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{'item': 'G312 2240572-1'}

Obsah (9)Art 133§ 44§ 14§ 46§ 23Art. 1Art. 11Art. 65§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlG312 2240572-1 Spruch, G312 2240572-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld der XXXX (im Folgenden: BF) vom 05.01.2021

§ 44Al

VG iVm Art. 65 der EG-Verordnung 883/2004 mangels Zuständigkeit infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden, gewöhnlichen Aufenthaltsorts zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass die BF als echter Grenzgänger zu qualifizieren sei und ihr Wohnsitzstaat für den Antrag zuständig sei.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld der römisch 40 (im Folgenden: BF) vom 05.01.2021

Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel 65, der EG-Verordnung 883 aus 2004, mangels Zuständigkeit infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden, gewöhnlichen Aufenthaltsorts zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass die BF als echter Grenzgänger zu qualifizieren sei und ihr Wohnsitzstaat für den Antrag zuständig sei. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie die letzten Jahre immer in Österreich beschäftigt gewesen sei und nur hin und wieder ihre Tochter in Slowenien besucht habe. Die Angaben laut Bescheid, wonach sie wöchentlich in den Heimatort zurückgekehrt sei, hätten sich wahrscheinlich aufgrund ihrer nicht perfekten Deutschkenntnissen ergeben. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .02.2021

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .02.2021

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Die BF beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 19.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 01.10.2021 und 04.04.2022 wurden am Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen im Beisein der BF, einer Dolmetscherin für die slowenische Sprache, zweier Zeugen sowie eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die BF ist slowenische Staatsangehörige. Sie wurde am XXXX in XXXX , Slowenien geboren, absolvierte dort die Pflichtschule und schloss später nebenberuflich die Handelsakademie mit Matura ab. Die BF ist slowenische Staatsangehörige. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 , Slowenien geboren, absolvierte dort die Pflichtschule und schloss später nebenberuflich die Handelsakademie mit Matura ab. Die BF arbeitete in Slowenien in der Gastronomie und entschloss sich, in Österreich zu arbeiten um ein höheres Einkommen zu erzielen. Im September 2014 nahm sie ihre erste Erwerbstätigkeit in Österreich als 24-Stunden-Pflegerin auf. Die BF war ab diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich beschäftigt. Zuletzt ging sie einer Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei der XXXX GmbH (im Folgenden: A GmbH) in XXXX nach, ehe sie am 05.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde stellte. Zuletzt ging sie einer Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden: A GmbH) in römisch 40 nach, ehe sie am 05.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde stellte. Die BF ist seit Dezember 2015 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit Dezember 2020 ist sie Mieterin einer 39m2 großen Wohnung in XXXX . Die BF ist alleinstehend. Es leben keine Familienangehörigen in Österreich und sie lebt in keiner Partnerschaft. Die BF ist seit Dezember 2015 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit Dezember 2020 ist sie Mieterin einer 39m2 großen Wohnung in römisch 40 . Die BF ist alleinstehend. Es leben keine Familienangehörigen in Österreich und sie lebt in keiner Partnerschaft. Die BF steht wieder seit 01.02.2021 mit Unterbrechungen in Beschäftigung in Österreich. Der Lebensmittelpunkt der BF befindet sich in Slowenien. Die BF pendelte während ihrer Beschäftigung bei der A GmbH einmal wöchentlich nach Slowenien. In Slowenien leben die Tochter und der Sohn der BF. Die BF verfügt in Slowenien über eine Mietwohnung in XXXX XXXX . Der Wohnort der BF in Slowenien liegt 90 Autominuten bzw. 120 km von dem angegebenen Wohnsitz in Österreich entfernt. Der PKW der BF ist in Österreich gemeldet. Die BF verfügt über ein Handy mit österreichischer Nummer und konsultiert ihre Ärzte in Graz. Der Lebensmittelpunkt der BF befindet sich in Slowenien. Die BF pendelte während ihrer Beschäftigung bei der A GmbH einmal wöchentlich nach Slowenien. In Slowenien leben die Tochter und der Sohn der BF. Die BF verfügt in Slowenien über eine Mietwohnung in römisch 40 römisch 40 . Der Wohnort der BF in Slowenien liegt 90 Autominuten bzw. 120 km von dem angegebenen Wohnsitz in Österreich entfernt. Der PKW der BF ist in Österreich gemeldet. Die BF verfügt über ein Handy mit österreichischer Nummer und konsultiert ihre Ärzte in Graz.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der Verfahrensgang resultiert aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Die Feststellungen zu den Wohn- und Lebensverhältnissen der BF in Slowenien und Österreich sowie den Pendelbewegungen resultieren aus ihren Angaben vor der belangten Behörde und in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen. So gab die BF im behördlichen Fragebogen (in slowenischer Sprache) zu ihrem Wohnsitz an, während ihrer letzten Beschäftigung mindestens einmal pro Woche in ihr Heimatland zurückgekehrt zu sein, um ihre Kinder zu besuchen. Auf Nachfrage der belangten Behörde per E-Mail bestätigte die BF diese Angaben. Erst als sie sich der Konsequenzen dieser Angaben nach Erlassung des Bescheides vom XXXX bewusst war, änderte sie ihre Angaben, indem sie in der Beschwerde vorbrachte, nur hin und wieder ihre Tochter besucht zu haben.Erst als sie sich der Konsequenzen dieser Angaben nach Erlassung des Bescheides vom römisch 40 bewusst war, änderte sie ihre Angaben, indem sie in der Beschwerde vorbrachte, nur hin und wieder ihre Tochter besucht zu haben. Die Begründung der BF, dass sie aufgrund ihrer „nicht perfekten“ Deutschkenntnisse wahrscheinlich missverstanden worden wäre, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten, da der ihr übermittelte Fragebogen in slowenischer Sprache ausgeführt ist und auch ihre Antworten in slowenischer Sprache erfolgten. In der Beschwerdeverhandlung vom 01.10.2021 änderte sie die Begründung dahingehend, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie in Stress gewesen sei und einfach irgendetwas ausgefüllt habe. Auch dieses Vorbringen ist aufgrund des Umstandes, dass der BF bewusst sein musste, nicht einfach „irgendwelche“ Angaben vor einer Behörde machen zu können, als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch die Angaben der BF, mit dem namhaft gemachten Zeugen in Österreich eine Beziehung zu führen, waren aufgrund von widersprüchlichen Angaben zwischen dem Sohn der BF und dem als Freund namhaft gemachten Zeugen als unglaubwürdig zu werten. So gab der Sohn der BF in der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2022 an, dass er den Freund der BF zwar erst heute kennengelernt habe, jedoch seine Frau und ihr Sohn ihn beim gemeinsamen Einkaufen in Seiersberg bereits getroffen hätten. Dazu gab der als Freund namhaft gemachte Zeuge widersprüchlich an, zuvor keine Familienangehörigen der BF kennengelernt zu haben. Die BF versuchte diesen Widerspruch aufzuklären, indem sie angab, dass bei den Einkäufen in Seiersberg andere Bekannte dabei gewesen seien, die nicht slowenisch gesprochen hätten und es dadurch zu einem Missverständnis gekommen sei. Dieses Vorbringen ist aufgrund des Umstandes, dass davon auszugehen ist, dass die BF klar gegenüber ihrer Schwiegertochter kommunizieren würde, ob es sich bei ihrer Begleitung um den namhaft gemachten Freund handelte, nicht glaubwürdig. Auch hinsichtlich der Wohnsituation in Slowenien verstrickte sich die BF in Widersprüche. So gab sie in der Beschwerdeverhandlung am 01.10.2021 an, dass sie nach wie vor über eine Mietwohnung in XXXX verfüge. Kurz daraufhin gab sie an, dass sie gemeinsam mit einem Kollegen einen Wohnsitz in Slowenien gemeldet habe, da sie sonst während der Corona-Pandemie nicht nach Slowenien reisen hätte dürfen. Sie könne keine weiteren Angaben zu diesem Wohnsitz machen, da sie noch nie dort gewesen sei und die Anmeldung über Email durchgeführt worden sei. Später gab sie an, die Mietwohnung in XXXX vor 3 bis 4 Jahren aufgegeben zu haben. Aufgrund dieser Ungereimtheiten ist davon auszugehen, dass die erste Angabe der BF, nämlich, dass sie über die Mietwohnung in XXXX verfügt, den Tatsachen entspricht und die BF auch wöchentlich zu dieser zurückkehrte. Die widersprüchlichen Angaben der BF gründen auf dem Umstand, dass sie - in nunmehriger Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen ihrer Grenzgängerschaft - versuchte, die wahren Tatsachen hinsichtlich ihres Wohnsitzes in Slowenien zu verschleiern. Auch hinsichtlich der Wohnsituation in Slowenien verstrickte sich die BF in Widersprüche. So gab sie in der Beschwerdeverhandlung am 01.10.2021 an, dass sie nach wie vor über eine Mietwohnung in römisch 40 verfüge. Kurz daraufhin gab sie an, dass sie gemeinsam mit einem Kollegen einen Wohnsitz in Slowenien gemeldet habe, da sie sonst während der Corona-Pandemie nicht nach Slowenien reisen hätte dürfen. Sie könne keine weiteren Angaben zu diesem Wohnsitz machen, da sie noch nie dort gewesen sei und die Anmeldung über Email durchgeführt worden sei. Später gab sie an, die Mietwohnung in römisch 40 vor 3 bis 4 Jahren aufgegeben zu haben. Aufgrund dieser Ungereimtheiten ist davon auszugehen, dass die erste Angabe der BF, nämlich, dass sie über die Mietwohnung in römisch 40 verfügt, den Tatsachen entspricht und die BF auch wöchentlich zu dieser zurückkehrte. Die widersprüchlichen Angaben der BF gründen auf dem Umstand, dass sie - in nunmehriger Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen ihrer Grenzgängerschaft - versuchte, die wahren Tatsachen hinsichtlich ihres Wohnsitzes in Slowenien zu verschleiern. Schließlich war auch aufgrund der relativ kurzen Distanz zwischen der Meldeadresse in XXXX und der Wohnung der BF in XXXX (90 Autominuten bzw. 120 km) anzunehmen, dass die BF zumindest wöchentlich zwischen Slowenien und Österreich pendelte, so wie sie es zu Beginn des Verfahrens in dem behördlichen Fragebogen auch angab. Schließlich war auch aufgrund der relativ kurzen Distanz zwischen der Meldeadresse in römisch 40 und der Wohnung der BF in römisch 40 (90 Autominuten bzw. 120 km) anzunehmen, dass die BF zumindest wöchentlich zwischen Slowenien und Österreich pendelte, so wie sie es zu Beginn des Verfahrens in dem behördlichen Fragebogen auch angab. Für die nach wie vor bestehende Verfestigung in Slowenien spricht auch, dass ihre beiden Kinder, insbesondere ihre Tochter in Slowenien wohnen und sie auch über ein Grundstück in Slowenien verfügt. Hinzu kommt, dass die BF trotz 7-jähriger Beschäftigung in Österreich über nur geringe Deutschkenntnisse verfügt, welches ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass sie in Österreich nicht verfestigt ist.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  6. Gesetzliche Bestimmungen:

§ 46Abs. 1, erster Satz Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Paragraph 46, Absatz eins,, erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. § 44 AlVG, „Zuständigkeit“ lautet:Paragraph 44, AlVG, „Zuständigkeit“ lautet:

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs.

1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.

§ 44Abs. 2 Al

VG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist.

(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.

Paragraph 44, Absatz 2, AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 65, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lautet auszugsweise wie folgt: „Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen. […]
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe
  3. a)ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. […]“

Art. 1lit.

f) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine Person „Grenzgänger“, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.

Artikel eins, Litera f,) Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist eine Person „Grenzgänger“, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Art. 1 lit. j) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 definiert den Wohnort als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.Artikel eins, Litera j,) Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert den Wohnort als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Da Österreich und Slowenien Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, ist auf den gegenständlichen Anlassfall die Verordnung (EG) 883/2004 anzuwenden.Da Österreich und Slowenien Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, ist auf den gegenständlichen Anlassfall die Verordnung (EG) 883 aus 2004, anzuwenden. 3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes: Gegenständlich ist strittig, ob Österreich für den Antrag der BF vom 05.01.2021 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zuständig war.

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat. Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Art. 65

der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Artikel 11

, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat. Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65

, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,

Artikel 11

, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist (…) für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger (…), dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist (…) für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger (…), dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Als Ort der Beschäftigung gilt unstrittig Österreich. Zu prüfen bleibt der Wohnort der BF. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGHs dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074).Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGHs dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074). Anhand dieser Kriterien ist gegenständlich festzustellen, dass sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der BF und somit ihr Wohnsitz in Slowenien befindet. So leben die bereits volljährigen Kinder der BF in Slowenien, wobei sie zur Tochter in engem Kontakt steht. Die BF verfügt in Slowenien über eine Mietwohnung, welche in nur 90 Autominuten von Graz entfernt liegt und in welche die BF während ihrer Beschäftigung bei der Firma A wöchentlich zurückkehrte. Demgegenüber mietet die BF in XXXX eine Kleinwohnung und ist alleinstehend. Sie lebt in keiner Partnerschaft und hat nur geringe Deutschkenntnisse. Sie gab auch an, dass sie aufgrund der besseren Bezahlung in Österreich eine Beschäftigung aufnahm. Demgegenüber mietet die BF in römisch 40 eine Kleinwohnung und ist alleinstehend. Sie lebt in keiner Partnerschaft und hat nur geringe Deutschkenntnisse. Sie gab auch an, dass sie aufgrund der besseren Bezahlung in Österreich eine Beschäftigung aufnahm. Dass die BF über einen in Österreich gemeldeten PKW und eine österreichische Handynummer verfügt, treten im Rahmen der Gesamtbewertung, vor allem im Lichte der Familien- und Wohnverhältnisse in Slowenien, in den Hintergrund und können für sich alleine keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Österreich bewirken. Das Vorbringen, dass sie seit 2014 durchgehend in Österreich versichert ist, geht insofern ins Leere, als die Sozialversicherung an den Ort der Beschäftigung geknüpft ist. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Lebensmittelpunkt der BF – insbesondere aufgrund der dort nach wie vor bestehenden Verfestigung und der wöchentlichen Heimfahrten - nach wie vor in Slowenien liegt. Zu dem von der BF vorgelegten Bescheid der Steuerverwaltung der Republik Slowenien vom XXXX .08.2017, wonach die BF ihren Lebensmittelpunkt auf unbestimmte Zeit ins Ausland verlegt hat, ist auszuführen, dass dieser die Steuerpflicht betrifft und für das gegenständliche Verfahren nicht bindend ist.Zu dem von der BF vorgelegten Bescheid der Steuerverwaltung der Republik Slowenien vom römisch 40 .08.2017, wonach die BF ihren Lebensmittelpunkt auf unbestimmte Zeit ins Ausland verlegt hat, ist auszuführen, dass dieser die Steuerpflicht betrifft und für das gegenständliche Verfahren nicht bindend ist. Die gegenständlichen Ermittlungen haben somit ergeben, dass die BF als Grenzgängerin im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) 883/2004 zu qualifizieren ist, zumal sich Wohnsitz und Beschäftigungsort der BF in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden und die BF wöchentlich zwischen diesen Orten hin- und herfuhr.Die gegenständlichen Ermittlungen haben somit ergeben, dass die BF als Grenzgängerin im Sinne des Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, zu qualifizieren ist, zumal sich Wohnsitz und Beschäftigungsort der BF in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden und die BF wöchentlich zwischen diesen Orten hin- und herfuhr. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 36). Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit - abgesehen von den Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/08/0027).Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 36). Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit - abgesehen von den Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/08/0027). Demzufolge kann sich die BF zwar dem österreichischen Arbeitsmarkt zu Verfügung stellen, hat jedoch kein Wahlrecht, welcher Mitgliedstaat für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig ist. Vielmehr ist aufgrund des tatsächlichen Wohnsitzes der BF Slowenien für die Behandlung des Leistungsantrages zuständig. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, weil der Wohnmitgliedstaat Slowenien für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig war. Die BF unterlag daher den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates Slowenien. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2240572.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.