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{'item': 'I401 2205486-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlI401 2205486-2 Spruch, I401 2205486-2/16E Schriftliche Ausfertigung des am 18.03.2022 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt: C) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. D)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am 05.10.2012 mit gültigem Reisedokument und einem von der Österreichischen Botschaft in Kairo ausgestellten Visum D legal nach Österreich ein. Sein Aufenthaltstitel als Studierender wurde zuletzt bis 24.09.2016 verlängert. Der von ihm am 24.06.2016 gestellte Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde am 19.07.2016 rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 01.10.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, während seines Aufenthaltes in Ägypten im Juli 2015 Probleme bekommen zu haben, weil er bei einem Freitagsgebet die Predigt des Imans hinterfragt habe. Mit Bescheid vom 20.08.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt „Nebenausprüchen“. Mit Erkenntnis vom 18.09.2018, I411 2205486-1/2E, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung. Am 27.08.2019 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der Geburt seines Kindes und dass seine Frau, eine rumänische Staatsbürgerin, die er am 12.03.2019 geheiratet habe, außer ihn in Österreich niemanden habe, begründete. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten erneut ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 1a AsylG 2005 für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen (Spruchpunkt VI.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten erneut ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, AsylG 2005 für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Entscheidung richtet sich die erhobene Beschwerde vom 17.02.

  1. Mit Schriftsatz vom 17.03.2022 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde bezüglich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurück. Mit Schriftsatz vom 17.03.2022 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurück. Am 18.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers, der geladenen Ehefrau und des Bundesamtes eine mündliche Verhandlung durch. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 25.03.2022 beantragte das Bundesamt die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens. Seine Identität steht fest. Seitdem er sich in Österreich aufhält, ging er - teilweise mit mehrjährigen zeitlichen Unterbrechungen - geringfügigen und vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nach und übt seit 01.09.2020 (bis laufend) eine der Vollversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung aus, für die er einen Bruttolohn in der Höhe von ca. € 1,700,-- monatlich erhält. Er bezog bisher keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er legte die Deutschprüfung B2 mit gutem Erfolg ab. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 23.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des mehrfach begangenen Vergehens des versuchten Eingehens von Aufenthaltsehen nach § 15 StGB und § 117 Abs. 1 iVm Abs. 4 FPG zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 23.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des mehrfach begangenen Vergehens des versuchten Eingehens von Aufenthaltsehen nach Paragraph 15, StGB und Paragraph 117, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, FPG zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer ist mit der rumänischen Staatsbürgerin F-M S, die unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist, verheiratet (Sie wird in der Folge als Ehefrau bezeichnet). Die Ehe wurde im ägyptischen Konsulat in Wien vor dem (namentlich genannten) geistlichen Standesbeamten des Bezirks „Konsulat Wien“ und des Gerichts „Konsulat Wien“ geschlossen. Es waren zwei Trauzeugen anwesend. Die Heiratsurkunde wurde vom Beschwerdeführer, der Ehefrau, den Trauzeugen und vom Standesbeamten unterfertigt. Die Ehe besteht seit 12.03.
  3. Die Eheschließung erfolgte nach ägyptischen Vorschriften. Die Eintragung der geschlossenen Ehe unter der angeführten Registernummer im standesamtlichen Register und die Beglaubigung durch das Außenministerium der Arabischen Republik Ägypten, Beglaubigungsamt Ministeriumsbüro, unter der angeführten Beglaubigungsnummer erfolgten am 08.04.2019 und am 16.07.
  4. Die Ehefrau, die über eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs. Z 1 NAG verfügt, ging vom März 2007 mit Unterbrechungen, in denen sie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezog, bis 31.08.2021 geringfügigen und vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern nach und bezieht seit 03.09.2021 Arbeitslosengeld. Die Ehefrau, die über eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 51, Abs. Ziffer eins, NAG verfügt, ging vom März 2007 mit Unterbrechungen, in denen sie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezog, bis 31.08.2021 geringfügigen und vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern nach und bezieht seit 03.09.2021 Arbeitslosengeld. Die gemeinsame Tochter A S-H wurde am 27.08.2019 geboren. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter sind seit 29.08.2019 an derselben Wohnadresse mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Der Beschwerdeführer ist begünstigter Drittstaatsangehöriger. Ihm wurde am 13.01.2022 vom Landeshauptmann von Wien eine (auf Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  5. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, gestützte) bis 13.01.2027 gültige Aufenthaltskarte als „EU-Familienangehöriger“, mit der ihm der freie Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird, ausgestellt. Er hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des Bundeamtes. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und der Grundversorgung eingeholt. Aus ihnen ergeben sich die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des versuchten Eingehens von Aufenthaltsehen nach § 15 StGB und § 117 Abs. 1 iVm Abs. 4 FPG zu einer Geldstrafe (s. zudem die gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes Mödling vom 23.08.2017, Gerichtsakt, OZl. 6), der seit 29.08.2019 an derselben Wohnadresse in Wien bestehende Aufenthalt des Beschwerdeführers, der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter, die von ihm und der Ehefrau ausgeübten geringfügigen und vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen bei verschiedenen Dienstgebern (und deren Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe), die ihm ausgestellte Aufenthaltskarte als „EU-Familienangehöriger“ (s. auch den Gerichtsakt, OZl. 9) und der Nichtbezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung durch den Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und der Grundversorgung eingeholt. Aus ihnen ergeben sich die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des versuchten Eingehens von Aufenthaltsehen nach Paragraph 15, StGB und Paragraph 117, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, FPG zu einer Geldstrafe (s. zudem die gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes Mödling vom 23.08.2017, Gerichtsakt, OZl. 6), der seit 29.08.2019 an derselben Wohnadresse in Wien bestehende Aufenthalt des Beschwerdeführers, der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter, die von ihm und der Ehefrau ausgeübten geringfügigen und vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen bei verschiedenen Dienstgebern (und deren Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe), die ihm ausgestellte Aufenthaltskarte als „EU-Familienangehöriger“ (s. auch den Gerichtsakt, OZl. 9) und der Nichtbezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung durch den Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Staatsangehörigkeit stehen aufgrund der im Akt des Bundesamtes befindlichen Kopie des Reisepasses fest (AS 149). Die im ägyptischen Konsulat in Wien geschlossene, seit 12.03.2019 bestehende Ehe ergibt sich aus der (übersetzten) „Amtliche[n] Beglaubigung einer Heiratsurkunde“, in der auch die Registrierung im standesamtlichen Register am 08.04.2019 und die Beglaubigung durch das Außenministerium der Arabischem Republik Ägypten am 16.07.2019 angeführt sind (AS 109 ff). Die Feststellung, dass er Vater einer Tochter ist, beruht auf der vorgelegten Geburtsurkunde (AS 107). Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ist auf das Zertifikat der ÖSD über die Prüfung „ÖSD Zertifikat B2“, welche er mit „gut“ bestanden hat, vom 07.07.2015 zurückzuführen. Die vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, der Ehefrau des Beschwerdeführers nach § 51 Abs. 1 Z 1 FPG ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen findet sich im erstinstanzlichen Akt (AS 125).Die vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen findet sich im erstinstanzlichen Akt (AS 125). Dass der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und ihm eine bis 13.01.2027 gültige Aufenthaltskarte als „EU-Familienangehöriger“ ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und der von ihm in Kopie übermittelten Aufenthaltskarte (Gerichtsakt: OZl. 9).
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A):Zu Spruchpunkt römisch eins. A): 3.
  9. Einstellung des Beschwerdeverfahrens: Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu Paragraph 63, mwN). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.). Durch den im Schriftsatz vom 17.03.2022 unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides bezüglich det (Nicht-) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten sowie (Nicht-) Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Daher war diesbezüglich das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen.Durch den im Schriftsatz vom 17.03.2022 unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides bezüglich det (Nicht-) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten sowie (Nicht-) Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Daher war diesbezüglich das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen. Zu Spruchpunkt II. C):Zu Spruchpunkt römisch zwei. C): 3.
  10. Zur Rückkehrentscheidung, Abschiebung und Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise: 3.2.
  11. Rechtslage: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  12. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  13. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. § 52 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019) normiert (auszugsweise): Paragraph 52, FPG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,) normiert (auszugsweise): „

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status als Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)… .“ Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ überschriebene § 54 NAG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) normiert in seinem Abs. 1:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ überschriebene Paragraph 54, NAG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) normiert in seinem Absatz eins : „Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.“„Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.“ Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des § 52 Abs. 2 FPG - siehe den letzten Satz dieses Absatzes - an, die generelle Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit § 52 FrPolG 2005 umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014).Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG nicht erlassen werden (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des Paragraph 52, Absatz 2, FPG - siehe den letzten Satz dieses Absatzes - an, die generelle Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FrPolG 2005 umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). 3.2.
  1. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht nach den Bestimmungen des Asylgesetzes, sondern den Normen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes von der zuständigen Niederlassungsbehörde erteilt. Er verfügt über eine bis 13.01.2017 gültige Aufenthaltskarte als EU-Familienangehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und ist damit begünstigter Drittstaatsangehöriger. Auf Grund der zum gegebenen Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG als unzulässig. 3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht nach den Bestimmungen des Asylgesetzes, sondern den Normen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes von der zuständigen Niederlassungsbehörde erteilt. Er verfügt über eine bis 13.01.2017 gültige Aufenthaltskarte als EU-Familienangehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und ist damit begünstigter Drittstaatsangehöriger. Auf Grund der zum gegebenen Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG als unzulässig. Damit erübrigt sich die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer - wie das Bundesamt die Ansicht vertritt - nach österreichischem Recht nicht verheiratet bzw. nach wie vor ledig sei (AS 241; AS 243 und insbesondere AS 283) oder die im ägyptischen Konsulat in Wien vor dem (geistlichen) Standesbeamten wirksam geschlossene Ehe in Österreich gültig ist oder nicht. Vor dem Hintergrund des unstrittig feststehenden Sachverhalts und der eindeutigen Rechtslage nach dem AsylG 2005 und dem NAG konnte das Erkenntnis in der Verhandlung am 18.03.2022 in Abwesenheit des Beschwerdeführers und der als Zeugin geladenen Ehefrau verkündet werden. Der Beschwerde war somit Folge zu geben und der Spruchpunkt IV. betreffend die Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte V. betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten und VI. betreffend die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde war somit Folge zu geben und der Spruchpunkt römisch vier. betreffend die Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch fünf. betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten und römisch sechs. betreffend die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkte B) und D) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rückkehrentscheidung bei erfolgter Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rückkehrentscheidung bei erfolgter Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I401.2205486.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.