Obsah (12)
§ 10Art. 133§ 20§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 27§ 42a§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW246 2241705-1 Spruch, W246 2241705-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 10Abs. 4 Z 2 i
Vm § 20 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christina PFAU und Mag. Erich REHBERGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.02.2021, Zl. PAD/20/1.137.055, betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses
Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der zweite Spruchteil des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat: „Unter Beachtung der Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten
§ 10Abs.
2 BDG 1979 endet Ihr Dienstverhältnis mit Ablauf des 30.06.2021.“„Unter Beachtung der Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten
Paragraph 10, Absatz 2, BDG 1979 endet Ihr Dienstverhältnis mit Ablauf des 30.06.2021.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer, einem in einem provisorischen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, mit Schreiben vom 01.07.2020 unter Übermittlung von mehreren polizeiärztlichen Gutachten und unter Auflistung seiner Krankenstandstage mit, dass ein Verfahren zur Kündigung seines provisorischen Dienstverhältnisses aufgrund des Mangels der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung eingeleitet worden sei.
- Die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer, einem in einem provisorischen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, mit Schreiben vom 01.07.2020 unter Übermittlung von mehreren polizeiärztlichen Gutachten und unter Auflistung seiner Krankenstandstage mit, dass ein Verfahren zur Kündigung seines provisorischen Dienstverhältnisses aufgrund des Mangels der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung eingeleitet worden sei.
- Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 13.07.2020 Stellung und führte dabei aus, dass er vor ca. eineinhalb Jahren aufgrund privater Probleme damit begonnen habe, vermehrt Alkohol zu trinken, wobei er mit der Zeit in eine Alkoholabhängigkeit geschlittert sei. Seit ca. fünf Monaten sei er mit ärztlicher Unterstützung darum bemüht, einen Neuanfang zu starten. Derzeit befinde er sich in einer ambulanten Entzugsbehandlung im XXXX und sei laut Auskunft seiner behandelnden Ärztin in ca. 14 Tagen wieder dienstfähig. Er ersuche daher darum, von einer Kündigung seines provisorischen Dienstverhältnisses Abstand zu nehmen.
- Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 13.07.2020 Stellung und führte dabei aus, dass er vor ca. eineinhalb Jahren aufgrund privater Probleme damit begonnen habe, vermehrt Alkohol zu trinken, wobei er mit der Zeit in eine Alkoholabhängigkeit geschlittert sei. Seit ca. fünf Monaten sei er mit ärztlicher Unterstützung darum bemüht, einen Neuanfang zu starten. Derzeit befinde er sich in einer ambulanten Entzugsbehandlung im römisch 40 und sei laut Auskunft seiner behandelnden Ärztin in ca. 14 Tagen wieder dienstfähig. Er ersuche daher darum, von einer Kündigung seines provisorischen Dienstverhältnisses Abstand zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 30.07.2020 gab der Beschwerdeführer, nunmehr im Wege seines Rechtsvertreters, eine weitere Stellungnahme zu seinem Verfahren ab. Dabei hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sich nach dem Ende seiner ambulanten Entzugsbehandlung am 22.07.2020 direkt in eine stationäre Entzugsbehandlung im XXXX begeben habe, die am 31.07.2020 enden werde. Weiters habe sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, direkt anschließend an diese stationäre Entzugsbehandlung eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in der Dauer von sechs Wochen im XXXX in XXXX durchzuführen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass unter Einhaltung von strikter Alkoholabstinenz weiterführend eine konsequente langwährende ärztliche Nachsorge notwendig sei, welche von ihm in Zukunft auch in Anspruch genommen werde. Mit diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer den vorläufigen Entlassungsbrief des XXXX hinsichtlich seines dortigen Aufenthalts vom 22.
- bis 31.07.2020 in Vorlage.
- Mit Schreiben vom 30.07.2020 gab der Beschwerdeführer, nunmehr im Wege seines Rechtsvertreters, eine weitere Stellungnahme zu seinem Verfahren ab. Dabei hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sich nach dem Ende seiner ambulanten Entzugsbehandlung am 22.07.2020 direkt in eine stationäre Entzugsbehandlung im römisch 40 begeben habe, die am 31.07.2020 enden werde. Weiters habe sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, direkt anschließend an diese stationäre Entzugsbehandlung eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in der Dauer von sechs Wochen im römisch 40 in römisch 40 durchzuführen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass unter Einhaltung von strikter Alkoholabstinenz weiterführend eine konsequente langwährende ärztliche Nachsorge notwendig sei, welche von ihm in Zukunft auch in Anspruch genommen werde. Mit diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer den vorläufigen Entlassungsbrief des römisch 40 hinsichtlich seines dortigen Aufenthalts vom 22.
- bis 31.07.2020 in Vorlage.
- In Folge der soeben angeführten Behandlungen des Beschwerdeführers unterbrach die Behörde ab 25.08.2020 das eingeleitete Kündigungsverfahren, um den Verlauf der vom Beschwerdeführer durchgeführten Therapien abzuwarten.
- Mit Schreiben vom 22.10.2020 erging seitens der Behörde der Dienstauftrag an den Beschwerdeführer, sich am 12.11.2020 einer fachärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Nervenheilkunde (Dr. XXXX ) zu unterziehen.
- Mit Schreiben vom 22.10.2020 erging seitens der Behörde der Dienstauftrag an den Beschwerdeführer, sich am 12.11.2020 einer fachärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Nervenheilkunde (Dr. römisch 40 ) zu unterziehen.
- Der Polizeiamtsarzt des polizeiärztlichen Dienstes der Behörde führte mit Schreiben vom 13.11.2020 aus, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft des o.a. Facharztes unentschuldigt nicht zur beabsichtigten Untersuchung am 12.11.2020 erschienen sei. Es erscheine nicht sinnvoll, den Beschwerdeführer nochmals zu laden, weil er wiederholt auch bei polizeiärztlichen Terminen unentschuldigt nicht erschienen und im Falles seines Erscheinens fallweise auch alkoholisiert gewesen sei. Es ergehe daher die Empfehlung, das Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer zu beenden.
- Daraufhin teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.12.2020 mit, dass das unterbrochene Kündigungsverfahren aufgrund des Schreibens des polizeiärztlichen Dienstes vom 13.11.2020 wieder aufgenommen werde.
- Mit Schreiben vom 08.01.2021 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zur Wiederaufnahme des Kündigungsverfahrens Stellung. Dabei führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass ihm am 16.11.2020 durch eine im Postkasten aufgefundene Benachrichtigung die Hinterlegung einer eingeschriebenen Briefsendung der Behörde zur Kenntnis gebracht worden sei, welcher er noch am selben Tag vom Postamt abgeholt habe. Zu seiner Verwunderung sei auf der Rückseite dieser Benachrichtigung (konkret des Kuverts) der Vermerk „hinterlegt am 27.10.2020“ angebracht gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch zuvor täglich seinen Postkasten entleert, weil er auf den vom Polizeiamtsarzt der Behörde angekündigten Dienstauftrag hinsichtlich der fachärztlichen Untersuchung gewartet habe. Die o.a. Benachrichtigung sei daher bedauerlicherweise erst am 16.11.2020 und somit nach dem Untersuchungstermin am 12.11.2020 in die Sphäre des Beschwerdeführers gelangt. Der Beschwerdeführer habe noch an diesem Tag der Abholung der eingeschriebenen Briefsendung beim polizeiärztlichen Dienst angerufen und ihn von diesem Umstand der verspätet erhaltenen Ladung zur fachärztlichen Untersuchung in Kenntnis gesetzt. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass er seit der von ihm durchgeführten stationären Entwöhnungsbehandlung keinen Untersuchungstermin beim polizeiärztlichen Dienst unentschuldigt versäumt und die Untersuchungstermine auch nie unter Alkoholeinfluss wahrgenommen habe. Nach Beendigung des stationären Aufenthalts im XXXX (31.
- bis 27.08.2020) habe sich der Beschwerdeführer zwar sofort um einen weiterführenden ambulatorischen Behandlungsplatz im XXXX gekümmert, hierfür habe er jedoch keine Kostenübernahme erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich dennoch sogleich in eine private ambulante Behandlung begeben, für welche er die Kosten selbst zu tragen gehabt habe. Da diese private ambulante Behandlung u.a. aufgrund der Weihnachtsfeiertage nicht weitergeführt habe werden können, habe sich der Beschwerdeführer freiwillig vom 17.
- bis 28.12.2020 stationär zur Behandlung ins XXXX begeben. Mit diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer einen weiteren vorläufigen Entlassungsbrief des XXXX betreffend seinen dortigen Aufenthalt vom 17.
- bis 28.12.2020 in Vorlage.Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass er seit der von ihm durchgeführten stationären Entwöhnungsbehandlung keinen Untersuchungstermin beim polizeiärztlichen Dienst unentschuldigt versäumt und die Untersuchungstermine auch nie unter Alkoholeinfluss wahrgenommen habe. Nach Beendigung des stationären Aufenthalts im römisch 40 (31.
- bis 27.08.2020) habe sich der Beschwerdeführer zwar sofort um einen weiterführenden ambulatorischen Behandlungsplatz im römisch 40 gekümmert, hierfür habe er jedoch keine Kostenübernahme erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich dennoch sogleich in eine private ambulante Behandlung begeben, für welche er die Kosten selbst zu tragen gehabt habe. Da diese private ambulante Behandlung u.a. aufgrund der Weihnachtsfeiertage nicht weitergeführt habe werden können, habe sich der Beschwerdeführer freiwillig vom 17.
- bis 28.12.2020 stationär zur Behandlung ins römisch 40 begeben. Mit diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer einen weiteren vorläufigen Entlassungsbrief des römisch 40 betreffend seinen dortigen Aufenthalt vom 17.
- bis 28.12.2020 in Vorlage.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid sprach die Behörde aus, dass das mit dem Beschwerdeführer am 01.03.2016 begründete provisorische Dienstverhältnis mit Wirksamkeit ab 29.02.2021
§ 20Abs. 1 Z 2 i
Vm § 10 Abs. 2, 3 und 4 Z 2 BDG 1979 gekündigt werde (erster Spruchteil) und dass das Dienstverhältnis unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist
§ 10Abs.
2 leg.cit. daher mit Ablauf des 31.05.2021 ende (zweiter Spruchteil). 9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid sprach die Behörde aus, dass das mit dem Beschwerdeführer am 01.03.2016 begründete provisorische Dienstverhältnis mit Wirksamkeit ab 29.02.2021
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, 3 und 4 Ziffer 2, BDG 1979 gekündigt werde (erster Spruchteil) und dass das Dienstverhältnis unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist
Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. daher mit Ablauf des 31.05.2021 ende (zweiter Spruchteil). Dazu hielt die Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.03.2014 bis 01.02.2021 insgesamt 525 Tage im Krankenstand befunden habe, wobei er seit dem 28.11.2019 an keinem einzigen Tag Dienst verrichtet habe. Hierzu hätten am 07.02., 09.04., 04.05., 25.05., 26.06., 19.08., 29.
- und 21.10.2020 polizeiärztliche Untersuchungen des Beschwerdeführers stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei daher aus gesundheitlichen Gründen nicht dienstfähig, ein Weiterverbleib des Beschwerdeführers in seinem Dienstverhältnis werde aus chefärztlicher Sicht nicht empfohlen (s. die Stellungnahme des Polizeiamtsarztes des polizeiärztlichen Dienstes vom 13.11.2020). Da somit der Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden.Dazu hielt die Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.03.2014 bis 01.02.2021 insgesamt 525 Tage im Krankenstand befunden habe, wobei er seit dem 28.11.2019 an keinem einzigen Tag Dienst verrichtet habe. Hierzu hätten am 07.02., 09.04., 04.05., 25.05., 26.06., 19.08., 29.
- und 21.10.2020 polizeiärztliche Untersuchungen des Beschwerdeführers stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei daher aus gesundheitlichen Gründen nicht dienstfähig, ein Weiterverbleib des Beschwerdeführers in seinem Dienstverhältnis werde aus chefärztlicher Sicht nicht empfohlen (s. die Stellungnahme des Polizeiamtsarztes des polizeiärztlichen Dienstes vom 13.11.2020). Da somit der Kündigungsgrund des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 21.04.2021 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 04.01.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Vorlage von etwaig gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Belobigungen sowie Beurteilungen von Vorgesetzten und zudem des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens Dris. XXXX vom 05.09.
- Mit Schreiben vom 04.01.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Vorlage von etwaig gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Belobigungen sowie Beurteilungen von Vorgesetzten und zudem des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens Dris. römisch 40 vom 05.09.
- Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Unterlagen mit Schreiben vom 10.01.2022 vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.01.2022 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch, in welcher eine ausführliche Befragung des Beschwerdeführers erfolgte. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung u.a. eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (Dr. XXXX ) vom 01.06.2021 vor, wonach beim Beschwerdeführer ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorliege und wonach unter der Voraussetzung von weiterhin von ihm in Anspruch genommenen Maßnahmen keine Einwände gegen seine weitere Verwendung im Exekutivdienst bestünden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.01.2022 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch, in welcher eine ausführliche Befragung des Beschwerdeführers erfolgte. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung u.a. eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (Dr. römisch 40 ) vom 01.06.2021 vor, wonach beim Beschwerdeführer ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorliege und wonach unter der Voraussetzung von weiterhin von ihm in Anspruch genommenen Maßnahmen keine Einwände gegen seine weitere Verwendung im Exekutivdienst bestünden.
- Mit Schreiben vom 26.01.2022 legte die Behörde
dem in der Verhandlung vom 14.01.2022 erteilten Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes das Ergebnis der Haaranalyse vom 13.10.2020 samt Gutachten vor.
- Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 04.02.2022 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung.
- Mit Schreiben vom 08.02.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.02.2022 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen provisorischen Dienstverhältnis zum Bund. Nach vom 01.03.2014 bis 29.02.2016 absolvierter Grundausbildung wurde er mit 01.03.2016 auf eine Planstelle ernannt. Der Beschwerdeführer war ab diesem Zeitpunkt dem Stadtpolizeikommando XXXX (Polizeiinspektion XXXX ) zur Dienstleistung zugewiesen.1.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen provisorischen Dienstverhältnis zum Bund. Nach vom 01.03.2014 bis 29.02.2016 absolvierter Grundausbildung wurde er mit 01.03.2016 auf eine Planstelle ernannt. Der Beschwerdeführer war ab diesem Zeitpunkt dem Stadtpolizeikommando römisch 40 (Polizeiinspektion römisch 40 ) zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
- Der Beschwerdeführer befand sich ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung (01.03.2016) im Jahr 2016 an neun Tagen, im Jahr 2017 an 34 Tagen, im Jahr 2018 an 37 Tagen und im Jahr 2019 bis 05.11.2019 an 132 Tagen aufgrund von Erkrankungen/Verletzungen im Krankenstand und war an diesen Tagen an der Dienstleistung verhindert. Im Zeitraum vom 28.11.2019 bis 30.06.2021 verrichtete der Beschwerdeführer durchgehend keinen Dienst, wobei er bis zumindest 31.08.2020 aufgrund einer Erkrankung im Krankenstand und an der Dienstleistung verhindert war. Die Krankenstandstage des Beschwerdeführers in den Jahren 2016 sowie 2017 und bis ca. Mitte des Jahres 2018 resultieren insbesondere aus Abwesenheiten wegen Sportverletzungen (Fußball, Rad fahren) und sonstigen Erkrankungen (z.B. Infekten), während die Krankenstandstage/Krankenstände ab ca. Mitte des Jahres 2018 bis zumindest 31.08.2020 v.a. auf seinen aufgrund privater Probleme gestiegenen Alkoholkonsum und eine daraus resultierende Alkoholabhängigkeit zurückzuführen sind. 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom und ist schon länger darum bemüht, diesen Umstand in den Griff zu bekommen. Er war zu mehreren ambulanten und stationären Behandlungen in entsprechenden Einrichtungen aufhältig, wobei es nach Besserungen seines Zustandes auch zu Rückfällen gekommen ist (s. hierzu den stationären Aufenthalt im XXXX vom 10.
- bis 14.03.2019, die stationären Aufenthalte im XXXX ab 08.07.2019, vom 22.
- bis 31.07.2020 und vom 17.
- bis 28.12.2020, die stationäre Entwöhnungsbehandlung im XXXX ab 31.07.2020, die mehrfachen ambulanten Behandlungen im XXXX und die Vielzahl an polizeichefärztlichen Untersuchungen). Der Beschwerdeführer war bis Oktober 2021 bei den Anonymen Alkoholikern und steht seit November 2021 in vorsorglicher Behandlung bei einem Facharzt für Neurologie (Dr. XXXX ).1.
- Der Beschwerdeführer leidet an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom und ist schon länger darum bemüht, diesen Umstand in den Griff zu bekommen. Er war zu mehreren ambulanten und stationären Behandlungen in entsprechenden Einrichtungen aufhältig, wobei es nach Besserungen seines Zustandes auch zu Rückfällen gekommen ist (s. hierzu den stationären Aufenthalt im römisch 40 vom 10.
- bis 14.03.2019, die stationären Aufenthalte im römisch 40 ab 08.07.2019, vom 22.
- bis 31.07.2020 und vom 17.
- bis 28.12.2020, die stationäre Entwöhnungsbehandlung im römisch 40 ab 31.07.2020, die mehrfachen ambulanten Behandlungen im römisch 40 und die Vielzahl an polizeichefärztlichen Untersuchungen). Der Beschwerdeführer war bis Oktober 2021 bei den Anonymen Alkoholikern und steht seit November 2021 in vorsorglicher Behandlung bei einem Facharzt für Neurologie (Dr. römisch 40 ).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken (s. u.a. S. 1 des angefochtenen Bescheides) und aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S. 4 des Verhandlungsprotokolls).2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken (s. u.a. S. 1 des angefochtenen Bescheides) und aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche S. 4 des Verhandlungsprotokolls). 2.
- Die Feststellungen zu der Anzahl an Krankenstandstagen und den Krankenständen des Beschwerdeführers (Pkt. II.1.2.) folgen insbesondere aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen SAP-Auszug (s. Aktenseiten [in der Folge: AS] 136 bis 138 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Diese Anzahl an Krankenstandstagen und die Krankenstände wurden vom Beschwerdeführer zwar nicht bestritten, er brachte jedoch vor, dass seine Krankenstände ab dem 01.09.2020 aufgrund der ab diesem Zeitpunkt wieder vorgelegenen Dienstfähigkeit nicht mehr gerechtfertigt gewesen seien.2.
- Die Feststellungen zu der Anzahl an Krankenstandstagen und den Krankenständen des Beschwerdeführers (Pkt. römisch zwei.1.2.) folgen insbesondere aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen SAP-Auszug (s. Aktenseiten [in der Folge: AS] 136 bis 138 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Diese Anzahl an Krankenstandstagen und die Krankenstände wurden vom Beschwerdeführer zwar nicht bestritten, er brachte jedoch vor, dass seine Krankenstände ab dem 01.09.2020 aufgrund der ab diesem Zeitpunkt wieder vorgelegenen Dienstfähigkeit nicht mehr gerechtfertigt gewesen seien. Die Feststellungen zu den Gründen für die Abwesenheiten des Beschwerdeführers in den Jahren 2016 sowie 2017 und bis ca. Mitte des Jahres 2018 (s. Pkt. II.1.2.) ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls), denen die Behörde nicht entgegengetreten ist, und aus den im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen (s. die Anamnese im polizeichefärztlichen Gutachten vom 09.08.2018 [AS 130] und die Anamnese auf S. 3 des Gutachtens Dris. XXXX vom 05.09.2019 [Pkt. I.
- und I.13.]). Dass die Krankenstandstage/Krankenstände des Beschwerdeführers ab ca. Mitte des Jahres 2018 bis zumindest 31.08.2020 auf seinen – aus privaten Problemen resultierenden – gestiegenen Alkoholkonsum zurückzuführen sind (Pkt. II.1.2.), folgt ebenso aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 5 des Verhandlungsprotokolls), die mit den diesbezüglich vorliegenden Unterlagen (vgl. etwa die Ausführungen im polizeichefärztlichen Gutachten vom 29.05.2019 [AS 129], in seiner Stellungnahme vom 13.07.2020 [AS 69] und auf S. 3 des Gutachtens Dris. XXXX vom 05.09.2019) im Einklang stehen. Der Beschwerdeführer hat somit für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2020 weder das Vorliegen der konkreten Anzahl an Krankenstandstagen/Krankenständen, noch die hierfür vorliegenden Gründe (ab Mitte des Jahres 2018: v.a. Auswirkungen seiner Alkoholerkrankung) bestritten, was mit den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden (medizinischen) Unterlagen im Einklang steht (s. hierzu u.a. die vorläufigen Entlassungsbriefe des XXXX hinsichtlich seiner dortigen Aufenthalte vom 22.
- bis 31.07.2020 sowie 17.
- bis 28.12.2020, die polizeichefärztlichen Gutachten vom 25.05.2020 [AS 119], 26.06.2020 [AS 118] sowie 19.08.2020 [AS 117] und das Ergebnis der Haaranalyse vom 13.10.2020).Die Feststellungen zu den Gründen für die Abwesenheiten des Beschwerdeführers in den Jahren 2016 sowie 2017 und bis ca. Mitte des Jahres 2018 (s. Pkt. römisch zwei.1.2.) ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls), denen die Behörde nicht entgegengetreten ist, und aus den im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen (s. die Anamnese im polizeichefärztlichen Gutachten vom 09.08.2018 [AS 130] und die Anamnese auf S. 3 des Gutachtens Dris. römisch 40 vom 05.09.2019 [Pkt. römisch eins.
- und römisch eins.13.]). Dass die Krankenstandstage/Krankenstände des Beschwerdeführers ab ca. Mitte des Jahres 2018 bis zumindest 31.08.2020 auf seinen – aus privaten Problemen resultierenden – gestiegenen Alkoholkonsum zurückzuführen sind (Pkt. römisch zwei.1.2.), folgt ebenso aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 5 des Verhandlungsprotokolls), die mit den diesbezüglich vorliegenden Unterlagen vergleiche etwa die Ausführungen im polizeichefärztlichen Gutachten vom 29.05.2019 [AS 129], in seiner Stellungnahme vom 13.07.2020 [AS 69] und auf S. 3 des Gutachtens Dris. römisch 40 vom 05.09.2019) im Einklang stehen. Der Beschwerdeführer hat somit für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2020 weder das Vorliegen der konkreten Anzahl an Krankenstandstagen/Krankenständen, noch die hierfür vorliegenden Gründe (ab Mitte des Jahres 2018: v.a. Auswirkungen seiner Alkoholerkrankung) bestritten, was mit den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden (medizinischen) Unterlagen im Einklang steht (s. hierzu u.a. die vorläufigen Entlassungsbriefe des römisch 40 hinsichtlich seiner dortigen Aufenthalte vom 22.
- bis 31.07.2020 sowie 17.
- bis 28.12.2020, die polizeichefärztlichen Gutachten vom 25.05.2020 [AS 119], 26.06.2020 [AS 118] sowie 19.08.2020 [AS 117] und das Ergebnis der Haaranalyse vom 13.10.2020). 2.
- Dass der Beschwerdeführer an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom leidet (Pkt. II.1.3.), folgt aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen (s. hierzu v.a. S. 4 des Gutachtens Dris. XXXX vom 05.09.2019 und S. 3 der fachärztlichen Stellungnahme Dris. XXXX vom 01.06.2021), denen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen ist und deren Richtigkeit von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde. Die Feststellungen zu den ambulanten und stationären Behandlungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Unterlagen (s. hierzu v.a. die Ausführungen im polizeichefärztlichen Gutachten vom 03.07.2019 [AS 128] hinsichtlich der Aufenthalte im XXXX vom 10.
- bis 14.03.2019 und im XXXX ab 08.07.2019 sowie die Ausführungen im Gutachten Dris. XXXX vom 05.09.2019 zum letztgenannten Aufenthalt, die vorläufigen Entlassungsbriefe des XXXX hinsichtlich der dortigen Aufenthalte des Beschwerdeführers vom 22.
- bis 31.07.2020 sowie 17.
- bis 28.12.2020, die Ausführungen im polizeichefärztlichen Gutachten vom 19.08.2020 [AS 117] hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers im XXXX und die Bestätigung des XXXX vom 10.07.2020 zu einem dortigen ambulanten Aufenthalt) und aus den vom Beschwerdeführer hierzu getätigten Ausführungen (vgl. v.a. die diesbezüglichen Angaben in seinem Schreiben vom 30.07.2020). Dass der Beschwerdeführer bei den Anonymen Alkoholikern war und aktuell in vorsorglicher Behandlung bei einem Facharzt für Neurologie steht, folgt aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 6 des Verhandlungsprotokolls).2.
- Dass der Beschwerdeführer an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom leidet (Pkt. römisch zwei.1.3.), folgt aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen (s. hierzu v.a. S. 4 des Gutachtens Dris. römisch 40 vom 05.09.2019 und S. 3 der fachärztlichen Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 01.06.2021), denen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen ist und deren Richtigkeit von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde. Die Feststellungen zu den ambulanten und stationären Behandlungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Unterlagen (s. hierzu v.a. die Ausführungen im polizeichefärztlichen Gutachten vom 03.07.2019 [AS 128] hinsichtlich der Aufenthalte im römisch 40 vom 10.
- bis 14.03.2019 und im römisch 40 ab 08.07.2019 sowie die Ausführungen im Gutachten Dris. römisch 40 vom 05.09.2019 zum letztgenannten Aufenthalt, die vorläufigen Entlassungsbriefe des römisch 40 hinsichtlich der dortigen Aufenthalte des Beschwerdeführers vom 22.
- bis 31.07.2020 sowie 17.
- bis 28.12.2020, die Ausführungen im polizeichefärztlichen Gutachten vom 19.08.2020 [AS 117] hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers im römisch 40 und die Bestätigung des römisch 40 vom 10.07.2020 zu einem dortigen ambulanten Aufenthalt) und aus den vom Beschwerdeführer hierzu getätigten Ausführungen vergleiche v.a. die diesbezüglichen Angaben in seinem Schreiben vom 30.07.2020). Dass der Beschwerdeführer bei den Anonymen Alkoholikern war und aktuell in vorsorglicher Behandlung bei einem Facharzt für Neurologie steht, folgt aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 6 des Verhandlungsprotokolls).
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 224/2021, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe: 3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten auszugsweise wie folgt: „Provisorisches Dienstverhältnis § 10.
(1)Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.Paragraph 10,
(1)Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2)Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) 1 Kalendermonat, nach Ablauf der Probezeit 2 Kalendermonate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres 3 Kalendermonate. Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3)[…]
(4)Kündigungsgründe sind insbesondere:
- Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
- Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
- unbefriedigender Arbeitserfolg,
- pflichtwidriges Verhalten,
- Bedarfsmangel. […] Auflösung des Dienstverhältnisses § 20.
(1)Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durchParagraph 20,
(1)Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
- Austritt,
- Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
- Entlassung, 3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem
- Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts
den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts
den Paragraphen 92, 201 bis 217, 312 und 312 a StGB, 4. Amtsverlust
§ 27Abs.
1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,4. Amtsverlust
Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, 4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, BGBl. I Nr. 71/2003,4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach Paragraph 2, Absatz 2, des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, 5. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen
§ 42a,5.
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen
Paragraph 42 a,, b) Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse
§ 4Abs.
1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen,b) Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bei sonstigen Verwendungen,
- Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde XXXX ) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,
- Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde römisch 40 ) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,
- Tod.
(2)–
(7)[…]“ 3.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es sind daher alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, auszuschließen. Aus diesem Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses ist auch abzuleiten, dass die Beurteilung der persönlichen Eignung sich nicht bloß auf einen eingeschränkten Zeitraum, sondern auf den gesamten Beurteilungszeitraum, d.h. auf die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses insgesamt, bezieht. Im Kündigungsverfahren ist somit das Verhalten des Beamten während des gesamten provisorischen Dienstverhältnisses maßgeblich, das auch nicht durch ein (Wohl-)Verhalten während eines längeren Zeitraums vor der Dienstpflichtverletzung aufgehoben werden kann (vgl. VwGH 22.06.2016, Ra 2015/12/0034; 22.01.2003, 2002/12/0275; 04.07.2001, 98/12/0049; 22.11.2000, 2000/12/0236, u.v.a.).3.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es sind daher alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, auszuschließen. Aus diesem Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses ist auch abzuleiten, dass die Beurteilung der persönlichen Eignung sich nicht bloß auf einen eingeschränkten Zeitraum, sondern auf den gesamten Beurteilungszeitraum, d.h. auf die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses insgesamt, bezieht. Im Kündigungsverfahren ist somit das Verhalten des Beamten während des gesamten provisorischen Dienstverhältnisses maßgeblich, das auch nicht durch ein (Wohl-)Verhalten während eines längeren Zeitraums vor der Dienstpflichtverletzung aufgehoben werden kann vergleiche VwGH 22.06.2016, Ra 2015/12/0034; 22.01.2003, 2002/12/0275; 04.07.2001, 98/12/0049; 22.11.2000, 2000/12/0236, u.v.a.).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann insbesondere aus häufigen Krankenständen eines Beamten mit steigender Tendenz und damit verbundenen Begleitumständen der Schluss gezogen werden, dass bei dem Beamten zum für den Eintritt der Definitivstellung maßgebenden Zeitpunkt der Definitivstellung eine stabile körperliche und geistige Verfassung nicht vorhanden sind, womit der Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 gegeben ist. Für die Berechtigung einer solchen Kündigung kommt es nicht darauf an, ob der Beamte im Zeitpunkt ihres Ausspruches (wieder) in der Lage ist, die ihm zugedachten dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, entscheidend ist vielmehr, ob während des provisorischen Dienstverhältnisses (körperliche oder geistige) Mängel aufgetreten sind, die den Beamten für das definitive Dienstverhältnis als nicht geeignet erscheinen lassen (s. etwa VwGH 22.01.2003, 2002/12/0275; 22.02.1995, 95/12/0031).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann insbesondere aus häufigen Krankenständen eines Beamten mit steigender Tendenz und damit verbundenen Begleitumständen der Schluss gezogen werden, dass bei dem Beamten zum für den Eintritt der Definitivstellung maßgebenden Zeitpunkt der Definitivstellung eine stabile körperliche und geistige Verfassung nicht vorhanden sind, womit der Kündigungsgrund des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 gegeben ist. Für die Berechtigung einer solchen Kündigung kommt es nicht darauf an, ob der Beamte im Zeitpunkt ihres Ausspruches (wieder) in der Lage ist, die ihm zugedachten dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, entscheidend ist vielmehr, ob während des provisorischen Dienstverhältnisses (körperliche oder geistige) Mängel aufgetreten sind, die den Beamten für das definitive Dienstverhältnis als nicht geeignet erscheinen lassen (s. etwa VwGH 22.01.2003, 2002/12/0275; 22.02.1995, 95/12/0031). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: 3.3.
- Eingangs ist festzuhalten, dass der im Hinblick auf die von der Behörde vorgenommene Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfende Beurteilungszeitraum entgegen der von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahme (s. oben unter Pkt. I.9.) aufgrund der mit 02.03.2021 erfolgten Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer zwischen 01.03.2016 und 30.06.2021 gelegen ist (s. etwa VwGH 20.02.2002, 2001/12/0160; 27.10.1986, 85/12/0230; vgl. hierzu auch die Angaben des Behördenvertreters auf S. 3 f. des Verhandlungsprotokolls und die auf S. 5 der Beschwerde getätigten Ausführungen). 3.3.
- Eingangs ist festzuhalten, dass der im Hinblick auf die von der Behörde vorgenommene Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfende Beurteilungszeitraum entgegen der von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahme (s. oben unter Pkt. römisch eins.9.) aufgrund der mit 02.03.2021 erfolgten Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer zwischen 01.03.2016 und 30.06.2021 gelegen ist (s. etwa VwGH 20.02.2002, 2001/12/0160; 27.10.1986, 85/12/0230; vergleiche hierzu auch die Angaben des Behördenvertreters auf S. 3 f. des Verhandlungsprotokolls und die auf S. 5 der Beschwerde getätigten Ausführungen). 3.3.
- Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ist u.a. nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu den Zeiten seiner Dienstverrichtung möglicherweise einen „unbefriedigenden Arbeitserfolg“ (§ 10 Abs. 4 Z 3 BDG 1979) aufgewiesen hätte (s. hierzu auch die Ausführungen des Behördenvertreters auf S. 4 des Verhandlungsprotokolls und die vom Beschwerdeführer erhaltene Belobigung [AS 13]). Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde in der mündlichen Verhandlung (S. 4 des Verhandlungsprotokolls) aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich das etwaige Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Z 2 des Abs. 4 des § 10 leg.cit. („Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung“) zu prüfen.3.3.
- Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ist u.a. nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu den Zeiten seiner Dienstverrichtung möglicherweise einen „unbefriedigenden Arbeitserfolg“ (Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, BDG 1979) aufgewiesen hätte (s. hierzu auch die Ausführungen des Behördenvertreters auf S. 4 des Verhandlungsprotokolls und die vom Beschwerdeführer erhaltene Belobigung [AS 13]). Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde in der mündlichen Verhandlung (S. 4 des Verhandlungsprotokolls) aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich das etwaige Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer 2, des Absatz 4, des Paragraph 10, leg.cit. („Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung“) zu prüfen. 3.3.
- Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Prüfung der Eignung eines Beamten im Beurteilungszeitraum im Hinblick auf seine konkrete Verwendung zu erfolgen hat (Pkt. II.3.2.). Der Beschwerdeführer wurde in ein provisorisches Dienstverhältnis als Beamter des Exekutivdienstes übernommen, an welchen aufgrund der damit verbundenen Tätigkeiten (u.a. Nachtdienste und möglicher Waffengebrauch) von vornherein hohe Anforderungen gestellt werden und mit welchem naturgemäß öfters auch Stresssituationen (z.B. drohende Gewalt) einhergehen können.3.3.
- Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Prüfung der Eignung eines Beamten im Beurteilungszeitraum im Hinblick auf seine konkrete Verwendung zu erfolgen hat (Pkt. römisch zwei.3.2.). Der Beschwerdeführer wurde in ein provisorisches Dienstverhältnis als Beamter des Exekutivdienstes übernommen, an welchen aufgrund der damit verbundenen Tätigkeiten (u.a. Nachtdienste und möglicher Waffengebrauch) von vornherein hohe Anforderungen gestellt werden und mit welchem naturgemäß öfters auch Stresssituationen (z.B. drohende Gewalt) einhergehen können. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weist der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2020 ein beachtliches Ausmaß an Krankenstandstagen/Krankenständen und zudem entgegen den Ausführungen auf S. 10 der Beschwerde eine eindeutig stark steigende Tendenz seiner Krankenstandstage iSd o.a. Judikatur auf (vgl. hierzu näher oben unter Pkt. II.1.2.). Die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.06.2021 bereits wieder dienstfähig war (vgl. S. 6 des Verhandlungsprotokolls; s. hierzu auch die fachärztliche Stellungnahme Dris. XXXX vom 01.06.2021, aus welcher eine wiedererlangte Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zumindest ab diesem Zeitpunkt abzuleiten wäre), oder ob auch für den Zeitraum ab dem 01.09.2020 eine Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen und somit sein Krankenstand auch für diesen Zeitraum gerechtfertigt war (vgl. hierzu die polizeichefärztlichen Gutachten vom 29.
- und 21.10.2020, wonach zu diesen Zeitpunkten der Krankenstand des Beschwerdeführers aufgrund von Dienstunfähigkeit gerechtfertigt gewesen sei [AS 33 und 34]), kann aufgrund des bereits bis zum 31.08.2020 vorgelegenen Ausmaßes an Krankenstandstagen/Krankenständen dahingestellt bleiben. Selbst bei – hypothetischer – Annahme, dass für den vollständigen Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.06.2021 bereits wieder die volle Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen wäre, würde dies vor dem Hintergrund des insgesamt zu beurteilenden Zeitraums (01.03.2016 bis 30.06.2021) und des – neben der eindeutig vorliegenden steigenden Tendenz der Krankenstandstage/Krankenstände – auch schon bis 31.08.2020 massiven Ausmaßes an Krankenstandstagen/Krankenständen des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis führen. Ob eine ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers seitens der Behörde zur fachärztlichen Untersuchung am 12.11.2020 erfolgt ist, oder nicht, kann vor dem Hintergrund der soeben getroffenen Ausführungen dahingestellt bleiben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weist der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2020 ein beachtliches Ausmaß an Krankenstandstagen/Krankenständen und zudem entgegen den Ausführungen auf S. 10 der Beschwerde eine eindeutig stark steigende Tendenz seiner Krankenstandstage iSd o.a. Judikatur auf vergleiche hierzu näher oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.). Die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.06.2021 bereits wieder dienstfähig war vergleiche S. 6 des Verhandlungsprotokolls; s. hierzu auch die fachärztliche Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 01.06.2021, aus welcher eine wiedererlangte Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zumindest ab diesem Zeitpunkt abzuleiten wäre), oder ob auch für den Zeitraum ab dem 01.09.2020 eine Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen und somit sein Krankenstand auch für diesen Zeitraum gerechtfertigt war vergleiche hierzu die polizeichefärztlichen Gutachten vom 29.
- und 21.10.2020, wonach zu diesen Zeitpunkten der Krankenstand des Beschwerdeführers aufgrund von Dienstunfähigkeit gerechtfertigt gewesen sei [AS 33 und 34]), kann aufgrund des bereits bis zum 31.08.2020 vorgelegenen Ausmaßes an Krankenstandstagen/Krankenständen dahingestellt bleiben. Selbst bei – hypothetischer – Annahme, dass für den vollständigen Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.06.2021 bereits wieder die volle Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen wäre, würde dies vor dem Hintergrund des insgesamt zu beurteilenden Zeitraums (01.03.2016 bis 30.06.2021) und des – neben der eindeutig vorliegenden steigenden Tendenz der Krankenstandstage/Krankenstände – auch schon bis 31.08.2020 massiven Ausmaßes an Krankenstandstagen/Krankenständen des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis führen. Ob eine ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers seitens der Behörde zur fachärztlichen Untersuchung am 12.11.2020 erfolgt ist, oder nicht, kann vor dem Hintergrund der soeben getroffenen Ausführungen dahingestellt bleiben. Der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur aufgezeigte Fall, in dem auch bei nicht vollständiger Bewährung eines Beamten in gesundheitlicher Hinsicht aufgrund von vorliegenden Krankenstandstagen „ausnahmsweise“ dennoch von der Eignung des Beamten für das definitive Dienstverhältnis (z.B. aufgrund einer mittlerweile erfolgten oder bevorstehenden „Heilung“ seiner Erkrankung) auszugehen ist (s. VwGH 22.01.2003, 2002/12/0275), ist für das Bundesverwaltungsgericht für den in diesem Verfahren vorliegenden Sachverhalt vor dem Hintergrund der oben getroffenen Ausführungen aufgrund des beim Beschwerdeführer nach wie vor bestehenden Vorliegens eines Alkoholabhängigkeitssyndroms nicht erkennbar. Schließlich ist festzuhalten, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nach § 10 Abs. 4 Z 2 iVm § 20 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 lediglich die Prüfung der Eignung des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum für die Übernahme in ein definitives Dienstverhältnis und nicht primär die Frage seiner aktuell vorliegenden Dienstfähigkeit ist, welche z.B. im Verfahren zu einer Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 Kern der inhaltlichen Prüfung wäre (s. hierzu auch VwGH 30.05.2001, 2001/12/0067); vor diesem Hintergrund war dem vom Beschwerdeführer auf S. 11 der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zum „Beweis seiner Diensttauglichkeit“ nicht nachzukommen.Schließlich ist festzuhalten, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 lediglich die Prüfung der Eignung des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum für die Übernahme in ein definitives Dienstverhältnis und nicht primär die Frage seiner aktuell vorliegenden Dienstfähigkeit ist, welche z.B. im Verfahren zu einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979 Kern der inhaltlichen Prüfung wäre (s. hierzu auch VwGH 30.05.2001, 2001/12/0067); vor diesem Hintergrund war dem vom Beschwerdeführer auf S. 11 der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zum „Beweis seiner Diensttauglichkeit“ nicht nachzukommen. Im Ergebnis ist daher aufgrund der im Beurteilungszeitraum jedenfalls eindeutig steigenden Tendenz von Krankenstandstagen/Krankenstandszeiten und ihres Ausmaßes vom Vorliegen des Kündigungsgrundes der mangelnden gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zur Erfüllung der auf seinem Arbeitsplatz als Exekutivbeamter erforderlichen dienstlichen Aufgaben auszugehen (§ 10 Abs. 4 Z 2 BDG 1979). Im Ergebnis ist daher aufgrund der im Beurteilungszeitraum jedenfalls eindeutig steigenden Tendenz von Krankenstandstagen/Krankenstandszeiten und ihres Ausmaßes vom Vorliegen des Kündigungsgrundes der mangelnden gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zur Erfüllung der auf seinem Arbeitsplatz als Exekutivbeamter erforderlichen dienstlichen Aufgaben auszugehen (Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979). 3.3.
- Die Beschwerde war daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2241705.1.00