Obsah (17)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§§ 15§§ 146§ 27a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 13§ 80§ 58§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2022 GeschäftszahlW288 2230466-1 SpruchW288 2230466-1/39E, W288 2230466-1/39E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bu
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 18.04.2020 bis 27.04.2020 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 18.04.2020 bis 27.04.2020 für rechtmäßig erklärt. II.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von Ungarn, war im Zeitraum von 13.12.2006 bis 28.01.2020 in Österreich – mit Unterbrechungen – behördlich als obdachlos gemeldet. Darüber hinaus verfügte die BF lediglich über Meldeadressen in einer Justizanstalt oder Polizeianhaltezentren. So auch zuletzt vom 18.04.2020 bis 27.04.
- In diesem Zeitraum wurde die BF mehrfach angezeigt bzw. beamtshandelt. Die BF wurde in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilt und von einer Landespolizeidirektion verwaltungsstrafrechtlich mit einer Geldstrafe bestraft.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.07.2019 wurde über die BF ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt.
- Am 17.08.2019 wurde die BF wegen mehrerer Übertretungen nach dem Wiener Prostitutionsgesetz rechtskräftig bestraft.
- Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 10.09.2019 wurde die BF vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung
§ 35Abs.
9 des Suchtmittelgesetzes (SMG) verständigt. 4. Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 10.09.2019 wurde die BF vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung
Paragraph 35, Absatz 9, des Suchtmittelgesetzes (SMG) verständigt.
- Am 07.01.2020 legte die BF bei einer polizeilichen Amtshandlung mehrere Dokumente vor, wonach sie in einer Drogenersatztherapie und zur ärztlichen Begutachtung geladen sei. Diese Unterlagen wurden dem BFA zur Überprüfung vorgelegt.
- Am 21.01.2020 wurde ein Festnahmeauftrag gegen die BF erlassen.
- Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 27.01.2020 wurde mitgeteilt, dass sich die BF gesundheitsbezogenen Maßnahmen in ihrem Heimatland unterziehen kann.
- Am 18.04.2020 wurde die BF im Zuge einer Polizeikontrolle festgenommen.
- Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2020 wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG angeordnet. Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass gegen die BF ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei und sie sich daher illegal in Österreich aufhalte. 9. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2020 wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass gegen die BF ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei und sie sich daher illegal in Österreich aufhalte.
- Gegen diesen Bescheid und die Anhaltung seit 18.04.2020 erhob die BF mit Schreiben vom 22.04.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am 27.04.2020 wurde die BF nach Ungarn abgeschoben.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2020, W283 2230466-1/26E, wurde der Beschwerde stattgegeben, die Anhaltung in Schubhaft vom 18.04.2020 bis 27.04.2020 für rechtswidrig erklärt und dem Bund der Ersatz von Kosten auferlegt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung nur dann zulässig sei, wenn eine solche Abschiebung auch tatsächlich möglich ist. Dem stehe im Fall der BF jedoch der am 10.09.2019 erfolgte vorläufige Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung entgegen, woran auch deren Stellungnahme, wonach die Absolvierung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Ausland zulässig sei, nichts ändern könne. „Für die Dauer des Strafaufschubes“ hätte eine Abschiebung der BF nach den in § 59 Abs. 4 FPG zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen nicht erfolgen dürfen, weshalb sich der Schubhaftbescheid und die auf ihn gestützte Anhaltung der BF als rechtswidrig erweise.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2020, W283 2230466-1/26E, wurde der Beschwerde stattgegeben, die Anhaltung in Schubhaft vom 18.04.2020 bis 27.04.2020 für rechtswidrig erklärt und dem Bund der Ersatz von Kosten auferlegt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung nur dann zulässig sei, wenn eine solche Abschiebung auch tatsächlich möglich ist. Dem stehe im Fall der BF jedoch der am 10.09.2019 erfolgte vorläufige Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung entgegen, woran auch deren Stellungnahme, wonach die Absolvierung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Ausland zulässig sei, nichts ändern könne. „Für die Dauer des Strafaufschubes“ hätte eine Abschiebung der BF nach den in Paragraph 59, Absatz 4, FPG zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen nicht erfolgen dürfen, weshalb sich der Schubhaftbescheid und die auf ihn gestützte Anhaltung der BF als rechtswidrig erweise.
- Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2020 wurde Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0445, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im ggstdl. Fall keine in den Anwendungsbereich des § 59 Abs. 4 FPG fallende Rückkehrentscheidung ergangen, sondern ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dafür ordne § 70 Abs. 1 zweiter Satz FPG in gleicher Weise an, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Diese Regelungen seien so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben werde, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach § 39 Abs. 1 SMG - noch nicht (zur Gänze) vollzogen wurde. Dies lasse sich jedoch nicht auf Fälle übertragen, in denen es noch zu keiner (unbedingten) Bestrafung des Fremden gekommen sei und unterscheide sich ein
§ 35Abs.
9 SMG (bereits) von der Strafverfolgung erklärter vorläufiger Rücktritt der Staatsanwaltschaft, von den Fällen des Strafaufschubs, bei welchen typischerweise bereits feststehe, dass die Strafe oder Maßnahme - nach Ablauf der Aufschubfrist - vollzogen werde. Überdies habe die Staatsanwaltschaft ausdrücklich keinen Einwand gegen eine Ausreise der Mitbeteiligten nach Ungarn erhoben.14. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0445, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im ggstdl. Fall keine in den Anwendungsbereich des Paragraph 59, Absatz 4, FPG fallende Rückkehrentscheidung ergangen, sondern ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dafür ordne Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FPG in gleicher Weise an, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Diese Regelungen seien so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben werde, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG - noch nicht (zur Gänze) vollzogen wurde. Dies lasse sich jedoch nicht auf Fälle übertragen, in denen es noch zu keiner (unbedingten) Bestrafung des Fremden gekommen sei und unterscheide sich ein
Paragraph 35, Absatz 9, SMG (bereits) von der Strafverfolgung erklärter vorläufiger Rücktritt der Staatsanwaltschaft, von den Fällen des Strafaufschubs, bei welchen typischerweise bereits feststehe, dass die Strafe oder Maßnahme - nach Ablauf der Aufschubfrist - vollzogen werde. Überdies habe die Staatsanwaltschaft ausdrücklich keinen Einwand gegen eine Ausreise der Mitbeteiligten nach Ungarn erhoben.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.02.2022 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W288 zur neuerlichen Entscheidung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang: 1.1.
- Der Unter Pkt. I. 1.-
- dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Insbesondere wird dabei festgestellt:1.1.
- Der Unter Pkt. römisch eins. 1.-
- dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Insbesondere wird dabei festgestellt: 1.1.
- Die BF war seit dem 13.12.2006 in Österreich mit Unterbrechungen behördlich als obdachlos gemeldet. Darüber hinaus verfügte die BF lediglich über Meldeadressen in Haftanstalten oder Polizeianhaltezentren. In diesem Zeitraum trat die BF wiederholt straf- und verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung und wurde deshalb mehrfach angezeigt. Die BF wurde in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilt (Urteil eines BG vom 06.10.2006 wg. §§ 15, 127 StGB; Urteil eines BG vom 08.10.2007 wg. §§ 15, 127 StGB; Urteil eines LG vom 01.06.2016 wg. §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und 148
- Fall StGB) und von einer Landespolizeidirektion verwaltungsstrafrechtlich mit einer Geldstrafe bestraft (Straferkenntnis vom 25.06.2019 wg. Verstößen nach dem Wr. Prostitutionsgesetz). In diesem Zeitraum trat die BF wiederholt straf- und verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung und wurde deshalb mehrfach angezeigt. Die BF wurde in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilt (Urteil eines BG vom 06.10.2006 wg. Paragraphen 15, 127, StGB; Urteil eines BG vom 08.10.2007 wg. Paragraphen 15, 127, StGB; Urteil eines LG vom 01.06.2016 wg. Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und 148
- Fall StGB) und von einer Landespolizeidirektion verwaltungsstrafrechtlich mit einer Geldstrafe bestraft (Straferkenntnis vom 25.06.2019 wg. Verstößen nach dem Wr. Prostitutionsgesetz). 1.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.07.2019 wurde über die BF ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt. 1.1.
- Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 10.09.2019 wurde die BF vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung
§ 35Abs.
9 des Suchtmittelgesetzes verständigt. 1.1.4. Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 10.09.2019 wurde die BF vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung
Paragraph 35, Absatz 9, des Suchtmittelgesetzes verständigt. 1.1.
- Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 27.01.2020 wurde mitgeteilt, dass die BF gesundheitsbezogene Maßnahmen in ihrem Heimatland unterziehen kann. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2020 wurde über die BF, nach ihrer vorhergehenden Festnahme, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG angeordnet. 1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2020 wurde über die BF, nach ihrer vorhergehenden Festnahme, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. 1.1.
- Die BF befand sich von 18.04.2020 bis zu ihrer Abschiebung am 27.04.2020 in Schubhaft. 1.1.
- Gegen den Bescheid des BFA und ihre Anhaltung in Schubhaft erhob die BF mit 22.04.2020 Beschwerde, welcher das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.09.2020, W283 2230466-1/26E, stattgab und die Anhaltung vom 18.04.2020 bis 27.04.2020 für rechtswidrig erklärte. 1.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0445, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wobei er darauf hinwies, dass ein (vorläufiger) Rücktritt von der Strafverfolgung
§ 35Abs.
9 SMG der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht.1.1.9. Der Verwaltungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0445, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wobei er darauf hinwies, dass ein (vorläufiger) Rücktritt von der Strafverfolgung
Paragraph 35, Absatz 9, SMG der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht. 1.
- Zur Ausfertigung des Schubhaftbescheides: 1.2.
- Auf der Urschrift des Schubhaftbescheides vom 18.04.2020 ist die Unterschrift des Genehmigers auf Seite 11 und auf einer zusätzlichen, nicht nummerierten Seite eine Amtssignatur angebracht. Die Amtssignatur wurde am 18.04.2020, um 15:21 Uhr erstellt. 1.2.
- Dieser Schubhaftbescheid mit Amtssignatur wurde dem Polizeianhaltezentrum mit Zustellersuchen elektronisch am 18.04.2020 um 15:25 Uhr übermittelt. Die Übernahme wurde mit Unterschrift durch die BF bestätigt. Der Schubhaftbescheid wurde gesetzmäßig ausgefertigt (AS 266; AS 268; AS 275; AS 278). 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.3.
- Die BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Die BF ist volljährig. Die BF besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. 1.3.
- Gegen die BF besteht seit dem Sommer 2019 ein rechtskräftiges und durchsetzbares befristetes Aufenthaltsverbot von 5 Jahren. 1.3.
- Die BF war im Zeitraum vom 18.04.2020 bis 27.04.2020 haftfähig. Es lagen zum damaligen Zeitpunkt keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei der BF vor. Die BF hatte in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 1.4.
- Die BF ist entgegen eines bestehenden Aufenthaltsverbots ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Sie reiste nicht aus und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. 1.4.
- Die BF hat sich nicht an Meldevorschriften gehalten. Die BF war im Zeitraum von 13.12.2006 bis 28.01.2020 in Österreich – mit zum Teil über mehrere Monate und Jahre andauernden Unterbrechungen in denen keine Meldung bestand – behördlich als obdachlos gemeldet. Darüber hinaus verfügte die BF lediglich über Meldeadressen in einer Justizanstalt oder Polizeianhaltezentren. Im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags am 16.03.2020 als auch bei ihrer schließlich erfolgten Festnahme und Inschubhaftnahme am 18.04.2020 verfügte die BF über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. 1.4.
- Die BF war nicht bereit, freiwillig nach Ungarn zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft im April 2020, kurz vor der damals bevorgestandenen Abschiebung, wäre die BF untergetaucht und hätte versucht sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. 1.4.
- Die BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Die BF ist mehrfach straf- und verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde deshalb auch wiederholt angezeigt. Die BF wurde in Österreich bereits mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 06.10.2006 und erneut mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 08.10.2007 wegen versuchten Diebstahls
§§ 15, 127 St
GB rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.06.2016 wurde die BF zudem wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs
§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und 148 2. Fall St
GB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Zudem wurde die BF mit Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion vom 25.06.2019 wegen Verstößen nach dem Wr. Prostitutionsgesetz mit einer Geldstrafe bestraft. 1.4.4. Die BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Die BF ist mehrfach straf- und verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde deshalb auch wiederholt angezeigt. Die BF wurde in Österreich bereits mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 06.10.2006 und erneut mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 08.10.2007 wegen versuchten Diebstahls
Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.06.2016 wurde die BF zudem wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs
Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und 148 2. Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Zudem wurde die BF mit Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion vom 25.06.2019 wegen Verstößen nach dem Wr. Prostitutionsgesetz mit einer Geldstrafe bestraft. Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 10.09.2019 wurde die BF vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung
§ 35Abs.
9 des Suchtmittelgesetzes verständigt. Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 27.01.2020 wurde mitgeteilt, dass sich die BF gesundheitsbezogenen Maßnahmen in ihrem Heimatland unterziehen kann.Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 10.09.2019 wurde die BF vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung
Paragraph 35, Absatz 9, des Suchtmittelgesetzes verständigt. Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 27.01.2020 wurde mitgeteilt, dass sich die BF gesundheitsbezogenen Maßnahmen in ihrem Heimatland unterziehen kann. 1.4.
- Die BF hat in Österreich keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Sie ist beruflich in Österreich nicht verankert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verwaltungsakt wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter der OZ 1 elektronisch zusammengefasst und nummeriert. Soweit in Folge Aktenseiten angeführt werden, beziehen sich diese auf das zusammengefasste Dokument. 2.
- Zum Verfahrensgang: 2.1.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus der Einsicht in das Zentralen Melderegister, das Zentralen Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Ausfertigung des Schubhaftbescheides: 2.2.
- Die Feststellungen zur Unterschrift des Genehmigers und zur Amtssignatur und die Konkretisierung der jeweiligen Seiten im Schubhaftbescheid waren aufgrund des Inhalts des Verwaltungsakts zu treffen. Der Zeitpunkt der Erstellung der Amtssignatur ergibt sich aufgrund der Angabe im Zertifikat selbst (AS 247 ff, insb. AS 266, 268). 2.2.
- Dass dieser Schubhaftbescheid mit der Amtssignatur bereits wenige Minuten nach der Anbringung der Amtssignatur an das Polizeianhaltezentrum mit einem Zustellersuchen übermittelt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen. Dass in weiterer Folge, wie in der Beschwerde vorgebracht, die letzte Seite des Schubhaftbescheides, welche die Amtssignatur enthielt nicht ausgefolgt worden sei, war nicht glaubhaft. Die Polizeibeamten im Polizeianhaltezentrum sind bei der Ausfolgung von Dokumenten routiniert und sind keine Hinweise zu Tage getreten, dass in diesem Fall eine Seite des Bescheides nicht ausgefolgt worden wäre. Nachdem der BF mit dem Bescheid auch weitere Unterlagen, wie die Verfahrensanordnung unbestritten ausgefolgt wurden, war vom erkennenden Gericht davon auszugehen, dass die letzte Seite des Schubhaftbescheides erst nach der Ausfolgung in Verstoß geraten ist. Das BFA ist gehalten künftig entsprechende Maßnahmen zu setzen, um die durch unklare Seitennummerierungen entstandenen Rechtsfragen auszuschließen. Auch das diesbezügliche Vorbringen in der Stellungnahme vom 23.04.2020, wonach sich die Amtssignatur aufgrund der Generierung im EDV-Programm oftmals auf einem Zusatzblatt befindet, entbindet das BFA nicht von diesbezüglichen Maßnahmen (AS 266; AS 268; AS 275; AS 278). 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.3.
- Die Feststellungen zur Identität und Volljährigkeit der BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. 2.3.
- Die Feststellung zum gegen die BF rechtskräftig erlassenen befristeten Aufenthaltsverbot, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insb. aus dem Bescheid des BFA vom 22.07.2019 (AS 144 ff). Dass dieses Aufenthaltsverbot auch bereits bei der Anordnung der Schubhaft durchsetzbar war, ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Erwägungen des zum ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.2021, Ra 2020/21/
- 2.3.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach bei der BF eine Haftunfähigkeit vorgelegen wäre und wurde ein solche auch nicht behauptet. Auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung haben sich keine auffälligen Arztbesuche ergeben, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten lassen hätten. Aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit befand sich die BF auch während ihrer Anhaltung im Substitutionsprogramm. Dass die BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. 2.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.4.
- Dass die BF trotz des gegen sie bestehenden Aufenthaltsverbots ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, demgemäß nicht ausreiste und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt und der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie insbesondere aus dem Umstand, dass die BF trotz des das Aufenthaltsverbots anordnenden Bescheides vom 22.07.2019 (der BF zugestellt am 02.08.2019) und erst nach Erlassung eines Festnahmeauftrags am 16.03.2020 bei einer zufälligen Kontrolle durch Polizeibeamte am 18.04.2020 bei ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wurde (AS 199 f, 202 f). Soweit in der Beschwerde dazu vorgebracht wurde, dass die BF sehr wohl ausgereist und jeweils nur zum Zweck ihre gesundheitsbezogene Maßnahme wahrzunehmen wieder eingereist sei, wobei sie auch von Polizeibeamten kontrolliert und ihr die Einreise nicht verwehrt worden sei, ist das schon deshalb als völlig unplausibel zu erkennen, da spätestens mit dem am 16.03.2020 erlassenen Festnahmeauftrag die BF bei einer allfälligen Kontrolle jedenfalls auch festgenommen worden wäre. Es ist nicht glaubhaft, dass bei einer Personenkontrolle nicht auch der aufrechte Festnahmeauftrag in Erscheinung getreten wäre und die Beamten – ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend – diesen nicht vollstreckt hätten. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beamten umgehend mit dem Journaldienst des BFA in Verbindung getreten wären. Zumal schon diese Schilderungen als nicht glaubhaft zu erkennen waren, war für die BF auch mit ihren weiteren Ausführungen, wonach ihr die mangelnde Beantragung der Wiedereinreise nur bedingt vorwerfbar sei, nichts zu gewinnen. Selbst bei Wahrunterstellung, dass die BF mehrfach aus- und wieder eingereist ist, wäre ihr in Anbetracht der Schilderung somit nämlich jedenfalls vorwerfbar, dass sie ohne Antrag auf Wiedereinreise
§ 27a
FPG, auch zum Zweck der Wahrnehmung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, wiederholt gegen das ihr bekannte Aufenthaltsverbot verstoßen hätte. Schließlich ergibt sich auch aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug des kriminalpolizeilichen Aktenindex und dem dort erfassten Delikt vom 07.03.2020, dass die BF jedenfalls nicht ausgereist war (AS 225).2.4.1. Dass die BF trotz des gegen sie bestehenden Aufenthaltsverbots ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, demgemäß nicht ausreiste und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt und der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie insbesondere aus dem Umstand, dass die BF trotz des das Aufenthaltsverbots anordnenden Bescheides vom 22.07.2019 (der BF zugestellt am 02.08.2019) und erst nach Erlassung eines Festnahmeauftrags am 16.03.2020 bei einer zufälligen Kontrolle durch Polizeibeamte am 18.04.2020 bei ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wurde (AS 199 f, 202 f). Soweit in der Beschwerde dazu vorgebracht wurde, dass die BF sehr wohl ausgereist und jeweils nur zum Zweck ihre gesundheitsbezogene Maßnahme wahrzunehmen wieder eingereist sei, wobei sie auch von Polizeibeamten kontrolliert und ihr die Einreise nicht verwehrt worden sei, ist das schon deshalb als völlig unplausibel zu erkennen, da spätestens mit dem am 16.03.2020 erlassenen Festnahmeauftrag die BF bei einer allfälligen Kontrolle jedenfalls auch festgenommen worden wäre. Es ist nicht glaubhaft, dass bei einer Personenkontrolle nicht auch der aufrechte Festnahmeauftrag in Erscheinung getreten wäre und die Beamten – ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend – diesen nicht vollstreckt hätten. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beamten umgehend mit dem Journaldienst des BFA in Verbindung getreten wären. Zumal schon diese Schilderungen als nicht glaubhaft zu erkennen waren, war für die BF auch mit ihren weiteren Ausführungen, wonach ihr die mangelnde Beantragung der Wiedereinreise nur bedingt vorwerfbar sei, nichts zu gewinnen. Selbst bei Wahrunterstellung, dass die BF mehrfach aus- und wieder eingereist ist, wäre ihr in Anbetracht der Schilderung somit nämlich jedenfalls vorwerfbar, dass sie ohne Antrag auf Wiedereinreise
Paragraph 27 a, FPG, auch zum Zweck der Wahrnehmung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, wiederholt gegen das ihr bekannte Aufenthaltsverbot verstoßen hätte. Schließlich ergibt sich auch aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug des kriminalpolizeilichen Aktenindex und dem dort erfassten Delikt vom 07.03.2020, dass die BF jedenfalls nicht ausgereist war (AS 225). 2.4.
- Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen, insb. dazu, dass sich die BF nicht an Meldevorschriften gehalten hat, waren aufgrund des Inhaltes des Verwaltungsaktes (AS 27, 55) und der Einsichtnahme in das Melderegister zu treffen. Daraus ergibt sich auch, dass die BF im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags am 16.03.2020 als auch bei ihrer schließlich erfolgten Festnahme und Inschubhaftnahme am 18.04.2020 über keine aufrechte Meldeadresse (auch keine Obdachlosmeldung) im Bundesgebiet verfügte. 2.4.
- Dass die BF nicht bereit war freiwillig nach Ungarn zurückzukehren, ergibt sich bereits aus dem von ihr gezeigten Vorverhalten. Diesbezüglich kann auf die Beweiswürdigung unter Pkt. 1.4.
- verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zur Auffassung, dass die BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft im April 2020, kurz vor der damals bevorgestandenen Abschiebung, untergetaucht wäre und versucht hätte sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten um sich ihrer Abschiebung zu entziehen. Dass die BF, wie bei der Beschwerdeerhebung vorgebracht, durch ihre bis dahin bereits zurückgelegte Anhaltung geläutert war und sich kooperativ zeigte, sodass die weitere Anhaltung nicht erforderlich gewesen wäre, war demgemäß als bloße Schutzbehauptung zu werten und belegt auch der nunmehr aktuelle Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, aus dem eine neuerliche Außerlandesbringung der BF aus Österreich im Sommer 2021 hervorgeht, die tatsächlich bestehende mangelnde Ausreisewilligkeit der BF. 2.4.
- Die Feststellungen zur mangelnden Achtung vor der österreichischen Rechtsordnung, zu den strafrechtlichen Verurteilungen und der verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafung der BF ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Mitteilungen und Urteilen der Strafgerichte (AS 14 f, AS 16, 19 ff, 37 ff, 59 ff, 63 ff), dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion (AS 166 ff) und der Einsicht in das Strafregister der BF. Auch die Verständigung vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung
§ 35Abs.
9 Suchtmittelgesetz durch die Staatsanwaltschaft (AS 181
- ff)und die Mitteilung, dass sich die BF der gesundheitsbezogenen Maßnahme auch im Heimatland unterziehen kann (AS 193), ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.2.4.4. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung vor der österreichischen Rechtsordnung, zu den strafrechtlichen Verurteilungen und der verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafung der BF ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Mitteilungen und Urteilen der Strafgerichte (AS 14 f, AS 16, 19 ff, 37 ff, 59 ff, 63 ff), dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion (AS 166
- ff)und der Einsicht in das Strafregister der BF. Auch die Verständigung vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung
Paragraph 35, Absatz 9, Suchtmittelgesetz durch die Staatsanwaltschaft (AS 181 ff) und die Mitteilung, dass sich die BF der gesundheitsbezogenen Maßnahme auch im Heimatland unterziehen kann (AS 193), ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.4.
- Die Feststellungen zu den fehlenden familiären und sonstigen sozialen Beziehungen, zur mangelnden beruflichen Verankerung und Selbsterhaltungsfähigkeit sowie zum fehlenden gefestigten Wohnsitz der BF ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. In Anbetracht der Dauer des Aufenthaltes der BF waren ihr zwar gewisse Freund- und Bekanntschaften in Österreich zuzubilligen, gefestigte oder intensive soziale Anknüpfungspunkte in Österreich sind jedoch nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet. Wie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, hat die BF während ihrer Anhaltung in Schubhaft auch keine Besuche erhalten, was bereits gegen das Bestehen von engen Nahebeziehung spricht. Auch geht aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung hervor, dass die BF über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung zum fehlenden gefestigten Wohnsitz kann auf die Beweiswürdigung unter Pkt. 1.4.
- verwiesen werden. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde vorgebrachte bloße Wohnmöglichkeit beim ehemaligen Lebensgefährten ihrer verstorbenen Cousine nicht mit einem gesicherten Wohnsitz (dem idR eine persönliche und materielle Bindung immanent ist, sodass begründete Annahme dafür besteht, dass er nur mit Widerwillen aufgegeben wird) gleichzusetzten ist und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens und der bestehenden Drogenabhängigkeit der BF auch nicht davon auszugehen war, dass die BF dadurch vom Untertauchen abgehalten worden wäre.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von 18.04.2020 bis 27.04.2020:3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von 18.04.2020 bis 27.04.2020: 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). 3.1.3. Im Einzelnen sehen die §§ 58 ff AVG ausdrücklich vor, dass ein Bescheid als solcher zu bezeichnen und grundsätzlich auch zu begründen ist, den Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat und mündlich zu verkünden oder schriftlich zu erlassen ist. Schriftliche Ausfertigungen von Bescheiden haben
der ausdrücklichen Anordnung in § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG überdies die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten und sind grundsätzlich entweder vom Genehmigenden eigenhändig zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 6). Zu den formalen Mindesterfordernissen eines Bescheides zählen
§ 58Abs. 3 i
Vm § 18 Abs. 4 AVG somit auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei (vgl. dazu VwSlg 2454/1952; 9458 A/1977; VwGH 18.
- 1991, 91/12/0267; VwGH 13.10.1994, 93/09/0302). Fehlt der Namen und die Unterschrift des Genehmigenden, so mangelt es dem Bescheid an einem seiner konstitutiven Merkmale; es liegt gar kein Bescheid vor, dieser ist absolut nichtig.3.1.
- Im Einzelnen sehen die Paragraphen 58, ff AVG ausdrücklich vor, dass ein Bescheid als solcher zu bezeichnen und grundsätzlich auch zu begründen ist, den Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat und mündlich zu verkünden oder schriftlich zu erlassen ist. Schriftliche Ausfertigungen von Bescheiden haben
der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG überdies die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten und sind grundsätzlich entweder vom Genehmigenden eigenhändig zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 56, Rz 6). Zu den formalen Mindesterfordernissen eines Bescheides zählen
Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG somit auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei vergleiche dazu VwSlg 2454 aus 1952,; 9458 A/1977; VwGH 18.
- 1991, 91/12/0267; VwGH 13.10.1994, 93/09/0302). Fehlt der Namen und die Unterschrift des Genehmigenden, so mangelt es dem Bescheid an einem seiner konstitutiven Merkmale; es liegt gar kein Bescheid vor, dieser ist absolut nichtig. Wie den Feststellungen zu entnehmen, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass es dem angefochtenen Bescheid am konstitutiven Bescheidmerkmal des Namens und der Unterschrift des Genehmigenden mangelt, weshalb im ggstdl. Fall auch von der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung auszugehen war. 3.1.
- Die BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Daher war auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
- Die BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Daher war auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen ist. 3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgegangen ist. Die BF reiste im Wissen um das gegen Sie bestehende rechtskräftige und durchsetzbare Aufenthaltsverbot nicht aus Österreich aus. Die BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, hielt sich nicht an Meldevorschriften und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Weiterhin zeigte die BF auch keine Rückkehrwilligkeit. Dadurch, dass die BF im vollen Bewusstsein des gegen sie bestehenden Aufenthaltsverbots nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreiste und der dadurch zum Ausdruck gebrachten Weigerung das Bundesgebiet zu verlassen, hat die BF ihre Rückkehr behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt war.Dadurch, dass die BF im vollen Bewusstsein des gegen sie bestehenden Aufenthaltsverbots nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreiste und der dadurch zum Ausdruck gebrachten Weigerung das Bundesgebiet zu verlassen, hat die BF ihre Rückkehr behindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt war. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ua. zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen die BF besteht, wie aufgezeigt, ein rechtskräftiges befristetes Aufenthaltsverbot von 5 Jahren. Zumal der (vorläufige) Rücktritt von der Strafverfolgung dem Aufenthaltsverbot nicht entgegensteht, ist dieses auch durchsetzbar (siehe VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0445). Aufgrund des gegen die BF bestehenden durchsetzbaren Aufenthaltsverbots und dem Umstand, dass sie ihre Rückkehr behindert hat, war daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ua. zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen die BF besteht, wie aufgezeigt, ein rechtskräftiges befristetes Aufenthaltsverbot von 5 Jahren. Zumal der (vorläufige) Rücktritt von der Strafverfolgung dem Aufenthaltsverbot nicht entgegensteht, ist dieses auch durchsetzbar (siehe VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0445). Aufgrund des gegen die BF bestehenden durchsetzbaren Aufenthaltsverbots und dem Umstand, dass sie ihre Rückkehr behindert hat, war daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die BF hat im Bundesgebiet keine familiären oder sonstige enge soziale Anknüpfungspunkte. Sie ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besaß keine maßgeblichen Vermögenswerte oder Barmittel. Sie hatte ferner keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Zwar waren der BF schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzubilligen, es sind jedoch keine derartigen sozialen Bindungen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären die BF vom Untertauchen abzuhalten. Allein die Bereitschaft des ehemaligen Lebensgefährten ihrer verstorbenen Cousine die BF vorübergehend bei sich wohnen zu lassen reichte dabei nicht hin einen Grad an sozialer Verankerung oder auch eines gesicherten Wohnsitzes in der Form aufzuzeigen, die gegen die Annahme einer Fluchtgefahr sprechen würde. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG war daher gegenständlich erfüllt.Die BF hat im Bundesgebiet keine familiären oder sonstige enge soziale Anknüpfungspunkte. Sie ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besaß keine maßgeblichen Vermögenswerte oder Barmittel. Sie hatte ferner keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Zwar waren der BF schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzubilligen, es sind jedoch keine derartigen sozialen Bindungen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären die BF vom Untertauchen abzuhalten. Allein die Bereitschaft des ehemaligen Lebensgefährten ihrer verstorbenen Cousine die BF vorübergehend bei sich wohnen zu lassen reichte dabei nicht hin einen Grad an sozialer Verankerung oder auch eines gesicherten Wohnsitzes in der Form aufzuzeigen, die gegen die Annahme einer Fluchtgefahr sprechen würde. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG war daher gegenständlich erfüllt. Sowohl das gezeigte Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei der BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Die Außerlandesbringung der BF wurde bereits am 27.04.2022 bewirkt, sodass diese kurz bevorstand. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Wie ausgeführt waren die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG jedenfalls erfüllt und war bei der BF sowohl Fluchtgefahr als auch Sicherungsbedarf gegeben.Wie ausgeführt waren die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG jedenfalls erfüllt und war bei der BF sowohl Fluchtgefahr als auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung war die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse der Betroffenen an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen. Die BF ist in Österreich nicht familiär verankert und hat sich – wie auch schon zuvor ausgeführt – auch keine nennenswerte soziale Verankerung herausgestellt. Allenfalls bestehende Freund- oder Bekanntschaften, von denen sie während der Anhaltung jedoch auch nicht besucht wurde, konnten die BF auch bisher weder von Straftaten noch vom Untertauchen abhalten. Sie war in Österreich nicht verwurzelt, hatte auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und ging keiner legalen Beschäftigung nach.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Die BF wurde mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und wurde auch verwaltungsstrafrechtlich bestraft. Zudem wurde die BF mehrfach wegen diverser strafrechtlicher Delikte zur Anzeige gebracht. Strafrechtlich Verurteilt wurde die BF vorallem wegen Delikten gegen fremdes Vermögen. Verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde die BF wegen Verstößen gegen das Wr. Prostitutionsgesetz. Wiederholt wurde die BF auch wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang vor allem, der beträchtliche Zeitraum zwischen der ersten und ihrer letzten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von rd. zehn Jahren, was die mangelnde Verhaltensänderung in der Person der BF deutlich belegt. Weder durch die gerichtlichen Verurteilungen noch durch die Anhaltung in Strafhaft konnte der BF von weiteren Straftaten abgehalten werden. Gerade in der Verhinderung von Vermögensdelikte ist ein besonders hohes öffentliches Interesse gelegen und ist im Fall der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie neuerlich rückfällig wird, um an finanzielle Mittel zu gelangen, ihre bestehende Drogenabhängigkeit zu befriedigen. Den persönlichen Interessen der BF kam daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung, zumal die BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass sie die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen sind, dass sie dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Die BF wurde vom 18.04.2020 bis zu ihrer Abschiebung am 27.04.2020 in Schubhaft angehalten. Das BFA hat die ehestmögliche Rückführungsmöglichkeit wahrgenommen und daher auf eine möglichst kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt. Die Anhaltung der BF in Schubhaft war daher im Ergebnis auch verhältnismäßig. 3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens der BF bestand. 3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens der BF bestand. Die Verhängung eines gelinderen Mittels ist daher nicht in Betracht gekommen. 3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der BF zu gewährleisten. Zu Spruchteil A) Spruchpunkte II. und III. – Kostenentscheidung:Zu Spruchteil A) Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenentscheidung:
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig war, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig war, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20. Der BF gebührt als unterlegene Partei
§ 35Abs. 1 Vw
GVG kein Kostenersatz.Der BF gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Beschwerde und der Stellungnahme des BFA, geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Bereits auf Grund der Aktenlage war festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Beschwerde und der Stellungnahme des BFA, geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Bereits auf Grund der Aktenlage war festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das Vorliegen eines wesentlichen Begründungsmangels bezog sich auf den konkreten Einzelfall, sodass keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W288.2230466.1.00