4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld der XXXX (im Folgenden: BF) vom 05.01.2021
VG iVm Art. 65 der EG-Verordnung 883/2004 mangels Zuständigkeit infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden, gewöhnlichen Aufenthaltsorts zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass die BF als echter Grenzgänger zu qualifizieren sei und ihr Wohnsitzstaat für den Antrag zuständig sei.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld der römisch 40 (im Folgenden: BF) vom 05.01.2021
Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel 65, der EG-Verordnung 883 aus 2004, mangels Zuständigkeit infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden, gewöhnlichen Aufenthaltsorts zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass die BF als echter Grenzgänger zu qualifizieren sei und ihr Wohnsitzstaat für den Antrag zuständig sei. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie die letzten Jahre immer in Österreich beschäftigt gewesen sei und nur hin und wieder ihre Tochter in Slowenien besucht habe. Die Angaben laut Bescheid, wonach sie wöchentlich in den Heimatort zurückgekehrt sei, hätten sich wahrscheinlich aufgrund ihrer nicht perfekten Deutschkenntnissen ergeben. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .02.2021
GVG iVm § 56 AlVG ab. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .02.2021
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Die BF beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 19.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 01.10.2021 und 04.04.2022 wurden am Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen im Beisein der BF, einer Dolmetscherin für die slowenische Sprache, zweier Zeugen sowie eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Paragraph 46, Absatz eins,, erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. § 44 AlVG, „Zuständigkeit“ lautet:Paragraph 44, AlVG, „Zuständigkeit“ lautet:
1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
VG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist.
Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
Paragraph 44, Absatz 2, AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 65, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lautet auszugsweise wie folgt: „Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
f) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine Person „Grenzgänger“, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Artikel eins, Litera f,) Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist eine Person „Grenzgänger“, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Art. 1 lit. j) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 definiert den Wohnort als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.Artikel eins, Litera j,) Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert den Wohnort als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Da Österreich und Slowenien Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, ist auf den gegenständlichen Anlassfall die Verordnung (EG) 883/2004 anzuwenden.Da Österreich und Slowenien Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, ist auf den gegenständlichen Anlassfall die Verordnung (EG) 883 aus 2004, anzuwenden. 3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes: Gegenständlich ist strittig, ob Österreich für den Antrag der BF vom 05.01.2021 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zuständig war.
3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat. Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit
der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,
3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).
, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat. Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit
, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,
, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist (…) für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger (…), dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist (…) für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger (…), dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Als Ort der Beschäftigung gilt unstrittig Österreich. Zu prüfen bleibt der Wohnort der BF. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGHs dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074).Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGHs dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074). Anhand dieser Kriterien ist gegenständlich festzustellen, dass sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der BF und somit ihr Wohnsitz in Slowenien befindet. So leben die bereits volljährigen Kinder der BF in Slowenien, wobei sie zur Tochter in engem Kontakt steht. Die BF verfügt in Slowenien über eine Mietwohnung, welche in nur 90 Autominuten von Graz entfernt liegt und in welche die BF während ihrer Beschäftigung bei der Firma A wöchentlich zurückkehrte. Demgegenüber mietet die BF in XXXX eine Kleinwohnung und ist alleinstehend. Sie lebt in keiner Partnerschaft und hat nur geringe Deutschkenntnisse. Sie gab auch an, dass sie aufgrund der besseren Bezahlung in Österreich eine Beschäftigung aufnahm. Demgegenüber mietet die BF in römisch 40 eine Kleinwohnung und ist alleinstehend. Sie lebt in keiner Partnerschaft und hat nur geringe Deutschkenntnisse. Sie gab auch an, dass sie aufgrund der besseren Bezahlung in Österreich eine Beschäftigung aufnahm. Dass die BF über einen in Österreich gemeldeten PKW und eine österreichische Handynummer verfügt, treten im Rahmen der Gesamtbewertung, vor allem im Lichte der Familien- und Wohnverhältnisse in Slowenien, in den Hintergrund und können für sich alleine keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Österreich bewirken. Das Vorbringen, dass sie seit 2014 durchgehend in Österreich versichert ist, geht insofern ins Leere, als die Sozialversicherung an den Ort der Beschäftigung geknüpft ist. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Lebensmittelpunkt der BF – insbesondere aufgrund der dort nach wie vor bestehenden Verfestigung und der wöchentlichen Heimfahrten - nach wie vor in Slowenien liegt. Zu dem von der BF vorgelegten Bescheid der Steuerverwaltung der Republik Slowenien vom XXXX .08.2017, wonach die BF ihren Lebensmittelpunkt auf unbestimmte Zeit ins Ausland verlegt hat, ist auszuführen, dass dieser die Steuerpflicht betrifft und für das gegenständliche Verfahren nicht bindend ist.Zu dem von der BF vorgelegten Bescheid der Steuerverwaltung der Republik Slowenien vom römisch 40 .08.2017, wonach die BF ihren Lebensmittelpunkt auf unbestimmte Zeit ins Ausland verlegt hat, ist auszuführen, dass dieser die Steuerpflicht betrifft und für das gegenständliche Verfahren nicht bindend ist. Die gegenständlichen Ermittlungen haben somit ergeben, dass die BF als Grenzgängerin im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) 883/2004 zu qualifizieren ist, zumal sich Wohnsitz und Beschäftigungsort der BF in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden und die BF wöchentlich zwischen diesen Orten hin- und herfuhr.Die gegenständlichen Ermittlungen haben somit ergeben, dass die BF als Grenzgängerin im Sinne des Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, zu qualifizieren ist, zumal sich Wohnsitz und Beschäftigungsort der BF in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden und die BF wöchentlich zwischen diesen Orten hin- und herfuhr. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 36). Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit - abgesehen von den Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/08/0027).Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 36). Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit - abgesehen von den Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/08/0027). Demzufolge kann sich die BF zwar dem österreichischen Arbeitsmarkt zu Verfügung stellen, hat jedoch kein Wahlrecht, welcher Mitgliedstaat für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig ist. Vielmehr ist aufgrund des tatsächlichen Wohnsitzes der BF Slowenien für die Behandlung des Leistungsantrages zuständig. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, weil der Wohnmitgliedstaat Slowenien für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig war. Die BF unterlag daher den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates Slowenien. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2240572.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.