4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF 1-4 eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.3. Die Anträge der BF1-4 auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BFA
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF 1-4 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 1.
G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 04.09.2020 und wurde rechtskräftig.1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl L512 2156822-1/34E L512 2156821-1/27E L512 2170553-1/20E L512 2228230-1/13E vom 03.09.2020 wurden die Beschwerden
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 04.09.2020 und wurde rechtskräftig. Zweites Verfahren: 2.1. Am 12.10.2020 stellten XXXX und XXXX für sich und XXXX und XXXX Asylanträge in Deutschland. Diese wurden als in Österreich gestellte Anträge auf internationalen Schutz angesehen, da sich die Republik Österreich zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien bereit erklärt hat und diese
den einschlägigen Überstellungsmodalitäten nach Österreich gelangt sind. Am 25.05.2021 wurden die genannten Anträge in Österreich eingebracht. 2.1. Am 12.10.2020 stellten römisch 40 und römisch 40 für sich und römisch 40 und römisch 40 Asylanträge in Deutschland. Diese wurden als in Österreich gestellte Anträge auf internationalen Schutz angesehen, da sich die Republik Österreich zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien bereit erklärt hat und diese
den einschlägigen Überstellungsmodalitäten nach Österreich gelangt sind. Am 25.05.2021 wurden die genannten Anträge in Österreich eingebracht. XXXX gab in der am 25.05.2021 durchgeführten Erstbefragung an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht seien und sie fürchte, wegen der Konversion der Familie zum Christentum im Falle der Rückkehr nach Iran nach islamischen Recht getötet zu werden. römisch 40 gab in der am 25.05.2021 durchgeführten Erstbefragung an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht seien und sie fürchte, wegen der Konversion der Familie zum Christentum im Falle der Rückkehr nach Iran nach islamischen Recht getötet zu werden. XXXX gab in der am 24.06.2021 durchgeführten behördlichen Einvernahme an, dass sie im Falle der Rückkehr nach Iran Probleme befürchte, weil sie einerseits Christin geworden sei, was aufgrund von Posts ihres Mannes, der seit er in Österreich sei, über seine Konversion poste, die ganze Familie in Iran erfahren habe. Andererseits habe sie bereits in Iran ihren Mann geheiratet, obwohl sie Araberin und er Perser sei und sie daher in Iran nicht hätten heiraten dürfen; deshalb habe sie Probleme mit ihrem Cousin, die etwa 2010 begonnen hätten. Auch werde sie und ihre Familie von der Familie ihres Mannes bedroht, weil ihr Mann gegen das Regime sei. Das letzte Problem bestehe seit Juni 2020 (laut Beschwerde: Juli 2020), da sei es zur Festnahme des Bruders ihres Mannes und zu einer Hausdurchsuchung (laut Beschwerde im Oktober/November 2020) gekommen. römisch 40 gab in der am 24.06.2021 durchgeführten behördlichen Einvernahme an, dass sie im Falle der Rückkehr nach Iran Probleme befürchte, weil sie einerseits Christin geworden sei, was aufgrund von Posts ihres Mannes, der seit er in Österreich sei, über seine Konversion poste, die ganze Familie in Iran erfahren habe. Andererseits habe sie bereits in Iran ihren Mann geheiratet, obwohl sie Araberin und er Perser sei und sie daher in Iran nicht hätten heiraten dürfen; deshalb habe sie Probleme mit ihrem Cousin, die etwa 2010 begonnen hätten. Auch werde sie und ihre Familie von der Familie ihres Mannes bedroht, weil ihr Mann gegen das Regime sei. Das letzte Problem bestehe seit Juni 2020 (laut Beschwerde: Juli 2020), da sei es zur Festnahme des Bruders ihres Mannes und zu einer Hausdurchsuchung (laut Beschwerde im Oktober/November 2020) gekommen. XXXX gab in der am 25.05.2021 durchgeführten Erstbefragung an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht seien. Er sei (in Österreich) zum Christentum konvertiert und poste entsprechend auf Facebook und Instagram. Auch sei XXXX politisch gegen „das politische Geschehen im Iran“. Aus beiden Gründen fürchte er in Iran Verfolgung, die Polizei sei auch zwei Mal beim Haus der Mutter gewesen und habe den Bruder mitgenommen und nach XXXX befragt worden. Im Falle der Rückkehr fürchte XXXX um sein Leben bzw. drohe ihm die Todesstrafe. römisch 40 gab in der am 25.05.2021 durchgeführten Erstbefragung an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht seien. Er sei (in Österreich) zum Christentum konvertiert und poste entsprechend auf Facebook und Instagram. Auch sei römisch 40 politisch gegen „das politische Geschehen im Iran“. Aus beiden Gründen fürchte er in Iran Verfolgung, die Polizei sei auch zwei Mal beim Haus der Mutter gewesen und habe den Bruder mitgenommen und nach römisch 40 befragt worden. Im Falle der Rückkehr fürchte römisch 40 um sein Leben bzw. drohe ihm die Todesstrafe. XXXX gab in der am 24.06.2021 durchgeführten behördlichen Einvernahme an, dass er in Österreich getauft worden sei und hier seit 2016 christliche und politische Inhalte poste. Er sei „in dem einen Jahr“ zweimal bedroht worden; der Geheimdienst sei bei seiner Familie gewesen und habe seinen Bruder mitgenommen, dies sei im Juli 2020 – er sei sich sicher, weil eine seiner Töchter auch im Juli geboren sei – gewesen und er habe davon „ein paar Tage später“ erfahren. Auch habe man das Handy des Bruders und das Haus der Familie durchsucht. Auch habe sich XXXX zu Beginn seines Aufenthalts in Österreich ein Kreuz tätowieren lassen. römisch 40 gab in der am 24.06.2021 durchgeführten behördlichen Einvernahme an, dass er in Österreich getauft worden sei und hier seit 2016 christliche und politische Inhalte poste. Er sei „in dem einen Jahr“ zweimal bedroht worden; der Geheimdienst sei bei seiner Familie gewesen und habe seinen Bruder mitgenommen, dies sei im Juli 2020 – er sei sich sicher, weil eine seiner Töchter auch im Juli geboren sei – gewesen und er habe davon „ein paar Tage später“ erfahren. Auch habe man das Handy des Bruders und das Haus der Familie durchsucht. Auch habe sich römisch 40 zu Beginn seines Aufenthalts in Österreich ein Kreuz tätowieren lassen. 2.2. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2021 wurde der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 2.3 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021; Zahl W170 2156821-2/2E W170 2156822-2/2E W170 2170553-2/2E W170 2228230-2/2E wurde die dagegen erhobene Beschwerde
GVG, 68 AVG, 10, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52, 53 und 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2020 (nicht vom 25.05.2021) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird.2.3 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021; Zahl W170 2156821-2/2E W170 2156822-2/2E W170 2170553-2/2E W170 2228230-2/2E wurde die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 68 AVG, 10, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2020 (nicht vom 25.05.2021) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird. 2.
Vm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.5 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2021 wurde der außerordentlichen Revision
Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegenständliches Verfahren: 3.
Vm Abs. 1 Z. 3 FPG. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Antrag unbegründet sei. Das Bundesamt habe ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei der iranischen Botschaft eingeleitet, eine Verweigerung dieser sei noch nicht erfolgt. Die Behörde habe zuletzt am 19.11.2021 eine neuerliche Kontaktaufnahme durchgeführt, es sei daher ein laufendes Verfahren und daher sei nicht die Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich.3.3 Mit den gegenständlichen Bescheiden vom 21.11.2021(BF 1), 30.11.2021 (BF 3) 06.12.2021 (BF 2, 4) erfolgte die Abweisung der Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Antrag unbegründet sei. Das Bundesamt habe ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei der iranischen Botschaft eingeleitet, eine Verweigerung dieser sei noch nicht erfolgt. Die Behörde habe zuletzt am 19.11.2021 eine neuerliche Kontaktaufnahme durchgeführt, es sei daher ein laufendes Verfahren und daher sei nicht die Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. 3.
G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 04.09.2020 und erwuchs in Rechtskraft.Die Erstanträge wurden nach Einbringung einer Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl L512 2156822-1/34E L512 2156821-1/27E L512 2170553-1/20E L512 2228230-1/13E vom 03.09.2020
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 04.09.2020 und erwuchs in Rechtskraft. In weitere Folge brachten die Beschwerdeführer einen Folgeantrag ein, welcher nach Erhebung einer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021; Zahl W170 2156821-2/2E W170 2156822-2/2E W170 2170553-2/2E W170 2228230-2/2E
GVG, 68 AVG, 10, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52, 53 und 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2020 (nicht vom 25.05.2021) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird.In weitere Folge brachten die Beschwerdeführer einen Folgeantrag ein, welcher nach Erhebung einer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021; Zahl W170 2156821-2/2E W170 2156822-2/2E W170 2170553-2/2E W170 2228230-2/2E
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 68 AVG, 10, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2020 (nicht vom 25.05.2021) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird. Die Beschwerdeführer brachten gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision ein und stellten einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der außerordentlichen Revision. Das Verfahren ist vor dem Verwaltungsgerichtshof noch anhängig. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zahl W170 2156821-2/10E, W170 2156822-2/10E, W170 2170553-2/9E, W170 2228230-2/9E vom 25.11.2021 wurde der außerordentlichen Revision
Vm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Zustellung der Bescheide erfolgte am 25.11.2021 an die belangte Behörde und an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zahl W170 2156821-2/10E, W170 2156822-2/10E, W170 2170553-2/9E, W170 2228230-2/9E vom 25.11.2021 wurde der außerordentlichen Revision
Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Zustellung der Bescheide erfolgte am 25.11.2021 an die belangte Behörde und an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer. Eine Abschiebung ist daher aus rechtlichen Gründen aufgrund der Zuerkennung des Antrages auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer außerordentlichen Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021; Zahl W170 2156821-2/2E W170 2156822-2/2E W170 2170553-2/2E W170 2228230-2/2E nicht möglich. Die Abschiebung ist nicht unmöglich, aufgrund tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen. Die belangte Behörde führte eine Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den iranischen Behörden. Die belangte Behörde hat zuletzt am 19.11.2021 mit den iranischen Behörden zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikats für die BF Verbindung aufgenommen. Eine Mitteilung der iranischen Behörden bezüglich einer Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 11.08.2021, eingelangt am 13.08.2021 bei der belangten Behörde, stellten die BF 1 -4 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG. Sie begründeten ihren Antrag
1 Z. 3 FPG (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich). Die Gründe seien, dass der BF 1 und seine Familie seit 2015 in Österreich seien und zum Asylantrag zugelassen worden seien und seine beiden Kinder hier geboren seien. Sie seien alle römisch-katholisch und können nicht mehr in die Heimat zurück, weil sie im Iran in Gefahr seien. Beigelegt worden sind in Kopie die grünen Verfahrenskarten nach § 50 AsylG 2005, sowie eine Einzahlungsbestätigung für die Ausstellung der Duldungskarte in der Höhe von EUR 105,20.Mit Schreiben vom 11.08.2021, eingelangt am 13.08.2021 bei der belangten Behörde, stellten die BF 1 -4 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG. Sie begründeten ihren Antrag
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich). Die Gründe seien, dass der BF 1 und seine Familie seit 2015 in Österreich seien und zum Asylantrag zugelassen worden seien und seine beiden Kinder hier geboren seien. Sie seien alle römisch-katholisch und können nicht mehr in die Heimat zurück, weil sie im Iran in Gefahr seien. Beigelegt worden sind in Kopie die grünen Verfahrenskarten nach Paragraph 50, AsylG 2005, sowie eine Einzahlungsbestätigung für die Ausstellung der Duldungskarte in der Höhe von EUR 105,20. Die Beschwerdeführer besitzen eine Verfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung nach § 50 AsylG 2005, eine weitere Identitätskarte wurde daher nicht (mehr) ausgestellt.Die Beschwerdeführer besitzen eine Verfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung nach Paragraph 50, AsylG 2005, eine weitere Identitätskarte wurde daher nicht (mehr) ausgestellt. Mit den gegenständlichen Bescheiden vom 21.11.2021(BF 1), 30.11.2021 (BF 3) 06.12.2021 (BF 2, 4) erfolgte Abweisung der Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Vm Abs. 1 Z. 3 FPG. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Antrag unbegründet sei. Das Bundesamt habe ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei der iranischen Botschaft eingeleitet, eine Verweigerung dieser sei noch nicht erfolgt. Die Behörde habe zuletzt am 19.11.2021 eine neuerliche Kontaktaufnahme durchgeführt, es sei daher ein laufendes Verfahren und daher sei nicht die Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. Die Bescheide wurden frühestens mit 07.12.2021 zugestellt.Mit den gegenständlichen Bescheiden vom 21.11.2021(BF 1), 30.11.2021 (BF 3) 06.12.2021 (BF 2, 4) erfolgte Abweisung der Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Antrag unbegründet sei. Das Bundesamt habe ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei der iranischen Botschaft eingeleitet, eine Verweigerung dieser sei noch nicht erfolgt. Die Behörde habe zuletzt am 19.11.2021 eine neuerliche Kontaktaufnahme durchgeführt, es sei daher ein laufendes Verfahren und daher sei nicht die Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. Die Bescheide wurden frühestens mit 07.12.2021 zugestellt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Zu A) 3.1. Entscheidung über die Zuerkennung der Karte für Geduldete (Spruchpunkt I.): 3.1. Entscheidung über die Zuerkennung der Karte für Geduldete (Spruchpunkt römisch eins.): Vorauszuschicken ist, dass
GVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über anderes als den ausdrücklich bekämpften Bescheid zu entscheiden. Bei einer zulässigen Entscheidung „in der Sache selbst“ hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Es kommt damit also auf die „Verwaltungssache“ an, d.h. das Verwaltungsgericht hat nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Dem Verwaltungsgericht kommt damit eine meritorische Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der ursprünglich der Verwaltungsbehörde vorgelegenen Verwaltungssache bzw. dem ursprünglichen Parteienantrag zu (mit weiteren Nachweisen: Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 27 (Stand 31.03.2018), Rz 5).Vorauszuschicken ist, dass
Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über anderes als den ausdrücklich bekämpften Bescheid zu entscheiden. Bei einer zulässigen Entscheidung „in der Sache selbst“ hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Es kommt damit also auf die „Verwaltungssache“ an, d.h. das Verwaltungsgericht hat nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Dem Verwaltungsgericht kommt damit eine meritorische Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der ursprünglich der Verwaltungsbehörde vorgelegenen Verwaltungssache bzw. dem ursprünglichen Parteienantrag zu (mit weiteren Nachweisen: Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 27, (Stand 31.03.2018), Rz 5). § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: Duldung § 46a.
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. Abschiebung § 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. […] Das Gesetz setzt somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.Das Gesetz setzt somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. § 12 AsylG lautet: Paragraph 12, AsylG lautet: Faktischer Abschiebeschutz: § 12.
2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.Paragraph 12,
Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht
Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, dar. § 12 a lautet:Paragraph 12, a lautet: Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
G 2005. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2021 wurden die Anträge zurückgewiesen und grundsätzlich bestand kein faktischer Abschiebeschutz
G
Paragraph 12, AsylG 2005. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2021 wurden die Anträge zurückgewiesen und grundsätzlich bestand kein faktischer Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG 2005. Aufgrund der außerordentlichen Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zuerkennung der von den BF beantragten aufschiebenden Wirkung dieser außerordentlichen Revision mit den Beschlüssen des BVwG vom 25.11.2021 war die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021 rechtskräftig, jedoch nicht durchsetzbar. Wurde der Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung (gegenständlich den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Rückkehrentscheidung verhängt worden war, zurückgewiesen worden war) vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist wohl von einer rechtskräftigen, aber nicht durchsetzbaren Entscheidung auszugehen. Somit besteht seit der Zustellung der Beschlüsse unter diesen Erwägungen wieder faktischer Abschiebeschutz (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht (Stand 15.01.2016), K7 zu § 12 AsylG 2005). Somit besteht seit der Zustellung der Beschlüsse unter diesen Erwägungen wieder faktischer Abschiebeschutz vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht (Stand 15.01.2016), K7 zu Paragraph 12, AsylG 2005). Aus § 12 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG 2005 ist ableitbar, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht zukommt. Der Aufenthalt stellt kein Aufenthaltsrecht
G 2005 ist ableitbar, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht zukommt. Der Aufenthalt stellt kein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, dar. Die Zustellung der Beschlüsse mit dem die aufschiebende Wirkung der außerordentlichen Revision zuerkannt wurde, erfolgte vor Erstellung bzw. Zustellung der gegenständlichen Bescheide. Die belangte Behörde war daher von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung informiert und hatte die rechtskräftigen Beschlüsse zu berücksichtigten. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine Duldung bzw. der Ausstellung einer Karte für Geduldete vorliegen: Zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren, aber inhaltlich vergleichbaren Rechtslage: § 46a FPG 2005 idF FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Abs. 1 und andererseits in dessen Abs. 1a (Anm.: nunmehr Abs. 1 Z 3) erfasst sind. Die beiden Fälle des § 46a Abs. 1 leg.cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Art. 3 MRK, unzulässig ist. § 46a Abs. 1a leg.cit. (Anm.: nunmehr Abs. 1 Z 3) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218).Paragraph 46 a, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Absatz eins und andererseits in dessen Absatz eins a, Anmerkung, nunmehr Absatz eins, Ziffer 3,) erfasst sind. Die beiden Fälle des Paragraph 46 a, Absatz eins, leg.cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Artikel 3, MRK, unzulässig ist. Paragraph 46 a, Absatz eins a, leg.cit. Anmerkung, nunmehr Absatz eins, Ziffer 3,) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218). Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG (Anm.: nunmehr Abs. 4 leg.cit.) sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer „Karte für Geduldete“, dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46a Abs. 1 bis 1c (Anm.: nunmehr § 46a Abs. 1) geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0240 mwN, jedoch bezogen auf eine textlich abweichende Vorgängerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG Anmerkung, nunmehr Absatz 4, leg.cit.) sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer „Karte für Geduldete“, dass der Aufenthalt des Fremden iSd Paragraph 46 a, Absatz eins bis eins c Anmerkung, nunmehr Paragraph 46 a, Absatz eins,) geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen vergleiche VwGH 19.03.2013, 2011/21/0240 mwN, jedoch bezogen auf eine textlich abweichende Vorgängerbestimmung des Paragraph 46 a, FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar). Das BFA stützte sich in der Bescheidbegründung maßgeblich darauf, dass die belangte Behörde versuchte ein Heimreisezertifikat zu erlangen, jedoch bisher ein solches von den iranischen Behörden nicht erhalten habe, aber seitens der iranischen Botschaft bis dato eine Ausstellung nicht verweigert worden war und daher nicht davon auszugehen ist, dass die Abschiebung unmöglich sei. Die BF jedoch vermeinen, dass die iranische Botschaft auch in weitere Folge kein Heimreisezertifikat ausstellen werde und die BF nicht verpflichtet seien von sich aus notwendige Dokumente zu beschaffen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Karte für Geduldet ist jedoch nicht gegeben. So ist die Abschiebung nicht
9 FPG und auch nicht
G 2005 unzulässig, sie ist aber auch nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich und ist auch nicht die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig. Vielmehr ist die Abschiebung zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Bescheide und zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durchführbar, weil aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgericht vom 25.11.2021 W170 2156821-2/10E, W170 2156822-2/10E, W170 2170553-2/9E, W170 2228230-2/9E die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021; Zahl W170 2156821-2/2E W170 2156822-2/2E W170 2170553-2/2E W170 2228230-2/2E und damit die Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar ist und daher die Beschwerdeführer nicht verpflichtet sind selbständig auszureisen bzw. der belangten Behörde es nicht möglich ist eine zwangsweise Abschiebung durchzuführen und daher es derzeit nicht notwendig ist ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Die Beschwerdeführer genießen derzeit einen faktischen Abschiebeschutz. Ein Aufenthaltsrecht
G besteht nicht und ist das Rechtsinstrument der Duldung nicht dazu gedacht, dies in irgendeiner Form auszugleichen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Karte für Geduldet ist jedoch nicht gegeben. So ist die Abschiebung nicht
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, FPG und auch nicht
Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig, sie ist aber auch nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich und ist auch nicht die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig. Vielmehr ist die Abschiebung zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Bescheide und zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durchführbar, weil aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgericht vom 25.11.2021 W170 2156821-2/10E, W170 2156822-2/10E, W170 2170553-2/9E, W170 2228230-2/9E die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021; Zahl W170 2156821-2/2E W170 2156822-2/2E W170 2170553-2/2E W170 2228230-2/2E und damit die Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar ist und daher die Beschwerdeführer nicht verpflichtet sind selbständig auszureisen bzw. der belangten Behörde es nicht möglich ist eine zwangsweise Abschiebung durchzuführen und daher es derzeit nicht notwendig ist ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Die Beschwerdeführer genießen derzeit einen faktischen Abschiebeschutz. Ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, AsylG besteht nicht und ist das Rechtsinstrument der Duldung nicht dazu gedacht, dies in irgendeiner Form auszugleichen. Aus diesem Grund hat das BFA den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückzuweisen, wenngleich eine inhaltliche Prüfung nach § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG iVm § 46a Abs. 4 FPG erfolgte.Aus diesem Grund hat das BFA den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückzuweisen, wenngleich eine inhaltliche Prüfung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG erfolgte. Aus der Tatsache, dass die belangte Behörde versuchte ein Heimreisezertifikat zu erlangen und bis zur Entscheidung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine solche nicht erhielt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen es unmöglich erschien eine Abschiebung durchzuführen. Die zurückweisende Entscheidung des BVwG erfolgte am 22.07.2021 und bereits am 13.08.2021 erfolgte der gegenständliche Antrag auf Ausstellung der Karte für Geduldete. Aus diesem kurzen Zeitraum ist nicht ableitbar, dass die iranischen Behörden kein entsprechendes Heimreisezertifikat ausstellen würden, aber auch nicht aufgrund der vorgebrachten Gründe, dass in anderen Verfahren die iranische Botschaft kein Heimreisezertifikat ausstellte, da es auf die individuellen Beurteilungen in einem Verfahren ankommt. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision, war die belangte Behörde nicht verpflichtet sich umgehend, um ein Heimreisezertifikat zu bemühen, wenngleich sie dies am 19.11.2021 tat. § 50 AsylG 2005 lautet:Paragraph 50, AsylG 2005 lautet: § 50.
Abs. 2 kann vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren Datenträger versehen wird, auf dem insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Lichtbild, Papillarlinienabdrücke der Finger und die Staatsangehörigkeit des Asylwerbers gespeichert werden können. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind technische Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass die Daten gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung gesichert sind und die Papillarlinienabdrücke der Finger überdies nur durch Inhaber eines eigens dafür ausgestellten Zertifikates gelesen werden können. Darüber hinaus kann die Verordnung
Abs. 2 vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einer maschinenlesbaren Zone versehen wird, in der insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Asylwerbers ersichtlich gemacht werden können.
Absatz 2, kann vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren Datenträger versehen wird, auf dem insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Lichtbild, Papillarlinienabdrücke der Finger und die Staatsangehörigkeit des Asylwerbers gespeichert werden können. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind technische Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass die Daten gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung gesichert sind und die Papillarlinienabdrücke der Finger überdies nur durch Inhaber eines eigens dafür ausgestellten Zertifikates gelesen werden können. Darüber hinaus kann die Verordnung
Absatz 2, vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einer maschinenlesbaren Zone versehen wird, in der insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Asylwerbers ersichtlich gemacht werden können. Die BF haben aufgrund ihres Folgeantrages den Anspruch auf eine Verfahrenskarte nach § 50 AsylG 2005, welche ihnen jedoch, wie von ihnen mitgeteilt, auch ausgestellt wurde.Die BF haben aufgrund ihres Folgeantrages den Anspruch auf eine Verfahrenskarte nach Paragraph 50, AsylG 2005, welche ihnen jedoch, wie von ihnen mitgeteilt, auch ausgestellt wurde. Einen Anspruch auf eine bestimmte Identitätskarte besteht für die BF nicht. Auch ist es den Kindern möglich ohne Absonderungsbescheid selbständig mit den Eltern bei einer etwaigen COVID-19 Infizierung in Quarantäne zu gehen, wodurch bei Nichtzustellung eines Absonderungsbescheides nicht gegen das Kindeswohl verstoßen wird. Zum Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe: Die BF stellten den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren wie aus dem Beschwerdeschreiben vom 03.01.2021 (gemeint 2022) aus dem klaren Wortlaut auf Seite 7 ersichtlich ist. Gem. § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, solange durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gem. Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, solange durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte vergleiche VfSlg. 19.989 aus 2015,), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Verfahrenshilfe ist
GVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.Verfahrenshilfe ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Im gegenständlichen Fall werden die BF von der BBU GmbH vertreten, wofür für sie keine Kosten anfallen, sodass es deswegen auch zu keiner Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes der BF, kommen kann und ihre Rechtsverfolgung trotzdem uneingeschränkt gewährleistet ist. Nun geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Gebühr von € 26,30 - für eine Ausstellung der Karte für Geduldete nicht exorbitant hoch ist und den Beschwerdeführer es auch möglich war diese zu bezahlen ohne an einem effektiven Zugang zum Rechtsschutz gehindert zu werden. Weitere Gebühren wurden nicht vorgebracht bzw. waren nicht zu entrichten. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, haben die BF bereits in der Vergangenheit bewiesen, dass sie auch ohne Erwerbstätigkeit in Österreich in ihren diversen Verfahren ein Zugang zum Rechtsschutz möglich war. Eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes wird nicht erkannt und ist die beantragte Verfahrenshilfe daher nicht zu gewähren. 3.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. auch VwGH vom 17.03.2021, Ra 2021/14/0043).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche auch VwGH vom 17.03.2021, Ra 2021/14/0043). Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W272.2170553.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.