4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 22.12.2021 sprach diese
Vm § 114 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 3 ASVG und § 114 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Dienstgeberin zur Beitragskontonummer XXXX verpflichtet sei, im Beitragszeitraum April 2021 einen Säumniszuschlag in Höhe von EUR 392,00 zu entrichten. Der Betrag sei binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides auf die Beitragskontonummer zu zahlen.1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 22.12.2021 sprach diese
Paragraphen 409, 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Absatz 3, ASVG und Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ASVG aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Dienstgeberin zur Beitragskontonummer römisch 40 verpflichtet sei, im Beitragszeitraum April 2021 einen Säumniszuschlag in Höhe von EUR 392,00 zu entrichten. Der Betrag sei binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides auf die Beitragskontonummer zu zahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die steuerliche Vertretung der BF für die Dienstnehmer - XXXX (VSNR: XXXX ),- römisch 40 (VSNR: römisch 40 ), - XXXX (VSNR: XXXX ),- römisch 40 (VSNR: römisch 40 ), - XXXX (VSNR: XXXX ),- römisch 40 (VSNR: römisch 40 ), - XXXX (VSNR: XXXX ),- römisch 40 (VSNR: römisch 40 ), - XXXX (VSNR: XXXX ),- römisch 40 (VSNR: römisch 40 ), - XXXX (VSRN: XXXX ) und- römisch 40 (VSRN: römisch 40 ) und - XXXX (VSNR: XXXX )- römisch 40 (VSNR: römisch 40 ) nicht fristgerecht bis 15.05.2021 die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen für den Beitragszeitraum April 2021 übermittelt habe. Hinsichtlich einer weiteren Mitarbeiterin ( XXXX ) sei das Dienstverhältnis erst am 20.04.2021 aufgenommen worden, sodass die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen in ihrem Fall mit 15.06.2021 geendet habe. Die betreffenden Meldungen seien jedoch alle erst am 22.06.2021 mittels ELDA eingelangt und daher unzweifelhaft verspätet erfolgt.nicht fristgerecht bis 15.05.2021 die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen für den Beitragszeitraum April 2021 übermittelt habe. Hinsichtlich einer weiteren Mitarbeiterin ( römisch 40 ) sei das Dienstverhältnis erst am 20.04.2021 aufgenommen worden, sodass die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen in ihrem Fall mit 15.06.2021 geendet habe. Die betreffenden Meldungen seien jedoch alle erst am 22.06.2021 mittels ELDA eingelangt und daher unzweifelhaft verspätet erfolgt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur § 113 ASVG betreffend Beitragszuschläge, die im gegenständlichen Fall auch auf nunmehr in § 114 ASVG geregelte Säumniszuschläge anzuwenden sei, nicht auf ein subjektives Verschulden im Falle verspäteter oder unterbliebener Meldungen ankomme, es sei vielmehr entscheidend, dass objektiv ein Meldeverstoß vorliege, gleichgültig aus welchen Gründen. Beitragszuschläge (sowie auch Säumniszuschläge) würden keine Verwaltungsstrafen darstellen, sondern seien ein Ausgleich für den vom meldesäumigen Dienstgeber verursachten Mehraufwand der Verwaltung. Die Alleinverantwortung für das Meldewesen habe die BF zu tragen. Diese habe sich über Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen. Die Meldeverspätung sei daher der Sphäre der BF als Dienstgeberin zuzurechnen, weshalb das Vorbringen der steuerlichen Vertretung, wonach bei der Erstübertragung am 11.05.2021 offenbar ein Übertragungsfehler unterlaufen wäre, ins Leere gehe.
3 ASVG sei das Einlangen der Meldungen mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen. Im vorliegenden Fall sei für die – dem Bescheid zugrundliegenden – Dienstnehmer jedoch keine Bestätigung der belangten Behörde vorliegend, sodass die Meldungen als nicht erstattet gelten würden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Paragraph 113, ASVG betreffend Beitragszuschläge, die im gegenständlichen Fall auch auf nunmehr in Paragraph 114, ASVG geregelte Säumniszuschläge anzuwenden sei, nicht auf ein subjektives Verschulden im Falle verspäteter oder unterbliebener Meldungen ankomme, es sei vielmehr entscheidend, dass objektiv ein Meldeverstoß vorliege, gleichgültig aus welchen Gründen. Beitragszuschläge (sowie auch Säumniszuschläge) würden keine Verwaltungsstrafen darstellen, sondern seien ein Ausgleich für den vom meldesäumigen Dienstgeber verursachten Mehraufwand der Verwaltung. Die Alleinverantwortung für das Meldewesen habe die BF zu tragen. Diese habe sich über Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen. Die Meldeverspätung sei daher der Sphäre der BF als Dienstgeberin zuzurechnen, weshalb das Vorbringen der steuerlichen Vertretung, wonach bei der Erstübertragung am 11.05.2021 offenbar ein Übertragungsfehler unterlaufen wäre, ins Leere gehe.
Paragraph 41, Absatz 3, ASVG sei das Einlangen der Meldungen mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen. Im vorliegenden Fall sei für die – dem Bescheid zugrundliegenden – Dienstnehmer jedoch keine Bestätigung der belangten Behörde vorliegend, sodass die Meldungen als nicht erstattet gelten würden. Da im gegenständlichen Fall die Meldungen erst am 22.06.2021 erfolgt seien, sei je Dienstnehmer ein Säumniszuschlag in Höhe von EUR 56,00 zu entrichten. Die in § 114 Abs. 7 ASVG normierten Tatbestände für den gänzlichen oder teilweisen Verzicht bzw. die Rückerstattung bereits entrichteter Säumniszuschläge kämen im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen. Vielmehr liege sogar eine qualifizierte Verspätung vor, die sowohl zu einer amtswegigen Festlegung der monatlichen Beitragsgrundlagen als auch zum gegenständlich angefochtenen Säumniszuschlag geführt habe. Auch lägen hinsichtlich der BF bereits in der Vergangenheit, nämlich in den Beitragszeiträumen Februar 2021 und Mai 2021, verspätete Meldungen vor. Aufgrund der fehlenden Meldungen für acht Personen wäre die Summe der Säumniszuschläge (EUR 56,00 x 8) mit EUR 448,00 deutlich höher, als von der belangten Behörde vorgeschrieben. Da es sich
der bundesweit einheitlich erlassenen Sanktions-richtlinie um einen Erstverstoß hinsichtlich der nicht fristgerechten Vorlage der Beitragsgrundlagenmeldung handle, sei dieser Umstand berücksichtigt und daher lediglich ein Säumniszuschlag in Höhe von EUR 392,00 vorgeschrieben worden. Da im gegenständlichen Fall die Meldungen erst am 22.06.2021 erfolgt seien, sei je Dienstnehmer ein Säumniszuschlag in Höhe von EUR 56,00 zu entrichten. Die in Paragraph 114, Absatz 7, ASVG normierten Tatbestände für den gänzlichen oder teilweisen Verzicht bzw. die Rückerstattung bereits entrichteter Säumniszuschläge kämen im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen. Vielmehr liege sogar eine qualifizierte Verspätung vor, die sowohl zu einer amtswegigen Festlegung der monatlichen Beitragsgrundlagen als auch zum gegenständlich angefochtenen Säumniszuschlag geführt habe. Auch lägen hinsichtlich der BF bereits in der Vergangenheit, nämlich in den Beitragszeiträumen Februar 2021 und Mai 2021, verspätete Meldungen vor. Aufgrund der fehlenden Meldungen für acht Personen wäre die Summe der Säumniszuschläge (EUR 56,00 x 8) mit EUR 448,00 deutlich höher, als von der belangten Behörde vorgeschrieben. Da es sich
der bundesweit einheitlich erlassenen Sanktions-richtlinie um einen Erstverstoß hinsichtlich der nicht fristgerechten Vorlage der Beitragsgrundlagenmeldung handle, sei dieser Umstand berücksichtigt und daher lediglich ein Säumniszuschlag in Höhe von EUR 392,00 vorgeschrieben worden. Der gegenständliche Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung der BF am 28.12.2021 nachweislich zugestellt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Angelegenheit
1 Z 7 ASVG. Die Entscheidung durch einen Senat wurde aber nicht beantragt, sodass gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Angelegenheit
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG. Die Entscheidung durch einen Senat wurde aber nicht beantragt, sodass gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF BGBl. I 2021/109, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF BGBl. römisch eins 2021/109, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu Spruchteil A): Zur Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
2 ASVG (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 30/2018) hat die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG (in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,) hat die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem 15. des übernächsten Monats.
1 ASVG in der Fassung BGBl. I 100/2018 sind die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 und 2 mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 30c Abs. 1 Z 3) zu erstatten. Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung
3 ASVG zu bestätigen.
Paragraph 41, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018, sind die Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 3,) zu erstatten. Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung
Paragraph 41, Absatz 3, ASVG zu bestätigen.
1 Z 4 ASVG (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 59/2018) werden den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (§ 34 Abs. 2 und 5) nicht eingehalten wurde.
Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG (in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,) werden den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (Paragraph 34, Absatz 2 und 5) nicht eingehalten wurde.
3 ASVG ist in den Fällen des Abs. 1 Z 4 bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 €. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach § 34 Abs. 3 geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € [Anm.: jeweils aufgewertet, für das Jahr 2021 EUR 56,00
BGBl. II Nr. 576/2020] an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Abs. 2 ein Säumniszuschlag angefallen ist.
Paragraph 114, Absatz 3, ASVG ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 €. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach Paragraph 34, Absatz 3, geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € [Anm.: jeweils aufgewertet, für das Jahr 2021 EUR 56,00
BGBl. römisch zwei Nr. 576/2020] an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Absatz 2, ein Säumniszuschlag angefallen ist.
4 ASVG tritt an die Stelle der in den Abs. 2 und 3 genannten Beträge ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.
Paragraph 114, Absatz 4, ASVG tritt an die Stelle der in den Absatz 2 und 3 genannten Beträge ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden. Erreicht die Summe der in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (§ 34 Abs. 2) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1), so sind damit
6a ASVG alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.Erreicht die Summe der in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (Paragraph 34, Absatz 2,) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,), so sind damit
Paragraph 114, Absatz 6 a, ASVG alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
7 ASVG kann der Versicherungsträger in den Fällen des Abs. 1 unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.
Paragraph 114, Absatz 7, ASVG kann der Versicherungsträger in den Fällen des Absatz eins, unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten. Die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2021 beträgt gem. § 45 Abs. 1 ASVG iVm § 108 Abs. 1 und 3 ASVG EUR 185,00 (kundgemacht mit BGBl. II Nr. 576/2020).Die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2021 beträgt gem. Paragraph 45, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG EUR 185,00 (kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020,). 3.2.2. Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass die BF als Dienstgeberin der im angefochtenen Bescheid angeführten Personen
2 ASVG verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen für diese Dienstnehmer für April 2021 bis zum 15.05.2021, hinsichtlich der erst am 20.04.2021 in das Dienstverhältnis eingetretenen Dienstnehmerin bis zum 15.06.2021 erfolgt. 3.2.2. Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass die BF als Dienstgeberin der im angefochtenen Bescheid angeführten Personen
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen für diese Dienstnehmer für April 2021 bis zum 15.05.2021, hinsichtlich der erst am 20.04.2021 in das Dienstverhältnis eingetretenen Dienstnehmerin bis zum 15.06.2021 erfolgt. Die Meldung für diese acht Dienstnehmer erfolgte tatsächlich erst am 22.06.2021. Die BF brachte dazu im Wesentlichen vor, dass sie bereits am 11.05.2021 eine Beitragsgrundlagenmeldung für April 2021 durchgeführt habe. Es seien laut ELDA-Übermittlungsprotokoll vom 11.05.2021 169 Datensätze übermittelt und von ELDA auch 169 Datensätze empfangen worden. Es sei daher für die BF nicht ersichtlich gewesen, dass es hinsichtlich der acht verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer offenbar zu einem Übertragungsfehler gekommen sei und könne dies der BF auch nicht vorgeworfen werden. Eine Analyse durch den Softwarehersteller habe weder einen Anwenderfehler noch einen Softwarefehler der Lohnverrechnungssoftware ergeben, sodass von einem nicht näher feststellbaren technischen Gebrechen auszugehen gewesen sei. Dazu ist anzuführen, dass die zu § 113 Abs. 1 ASVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Frage der rechtlichen Einordnung von Beitragszuschlägen, auf die mit 01.01.2019 eingeführten Säumniszuschläge zu übertragen ist. Dazu ist anzuführen, dass die zu Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Frage der rechtlichen Einordnung von Beitragszuschlägen, auf die mit 01.01.2019 eingeführten Säumniszuschläge zu übertragen ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei dem Beitragszuschlag um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. zuletzt VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046, mwN).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei dem Beitragszuschlag um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche zuletzt VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046, mwN). Dass dies ebenso für Säumniszuschläge nach § 114 ASVG gilt, ergibt sich einerseits aus der Systematik des Gesetzes, da der durch BGBl. I Nr. 30/2018 eingefügte § 114 ASVG nunmehr die früher mit den Z 3 und 4 des § 113 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) erfassten Tatbestände regelt und unter demselben Abschnitt eingeordnet wurde. Zudem legt die in Abs. 3 des § 114 ASVG geregelte Staffelung der Höhe der Säumniszuschläge nach Dauer der Verspätung nahe, dass Säumniszuschläge – wie Beitragszuschläge – ebenfalls den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung sanktionieren sollen und damit die Judikatur betreffend das subjektive Verschulden des Dienstgebers am Meldeverstoß für Beitragszuschläge ebenfalls für Säumniszuschlage zu gelten hat (s. dazu auch Derntl in JAS 2018, 322). Dass dies ebenso für Säumniszuschläge nach Paragraph 114, ASVG gilt, ergibt sich einerseits aus der Systematik des Gesetzes, da der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, eingefügte Paragraph 114, ASVG nunmehr die früher mit den Ziffer 3 und 4 des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) erfassten Tatbestände regelt und unter demselben Abschnitt eingeordnet wurde. Zudem legt die in Absatz 3, des Paragraph 114, ASVG geregelte Staffelung der Höhe der Säumniszuschläge nach Dauer der Verspätung nahe, dass Säumniszuschläge – wie Beitragszuschläge – ebenfalls den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung sanktionieren sollen und damit die Judikatur betreffend das subjektive Verschulden des Dienstgebers am Meldeverstoß für Beitragszuschläge ebenfalls für Säumniszuschlage zu gelten hat (s. dazu auch Derntl in JAS 2018, 322). Der Dienstgeber erfüllt die Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung der Beitragsgrundlagen nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse gelesen und verarbeitet werden kann. Diese Voraussetzung ist jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).Der Dienstgeber erfüllt die Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung der Beitragsgrundlagen nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse gelesen und verarbeitet werden kann. Diese Voraussetzung ist jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt vergleiche VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047). Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat daher die BF als Dienstgeberin zu tragen. Diese hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Die Meldeverspätung ist somit der Sphäre der BF zuzurechnen (vgl. BVwG vom 20.12.2021, W156 2243156-1/3E). Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat daher die BF als Dienstgeberin zu tragen. Diese hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Die Meldeverspätung ist somit der Sphäre der BF zuzurechnen vergleiche BVwG vom 20.12.2021, W156 2243156-1/3E). Damit vermag der Einwand der BF, mit dem sie offenbar darlegen möchte, dass ihr kein Verschulden an der Verspätung anzulasten sei, das Vorliegen eines zu sanktionierenden Meldeverstoßes nicht in Zweifel zu ziehen. Es steht nämlich unstrittig fest, dass einerseits die mittels aktenkundigem ELDA-Übertragungsprotokoll vom 11.05.2021 nachgewiesenen insgesamt 197 Datensätze von der belangten Behörde erhalten wurden, wobei die BF auch vorbrachte, 197 Datensätze gesendet zu haben. In diesen Datensätzen sind aber eben jene Daten und Beitragsgrundlagen der gegenständlichen Dienstnehmer nicht enthalten, sodass – wie schon in den beweiswürdigenden Erwägungen ausgeführt – weniger ein Übertragungsfehler der Daten an die belangte Behörde, sondern schon vielmehr ein Problem des Datentransfers oder überhaupt schon der korrekten Datenauswahl innerhalb des Lohnverrechnungsprogrammes wahrscheinlicher erscheint. Andererseits ist darauf zu verweisen, dass unabhängig davon, ob tatsächlich ein Übertragungsfehler oder ein anderes Problem in Zusammenhang mit dem Lohnverrechnungsprogramm vorgelegen ist, für die Frage, ob ein Meldeverstoß objektiv vorliegt, ein solcher nicht beachtlich ist (vgl. dazu etwa auch BVwG vom 31.01.2022, W178 2241496-1/2E; vom 20.12.2021, W156 2243156-1/3E). Andererseits ist darauf zu verweisen, dass unabhängig davon, ob tatsächlich ein Übertragungsfehler oder ein anderes Problem in Zusammenhang mit dem Lohnverrechnungsprogramm vorgelegen ist, für die Frage, ob ein Meldeverstoß objektiv vorliegt, ein solcher nicht beachtlich ist vergleiche dazu etwa auch BVwG vom 31.01.2022, W178 2241496-1/2E; vom 20.12.2021, W156 2243156-1/3E). Der belangten Behörde ist vielmehr Recht zu geben, als sie dazu ausführt, dass
3 ASVG das Einlangen der Meldungen mittels elektronsicher Datenfernübertragung zu bestätigen ist. Da im gegenständlichen Fall jedoch keine Bestätigung der belangten Behörde für die verfahrensgegenständlichen acht Dienstnehmer vorliegt, gilt die Meldung als nicht erstattet. Der belangten Behörde ist vielmehr Recht zu geben, als sie dazu ausführt, dass
Paragraph 41, Absatz 3, ASVG das Einlangen der Meldungen mittels elektronsicher Datenfernübertragung zu bestätigen ist. Da im gegenständlichen Fall jedoch keine Bestätigung der belangten Behörde für die verfahrensgegenständlichen acht Dienstnehmer vorliegt, gilt die Meldung als nicht erstattet. 3.2.3. Zur Höhe des Säumniszuschlages ist anzuführen, dass § 114 Abs. 3 ASVG eine Staffelung nach dem Ausmaß der Verspätung vorsieht. Da sämtliche Meldungen erst nach dem Ablauf des Kalendermonats erfolgt sind, in dem sie fällig gewesen wären, fällt pro betroffenem Dienstnehmer ein Säumniszuschlag in der Höhe von je EUR 56,00 (für das Kalenderjahr 2021
BGBl. II Nr. 576/2020) an. 3.2.3. Zur Höhe des Säumniszuschlages ist anzuführen, dass Paragraph 114, Absatz 3, ASVG eine Staffelung nach dem Ausmaß der Verspätung vorsieht. Da sämtliche Meldungen erst nach dem Ablauf des Kalendermonats erfolgt sind, in dem sie fällig gewesen wären, fällt pro betroffenem Dienstnehmer ein Säumniszuschlag in der Höhe von je EUR 56,00 (für das Kalenderjahr 2021
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020,) an. Die sich daraus grundsätzlich ergebende Summe von EUR 448,00 (EUR 56,00 x 8) überschreitet nicht das fünffache der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2021
Vm § 45 Abs. 1 und § 108 ASVG, die EUR 925,00 (EUR 185,00 x 5) beträgt.Die sich daraus grundsätzlich ergebende Summe von EUR 448,00 (EUR 56,00 x 8) überschreitet nicht das fünffache der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2021
Paragraph 114, Absatz 6 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins und Paragraph 108, ASVG, die EUR 925,00 (EUR 185,00 x 5) beträgt. § 114 Abs. 7 ASVG sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichtet werden kann, und räumt damit dem Versicherungsträger einen gewissen Ermessensspielraum ein. Paragraph 114, Absatz 7, ASVG sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichtet werden kann, und räumt damit dem Versicherungsträger einen gewissen Ermessensspielraum ein. Zu den vier in Abs. 7 angeführten Kriterien (Art des Meldeverstoßes, wirtschaftliche Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, Verspätungszeitraum und Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen) wird in den Materialien Folgendes ausgeführt (vgl.: Erläut RV 618 BlgNR
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Strittig ist im gegenständlichen Fall zwar eine Rechtsfrage, deren mündliche Erörterung jedoch eine weitere Klärung nicht erwarten lässt, zumal die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen (VwGH 31.07.2007, , Zl. 2005/05/0080). Strittig ist im gegenständlichen Fall zwar eine Rechtsfrage, deren mündliche Erörterung jedoch eine weitere Klärung nicht erwarten lässt, zumal die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2251394.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.