RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW269 2252628-1 Spruch, W269 2252628-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, bezieht seit 27.08.2020 mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
- Anlässlich einer Vorsprache beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen und ihm ein Einladungsschreiben für die Teilnahme am Kurs „Kompetenzcheck berufliche Integration für Männer ab 18 Jahren“ mit Beginn am 15.12.2021 ausgefolgt.
- In weiterer Folge erhielt das AMS die Information, dass der Beschwerdeführer zwar am Informationstag am 15.12.2021 anwesend gewesen sei, jedoch zu Beginn der Maßnahme am 10.01.2022 nicht erschienen sei.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.01.2022 bis 20.02.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe von triftigen Gründen geweigert habe, an der Maßnahme „Kompetenzcheck berufliche Integration für Männer ab 18 Jahren bei Bietergemeinschaft XXXX “ mit Beginn 10.01.2022 teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.01.2022 bis 20.02.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe von triftigen Gründen geweigert habe, an der Maßnahme „Kompetenzcheck berufliche Integration für Männer ab 18 Jahren bei Bietergemeinschaft römisch 40 “ mit Beginn 10.01.2022 teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er am 10.01.2022 gearbeitet habe. Er habe finanzielle Probleme und bitte um Hilfe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.02.2022 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 11.01.2022 bis zum 21.02.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwar bei der Informationsveranstaltung am 15.12.2021 anwesend gewesen, habe aber an der Maßnahme selbst, die am 11.01.2022 und nicht am 10.01.2022 begonnen habe, nicht teilgenommen. Er sei mehrfach darüber informiert worden, dass die Teilnahme an der Maßnahme verpflichtend sei und es im Falle von unentschuldigtem Fernbleiben zu einer Bezugssperre gemäß § 10 AlVG komme. Eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger habe ergeben, dass der Beschwerdeführer vom 10.01.2022 bis 31.01.2022 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Da aber eine geringfügige Beschäftigung die Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung und auch den Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme nicht hindern dürfe, sei der Beschwerdeführer dazu verpflichtet gewesen, trotz der geringfügigen Beschäftigung den vereinbarten Kurs mit Beginn am 11.01.2022 zu besuchen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.02.2022 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 11.01.2022 bis zum 21.02.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwar bei der Informationsveranstaltung am 15.12.2021 anwesend gewesen, habe aber an der Maßnahme selbst, die am 11.01.2022 und nicht am 10.01.2022 begonnen habe, nicht teilgenommen. Er sei mehrfach darüber informiert worden, dass die Teilnahme an der Maßnahme verpflichtend sei und es im Falle von unentschuldigtem Fernbleiben zu einer Bezugssperre gemäß Paragraph 10, AlVG komme. Eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger habe ergeben, dass der Beschwerdeführer vom 10.01.2022 bis 31.01.2022 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Da aber eine geringfügige Beschäftigung die Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung und auch den Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme nicht hindern dürfe, sei der Beschwerdeführer dazu verpflichtet gewesen, trotz der geringfügigen Beschäftigung den vereinbarten Kurs mit Beginn am 11.01.2022 zu besuchen.
- Mit Schreiben vom 03.03.2022 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, dass ihn sein Arbeitgeber „teilweise angemeldet“ habe. Er habe einen Job finden und auf den Arbeitsmarkt zurückkehren wollen. Er sei davon ausgegangen, dass ihm die Arbeit schneller helfen würde, die Sprache zu erlernen. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Miete und viele offene Rechnungen bezahlen müsse und bat darum, seine „Unkenntnis in Verwaltungsangelegenheiten“ zu berücksichtigen.
- Am 09.03.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, verfügt als höchste Schulausbildung über einen Pflichtschulabschluss und weist Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 auf. Der Beschwerdeführer bezog vom 09.04.2020 bis 26.08.2020 Arbeitslosengeld und seit dem 27.08.2020 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Mit Niederschrift vom 13.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme „Kompetenzcheck berufliche Integration für Männer ab 18 Jahren“ mit Beginndatum 15.12.2021 zugewiesen und ihm ein Einladungsschreiben für die vereinbarte Wiedereingliederungsmaßnahme ausgehändigt. Als Begründung für die Maßnahmenzuweisung wurde angeführt, dass es trotz Vermittlungsversuchen und eigenständiger Arbeitsuche bisher zu keiner Arbeitsaufnahme beim Beschwerdeführer gekommen sei. Die nicht vorhandene abgeschlossene Ausbildung, fehlende Deutschkenntnisse, fehlende, nicht aktuelle bzw. adäquate Bewerbungsunterlagen sowie die länger andauernde Arbeitslosigkeit wurden als Gründe, die die Arbeitssuche und die Vermittlung am Arbeitsmarkt erschweren würden, angeführt. Als Ziele des vereinbarten Kurses wurden mit dem Beschwerdeführer die Erhöhung der Arbeitsmarktchancen, Unterstützung der Vermittlung, individuelles Bewerbungscoaching, Erstellung von Bewerbungsunterlagen, Steigerung des Selbsthilfepotenzials und Stärkung der Motivation zur Arbeitssuche besprochen und schriftlich festgehalten. In der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Niederschrift vom 13.12.2021 ist schließlich der Hinweis enthalten, dass es zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für die Dauer von 6 Wochen kommt, wenn sich der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund weigert, am Kurs teilzunehmen oder durch sein Verschulden den Erfolg des Kurses vereitelt. Bei dem Termin am 13.12.2021 war kein Dolmetscher anwesend. Der Beschwerdeführer erhielt jedoch telefonisch auf seinem Mobiltelefon Unterstützung durch einen Dolmetscher. Am 15.12.2021 fand eine Informationsveranstaltung zur vereinbarten Wiedereingliederungsmaßnahme statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde in seiner Muttersprache über die detaillierten Inhalte des Kurses informiert und erhielt einen Kursplan, auf dem ersichtlich war, dass er der Gruppe 19A zugeteilt wurde und am 11.01.2022 um 08:30 Uhr zu erscheinen habe. Er wurde darauf hingewiesen, dass er sich telefonisch melden solle, falls ein Kursantritt aus welchen Gründen auch immer nicht möglich sei. Am 10.01.2022 sendete der Beschwerdeführer um 19:14 Uhr ein E-Mail an das AMS, in welchem er mitteilte, dass er am 10.01.2022 „in einer Arbeit angefangen“ habe. Der Kurs dauerte vom 11.01.2022, beginnend um 08:30 Uhr, bis zum 11.02.
- Der Beschwerdeführer nahm nicht an dem Kurs teil. Der Kursveranstalter versuchte den Beschwerdeführer am ersten Kurstag telefonisch zu erreichen; dies blieb jedoch erfolglos. Am 19.01.2022 wurde der Beschwerdeführer vom AMS schriftlich zur Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme einvernommen. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht bereit sei, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Er habe den Termin nicht eingehalten, weil er an diesem Tag gearbeitet habe. Er sei seit 10.01.2022 in einer geringfügigen Beschäftigung angemeldet. Der Beschwerdeführer war vom 10.01.2022 bis 31.01.2022 geringfügig beschäftigt. Es lag kein wichtiger Grund für die unterbliebene Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme vor. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers sind dem vorgelegten Akt zu entnehmen. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf dem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zu den Defiziten des Beschwerdeführers, zum Inhalt und Ziel des Kurses sowie zur Belehrung über die Rechtsfolgen bei Weigerung oder Vereitelung des Maßnahmenerfolges ergeben sich aus Niederschrift vom 13.12.
- Dass bei dem Termin am 13.12.2021 kein Dolmetscher anwesend war, der Beschwerdeführer jedoch telefonische Unterstützung eines Dolmetschers in Anspruch nahm, ergibt sich aus einem Aktenvermerk des AMS über diesen Termin. Dass der Beschwerdeführer am 15.12.2021 an der Informationsveranstaltung teilnahm, ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Informationsveranstaltung über die detaillierten Inhalte des Kurses und den konkreten Starttermin am 11.01.2022 um 08:30 Uhr sowie über die Notwendigkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme im Fall der Nichtteilnahme informiert wurde, ergibt sich aus einem Schreiben des Kursveranstalters, das auf Anfrage des AMS erging. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht an dem Kurs teilnahm, beruht auf den Angaben des Kursveranstalters und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer am ersten Kurstag für den Veranstalter telefonisch nicht erreichbar war, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung des Veranstalters. Dass der Beschwerdeführer am 10.01.2022 um 19:14 Uhr ein E-Mail an das AMS verschickte, in welchem er mitteilte, dass er am 10.01.2022 „in einer Arbeit angefangen“ habe, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Ausdruck des E-Mails. Der Inhalt der Einvernahme vom 19.01.2022 beruht auf der im Akt einliegenden Niederschrift. Demnach nahm der Beschwerdeführer am Kurs nicht teil, weil er einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Dies deckt sich auch mit seinen in der Beschwerde und im Vorlageantrag getätigten Ausführungen, wonach er der geringfügigen Beschäftigung gegenüber dem Kursbesuch Priorität einräumte, weil er Miete und viele Rechnungen bezahlen müsse und davon ausging, dass er durch die Arbeit schneller die Sprache erlernen werde. Dass der Beschwerdeführer vom 10.01.2022 bis 31.01.2022 geringfügig beschäftigt war, beruht auf dem Versicherungsdatenauszug. Zum Fehlen eines wichtigen Grundes für die unterbliebene Teilnahme an der Maßnahme sowie dazu, dass keine Nachsichtsgründe vorliegen, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln versucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln versucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt hierbei nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt und wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das AMS das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt voraus, dass eine wirksame Zuweisung an des Arbeitslosen erfolgt ist. Ohne konkrete Zuweisung kommt eine Vereitelung schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz – anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten – den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen (VwGH 23.02.2000, 98/08/0220).Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt voraus, dass eine wirksame Zuweisung an des Arbeitslosen erfolgt ist. Ohne konkrete Zuweisung kommt eine Vereitelung schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz – anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten – den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen (VwGH 23.02.2000, 98/08/0220). 3.
- Im gegenständlichen Fall liegt eine wirksame Maßnahmenzuweisung vor. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 13.12.2021 hinreichend über die Defizite und Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Zudem wurde er ausdrücklich über die Folgen der Verweigerung der Teilnahme bzw. der Vereitelung des Maßnahmenerfolges informiert. Schließlich wurde ihm ein Einladungsschreiben für die Wiedereingliederungsmaßnahme ausgefolgt. Den getroffenen Feststellungen folgend nahm der Beschwerdeführer nicht an dem vereinbarten Kurs mit Beginn am 11.01.2022 teil, weil er seit 10.01.2022 einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den Kursbesuch wegen seiner geringfügigen Beschäftigung verweigerte, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt. Er hat dabei billigend in Kauf genommen, dass er durch die Ausübung der geringfügigen Beschäftigung nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilnahm. Sohin hat der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt.Den getroffenen Feststellungen folgend nahm der Beschwerdeführer nicht an dem vereinbarten Kurs mit Beginn am 11.01.2022 teil, weil er seit 10.01.2022 einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den Kursbesuch wegen seiner geringfügigen Beschäftigung verweigerte, hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gesetzt. Er hat dabei billigend in Kauf genommen, dass er durch die Ausübung der geringfügigen Beschäftigung nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilnahm. Sohin hat der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt. 3.
- Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführer ein „wichtiger Grund“ iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG an der Kursteilnahme gehindert hat. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ in § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich das mit 10.01.2022 eingegangene geringfügige Dienstverhältnis ins Treffen führt, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine geringfügige Beschäftigung nicht geeignet ist, seine Chancen auf eine vollversicherte Beschäftigung zu steigern. Daher darf diese auch keiner Maßnahme, welche die Steigerung der Chancen auf eine vollversicherte Beschäftigung zum Ziel hat, entgegenstehen. In der eingegangenen geringfügigen Beschäftigung kann somit kein „wichtiger Grund“ iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG erblickt werden. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, trotz des geringfügigen Dienstverhältnisses (oder anstatt dessen) den mit ihm vereinbarten Kurs zu besuchen. 3.
- Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführer ein „wichtiger Grund“ iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG an der Kursteilnahme gehindert hat. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend vergleiche VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich das mit 10.01.2022 eingegangene geringfügige Dienstverhältnis ins Treffen führt, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine geringfügige Beschäftigung nicht geeignet ist, seine Chancen auf eine vollversicherte Beschäftigung zu steigern. Daher darf diese auch keiner Maßnahme, welche die Steigerung der Chancen auf eine vollversicherte Beschäftigung zum Ziel hat, entgegenstehen. In der eingegangenen geringfügigen Beschäftigung kann somit kein „wichtiger Grund“ iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG erblickt werden. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, trotz des geringfügigen Dienstverhältnisses (oder anstatt dessen) den mit ihm vereinbarten Kurs zu besuchen. Zum Vorbingen im Vorlageantrag, wonach der Beschwerdeführer auf seine „Unkenntnis der Verwaltungsangelegenheiten“ hinweist, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.12.2021 darüber informiert, dass die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme verpflichtend ist und die Verweigerung der Teilnahme bzw. Vereitelung des Maßnahmenerfolges zum Verlust der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für sechs Wochen führen. Dieser Hinweis findet sich auch auf dem Einladungsschreiben, das dem Beschwerdeführer ausgefolgt wurde. Schließlich wurde der Beschwerdeführer bei der Informationsveranstaltung am 15.12.2021 darauf aufmerksam gemacht, dass er sich jedenfalls telefonisch melden solle, falls der Kursbesuch aus welchen Gründen auch immer nicht möglich sei. Demnach wurde der Beschwerdeführer hinreichend und mehrfach über die Rechtsfolgen einer Nichtteilnahme am Kurs informiert. Beim Beschwerdeführer lag daher keine Unwissenheit oder Unkenntnis hinsichtlich „der Verwaltungsangelegenheiten“ vor. Ferner kann auch nicht von sprachlichen Schwierigkeiten ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer dem Termin beim AMS am 13.12.2021 einen Dolmetscher per Telefon hinzuzog und das Clearing-Gespräch mit dem Beschwerdeführer am Informationstag am 15.12.2021 in seiner Muttersprache geführt wurde. Dass der Beschwerdeführer den Umstand seines eingegangenen geringfügigen Dienstverhältnisses am Abend (um 19:14 Uhr) des Tages vor Kursbeginn dem AMS per E-Mail mitteilte, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Beschwerdeführer konnte nicht davon ausgehen, dass diese Nachricht das AMS noch rechtzeitig vor Kursbeginn am nächsten Tag um 08:30 Uhr erreichte. Hätte er die Frage, ob ihn seine geringfügige Beschäftigung von der Kursteilnahme entbindet, klären wollen, so hätte er sich – wie vom Kursveranstalter ausdrücklich aufgefordert – telefonisch mit dem Veranstalter in Verbindung setzen müssen. 3.
- Schließlich ist auszuführen, dass auch kein berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG, der zur Nachsicht der Rechtsfolge führt, vorliegt. Eine geringfügige Beschäftigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, eine Nachsicht der Rechtsfolgen herbeizuführen, weil eine geringfügige Beschäftigung die Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht ausschließt (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380). Ebenso wenig können die vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag angesprochenen finanziellen Belastungen zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen führen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf persönliche finanzielle Umstände Bedacht zu nehmen ist (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).3.
- Schließlich ist auszuführen, dass auch kein berücksichtigungswürdiger Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, der zur Nachsicht der Rechtsfolge führt, vorliegt. Eine geringfügige Beschäftigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, eine Nachsicht der Rechtsfolgen herbeizuführen, weil eine geringfügige Beschäftigung die Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG nicht ausschließt (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380). Ebenso wenig können die vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag angesprochenen finanziellen Belastungen zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen führen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf persönliche finanzielle Umstände Bedacht zu nehmen ist (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). 3.
- Da die Wiedereingliederungsmaßnahme, wie vom Kursveranstalter dargelegt, am 11.01.2022 und nicht am 10.01.2022 begann, änderte die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zu Recht den Spruch dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe vom 11.01.2022 bis 21.02.2022 verliert. Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.4. bis II.3.10.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.4. bis römisch zwei.3.10.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W269.2252628.1.00