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{'item': 'W270 2246675-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW270 2246675-1 SpruchW270 2246675-1/17E, W270 2246675-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bezugnehmend auf einen Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2018, GFN XXXX , mit welchem die Grundstücke XXXX und XXXX des Beschwerdeführers auf dessen Antrag hin vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt wurden, verfasste der Beschwerdeführer ein an die belangte Behörde gerichtetes und mit 20.07.2021 datiertes Schreiben, welches bei dieser am 21.07.2021 einlangte. In diesem Schreiben brachte er zusammengefasst vor, dass es bereits 2004 und 2005 eine Vermessung seiner Grundstücke samt Grenzverhandlung gegeben hätte. Er sei damals davon ausgegangen, dass es zu einer Umwandlung in den Grenzkataster gekommen sei. Als er später bemerkt habe, dass dies nicht erfolgt sei, habe er eine neue Vermessung vorgenommen und die Umwandlung beantragt, zu welcher es dann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gekommen sei. Erst einige Zeit später habe er bemerkt, dass die der Umwandlung zugrundeliegende Vermessung nicht jener aus 2004/2005 entspreche.
  2. Bezugnehmend auf einen Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2018, GFN römisch 40 , mit welchem die Grundstücke römisch 40 und römisch 40 des Beschwerdeführers auf dessen Antrag hin vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt wurden, verfasste der Beschwerdeführer ein an die belangte Behörde gerichtetes und mit 20.07.2021 datiertes Schreiben, welches bei dieser am 21.07.2021 einlangte. In diesem Schreiben brachte er zusammengefasst vor, dass es bereits 2004 und 2005 eine Vermessung seiner Grundstücke samt Grenzverhandlung gegeben hätte. Er sei damals davon ausgegangen, dass es zu einer Umwandlung in den Grenzkataster gekommen sei. Als er später bemerkt habe, dass dies nicht erfolgt sei, habe er eine neue Vermessung vorgenommen und die Umwandlung beantragt, zu welcher es dann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gekommen sei. Erst einige Zeit später habe er bemerkt, dass die der Umwandlung zugrundeliegende Vermessung nicht jener aus 2004 aus 2005, entspreche.
  3. Mit Schreiben vom 05.08.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aus dem sehr allgemein gehaltenen Schreiben kein eindeutiges Begehren bzw. kein eindeutiger Antrag erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer werde daher innerhalb einer Frist von vier Wochen ersucht, sein Begehren bzw. seinen Antrag zu konkretisieren. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist werde das Anbringen zurückgewiesen. Für den Fall, dass das Anbringen des Beschwerdeführers als Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2018, GFN XXXX , gedacht sei, verwies die Behörde auf die Verspätung einer solchen Beschwerde.
  4. Mit Schreiben vom 05.08.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aus dem sehr allgemein gehaltenen Schreiben kein eindeutiges Begehren bzw. kein eindeutiger Antrag erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer werde daher innerhalb einer Frist von vier Wochen ersucht, sein Begehren bzw. seinen Antrag zu konkretisieren. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist werde das Anbringen zurückgewiesen. Für den Fall, dass das Anbringen des Beschwerdeführers als Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2018, GFN römisch 40 , gedacht sei, verwies die Behörde auf die Verspätung einer solchen Beschwerde.
  5. Mit einem als „Bescheidbeschwerde“ titulierten Schreiben vom 26.08.2021 verwies der Beschwerdeführer auf sein Anbringen vom 20.07.
  6. Er legte diesem Schreiben auch nochmals die Auftragsbestätigung der Zahlungsanweisung an das Finanzamt für Gebühren in Höhe von EUR 30,-- bei.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2021, GZ XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 20.07.2021 als verspätet zurück. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 27.11.2018, GFN XXXX , mit Ablauf des 28.12.2018 geendet habe. Ergänzend verwies die Behörde darauf, dass in der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Grenzverhandlung sämtliche Parteien ihre Zustimmung erteilt hätten. Überdies seien ein Großteil der Grenzpunkte, darunter jene der vom Beschwerdeführer beanstandeten, bereits 2007 vorhanden gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid seien diese Grenzpunkte gegenüber dem Stand von 2007 nicht geändert worden, sodass auch kein Grund für ein amtswegiges Tätigwerden nach § 13 des Vermessungsgesetzes (in Folge: VermG) bestehe.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2021, GZ römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 20.07.2021 als verspätet zurück. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 27.11.2018, GFN römisch 40 , mit Ablauf des 28.12.2018 geendet habe. Ergänzend verwies die Behörde darauf, dass in der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Grenzverhandlung sämtliche Parteien ihre Zustimmung erteilt hätten. Überdies seien ein Großteil der Grenzpunkte, darunter jene der vom Beschwerdeführer beanstandeten, bereits 2007 vorhanden gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid seien diese Grenzpunkte gegenüber dem Stand von 2007 nicht geändert worden, sodass auch kein Grund für ein amtswegiges Tätigwerden nach Paragraph 13, des Vermessungsgesetzes (in Folge: VermG) bestehe.
  9. Mit Schreiben vom 22.09.2021 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde vom 20.07.2021 an das Bundesverwaltungsgericht.
  10. Mit Schreiben vom 23.09.2021, GZ XXXX , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die übrigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Darin verwies die Behörde erneut auf die Verspätung der Beschwerde.
  11. Mit Schreiben vom 23.09.2021, GZ römisch 40 , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die übrigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Darin verwies die Behörde erneut auf die Verspätung der Beschwerde.
  12. Mit einem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 04.10.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals vor, dass ihm die Änderungen im Plan von 2018 gegenüber jenem von 2004/2005 nicht bekannt gewesen sei.
  13. Mit einem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 04.10.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals vor, dass ihm die Änderungen im Plan von 2018 gegenüber jenem von 2004 aus 2005, nicht bekannt gewesen sei.
  14. Mit Schreiben vom 28.10.2021 wies das Bundeverwaltungsgericht den Beschwerdeführer daraufhin hin, dass sich die Beschwerde den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens nach als verspätet darstelle. Dem Beschwerdeführer wurde daher bis 10.11.2021 die Gelegenheit gegeben, allenfalls darzulegen, warum sich die Beschwerde als rechtzeitig darstelle.
  15. Mit undatiertem und beim Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2021 eingelangtem Schreiben des Beschwerdeführers, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Harald REDL, Lagerstraße 2a, 2460 Bruckneudorf, brachte dieser zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde das schriftliche Anbringen vom 20.07.2021 fälschlicherweise bloß als Rechtsmittel gedeutet habe. Die Eingaben an die Behörde seien vielmehr als Antrag auf Grenzberichtigung gemäß § 13 Abs. 1 VermG zu verstehen gewesen. Zudem sei eine derartige Berichtigung auch von Amts wegen durchzuführen, sodass die Behörde selbst zu weiteren Nachforschungen verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer beantrage daher, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden möge und den Grenzverlauf amtswegig richtigstelle. Ebenfalls werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Eingabe wurde ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.11.2021 beigefügt, in welchem dieser im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen nochmals zusammenfasst und eine „Richtigstellung der NO Grenze von XXXX und XXXX lt. § 13 VermG“ beantragte.
  16. Mit undatiertem und beim Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2021 eingelangtem Schreiben des Beschwerdeführers, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Harald REDL, Lagerstraße 2a, 2460 Bruckneudorf, brachte dieser zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde das schriftliche Anbringen vom 20.07.2021 fälschlicherweise bloß als Rechtsmittel gedeutet habe. Die Eingaben an die Behörde seien vielmehr als Antrag auf Grenzberichtigung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VermG zu verstehen gewesen. Zudem sei eine derartige Berichtigung auch von Amts wegen durchzuführen, sodass die Behörde selbst zu weiteren Nachforschungen verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer beantrage daher, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden möge und den Grenzverlauf amtswegig richtigstelle. Ebenfalls werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Eingabe wurde ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.11.2021 beigefügt, in welchem dieser im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen nochmals zusammenfasst und eine „Richtigstellung der NO Grenze von römisch 40 und römisch 40 lt. Paragraph 13, VermG“ beantragte.
  17. In der Folge erstattete der Beschwerdeführer am 19.11.2021, am 25.03.2022 und am 28.03.2022 weitere Eingaben und legte weitere Urkunden, wie etwa Pläne, Koordinatenverzeichnisse oder ein Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 VermG vor. Er verwies in der Eingabe vom 25.03.2022 auch darauf, dass er gemäß § 13 VermG einen Antrag auf „Richtigstellung der Grenze“ stelle. Er führte ferner zu einigen Vorschriften des VermG aus. In der Eingabe vom 28.03.2022 verwies der Beschwerdeführer insbesondere auf Bestimmungen des VermG.
  18. In der Folge erstattete der Beschwerdeführer am 19.11.2021, am 25.03.2022 und am 28.03.2022 weitere Eingaben und legte weitere Urkunden, wie etwa Pläne, Koordinatenverzeichnisse oder ein Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG vor. Er verwies in der Eingabe vom 25.03.2022 auch darauf, dass er gemäß Paragraph 13, VermG einen Antrag auf „Richtigstellung der Grenze“ stelle. Er führte ferner zu einigen Vorschriften des VermG aus. In der Eingabe vom 28.03.2022 verwies der Beschwerdeführer insbesondere auf Bestimmungen des VermG.
  19. Am 29.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Eingabe vom 20.07.2021 vernommen und es bestand für die Parteien außerdem die Möglichkeit, sich zur vorläufigen Rechtsansicht des Gerichts zu äußern. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Nach durchgeführten Ermittlungen, insbesondere im Zuge der am 29.03.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung und der Vernehmung des Beschwerdeführers als Beteiligten in dieser, steht folgender Sachverhalt fest:
  20. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2018, GFN XXXX , wurden die Grundstücke Nrn. XXXX und XXXX , beide EZ XXXX , KG XXXX XXXX , des Beschwerdeführers auf dessen Antrag vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2018 zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters, Dr. Harald MEIXNER, zugestellt.
  21. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2018, GFN römisch 40 , wurden die Grundstücke Nrn. römisch 40 und römisch 40 , beide EZ römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 , des Beschwerdeführers auf dessen Antrag vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2018 zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters, Dr. Harald MEIXNER, zugestellt.
  22. Mit an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 20.07.2021 beabsichtigte der Beschwerdeführer, einen Antrag auf Grenzberichtigung nach § 13 Abs. 1 VermG zu stellen.
  23. Mit an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 20.07.2021 beabsichtigte der Beschwerdeführer, einen Antrag auf Grenzberichtigung nach Paragraph 13, Absatz eins, VermG zu stellen.
  24. Die belangte Behörde wies den von ihr als Beschwerde interpretierten Antrag vom 20.07.2021 mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2021, GZ XXXX , als verspätet zurück. Am 22.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
  25. Die belangte Behörde wies den von ihr als Beschwerde interpretierten Antrag vom 20.07.2021 mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2021, GZ römisch 40 , als verspätet zurück. Am 22.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. III. Beweiswürdigung:, römisch drei. Beweiswürdigung:
  26. Der unter II.
  27. festgestellte Sachverhalt beruht insbesondere auf der in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2022 durchgeführten Beteiligtenvernehmung des Beschwerdeführers: Der erkennende Richter befragte diesen zunächst vor allem, was er denn mit seiner ersten Eingabe vom 20.07.2021 eigentlich beabsichtigte. In nicht unnachvollziehbarer Art und Weise erklärte der Beschwerdeführer – der bei Abfassung der Eingabe auch nicht durch einen rechtskundigen Parteienvertreter vertreten war –, dass ihm das Vermessungsgesetz als so schwierig erschien. In der Folge konnte er, auch bei Berücksichtigung der geäußerten Bezüge zur Grundstückssituation sowie der Darlegung der historischen Entwicklung, plausibel darstellen, was denn die Zielsetzung seiner Eingabe vom 20.07.2021 war (Niederschrift mündliche Verhandlung [in Folge: VHS], Seite 5, auf die Frage, was den ein „Gewinnen“ für ihn wäre). In ebensolcher Weise äußerte er sich auch zum Vorhalt, dass er in seiner Äußerung zur (auf eine Klarstellung gerichteten) Aufforderung durch die belangte Behörde mehrfach von einer „Beschwerde“ sprach (VHS, S. 6).
  28. Der unter römisch zwei.
  29. festgestellte Sachverhalt beruht insbesondere auf der in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2022 durchgeführten Beteiligtenvernehmung des Beschwerdeführers: Der erkennende Richter befragte diesen zunächst vor allem, was er denn mit seiner ersten Eingabe vom 20.07.2021 eigentlich beabsichtigte. In nicht unnachvollziehbarer Art und Weise erklärte der Beschwerdeführer – der bei Abfassung der Eingabe auch nicht durch einen rechtskundigen Parteienvertreter vertreten war –, dass ihm das Vermessungsgesetz als so schwierig erschien. In der Folge konnte er, auch bei Berücksichtigung der geäußerten Bezüge zur Grundstückssituation sowie der Darlegung der historischen Entwicklung, plausibel darstellen, was denn die Zielsetzung seiner Eingabe vom 20.07.2021 war (Niederschrift mündliche Verhandlung [in Folge: VHS], Seite 5, auf die Frage, was den ein „Gewinnen“ für ihn wäre). In ebensolcher Weise äußerte er sich auch zum Vorhalt, dass er in seiner Äußerung zur (auf eine Klarstellung gerichteten) Aufforderung durch die belangte Behörde mehrfach von einer „Beschwerde“ sprach (VHS, S. 6).
  30. Insgesamt kommt der erkennende Richter, der sich auch nicht gehalten sah an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, nach dem bei der Vernehmung insgesamt gewonnen persönlichen Eindruck zum Schluss, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Antrag auf Grenzberichtigung nach § 13 VermG stellen und nicht nur den Bescheid vom 27.11.2018 bekämpfen wollte. Beabsichtigt ist dabei auch, dass eben § 13 Abs. 1 VermG – und auf diesen verwies der Beschwerdeführer mehrfach – unter Umständen Abhilfe bei einer „fehlerhaften“ Neuanlegung des Grenzkatasters bieten kann. Weiters vermögen die Bezeichnung als „Bescheidbeschwerde“ wie auch die Einzahlung der Einbringungsgebühr für die Beschwerde gerade angesichts der sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers keine gegenteilige Annahme zu bewirken. Schließlich veranlassen auch die Äußerungen der belangten Behörde im Verfahren, vor allem auch jene in der mündlichen Verhandlung selbst, das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu, eine anderslautende Feststellung zu treffen.
  31. Insgesamt kommt der erkennende Richter, der sich auch nicht gehalten sah an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, nach dem bei der Vernehmung insgesamt gewonnen persönlichen Eindruck zum Schluss, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Antrag auf Grenzberichtigung nach Paragraph 13, VermG stellen und nicht nur den Bescheid vom 27.11.2018 bekämpfen wollte. Beabsichtigt ist dabei auch, dass eben Paragraph 13, Absatz eins, VermG – und auf diesen verwies der Beschwerdeführer mehrfach – unter Umständen Abhilfe bei einer „fehlerhaften“ Neuanlegung des Grenzkatasters bieten kann. Weiters vermögen die Bezeichnung als „Bescheidbeschwerde“ wie auch die Einzahlung der Einbringungsgebühr für die Beschwerde gerade angesichts der sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers keine gegenteilige Annahme zu bewirken. Schließlich veranlassen auch die Äußerungen der belangten Behörde im Verfahren, vor allem auch jene in der mündlichen Verhandlung selbst, das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu, eine anderslautende Feststellung zu treffen.
  32. Die übrigen Feststellungen unter II. beruhen auf dem Inhalt der vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Er kann angesichts der Beschwerdeausführungen wie auch der sonstigen Äußerungen der Parteien, einschließlich jener in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als unstrittig angesehen werden.
  33. Die übrigen Feststellungen unter römisch zwei. beruhen auf dem Inhalt der vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Er kann angesichts der Beschwerdeausführungen wie auch der sonstigen Äußerungen der Parteien, einschließlich jener in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als unstrittig angesehen werden. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung
  34. Rechtlich strittig ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 20.07.2021 eine Beschwerde erhob, wovon die belangte Behörde ausging, oder diese Eingabe darauf gerichtet war, und diesen Rechtsstandpunkt vertritt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde ein Berichtigungsverfahren nach § 13 VermG einleitet bzw. durchführt. Dazu war vor dem Hintergrund des nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten im verwaltungsgerichtlichen unter II. festgestellten Sachverhalt zu erwägen:
  35. Rechtlich strittig ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 20.07.2021 eine Beschwerde erhob, wovon die belangte Behörde ausging, oder diese Eingabe darauf gerichtet war, und diesen Rechtsstandpunkt vertritt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde ein Berichtigungsverfahren nach Paragraph 13, VermG einleitet bzw. durchführt. Dazu war vor dem Hintergrund des nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten im verwaltungsgerichtlichen unter römisch zwei. festgestellten Sachverhalt zu erwägen: 2.
  36. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2018, (in Folge: AVG), lautet auszugsweise: 2.
  37. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, (in Folge: AVG), lautet auszugsweise: „
  38. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6)Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“ 2.
  1. Die §§ 14 und 15 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, i.d.F. BGBl. I Nr. 109/2021, (in Folge: VwGVG), lauten: 2.
  2. Die Paragraphen 14 und 15 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in Folge: VwGVG), lauten: „Beschwerdevorentscheidung § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Vorlageantrag § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ 2.3. § 13 VermG, i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2016, lautet: 2.3. Paragraph 13, VermG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, lautet: „§ 13.
(1)Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.
(2)Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.
(2)Die Einleitung eines Verfahrens nach Absatz eins, ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach Paragraph 8, Ziffer eins, anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach Paragraph 49, ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Absatz eins, ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.
(3)Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß § 49 behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.
(3)Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß Paragraph 49, behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.
(4)Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.
(4)Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Absatz eins, Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.
(5)Die Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen.
(5)Die Verordnung nach Absatz 4, ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Nach erfolgter Berichtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen.“
  1. Soweit ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt hat ein Verwaltungsgericht eine Unzuständigkeit einer Verwaltungsbehörde vorrangig aufzugreifen (vgl. statt vieler etwa VwGH 24.06.2021, Ro 2021/09/0004, Rn. 27, m.w.N.).
  2. Soweit ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt hat ein Verwaltungsgericht eine Unzuständigkeit einer Verwaltungsbehörde vorrangig aufzugreifen vergleiche statt vieler etwa VwGH 24.06.2021, Ro 2021/09/0004, Rn. 27, m.w.N.).
  3. Im Antragsverfahren wird die Sache des Verwaltungsverfahrens durch den zugrundeliegenden Antrag abgesteckt. Der Antrag determiniert die Entscheidungskompetenz der Behörde, entscheidet sie darüber hinaus liegt Rechtswidrigkeit vor (vgl. dazu etwa VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0115, m.w.N.).
  4. Im Antragsverfahren wird die Sache des Verwaltungsverfahrens durch den zugrundeliegenden Antrag abgesteckt. Der Antrag determiniert die Entscheidungskompetenz der Behörde, entscheidet sie darüber hinaus liegt Rechtswidrigkeit vor vergleiche dazu etwa VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0115, m.w.N.).
  5. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist aber nur dann zulässig, wenn eine Beschwerde erhoben wurde. Das Vorliegen einer solchen ist die (alleinige) Voraussetzung der Beschwerdevorentscheidung. Ob die Beschwerde die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, d.h. ob sie bei der richtigen oder einer anderen Behörde eingebracht wurde und rechtzeitig, zulässig und vollständig ist, ist für die Zulässigkeit einer Beschwerdevorentscheidung ohne Belang (vgl. die auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. nach § 14 VwGVG übertragbare, bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a [Stand 1.7.2007, rdb.at], Rn. 3, angeführte Rechtsprechung zur Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG).
  6. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist aber nur dann zulässig, wenn eine Beschwerde erhoben wurde. Das Vorliegen einer solchen ist die (alleinige) Voraussetzung der Beschwerdevorentscheidung. Ob die Beschwerde die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, d.h. ob sie bei der richtigen oder einer anderen Behörde eingebracht wurde und rechtzeitig, zulässig und vollständig ist, ist für die Zulässigkeit einer Beschwerdevorentscheidung ohne Belang vergleiche die auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. nach Paragraph 14, VwGVG übertragbare, bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, [Stand 1.7.2007, rdb.at], Rn. 3, angeführte Rechtsprechung zur Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, AVG).
  7. Gründe, die gegen die Zulässigkeit des gestellten Vorlagenantrags sprechen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.
  8. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat eine Verwaltungsbehörde (oder unter Umständen auch ein Verwaltungsgericht) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG (bzw. das Verwaltungsgericht i.V.m. § 17 VwGVG) durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (vgl. dazu etwa VwGH 24.07.20214, Ro 2014/07/0031, m.w.N.).
  9. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat eine Verwaltungsbehörde (oder unter Umständen auch ein Verwaltungsgericht) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG (bzw. das Verwaltungsgericht in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen vergleiche dazu etwa VwGH 24.07.20214, Ro 2014/07/0031, m.w.N.).
  10. Da der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an die belangte Behörde vom 20.07.2021 keine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2018 erheben, sondern eine Grenzberichtigung nach § 13 Abs. 1 VermG beantragen wollte (siehe die nach insbesondere einer Vernehmung des Beschwerdeführers getroffene Feststellung oben unter II.3.), hat die belangte Behörde ihre Entscheidungskompetenz durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG überschritten.
  11. Da der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an die belangte Behörde vom 20.07.2021 keine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2018 erheben, sondern eine Grenzberichtigung nach Paragraph 13, Absatz eins, VermG beantragen wollte (siehe die nach insbesondere einer Vernehmung des Beschwerdeführers getroffene Feststellung oben unter römisch zwei.3.), hat die belangte Behörde ihre Entscheidungskompetenz durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG überschritten.
  12. Die Beschwerdevorentscheidung ist sohin ersatzlos zu beheben (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.2021, Rn. 27, m.w.N.).
  13. Die Beschwerdevorentscheidung ist sohin ersatzlos zu beheben vergleiche das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.2021, Rn. 27, m.w.N.).
  14. Darüber hinaus ist noch darauf hinzuweisen, dass – sofern die übrigen Antragsvoraussetzungen als gegeben anzusehen sind bzw. auch noch keine Erledigung dahingehend ergangen ist – ein vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde gestellte Antrag nach § 13 VermG vom 20.07.2021 noch unerledigt ist.
  15. Darüber hinaus ist noch darauf hinzuweisen, dass – sofern die übrigen Antragsvoraussetzungen als gegeben anzusehen sind bzw. auch noch keine Erledigung dahingehend ergangen ist – ein vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde gestellte Antrag nach Paragraph 13, VermG vom 20.07.2021 noch unerledigt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Wie oben unter A) dargestellt, lässt sich die vorhandene Rechtsprechung zur Voraussetzung der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG auch auf die Rechtslage gemäß § 14 VwGVG übertragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Wie oben unter A) dargestellt, lässt sich die vorhandene Rechtsprechung zur Voraussetzung der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG auch auf die Rechtslage gemäß Paragraph 14, VwGVG übertragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W270.2246675.1.00

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