Obsah (22)
§ 5§ 61Art. 133§ 28§ 18§ 29Art. 18Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 29Art. 3Art 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW235 2242822-1 SpruchW235 2242822-1/4E, W235 2242822-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 5Asyl
G und
§ 61
FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG und
Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste gemeinsam mit seinem minderjährigen Neffen unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.01.2021 – ebenso wie sein mitgereister Neffe – einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 01.2021 in Rumänien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 31).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 01.2021 in Rumänien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 31). 1.
- Am 01.02.2021 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union habe. Syrien habe er Ende September 2020 verlassen und habe nach Holland zu Bekannten gewollt. Über die Türkei, Griechenland, Albanien und Serbien sei der Beschwerdeführer nach Rumänien gelangt, wo er sich ca. drei Wochen aufgehalten habe. Von Rumänien aus sei er über unbekannte Länder weiter nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien von der Polizei schlecht behandelt worden und habe sich dort von der Polizei die Fingerabdrücke abnehmen lassen müssen. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 01.02.2021 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 47).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 01.02.2021 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 47). 1.
- Am 05.02.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. 1.
- Am 05.02.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 19.02.2021 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
§ 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass der Akt des Beschwerdeführers nach wie vor in Bearbeitung sei (vgl. AS 67). Mit Schreiben vom 19.02.2021 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass der Akt des Beschwerdeführers nach wie vor in Bearbeitung sei vergleiche AS 67). Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Rumänien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 01.03.2021 nachweislich übergeben (vgl. AS 129). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Rumänien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 01.03.2021 nachweislich übergeben vergleiche AS 129). 1.
- Am 09.03.2021 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er sich physisch und psychisch in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Neben seinem Personalausweis und seinem Familienbuch habe der Beschwerdeführer eine Vollmacht, die ihn als Obsorgeberechtigten seines mitgereisten Neffen XXXX ausweise. Er sei nicht in medizinischer Behandlung, eine solche sei auch nicht geplant und nehme keine Medikamente. An Verwandten habe der Beschwerdeführer in Österreich nur seinen mitgereisten Neffen, mit dem er auch im Camp lebe. 1.
- Am 09.03.2021 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er sich physisch und psychisch in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Neben seinem Personalausweis und seinem Familienbuch habe der Beschwerdeführer eine Vollmacht, die ihn als Obsorgeberechtigten seines mitgereisten Neffen römisch 40 ausweise. Er sei nicht in medizinischer Behandlung, eine solche sei auch nicht geplant und nehme keine Medikamente. An Verwandten habe der Beschwerdeführer in Österreich nur seinen mitgereisten Neffen, mit dem er auch im Camp lebe. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, seinen Asylantrag zurückzuweisen, da die Zustimmung zur Übernahme durch Rumänien bereits vorliege, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Rumänien zurück möchte. Auch wegen seines Neffen, der minderjährig sei und hier niemanden kenne. In Rumänien seien sie nicht gut behandelt worden. „Sie“ hätten ihnen mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen. Der Beschwerdeführer habe vorgeschlagen, nach Serbien zurückzukehren, wenn er keine Fingerabdrücke abgeben müsse. Das hätten „sie“ nicht erlaubt und den Beschwerdeführer und seinen Neffen geschlagen. Sie seien auch im Camp krank geworden. Der Beschwerdeführer habe husten müssen, weil dort alles so schmutzig sei. Daher hätten sie auch ein Hotelzimmer gemietet, weil es im Camp nicht so sauber gewesen sei. Überall seien Ameisen. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass „sie“ gesagt hätten, es gehe nicht, dass er nach Serbien zurückkehre. Dann hätten sie ihn für zwei Tage verhaftet und mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen. Danach seien sie zum Camp geschickt worden. Sie hätten den Flüchtlingen auch die Handys abgenommen. In der Haft habe es kein Essen gegeben und es sei sehr kalt gewesen. Es sei ein kleines Zimmer gewesen, in dem zehn Personen gewesen seien. Es habe keinen Strom gegeben und sei dunkel gewesen. Wann der Vorfall, bei dem er geschlagen worden sei, gewesen sei, könne er sich nicht mehr genau erinnern. Wahrscheinlich sei es am ersten Tag gewesen und zwar an der ungarischen Grenze. Danach hätten „sie“ sie im Auto mitgenommen und ins Camp gebracht. „Sie“ hätten schon alles aufgenommen, aber ihnen die Handys weggenommen. Auf Nachfrage, der Beschwerdeführer solle den Vorfall, bei dem er geschlagen worden sei, genauer beschreiben, gab er an, sie seien 38 Personen gewesen und in Ungarn aus dem LKW geholt worden. Die Ungarn hätten sie zurück nach Rumänien geschickt und sie der rumänischen Polizei übergeben. Dort seien sie einvernommen worden und hätten die Fingerabdrücke abgeben sollen. „Sie“ hätten gesagt, dass es der Identitätsfeststellung diene und kein Asylantrag sei. Alle, die „nein“ gesagt hätten, seien geschlagen worden. Ein Polizist habe den Beschwerdeführer mit der Faust auf die Brust geschlagen. Dann sei er zwei Tage in Haft gewesen. Bezüglich des Verhaltens des Polizisten habe er sich nicht an die Behörden gewandt, da er Angst gehabt habe, dass er wieder in Haft genommen werde. Da es im Camp schmutzig gewesen sei, sei der Beschwerdeführer mit seinem Neffen in ein Hotel gezogen, wo sie drei Tage geblieben seien. Danach hätten sie ins Camp zurückgewollt, seien jedoch nicht aufgenommen worden. In der Folge hätten sie drei Tage auf der Straße geschlafen. In welchem Hotel sie gewesen seien, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. Insgesamt seien sie zwei bis drei Wochen in Rumänien gewesen. Rumänien sei wie Syrien. Dort habe er auch keine Zukunft. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Situation in Rumänien gab der Beschwerdeführer an, er habe sie nicht gelesen, da ihn Rumänien nicht interessiere. Im Verwaltungsakt befindet sich ein als „Stellungnahme – Vollmachtsbekanntgabe“ bezeichnetes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 02.2021, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vom Obsorgeberechtigten mit der Pflege und Erziehung des minderjährigen XXXX betraut wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer empfohlen, die Obsorge über seinen Neffen beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen. Im Verwaltungsakt befindet sich ein als „Stellungnahme – Vollmachtsbekanntgabe“ bezeichnetes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 02.2021, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vom Obsorgeberechtigten mit der Pflege und Erziehung des minderjährigen römisch 40 betraut wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer empfohlen, die Obsorge über seinen Neffen beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen. 1.
- Der minderjährige Neffe des Beschwerdeführers wurde am 15.04.2021 in Anwesenheit einer Vertreterin der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (= BBU GmbH) als gesetzliche Vertretung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er nicht in medizinischer Behandlung sei, eine solche auch nicht geplant sei und keine Medikamente nehme. An Verwandten habe er in Österreich nur seinen Onkel, mit dem er im Camp lebe. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, seinen Asylantrag zurückzuweisen, da die Zustimmung zur Übernahme durch Rumänien bereits vorliege, gab der Neffe des Beschwerdeführers an, das sei kein Problem. Einer Ausweisung nach Rumänien stehe nichts entgegen, da es dort keine Probleme gegeben habe. Die Behandlung durch die Behörden sei hart gewesen; man habe ihn geschubst, aber nicht geschlagen. Ca. zwei Wochen sei er in Rumänien gewesen, wisse es aber nicht genau. In Rumänien habe er in einem Camp und in einem Hotel gelebt. Sie seien aus dem Camp „hinausgeschmissen“ worden und seien dann in ein Hotel gegangen. Im Camp sei es dreckig gewesen und es habe immer wieder Streit zwischen Campbewohnern gegeben, woran der Neffe des Beschwerdeführers jedoch nicht beteiligt gewesen sei. Nachdem sie „rausgeschmissen“ worden seien, hätten sie eine Nacht auf der Straße geschlafen. Sonst könne er zu seinem Aufenthalt in Rumänien nicht viel sagen. Im Fall einer negativen Entscheidung in Österreich, werde der Neffe des Beschwerdeführers nach Rumänien gehen. Zu den schriftlichen Länderfeststellungen wolle er keine Stellungnahme abgeben. Auf Nachfrage durch die gesetzlich Vertretung gab der Neffe des Beschwerdeführers an, dass sie die Unterkunft verlassen hätten, um Essen zu kaufen. Danach seien sie nicht mehr reingelassen worden. Im Camp hätten die Leute um die Schlafplätze gestritten, da es nur wenige gegeben habe. Sie hätten sich nicht vom Platz bewegt und dort schlafen können. Sie hätten einen leeren Platz gefunden. Wenn der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückkehre, dann wolle auch sein Neffe nach Rumänien zurück. Es gebe zwar keine Abmachungen zwischen den Eltern des Neffen und dem Beschwerdeführer, aber sie seien gemeinsam hierhergekommen und er werde beim Beschwerdeführer bleiben.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist. Im Verfahren seines mitgereisten Neffen wurde eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen.
- Am 20.05.2021 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien unter Androhung und auch teilweiser Anwendung von Gewalt gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben bzw. einen Asylantrag zu stellen. Er habe jedoch keine konkreten Informationen darüber in welchem Stadium sich ein etwaiges Verfahren befinde. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers werde deutlich, dass im rumänischen Asylsystem systemische Mängel vorlägen. Auch seien die Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien unvollständig, teilweise einseitig und nicht mehr aktuell. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am rumänischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. In der Folge wurde unter anderem auf den Bericht des US Department auf State vom 13.03.2019 und auf einen Bericht von IRIN vom Oktober 2017 verwiesen bzw. wurden diese auszugsweise zitiert. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der individuellen Situation des Beschwerdeführers hätte die Behörde jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung für den Beschwerdeführer einholen müssen; nicht zuletzt auch aufgrund dessen Verantwortung für seinen mitgereisten Neffen. Auch deutsche Gerichte würden von systemischen Mängeln in Rumänien ausgehen. Ferner wurde unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel vs. Switzerland, ausgeführt, dass auch individuelle Umstände in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen könnten, eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege.
- Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 25.05.2021 aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ausgesetzt und wurde die Aussetzung den rumänischen Behörden mit E-Mail vom selben Tag bekanntgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Er hat Syrien gemeinsam mit seinem minderjährigen Neffen Ende September 2020 verlassen und reiste über die Türkei, Griechenland, Albanien und Serbien illegal nach Rumänien ein, wo er (ebenso wie sein mitgereister Neffe) am XXXX 01.2021 einen Asylantrag stellte. Ohne auf die Ergebnisse ihrer Asylverfahren in Rumänien zu warten, gelangten der Beschwerdeführer und sein Neffe nach einem ca. zwei- bis dreiwöchigen Aufenthalt in Rumänien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo der Beschwerdeführer am 31.01.2021 gemeinsam mit seinem mitgereisten Neffen den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom Obsorgeberechtigten mit der Pflege und Erziehung seines minderjährigen Neffen betraut wurde. Nicht festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer vom zuständigen Bezirksgericht die Obsorge über seinen minderjährigen Neffen übertragen wurde bzw. dass er diese Obsorge überhaupt beantragt hat. Der Beschwerdeführer ist auch nicht der gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Neffen.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Er hat Syrien gemeinsam mit seinem minderjährigen Neffen Ende September 2020 verlassen und reiste über die Türkei, Griechenland, Albanien und Serbien illegal nach Rumänien ein, wo er (ebenso wie sein mitgereister Neffe) am römisch 40 01.2021 einen Asylantrag stellte. Ohne auf die Ergebnisse ihrer Asylverfahren in Rumänien zu warten, gelangten der Beschwerdeführer und sein Neffe nach einem ca. zwei- bis dreiwöchigen Aufenthalt in Rumänien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo der Beschwerdeführer am 31.01.2021 gemeinsam mit seinem mitgereisten Neffen den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom Obsorgeberechtigten mit der Pflege und Erziehung seines minderjährigen Neffen betraut wurde. Nicht festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer vom zuständigen Bezirksgericht die Obsorge über seinen minderjährigen Neffen übertragen wurde bzw. dass er diese Obsorge überhaupt beantragt hat. Der Beschwerdeführer ist auch nicht der gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Neffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.02.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 19.02.2021 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der rumänischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 25.05.2021 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.02.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 19.02.2021 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der rumänischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 25.05.2021 mitgeteilt. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Ferner wird festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 22.05.2021 über keine aufrechte Meldung in Österreich verfügt. Im Verfahren des minderjährigen Neffen, der ebenso wie der Beschwerdeführer seit 22.05.2021 in Österreich nicht mehr gemeldet ist, ergeht mit heutigem Datum eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung. 1.2. Zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien: Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien und zur aktuell vorliegenden COVID-19 Pandemie wurden im angefochtenen Bescheid (vgl. Seiten 9 bis 20) unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien und zur aktuell vorliegenden COVID-19 Pandemie wurden im angefochtenen Bescheid vergleiche Seiten 9 bis 20) unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Covid-19-Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-Cov-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. […] Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, dies bestätigt auch Chinas Gesundheitsbehörde und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Menschen mit milden Symptomen erholen sich der WHO zufolge in zwei Wochen, solche mit schweren Symptomen brauchen drei bis sieben Wochen. b). Allgemeines: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019). c). Dublin-Rückkehrer: Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können. ● Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen. ● Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. ● Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019). Bei Rückkehrern
Art. 18
(1)(
- a)und (
- b)der Dublin III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer
Art. 18
(1)(c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer
Art. 18(1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).
Bei Rückkehrern
Artikel 18,
(1)(
- a)und (
- b)der Dublin III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer
Artikel 18,
(1)(c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer
Artikel 18,
(1)(d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017). Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz,
derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019). Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017). d). Non-Refoulement: Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019). Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019). e). Versorgung: Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
- g)in Timisoara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019). Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
- g)in Timisoara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vergleiche AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019). Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbeding: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbeding: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vergleiche AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019). Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vergleiche USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019). Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017 vgl. AIDA 27.3.2019). Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017 vergleiche AIDA 27.3.2019). […] Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Informationen über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Rumänien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen. 2. Beweiswürdigung: Neben den Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten seines mitgereisten minderjährigen Neffen, XXXX (hg. Zl. XXXX ). Neben den Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten seines mitgereisten minderjährigen Neffen, römisch 40 (hg. Zl. römisch 40 ). 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem mitgereisten minderjährigen Neffen, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien, zu seinem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise nach Rumänien, zu unrechtmäßigen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Ebenso gründet die Feststellung zur Dauer des Aufenthalts in Rumänien auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, die durch seinen Neffen ungefähr bestätigt wurden und die auch aufgrund der Daten der Antragstellungen in Rumänien ( XXXX 01.2021) und Österreich (31.01.2021) nachvollziehbar sind. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom Obsorgeberechtigten mit der Pflege und Erziehung seines minderjährigen Neffen betraut wurde, basiert auf der „Stellungnahme – Vollmachtsbekanntgabe“ der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 02.2021 (vgl. AS 163). Dafür, dass dem Beschwerdeführer die Obsorge über seinen minderjährigen Neffen übertragen wurde bzw. dass er eine solche überhaupt beantragt hat, finden sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte, sondern – gegenteilig – wird in der Beschwerde betreffend den Neffen des Beschwerdeführers ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die gerichtliche Obsorge zur umfassenden gesetzlichen Vertretung seines minderjährigen Neffen nicht übertragen bekommen habe. Daher war auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer nicht der gesetzliche Vertreter seines Neffen ist. 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem mitgereisten minderjährigen Neffen, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien, zu seinem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise nach Rumänien, zu unrechtmäßigen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Ebenso gründet die Feststellung zur Dauer des Aufenthalts in Rumänien auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, die durch seinen Neffen ungefähr bestätigt wurden und die auch aufgrund der Daten der Antragstellungen in Rumänien ( römisch 40 01.2021) und Österreich (31.01.2021) nachvollziehbar sind. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom Obsorgeberechtigten mit der Pflege und Erziehung seines minderjährigen Neffen betraut wurde, basiert auf der „Stellungnahme – Vollmachtsbekanntgabe“ der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 02.2021 vergleiche AS 163). Dafür, dass dem Beschwerdeführer die Obsorge über seinen minderjährigen Neffen übertragen wurde bzw. dass er eine solche überhaupt beantragt hat, finden sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte, sondern – gegenteilig – wird in der Beschwerde betreffend den Neffen des Beschwerdeführers ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die gerichtliche Obsorge zur umfassenden gesetzlichen Vertretung seines minderjährigen Neffen nicht übertragen bekommen habe. Daher war auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer nicht der gesetzliche Vertreter seines Neffen ist. Dass der Beschwerdeführer am XXXX 01.2021 in Rumänien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Eurodac-Treffer. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Rumänien zu warten gemeinsam mit seinem Neffen unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt hat.Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 01.2021 in Rumänien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Eurodac-Treffer. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Rumänien zu warten gemeinsam mit seinem Neffen unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Rumänien sowie zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Rumäniens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft ist. Es finden sich mehrere Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Angaben seines mitgereisten Neffen und geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers Scheinbehauptungen darstellt, um die Situation in Rumänien schlechter aussehen zu lassen als sie tatsächlich ist. So gab der Beschwerdeführer an, dass „sie“ nicht erlaubt hätten, dass er nach Serbien zurückkehre und den Beschwerdeführer und seinen Neffen geschlagen hätten. Hingegen gab der Neffe des Beschwerdeführers in seiner eigenen Einvernahme an, dass man ihn nicht geschlagen habe und, dass es in Rumänien keine Probleme gegeben habe. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit seinem Neffen in ein Hotel gezogen sei, da es im Camp schmutzig gewesen sei. Sein Neffe schilderte diese Situation in seiner eigenen Einvernahme allerdings anders, indem er ausführte, sie hätten die Unterkunft verlassen, um Essen zu kaufen und seien danach nicht mehr aufgenommen worden, sodass sie in ein Hotel gezogen seien. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass sie drei Tage auf der Straße geschlafen hätten, nachdem sie nicht mehr in das Camp aufgenommen worden seien, wogegen sein Neffe lediglich von einer Nacht sprach. Abgesehen von den angeführten Widersprüchen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und jenen seines mitgereisten Neffen, finden sich auch in den eigenen Angaben des Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten und weitere Widersprüche. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zunächst an, dass er vorgeschlagen habe, nach Serbien zurückzukehren, wenn er keine Fingerabdrücke abgeben müsse. Das hätten „sie“ nicht erlaubt und ihn (und seinen Neffen) geschlagen. Allerdings war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nähere Angaben zu dem Vorfall, bei dem er angeblich geschlagen wurde, zu machen. So gab er auf Nachfrage an, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, wann dieser Vorfall gewesen sei. Wahrscheinlich sei es am ersten Tag gewesen und zwar an der ungarischen Grenze. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr daran erinnern kann, wann er geschlagen wurde, da dies wohl doch ein einschneidendes Erlebnis ist, brachte er auf weitere Nachfrage vor, sie seien 38 Personen gewesen und in Ungarn aus dem LKW geholt worden. Die Ungarn hätten sie zurück nach Rumänien geschickt und der rumänischen Polizei übergeben. Allerdings ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung nicht erwähnte, auch in Ungarn gewesen zu sein, sondern vorbrachte, über Serbien nach Rumänien gelangt zu sein und in weiterer Folge über „unbekannte Länder“ nach Österreich reiste (vgl. AS 23). Ferner ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er nicht bei der ersten, sich bietenden Gelegenheit – nämlich der Erstbefragung und sohin unmittelbar nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet – vorbrachte, geschlagen worden zu sein, sondern erst ca. sechs Wochen später bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 09.03.2021. Bei der Erstbefragung gab er nämlich lediglich an, dass er in Rumänien von der Polizei schlecht behandelt worden sei und sich von dieser die Fingerabdrücke habe abnehmen lassen müssen, sodass das später erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer (und sein Neffe) seien von der Polizei geschlagen worden, als Steigerung zu werten ist. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch auf die Aussagen des mitgereisten Neffen des Beschwerdeführers in seiner eigenen Einvernahme zu verweisen, der angab, dass es für ihn kein Problem sei, nach Rumänien zurückzukehren und einer Ausweisung nach Rumänien nichts entgegenstehe, da es dort keine Probleme gegeben habe. Im Fall einer negativen Entscheidung in Österreich werde er nach Rumänien gehen (vgl. zu allem auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft ist. Es finden sich mehrere Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Angaben seines mitgereisten Neffen und geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers Scheinbehauptungen darstellt, um die Situation in Rumänien schlechter aussehen zu lassen als sie tatsächlich ist. So gab der Beschwerdeführer an, dass „sie“ nicht erlaubt hätten, dass er nach Serbien zurückkehre und den Beschwerdeführer und seinen Neffen geschlagen hätten. Hingegen gab der Neffe des Beschwerdeführers in seiner eigenen Einvernahme an, dass man ihn nicht geschlagen habe und, dass es in Rumänien keine Probleme gegeben habe. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit seinem Neffen in ein Hotel gezogen sei, da es im Camp schmutzig gewesen sei. Sein Neffe schilderte diese Situation in seiner eigenen Einvernahme allerdings anders, indem er ausführte, sie hätten die Unterkunft verlassen, um Essen zu kaufen und seien danach nicht mehr aufgenommen worden, sodass sie in ein Hotel gezogen seien. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass sie drei Tage auf der Straße geschlafen hätten, nachdem sie nicht mehr in das Camp aufgenommen worden seien, wogegen sein Neffe lediglich von einer Nacht sprach. Abgesehen von den angeführten Widersprüchen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und jenen seines mitgereisten Neffen, finden sich auch in den eigenen Angaben des Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten und weitere Widersprüche. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zunächst an, dass er vorgeschlagen habe, nach Serbien zurückzukehren, wenn er keine Fingerabdrücke abgeben müsse. Das hätten „sie“ nicht erlaubt und ihn (und seinen Neffen) geschlagen. Allerdings war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nähere Angaben zu dem Vorfall, bei dem er angeblich geschlagen wurde, zu machen. So gab er auf Nachfrage an, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, wann dieser Vorfall gewesen sei. Wahrscheinlich sei es am ersten Tag gewesen und zwar an der ungarischen Grenze. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr daran erinnern kann, wann er geschlagen wurde, da dies wohl doch ein einschneidendes Erlebnis ist, brachte er auf weitere Nachfrage vor, sie seien 38 Personen gewesen und in Ungarn aus dem LKW geholt worden. Die Ungarn hätten sie zurück nach Rumänien geschickt und der rumänischen Polizei übergeben. Allerdings ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung nicht erwähnte, auch in Ungarn gewesen zu sein, sondern vorbrachte, über Serbien nach Rumänien gelangt zu sein und in weiterer Folge über „unbekannte Länder“ nach Österreich reiste vergleiche AS 23). Ferner ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er nicht bei der ersten, sich bietenden Gelegenheit – nämlich der Erstbefragung und sohin unmittelbar nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet – vorbrachte, geschlagen worden zu sein, sondern erst ca. sechs Wochen später bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 09.03.2021. Bei der Erstbefragung gab er nämlich lediglich an, dass er in Rumänien von der Polizei schlecht behandelt worden sei und sich von dieser die Fingerabdrücke habe abnehmen lassen müssen, sodass das später erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer (und sein Neffe) seien von der Polizei geschlagen worden, als Steigerung zu werten ist. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch auf die Aussagen des mitgereisten Neffen des Beschwerdeführers in seiner eigenen Einvernahme zu verweisen, der angab, dass es für ihn kein Problem sei, nach Rumänien zurückzukehren und einer Ausweisung nach Rumänien nichts entgegenstehe, da es dort keine Probleme gegeben habe. Im Fall einer negativen Entscheidung in Österreich werde er nach Rumänien gehen vergleiche zu allem auch die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegenstehen, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. nicht in medizinischer Behandlung zu sein und keine Medikamente zu nehmen sowie (abgesehen vom mitgereisten minderjährigen Neffen) keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Ferner ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 22.05.2021 über keine aufrechte Meldung in Österreich verfügt, aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.03.2022. Letztlich gründen die Feststellungen zum Verfahren des minderjährigen Neffen des Beschwerdeführers auf der Einsicht in den hg. Akt Zl. XXXX Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegenstehen, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. nicht in medizinischer Behandlung zu sein und keine Medikamente zu nehmen sowie (abgesehen vom mitgereisten minderjährigen Neffen) keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Ferner ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 22.05.2021 über keine aufrechte Meldung in Österreich verfügt, aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.03.2022. Letztlich gründen die Feststellungen zum Verfahren des minderjährigen Neffen des Beschwerdeführers auf der Einsicht in den hg. Akt Zl. römisch 40 2.2. Die Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern sowie zur COVID-19 Pandemie beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Rumänien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien lediglich an, er habe sie nicht gelesen, da ihn Rumänien nicht interessiere (vgl. AS 149). Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien lediglich an, er habe sie nicht gelesen, da ihn Rumänien nicht interessiere vergleiche AS 149). Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, teilweise einseitig und nicht mehr aktuell, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet, zum anderen ist zur behaupteten mangelnden Aktualität darauf zu verweisen, dass auch die Beschwerde keine aktuelleren Berichte in das Verfahren eingeführt hat, sondern sich im Wesentlichen auf einen Bericht von IRIN vom Oktober 2017 gestützt und diesen für die Lagebeurteilung in Rumänien herangezogen hat. Das Vorbringen, es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am rumänischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde, kann nicht nachvollzogen werden, da die Beschwerde selbst zur Untermauerung ihres Vorbringens auf das US Department of State als Quelle verweist, welche auch vom Bundesamt bei seinen Länderfeststellungen herangezogen wurde. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell. In Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie Einschränkungen im Reiseverkehr, Maskenpflicht in öffentlichen Bereichen oder die Einhaltung und Überprüfung der sogenannten„3 G“ bzw. „2-G“-Regel, aber auch jüngst durchgeführte Lockerungen der Maßnahmen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Rumänien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Rumänien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er zu den Personen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
(1)[…]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[…]
(4)[…] 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Im gegenständlichen Fall beruht die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, nachdem dieser in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Rumänien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Rumänien gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt hat. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Im gegenständlichen Fall beruht die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, nachdem dieser in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Rumänien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Rumänien gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt hat.
Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den rumänischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 25.05.2021 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Artikel 29
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den rumänischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 25.05.2021 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Rumänien auf die ausführliche Beweiswürdigung – insbesondere auf die Widersprüche zwischen seinen Angaben und jenen seines Neffen – zu verweisen. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus moniert, dass ihm mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, ist darauf zu verweisen, dass er im Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nach Rumänien (noch) kein Asylwerber, sondern ein illegal eingereister bzw. illegal aufhältiger Fremder war und Rumänien nicht dazu verpflichtet ist, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige auf seinem Staatsgebiet zu dulden. Dies wird in sämtlichen Mitgliedstaaten – auch in Österreich – in dieser Form gehandhabt. Kein Mitgliedstaat ist dazu verpflichtet, illegal eingereiste bzw. illegal aufhältige Fremde auf seinem Territorium zu dulden. Dass die rumänischen Behörden dem Beschwerdeführer die Fingerabdrücke abgenommen haben, ist darüber hinaus grundsätzlich nachvollziehbar, da diese wohl das Recht haben, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörige sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten. Ferner lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er in ein Camp gebracht und auch einvernommen worden sei. Systemische Mängel im rumänischen Asylsystem sind aus diesem Vorbringen nicht erkennbar. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachte zweitägige Inhaftierung ist auszuführen, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer ist. Auch in Österreich kann – unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber irregulär eingereisten und/oder negativ beschiedenen Personen die Schubhaft verhängt werden. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Rumänien in (menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnten, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). An dieser Stelle ist auf ein jüngst ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219-6, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Rumänien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachte zweitägige Inhaftierung ist auszuführen, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer ist. Auch in Österreich kann – unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber irregulär eingereisten und/oder negativ beschiedenen Personen die Schubhaft verhängt werden. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Rumänien in (menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnten, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). An dieser Stelle ist auf ein jüngst ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219-6, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Rumänien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Zu den weiteren Angaben des Beschwerdeführers, es sei im Camp schmutzig gewesen und man habe ihm das Handy abgenommen sowie zur pauschal gehaltenen Kritik in den schriftlichen Beschwerdeausführungen ist auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR vom 06.06.2013, Nr. 2293/12, Mohammed). Zu den weiteren Angaben des Beschwerdeführers, es sei im Camp schmutzig gewesen und man habe ihm das Handy abgenommen sowie zur pauschal gehaltenen Kritik in den schriftlichen Beschwerdeausführungen ist auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vergleiche EGMR vom 06.06.2013, Nr. 2293/12, Mohammed). Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen betreffend mangelnde Versorgungsleistungen entgegenzuhalten, dass Asylsuchende – sohin auch Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren noch offen ist, - in Rumänien Anspruch auf Versorgung haben. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung sowie Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller zwar erst untergebracht, wenn ihre Anträge offiziell registriert wurden, was jedoch im Fall des Beschwerdeführers kein Problem darstellt, da sein Asylantrag bereits angenommen wurde und er sich im laufenden Asylverfahren befindet. Auch besteht die Möglichkeit für mittellose Asylwerber in Rumänien einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben zu stellen. Systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren sowie in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber sind hieraus ebenfalls nicht zu erblicken. Weiters erfüllen die Aufnahmezentren grundsätzlich die Standards von EU und UNHCR und sind für die Nahrungszubereitung entsprechend mit geeigneten Küchen ausgestattet. Selbst wenn die Unterkunft und die Verpflegung in Rumänien nicht denselben Standards entsprechen sollten wie in Österreich, stellt dies keinen systemischen Mangel im rumänischen Asylverfahren und/oder in den Aufnahmebedingungen dar. Festzuhalten ist weiters, dass die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO basiert; sein Asylverfahren sohin noch offen ist und er daher bei einer Rückkehr nach Rumänien weder den Entzug von Versorgungsleistungen noch eine Abschiebung zu befürchten hat.
den getroffenen Länderfeststellungen wird das noch laufende Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rumänien fortgesetzt. Er wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten die Unterkunft in einem der Aufnahmezentren, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden. Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen betreffend mangelnde Versorgungsleistungen entgegenzuhalten, dass Asylsuchende – sohin auch Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren noch offen ist, - in Rumänien Anspruch auf Versorgung haben. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung sowie Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller zwar erst untergebracht, wenn ihre Anträge offiziell registriert wurden, was jedoch im Fall des Beschwerdeführers kein Problem darstellt, da sein Asylantrag bereits angenommen wurde und er sich im laufenden Asylverfahren befindet. Auch besteht die Möglichkeit für mittellose Asylwerber in Rumänien einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben zu stellen. Systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren sowie in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber sind hieraus ebenfalls nicht zu erblicken. Weiters erfüllen die Aufnahmezentren grundsätzlich die Standards von EU und UNHCR und sind für die Nahrungszubereitung entsprechend mit geeigneten Küchen ausgestattet. Selbst wenn die Unterkunft und die Verpflegung in Rumänien nicht denselben Standards entsprechen sollten wie in Österreich, stellt dies keinen systemischen Mangel im rumänischen Asylverfahren und/oder in den Aufnahmebedingungen dar. Festzuhalten ist weiters, dass die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO basiert; sein Asylverfahren sohin noch offen ist und er daher bei einer Rückkehr nach Rumänien weder den Entzug von Versorgungsleistungen noch eine Abschiebung zu befürchten hat.
den getroffenen Länderfeststellungen wird das noch laufende Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rumänien fortgesetzt. Er wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten die Unterkunft in einem der Aufnahmezentren, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des rumänischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Schon vor dem Hintergrund der Länderberichte im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung von Rumänien in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.Schon vor dem Hintergrund der Länderberichte im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung von Rumänien in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Betreffend das in der Beschwerde angeführte Urteil des EGMR vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel gegen die Schweiz, ist auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0157 bis 0159, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil Tarakhel nicht entnehmen lässt, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung von Familien einzuholen wären. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht nach Rumänien zurück möchte, ist festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die – ihres Erachtens nach – bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine allgemein von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Rumänien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Rumänien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Im Rahmen seiner Einvernahme gab er an, dass er nicht in medizinischer Behandlung sei, eine solche auch nicht geplant sei und keine Medikamente nehme. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass nach den getroffenen Länderfeststellungen Asylwerber in Rumänien das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten haben. Auch im Fall von besonderen Bedürfnissen haben sie Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung. Ferner wird die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (vgl. Seite 17 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – wenn erforderlich - eine entsprechende medizinische Versorgung in Rumänien gewährt werden würde.3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Im Rahmen seiner Einvernahme gab er an, dass er nicht in medizinischer Behandlung sei, eine solche auch nicht geplant sei und keine Medikamente nehme. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass nach den getroffenen Länderfeststellungen Asylwerber in Rumänien das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten haben. Auch im Fall von besonderen Bedürfnissen haben sie Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung. Ferner wird die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt vergleiche Seite 17 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – wenn erforderlich - eine entsprechende medizinische Versorgung in Rumänien gewährt werden würde. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, noch junger Mann im Alter von 37 Jahren ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen oder der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, noch junger Mann im Alter von 37 Jahren ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen oder der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. 3.2.4.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses