Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.04.2022 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.04.2022 für rechtswidrig erklärt. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger Usbekistans, reiste Ende 2021 illegal in das Bundesgebiet ein. Anfang Jänner 2022 wurde der BF aufgrund des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen in strafgerichtliche Untersuchungshaft genommen. Am 07.01.2022 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA, Bundesamt oder Behörde) unter dem Familiennamen XXXX ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Dieser wurde jedoch in der Folge widerrufen und am 21.01.2022 neuerlich ein Festnahmeauftrag gegen den BF – diesmal unter dem Namen „ XXXX ‘ – erlassen. Dieser stützte sich auf den Festnahmegrund des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG. Am 07.01.2022 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA, Bundesamt oder Behörde) unter dem Familiennamen römisch 40 ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Dieser wurde jedoch in der Folge widerrufen und am 21.01.2022 neuerlich ein Festnahmeauftrag gegen den BF – diesmal unter dem Namen „ römisch 40 ‘ – erlassen. Dieser stützte sich auf den Festnahmegrund des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2022 und 21.01.2022 jeweils eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes in der Justizanstalt zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde in den Schreiben aufgefordert Fragen zum seiner Person und seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Der BF gab hinsichtlich der Schreiben des BFA vom 07.01.2022 und 21.01.2022 keine Stellungnahmen ab. Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung eines Landesgerichts vom 31.01.2022, rechtskräftig seit 04.02.2022, wurden der Beschwerdeführer sowie zwei weitere Angeklagte schuldig gesprochen, sie hätten am 05.01.2022 in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) gewebsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB) als Mittäter einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds dieser Vereinigung nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignen unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem sie mit dem Diebesgut ohne zu zahlen den Kassenbereich passierten, wobei sie zuvor teilweise die Diebstahlssicherung mit eigens dafür mitgeführten Nagelscheren entfernten,Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung eines Landesgerichts vom 31.01.2022, rechtskräftig seit 04.02.2022, wurden der Beschwerdeführer sowie zwei weitere Angeklagte schuldig gesprochen, sie hätten am 05.01.2022 in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) gewebsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB) als Mittäter einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds dieser Vereinigung nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignen unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem sie mit dem Diebesgut ohne zu zahlen den Kassenbereich passierten, wobei sie zuvor teilweise die Diebstahlssicherung mit eigens dafür mitgeführten Nagelscheren entfernten, 1.Verfügungsberechtigten der Firma XXXX Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 209,98,1.Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 209,98, 2.Verfügungsberechtigten der Firma XXXX Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 22,98,2.Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 22,98, 3.Verfügungsberechtigten der Firma XXXX Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 949,93, wobei es lediglich beim Versuch blieb, da sie vom Kaufhausdetektiv dabei beobachtet und schließlich nach Passieren des Kassenbereichs angehalten wurden. 3.Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 949,93, wobei es lediglich beim Versuch blieb, da sie vom Kaufhausdetektiv dabei beobachtet und schließlich nach Passieren des Kassenbereichs angehalten wurden. Der Beschwerdeführer und seine beiden Mittäter, haben hierdurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127, § 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB begangen. Der BF sowie seine Mittäter wurden jeweils
GB zu einer Freiheitsstraft in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
GB wurde jeweils ein Teil der verhängten Strafe, nämlich sechs Monate, unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Strafbemessungsgründe: mildernd das jeweilige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend: die doppelte Verwirklichung der strafrechtsbestimmenden Umstände. Der Beschwerdeführer und seine beiden Mittäter, haben hierdurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 127,, Paragraph 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB begangen. Der BF sowie seine Mittäter wurden jeweils
Paragraph 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstraft in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde jeweils ein Teil der verhängten Strafe, nämlich sechs Monate, unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Strafbemessungsgründe: mildernd das jeweilige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend: die doppelte Verwirklichung der strafrechtsbestimmenden Umstände. Nach Rechtskraft des genannten Urteils befand sich der BF ab 04.02.2022 in Strafhaft. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan
Es wurde ausgesprochen, dass
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde am 14.03.2022 Beschwerde an das BVwG erhoben. Das BVwG führte am 01.04.2022 zur Zahl XXXX eine mündliche Verhandlung durch. In der Beschwerdeverhandlung am wurde unter anderem auch Folgendes ausgeführt: Gegen diesen Bescheid wurde am 14.03.2022 Beschwerde an das BVwG erhoben. Das BVwG führte am 01.04.2022 zur Zahl römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. In der Beschwerdeverhandlung am wurde unter anderem auch Folgendes ausgeführt: „…R: PV hat gestern ein Schreiben eingebracht, wonach „der Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin von der BBU GmbH darauf hingewiesen“ hat, „dass er während seins Haftaufenthalts in der Justizanstalt XXXX bereits fünfmal das beim Sozialen Dienst aufliegende Formular zur Stellung eines Asylantrages ausgefüllt hat. Das erste Mal hat er einen solchen Antrag vor knapp drei Wochen gestellt. Da er bislang zu keiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen wurde, ist unklar, ob ein Asylverfahren bereits anhängig ist. Auf die heutige Nachfrage der Rechtsvertreterin beim BFA ist bislang leider keine Antwort eingelangt.“„…R: PV hat gestern ein Schreiben eingebracht, wonach „der Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin von der BBU GmbH darauf hingewiesen“ hat, „dass er während seins Haftaufenthalts in der Justizanstalt römisch 40 bereits fünfmal das beim Sozialen Dienst aufliegende Formular zur Stellung eines Asylantrages ausgefüllt hat. Das erste Mal hat er einen solchen Antrag vor knapp drei Wochen gestellt. Da er bislang zu keiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen wurde, ist unklar, ob ein Asylverfahren bereits anhängig ist. Auf die heutige Nachfrage der Rechtsvertreterin beim BFA ist bislang leider keine Antwort eingelangt.“ sowie: „R: Da wir alle wissen, dass P einen Antrag auf internationalen Schutz stellen will beziehungsweise ihm dies heute noch gelingen dürfte diesen einzubringen, spätestens am Montag macht es wenig Sinn heute zu verhandeln, da ich spätestens nach Einbringung des Antrages den erstinstanzlichen Bescheid beheben müsste. Ich ersuche daher das BFA und P mich schriftlich zu verständigen, sobald ein Antrag eingebracht wurde. Zudem wird die heutige Verhandlungsschrift den Beamten der Justizwache XXXX mitgegeben, dass diese ebenfalls bereits im Vorfeld den Wunsch des P auf Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz behördenintern weitergeben.“„R: Da wir alle wissen, dass P einen Antrag auf internationalen Schutz stellen will beziehungsweise ihm dies heute noch gelingen dürfte diesen einzubringen, spätestens am Montag macht es wenig Sinn heute zu verhandeln, da ich spätestens nach Einbringung des Antrages den erstinstanzlichen Bescheid beheben müsste. Ich ersuche daher das BFA und P mich schriftlich zu verständigen, sobald ein Antrag eingebracht wurde. Zudem wird die heutige Verhandlungsschrift den Beamten der Justizwache römisch 40 mitgegeben, dass diese ebenfalls bereits im Vorfeld den Wunsch des P auf Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz behördenintern weitergeben.“ Mit E-Mail des Bundesamtes vom 08.04.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass am 05.04.2022 ein Antrag auf internationalen Schutz vom Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden sei. Mit Erkenntnis des BVwG, Zl. XXXX , vom 08.04.2022 wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2022
GVG behoben. In der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig ist. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben.Mit Erkenntnis des BVwG, Zl. römisch 40 , vom 08.04.2022 wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2022
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben. In der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig ist. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 05.04.2022 wurde der BF auf Basis des Festnahmeauftrages vom 21.01.2022 festgenommen und befand sich zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 05.04.2022 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem am 28.03.2022 gestellten und am 05.04.2022 beim BFA eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Hierbei gab er im Wesentlichen an nach Verlassen seines Herkunftsstaates sei Österreich sein Zielland gewesen, da er hier arbeiten wolle. Ausgereist sei er im Jahr 2021 via Flugzeug nach Polen. Die Ausreise sei legal mit einem usbekischen Reisepass erfolgt. Den Pass habe er zuletzt in seiner Wohnung im XXXX gesehen. In Polen habe er sich ein bis zwei Tage ausgehalten und sei im Dezember 2021 nach Österreich eingereist. Zu seinem Aufenthalt in Polen wolle er nichts angeben. Sein Land habe der BF auf Grund seiner Furcht vor einer Zwangsrekrutierung zum Militär verlassen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 05.04.2022 wurde der BF auf Basis des Festnahmeauftrages vom 21.01.2022 festgenommen und befand sich zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 05.04.2022 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem am 28.03.2022 gestellten und am 05.04.2022 beim BFA eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Hierbei gab er im Wesentlichen an nach Verlassen seines Herkunftsstaates sei Österreich sein Zielland gewesen, da er hier arbeiten wolle. Ausgereist sei er im Jahr 2021 via Flugzeug nach Polen. Die Ausreise sei legal mit einem usbekischen Reisepass erfolgt. Den Pass habe er zuletzt in seiner Wohnung im römisch 40 gesehen. In Polen habe er sich ein bis zwei Tage ausgehalten und sei im Dezember 2021 nach Österreich eingereist. Zu seinem Aufenthalt in Polen wolle er nichts angeben. Sein Land habe der BF auf Grund seiner Furcht vor einer Zwangsrekrutierung zum Militär verlassen. Mit ordentlichem Bescheid des BFA vom 06.04.2022 wurde über den BF
2 Z. 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. In dem Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei illegal eingereist, im Bundesgebiet nicht erwerbstätig, habe einen Asylantrag in Missbrauchsabsicht gestellt, verfüge nicht über die erforderlichen Mittel zur Existenzsicherung, besitze kein gültiges Reisedokument, weise keine sozialen, signifikanten familiären oder sprachlichen Bindungen zu Österreich auf, habe seine Ausreiseverpflichtung missachtet und sei straffällig geworden. Er habe eine behördliche Meldung unterlassen, sich geweigert seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben und sich insgesamt als unkooperativ erwiesen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei durchsetzbar, auch ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren sei gegen ihn erlassen worden. Der BF stelle eine erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar und sei nicht vertrauenswürdig. Die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG seien erfüllt, Fluchtgefahr liege vor. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) laufe bereit und es sei beabsichtigt das Asylverfahren zügig durchzuführen, mit einer baldigen Erledigung sei nach Durchführung einer Einvernahme zu rechnen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei nicht tunlich und die Haftfähigkeit des BF gegeben. Mit ordentlichem Bescheid des BFA vom 06.04.2022 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. In dem Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei illegal eingereist, im Bundesgebiet nicht erwerbstätig, habe einen Asylantrag in Missbrauchsabsicht gestellt, verfüge nicht über die erforderlichen Mittel zur Existenzsicherung, besitze kein gültiges Reisedokument, weise keine sozialen, signifikanten familiären oder sprachlichen Bindungen zu Österreich auf, habe seine Ausreiseverpflichtung missachtet und sei straffällig geworden. Er habe eine behördliche Meldung unterlassen, sich geweigert seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben und sich insgesamt als unkooperativ erwiesen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei durchsetzbar, auch ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren sei gegen ihn erlassen worden. Der BF stelle eine erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar und sei nicht vertrauenswürdig. Die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG seien erfüllt, Fluchtgefahr liege vor. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) laufe bereit und es sei beabsichtigt das Asylverfahren zügig durchzuführen, mit einer baldigen Erledigung sei nach Durchführung einer Einvernahme zu rechnen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei nicht tunlich und die Haftfähigkeit des BF gegeben. Der Bescheid wurde unmittelbar in Vollzug gesetzt und der BF am 06.04.2022 in Schubhaft genommen. Mit Schriftsatz vom 08.04.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 06.04.
GB zu einer Freiheitsstraft in der Dauer von neun Monaten.
GB wird jeweils ein Teil der verhängten Strafe, nämlich sechs Monate, unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Strafbemessungsgründe: mildernd das jeweilige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend: die doppelte Verwirklichung der strafrechtsbestimmenden Umstände. Der Beschwerdeführer und seine beiden Mittäter, haben hierdurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 127,, Paragraph 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB begangen. Strafe: jeweils
Paragraph 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstraft in der Dauer von neun Monaten.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird jeweils ein Teil der verhängten Strafe, nämlich sechs Monate, unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Strafbemessungsgründe: mildernd das jeweilige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend: die doppelte Verwirklichung der strafrechtsbestimmenden Umstände. Vom BF ging eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührte, aus. 3.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln (vgl. VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009).
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln vergleiche VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009). Angemerkt wird, dass wenngleich der angefochtene Bescheid
Bezeichnung und Zeitpunkt seines Erlassens (während der Strafhaft) an sich korrekt als „Bescheid“ und nicht als „Mandatsbescheid“ erlassen wurde, da der BF bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung nicht bloß kurzfristig in Haft war, dieser jedoch ein ordentliches Ermittlungsverfahren samt nachvollziehbarer Begründung vermissen ließ: Das Bundesamt richtete zwar im Schubhaftverfahren – soweit zeitgerecht – zwei Parteiengehöre an den BF, die dieser ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb der eingeräumten Frist beantwortete. Es unterließ aber eine weitere Ermittlungstätigkeit und führte auch keine Einvernahme anlässlich der beabsichtigten Erlassung des Schubhaftbescheides durch. Wenngleich der Bescheid rechtzeitig und mit richtiger Bezeichnung erging, so lässt er keineswegs auf eine davor ergangene ausreichende Ermittlungstätigkeit und ausreichende Begründung schließen, erfüllt vielmehr (bloß) die Kriterien eines Mandatsbescheides bzw. Mandatsverfahrens. So stützt sich die Begründung der Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG. Wie festgestellt wusste das BFA jedoch spätestens 01.04.2022 von dem Umstand, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte. Am 05.04.2022 erfolgte die Erstbefragung des BF, mit 06.04.2022 die Anordnung der Schubhaft. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war bereits zweifelsfrei prognostizierbar, dass die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot – vom BVwG – aufgrund des Asylverfahrens behoben werden würde. Am 08.04.2022 wurde dann der Bescheid des Bundesamts auch ersatzlos behoben. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens
rezenter höchstgerichtlicher Judikatur keine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeende Maßnahme vor, da die Abschiebung des BF bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung nicht möglich war. Somit lag keine Fluchtgefahr
3 Z und Z 5 vor. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die voraussichtliche Verfahrensdauer des Asylverfahrens erfolgte zudem ebenfalls äußerst rudimentär, alleine mit dem Hinweis das mit einer baldigen Erledigung, nach der Durchführung einer Einvernahme zu rechnen und davon auszugehen sei, dass ein etwaiges Beschwerdeverfahren aufgrund der Anhaltung in Schubhaft zügig geführt werde. Das Bundesamt richtete zwar im Schubhaftverfahren – soweit zeitgerecht – zwei Parteiengehöre an den BF, die dieser ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb der eingeräumten Frist beantwortete. Es unterließ aber eine weitere Ermittlungstätigkeit und führte auch keine Einvernahme anlässlich der beabsichtigten Erlassung des Schubhaftbescheides durch. Wenngleich der Bescheid rechtzeitig und mit richtiger Bezeichnung erging, so lässt er keineswegs auf eine davor ergangene ausreichende Ermittlungstätigkeit und ausreichende Begründung schließen, erfüllt vielmehr (bloß) die Kriterien eines Mandatsbescheides bzw. Mandatsverfahrens. So stützt sich die Begründung der Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG. Wie festgestellt wusste das BFA jedoch spätestens 01.04.2022 von dem Umstand, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte. Am 05.04.2022 erfolgte die Erstbefragung des BF, mit 06.04.2022 die Anordnung der Schubhaft. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war bereits zweifelsfrei prognostizierbar, dass die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot – vom BVwG – aufgrund des Asylverfahrens behoben werden würde. Am 08.04.2022 wurde dann der Bescheid des Bundesamts auch ersatzlos behoben. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens
rezenter höchstgerichtlicher Judikatur keine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeende Maßnahme vor, da die Abschiebung des BF bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung nicht möglich war. Somit lag keine Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Z und Ziffer 5, vor. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die voraussichtliche Verfahrensdauer des Asylverfahrens erfolgte zudem ebenfalls äußerst rudimentär, alleine mit dem Hinweis das mit einer baldigen Erledigung, nach der Durchführung einer Einvernahme zu rechnen und davon auszugehen sei, dass ein etwaiges Beschwerdeverfahren aufgrund der Anhaltung in Schubhaft zügig geführt werde. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären und vermochte die Anhaltung des BF in Schubhaft nicht zu tragen. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 06.04.2022 war daher rechtswidrig. 1.4. Zum Fortsetzungsausspruch: Der BF befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es war daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
G, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2 Z 1 FPG darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 Bundesverfassungsgesetz vom
FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Paragraph 67, FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig betont, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig betont, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH lässt sich auch nichts aus einer etwaigen vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft gewinnen, da das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH lässt sich auch nichts aus einer etwaigen vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft gewinnen, da das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN). Wie festgestellt lebte der BF ohne für die Behörden greifbar zu sein im Bundesgebiet und wurde kurz nach seiner Einreise straffällig. Der BF wurde schuldig gesprochen am 05.01.2022 in Wien in bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB) als Mittäter einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds dieser Vereinigung nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignen unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem sie mit dem Diebesgut ohne zu zahlen den Kassenbereich passierten, wobei sie zuvor teilweise die Diebstahlssicherung mit eigens dafür mitgeführten Nagelscheren entfernten,Wie festgestellt lebte der BF ohne für die Behörden greifbar zu sein im Bundesgebiet und wurde kurz nach seiner Einreise straffällig. Der BF wurde schuldig gesprochen am 05.01.2022 in Wien in bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB) als Mittäter einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds dieser Vereinigung nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignen unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem sie mit dem Diebesgut ohne zu zahlen den Kassenbereich passierten, wobei sie zuvor teilweise die Diebstahlssicherung mit eigens dafür mitgeführten Nagelscheren entfernten, 1.Verfügungsberechtigten der Firma XXXX Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 209,98,1.Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 209,98, 2.Verfügungsberechtigten der Firma XXXX Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 22,98,2.Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 22,98, 3.Verfügungsberechtigten der Firma XXXX Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 949,93, wobei es lediglich beim Versuch blieb, da sie vom Kaufhausdetektiv dabei beobachtet und schließlich nach Passieren des Kassenbereichs angehalten wurden. 3.Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 949,93, wobei es lediglich beim Versuch blieb, da sie vom Kaufhausdetektiv dabei beobachtet und schließlich nach Passieren des Kassenbereichs angehalten wurden. Der Beschwerdeführer und seine beiden Mittäter, haben hierdurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127, § 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB begangen. Strafe: jeweils
GB zu einer Freiheitsstraft in der Dauer von neun Monaten.
GB wird jeweils ein Teil der verhängten Strafe, nämlich sechs Monate, unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Strafbemessungsgründe: mildernd das jeweilige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend: die doppelte Verwirklichung der strafrechtsbestimmenden Umstände.Der Beschwerdeführer und seine beiden Mittäter, haben hierdurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 127,, Paragraph 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB begangen. Strafe: jeweils
Paragraph 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstraft in der Dauer von neun Monaten.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird jeweils ein Teil der verhängten Strafe, nämlich sechs Monate, unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Strafbemessungsgründe: mildernd das jeweilige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend: die doppelte Verwirklichung der strafrechtsbestimmenden Umstände. Aus § 278 Abs. 2 und 3 StGB ergibt sich, dass eine kriminelle Vereinigung ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen ist, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung – fallbezogen in Betracht kommend – nicht nur geringfügige Diebstähle ausgeführt werden, wobei sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht. Dem Mitbeteiligten liegt aber nicht nur eine solche Beteiligung zur Last, sondern auch die gewerbsmäßige Begehung von Ladendiebstählen. Das setzt nach dem fallbezogen in erster Linie in Betracht kommenden § 70 Abs. 1 Z 3 StGB voraus, dass die Taten in der Absicht ausgeführt wurden, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Aus Paragraph 278, Absatz 2 und 3 StGB ergibt sich, dass eine kriminelle Vereinigung ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen ist, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung – fallbezogen in Betracht kommend – nicht nur geringfügige Diebstähle ausgeführt werden, wobei sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht. Dem Mitbeteiligten liegt aber nicht nur eine solche Beteiligung zur Last, sondern auch die gewerbsmäßige Begehung von Ladendiebstählen. Das setzt nach dem fallbezogen in erster Linie in Betracht kommenden Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB voraus, dass die Taten in der Absicht ausgeführt wurden, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Aufgrund der organisierten Tatbegehung, wobei die Mitbeteiligen zuvor teilweise die Diebstahlssicherung mit eigens dafür mitgeführten Nagelscheren entfernten war von einer hohen kriminellen Energie des BF auszugehen. Ebenfalls ließ die Form der Eigentumskriminalität in Zusammenschau mit dem Vorverhalten des BF – Leben im Verborgenen, Tatbegehung bereits kurze Zeit nach der Einreise, fehlendes Einkommen aus legaler Quelle – auf eine hohe Wiederholungsgefahr schließen. Hinzu kam, dass der BF auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck vermittelte, im Hinblick auf die begangenen Taten reumütig zu sein. Er spielte diese vielmehr herunter und gab an, er habe „nicht viel gestohlen“ sondern nur „eine Jacke“. Auch wenn er sich in weiterer Folge für seine Taten entschuldigte, so kann dies in Gesamtschau nicht als tatsächliches Reuebekenntnis gesehen werden. Das Gesamtverhalten des BF stellte sich zudem auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft als besonders unkooperativ und unwillig dar, was sich insbesondere aus der Einvernahme im Asylverfahren vom 11.04.2022 ergibt. Angemerkt wird zudem, dass aus dem seitens des Beschwerdeführers angeführten Erkenntnis des BVwG, Zl. XXXX , für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen ist, zumal es sich um einen gänzlich anders gelagert Fall handelt, in welchem der BF lediglich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt wurde, er sich stets kooperativ verhalten hatte und der Unrechtsgehalt der begangenen Tat als tendenziell gering eingestuft wurde. Angemerkt wird zudem, dass aus dem seitens des Beschwerdeführers angeführten Erkenntnis des BVwG, Zl. römisch 40 , für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen ist, zumal es sich um einen gänzlich anders gelagert Fall handelt, in welchem der BF lediglich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt wurde, er sich stets kooperativ verhalten hatte und der Unrechtsgehalt der begangenen Tat als tendenziell gering eingestuft wurde. Aufgrund dieser Umstände gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass vom BF eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
GH vom 04.03.2020, Ra 2020/21/0005)Aufgrund dieser Umstände gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass vom BF eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Paragraph 67, FPG ausging. (Vgl. VwGH vom 04.03.2020, Ra 2020/21/0005) Der BF ging während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine soziale Verankerung im Bundesgebiet, die ihn von einem Untertauchen abhalten würden. Zudem war der BF nicht kooperativ und stellte den Antrag auf internationalen Schutz erst nach seiner strafrechtlichen Verurteilung. Der BF war nicht vertrauenswürdig und versuchte sich durch einen Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes bestand sohin kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, (Leben im Verborgenen um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen, Weigerung Daten zur Unterkunft preiszugeben, insgesamt unkooperatives Verhalten) und 9 FPG (fehlende berufliche Anknüpfungspunkte, keine ausreichende finanzielle Mittel, der im Bundesgebiet lebende Cousin konnte den BF bereits in der Vergangenheit nicht vom Leben im Verborgenen abhalten) Fluchtgefahr vorlag. Der BF ging während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine soziale Verankerung im Bundesgebiet, die ihn von einem Untertauchen abhalten würden. Zudem war der BF nicht kooperativ und stellte den Antrag auf internationalen Schutz erst nach seiner strafrechtlichen Verurteilung. Der BF war nicht vertrauenswürdig und versuchte sich durch einen Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes bestand sohin kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, (Leben im Verborgenen um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen, Weigerung Daten zur Unterkunft preiszugeben, insgesamt unkooperatives Verhalten) und 9 FPG (fehlende berufliche Anknüpfungspunkte, keine ausreichende finanzielle Mittel, der im Bundesgebiet lebende Cousin konnte den BF bereits in der Vergangenheit nicht vom Leben im Verborgenen abhalten) Fluchtgefahr vorlag. Zur Schubhaftdauer: Am 11.04.2022 erfolgte die Einvernahme des BF im Asylverfahren. Das Bundesamt hat in der schriftlichen Stellungnahme vom 11.04.2022 und im Zuge der Verhandlung nunmehr zugesichert, dass der Bescheid bereits in der Folgewoche zugestellt werden würde. Aufgrund des Umstandes, dass der BF sich in Schubhaft befand, war im Falle einer Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid von einer schnellen Entscheidung seitens des BVwG auszugehen. § 22 Abs. 6 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 6, AsylG 2005 lautet: Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des § 73 Abs. 1 AVG zu Ende zu führen; § 27 bleibt unberührtVerfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu Ende zu führen; Paragraph 27, bleibt unberührt Im gegenständlichen Verfahren betrug die zulässige Höchstanhaltedauer aufgrund des laufenden Asylverfahrens des BF
5 FPG zehn Monate bis zur Durchsetzbarkeit einer noch zu erlassenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Ein Abschluss des Asylverfahrens innerhalb dieses Zeitraums erschien aus den bereits angeführten Gründen jedenfalls realistisch erreichbar. Im gegenständlichen Verfahren betrug die zulässige Höchstanhaltedauer aufgrund des laufenden Asylverfahrens des BF
Paragraph 80, Absatz 5, FPG zehn Monate bis zur Durchsetzbarkeit einer noch zu erlassenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Ein Abschluss des Asylverfahrens innerhalb dieses Zeitraums erschien aus den bereits angeführten Gründen jedenfalls realistisch erreichbar. Doch auch darüber hinaus wäre eine Anhaltung des BF aus Sicht des Zeitpunkts der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses bis hin zu einer Maximaldauer von 18 Monaten möglich gewesen: Da die Identität des Beschwerdeführers von der usbekischen Botschaft aufgrund des Asylverfahrens noch nicht festgestellt werden konnte und daher auch das erforderliche Heimreisezertifikat noch nicht vorlag, lagen zudem die Voraussetzungen des § 80 Abs 4 Z 1 und Z 2 FPG vor. Die Zusammenarbeit mit der usbekischen Botschaft und dem BFA funktionierte gut, somit war im Falle eines negativen Abschlusses des Asylverfahrens jedenfalls von einer Abschiebung innerhalb von 18 Monaten auszugehen. Da die Identität des Beschwerdeführers von der usbekischen Botschaft aufgrund des Asylverfahrens noch nicht festgestellt werden konnte und daher auch das erforderliche Heimreisezertifikat noch nicht vorlag, lagen zudem die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG vor. Die Zusammenarbeit mit der usbekischen Botschaft und dem BFA funktionierte gut, somit war im Falle eines negativen Abschlusses des Asylverfahrens jedenfalls von einer Abschiebung innerhalb von 18 Monaten auszugehen. Hinsichtlich der Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels ist auszuführen, dass eine Sicherheitsleistung schon aufgrund der geringen finanziellen Mittel des BF (im Entscheidungszeitpunkt in etwa EUR 400,00) nicht in Betracht kam. Doch auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens führen, da diesfalls, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers bestand. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllte. Das Verfahren hat – aufgrund der vom BF ausgehenden Gefährdung und Fluchtgefahr - keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Verfahrensführung des Asylverfahrens zu gewährleisten. Zu Spruchteil A. – Kostenentscheidung
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der gegenständlichen Beschwerde wurde zwar stattgegeben, gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft vorlagen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt waren somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das stand einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Der gegenständlichen Beschwerde wurde zwar stattgegeben, gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft vorlagen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt waren somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das stand einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Die Kostenbegehren waren daher abzuweisen. 1.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben. Im Hinblick auf die klare höchstgerichtliche Judikatur und die eindeutige Rechtslage war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W278.2253785.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.