G zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers XXXX (in der Folge Beschwerdeführer). Mit Eingabe vom 24.03.2021 (eingelangt am 25.03.2021) stellte die römisch 40 (in der Folge mitbeteiligte Partei) vertreten durch die SAXINGER, CHALUSKY & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, bei dem beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, eingerichteten Behindertenausschuss für Oberösterreich (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Zustimmung
Paragraph 8, BEinstG zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer). Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens stimmte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2021 der beabsichtigten Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers und nunmehrigen Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten zu. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch Mag. Simone GRATZL-ROCKENSCHAUB, Rechtsanwältin in Linz, mit Eingabe vom 13.01.2022 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 14.01.2022 dem Bundesverwaltungsgereicht zur Entscheidung vor, wo dieses am 21.01.2022 einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 26.01.2022
GVG und räumte dieser die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 14.02.2022 eine Äußerung. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 26.01.2022
Paragraph 10, VwGVG und räumte dieser die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 14.02.2022 eine Äußerung. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 26.04.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an. Mit Eingabe vom 20.04.2022 zog der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertreterin die Beschwerde zurück. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daraufhin am 21.04.2022 die mündliche Beschwerdeverhandlung ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag.a Simone GRATZL-ROCKENSCHAUB, Rechtsanwältin in Linz, mit Schriftsatz vom 20.04.2022 seine Beschwerde vom 13.01.2022, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, eingerichteten Behindertenausschusses für Oberösterreich vom 29.11.2021, betreffend die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, XXXX , zurückgezogen hat.Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag.a Simone GRATZL-ROCKENSCHAUB, Rechtsanwältin in Linz, mit Schriftsatz vom 20.04.2022 seine Beschwerde vom 13.01.2022, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, eingerichteten Behindertenausschusses für Oberösterreich vom 29.11.2021, betreffend die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, römisch 40 , zurückgezogen hat. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Mit der mit Schriftsatz vom 20.04.2022 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 13.01.2022, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, eingerichteten Behindertenausschusses für Oberösterreich vom 29.11.2021, betreffend die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, XXXX , ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Mit der mit Schriftsatz vom 20.04.2022 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 13.01.2022, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, eingerichteten Behindertenausschusses für Oberösterreich vom 29.11.2021, betreffend die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, römisch 40 , ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2250827.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.