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{'item': 'W244 2244501-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW244 2244501-1 Spruch, W244 2244501-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde gerichtetem Schreiben vom 12.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer, die Gesetzwidrigkeit der Vollmachtserteilung durch den Vorsitzenden des Zentralausschusses beim Bundesministerium für XXXX (ZA) an eine im Antrag namentlich bezeichnete Rechtsanwaltskanzlei für die Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, da dieser kein Beschluss des ZA zugrunde liege und der Vorsitzende überdies im Wissen gehandelt habe, dass die Kostentragung durch den Dienstgeber abgelehnt werde. Zudem wurde beantragt festzustellen, dass der Vorsitzende des ZA rechtswidrig gehandelt habe, indem er sich durch die späte Mitteilung der ausgefertigten Beschwerde einen rechtswidrigen Informationsvorsprung verschafft habe, sowie weiter, dass es für die ZA-Mitglieder durch dieses rechtswidrige Handeln des ZA-Vorsitzenden zu keiner Verpflichtung zur Kostentragung kommen könne. Schließlich wurde die Abberufung des ZA-Vorsitzenden von seiner Funktion beantragt.Mit an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde gerichtetem Schreiben vom 12.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer, die Gesetzwidrigkeit der Vollmachtserteilung durch den Vorsitzenden des Zentralausschusses beim Bundesministerium für römisch 40 (ZA) an eine im Antrag namentlich bezeichnete Rechtsanwaltskanzlei für die Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, da dieser kein Beschluss des ZA zugrunde liege und der Vorsitzende überdies im Wissen gehandelt habe, dass die Kostentragung durch den Dienstgeber abgelehnt werde. Zudem wurde beantragt festzustellen, dass der Vorsitzende des ZA rechtswidrig gehandelt habe, indem er sich durch die späte Mitteilung der ausgefertigten Beschwerde einen rechtswidrigen Informationsvorsprung verschafft habe, sowie weiter, dass es für die ZA-Mitglieder durch dieses rechtswidrige Handeln des ZA-Vorsitzenden zu keiner Verpflichtung zur Kostentragung kommen könne. Schließlich wurde die Abberufung des ZA-Vorsitzenden von seiner Funktion beantragt. Mit Schreiben vom 13.04.2021 forderte die Personalvertretungsaufsichtsbehörde den ZA zu einer Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 23.04.2021 führte der ZA zusammengefasst aus, dass die Beauftragung eines Anwaltes und die Einbringung einer Beschwerde sowie die Vorsorge für die Verfahrenskosten durch den ZA, vertreten durch den Vorsitzenden, durch einen Beschluss des ZA gedeckt gewesen seien. Der Beschwerdeführer führe nicht aus, worin seine Beschwer im Hinblick auf die Beauftragung einer bestimmten Anwaltskanzlei zu erblicken sei. Nach Ansicht des ZA sollte eine Beschlussfassung zur Beauftragung eines Anwaltes – ohne Einschränkung auf einen bestimmten Anwalt – für eine Beauftragung ausreichend sein; dies insbesondere, da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung aufgrund der kritischen Fristenlage noch kein bestimmter Anwalt bekannt gewesen sei, welcher den Fall übernehmen würde. Auch habe sich der Beschluss nicht auf die ausschließliche Kostentragung durch den Dienstgeber bezogen, wie der Beschwerdeführer mutmaße. Zu der Behauptung des Beschwerdeführers, dass es für die Mitglieder des ZA durch das seiner Ansicht nach rechtswidrige Handeln des Vorsitzenden zu keiner Verpflichtung zur Kostentragung kommen könne, wurde angemerkt, dass ein Kostentragungsbeschluss dem ZA nicht bekannt sei; der ZA habe genau das Gegenteil beschlossen. Letztendlich würde der Beschwerdeführer durch das Einbringen einer Beschwerde bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde versuchen, Mehrheitsentscheidungen im Kollegialorgan zu unterlaufen bzw. das Rechtsschutzinteresse des ZA negieren. Mit im Spruch genanntem Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 27.05.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.04.2021, soweit er sich auf die Abberufung des ZA-Vorsitzenden durch die Personalvertretungsaufsichtsbehörde richtet, mangels Zuständigkeit der Personalvertretungsaufsichtsbehörde zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde der Antrag wegen gesetzmäßiger Geschäftsführung des ZA-Vorsitzenden, die dem ZA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Begründend wird darin zu Spruchpunkt

  1. auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt ausgeführt: Der ZA habe beschlossen, Beschwerde gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde einzubringen und einen Rechtsanwalt einzuschalten, sowie dass die Kostentragung dafür durch den Dienstgeber, allenfalls durch eine andere Kostentragungseinrichtung, zu erfolgen habe. Für die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei und die fristgerechte Ausfertigung und Einbringung der Beschwerde seien insgesamt nur wenige Kalendertage (inklusive das Osterwochenende) zur Verfügung gestanden. Vom ZA sei nicht beschlossen worden, die Beauftragung eines bestimmten Anwalts neuerlich vom ZA zu beschließen, was aufgrund des engen Zeithorizonts auch gar nicht möglich gewesen wäre. Es sei vielmehr beschlossen worden, unter Beiziehung eines Rechtsanwaltes Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben und die Auswahl und Beauftragung des Anwaltes mangels Benennung eines anderen ZA-Mitglieds dem ZA-Vorsitzenden zu übertragen. Der ZA-Vorsitzende habe somit in gesetzmäßiger Geschäftsführung gehandelt, indem er den Beschluss des ZA vom 23.03.2021 entsprechend dem ihm damit erteilten Auftrag vollzogen habe. Zuvor sei vom ZA-Vorsitzenden nach Ablehnung der Kostenübernahme durch den Dienstgeber auch noch die Kostentragung durch eine "andere Kostentragungseinrichtung" im Sinne der ZA-Mitglieder geklärt worden, weil dadurch eine allfällige Kostentragungspflicht für diese vermieden worden sei. Der Vorsitzende des ZA habe auch insoweit in gesetzmäßiger Geschäftsführung in Ausführung des zuvor zitierten Beschlusses des ZA vom 23.03.2021 gehandelt. Zur Forderung zweier Mitglieder des ZA und des Beschwerdeführers nach Vorlage des Entwurfs der Beschwerde schon in der Sitzung vom 23.03.2021 sei anzumerken, dass der Text der Beschwerde in diesem Zeitpunkt noch nicht einmal im Entwurf vorgelegen und den ZA-Mitgliedern zur Verfügung gestellt hätte werden können, weil die Anwaltskanzlei erst nach dieser ZA-Sitzung mit der Erstellung der Beschwerde beauftragt worden sei und die Beschwerde daher erst in der Zeit zwischen dem 25.03.2021 und dem 02.04.2021 erstellt werden habe können. Zum Vorwurf, der ZA-Vorsitzende habe sich kraft seines Amtes einen besonderen Informationsvorsprung rechtswidrig verschafft, indem er die Beschwerde vom 02.04.2021 erst am 12.04.2021 den übrigen ZA-Mitgliedern zugeleitet habe, sei anzumerken, dass es sei von keinerlei Relevanz sei, wann die ZA-Mitglieder nach Beschwerdeeinbringung am 02.04.2021 von der Beschwerdeausfertigung Kenntnis erlangt hätten. Ergänzend sei anzumerken, dass im Beschluss des ZA vom 23.03.2021 dem ZA-Vorsitzenden keine Vorgaben betreffend eine neuerliche Beschlussfassung über die Beschwerdeausfertigung oder zu den Inhalten der Beschwerde, ebenso wenig wie zu dem beizuziehenden Rechtsanwalt, erteilt worden seien. Ganz abgesehen davon habe der Inhalt der Beschwerde ohnehin bereits im Wesentlichen festgestanden. Gegen Spruchpunkt
  2. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Personalvertretungsaufsichtsbehörde nicht auf den eigentlichen Kern des Antrags des Beschwerdeführers, nämlich dass die grundsätzliche mehrheitliche Beschlusslage des ZA, trotz ungeklärter Kostentragung zum Zeitpunkt der Sitzung einen Rechtsanwalt zu beauftragen, nicht dazu führen könne, dass es nunmehr dem ZA-Vorsitzenden allein obliege, die Auswahl des Rechtsanwaltes zu treffen, eingegangen sei. Auch decke der "generelle" Beschluss nicht die Erteilung einer Vollmacht des ZA-Vorsitzenden an einen Rechtsanwalt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der ZA-Vorsitzende eine derart breite Handlungsvollmacht durch den Beschluss haben solle, und weiche die im angefochtenen Bescheid von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vertretene Ansicht auch von der bisherigen Spruchpraxis zu § 22 Abs. 8 PVG ab. Gegen Spruchpunkt
  3. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Personalvertretungsaufsichtsbehörde nicht auf den eigentlichen Kern des Antrags des Beschwerdeführers, nämlich dass die grundsätzliche mehrheitliche Beschlusslage des ZA, trotz ungeklärter Kostentragung zum Zeitpunkt der Sitzung einen Rechtsanwalt zu beauftragen, nicht dazu führen könne, dass es nunmehr dem ZA-Vorsitzenden allein obliege, die Auswahl des Rechtsanwaltes zu treffen, eingegangen sei. Auch decke der "generelle" Beschluss nicht die Erteilung einer Vollmacht des ZA-Vorsitzenden an einen Rechtsanwalt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der ZA-Vorsitzende eine derart breite Handlungsvollmacht durch den Beschluss haben solle, und weiche die im angefochtenen Bescheid von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vertretene Ansicht auch von der bisherigen Spruchpraxis zu Paragraph 22, Absatz 8, PVG ab. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 19.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  4. Feststellungen: Mit Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 15.02.2021, GZ A 32-PVAB/20-9, wurde der Beschluss des ZA, mit dem eine bestimmte Anzahl von Dienstfreistellungen an Personalvertreter verteilt wurde, als gesetzwidrig aufgehoben. Dieser Bescheid wurde dem ZA am 08.03.2021 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht endete mit Ablauf des 06.04.2021, wobei dieser Tag der Dienstag nach Ostern war. In der Sitzung des ZA vom 23.03.2021 wurde die Frage der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu TOP 7 ("A 32-PVAB/20-9; Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Entscheidung der PVAB; Bericht – Beschlussfassung") der Tagesordnung dieser Sitzung vom ZA behandelt. Zunächst wurde vom Vorsitzenden nach seinem Bericht über den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beantragt, "der ZA/ XXXX möge beschließen, Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen, Einspruch einzulegen und sich an den Verwaltungsgerichtshof zu wenden".Zunächst wurde vom Vorsitzenden nach seinem Bericht über den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beantragt, "der ZA/ römisch 40 möge beschließen, Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen, Einspruch einzulegen und sich an den Verwaltungsgerichtshof zu wenden". Nach einer Diskussion wurde ein modifizierter Antrag eines ZA-Mitglieds formuliert, der wie folgt lautete: "Der ZA/ XXXX möge beschließen gegen die Entscheidung der PVAB betreffend Freistellungen, GZ A 32-PVAB/20-9, das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof einzubringen, da die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Nichtakzeptanz des Auslastungsschlüssels, der durch den ZA der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, überprüft werden muss. Mit der Ausfertigung wäre ein Anwalt zu befassen. Die Kostentragung hätte durch den Dienstgeber, allenfalls durch eine andere Kostentragungseinrichtung zu erfolgen.""Der ZA/ römisch 40 möge beschließen gegen die Entscheidung der PVAB betreffend Freistellungen, GZ A 32-PVAB/20-9, das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof einzubringen, da die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Nichtakzeptanz des Auslastungsschlüssels, der durch den ZA der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, überprüft werden muss. Mit der Ausfertigung wäre ein Anwalt zu befassen. Die Kostentragung hätte durch den Dienstgeber, allenfalls durch eine andere Kostentragungseinrichtung zu erfolgen." In der fortgesetzten Debatte wurde von einem weiteren ZA-Mitglied der Gegenantrag auf Vertagung der Sitzung um zumindest 24 Stunden gestellt, damit man sich in den Text eines Beschwerdeentwurfes (der in der ZA-Sitzung vom 23.03.2021 aber noch nicht zur Verfügung stand) einlesen könne. Außerdem wurde ein Zusatzantrag auf geheime Abstimmung gestellt. Beide Anträge wurden mehrheitlich abgelehnt. In der Folge wurde der zuvor zitierte Antrag mehrheitlich vom ZA angenommen. Der Vorsitzende des ZA beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt mit der Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; die Beschwerde wurde am 02.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die am 02.04.2021 eingebrachte Beschwerde kam dem Beschwerdeführer durch den Vorsitzenden des ZA am 12.04.2021 zu.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus dem im Akt befindlichen Protokoll über die Sitzung des ZA vom 23.03.2021 (Beilage zu OZ 1 und Beilage b zu OZ 5 des Verwaltungsakts), der Stellungnahme des ZA vom 23.04.2021 und dem angefochtenen Bescheid, in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig. Sämtliche hier relevante aufgeworfene Fragen sind rechtlicher Natur.
  6. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 41d PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 41 d, PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.
  7. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  8. Gemäß § 41 PVG obliegt der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.3.1.
  9. Gemäß Paragraph 41, PVG obliegt der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem sie angehören, zuzurechnen ist. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Organ berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Organ selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (Schragel, PVG, § 41 Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN). Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem sie angehören, zuzurechnen ist. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Organ berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Organ selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (Schragel, PVG, Paragraph 41, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN). Da die Personalvertretungsaufsichtsbehörde nicht für die rechtliche Prüfung des Verhaltens der Vorsitzenden des Zentralausschusses zuständig ist, hat sie zurecht geprüft, ob das Verhalten des Vorsitzenden des ZA diesem als Organ zuzurechnen ist. Wie die Personalvertretungsaufsichtsbehörde richtig ausführte, übertragen das PVG und die PVGO verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einzelnen Mitgliedern des Personalvertretungsorgans, insbesondere dessen Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das Personalvertretungsorgan, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem Personalvertretungsorgan als Kollegialorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses Personalvertretungsorgan durch die Personalvertretungsaufsichtsbehörde unterliegen. Es steht vor diesem Hintergrund außer Zweifel, dass auch im vorliegenden Fall die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht durch den Vorsitzenden des ZA für den ZA diesem als Kollegialorgan zuzurechnen sind und insoweit der Überprüfung durch die Personalvertretungsaufsichtsbehörde unterliegt. 3.1.
  10. Im vorliegenden Fall beschloss der ZA die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde, die Einschaltung eines Rechtsanwalts und die Kostentragung dafür durch den Dienstgeber, allenfalls durch eine andere Kostentragungseinrichtung. Wie sich weiter aus den Feststellungen ergibt, standen für die Beauftragung eines Rechtsanwalts und die fristgerechte Einbringung der Beschwerde nur wenige Kalendertage bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zur Verfügung. Eine neuerliche Beschlussfassung zur Beauftragung eines namentlich bestimmten Rechtsanwalts wäre somit aufgrund des engen Zeitkorsetts nicht möglich gewesen. Wie sich aus dem oben zitierten Wortlaut des Beschlusses des ZA vom 23.03.2021 ergibt, wurde daher vereinbart, unter Beiziehung eines Rechtsanwalts Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (gemeint wohl: das Bundesverwaltungsgericht) zu erheben. Der Beschluss vom 23.03.2021 enthält keine Vorgaben hinsichtlich einer neuerlichen Beschlussfassung über den Inhalt der Beschwerde oder zur Beiziehung eines konkreten Rechtsanwaltes enthält. Die Auswahl und Beauftragung desselben wurde damit mangels Benennung eines anderen ZA-Mitglieds dem ZA-Vorsitzenden übertragen. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass der Vorsitzende des ZA in gesetzmäßiger Geschäftsführung handelte, indem er den Beschluss des ZA vom 23.03.2021 gemäß dem an ihn ergangenen Auftrag vollzog. 3.1.
  11. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 12.04.2021 vorbringt, der Vorsitzende des ZA habe sich durch die späte Mitteilung der am 02.04.2021 eingebrachten Beschwerde (erst am 12.04.2012) rechtswidrig einen besonderen Informationsvorsprung verschafft, so wird durch das diesbezüglich weitgehend unsubstantiierte Vorbringen ein rechtswidriges Verhalten des Vorsitzenden des ZA nicht dargetan, unabhängig davon, dass die Relevanz eines diesbezüglichen Informationsvorsprungs von wenigen Tagen gegenständlich nicht erkannt werden kann. 3.1.
  12. Schließlich ist der Beschwerdeführer, soweit er der Ansicht ist, dass die Personalvertretungsaufsichtsbehörde über mehrere Punkte seines Antrages nicht abgesprochen habe, wie er es in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht andeutet, darauf aufmerksam zu machen, dass ihm diesbezüglich die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist offensteht. 3.1.
  13. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  14. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. eder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. eder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W244.2244501.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.