Obsah (6)
Art. 133§ 41§ 34§ 367§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlG312 2231005-1 Spruch, G312 2231005-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), vom XXXX , VSNr/Abt. XXXX XXXX , wurde der Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 07.06.2019 auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.10.2008 bis 31.12.2017 in Höhe von EUR 35.505,27
§ 41GSVG, § 47 SVSG, § 194 GSVG i
Vm §§ 409 und 410 ASVG abgewiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), vom römisch 40 , VSNr/Abt. römisch 40 römisch 40 , wurde der Antrag des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 07.06.2019 auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.10.2008 bis 31.12.2017 in Höhe von EUR 35.505,27
Paragraph 41, GSVG, Paragraph 47, SVSG, Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 ASVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die vom BF im Zeitraum vom 01.10.2008 bis 30.04.2018 für die XXXX GmbH (Im Folgenden: W GmbH) ausgeübte Erwerbstätigkeit rückwirkend und rechtskräftig festgestellt worden sei, dass diese nunmehr als unselbständige Erwerbstätigkeit im Somme des ASVG anzusehen sei. Im Falle einer rückwirkenden Änderung der „Versicherungszuständigkeit“ seien
§ 41Abs.
3 GSVG entrichtete Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung von der SVS an den nunmehr zuständigen Versicherungsträger (im vorliegenden Fall die ÖGK) zu überweisen. Für das Jahr 2018 liege kein Einkommenssteuerbescheid vor, weshalb die belangte Behörde über den Zeitraum von 01.01.2018 bis 30.04.2018 nicht bescheidmäßig abgesprochen habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die vom BF im Zeitraum vom 01.10.2008 bis 30.04.2018 für die römisch 40 GmbH (Im Folgenden: W GmbH) ausgeübte Erwerbstätigkeit rückwirkend und rechtskräftig festgestellt worden sei, dass diese nunmehr als unselbständige Erwerbstätigkeit im Somme des ASVG anzusehen sei. Im Falle einer rückwirkenden Änderung der „Versicherungszuständigkeit“ seien
Paragraph 41, Absatz 3, GSVG entrichtete Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung von der SVS an den nunmehr zuständigen Versicherungsträger (im vorliegenden Fall die ÖGK) zu überweisen. Für das Jahr 2018 liege kein Einkommenssteuerbescheid vor, weshalb die belangte Behörde über den Zeitraum von 01.01.2018 bis 30.04.2018 nicht bescheidmäßig abgesprochen habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche damit begründet wurde, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Rechtslage vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 125/2017 (Sozialversicherungszuordnungsgesetz) anzuwenden gewesen wäre, da sich der Sachverhalt (so der Zeitraum, der von der Umqualifizierung betroffen sei) von 01.10.2008 bis 31.12.2015 (bescheidmäßige Erfassung der Tätigkeit) erstrecke bzw. der Bescheid der ÖGK am 23.01.2017 erlassen worden sei. Das Sozialversicherungszuordnungsgesetz sei jedoch erst mit 01.07.2017 in Kraft getreten. Zudem sei die Höhe des an die ÖGK zu überweisenden Betrages nicht nachvollziehbar. Die Überweisung begünstige auch den Dienstgeber, da – wäre der BF von Beginn an nach dem ASVG versichert gewesen – sich die Dienstgeberin und der BF die Sozialversicherungsbeiträge nach Dienstgeber- und Dienstnehmeranteilen geteilt hätten. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Es werde daher angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 3 GSVG (neu) das gegenständliche Verfahren an den Verfassungsgerichtshof herantragen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche damit begründet wurde, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, (Sozialversicherungszuordnungsgesetz) anzuwenden gewesen wäre, da sich der Sachverhalt (so der Zeitraum, der von der Umqualifizierung betroffen sei) von 01.10.2008 bis 31.12.2015 (bescheidmäßige Erfassung der Tätigkeit) erstrecke bzw. der Bescheid der ÖGK am 23.01.2017 erlassen worden sei. Das Sozialversicherungszuordnungsgesetz sei jedoch erst mit 01.07.2017 in Kraft getreten. Zudem sei die Höhe des an die ÖGK zu überweisenden Betrages nicht nachvollziehbar. Die Überweisung begünstige auch den Dienstgeber, da – wäre der BF von Beginn an nach dem ASVG versichert gewesen – sich die Dienstgeberin und der BF die Sozialversicherungsbeiträge nach Dienstgeber- und Dienstnehmeranteilen geteilt hätten. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Es werde daher angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 3, GSVG (neu) das gegenständliche Verfahren an den Verfassungsgerichtshof herantragen.
- Die Beschwerde wurde samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 15.05.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2020, G312 2231005-1/5Z, wurde das Beschwerdeverfahren
§ 34Vw
GVG mit Hinweis auf das beim Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2020/08/0155 anhängige Verfahren ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2020, G312 2231005-1/5Z, wurde das Beschwerdeverfahren
Paragraph 34, VwGVG mit Hinweis auf das beim Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2020/08/0155 anhängige Verfahren ausgesetzt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2021, Ra 2020/08/0155-6, wurde die Revision in dem dortigen Verfahren zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF war im Zeitraum 01.10.2008 bis 30.04.2018 ursprünglich im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit für die W GmbH tätig. Im Zeitraum von 01.10.2008 bis 31.12.2017 leistete er Beitragszahlungen zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG in Höhe von insgesamt EUR 35.505,
- Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (kurz: ÖKG; vormals: XXXX Gebietskrankenkasse) vom XXXX , XXXX , wurde festgestellt, dass unter anderem der BF im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2015 tatsächlich einer unselbstständigen Beschäftigung bei der W GmbH nachging. Die W GmbH wurde entsprechend zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (kurz: ÖKG; vormals: römisch 40 Gebietskrankenkasse) vom römisch 40 , römisch 40 , wurde festgestellt, dass unter anderem der BF im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2015 tatsächlich einer unselbstständigen Beschäftigung bei der W GmbH nachging. Die W GmbH wurde entsprechend zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 29.11.2018 hinsichtlich der dort ergangenen Spruchpunkte I.-III. zurückgezogen und das Verfahren mit mündlich verkündetem Beschluss vom 10.04.2019, G302 2167555-1, eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.04.2019, G302 2167555-1, abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 29.11.2018 hinsichtlich der dort ergangenen Spruchpunkte römisch eins.-III. zurückgezogen und das Verfahren mit mündlich verkündetem Beschluss vom 10.04.2019, G302 2167555-1, eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wurde die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.04.2019, G302 2167555-1, abgewiesen. Für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 erfolgte eine weitere GPLA bei der W GmbH, welche ebenso eine Umqualifizierung der Tätigkeit der BF im Zeitraum von 01.01.2016 bis 30.04.2018 von einer selbständigen in eine unselbständige Erwerbstätigkeit zur Folge hatte. Das Ergebnis der GPLA wurde von der W GmbH akzeptiert, sodass kein Bescheid der ÖGK erlassen wurde. Mit Schreiben der ÖGK vom 10.04.2019 und 03.07.2019 wurde die belangte Behörde über die rechtskräftige Änderung der Versicherungszuständigkeit informiert. Der BF beantragte am 07.06.2019 bei der belangten Behörde die Rückzahlung seines Beitragsguthabens.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich lediglich auf die rechtliche Beurteilung und steht der Sachverhalt unstrittig fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde 3.
- Gegenständlich ist strittig, ob der BF die zu Ungebühr entrichteten Beiträge bei der belangten Behörde zurückfordern kann sowie ob auf den gegenständlichen Sachverhalt § 41 GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 bzw. gleichbleibend in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 (in der Folge: „neu“) oder noch in der bis 30.06.2017 geltenden Fassung vor dem Sozialversicherungszuordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2010 (in der Folge: „alt“), anzuwenden ist.3.
- Gegenständlich ist strittig, ob der BF die zu Ungebühr entrichteten Beiträge bei der belangten Behörde zurückfordern kann sowie ob auf den gegenständlichen Sachverhalt Paragraph 41, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, bzw. gleichbleibend in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (in der Folge: „neu“) oder noch in der bis 30.06.2017 geltenden Fassung vor dem Sozialversicherungszuordnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (in der Folge: „alt“), anzuwenden ist. Hierzu ist zunächst zu prüfen, welche Rechtslage auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt anzuwenden ist.
§ 367GSVG treten die §§ 41 Abs.
3, 117a Abs. 2, 194b samt Überschrift, 298 Abs. 12 und 306 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 mit 1. Juli 2017 in Kraft.
Paragraph 367, GSVG treten die Paragraphen 41, Absatz 3, 117 a, Absatz 2, 194 b, samt Überschrift, 298 Absatz 12 und 306 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, mit
- Juli 2017 in Kraft. In der kürzlich ergangenen Entscheidung vom 09.12.2021, Ra 2020/08/0155, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung der Rechtslage hinsichtlich § 41 Abs. 3 GSVG Folgendes aus: In der kürzlich ergangenen Entscheidung vom 09.12.2021, Ra 2020/08/0155, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung der Rechtslage hinsichtlich Paragraph 41, Absatz 3, GSVG Folgendes aus: „In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1613 BlgNR
- GP 2) wurde zu § 367 GSVG ausgeführt, das neue Verfahren zur Versicherungszuordnung beziehe sich - entsprechend dem Zweck dieser Normen - auch auf die versicherungsrechtliche Prüfung von Zeiträumen, die vor dem Inkrafttretenszeitpunkt mit
- Juli 2017 lägen.„In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1613 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 2) wurde zu Paragraph 367, GSVG ausgeführt, das neue Verfahren zur Versicherungszuordnung beziehe sich - entsprechend dem Zweck dieser Normen - auch auf die versicherungsrechtliche Prüfung von Zeiträumen, die vor dem Inkrafttretenszeitpunkt mit
- Juli 2017 lägen. Es entspricht - ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom
- Mai 1977, 898/75, VwSlg. 9315 A - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht (früher die Rechtsmittelbehörde) im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat (vgl. VwGH 5.6.2019, Ra 2019/08/0051; 23.6.2021, Ra 2019/13/0111; jeweils mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/10/0120, mwN).Es entspricht - ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom
- Mai 1977, 898/75, VwSlg. 9315 A - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht (früher die Rechtsmittelbehörde) im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat vergleiche VwGH 5.6.2019, Ra 2019/08/0051; 23.6.2021, Ra 2019/13/0111; jeweils mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen vergleiche etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/10/0120, mwN). Entsprechend dieser Grundsätze ist die Beurteilung des Bestehens einer Pflichtversicherung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeitraumbezogen, somit aufgrund der Bestimmungen in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung vorzunehmen. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, dagegen insbesondere nicht die Regelungen über das einzuhaltende Verfahren (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098, mwN). Soweit der Revisionswerber sich darauf beruft, dass die seine Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit für die W GmbH von
- Jänner 2007 bis
- Dezember 2016 zeitlich dem Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes vorangegangen sei, verkennt er, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Feststellung seiner Pflichtversicherung, sondern sein Antrag vom
- Mai 2019 auf Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge gewesen ist. Die Rechtsprechung zur zeitraumbezogen vorzunehmenden Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung ist somit nicht einschlägig.Entsprechend dieser Grundsätze ist die Beurteilung des Bestehens einer Pflichtversicherung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeitraumbezogen, somit aufgrund der Bestimmungen in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung vorzunehmen. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, dagegen insbesondere nicht die Regelungen über das einzuhaltende Verfahren vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098, mwN). Soweit der Revisionswerber sich darauf beruft, dass die seine Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit für die W GmbH von
- Jänner 2007 bis
- Dezember 2016 zeitlich dem Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes vorangegangen sei, verkennt er, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Feststellung seiner Pflichtversicherung, sondern sein Antrag vom
- Mai 2019 auf Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge gewesen ist. Die Rechtsprechung zur zeitraumbezogen vorzunehmenden Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung ist somit nicht einschlägig. § 41 Abs. 3 GSVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes wurde mit § 367 GSVG ohne Übergangsregelungen mit
- Juli 2017 in Kraft gesetzt. Bei der gegenständlichen Entscheidung über die Rückerstattung der nach dem GSVG entrichteten Beiträge des Revisionswerbers ist nicht darüber abzusprechen, was in der Vergangenheit rechtens gewesen ist. Im Sinn der dargestellten Grundsätze der Judikatur kann somit - auch in Übereinstimmung mit den zitierten Materialien - nicht zweifelhaft sein, dass das Bundesverwaltungsgericht § 41 Abs. 3 GSVG in der im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltenden Fassung anzuwenden hatte (vgl. idS VfGH 27.11.2019, E 4911/2018; Gleitsmann/Werzin, Die Neugestaltung der beitragsrechtlichen Rückabwicklung durch das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, in Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2018, 185 [189]).“Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes wurde mit Paragraph 367, GSVG ohne Übergangsregelungen mit
- Juli 2017 in Kraft gesetzt. Bei der gegenständlichen Entscheidung über die Rückerstattung der nach dem GSVG entrichteten Beiträge des Revisionswerbers ist nicht darüber abzusprechen, was in der Vergangenheit rechtens gewesen ist. Im Sinn der dargestellten Grundsätze der Judikatur kann somit - auch in Übereinstimmung mit den zitierten Materialien - nicht zweifelhaft sein, dass das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in der im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltenden Fassung anzuwenden hatte vergleiche idS VfGH 27.11.2019, E 4911 aus 2018,; Gleitsmann/Werzin, Die Neugestaltung der beitragsrechtlichen Rückabwicklung durch das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, in Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2018, 185 [189]).“ Im Sinne dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des § 41 Abs. 3 GSVG in der im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltenden Fassung anzuwenden. Damit steht eindeutig fest, dass gegenständlich § 41 Abs. 3 GSVG „neu“ anzuwenden ist. Im Sinne dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in der im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltenden Fassung anzuwenden. Damit steht eindeutig fest, dass gegenständlich Paragraph 41, Absatz 3, GSVG „neu“ anzuwenden ist. 3.
- Der mit „Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge“ betitelte § 41 GSVG idF in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 bzw. gleichbleibend, nur die Bezeichnung des Versicherungsträgers ändernd, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 (in der Folge: „neu“), lautet:3.
- Der mit „Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge“ betitelte Paragraph 41, GSVG in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, bzw. gleichbleibend, nur die Bezeichnung des Versicherungsträgers ändernd, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (in der Folge: „neu“), lautet:
(1)Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
(2)Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
(2)Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
(3)Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
- keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, andernfalls
- die Beitragsgrundlagen nach § 26 um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern.
(3)Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
- keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, andernfalls,
- die Beitragsgrundlagen nach Paragraph 26, um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern. Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.
(4)Abs. 2 gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
(4)Absatz 2, gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
(5)Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach § 411 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob
Abs. 2 im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall- Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.
(5)Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach Paragraph 411, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob
Absatz 2, im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall- Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.
(6)Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Versicherten zu. Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund der Tätigkeit des BF für die W GmbH nachträglich statt der Pflichtversicherung nach dem GSVG die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt. Daher sind die zu Ungebühr entrichteten Beiträge
§ 41Abs.
3 GSVG an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger, nämlich die ÖGK, zu überweisen. Die Möglichkeit der in § 41 Abs. 1 GSVG festgesetzten Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, dies wird ausdrücklich im Abs.3 vorletzten Satz ausgeschlossen. Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund der Tätigkeit des BF für die W GmbH nachträglich statt der Pflichtversicherung nach dem GSVG die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt. Daher sind die zu Ungebühr entrichteten Beiträge
Paragraph 41, Absatz 3, GSVG an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger, nämlich die ÖGK, zu überweisen. Die Möglichkeit der in Paragraph 41, Absatz eins, GSVG festgesetzten Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, dies wird ausdrücklich im Absatz 3, vorletzten Satz ausgeschlossen. Die Anrechnung der überwiesenen Beiträge auf geschuldete Beiträge bzw. allenfalls die Auszahlung eines Überschusses an die versicherte Person obliegt der ÖGK. Eine Rückerstattung durch die belangte Behörde kommt somit jedenfalls nicht in Betracht. Zu den in der Beschwerde ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2019, E4911/2018 hinsichtlich der Regelung des § 41 Abs. 3 GSVG „neu“ zu verweisen. Der VfGH äußerte in diesem Erkenntnis keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken, sodass diese auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden können. Auch im Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2021, E 3320/2020 wurden die verfassungsrechtlichen Bedenken eines ebenso bei der W GmbH tätigen Dienstnehmers in Hinblick auf die Anwendung des § 41 Abs. 3 GSVG nicht behandelt. Zu den in der Beschwerde ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2019, E4911/2018 hinsichtlich der Regelung des Paragraph 41, Absatz 3, GSVG „neu“ zu verweisen. Der VfGH äußerte in diesem Erkenntnis keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken, sodass diese auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden können. Auch im Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2021, E 3320 aus 2020, wurden die verfassungsrechtlichen Bedenken eines ebenso bei der W GmbH tätigen Dienstnehmers in Hinblick auf die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, GSVG nicht behandelt. Die Höhe des Guthabens setzt sich – wie die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht ausführt – aus den vom BF geleisteten Beiträgen zur Pension- und Krankenversicherung zusammen und ergaben sich diesbezüglich keine Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit dieser Höhe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unstrittig und nur eine Rechtsfrage zu lösen. Der BF hat weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2231005.1.00