Obsah (15)
§ 35Art. 133§ 40§ 76§ 52§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 22a§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW250 2243217-1 Spruch, W250 2243217-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Syriens, reiste am 04.06.2021 auf dem Luftweg von Griechenland kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Am Flughafen wurde der BF einer Identitätskontrolle unterzogen, an der er nicht mitwirkte, weshalb er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 40BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG festgenommen wurde.1.
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Syriens, reiste am 04.06.2021 auf dem Luftweg von Griechenland kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Am Flughafen wurde der BF einer Identitätskontrolle unterzogen, an der er nicht mitwirkte, weshalb er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG festgenommen wurde. 2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 05.06.2021 wurde
§ 76Abs.
2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 6 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei weder relevant familiär, sozial noch legal beruflich im Bundesgebiet integriert und zeige sein persönliches Verhalten der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und dass er unterstandslos sei, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte. Der BF sei rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und könne den Besitz von finanziellen Mitteln nicht nachweisen. Der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Ein weiterer Aufenthalt sei nicht berechtigt, da er ohne Unterstand und Aussicht auf Unterbringung sei. 2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 05.06.2021 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei weder relevant familiär, sozial noch legal beruflich im Bundesgebiet integriert und zeige sein persönliches Verhalten der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und dass er unterstandslos sei, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte. Der BF sei rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und könne den Besitz von finanziellen Mitteln nicht nachweisen. Der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Ein weiterer Aufenthalt sei nicht berechtigt, da er ohne Unterstand und Aussicht auf Unterbringung sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.06.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt, vor der Anordnung der Schubhaft fand keine Einvernahme des BF statt.
- Am 08.06.2021 wurde der BF vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei bei seiner Einreise nach Österreich am Flughafen angehalten und von einem Polizisten aufgefordert worden ein auf Deutsch verfasstes Schriftstück zu unterschreiben, das er nicht verstanden habe. Der Polizist habe gedroht, ihm seinen griechischen Aufenthaltstitel wegzunehmen und habe ihm gesagt, er dürfe Griechenland nur für maximal 15 Tage verlassen. Der BF habe gemeint es seien 90 Tage und er habe sich geweigert das Dokument zu unterschreiben. Der BF gab weiters an, er sei nach Österreich eingereist um das Grab seines in Österreich verstorbenen Vaters zu besuchen und nach einem kurzen Aufenthalt in XXXX anschließend zu seinen XXXX nach Deutschland weiterzureisen. Er legte einige Ausweise, Pässe und Dokumente zum Identitätsnachweis vor.
- Am 08.06.2021 wurde der BF vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei bei seiner Einreise nach Österreich am Flughafen angehalten und von einem Polizisten aufgefordert worden ein auf Deutsch verfasstes Schriftstück zu unterschreiben, das er nicht verstanden habe. Der Polizist habe gedroht, ihm seinen griechischen Aufenthaltstitel wegzunehmen und habe ihm gesagt, er dürfe Griechenland nur für maximal 15 Tage verlassen. Der BF habe gemeint es seien 90 Tage und er habe sich geweigert das Dokument zu unterschreiben. Der BF gab weiters an, er sei nach Österreich eingereist um das Grab seines in Österreich verstorbenen Vaters zu besuchen und nach einem kurzen Aufenthalt in römisch 40 anschließend zu seinen römisch 40 nach Deutschland weiterzureisen. Er legte einige Ausweise, Pässe und Dokumente zum Identitätsnachweis vor. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
- Am 09.06.2021 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2021 und seine Anhaltung in Schubhaft von 05.06.2021 bis 08.06.
- Begründend brachte der BF im Wesentlichen vor, er verfüge über den Status des Asylberechtigten in Griechenland und sei legal nach Österreich eingereist, um das Grab seines vor Jahren verstorbenen Vaters zu besuchen. Nach ein oder zwei Tagen habe der BF weiter nach Deutschland reisen wollen, um seine dort lebenden Verwandten zu besuchen. Er legte mit der Beschwerde ein bereits gekauftes Busticket von XXXX nach XXXX vor, welches den Willen des BF zeige, aus dem Bundesgebiet aus- und weiter nach Deutschland zu reisen. Weiters brachte er in der Beschwerde vor, es liege keine Fluchtgefahr vor und der BF hätte vor Verhängung der Schubhaft einvernommen werden müssen. Das Bundesamt sei außerdem
§ 52Abs.
6 FPG verpflichtet gewesen, den BF im ersten Schritt aufzufordern und zu verpflichten, sich unverzüglich in das griechische Hoheitsgebiet zurückzubegeben, bevor über Ihn Schubhaft verhängt hätte werden dürfen. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
- Am 09.06.2021 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2021 und seine Anhaltung in Schubhaft von 05.06.2021 bis 08.06.
- Begründend brachte der BF im Wesentlichen vor, er verfüge über den Status des Asylberechtigten in Griechenland und sei legal nach Österreich eingereist, um das Grab seines vor Jahren verstorbenen Vaters zu besuchen. Nach ein oder zwei Tagen habe der BF weiter nach Deutschland reisen wollen, um seine dort lebenden Verwandten zu besuchen. Er legte mit der Beschwerde ein bereits gekauftes Busticket von römisch 40 nach römisch 40 vor, welches den Willen des BF zeige, aus dem Bundesgebiet aus- und weiter nach Deutschland zu reisen. Weiters brachte er in der Beschwerde vor, es liege keine Fluchtgefahr vor und der BF hätte vor Verhängung der Schubhaft einvernommen werden müssen. Das Bundesamt sei außerdem
Paragraph 52, Absatz 6, FPG verpflichtet gewesen, den BF im ersten Schritt aufzufordern und zu verpflichten, sich unverzüglich in das griechische Hoheitsgebiet zurückzubegeben, bevor über Ihn Schubhaft verhängt hätte werden dürfen. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
- Das Bundesamt legte am 11.06.2021 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, wonach der BF vorerst die Mitwirkung am Verfahren der Behörde verweigert habe. Das Bundesamt trete der Beschwerde aber inhaltlich nicht entgegen. Zudem sei der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und eine mündliche Beschwerdeverhandlung könne aus Sicht der belangten Behörde unterbleiben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge über die Beschwerde entscheiden und im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
- Das Bundesamt legte am 11.06.2021 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, wonach der BF vorerst die Mitwirkung am Verfahren der Behörde verweigert habe. Das Bundesamt trete der Beschwerde aber inhaltlich nicht entgegen. Zudem sei der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und eine mündliche Beschwerdeverhandlung könne aus Sicht der belangten Behörde unterbleiben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge über die Beschwerde entscheiden und im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Griechenland asylberechtigt und verfügt über einen griechischen Konventionsreisepass. 2.
- Der BF reiste am 04.06.2021 mit dem Flugzeug aus Griechenland kommend nach Österreich ein, um das Grab seines vor ca. fünf Jahren verstorbenen Vaters zu besuchen. Nach ein oder zwei Tagen beabsichtigte der BF weiter nach Deutschland zu reisen, um seine dort lebenden XXXX zu besuchen. 2.
- Der BF reiste am 04.06.2021 mit dem Flugzeug aus Griechenland kommend nach Österreich ein, um das Grab seines vor ca. fünf Jahren verstorbenen Vaters zu besuchen. Nach ein oder zwei Tagen beabsichtigte der BF weiter nach Deutschland zu reisen, um seine dort lebenden römisch 40 zu besuchen. 2.
- Am Flughafen wurde der BF einer Identitätskontrolle unterzogen, in deren Rahmen er ein in deutscher Sprache verfasstes Dokument unterschreiben hätte sollen, was der BF jedoch verweigerte, da er den Inhalt des Schreibens nicht verstand. Er wurde festgenommen und anschließend von 05.06.2021 bis 08.06.2021 in Schubhaft angehalten. Vor Anordnung der Schubhaft fand keine Einvernahme des BF statt. 2.
- Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 2.
- Der BF war zum Zeitpunkt der Schubhaft gesund und haftfähig.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Der BF hat weder die Mitwirkung an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweigert noch sich einem derartigen Verfahren entzogen. 3.
- Der BF verhielt sich gegenüber dem Bundesamt kooperativ. 3.
- Der BF verfügte über ausreichende finanzielle Mittel für seinen geplanten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie seine beabsichtigte Weiterreise nach Deutschland.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, den darin vorliegenden Dokumenten und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens ist, ergibt sich aus dem vorgelegten syrischen Reisepass. Dass der BF in Griechenland über einen positiven Asylstatus und einen Konventionsreisepass verfügt ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Dokumenten. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.
- Dass der BF am 04.06.2021 mit dem Flugzeug aus Griechenland nach Österreich einreiste, um das Grab seines vor ca. fünf Jahren verstorbenen Vaters zu besuchen, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.06.2021 sowie aus den Unterlagen im Verwaltungsakt. Nach ein oder zwei Tagen wollte der BF weiter nach Deutschland reisen, um seine dort lebenden XXXX zu besuchen, auch dies gab er in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.06.2021 glaubhaft an. Der BF kaufte ein Ticket für eine Busfahrt nach Deutschland für den 04.06.2021 um 22:50 Uhr. Die Bestätigung über diesen Kauf wurde der Beschwerde beigelegt und zeigt den Willen des BF, sich nicht lange im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. auch Seite 2 der Beschwerde vom 09.06.2021, sowie das für die Weiterreise bereits gekaufte und mit der Beschwerde vorgelegte Busticket von XXXX nach XXXX OZ/1). Nach ein oder zwei Tagen wollte der BF weiter nach Deutschland reisen, um seine dort lebenden römisch 40 zu besuchen, auch dies gab er in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.06.2021 glaubhaft an. Der BF kaufte ein Ticket für eine Busfahrt nach Deutschland für den 04.06.2021 um 22:50 Uhr. Die Bestätigung über diesen Kauf wurde der Beschwerde beigelegt und zeigt den Willen des BF, sich nicht lange im Bundesgebiet aufzuhalten vergleiche auch Seite 2 der Beschwerde vom 09.06.2021, sowie das für die Weiterreise bereits gekaufte und mit der Beschwerde vorgelegte Busticket von römisch 40 nach römisch 40 OZ/1). Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.06.2021 wurde zum diesbezüglichen Vorbringen des BF außerdem folgendes vermerkt: „Die Verfahrenspartei wird zur Asylerstbefragung von IFA XXXX geb. StA: Syrien befragt und kann die Verfahrenspartei schlüssige und glaubhafte Angaben betreffend die Namen und Geburtsdaten der weiteren Geschwister gem. Asylerstbefragung des Vaters zu o.a. IFA-Zahl machen.
IFA ist der Vater der Verfahrenspartei bereits tatsächlich verstorben. Im Weiteren konnte der Genannte auf einem seiner Mobiltelefone auch ein Bild seines Vaters vorzeigen, welches mit dem Bild des Vaters in der Applikation IFA ebenso übereinstimmt.“ (vgl. Seite 3 der Niederschrift). Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.06.2021 wurde zum diesbezüglichen Vorbringen des BF außerdem folgendes vermerkt: „Die Verfahrenspartei wird zur Asylerstbefragung von IFA römisch 40 geb. StA: Syrien befragt und kann die Verfahrenspartei schlüssige und glaubhafte Angaben betreffend die Namen und Geburtsdaten der weiteren Geschwister gem. Asylerstbefragung des Vaters zu o.a. IFA-Zahl machen.
IFA ist der Vater der Verfahrenspartei bereits tatsächlich verstorben. Im Weiteren konnte der Genannte auf einem seiner Mobiltelefone auch ein Bild seines Vaters vorzeigen, welches mit dem Bild des Vaters in der Applikation IFA ebenso übereinstimmt.“ vergleiche Seite 3 der Niederschrift). Das Vorbringen des BF wurde somit auch von der belangten Behörde nicht angezweifelt. 2.
- Die Feststellungen zu den Umständen, die zur Festnahme des BF führten, beruhen auf den Angaben des BF bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 08.06.
- Der Zeitraum, in dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Dass vor der Anordnung der Schubhaft keine Einvernahme des BF durch das Bundesamt erfolgte ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 10.06.
- 2.
- Zur Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit wird ausgeführt, dass sich im Verfahren kein Hinweis auf eine Erkrankung ergeben hat und eine solche vom BF auch nicht vorgebracht wurde.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Der BF wurde am 08.06.2021 vom Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Dabei beantwortete der BF alle an ihn gerichteten Fragen. Zuvor war ihm bereits am 04.06.2021 schriftlich das Ergebnis der Beweisaufnahme bekannt gegeben worden, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, innerhalb von 14 Tagen schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Diese Frist war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft noch nicht abgelaufen. Soweit dem BF im angefochtenen Bescheid vorgeworfen wird, er habe an der Feststellung seiner Identität durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht mitgewirkt, so konnte der BF sowohl in der Einvernahme am 08.06.2021 als auch in der Beschwerde glaubhaft darlegen, dass es auf Grund der Sprachbarriere zu einem Missverständnis gekommen ist und ihm nicht bewusst war, dass es sich lediglich um die Feststellung seiner Identität handelte. Es konnte daher insgesamt die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt noch sich einem derartigen Verfahren entzogen hat. 3.
- Dass sich der BF kooperativ verhielt ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des BF in der Einvernahme am 08.06.2021, wonach er bei der Kontrolle am Flughafen durch die zuständige LPD sich lediglich weigerte ein in deutscher Sprache abgefasstes Dokument zu unterschreiben, da er dessen Inhalt nicht verstanden hatte. Wenn die Behörde ausführt, dass der BF die Identitätsfeststellung verweigert habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF sich (wie in der Beschwerde auf Seite 6 vorgebracht) lediglich weigerte, Dokumente zu unterzeichnen, deren Bedeutung er mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht verstehen konnte. Der BF bestand darauf, zuerst eine rechtliche Information darüber zu erhalten, wofür seine Mitwirkung verlangt wurde. Ihm war gar nicht bewusst, dass es sich hierbei um eine einfache Identitätsfeststellung handelte. 3.
- Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch, dass der BF über ausreichende finanzielle Mittel Mittel für den beabsichtigten Aufenthalt in Österreich, die Weiterreise nach Deutschland und die Rückkehr nach Griechenland verfügte. Insbesondere ergibt sich dies aus der Auflistung der Vermögenswerte im Verwaltungsakt. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.
- Zur Judikatur Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.3.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. 3.3.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. 3.3.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 3.3.2. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 3.3.
- Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde, bei dem BF liege auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 6 und 9 FPG Fluchtgefahr vor.3.3.
- Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde, bei dem BF liege auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 FPG Fluchtgefahr vor. Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass im Falle des BF Fluchtgefahr im Sinne der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG nicht gegeben war:Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass im Falle des BF Fluchtgefahr im Sinne der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht gegeben war: Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dem BF wurde vor Anordnung der Schubhaft am 04.06.2021 vom Bundesamt schriftlich mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Gleichzeitig wurden schriftlich Fragen an den BF gerichtet, für deren Beantwortung ihm 14 Tage ab Zustellung des Schreibens eingeräumt wurden. Diese Frist von 14 Tagen war bei Anordnung der Schubhaft am 05.06.2021 noch nicht abgelaufen. In diesem Verfahren wurde der BF am 08.06.2021 vom Bundesamt einvernommen. Aus der diesbezüglichen Niederschrift ergibt sich, dass der BF sämtliche an ihn gerichtete Fragen beantwortete. Der BF verhielt sich daher insgesamt gegenüber dem Bundesamt kooperativ und wirkte am eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit. Aus der Weigerung des BF an der Feststellung seiner Identität durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitzuwirken kann keine mangelnde Mitwirkung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG abgeleitet werden, zumal der BF glaubhaft darlegen konnte, dass ihm nicht bewusst war, dass lediglich seine Identität festgestellt werden sollte. Damit ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG insgesamt nicht erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dem BF wurde vor Anordnung der Schubhaft am 04.06.2021 vom Bundesamt schriftlich mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Gleichzeitig wurden schriftlich Fragen an den BF gerichtet, für deren Beantwortung ihm 14 Tage ab Zustellung des Schreibens eingeräumt wurden. Diese Frist von 14 Tagen war bei Anordnung der Schubhaft am 05.06.2021 noch nicht abgelaufen. In diesem Verfahren wurde der BF am 08.06.2021 vom Bundesamt einvernommen. Aus der diesbezüglichen Niederschrift ergibt sich, dass der BF sämtliche an ihn gerichtete Fragen beantwortete. Der BF verhielt sich daher insgesamt gegenüber dem Bundesamt kooperativ und wirkte am eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit. Aus der Weigerung des BF an der Feststellung seiner Identität durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitzuwirken kann keine mangelnde Mitwirkung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG abgeleitet werden, zumal der BF glaubhaft darlegen konnte, dass ihm nicht bewusst war, dass lediglich seine Identität festgestellt werden sollte. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insgesamt nicht erfüllt. §76 Abs. 3 Z. 6 FPG knüpft an die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin-Verordnung an. Da der BF jedoch Asylberechtigter in einem Mitgliedstaat ist, kommt die Dublin-Verordnung in diesem Fall nicht zur Anwendung. Auch der Tatbestand des §76 Abs. 3 Z. 6 FPG war somit nicht erfüllt.§76 Absatz 3, Ziffer 6, FPG knüpft an die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin-Verordnung an. Da der BF jedoch Asylberechtigter in einem Mitgliedstaat ist, kommt die Dublin-Verordnung in diesem Fall nicht zur Anwendung. Auch der Tatbestand des §76 Absatz 3, Ziffer 6, FPG war somit nicht erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Zu beachten war in diesem Fall, dass der BF am 04.06.2021 mit einem griechischen Konventionsreisepass mit dem Flugzeug aus Griechenland kommend nach Österreich einreiste um sich lediglich wenige Tage im Bundesgebiet aufzuhalten. Nach ein oder zwei Tagen wollte der BF nachweislich weiter nach Deutschland reisen, um seine dort lebenden Verwandten zu besuchen. Er verfügt über den Status des Asylberechtigten in einem Mitgliedstaat und hielt sich in Österreich nur kurzzeitig und legal auf um das Grab seines Vaters zu besuchen. Da der BF beabsichtigte sich nur kurz in Österreich aufzuhalten und sogleich nach seiner Ankunft am Flughafen festgenommen und in weiterer Folge in Schubhaft angehalten wurde, liegt trotz des Nichtbestehens einer sozialen Verankerung in Österreich in diesem Fall keine Fluchtgefahr vor. Es war daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien nicht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr auszugehen.Es war daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien nicht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr auszugehen. Der Argumentation der belangten Behörde, wonach beim BF Fluchtgefahr vorliege, ist entgegenzuhalten, dass im durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Verhalten des BF festgestellt wurde welches keines der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt, weshalb das Argument beim BF bestehe Fluchtgefahr, ins Leere geht.Der Argumentation der belangten Behörde, wonach beim BF Fluchtgefahr vorliege, ist entgegenzuhalten, dass im durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Verhalten des BF festgestellt wurde welches keines der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt, weshalb das Argument beim BF bestehe Fluchtgefahr, ins Leere geht. 3.3.
- Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt nicht zuzustimmen, da ein solcher nicht gegeben war: Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass keine Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Der BF reiste in das Bundesgebiet ein und wollte dieses nachweislich nach dem Besuch des Grabes seines Vaters nach wenigen Tagen wieder verlassen. In einem Mitgliedstaat wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und er reiste unter Verwendung seines Konventionsreisepasses in das Bundesgebiet ein. Unmittelbar nach seiner Einreise wurde er festgenommen. Er verhielt sich weder unkooperativ noch war ein Risiko des Untertauchens gegeben, zumal der BF beabsichtigte nach wenigen Tagen wieder auszureisen. Bei der Identitätskontrolle wollte er lediglich ein deutschsprachiges Dokument nicht unterschreiben, weil er dessen Inhalt nicht verstand. In der Beschwerde wurde außerdem vorgebracht, es habe die Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei Freunden in Österreich bestanden. Zudem führte der BF unter anderem eine Kreditkarte sowie Bargeld in Höhe von XXXX mit sich und verfügte wie in der Beschwerde vorgebracht auch über darüberhinausgehende finanzielle Mittel. Die von der belangten Behörde für den BF prognostizierte Gefahr, dass er auf freiem Fuß belassen „seinen illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetzen würde“ ist somit nicht haltbar. Diese Beurteilung hat ergeben, dass keine Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Der BF reiste in das Bundesgebiet ein und wollte dieses nachweislich nach dem Besuch des Grabes seines Vaters nach wenigen Tagen wieder verlassen. In einem Mitgliedstaat wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und er reiste unter Verwendung seines Konventionsreisepasses in das Bundesgebiet ein. Unmittelbar nach seiner Einreise wurde er festgenommen. Er verhielt sich weder unkooperativ noch war ein Risiko des Untertauchens gegeben, zumal der BF beabsichtigte nach wenigen Tagen wieder auszureisen. Bei der Identitätskontrolle wollte er lediglich ein deutschsprachiges Dokument nicht unterschreiben, weil er dessen Inhalt nicht verstand. In der Beschwerde wurde außerdem vorgebracht, es habe die Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei Freunden in Österreich bestanden. Zudem führte der BF unter anderem eine Kreditkarte sowie Bargeld in Höhe von römisch 40 mit sich und verfügte wie in der Beschwerde vorgebracht auch über darüberhinausgehende finanzielle Mittel. Die von der belangten Behörde für den BF prognostizierte Gefahr, dass er auf freiem Fuß belassen „seinen illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetzen würde“ ist somit nicht haltbar. Das Bundesamt ist daher im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Unrecht vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen. Im vorliegenden Fall geht das Gericht weder vom Vorliegen einer Fluchtgefahr noch eines für die Anordnung der Schubhaft ausreichenden Sicherungsbedarfes im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aus und war daher der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft sowie eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte daher entfallen. 3.3.
- War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 05.06.2021 bis 08.06.2021 war daher rechtswidrig. 3.3.
- Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2021, Zl. XXXX sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 05.06.2021 bis 08.06.2021 war daher
§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben und der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.3.6. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2021, Zl. römisch 40 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 05.06.2021 bis 08.06.2021 war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II.– Kostenersatz3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei.– Kostenersatz 3.5.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.5.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.5.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.5.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG im Umfang der Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,--. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG im Umfang der Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,--. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, es hatte auch einen solchen nicht beantragt. 3.6. Zu Spruchteil B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W250.2243217.1.00