RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlG312 2227900-1 Spruch, G312 2227900-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch MÖSTL & PFEIFFER Steuerberatungs GmbH in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX , GLA2/ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch MÖSTL & PFEIFFER Steuerberatungs GmbH in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 , GLA2/ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2022, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX , GLA2/ XXXX , stellte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass das Verfahren über den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von XXXX (im Folgenden: BF) wiederaufgenommen und der Bescheid vom XXXX aufgehoben (Spruchpunkt 1), der Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer abgelehnt (Spruchpunkt 2) und der entstandene Überbezug an Pension in der Höhe von EUR 68.471,59 rückgefordert wird und der BF verpflichtet ist, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , GLA2/ römisch 40 , stellte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass das Verfahren über den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von römisch 40 (im Folgenden: BF) wiederaufgenommen und der Bescheid vom römisch 40 aufgehoben (Spruchpunkt 1), der Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer abgelehnt (Spruchpunkt 2) und der entstandene Überbezug an Pension in der Höhe von EUR 68.471,59 rückgefordert wird und der BF verpflichtet ist, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Im Wesentlichen zusammengefasst begründete die belangte Behörde dies damit, dass der Pensionsbescheid des BF erschlichen worden sei, da der BF Pflichtversicherungszeiten nicht angegeben habe.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 27.11.2019 datierte und am 05.12.2019 eingelangte Beschwerde des BF, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der BF seit 01.07.2017 die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer bezogen habe und die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass der BF ab diesem Zeitpunkt eine, in der Pensionsversicherung versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die belangte Behörde habe jedoch verabsäumt zu überprüfen, ob eine aktive Betätigung dieser sogenannten Erwerbstätigkeit vorgelegen sei. Der BF sei bis 30.06.2017 als freier Dienstnehmer zur XXXX GmbH & Co KG (im Folgenden: V GmbH & Co KG) beschäftigt gewesen sei, die Dauer sei bis zum Antritt einer Pension befristet gewesen, daraus habe der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhalten. Aufgrund seiner aufrechten Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater sei der BF im gesamten Jahr 2017 auch der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen. Der Auftraggeber sei Anfang 2017 verkauft worden und ab diesem Zeitpunkt habe er keine Beratungsleistungen mehr erbracht. Der BF habe somit die aktive Betätigung im Bereich der Unternehmensberatung mit Beendigung des freien Dienstverhältnisses eingestellt. Die Gewerbeberechtigung habe er nicht ruhend gemeldet, da er diese für die Ausübung seiner politischen Funktion als Obmann des sozialdemokratischen Wirtschaftsverbandes benötige.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 27.11.2019 datierte und am 05.12.2019 eingelangte Beschwerde des BF, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der BF seit 01.07.2017 die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer bezogen habe und die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass der BF ab diesem Zeitpunkt eine, in der Pensionsversicherung versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die belangte Behörde habe jedoch verabsäumt zu überprüfen, ob eine aktive Betätigung dieser sogenannten Erwerbstätigkeit vorgelegen sei. Der BF sei bis 30.06.2017 als freier Dienstnehmer zur römisch 40 GmbH & Co KG (im Folgenden: römisch fünf GmbH & Co KG) beschäftigt gewesen sei, die Dauer sei bis zum Antritt einer Pension befristet gewesen, daraus habe der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhalten. Aufgrund seiner aufrechten Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater sei der BF im gesamten Jahr 2017 auch der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen. Der Auftraggeber sei Anfang 2017 verkauft worden und ab diesem Zeitpunkt habe er keine Beratungsleistungen mehr erbracht. Der BF habe somit die aktive Betätigung im Bereich der Unternehmensberatung mit Beendigung des freien Dienstverhältnisses eingestellt. Die Gewerbeberechtigung habe er nicht ruhend gemeldet, da er diese für die Ausübung seiner politischen Funktion als Obmann des sozialdemokratischen Wirtschaftsverbandes benötige.
- Mit 29.01.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Stellungnahme und dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (Zuständigkeit der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1) vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020, G312 2227900-1/3E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 20.01.2022, Ra 2020/08/0106, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020 behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF beantragte am 03.07.2017 die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Stichtag 01.07.
- In dem von ihm am 24.06.2017 ausgefüllten und am 03.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag gab der BF unter anderem an, dass er bis 31.12.2012 bei der V GmbH & Co KG zuletzt unselbständig erwerbstätig gewesen sei (Punkt 5), dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit auf Basis eines Werkvertrages (Beratung, Sonderaufgaben) im Falle des Pensionsanspruches am 01.07.2017 aufzugeben beabsichtige (Punkt 6) sowie beantwortete er die Frage nach dem Bestehen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG, BSVG oder FSVG (Punkt 7) mit NEIN und die Frage, ob er aufgrund einer politischen Funktion Bezüge erhalte (Punkt 8) mit JA.In dem von ihm am 24.06.2017 ausgefüllten und am 03.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag gab der BF unter anderem an, dass er bis 31.12.2012 bei der römisch fünf GmbH & Co KG zuletzt unselbständig erwerbstätig gewesen sei (Punkt 5), dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit auf Basis eines Werkvertrages (Beratung, Sonderaufgaben) im Falle des Pensionsanspruches am 01.07.2017 aufzugeben beabsichtige (Punkt 6) sowie beantwortete er die Frage nach dem Bestehen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG, BSVG oder FSVG (Punkt 7) mit NEIN und die Frage, ob er aufgrund einer politischen Funktion Bezüge erhalte (Punkt 8) mit JA. 1.
- Am 06.09.2017 beantragte der BF bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherung der Selbständigen, im Folgenden: SVS) die Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund Nichterreichung der Versicherungsgrenze. Der BF legte diesen Antrag bei der belangten Behörde vor. Dem Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wurde in weiterer Folge seitens der SVS stattgegeben. 1.
- Mit Bescheid vom XXXX .2017 wurde dem BF der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 01.08.2017 in der Höhe von monatlich € 3.336,65 brutto und € 2.398,66 netto anerkannt Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2017 wurde dem BF der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 01.08.2017 in der Höhe von monatlich € 3.336,65 brutto und € 2.398,66 netto anerkannt Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf Seite 4 (von 7) des angeführten Bescheides ist der Meldehinweis enthalten (auszugsweise):„Die gesetzlichen Bestimmungen verpflichten alle ZahlungsempfängerInnen und AntragstellerInnen, jede Änderung, die die Bezugsberechtigung, die Leistungshöhe oder den Wohnsitz betrifft, rasch zu melden. Bitte beachten Sie, dass bei verspäteter Meldung zu viel ausgezahlte Beträge zurückgefordert werden! Ihre Meldung nimmt jede Dienststelle der Pensionsversicherungsanstalt entgegen. Auf Seite 4 (von 7) des angeführten Bescheides ist der Meldehinweis enthalten (auszugsweise):, „Die gesetzlichen Bestimmungen verpflichten alle ZahlungsempfängerInnen und AntragstellerInnen, jede Änderung, die die Bezugsberechtigung, die Leistungshöhe oder den Wohnsitz betrifft, rasch zu melden. Bitte beachten Sie, dass bei verspäteter Meldung zu viel ausgezahlte Beträge zurückgefordert werden! Ihre Meldung nimmt jede Dienststelle der Pensionsversicherungsanstalt entgegen. Bei Pensionsbezug: Melden Sie uns bitte innerhalb von 7 Tagen - die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Höhe des Erwerbseinkommens…. - jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens…. Die im Rahmen der Pensionsfeststellungsverfahren durchgeführte Versicherungsdatenabfrage durch die belangte Behörde ergab, dass am Stichtag keine GSVG-Pflichtversicherung vorlag. 1.
- Mit Schreiben der SVA vom 04.02.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass seine Ausnahme von der Pflichtversicherung geprüft wurde. Da seine Einkünfte im Jahr 2017 laut Einkommenssteuerbescheid den Grenzbetrag überschritten, fiel die Ausnahme von der Pflichtversicherung von 01.07.2017 - 31.12.2017 rückwirkend weg. Durch Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger am 14.03.2019 erlangte die belangte Behörde Kenntnis davon, dass seitens der SVA eine Versicherungszeitenänderung mit 13.03.2019 durchgeführt wurde, demnach eine Pflichtversicherung für das ganze Jahr 2017 vorliegt, d.h. das Ende der Pflichtversicherung nach dem GSVG wurde von 30.06.2017 auf den 31.12.2017 abgeändert.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Gegenstand des Verfahrens ist, ob die belangte Behörde das Verfahren über den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer des BF zu Recht wiederaufgenommen und den Bescheid vom XXXX .2017 behoben hat (Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides). 3.
- Gegenstand des Verfahrens ist, ob die belangte Behörde das Verfahren über den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer des BF zu Recht wiederaufgenommen und den Bescheid vom römisch 40 .2017 behoben hat (Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides). § 69 AVG, Wiederaufnahme des Verfahrens, lautet:Paragraph 69, AVG, Wiederaufnahme des Verfahrens, lautet:
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
- der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
- der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. § 253b Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 67/2001), Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, lautet auszugsweise: Paragraph 253 b, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,), Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, lautet auszugsweise:
(1)Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des (…), wenn
- -.
- (…)
- der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 2 400 Euro nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.
- der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach Paragraph 5, Absatz 2, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 2 400 Euro nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.
(2)Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
(2)Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
- nach § 471h trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2) oder
- nach Paragraph 471 h, trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2,) oder
- nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit
- nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, bei Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit (weiter)besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Z 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird.(weiter)besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Ziffer 2, gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (Paragraph 18, GSVG) gemeldet wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Wiederaufnahmsgrund der "Erschleichung" eines Bescheides kann von einem Erschleichen nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Insbesondere ist dieser Tatbestand verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Allerdings ist unter einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG - anders als nach dem Rückforderungstatbestand des § 107 ASVG, für den leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. OGH
- September 1993, 10 ObS 189/93 ua), die Rückforderung aber gem. § 107 Abs. 2 lit b ASVG binnen drei Jahren ab Kenntnis durch den Versicherungsträger verjährt - ein vorsätzliches, nicht aber bloß ein kausales oder bloß fahrlässiges Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann (VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0579). Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (vgl. die bei Walther/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, unter E Nr. 84, 86, 89, 91 und 93 zu § 69 AVG wiedergegebene ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Wiederaufnahmsgrund der "Erschleichung" eines Bescheides kann von einem Erschleichen nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Insbesondere ist dieser Tatbestand verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Allerdings ist unter einem Erschleichen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG - anders als nach dem Rückforderungstatbestand des Paragraph 107, ASVG, für den leichte Fahrlässigkeit genügt vergleiche OGH
- September 1993, 10 ObS 189/93 ua), die Rückforderung aber gem. Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG binnen drei Jahren ab Kenntnis durch den Versicherungsträger verjährt - ein vorsätzliches, nicht aber bloß ein kausales oder bloß fahrlässiges Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann (VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0579). Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen vergleiche die bei Walther/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, unter E Nr. 84, 86, 89, 91 und 93 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Um den Wiederaufnahmetatbetand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu erfüllen, muss demnach die Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlage absichtlich, dh vorsätzlich (und nicht bloß fahrlässig) entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben, um daraus einen Nutzen, eine vorteilhafte Entscheidung der Behörde, die ansonsten nicht zu erwarten wäre, zu lukrieren. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 13).Um den Wiederaufnahmetatbetand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu erfüllen, muss demnach die Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlage absichtlich, dh vorsätzlich (und nicht bloß fahrlässig) entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben, um daraus einen Nutzen, eine vorteilhafte Entscheidung der Behörde, die ansonsten nicht zu erwarten wäre, zu lukrieren. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 13). Unter einem "Erschleichen" iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem "Erschleichen" kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 98/08/0090).Unter einem "Erschleichen" iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem "Erschleichen" kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 98/08/0090). Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat und damit das Ziel verfolgt, daraus einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Hat die Partei einen amtlichen Fragebogen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und sind dadurch der Behörde Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kommt nach Ansicht des VwGH in Bezug auf die Irreführungsabsicht folgende Überlegungen zum Tragen: Wenn die Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine solche Absicht der Partei geschlossen hat, weil keine gegen sie sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, dass eine solche Schlussfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche. Entgegen getreten kann einer solchen Schlussfolgerung nach Ansicht des Gerichtshofs nur dann, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind bzw. ins eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern, dh prima vista kann daher die Behörde allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens darauf schließen dass Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie die Schwierigkeit der zu antwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder die Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei die Vermutung nahe legen, dass sie die faschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseren Wissen gemacht hat. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 14).Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat und damit das Ziel verfolgt, daraus einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Hat die Partei einen amtlichen Fragebogen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und sind dadurch der Behörde Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kommt nach Ansicht des VwGH in Bezug auf die Irreführungsabsicht folgende Überlegungen zum Tragen: Wenn die Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine solche Absicht der Partei geschlossen hat, weil keine gegen sie sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, dass eine solche Schlussfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche. Entgegen getreten kann einer solchen Schlussfolgerung nach Ansicht des Gerichtshofs nur dann, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind bzw. ins eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern, dh prima vista kann daher die Behörde allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens darauf schließen dass Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie die Schwierigkeit der zu antwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder die Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei die Vermutung nahe legen, dass sie die faschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseren Wissen gemacht hat. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 14). Die belangte Behörde begründet die amtswegige Wiederaufnahme damit, dass der BF die Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aufgrund Verschweigens von Pflichtversicherungszeiten „erschlichen“ habe. Dem ist zu entgegnen, dass der BF in seinem bei der belangten Behörde am 03.07.2017 eingelangten Antrag auf vorzeitige Alterspension keine falschen Angaben machte. So gab er wahrheitsgemäß an, dass er bis 31.12.2012 bei der V GmbH & Co KG zuletzt unselbständig erwerbstätig gewesen sei (Punkt 5), dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit auf Basis eines Werkvertrages (Beratung, Sonderaufgaben) im Falle des Pensionsanspruches am 01.07.2017 aufzugeben beabsichtige (Punkt 6) sowie beantwortete er die Frage nach dem Bestehen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG, BSVG oder FSVG (Punkt 7) mit NEIN und die Frage, ob er aufgrund einer politischen Funktion Bezüge erhalte (Punkt 8) mit JA.Dem ist zu entgegnen, dass der BF in seinem bei der belangten Behörde am 03.07.2017 eingelangten Antrag auf vorzeitige Alterspension keine falschen Angaben machte. So gab er wahrheitsgemäß an, dass er bis 31.12.2012 bei der römisch fünf GmbH & Co KG zuletzt unselbständig erwerbstätig gewesen sei (Punkt 5), dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit auf Basis eines Werkvertrages (Beratung, Sonderaufgaben) im Falle des Pensionsanspruches am 01.07.2017 aufzugeben beabsichtige (Punkt 6) sowie beantwortete er die Frage nach dem Bestehen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG, BSVG oder FSVG (Punkt 7) mit NEIN und die Frage, ob er aufgrund einer politischen Funktion Bezüge erhalte (Punkt 8) mit JA. Am 06.09.2017 beantragte der BF bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft die Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund Nichterreichung der Versicherungsgrenze und legte auch diesen Antrag der belangten Behörde vor. Zum damaligen Zeitpunkt kann dem BF – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – daher keine Irreführungsabsicht vorgeworfen werden. Wenn die belangte Behörde in der Beschwerdeverhandlung am 30.03.2022 vorbringt, dass der BF spätestens mit Schreiben vom 04.02.2019 der SVS erkennen hätte müssen, dass eine Versicherung nach dem GSVG vorlag und diese bei der belangten Behörde hätte melden müssen, ist zu entgegnen, dass der Erschleichungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abzielt („der Bescheid (…) sonstwie erschlichen worden ist“). Die später bekannt gewordene Meldung verstößt zwar gegen allfällige Meldepflichten, war jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ( XXXX .2017) nicht relevant, als die unterlassene Meldung nicht Anlass für die Erlassung des Bescheides sein konnte. Wenn die belangte Behörde in der Beschwerdeverhandlung am 30.03.2022 vorbringt, dass der BF spätestens mit Schreiben vom 04.02.2019 der SVS erkennen hätte müssen, dass eine Versicherung nach dem GSVG vorlag und diese bei der belangten Behörde hätte melden müssen, ist zu entgegnen, dass der Erschleichungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abzielt („der Bescheid (…) sonstwie erschlichen worden ist“). Die später bekannt gewordene Meldung verstößt zwar gegen allfällige Meldepflichten, war jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ( römisch 40 .2017) nicht relevant, als die unterlassene Meldung nicht Anlass für die Erlassung des Bescheides sein konnte. 3.2.2 Zur Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG:3.2.2 Zur Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG: Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bildet und das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Subsumtion der für die Wiederaufnahme ins Treffen geführten Umstände unter einen bestimmten Wiederaufnahmegrund durch die belangte Behörde gebunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr zu prüfen, ob die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründe einem der in § 69 Abs. 1 AVG umschriebenen Tatbestände zu unterstellen sind und daher von Amts wegen zu überprüfen, ob die behaupteten Tatsachen zu einer Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG führen können (vgl. VwGH 24.11.2000, 2000/19/0100).Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bildet und das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Subsumtion der für die Wiederaufnahme ins Treffen geführten Umstände unter einen bestimmten Wiederaufnahmegrund durch die belangte Behörde gebunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr zu prüfen, ob die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründe einem der in Paragraph 69, Absatz eins, AVG umschriebenen Tatbestände zu unterstellen sind und daher von Amts wegen zu überprüfen, ob die behaupteten Tatsachen zu einer Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG führen können vergleiche VwGH 24.11.2000, 2000/19/0100). Neue Tatsachen und Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG sind nur solche, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (VwGH 27.01.2000, 97/21/0503).Neue Tatsachen und Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind nur solche, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (VwGH 27.01.2000, 97/21/0503). Das Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung unter anderem nach dem GSVG stellt gemäß § 253b Abs. 1 Z 4 ASVG (idF BGBl. I Nr. 67/2001) eine Voraussetzung für den Anspruch der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer und somit ein Tatbestandsmerkmal dar. Das Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung unter anderem nach dem GSVG stellt gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,) eine Voraussetzung für den Anspruch der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer und somit ein Tatbestandsmerkmal dar. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Pensionsbescheides vom XXXX .2017 lag keine Pflichtversicherung nach dem GSVG des BF vor. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Pensionsbescheides vom römisch 40 .2017 lag keine Pflichtversicherung nach dem GSVG des BF vor. Die Pflichtversicherung wurde von der SVS erst mit Schreiben vom 04.02.2019 für den Zeitraum bis 31.12.2017 rückwirkend festgestellt und vom BF nicht angefochten. Die rückwirkende Aufhebung einer mit Tatbestandswirkung ausgestatteten Entscheidung kann die Wiederaufnahme des darauf aufbauenden Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG rechtfertigen (VwGH 14.01.2009, 2007/04/0199).Die rückwirkende Aufhebung einer mit Tatbestandswirkung ausgestatteten Entscheidung kann die Wiederaufnahme des darauf aufbauenden Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG rechtfertigen (VwGH 14.01.2009, 2007/04/0199). Aufgrund dieses erst rückwirkenden Eintritts der Pflichtversicherung nach dem GSVG bestand im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom XXXX .2017 keine Pflichtversicherung des BF nach dem GSVG. Aufgrund dieses erst rückwirkenden Eintritts der Pflichtversicherung nach dem GSVG bestand im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom römisch 40 .2017 keine Pflichtversicherung des BF nach dem GSVG. Die Rechtstatsache des Bestehens dieser Pflichtversicherung ist "neu" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, weil sie dem im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt wurde. Im Hinblick auf die Rückwirkung der Pflichtversicherung ist diese Rechtstatsache jedoch nicht als "neu entstanden", sondern als "neu hervorgekommen" anzusehen (vgl. VwGH 24.11.2000, Zl. 2000/19/0100).Die Rechtstatsache des Bestehens dieser Pflichtversicherung ist "neu" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, weil sie dem im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt wurde. Im Hinblick auf die Rückwirkung der Pflichtversicherung ist diese Rechtstatsache jedoch nicht als "neu entstanden", sondern als "neu hervorgekommen" anzusehen vergleiche VwGH 24.11.2000, Zl. 2000/19/0100). Der Einwand des BF, dass das im Einkommenssteuerbescheid berücksichtigte Einkommen auf Beratungstätigkeiten für die Jahre 2013 – 2016 beruhe und im Sozialversicherungsrecht nicht das Zufluss- sondern das Anspruchsprinzip gelte, ist zu entgegnen, dass das gegenständliche Verfahren lediglich die Wiederaufnahme des Verfahrens des Pensionsanspruches und nicht das Bestehen der Pflichtversicherung betrifft. Es wäre dem BF offen gestanden, diese Einwände in einem Verfahren zur Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG vor der SVS geltend zu machen. Der BF machte jedoch keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit, sondern erkannte die Feststellung der Pflichtversicherung durch die SVS an. Darüber hinaus ist die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung (Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides) Sache des Landesgerichts XXXX als Arbeits- und Sozialgericht (vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Hengstschläger/Leeb, März 2020, § 69, Rz 102).Darüber hinaus ist die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung (Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides) Sache des Landesgerichts römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vergleiche Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Hengstschläger/Leeb, März 2020, Paragraph 69,, Rz 102). Die dreijährige Frist des § 69 Abs. 3 AVG ist gewahrt, als der von der Wiederaufnahme betroffene Pensionsbescheid am XXXX .2017 und der gegenständliche Bescheid am XXXX .2019 - somit bereits zwei Jahre später - erlassen wurde. Die dreijährige Frist des Paragraph 69, Absatz 3, AVG ist gewahrt, als der von der Wiederaufnahme betroffene Pensionsbescheid am römisch 40 .2017 und der gegenständliche Bescheid am römisch 40 .2019 - somit bereits zwei Jahre später - erlassen wurde. Aus den dargelegten Gründen war die Wideraufnahme von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG berechtigt und spruchgemäß zu entscheiden.Aus den dargelegten Gründen war die Wideraufnahme von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG berechtigt und spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2227900.1.00