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{'item': 'W240 1404568-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW240 1404568-2 Spruch, , W240 1404568-2/15E Gekürzte Ausfertigung des am 31.03.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA: Somalia, gegen die Spruchpunkte I und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2020, Zl. 781109503-200084134, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA: Somalia, gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2020, Zl. 781109503-200084134, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und wird der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. römisch eins. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird gemäß , Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und wird der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und wird die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und wird die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß , Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 31.03.2022 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen im Verhandlungsprotokoll vom 31.03.2022). Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 31.03.2022 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen im Verhandlungsprotokoll vom 31.03.2022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.1404568.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.