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{'item': 'W240 2224319-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW240 2224319-2 Spruch, W240 2224319-2/2E W240 2224321-2/2E W240 2224320-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 01.09.2021, Zl. Nairobi-ÖB/KONS/0525/2021, aufgrund der Vorlageanträge von XXXX , alle StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 05.07.2021, Zl. Nairobi-ÖB/KONS/0403/2021, zu Recht erkannt:A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 01.09.2021, , Zl. Nairobi-ÖB/KONS/0525/2021, aufgrund der Vorlageanträge von römisch 40 , alle , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 05.07.2021, Zl. Nairobi-ÖB/KONS/0403/2021, zu Recht erkannt:, , A) , Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt., B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX , der Zweitbeschwerdeführer XXXX und der Drittbeschwerdeführer XXXX sind somalische Staatsangehörige und stellten am 16.10.2017 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (in der Folge auch: „ÖB Nairobi“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
  2. Die Erstbeschwerdeführerin behauptete am XXXX , der Zweitbeschwerdeführer am XXXX und der Drittbeschwerdeführer am XXXX geboren zu sein. Als Bezugsperson wurde die angeblich Mutter XXXX , StA. Somalia, genannt, der in Österreich der Asylstatus mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W236 2139888-1 zuerkannte wurde (mündliche Verkündung des Asylstatuts in der Verhandlung vom 17.08.2017 und gekürzte Ausfertigung vom 11.09.2017).
  3. Die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , der Zweitbeschwerdeführer römisch 40 und der Drittbeschwerdeführer römisch 40 sind somalische Staatsangehörige und stellten am 16.10.2017 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (in der Folge auch: „ÖB Nairobi“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß , Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  4. Die Erstbeschwerdeführerin behauptete am römisch 40 , der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 und der Drittbeschwerdeführer am römisch 40 geboren zu sein. Als Bezugsperson wurde die angeblich Mutter römisch 40 , StA. Somalia, genannt, der in Österreich der Asylstatus mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W236 2139888-1 zuerkannte wurde (mündliche Verkündung des Asylstatuts in der Verhandlung vom 17.08.2017 und gekürzte Ausfertigung vom 11.09.2017).
  5. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 10.05.2019 betreffend die Beschwerdeführer führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig waren und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einreise gemäß § 35 AsylG 2005 nicht gegeben seien. Es wurde in der beiliegenden Stellungnahme des BFA darauf verwiesen, dass als Beweismittel die Antragsformulare samt Beilagen, der Verfahrensakt der Bezugsperson, die Einvernahme der Bezugsperson, welche am 14.11.2018 erfolgt war und die Ergebnisse der Altersfeststellung des Aga Khan University Hospitals Nairobi vom März 2019 herangezogen wurden.
  6. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 10.05.2019 betreffend die Beschwerdeführer führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig waren und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 nicht gegeben seien. Es wurde in der beiliegenden Stellungnahme des BFA darauf verwiesen, dass als Beweismittel die Antragsformulare samt Beilagen, der Verfahrensakt der Bezugsperson, die Einvernahme der Bezugsperson, welche am 14.11.2018 erfolgt war und die Ergebnisse der Altersfeststellung des Aga Khan University Hospitals Nairobi vom März 2019 herangezogen wurden. Zu den von den Beschwerdeführern vorgelegten Kopien von Geburtsbestätigungen, welche die behaupteten Geburtsdaten der Beschwerdeführer belegen sollten und angeblich vom Bürgermeister von Mogadishu ausgestellt worden seien, wurde in der Stellungnahme darauf verwiesen, dass der angeführte Name des Bürgermeisters nicht mit dem zum Ausstellungszeitpunkt tatsächlich amtierenden Bürgermeister übereinstimme und wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass in Somalia Dokumente mit jedem nur erdenklichem Inhalt auch entgegen wahrer Umstände widerrechtlich erlangt werden könnten und daher massive Zweifel an der Echtheit und der Beweiskraft der vorgelegten Urkunden bestünden. Gleiches gelte auch für die Kopien der vorgelegten Reisepässe der Beschwerdeführer und betreffend die Kopie der somalischen Heiratsurkunde betreffen die Bezugsperson. In der Stellungnahme des BFA wurde überaus ausführlich dargelegt, weshalb die Volljährigkeit der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen sei. Es wurde insbesondere auch ausgeführt, dass kein relevantes Familienverhältnis vorliege, weil sich aus den medizinischen Begutachtungen des Aga Khan University Hospitals Nairobi und dem Bezugsakt der Bezugsperson ergebe, dass es sich bei den Beschwerdeführern um volljährige und demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr minderjährige Personen handle. Verwiesen wurde auch auf die Angaben der Bezugsperson in deren Verfahren, daraus ergebe sich ebenfalls die Volljährigkeit der Beschwerdeführer. Schließlich liege dem Bundesamt eine UNHCR-Liste vor, auf der die Beschwerdeführer in Nairobi registriert worden seien, diese Liste sei auch Beweismittel im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Bezugsperson gewesen. Es wurde darauf verwiesen, dass die Angaben der Bezugsperson wesentlich stärker zu berücksichtigen seien, weshalb bei Antragstellung der Beschwerdeführer keine Minderjährigkeit vorgelegen sei und die Wahrscheinlichkeitsprognose negativ sei. In der Folge wurde daher festgestellt, dass der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung eines Einreisetitels abzulehnen sei.
  7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2019 wurde den beschwerdeführenden Parteien die Gelegenheit gegeben, die Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  8. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 12.06.2019 wurde aufgeführt, dass sich die Wahrscheinlichkeitsprognose auf das Ergebnis der Altersfeststellung beziehe, welche den Beschwerdeführern nicht vorliege. Um den Beschwerdeführern allerdingst Parteiengehör zu gewährleisten, sei es erforderlich, das Gutachten vorzuhalten, damit die Beschwerdeführer dazu sinnvoll Stellung beziehen könnten. Das BFA teile zwar in seiner Stellungnahme den Beschwerdeführern die angewandte Methodik mit, jedoch sei anhand dieser Informationen dennoch nicht ausreichend nachvollziehbar, auf welchem Weg der Gutachter/die Gutachter zu den jeweiligen Befunden gelangen hätten können. Es sei auch zu bedenken, dass die Gutachten zur Altersdiagnostik regelmäßig eine gewisse Schwankungsbreite aufweisen würden, welche Basis für erhebliche und begründete Zweifel liefern würden. Es wurde darauf weiters verwiesen, dass das BFA selbst ausführt habe, dass die zur Untersuchung angewandte Methodik eine große Variationsbreite aufweise und daher Kritik daran geäußert werde. Weiters werde darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall zwei Mal eine Untersuchung zur Altersfeststellung stattgefunden habe, einmal am 24.12.2018 und einmal am 19.03.
  9. Es wurde moniert, dass eine multifaktorielle Untersuchung nicht erfolgt sei und die Altersdiagnose eine hohe Schwankungsbreite aufweise, weshalb es kein taugliches Beweismittel darstelle. Zu den Angaben der Bezugsperson wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson die genauen Geburtsdaten der Kinder nicht kenne. Im Rahmen der Erstbefragung habe die Bezugsperson die Geburtsdaten nur geschätzt. Es wurde beantragt, das Gutachten der Altersfeststellung vom Dezember 2018 und jenes vom März 2019 zur Stellungnahme zu übermitteln oder zur neuerlichen Bewertung an das BFA weiterzuleiten.
  10. Die Stellungnahme der Beschwerdeführe wurde dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet. Das BFA hat nach deren Prüfung mitgeteilt, dass an der getroffenen Entscheidung festgehalten werde.
  11. Mit Bescheid vom 17.06.2019 wies die ÖB Nairobi die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab. Verwiesen wurde auf die Stellungahmen des BFA zu der Antragstellung der Beschwerdeführer.
  12. Mit Bescheid vom 17.06.2019 wies die ÖB Nairobi die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Verwiesen wurde auf die Stellungahmen des BFA zu der Antragstellung der Beschwerdeführer.
  13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 01.07.2019, in welcher zunächst das Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.06.2019 wiederholt wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde es unberücksichtigt gelassen habe, vom Ergebnis der Altersfeststellung im März 2019 jene 17 Monate in Abzug zu bringen, die seit der Antragstellung im Oktober 2017 vergangen seien.
  14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2019, eingelangt bei der Vertretung der Beschwerdeführer am 09.09.2019, wies die ÖB Nairobi die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
  15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2019, eingelangt bei der Vertretung der Beschwerdeführer am 09.09.2019, wies die ÖB Nairobi die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei.
  16. Am 09.09.2019 wurde der Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung im gegenständlichen Fall zu spät ergangen sei. Gemäß § 14 VwGVG stehe es der Behörde im Verfahren über Beschwerden frei, die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten per Beschwerdevorentscheidung abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung sei jedoch verspätet ergangen. Im Übrigen wurde auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen und beantragt, der Beschwerde Folge zu leisten und den Beschwerdeführern die Einreise zu ermöglichen.
  17. Am 09.09.2019 wurde der Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung im gegenständlichen Fall zu spät ergangen sei. Gemäß Paragraph 14, VwGVG stehe es der Behörde im Verfahren über Beschwerden frei, die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten per Beschwerdevorentscheidung abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung sei jedoch verspätet ergangen. Im Übrigen wurde auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen und beantragt, der Beschwerde Folge zu leisten und den Beschwerdeführern die Einreise zu ermöglichen.
  18. Mit Beschluss vom 20.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdevorentscheidung infolge Unzuständigkeit ersatzlos aufgehoben werde, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlangung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Nairobi zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Altersdiagnosen, die die Behörde der Wahrscheinlichkeitsprognose zugrunde gelegt hat, den Beschwerdeführern nicht im Rahmen des Parteigehörs zur Kenntnis gebracht wurde und die Altersfeststellung von Dezember 2018 keinen Eingang in die Beweiswürdigung gefunden habe.
  19. Am 15.01.2021 wurden die Beschwerdeführer von der ÖB Nairobi befragt und gaben übereinstimmend an, bis 2010 in Mogadishu und seither durchgehend in Kenia bei ihrer Tante gelebt zu haben. Ihren Vater hätten sie seit Oktober 2017 nicht mehr gesehen. Sie seien von ihrer Mutter 2015 erstmals getrennt worden. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie glaube 14 Jahre alt gewesen zu seien, der Zweitbeschwerdeführer gab an, 13 Jahre alt gewesen zu sein und der Drittbeschwerdeführer erklärte, bei der Trennung zwölf Jahre alt gewesen zu sein. Sie hätten telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter. Die vorgelegten Reisepässe der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers seien am 14.11.2017 ausgestellt worden und bis 13.11.2022 gültig. In beiden befinden sich ein kenianisches Visum, ein Ausreisestempel vom 17.11.2017 und ein Einreisestempel vom 22.07.
  20. Der Reisepass des Drittbeschwerdeführers wurde am 27.02.2020 ausgestellt, sei bis 26.02.2025 gültig und weise weder ein Visum noch einen Flughafenstempel auf. Am 10.02.2021 wurde die Bezugsperson vom BFA abermals zeugenschaftlich einvernommen und gab an, sie habe ihr Heimatland 2008 gemeinsam mit ihren Kindern verlassen. Über Vorhalt, dass die von ihr getätigten Altersangaben nicht mit den Ganzkörperfotos und den Untersuchungsergebnissen vereinbar seien und der Verdacht naheläge, dass die Hände anderer Personen geröntgt worden seien, erklärte sie, das Alter richtig geschätzt zu haben. Es sei keine fremde Person hingegangen. Die Divergenzen hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse könne sie sich nicht erklären. Entgegen der Stellungnahme der Beschwerdeführer, kenne sie die Geburtsdaten ihrer Kinder. Die Erstbeschwerdeführerin sei älter als der Zweit- und Drittbeschwerdeführer.
  21. Mit Schreiben des BFA vom 10.02.2021 wurden den Beschwerdeführern die Altersdiagnosen von Dezember 2018 und März 2019 zur Stellungnahme über die ÖB Nairobi übermittelt.
  22. In der Stellungnahme vom 18.02.2021 wiederholten die Beschwerdeführer den bisherigen Verfahrensgang und führten aus, dass der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ein „failed state“ sei, weshalb keine unbedenklichen Urkunden ausgestellt werden könnten. Dass das BFA im Fall der Nichtvorlage unbedenklicher Urkunden von der Volljährigkeit der Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt auszugehe, sei eine unzulässige Beweislastumkehr und eine Art von Willkür. Zu den altersdiagnostischen Untersuchungen wurde ausgeführt, dass wenn sich daraus nicht eindeutig die Volljährigkeit der Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt ablesen lasse, sei zu Gunsten der Antragsteller von ihrer Minderjährigkeit auszugehen. Die radiologischen Befunde würden keine multifaktorielle Untersuchung iSd § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG darstellen und seien keine Gutachten, sondern lediglich ärztliche Auskünfte. Aus der Alterseinschätzung ergäbe sich, dass die jüngeren Zweit- und Drittbeschwerdeführer älter seien als die Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin sei dementsprechend zum Antragzeitpunkt ca. 16,25 Jahre alt gewesen und die Zweit- und Drittbeschwerdeführer seien ca. 17 Jahre alt gewesen. Nach den Untersuchungen wären die Beschwerdeführer bei jeder möglichen Berechnungsvariante im Antragszeitpunkt minderjährig gewesen. Die Familieneigenschaft – in diesem Fall die Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt – müsse im Verfahren nach§ 35 AsylG lediglich wahrscheinlich erscheinen.
  23. In der Stellungnahme vom 18.02.2021 wiederholten die Beschwerdeführer den bisherigen Verfahrensgang und führten aus, dass der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ein „failed state“ sei, weshalb keine unbedenklichen Urkunden ausgestellt werden könnten. Dass das BFA im Fall der Nichtvorlage unbedenklicher Urkunden von der Volljährigkeit der Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt auszugehe, sei eine unzulässige Beweislastumkehr und eine Art von Willkür. Zu den altersdiagnostischen Untersuchungen wurde ausgeführt, dass wenn sich daraus nicht eindeutig die Volljährigkeit der Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt ablesen lasse, sei zu Gunsten der Antragsteller von ihrer Minderjährigkeit auszugehen. Die radiologischen Befunde würden keine multifaktorielle Untersuchung iSd , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG darstellen und seien keine Gutachten, sondern lediglich ärztliche Auskünfte. Aus der Alterseinschätzung ergäbe sich, dass die jüngeren Zweit- und Drittbeschwerdeführer älter seien als die Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin sei dementsprechend zum Antragzeitpunkt ca. 16,25 Jahre alt gewesen und die Zweit- und Drittbeschwerdeführer seien ca. 17 Jahre alt gewesen. Nach den Untersuchungen wären die Beschwerdeführer bei jeder möglichen Berechnungsvariante im Antragszeitpunkt minderjährig gewesen. Die Familieneigenschaft – in diesem Fall die Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt – müsse im Verfahren nach§ 35 AsylG lediglich wahrscheinlich erscheinen.
  24. In seiner neuerlichen Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 25.05.2021 betreffend die Beschwerdeführer führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Zweifel bezüglich des Vorliegend der Minderjährigkeit durch die Beschwerdeführer nicht ausgeräumt werden konnten und somit die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Es wurde in der beiliegenden Stellungnahme des BFA nach Wiedergabe aller herangezogenen und vorgelegten Beweismitteln darauf verwiesen, dass der Länderinformation zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu entnehmen sei, dass Dokumente nach wie vor, nur anhand von Aussagen von Personen ausgestellt werden würden. Es möge daher sein, dass die Dokumente an sich echt seien, ihre Richtigkeit könne aber nicht überprüft werden. Die Eigenschaft als Familienangehöriger sei Voraussetzung für das Familienverfahren und müsse als erwiesen angesehen werden. Die Bezugsperson habe nach Antragstellung am 23.08.2015 selbst und in der Folge unter Angabe der Geburtsdaten erklärt, dass die Erstbeschwerdeführerin ca. XXXX der Zweitbeschwerdeführer ca. XXXX und der Drittbeschwerdeführer ca. XXXX sei. Der Einreiseantrag sei erst zwei Jahre später am 16.10.2017 gestellt worden. Nach Würdigung beider altersdiagnostischen Untersuchungen ergäbe sich, dass die Beschwerdeführer allesamt zum Antragszeitpunkt volljährig gewesen seien. Zur Beurteilung der Untersuchungsergebnisse wurde auf eine Studie hingewiesen, die ergeben habe, dass die von Greulich und Pyle formulierten Skelettalter-Schätzungsstandards nicht direkt auf männliche Südafrikaner afrikanischer Herkunft anwendbar seien. Auch die Einvernahme der Bezugsperson am 10.02.2021 habe die Divergenzen hinsichtlich des Alters der Beschwerdeführer nicht aufklären können. Die Regelungen betreffend einer Altersfeststellung iSd § 13 Abs. 3 BFA-VG seien in Verfahren gemäß § 35 AsylG nicht anzuwenden. Zur Argumentation, wonach keine geeigneten Dokumente vorgelegt werden könnten, da es sich beim Herkunftsstaat um einen „failed state“ handle, werde darauf hingewiesen, dass sich die Aufforderung zu Vorlage von Dokumenten keinesfalls auf Schriftstücke eines bestimmen Staates bezogen habe.
  25. In seiner neuerlichen Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 25.05.2021 betreffend die Beschwerdeführer führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Zweifel bezüglich des Vorliegend der Minderjährigkeit durch die Beschwerdeführer nicht ausgeräumt werden konnten und somit die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Es wurde in der beiliegenden Stellungnahme des BFA nach Wiedergabe aller herangezogenen und vorgelegten Beweismitteln darauf verwiesen, dass der Länderinformation zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu entnehmen sei, dass Dokumente nach wie vor, nur anhand von Aussagen von Personen ausgestellt werden würden. Es möge daher sein, dass die Dokumente an sich echt seien, ihre Richtigkeit könne aber nicht überprüft werden. Die Eigenschaft als Familienangehöriger sei Voraussetzung für das Familienverfahren und müsse als erwiesen angesehen werden. Die Bezugsperson habe nach Antragstellung am 23.08.2015 selbst und in der Folge unter Angabe der Geburtsdaten erklärt, dass die Erstbeschwerdeführerin ca. römisch 40 der Zweitbeschwerdeführer ca. römisch 40 und der Drittbeschwerdeführer ca. römisch 40 sei. Der Einreiseantrag sei erst zwei Jahre später am 16.10.2017 gestellt worden. Nach Würdigung beider altersdiagnostischen Untersuchungen ergäbe sich, dass die Beschwerdeführer allesamt zum Antragszeitpunkt volljährig gewesen seien. Zur Beurteilung der Untersuchungsergebnisse wurde auf eine Studie hingewiesen, die ergeben habe, dass die von Greulich und Pyle formulierten Skelettalter-Schätzungsstandards nicht direkt auf männliche Südafrikaner afrikanischer Herkunft anwendbar seien. Auch die Einvernahme der Bezugsperson am 10.02.2021 habe die Divergenzen hinsichtlich des Alters der Beschwerdeführer nicht aufklären können. Die Regelungen betreffend einer Altersfeststellung iSd Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG seien in Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG nicht anzuwenden. Zur Argumentation, wonach keine geeigneten Dokumente vorgelegt werden könnten, da es sich beim Herkunftsstaat um einen „failed state“ handle, werde darauf hingewiesen, dass sich die Aufforderung zu Vorlage von Dokumenten keinesfalls auf Schriftstücke eines bestimmen Staates bezogen habe.
  26. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.05.2021 wurde den beschwerdeführenden Parteien die Gelegenheit gegeben, die Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, wovon nach abgelehnter Bitte um Fristverlängerung kein Gebrauch gemacht wurde.
  27. Mit dem Bescheid vom 17.06.2019 wies die ÖB Nairobi die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab. Die Zweifel bezüglich des Vorliegens der Minderjährigkeit hätten nicht ausgeräumt werden können und sohin würden die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen.
  28. Mit dem Bescheid vom 17.06.2019 wies die ÖB Nairobi die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Die Zweifel bezüglich des Vorliegens der Minderjährigkeit hätten nicht ausgeräumt werden können und sohin würden die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen.
  29. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.07.2021, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegen wurde. Schlussfolgernd wurde ausgeführt, dass Zweifel an der Volljährigkeit im Antragszeitpunkt bestehen würden und demgemäß sei nach § 13 Abs. 3 BFA-VG von der Minderjährigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Die bloße Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie jener der Bezugsperson sei ausreichend, sodass die Einreise gewährt werden müsse.
  30. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.07.2021, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegen wurde. Schlussfolgernd wurde ausgeführt, dass Zweifel an der Volljährigkeit im Antragszeitpunkt bestehen würden und demgemäß sei nach Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG von der Minderjährigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Die bloße Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie jener der Bezugsperson sei ausreichend, sodass die Einreise gewährt werden müsse.
  31. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2021, wies die ÖB Nairobi die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Gegenständlich komme § 13 Abs. 3 BFA-VG nicht zur Anwendung.
  32. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2021, wies die ÖB Nairobi die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Gegenständlich komme Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG nicht zur Anwendung.
  33. Am 14.09.2021 wurde der Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
  34. Am 14.09.2021 wurde der Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
  35. Mit Schreiben vom 15.10.2021, eingelangt am 27.10.2021, wurde die Beschwerdeangelegenheit unter Anschluss der Akten dem BVwG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  36. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX , der Zweitbeschwerdeführer XXXX und der Drittbeschwerdeführer XXXX sind somalische Staatsangehörige und stellten am 16.10.2017 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (in der Folge auch: „ÖB Nairobi“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
  37. Als Bezugsperson wurde die angeblich Mutter XXXX , StA. Somalia, genannt, der in Österreich der Asylstatus mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W236 2139888-1 zuerkannte wurde (mündliche Verkündung des Asylstatuts in der Verhandlung vom 17.08.2017 und gekürzte Ausfertigung vom 11.09.2017). Die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , der Zweitbeschwerdeführer römisch 40 und der Drittbeschwerdeführer römisch 40 sind somalische Staatsangehörige und stellten am 16.10.2017 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (in der Folge auch: „ÖB Nairobi“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß , Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  38. Als Bezugsperson wurde die angeblich Mutter römisch 40 , StA. Somalia, genannt, der in Österreich der Asylstatus mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W236 2139888-1 zuerkannte wurde (mündliche Verkündung des Asylstatuts in der Verhandlung vom 17.08.2017 und gekürzte Ausfertigung vom 11.09.2017). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.07.2021 wies die ÖB Nairobi die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels im zweiten Verfahrensgang gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.07.2021 wies die ÖB Nairobi die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels im zweiten Verfahrensgang gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.07.2021, eingelangt am selben Tag. Es wird festgestellt, dass die drei Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls volljährig waren.
  39. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Rechtskraft der Asylzuerkennung hinsichtlich der Bezugsperson, der Zeitpunkt der Antragstellung der gegenständlichen Anträge und die Erlassungsdaten der Beschwerde sowie der Beschwerdevorentscheidung, ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Nairobi und wurden von den Beschwerdeführern nicht in sustantiierter Weise bestritten. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, die Stellungnahmen des BFA und der Beschwerdeführer sowie den Vorlageantrag. Wie bereits die belangte Behörde erwogen hat, ergibt sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus den (behördlich) aufgenommenen, im Verwaltungsakt einliegenden Beweismitteln. Die Feststellungen zur Volljährigkeit der drei Beschwerdeführer bereits zum Antragszeitpunkt ergeben sich aus nachstehenden Erwägungen: In den gegenständlichen Fällen liegen verschiedene Beweismittel vor, die gegeneinander abzuwägen sind, konkret die Aussagen der Beschwerdeführer sowie der Bezugsperson, die vorgelegten schriftlichen Unterlagen/Dokumente, sowie die medizinischen Untersuchungen, wobei evident ist, dass die Aussagen der Antragsteller und die von ihnen vorgelegten Dokumente in massivem Widerspruch zu den amtswegig eingeholten ärztlichen Auskünften und jenen Aussagen der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren stehen. Die medizinische Beurteilung des Alters könne naturgemäß nicht derart exakt sein, dass etwa ein konkretes Geburtsdatum erhoben werden könnte, vielmehr kann lediglich eine Eingrenzung des Alters einer Person vorgenommen werden, wobei eine Bandbreite mit einer unteren Grenze und im Regelfall ein nach oben offenes Alter angegeben wird. Dies hängt damit zusammen, dass bestimmte körperliche Ausprägungsmerkmale bis zu einem gewissen Alter fortschreiten, danach sich aber nicht mehr verändern. Betreffend das zur Altersfeststellung durchgeführte Handwurzelröntgen ist festzuhalten, dass dieses zwar ein nicht unbedeutendes Indiz darstelle, jedoch keine multifaktorielle Altersdiagnose ist und der im Akt erliegende Untersuchungsbericht des Aga Khan University Hospitals vor dem Hintergrund der in der Judikatur entwickelten Anforderungen nicht als Sachverständigengutachten zu qualifizieren ist. Es handelt sich bei dem angesprochenen Bericht (lediglich) um eine ärztliche Auskunft, welche im gegenständlichen Verfahren – neben den vorgelegten Urkunden und dem Parteivorbringen – zur Beurteilung des Sachverhalts herangezogen wurde. Da jedoch im gegenständlichen Fall noch näher auszuführende Ermittlungsergebnisse vorliegen, die die Annahme der Volljährigkeit der Beschwerdeführer bei Antragstellung eindeutig rechtfertigen, ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen, noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung (vgl. VwGH vom 19.06.2018, Ra 2018/20/0251; mH auf VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 und VwGH vom 28.03.2017, Ra 2016/01/0267).Da jedoch im gegenständlichen Fall noch näher auszuführende Ermittlungsergebnisse vorliegen, die die Annahme der Volljährigkeit der Beschwerdeführer bei Antragstellung eindeutig rechtfertigen, ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen, noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung vergleiche VwGH vom 19.06.2018, Ra 2018/20/0251; mH auf VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 und VwGH vom 28.03.2017, Ra 2016/01/0267). Im Fall der Beschwerdeführer wurden zwei Handwurzelröntgen durchgeführt. Die erste Untersuchung des Aga Khan University Hospitals vom 24.12.2018 ergab Folgendes: Das geschätzte Knochenalter nach der Methode nach Greulich und Pyle der Erstbeschwerdeführerin, deren chronologisches Alter zum Untersuchungszeitpunkt rund 17 Jahre betrug, wurde mit 204 Monaten oder 17 Jahren angegeben. Jenes des Zweitbeschwerdeführers, dessen chronologisches Alter zum Untersuchungszeitpunkt rund 16 Jahre betrug, wurde mit 200 Monaten oder rund 18 Jahren geschätzt. Das Knochenalter des Drittbeschwerdeführers, dessen chronologische Alter zum Untersuchungszeitpunkt rund 15 Jahre betrug, wurde mit 216 Monaten oder rund 18 Jahren angegeben. Aufgrund von Zweifeln der Behörde an den Ergebnissen dieser Untersuchung bzw. ob tatsächlich die Hände der Beschwerdeführer untersucht worden sind, wurde ein weiteres Handwurzelröntgen im Beisein eines Mitarbeiters der ÖB Nairobi vereinbart. Bei der zweiten Untersuchung am 19.03.2019 – somit etwa drei Monate nach der ersten Untersuchung – wurde ein anderes nicht durch die verstrichenen drei Monate erklärbares Ergebnis festgestellt. Das Knochenalter der Erstbeschwerdeführerin wurde mit 216 Monaten angegeben, was einem Alter von 18 Jahren entspräche. Das geschätzte Knochenalter des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers wurde entgegen des Ergebnisses der ersten Untersuchung mit 228 Monaten oder 19 Jahren angegeben. Neben den auffälligen Unterschieden zwischen den Ergebnissen der beiden Untersuchungen drängt sich vor allem der Umstand auf, dass der Erstbeschwerdeführerin ein geringeres Knochenalter zugeschrieben werde als ihren vermeintlich jüngeren Brüdern. Aufgrund des Beiseins eines Mitarbeiters der ÖB Nairobi bei der zweiten Untersuchung kommt dieser naturgemäß ein höherer Beweiswert zu als der ersten. Den vorgelegten Urkunden – insbesondere den Reisepässen – wiederum kommt nur ein geringer Beweiswert zu, da notorisch ist, dass somalische Dokumente allein aufgrund von Aussagen ausgestellt werden. Zudem ist gegenständlich beachtenswert, dass die Reisepässe der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers ein Visum, einen Einreise- und einen Ausreisestempel enthalten, zu denen die Beschwerdeführer keine Angaben machen konnten. Die Erstbeschwerdeführerin gab sogar in ihrer Befragung durch die ÖB Nairobi am 15.01.2021 an, den Pass genauso bekommen zu haben. Aus dem Ergebnis der Knochenaltersbestimmung folgt, dass die vorgelegten Dokumente wie die somalischen Reisepässe insbesondere jene des Zweit- und Drittbeschwerdeführers offensichtlich keinen Inhalt aufweisen, der mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Den BF ist zwar zuzugestehen, dass bloße Zweifel an der Richtigkeit von Urkunden nicht ausreichen, um die an Beweiswert abzusprechen, doch sind in den vorliegenden Fällen gerade eben nicht nur bloße Zweifel vorhanden, sondern wissenschaftliche Erkenntnisse und Aussagen, die den Daten, die in den Urkunden aufscheinen, widersprechen. Vor dem weiteren Hintergrund der Ausführungen der ÖB bzw. des BFA, dass es notorisch ist, dass im Herkunftsland echte Urkunden mit beliebigen Inhalt ohne weiteres zu bekommen seien, tritt bei einer abwägenden Beweiswürdigung der Beweiswert der vorgelegten Dokumente im Vergleich zu den eingeholten medizinischen Untersuchungsergebnissen der Handwurzelröntgen in den Hintergrund. Ein weiterer Umstand der gegenständlich zu beachten ist, ist die Aussage der in Österreich aufhältigen Mutter der Beschwerdeführer als Bezugsperson in ihrem Asylverfahren. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 24.08.2015 nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich 23.08.2015 führte die Bezugsperson all ihre Kinder sowie deren ungefähres Alter an. Laut dieser Angaben war die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2015 ca. 19 Jahre alt, der Zweitbeschwerdeführer ca. 18 Jahre alt und der Drittbeschwerdeführer ca. 17 Jahre alt (Erstbefragung vom 24.08.2015, Seite 3). Die Erstbefragung wurde der Bezugsperson in einer ihr verständlichen Sprache rückübersetzt, Verständigungsprobleme habe es keine gegeben (Erstbefragung vom 24.08.2015, Seite 6). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 17.08.2017 gab die Bezugsperson zu den Daten ihrer Kinder befragt an, dass diese folgendermaßen falsch registriert worden seien. Das Geburtsdatum der Erstbeschwerdeführerin sei der 12.04.1996 , jenes des Zweitbeschwerdeführers sei der 05.05.1997 und das des Drittbeschwerdeführers sei der 22.08.1998 (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2017, Seite 8). Jedenfalls anzumerken ist, dass die angeblich falsch registrierten Geburtsdaten mit den Altersangaben der Bezugsperson in der Erstbefragung vereinbar sind. Befragt warum die Erstbeschwerdeführerin und ein weiteres Kind der Bezugsperson in der Liste des UNHCR nicht aufscheine und ob es daran liege, dass diese zum damaligen Zeitpunkt schon volljährig waren, antwortete sie: „Ja. Auch wenn die Familie zu groß ist, werden getrennte Listen geführt. Ich weiß nicht aus welchem Grund die zwei Kinder getrennt geführt wurden.“ (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2017, Seite 9), dies wird abermals als eine Bestätigung der Volljährigkeit der Erstbeschwerdeführerin schon zum damaligen Zeitpunkt gewertet wird. Im Zuge der Niederschrift der zeugenschaftlichen Befragung der Bezugsperson zum gegenständlichen Verfahren vor dem BFA am 14.11.2018 gab diese zu den sich aus ihren Angaben ergebenden Wiedersprüchen befragt an, dass die Dolmetscherin dies falsch eingetragen habe und die Kinder seien so alt, wie sie es heute sage (Niederschrift vom 14.11.2018, Seite 4). Die Dolmetscherin in Nairobi habe das durcheinandergebracht und in Österreich habe die Dolmetscherin das nur verschlimmert (Niederschrift vom 14.11.2018, Seite 6). In der zeugenschaftlichen Einvernahme der Bezugsperson vom 10.02.2021 gab diese an, sie wisse nicht, was mit den Untersuchungsergebnissen in Kenia passiert sei (Niederschrift vom 10.02.2021, Seite 4). Sie kenne die Geburtsdaten ihrer Kinder (Niederschrift vom 10.02.2021, Seite 5) und die Erstbeschwerdeführerin sei älter als die Zweit- und Drittbeschwerdeführer (Niederschrift vom 10.02.2021, Seite 6). In Anbetracht des Umstandes, dass die Bezugsperson das ungefähre Alter der Beschwerdeführer in der Erstbefragung selbst schätzte, rückübersetzt bekam und zu diesem Zeitpunkt das Alter der Beschwerdeführer für die Bezugsperson noch nicht die Signifikanz hat, die es im gegenständlichen Verfahren hat, erscheinen diese Angaben am glaubwürdigsten. Insbesondere passen diese Angaben auch damit zusammen, dass die Erstbeschwerdeführerin, die folglich zum Zeitpunkt der Erstellung der oben bereits erwähnten Liste des UNHCR bereits volljährig war, in dieser nicht angeführt wurde. Den Angaben der Bezugsperson insbesondere in ihrer Erstbefragung am 24.08.2015 folgend war die Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ca. 21, der Zweitbeschwerdeführer ca. 20 und der Drittbeschwerdeführer ca. 19 Jahre alt. In einer Gesamtbetrachtung gelangt das BVwG sohin eindeutig zum Schluss, dass die erste Instanz zu Recht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen ist, dass alle drei Beschwerdeführer zweifellos zum Antragszeitpunkt bereits volljährig gewesen sind.
  40. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten: Familienverfahren im Inland § 34

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind." Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des BFA – und die in der Folge darauf gestützte Auffassung der Vertretungsbehörde, dass Familienangehörigeneigenschaft zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nicht vorliegt – ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des BFA – und die in der Folge darauf gestützte Auffassung der Vertretungsbehörde, dass Familienangehörigeneigenschaft zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nicht vorliegt – ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend: Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt-, dass die drei Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt am 16.10.2017 eindeutig volljährig waren, sodass der Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 (arg. „zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind“) nicht erfüllt ist.Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt-, dass die drei Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt am 16.10.2017 eindeutig volljährig waren, sodass der Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 (arg. „zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind“) nicht erfüllt ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zu Zlen. Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff des Familienangehörigen nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zu Zlen. Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff des Familienangehörigen nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei. Die belangte Behörde hat zum verfahrensgegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. des Asylberechtigten an die Beschwerdeführer im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 infolge deren Volljährigkeit nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Die belangte Behörde hat zum verfahrensgegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. des Asylberechtigten an die Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 infolge deren Volljährigkeit nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des , Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. In der Beschwerde wurde monierte, dass lediglich ein Handwurzelröntgen und keine multifaktorielle Altersbestimmung iSd § 13 Abs. 3 BAF-VG durchgeführt worden sei. Vorwegzunehmen ist, dass es richtig ist, dass die durchgeführten Handwurzelröntgen der Beschwerdeführer keine multifaktoriellen Altersdiagnosen darstellen und die in den Akten erliegenden Untersuchungsberichte vor dem Hintergrund der in der Judikatur entwickelten Anforderungen nicht als Sachverständigengutachten zu qualifizieren sind, sondern es sich schlicht um ärztliche Auskünfte handelt, welche im gegenständlichen Verfahren neben den vorgelegten Urkunden und dem Parteivorbringen ergänzend zur Beurteilung des Sachverhalts herangezogen wurden.In der Beschwerde wurde monierte, dass lediglich ein Handwurzelröntgen und keine multifaktorielle Altersbestimmung iSd Paragraph 13, Absatz 3, BAF-VG durchgeführt worden sei. Vorwegzunehmen ist, dass es richtig ist, dass die durchgeführten Handwurzelröntgen der Beschwerdeführer keine multifaktoriellen Altersdiagnosen darstellen und die in den Akten erliegenden Untersuchungsberichte vor dem Hintergrund der in der Judikatur entwickelten Anforderungen nicht als Sachverständigengutachten zu qualifizieren sind, sondern es sich schlicht um ärztliche Auskünfte handelt, welche im gegenständlichen Verfahren neben den vorgelegten Urkunden und dem Parteivorbringen ergänzend zur Beurteilung des Sachverhalts herangezogen wurden. Zum Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden soll, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch – wie im gegenständlichen Fall - Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen, noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung (vgl. VwGH vom 19.06.2018, Ra 2018/20/0251; mH auf VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 und auf VwGH vom 28.03.2017, Ra 2016/01/0267).Zum Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden soll, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch – wie im gegenständlichen Fall - Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen, noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung vergleiche VwGH vom 19.06.2018, Ra 2018/20/0251; mH auf VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 und auf VwGH vom 28.03.2017, Ra 2016/01/0267). Im gegenständlichen Fall bestand für die Behörde kein Grund zur Veranlassung einer multifaktoriellen Altersdiagnose, da – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – bereits aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens der Bezugsperson, der Vorlage bedenklicher Urkunden bzw. von Urkunden unwahren Inhalts sowie nicht zuletzt aufgrund der Ergebnisse der Handwurzelröntgen die Volljährigkeit der Beschwerdeführer festzustellen war. Die Vorgehensweise der belangten Behörde war sohin nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist in Bezug auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK zunächst anzumerken, dass Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder zwischen Geschwistern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unter den Begriff des „Familienlebens“ des Art. 8 EMRK fallen, außer im Falle, dass weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen, festgestellt werden können (EGMR 13.12.2007; Emonet und andere/Schweiz, Nr. 39051/03, Abs. 35 und EGMR 07.11.2000, Kwakye-Nti und Dufie/Niederlande, Nr. 31519/96). Jedenfalls ist in Bezug auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK zunächst anzumerken, dass Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder zwischen Geschwistern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unter den Begriff des „Familienlebens“ des Artikel 8, EMRK fallen, außer im Falle, dass weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen, festgestellt werden können (EGMR 13.12.2007; Emonet und andere/Schweiz, Nr. 39051/03, Absatz 35 und EGMR 07.11.2000, Kwakye-Nti und Dufie/Niederlande, Nr. 31519/96). Solche Faktoren der Abhängigkeit gehen aus der Aktenlage nicht hervor. Eine besondere Pflegedürftigkeit der volljährigen Beschwerdeführer kann dem Akt nicht entnommen werden. Die Mutter der Beschwerdeführer, der in Österreich der Asylstatus zuerkannt wurde, hat laut eigenen Angaben Somalia im Jahr 2009 und Nairobi bereits im Jahr 2015 verlassen. Die drei Beschwerdeführer leben zum Entscheidungszeitpunkt somit jedenfalls bereits seit über sechs Jahren in ständiger räumlicher Trennung von der Mutter und haben ihren Alltag offenbar ohne Hilfe der Mutter bewältigt. Mangels anderslautender substantiierter Hinweise kann nicht angenommen werden, dass in dieser Zeit eine existenzbedrohende Situation für die Beschwerdeführer eingetreten wäre, sodass gegenständlich zwischen den im Ausland aufhältigen Beschwerdeführern und ihrer in Österreich lebenden Mutter kein derart besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden kann, das einer Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern gleichkommen würde. Abgesehen davon ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, liegen gegenständlich, wie ausgeführt, nicht vor. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Die – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (zB Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C- 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Abgesehen davon ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, liegen gegenständlich, wie ausgeführt, nicht vor. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Artikel 8, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). , Artikel 8, EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,). Die – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (zB Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C- 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen der gegenständlichen Verfahren auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2224319.2.00

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