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{'item': 'W261 2246358-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW261 2246358-1 SpruchW261 2246358-1/15E, W261 2246358-1/15E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.04.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.04.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist seit 23.06.2003 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
  2. Am 28.01.2021 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
  3. Am 28.01.2021 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
  4. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.03.2021 erstatteten Gutachten vom 10.03.2021 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an einer Hüfttotalendoprothese mit Oberschenkelverplattung links, Hüftgelenksabnützung rechts, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Depressionen mit Somatisierungstendenz und Hodenverlust einseitig leide, jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  5. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  6. Der Beschwerdeführer machte mit einem Schreiben, welches am 26.03.2021 bei der belangten Behörde einlangte, von diesem Recht Gebrauch und legte weitere Befunde vor. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei der Untersuchung am 09.03.2021 in unmittelbarer Nähe des Einganges (ca. 70 m Gehweg) geparkt habe, und deswegen habe er auch die Gehhilfen, welche sich im Auto befunden hätten, verzichtet. Er verwende die Gehhilfen kaum, weil diese seine Gehstrecke nicht wesentlich verlängern würden. Er könne eine Gehstrecke von 100 – 150m gehen, danach sei eine Pause in sitzender Position notwendig, wegen Schmerzen in beiden Oberschenkeln. Die Schmerzen im unteren Rücken würden sich auch immer stärker auf den oberen Rücken ausdehnen. Sie würden immer stärker werden und seien kaum mehr zu ertragen. Auch die Narbenschmerzen würden sich beim Gehen und im Liegen (im Schlaf, wenn er auf der linken Seite liege) bemerkbar machen. Stiegen steigen sei nur mit Hilfsmitteln möglich. Er verwies darauf, dass in den vom ihm vorgelegten medizinischen Befunden eine eingeschränkte Gehstrecke vom 100 bis 150 m medizinisch objektiviert sei. Er leide im Bereich der unteren Extremitäten unter verminderter Kraft im linken Bein und einer Beinlängendifferenz mit Beckenschiefstand sowie beidseits durchgetretenen Fußgewölbe, weswegen er im alltäglichen Leben unter Gleichgewichtsproblemen leide. Trotz regelmäßigen, intensiven Trainings habe der den Zustand seines Gangbildes, welchen er vor der OP im Dezember 2013 gehabt habe (TEP linke Hüfte), nicht mehr erreichen können. Er beziehe Pflegegeld Stufe
  7. Der Beschwerdeführer schloss seiner Stellungnahme eine Reihe von Unterlagen an.
  8. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie um Erstellung eines Gutachtens aufgrund der Aktenlage unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer neu vorgelegten Unterlagen. In seinem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 20.3.2021 kommt der medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass entsprechend dem Vorgutachten weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren noch erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m sei dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich.
  9. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  10. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 13.04.2021 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach er innerhalb des eingeschränkten Aktionsradius von 10 Minuten lediglich eine Wegstrecke von 100 bis maximal 150 Metern zurücklegen könne. Danach sei eine sitzende Pause wegen der starken Schmerzen erforderlich, was durch vorgelegte Arztbriefe belegt werde. Es seien noch zusätzliche Schmerzen im Kreuz hinzugekommen. Es sei zu Stürzen und sturzähnlichen Situationen gekommen, was ihn derzeit schockiert habe, dass er zur Weiterfahrt ein Taxi habe benutzen müssen. Zur Erhaltung seiner Mobilität und zur Vermeidung solcher kritischen Situationen, welche fatal enden könnten, ersuche er höflichst um die Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer schloss dieser Stellungnahme medizinische Befunde an.
  11. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme. In dieser Stellungnahme vom 21.04.2021 führte der medizinische Sachverständige aus, dass ein Sturzgeschehen nicht durch Befunde dokumentiert sei. Der medizinische Sachverständige ging auf die vorgelegten medizinischen Befunde ein und hielt fest, dass hinsichtlich der Schmerzen noch Therapiereserven bestehen würden. Die vorgebrachte Argumentation und die vorgelegten Befunde seien nicht geeignet, um zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
  13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der Einschränkungen der unteren Extremitäten und des Rückens nur in der Lage sei eine Wegstrecke von 100 bis 150 Metern zurückzulegen, danach müsse er eine sitzende Pause einlegen wegen der starken Schmerzen am Rücken und in beiden Oberschenkeln. Dadurch sei seine körperliche Belastbarkeit erheblich eingeschränkt und werde mit zunehmenden Alter immer schlechter. Er könne nicht in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen, da das rasche Öffnen und Schließen der Türe von diesem ein hohes Maß an Konzentration und Kraftanstrengung bedürfe, welche durch seine Einschränkungen nicht mehr erreicht werden könne. Von nachstehenden Personen werde er dann des Öfteren gedrängt, sodass verbunden mit Stress extreme Gefahrensituationen entstehen würden. Aufgrund seiner aufgezählten Einschränkungen sei es bei der Beförderung bereits zu Stürzen gekommen. Es sei ihm aufgrund fehlender Balance unmöglich – sofern vorhanden – einen Sitzplatz zu erreichen. Er habe auch Probleme beim Aussteigen. Der Beschwerdeführer ging im Detail auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ein und legte zwei weitere medizinische Befunde vor. Er ersuchte unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und den tatsächlich bestehenden Behinderungen um eine wohlwollende Erledigung.
  15. Über Ersuchen der belangten Behörde erstattete der befasste medizinische Sachverständige zu diesem Beschwerdevorbringen und den neu vorgelegten medizinischen Befunden ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 09.06.
  16. Darin kam der medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass trotz der neu vorgelegten medizinischen Befunde die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
  17. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.06.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  18. Der Beschwerdeführer gab am 21.06.2021 eine Stellungnahme ab und führte aus, dass aufgrund der MRT vom 24.03.2021 und 18.05.2021 würden Bandscheibenvorfälle C6/7 und TH 8/9 sowie Spinalkanaleinengungen und Neuroforameneinengungen bestehen würden. Er leide unter starken Schmerzen im Lendenwirbelbereich, welche zu einer erheblichen Einschränkung der Gangleistung führen würden. Dies sei auch durch bereits vorgelegte medizinische Befunde belegt. Hinsichtlich der Schmerztherapie werde in dem neu vorgelegten Arztbrief vom 17.06.2021 ausführlich Stellung genommen. Hinsichtlich der erheblichen Therapiereserven führe der Beschwerdeführer regelmäßig Trainingsübungen aus. Daher sei nachvollziehbar, dass enorme Schmerzen die Gangleistung erheblich einschränken würden. Der Beschwerdeführer führte neuerlich aus, aus welchen Gründen ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei und legte neuerlich medizinische Unterlagen vor.
  19. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.08.2021 erstatteten Gutachten vom 19.08.2021 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Osteochondrosen, einer Vertebrostenose lumbal, einer Hüfttotalendoprothese mit Oberschenkelverplattung links, Hüftgelenksabnützung rechts, endoreaktiven Depressionen mit Somatisierungstendenz, einem Verlust eines Hodens, einem Z.n. Basaliomentfernung und an aktinischen Keratosen leide, jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  20. Mit Bescheid vom 25.08.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die fristgerecht eingebrachte Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss diesem Bescheid das Gutachten des Facharztes für Orthopädie vom 19.08.2021 (vidiert am 24.08.2021) an.
  21. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und nahm zum Sachverständigengutachten eingehend Stellung. Dabei wiederholte er im Wesentlichen das, was er bereits in seiner Beschwerde ausgeführt hatte. Der Beschwerdeführer schloss dem Vorlageantrag eine Reihe von Großteils unleserlichen Beilagen, unter anderem eine Auflistung seiner Stürze an.
  22. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.09.2021 vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
  23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.09.2021 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
  24. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.09.2021 unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG auf, jene medizinischen Befunde, welche er dem Vorlageantrag angeschlossen hatte, und welche Großteils unleserlich gewesen seien, binnen einer bestimmten Frist in leserlichen Form dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 01.10.2021 fristgerecht nach.
  25. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.09.2021 unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG auf, jene medizinischen Befunde, welche er dem Vorlageantrag angeschlossen hatte, und welche Großteils unleserlich gewesen seien, binnen einer bestimmten Frist in leserlichen Form dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 01.10.2021 fristgerecht nach.
  26. Das Bundesverwaltungsgericht holte aus Anlass der Beschwerde und des Vorlageantrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.01.2022 erstatteten Gutachten vom 28.02.2022 (eingelangt am 10.03.2022) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit mäßigen Funktionseinschränkungen ohne neurologisches Defizit, einer Hüfttotalendoprothese mit Oberschenkelverplattung links, Hüftgelenksabnützung rechts, einem Verlust eines Hodens, einem Zustand nach Basaliomentfernung und an aktinischen Keratosen leide, jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  27. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.03.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  28. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 30.03.2022 eine Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass aufgrund der erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten und des Rückens eine Gangleistung aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe max. 100 bis 150 m möglich sei (Arztbrief 18.08.20). Dann müsse der Beschwerdeführer zwingend eine Sitzpause einlegen wegen starker Schmerzen im Rücken und in den beiden Oberschenkeln. Dadurch sei seine körperliche Belastbarkeit erheblich eingeschränkt und werde diese mit zunehmendem Alter immer schlechter. Das Überwinden von Niveauunterschieden führe infolge von Kräftemangel zu gefährlichen Situationen. Das sofortige Anfahren der Verkehrsmittel verbunden mit seinen oben angeführten körperlichen Defiziten sowie Senk-, Platt-, Spreizfuß verursache im höchsten Maße Stress und Gleichgewichtsschwierigkeiten, welche auch schon zu Stürzen geführt hätten. Einen Sitzplatz zu erreichen, sei – sofern vorhanden – aufgrund der fehlenden Balance fast unmöglich. Auch das Aussteigen sei aufgrund der beschriebenen fehlenden Balance und den nachdrängenden Personen schwierig und es komme zu Stürzen. Der Beschwerdeführer ging in weiterer Folge im Detail auf die Ausführungen im medizinische Sachverständigengutachten vom 28.02.2022 ein, wobei er im Wesentlichen zu den einzelnen Punkten das wiederholte, was er bereits in seiner Beschwerde, im Vorlageantrag und in seinen Stellungnahmen ausgeführt hatte, wobei er den Hauptfokus auf die Gleichgewichtsprobleme und die Sturzneigung in den einzelnen Situationen im Zusammenhang mit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln legte. Er schloss seiner Stellungnahme ein Bild jener Schuhe an, welche er bei der medizinischen Untersuchung getragen hatte, und monierte dazu, dass die medizinische Sachverständige Winterschuhe nicht von Halbschuhen unterscheiden könne, weswegen davon auszugehen sei, dass diese dessen Schmerzzustände, welche das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erschweren würden, ebenfalls nicht unterscheiden könne. Es verwundere ihn auch, dass die medizinische Sachverständige einerseits mangelnde Behandlungsdokumentation bemängle, und andererseits die zweifach ärztlich attestierte Tatsache hinsichtlich dessen limitierter Wegstrecke abgeschmettert werden würden. Er müsse laufend schwere Schmerzmittel einnehmen, bis hin zur Infiltration. Eine mögliche Nebenwirkung dieser Schmerzmittel seien Gangunsicherheit und fehlende Balance bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten medizinischen Befunde würden die beantragte Zusatzeintragung rechtfertigen. Schon alleine deswegen, weil einerseits eine laufende orthopädische Behandlung und eine dreiwöchiger Reha Aufenthalt einer 20-minütigen Untersuchung gegenüberstehen würden. Er ersuche abschließend zur Erhaltung seiner Mobilität und zur Vermeidung von Stürzen, welche fatal enden könnten, die beantragte Zusatzeintragung zu genehmigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Vorgeschichte: 2013 Hüfttotalendoprothese links mit periprothetischer intraoperativer Fraktur, Verplattung Hüftgelenksarthrose rechts. Verdacht auf Lockerung nicht bestätigt, Szintigraphie 2019 unauffällig degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Hodenverlust einseitig. Endoreaktive Depression mit Somatisierungstendenz. Entfernung von Basaliomen und aktinischen Keratosen. Zwischenanamnese seit 8/2021: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: keine. Sozialanamnese: ledig, eine Tochter; lebt alleine in Wohnung im
  30. Stock ohne Lift, für Erdgeschoßwohnung angemeldet. Berufsanamnese: Pensionist, zuvor Angestellter XXXX , dann Beraterfirma.Berufsanamnese: Pensionist, zuvor Angestellter römisch 40 , dann Beraterfirma. Medikamente: Novalgin 3 x 2, Tramal 50 mg 2 x 1, Seractil forte 400 mg 3 x 2, Tamsulosin, Detrusan, Atorvastatin. Allergien: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken. Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1100, regelmäßig bei FA für OrthopädieLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1100, regelmäßig bei FA für Orthopädie Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich beim Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel. Am Weg zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel muss ich nach 100-150 m eine Pause einlegen, der Bus ist 500 m entfernt, ich stütze mich in der Pause auf die Krücken und verwendete Krücken, damit ich nicht stürze, habe Gleichgewichtsprobleme. Beim Einsteigen in den Autobus habe ich Probleme, das Niveau zu überwinden, Stress und Gedränge, das Entwerten des Fahrscheins ist kaum möglich, da der Bus ruckartig wegfährt. Habe Angst vor einem Sturz da ich Gleichgewichtsprobleme habe, habe einen Senkplattspreizfuß, eine Beinlängendifferenz von -0,8 bzw. laut anderer Auskunft 2,5 cm, das rechte Bein ist kürzer. Beim Aussteigen bin ich schon zweimal gestürzt, weil ich ins Leere getreten bin, 2013 wurden der linke Oberschenkel und die linke Hüfte operiert, seither ist das linke Bein schwächer. Beim Gehen habe ich Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung bis hinauf in die Halswirbelsäule bzw. in beide Oberschenkel rückseitig." Status: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 187 cm, Gewicht 85 kg, Alter: 71 Jahre Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar kein Druckschmerz. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich- Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand wird wegen Beschwerden im Bereich des rechten Vorfußes abgelehnt, Fersenstand beidseits durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, rechts -1 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: Narbe bei Hüfttotalendoprothese und am proximalen Oberschenkel lateral, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz. Kniegelenke beidseits unauffällig. Fußform beidseits weitgehend unauffällig, geringgradig Spreizfuß beidseits. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/1 00, links 0/90, IR/AR rechts 10/0/35, links 10/0/25, Knie beidseits 0/0/1 30, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradige Kyphose der oberen BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 35, Rotation und Seitneigen jeweils 300, Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Schuheinlagen mit Längenausgleich von 1 cm, mit 2 Unterarmstützkrücken, diese werden in einer Hand mitgetragen. Das Gangbild ist geringgradig kleinschrittig, insgesamt hinkfrei, sicherer Richtungswechsel. Gesamtmobilität beim Aufstehen, Hinlegen, Aufstehen von der Untersuchungsliege und Gehen im Untersuchungszimmer nicht wesentlich eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit mäßigen Funktionseinschränkungen ohne neurologisches Defizit - Hüfttotalendoprothese mit Oberschenkelverplattung links, Hüftgelenksabnützung rechts - Verlust eines Hodens - Zustand nach Basaliomentfernung, aktinischen Keratosen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor. Im Bereich der Hüftgelenke konnten links mäßige und rechts geringgradige Einschränkungen der Beweglichkeit festgestellt werden, eine Lockerung der Hüfttotalendoprothese links bzw. des Osteosynthesematerials ist weder durch Befunde belegt, noch bei der klinischen Untersuchung festzustellen. Eine Beinlängendifferenz von 1 cm, orthopädietechnisch ausgeglichen, stellt keine erhebliche Funktionsbehinderung dar. Die weiteren Gelenke der unteren Extremitäten sind funktionell nicht eingeschränkt. Beide unteren Extremitäten sind voll belastbar. Erhebliche Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten liegen nicht vor, das Erreichen von Haltegriffen, das Festhalten ist möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits vorliegt. Eine maßgebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. Der kardiale Status ist kompensiert, kein Hinweis für Dekompensation. Eine maßgebliche Lungenfunktionseinschränkung ist nicht dokumentiert, klinisch gibt es keinen Hinweis für eine Dyspnoe. Eine endogene Depression ist nicht durch diesbezügliche Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt. Ein neurologisches Defizit ist nicht objektivierbar, auch liegen keine diesbezüglichen neurologisch fachärztlichen Befunde bzw. ein Befund eines Facharztes für Neurochirurgie vor. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule führen zu keiner hochgradigen Einschränkung des Bewegungsumfangs und zu keinem neurologischen Defizit, somit zu keiner höhergradigen Einschränkung der Gehstrecke. 300-400 m können zurückgelegt werden. Die rezidivierenden Beschwerden bei dokumentiertem Bandscheibenleiden mit Therapiebedarf führen zu keiner maßgeblichen Immobilität. Die Funktionsbehinderung im Bereich beider Hüftgelenke mit Gangleistungsminderung führt nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität. Kurze Wegstrecken können zurückgelegt werden, das Überwinden von Niveauunterschieden und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sind nicht erheblich erschwert. Insbesondere ist ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der unteren Extremitäten, vor allem der Hüftgelenke, anhand der vorgenommenen Untersuchung objektivierbar. Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Das Anhalten ist nicht erheblich erschwert, höhergradige Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten, insbesondere der Hände, konnten nicht festgestellt werden. Höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300400m, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten, konnten nicht medizinisch objektiviert werden. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre. Therapieoptionen sind gegeben, insbesondere ist die Verwendung eines einfachen Hilfsmittels wie eines Gehstock oder einer Krücke der allgemeinen Stabilität förderlich. Hinsichtlich analgetischer Therapie ist bei Nichtansprechen der derzeitigen Behandlung eine Modifizierung möglich. Es besteht die Möglichkeit des Aufsuchens einer speziellen Schmerzambulanz um eine Optimierung der analgetischen Behandlung zu erreichen. Regelmäßige physikalische Behandlungen, ambulant oder stationär im Rahmen eines weiteren Kuraufenthalts oder Rehabilitationsverfahrens, stellen weitere Optionen dar. Eine Therapierefraktion ist nicht gegeben.
  31. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.01.2022, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 30.03.2022 keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer– trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Im Ergebnis deckt sich das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren mit dem sehr umfangreichen und genauen Ermittlungsverfahren, welches die belangte Behörde in deren Verfahren in I. Instanz durchführte. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass drei voneinander unabhängige FachärztInnen aus den Fachbereichen der Unfallchirurgie und Orthopädie jeweils nach Durchführung von persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers zum selben Ergebnis gekommen sind, nämlich, dass diesem trotz der bei diesem unbestritten bestehenden Leiden und Funktionseinschränkungen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Im Ergebnis deckt sich das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren mit dem sehr umfangreichen und genauen Ermittlungsverfahren, welches die belangte Behörde in deren Verfahren in römisch eins. Instanz durchführte. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass drei voneinander unabhängige FachärztInnen aus den Fachbereichen der Unfallchirurgie und Orthopädie jeweils nach Durchführung von persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers zum selben Ergebnis gekommen sind, nämlich, dass diesem trotz der bei diesem unbestritten bestehenden Leiden und Funktionseinschränkungen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Beim Beschwerdeführer stehen Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule im Vordergrund. Er führte in seinen Stellungnahmen, in seiner Beschwerde, im Vorlageantrag und zuletzt in seiner Stellungnahme vom 30.03.2022 wiederholt aus, dass er aufgrund seiner Leiden unter so starken Schmerzen leide, dass er nach einer Wegstrecke von 100 bis 150 Metern eine Pause einlegen müsse, um sich hinzusetzen. Dies sind subjektive Angaben des Beschwerdeführers, welche medizinisch im Rahmen der Untersuchung durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie am 21.01.2022 nicht medizinisch objektiviert werden konnten. Dies gilt sowohl für die mögliche Wegstrecke, als auch für die behaupteten unerträglichen Schmerzzustände. Vielmehr stellte die medizinische Sachverständige anhand des von ihr aus fachlicher Sicht beobachteten Gangbilds des Beschwerdeführers fest, dass bei diesem - entgegen seinen Angaben - von einer ausreichenden Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten auszugehen ist. Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie muss zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass die Einschränkung seiner Gangleistung von seinem behandelnden Facharzt für Orthopädie mehrfach im klinischen Status festgehalten worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass dieser Aussage kein schlüssiger Fachstatus zugrunde liegt, welcher diese Aussage nachvollziehbar macht. So werden im klinischen Status des Arztbriefes vom 18.08.2020 die Schmerzzustände und deren Ausstrahlung beschrieben, welche den Facharzt für Orthopädie veranlassen, festzustellen, dass „in Zusammenschau der Gesamtproblematik aus orthopädisch chirurgischer Sicht ein Behindertenparkplatz unbedingt erforderlich ist.“ Diese Angabe des behandelnden Facharztes für Orthopädie gibt in dieser Zusammenschau die Angaben des Beschwerdeführers wieder, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich dieser dabei an den für die beantragte Zusatzeintragung in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen normierten Voraussetzungen orientierte. Daher konnte diesen Arztbriefen nicht gefolgt werden, weil diese als Entscheidungsgrundlage mangels Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit wegen eines fehlenden Fachstatus und konkreter Orientierung an den hierfür rechtlich vorgesehenen Beurteilungskriterien nicht geeignet sind. Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Aufgrund des derzeit bestehenden und mit einer Medikamentenliste dokumentierten Therapieerfordernisses des Beschwerdeführers (NSAR in unterschiedlicher Dosierung, intermittierend Injektionen und Infiltration) ergibt sich auch kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 - 400m, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Ganz abgesehen davon hat der Beschwerdeführer noch nicht sämtliche Therapieoptionen ausgeschöpft, wie dies die medizinische Sachverständige in deren Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ausführte. Auch sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Gleichgewichtsstörungen in einem relevanten Ausmaß weder durch medizinische Befunde noch durch Untersuchungsergebnisse und auch nicht durch Behandlungsdokumentationen oder Modifikationen von Behandlungsdokumentationen belegt. Wiederholte Stürze, die mehrfach angegeben werden, sind nicht durch objektive medizinische Befunde belegt. Die festgestellte geringgradige Beinlängendifferenz von 1 cm ist nicht relevant. Ebenso wenig lassen sich seine geschilderten Probleme beim Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln medizinisch objektivieren. Zusammenfassend ist - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - eine erhebliche Immobilität durch die von diesem vorgelegten medizinischen Befunden und Untersuchungsergebnisse nicht begründbar. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems. Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 28.02.2022 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 28.02.2022 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 28.02.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.01.2022, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  33. Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2021, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 100/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2021, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.02.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.01.2022, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.02.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.01.2022, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2246358.1.00

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