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{'item': 'I413 2218188-3'}

Obsah (10)§ 28§ 17Art 133§ 13§ 32Art 8§ 31§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlI413 2218188-3 Spruch, I413 2218188-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

§ 28Abs 2 i

Vm § 31 Abs 1 VwGVG abgewiesen. Der Antrag auf Wideraufnahme des Verfahrens I413 2218188-1 wird

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. II.römisch zwei.

§ 17Vw

GVG iVm § 35 1. Fall AVG wird

§ 28Abs 2 i

Vm § 31 Abs 1 VwGVG über XXXX , geb. XXXX , eine Mutwillensstrafe von EUR 726,00 (in Worten: Euro siebenhundertsechsundzwanzig) verhängt.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, 1. Fall AVG wird

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG über römisch 40 , geb. römisch 40 , eine Mutwillensstrafe von EUR 726,00 (in Worten: Euro siebenhundertsechsundzwanzig) verhängt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 19.02.2019, Zl. XXXX entschied die XXXX Gebietskrankenkasse, dass für den XXXX als Angehöriger des Antragstellers seit 26.08.2015 kein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung bestehen. Diese Entscheidung begründete die Behörde damit, dass der Sohn des Antragstellers seit XXXX 2015 seinen Wohnsitz nicht mehr im Bundesgebiet habe und daher nicht mehr österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt. Somit bestehe nach § 123 ASVG eine Anspruchsberechtigung, da aufgrund des Wohnsitzes in XXXX ausschließlich italienische Rechtsvorschriften hinsichtlich der Krankenversicherung des Sohnes zur Anwendung kämen.
  2. Mit Bescheid vom 19.02.2019, Zl. römisch 40 entschied die römisch 40 Gebietskrankenkasse, dass für den römisch 40 als Angehöriger des Antragstellers seit 26.08.2015 kein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung bestehen. Diese Entscheidung begründete die Behörde damit, dass der Sohn des Antragstellers seit römisch 40 2015 seinen Wohnsitz nicht mehr im Bundesgebiet habe und daher nicht mehr österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt. Somit bestehe nach Paragraph 123, ASVG eine Anspruchsberechtigung, da aufgrund des Wohnsitzes in römisch 40 ausschließlich italienische Rechtsvorschriften hinsichtlich der Krankenversicherung des Sohnes zur Anwendung kämen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, in welcher zusammengefasst angegeben wurde, der Sohn sei von Geburt an bei der XXXX Krankenkasse versichert sei und widerrechtlich einem italienischen Versicherungsverhältnis unterliege. Im Weiteren bekämpfte er die Wirksamkeit der italienischen Steuernummer seines Sohnes und gab an, sei Sohn hätte eine oder zwei italienische Gesundheitskarten zugeschickt erhalten. Sein Sohn hätte an der XXXX Adresse von der Kindesmutter nicht abgemeldet werden dürfen und gelte als dort gemeldet; es habe durch Verbringung seines Sohnes nach Italien ein Obsorgebruch stattgefunden und habe der Antragsteller einen Rückführungsantrag nach dem Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte der internationalen Kindesentführung“ gestellt. Zudem machte er geltend, dass bei der Meldung der Geburt beim Standesamt XXXX unrichtig das italienische Personalstatut angewendet worden sei und die Anmeldung des Sohnes in einem Register der ansässigen Bevölkerung einer italienischen Gemeinde durch die Kindesmutter rechtswidrig gewesen sei. Im Weiteren setzte er sich mit den Anforderungen für die Ausstellung eines Personalausweises für das Kind auseinander und führte im Weiteren datenschutzrechtliche Bedenken ins Treffen, um zuletzt die Verletzung der UN-Konvention der Rechte des Kindes und der Art 6, 8 und 14 EMRK sowie des „ordre Public“ einzuwenden. Nach Vorlage dieser Beschwerde brachte der Antragsteller zahlreiche weitere – umfangreiche – Stellungnahmen ein und legte Urkunden vor, wobei sich diese überwiegend auf zwischenzeitig erhobene Datenschutzbeschwerden und Eingaben zu familienrechtlichen Fragestellungen erschöpften.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, in welcher zusammengefasst angegeben wurde, der Sohn sei von Geburt an bei der römisch 40 Krankenkasse versichert sei und widerrechtlich einem italienischen Versicherungsverhältnis unterliege. Im Weiteren bekämpfte er die Wirksamkeit der italienischen Steuernummer seines Sohnes und gab an, sei Sohn hätte eine oder zwei italienische Gesundheitskarten zugeschickt erhalten. Sein Sohn hätte an der römisch 40 Adresse von der Kindesmutter nicht abgemeldet werden dürfen und gelte als dort gemeldet; es habe durch Verbringung seines Sohnes nach Italien ein Obsorgebruch stattgefunden und habe der Antragsteller einen Rückführungsantrag nach dem Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte der internationalen Kindesentführung“ gestellt. Zudem machte er geltend, dass bei der Meldung der Geburt beim Standesamt römisch 40 unrichtig das italienische Personalstatut angewendet worden sei und die Anmeldung des Sohnes in einem Register der ansässigen Bevölkerung einer italienischen Gemeinde durch die Kindesmutter rechtswidrig gewesen sei. Im Weiteren setzte er sich mit den Anforderungen für die Ausstellung eines Personalausweises für das Kind auseinander und führte im Weiteren datenschutzrechtliche Bedenken ins Treffen, um zuletzt die Verletzung der UN-Konvention der Rechte des Kindes und der Artikel 6, 8 und 14 EMRK sowie des „ordre Public“ einzuwenden. Nach Vorlage dieser Beschwerde brachte der Antragsteller zahlreiche weitere – umfangreiche – Stellungnahmen ein und legte Urkunden vor, wobei sich diese überwiegend auf zwischenzeitig erhobene Datenschutzbeschwerden und Eingaben zu familienrechtlichen Fragestellungen erschöpften.
  5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2019, in der das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Antragstellers den Beschwerdegegenstand erörterte und familienrechtliche Themen, wie auch Themen des Datenschutzes ausdrücklich als nicht zur „Sache“ dieses Verfahrens zählend ausschied, verkündete das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Erkenntnis, mit welchem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Eine schriftliche Ausfertigung wurde nicht gefordert, sodass das Erkenntnis am 28.10.2019 verkürzt ausgefertigt wurde.
  6. Mit Schriftsatz vom 23.04.2020 legte die Österreichische Gesundheitskasse den mit E-Mail vom 20.04.2020 bei dieser eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  7. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wurde dieser Antrag am 12.05.2020

§ 13Abs 3 AVG i

VM § 17 VwGVG zurückgewiesen. 5. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wurde dieser Antrag am 12.05.2020

Paragraph 13, Absatz 3, AVG iVM Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen. 6. Mit neuerlichem „Antrag auf Wiederaufnahme des

§ 32Vw

GVG durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens mit der Geschäftszahl I413 2218188-1 (Entscheidungsdatum 28.10.2019)“ beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens I413 2218188-1. Zusammenfassend begründete er diesen Antrag mit einem Schreiben der Landesvolksanwaltschaft, wonach für dessen Sohn mangels Vorliegens eines Hauptwohnsitzes in Österreich keine Anmeldebescheinigung ausgestellt werden könne. Tatsächlich sei dieser in Österreich geborene und „ipso jure ein Teil der Familie […], die in XXXX zusammenlebt“ darstellende Sohn aber nie in Österreich abgemeldet worden, besitze keine Ausweispapiere und sei unverzüglich nach Österreich zurückzuführen. Die „österreichische[n] öffentlichen Behörden und andere Stellen“ würden in die grundrechtlich geschützten Interessen zum Nachteil und Schaden des Antragstellers eingreifen; dem Antragsteller würde rechtswidrig der Kontakt zu seinem Kind verwehrt. Die Kindesmutter unterlasse es schuldhaft, das Kind beim Standesamt XXXX und in das Zentrale Melderegister einzutragen; das Kind besitze keine Ausweispapiere, die es zum Verlassen Österreichs berechtigten würden. Die Kindesmutter als Obsorgeberechtigte habe das Recht und die Pflicht in Österreich Rechte und Interessen des in XXXX geborenen Kindes nach außen zu vertreten, was auch die Regelung für die Vaterschaft, für eine ordentliche Gesundheitsversorgung und für die Rechte des Kindes auf eine Regelung des Einwilligungsrechts zu medizinischen Behandlungen und dafür Sorge zu tragen, gesetzliche Familienleistungen udgl zu erhalten. Die Kindesmutter komme zum Schaden und Nachteil ihres Kindes und „schuldhaft zum Nachteil seines Vaters“ diesen Pflichten nicht nach. Dem Antragsteller als unehelicher Vater werde die Möglichkeit genommen, die Übertragung der Obsorge an seine Person und die Beteiligung an der Obsorge zu beantragten. Die Kindesmutter verletze von Geburt an die Bedürfnisse, Interessen und Ansprüche des Kindes und unterlasse es, die Einwilligungsrechte zu medizinischen Behandlungen für ihr Kind zu regeln. Sie unterlasse es auch schuldhaft, nach der Geburt für die Rechtsicherheit des gemeinsamen Sohnes die Vaterschaft betreffend zu sorgen. Das Kind habe nach der Geburt ein Grundrecht auf eine unverzügliche Eintragung in das österreichische Personenstandsregister und auf unverzügliche Ausstellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde durch das zuständige Standesamt in XXXX . Die Kindesmutter unterlasse „willkürlich und schuldhaft […] den unverzüglichen Gang zum zuständigen Standesamt XXXX “. Es würden auch die Rechte des Kindes verletzt, wozu Ausführungen zur UN-Kinderrechtskonvention vorgenommen werden. Zusammengefasst wird vorgebracht, Österreich als Vertragsstaat dieser Konvention würde die Rechte des Kindes und des Antragsstellers verstoßen und einseitig die Interessen der Kindesmutter wahren. Weiters wird vorgebracht, dass Falschbeurkundungen zum gemeinsamen Kind nicht aufgeklärt würden und der Vorwurf erhoben, mit der mangelnden Aufklärung der (behaupteten) Falschbeurkundungen würde die „tatsächliche grenzüberschreitende widerrechtliche Verbringung, der Kindesentzug, die Kindesentführung“ des Kindes durch die Kindesmutter gleichsam „verschleiert“ werden. Es würden die Rechte des betroffenen Kindes und seines Vaters „

Art 8

EMRK und § 1 DSG“ verletzt, „was einer Kindeswohlgefährdung in Österreich von der Geburt des am 14.05.2015 in XXXX Bundesland XXXX , Österreich geborenen gemeinsamen Kindes“ gleichkomme. Es bestehe in Italien von 26.08.2015 an widerrechtlich eine Krankenversicherung in Italien zum in Österreich geborenen Kind. Nach Geburt des Kindes bestehe eine laufende Anspruchsberechtigung auf ein österreichisches Krankenversicherungsverhältnis. Dem österreichischen Krankenversicherungsträger dürfte bald nach der Geburt des Kindes klar gewesen sein, „dass nach der Geburt und ab August 2018 eine widerrechtliches Krankenversicherungsverhältnis [sic] mit unrichtigen personenbezogenen Daten zum betroffen Kind und zu seinen Eltern in Italien besteht.“ Der Antragsteller beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Anhörung der Kindesmutter, des Dienststellenleiters der Polizeidienststelle XXXX sowie des Bürgermeisters der Landeshauptstadt XXXX .6. Mit neuerlichem „Antrag auf Wiederaufnahme des

Paragraph 32, VwGVG durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens mit der Geschäftszahl I413 2218188-1 (Entscheidungsdatum 28.10.2019)“ beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens I413 2218188-1. Zusammenfassend begründete er diesen Antrag mit einem Schreiben der Landesvolksanwaltschaft, wonach für dessen Sohn mangels Vorliegens eines Hauptwohnsitzes in Österreich keine Anmeldebescheinigung ausgestellt werden könne. Tatsächlich sei dieser in Österreich geborene und „ipso jure ein Teil der Familie […], die in römisch 40 zusammenlebt“ darstellende Sohn aber nie in Österreich abgemeldet worden, besitze keine Ausweispapiere und sei unverzüglich nach Österreich zurückzuführen. Die „österreichische[n] öffentlichen Behörden und andere Stellen“ würden in die grundrechtlich geschützten Interessen zum Nachteil und Schaden des Antragstellers eingreifen; dem Antragsteller würde rechtswidrig der Kontakt zu seinem Kind verwehrt. Die Kindesmutter unterlasse es schuldhaft, das Kind beim Standesamt römisch 40 und in das Zentrale Melderegister einzutragen; das Kind besitze keine Ausweispapiere, die es zum Verlassen Österreichs berechtigten würden. Die Kindesmutter als Obsorgeberechtigte habe das Recht und die Pflicht in Österreich Rechte und Interessen des in römisch 40 geborenen Kindes nach außen zu vertreten, was auch die Regelung für die Vaterschaft, für eine ordentliche Gesundheitsversorgung und für die Rechte des Kindes auf eine Regelung des Einwilligungsrechts zu medizinischen Behandlungen und dafür Sorge zu tragen, gesetzliche Familienleistungen udgl zu erhalten. Die Kindesmutter komme zum Schaden und Nachteil ihres Kindes und „schuldhaft zum Nachteil seines Vaters“ diesen Pflichten nicht nach. Dem Antragsteller als unehelicher Vater werde die Möglichkeit genommen, die Übertragung der Obsorge an seine Person und die Beteiligung an der Obsorge zu beantragten. Die Kindesmutter verletze von Geburt an die Bedürfnisse, Interessen und Ansprüche des Kindes und unterlasse es, die Einwilligungsrechte zu medizinischen Behandlungen für ihr Kind zu regeln. Sie unterlasse es auch schuldhaft, nach der Geburt für die Rechtsicherheit des gemeinsamen Sohnes die Vaterschaft betreffend zu sorgen. Das Kind habe nach der Geburt ein Grundrecht auf eine unverzügliche Eintragung in das österreichische Personenstandsregister und auf unverzügliche Ausstellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde durch das zuständige Standesamt in römisch 40 . Die Kindesmutter unterlasse „willkürlich und schuldhaft […] den unverzüglichen Gang zum zuständigen Standesamt römisch 40 “. Es würden auch die Rechte des Kindes verletzt, wozu Ausführungen zur UN-Kinderrechtskonvention vorgenommen werden. Zusammengefasst wird vorgebracht, Österreich als Vertragsstaat dieser Konvention würde die Rechte des Kindes und des Antragsstellers verstoßen und einseitig die Interessen der Kindesmutter wahren. Weiters wird vorgebracht, dass Falschbeurkundungen zum gemeinsamen Kind nicht aufgeklärt würden und der Vorwurf erhoben, mit der mangelnden Aufklärung der (behaupteten) Falschbeurkundungen würde die „tatsächliche grenzüberschreitende widerrechtliche Verbringung, der Kindesentzug, die Kindesentführung“ des Kindes durch die Kindesmutter gleichsam „verschleiert“ werden. Es würden die Rechte des betroffenen Kindes und seines Vaters „

Artikel 8

, EMRK und Paragraph eins, DSG“ verletzt, „was einer Kindeswohlgefährdung in Österreich von der Geburt des am 14.05.2015 in römisch 40 Bundesland römisch 40 , Österreich geborenen gemeinsamen Kindes“ gleichkomme. Es bestehe in Italien von 26.08.2015 an widerrechtlich eine Krankenversicherung in Italien zum in Österreich geborenen Kind. Nach Geburt des Kindes bestehe eine laufende Anspruchsberechtigung auf ein österreichisches Krankenversicherungsverhältnis. Dem österreichischen Krankenversicherungsträger dürfte bald nach der Geburt des Kindes klar gewesen sein, „dass nach der Geburt und ab August 2018 eine widerrechtliches Krankenversicherungsverhältnis [sic] mit unrichtigen personenbezogenen Daten zum betroffen Kind und zu seinen Eltern in Italien besteht.“ Der Antragsteller beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Anhörung der Kindesmutter, des Dienststellenleiters der Polizeidienststelle römisch 40 sowie des Bürgermeisters der Landeshauptstadt römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

  1. Feststellungen: Mit Bescheid vom 19.02.2019, Zl. XXXX , erkannte die XXXX Gebietskrankenkasse betreffend die Anspruchsberechtigung (Mitversicherung) von XXXX , dass für diesen als Angehöriger des Antragstellers seit 26.08.2015 keinen Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung hat. Mit Bescheid vom 19.02.2019, Zl. römisch 40 , erkannte die römisch 40 Gebietskrankenkasse betreffend die Anspruchsberechtigung (Mitversicherung) von römisch 40 , dass für diesen als Angehöriger des Antragstellers seit 26.08.2015 keinen Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung hat. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 18.03.2019 fristgerecht Beschwerde, mit welcher er diesen als rechtswidrig bekämpfte. Unter anderen führte er aus, dass eine Anspruchsberechtigung bestehe, da der faktische Aufenthalt eines Säuglings bzw Kleinkindes in XXXX keinen Aufenthalt des Kindes begründe und eine Postkastenadresse keine Wohnsitznahme der Kindesmutter in XXXX beweise und eine widerrechtliche italienische Wohnsitzversicherung bezüglich das Kind bestehe. Als Auslandsitaliener sei das Kind in Österreich in der Krankenversicherung anspruchsberechtigt. Es liege eine Verletzung dfer UN-Konvention der Rechte des Kindes und der Artikel 6, 8 und 14 EMRK sowie des „ordre public“ vor. Dem Kind komme „von Geburt an“ bis in die Gegenwart eine unklare personale Identität auch hinsichtlich einer ordentlichen Gesundheitsversorgung zu. Als Vater fordere er Rechtssicherheit und –klarheit für seinen mj. Sohn, weshalb er die bescheidmäßige Entscheidung beantragte und die „Wedereinsetzung des mj Sohnes […], geb. […] 2015 in XXXX (Klinikgeburt) whft. […] in XXXX in die Anspruchsberechtigung.“Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 18.03.2019 fristgerecht Beschwerde, mit welcher er diesen als rechtswidrig bekämpfte. Unter anderen führte er aus, dass eine Anspruchsberechtigung bestehe, da der faktische Aufenthalt eines Säuglings bzw Kleinkindes in römisch 40 keinen Aufenthalt des Kindes begründe und eine Postkastenadresse keine Wohnsitznahme der Kindesmutter in römisch 40 beweise und eine widerrechtliche italienische Wohnsitzversicherung bezüglich das Kind bestehe. Als Auslandsitaliener sei das Kind in Österreich in der Krankenversicherung anspruchsberechtigt. Es liege eine Verletzung dfer UN-Konvention der Rechte des Kindes und der Artikel 6, 8 und 14 EMRK sowie des „ordre public“ vor. Dem Kind komme „von Geburt an“ bis in die Gegenwart eine unklare personale Identität auch hinsichtlich einer ordentlichen Gesundheitsversorgung zu. Als Vater fordere er Rechtssicherheit und –klarheit für seinen mj. Sohn, weshalb er die bescheidmäßige Entscheidung beantragte und die „Wedereinsetzung des mj Sohnes […], geb. […] 2015 in römisch 40 (Klinikgeburt) whft. […] in römisch 40 in die Anspruchsberechtigung.“ Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis ist formell und materiell rechtskräftig. Das Erkenntnis vom 10.10.2019 wurde weder durch Fälschung einer Urkunde, noch eines falschen Zeugnisses, noch einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung herbeigeführt oder wurde sonstwie erschlichen. Es sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Das Vorbringen und die vorgelegten Urkunden des Wiederaufnahmeantrages führen für sich alleine und in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis dieses Verfahrens I413 221888-1 zu keinem anderen Ergebnis dieses Verfahrens. Der gänzlich unbegründete Wiederaufnahmeantrag nimmt mutwillig die Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Anspruch.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl 2218188-1 und 2218188-2 sowie durch Einsicht in den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens I413 2218188-
  3. Die Feststellungen zum Verfahren I413 2218188-1 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt und dem in OZ 1 in diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsakt. Aus dem Vorbringen des Wiederaufnahmeantrages und den vorgelegten Urkunden ergeben sich keine Gründe, welche die Annahme rechtfertigen, dass das Erkenntnis vom 10.10.2019 durch Fälschung einer Urkunde, eines falschen Zeugnisses oder einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung herbeigeführt oder wurde sonstwie erschlichen wurde. Es liegen auch sonst keine diesbezüglichen Hinweise vor. Aus dem Vorbringen des Wiederaufnahmeantrages und den vorgelegten Urkunden ergeben sich keine neuen Tatsachen, welche nicht bereits im Verfahren I413 2218188-1 bekannt wären. Neue Beweismittel wurden nicht angeboten und sind auch nicht hervorgekommen. Der Wiederaufnahmeantrag gibt ausschließlich bereits im Verfahren I413 2218188-1 bekannte Rechtsstandpunkte des Antragstellers wider. Aus dem Wiederaufnahmeantrag ergibt sich, dass keine einen Wiederaufnahmeantrag rechtfertigenden Indizien, wie zB neue Beweismittel oder neue Tatsachen oder eine Entscheidung über eine im hg Verfahren zu berücksichtigende Vorfrage vorliegen. Letztlich widerholt der Antragsteller bloß seine im Verfahren I413 2218188-1 dargelegten Standpunkte, über die durch das Erkenntnis vom 10.10.2019 bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Mit seinem Wiederaufnahmeantrag, der in Kenntnis der Zurückweisung seines bereits 2020 gestellten Wiederaufnahmeantrages eingebracht worden ist, gibt der Antragsteller lediglich zu erkennen, dieses Erkenntnis nicht zu akzeptieren, ohne freilich Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens darzulegen. Damit nimmt der Antragsteller offenbar mutwillig die Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Anspruch.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.

  1. Der § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021, lautet auszugsweise: 3.
  2. Der Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2021,, lautet auszugsweise: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Paragraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn,
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder,
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder,
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder,
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. […]“ 3.
  5. Die Wiederaufnahmegründe sind in § 32 Abs 1 Z 1 bis 4 VwGVG taxativ angeführt. Es muss zumindest einer dieser Gründe vorliegen, damit die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verfügt werden kann. Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023; vgl zu § 69 Abs 1 Z 2 AVG VwGH 19.02.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN; zur Übertragbarkeit der zu § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG siehe VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).3.
  6. Die Wiederaufnahmegründe sind in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG taxativ angeführt. Es muss zumindest einer dieser Gründe vorliegen, damit die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verfügt werden kann. Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023; vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG VwGH 19.02.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN; zur Übertragbarkeit der zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG siehe VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). 3.
  7. In seinem Antrag bringt der Antragsteller keine solchen Wiederaufnahmegründe vor, sondern wiederholt im Wesentlichen sein – letztlich erfolgloses Beschwerdevorbringen bzw sein in diesem Verfahren ergänzend erstattetes Vorbringen aus dem Jahr
  8. Aus dem Antragsvorbringen ist kein Umstand zu entnehmen, der auf ein deliktisches Verhalten, das kausal für den Inhalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 10.10.2019 gewesen sein könnte, hindeuten würde. Anzeichen dafür, dass ein Erschleichen dieser Entscheidung erfolgt wäre, gibt es nicht. Es wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Damit scheidet der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG aus. Die vom Antragsteller angeführten Wiederaufnahmegründe erweisen sich auch weder als neue Tatsachen, noch als neue Beweismittel, sodass auch keine Wiederaufnahmegründe

§ 32Abs 1 Z 2 Vw

GVG vorliegen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2019 war auch nicht von einer Vorfrage abhängig; der Antragsteller bringt auch nicht vor, dass ein für eine aus seiner Sicht bestehende Vorfrage zuständiges Gericht oder eine hierfür zuständige Behörde eine solche Vorfrage entschieden hätte. Damit liegt auch kein Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG vor. Ebensowenig ist der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 4 VwGVG gegeben, da kein Bescheid oder auch keine gerichtliche Entscheidung bekannt geworden ist, der bzw die eine Aufhebung oder Abänderung auf Antrag der Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Damit fehlt es an jedem Grund dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Folge zu geben, weshalb dieser

Spruchpunkt A.I. abzuweisen war. 3.

  1. In seinem Antrag bringt der Antragsteller keine solchen Wiederaufnahmegründe vor, sondern wiederholt im Wesentlichen sein – letztlich erfolgloses Beschwerdevorbringen bzw sein in diesem Verfahren ergänzend erstattetes Vorbringen aus dem Jahr
  2. Aus dem Antragsvorbringen ist kein Umstand zu entnehmen, der auf ein deliktisches Verhalten, das kausal für den Inhalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 10.10.2019 gewesen sein könnte, hindeuten würde. Anzeichen dafür, dass ein Erschleichen dieser Entscheidung erfolgt wäre, gibt es nicht. Es wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Damit scheidet der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG aus. Die vom Antragsteller angeführten Wiederaufnahmegründe erweisen sich auch weder als neue Tatsachen, noch als neue Beweismittel, sodass auch keine Wiederaufnahmegründe

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2019 war auch nicht von einer Vorfrage abhängig; der Antragsteller bringt auch nicht vor, dass ein für eine aus seiner Sicht bestehende Vorfrage zuständiges Gericht oder eine hierfür zuständige Behörde eine solche Vorfrage entschieden hätte. Damit liegt auch kein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG vor. Ebensowenig ist der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG gegeben, da kein Bescheid oder auch keine gerichtliche Entscheidung bekannt geworden ist, der bzw die eine Aufhebung oder Abänderung auf Antrag der Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Damit fehlt es an jedem Grund dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Folge zu geben, weshalb dieser

Spruchpunkt A.I. abzuweisen war. 3.

  1. Der § 35 AVG lautet: "Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."3.
  2. Der Paragraph 35, AVG lautet: "Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen." Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.01.1930, 439/29, VwSlg. 15.960 A, ebenso 24.03.1997, 95/19/1705, oder 23.03.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe

§ 35

AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe

Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; 27.05.1999, 97/02/0345; 16.02.2012, 2011/01/0271; vgl hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; 27.05.1999, 97/02/0345; 16.02.2012, 2011/01/0271; vergleiche hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Strafbar

§ 35

AVG ist jede (prozessfähige) "Person", welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl VwGH 24.03.1997, 95/19/1705; 18.04.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.Strafbar

Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) "Person", welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl VwGH 24.03.1997, 95/19/1705; 18.04.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Insgesamt hat der Antragsteller, der in der Beschwerdesache bereits am 20.04.2020 einen – mangelhaften sowie unbegründeten – Antrag auf Wiederaufnahme des am 10.10.2019 abgeschlossenen Verfahrens eingebracht hat, beim Bundesverwaltungsgericht eine Vielzahl (über 50) weiterer Anträge (ua auf Wiederaufnahme abgeschlossener Beschwerdeverfahren) und Beschwerden eingebracht, welche teilweise bereits mittlerweile rechtskräftig entschieden wurden, wobei aktuell 27 weitere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht, anhängig sind. In den Wiederaufnahmeanträgen vom 20.04.2020 und vom 25.04.2022, die das am 10.10.2019 mit Erkenntnis beendete Verfahren betreffen, werden ausschließlich Vorbringen erstattet, die nichts mit der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens I413 2218188-1 zu tun haben. In der mündlichen Verhandlung am 10.10.2019 wurde mit dem Antragsteller ausführlich rechtlich erörtert, dass keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für eine (erzwungene) Rückkehr seines Sohnes aus XXXX in die väterliche Wohnung nach XXXX besteht. Zur – einzig relevanten – Fragestellung in diesem Verfahren, der Frage der Mitversicherung seines Sohnes in der Krankenversicherung im Rahmen des gesetzlichen Versicherungsverhältnisses des Vaters, wurden im aktuellen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens – wie bereits im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren – kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Vielmehr scheinen die Themen der Vaterschaft und der Rechte des Vaters an seinem Kind dem Antragsteller vorrangig und werden ausführlich im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens thematisiert. Dies erfolgte im Wissen um die Aussichtslosigkeit eines solchen Vorbringens, zumal diese Thematik dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2019 ausdrücklich auseinandergesetzt wurde und mit ihm auch erörtert wurde, dass diese Umstände in einem die Sozialversicherungspflicht betreffenden Verfahren – um ein solches handelte es sich im Falle des Verfahrens I413 2218188-1 – unbeachtlich sind. Insgesamt hat der Antragsteller, der in der Beschwerdesache bereits am 20.04.2020 einen – mangelhaften sowie unbegründeten – Antrag auf Wiederaufnahme des am 10.10.2019 abgeschlossenen Verfahrens eingebracht hat, beim Bundesverwaltungsgericht eine Vielzahl (über 50) weiterer Anträge (ua auf Wiederaufnahme abgeschlossener Beschwerdeverfahren) und Beschwerden eingebracht, welche teilweise bereits mittlerweile rechtskräftig entschieden wurden, wobei aktuell 27 weitere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht, anhängig sind. In den Wiederaufnahmeanträgen vom 20.04.2020 und vom 25.04.2022, die das am 10.10.2019 mit Erkenntnis beendete Verfahren betreffen, werden ausschließlich Vorbringen erstattet, die nichts mit der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens I413 2218188-1 zu tun haben. In der mündlichen Verhandlung am 10.10.2019 wurde mit dem Antragsteller ausführlich rechtlich erörtert, dass keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für eine (erzwungene) Rückkehr seines Sohnes aus römisch 40 in die väterliche Wohnung nach römisch 40 besteht. Zur – einzig relevanten – Fragestellung in diesem Verfahren, der Frage der Mitversicherung seines Sohnes in der Krankenversicherung im Rahmen des gesetzlichen Versicherungsverhältnisses des Vaters, wurden im aktuellen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens – wie bereits im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren – kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Vielmehr scheinen die Themen der Vaterschaft und der Rechte des Vaters an seinem Kind dem Antragsteller vorrangig und werden ausführlich im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens thematisiert. Dies erfolgte im Wissen um die Aussichtslosigkeit eines solchen Vorbringens, zumal diese Thematik dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2019 ausdrücklich auseinandergesetzt wurde und mit ihm auch erörtert wurde, dass diese Umstände in einem die Sozialversicherungspflicht betreffenden Verfahren – um ein solches handelte es sich im Falle des Verfahrens I413 2218188-1 – unbeachtlich sind. Damit sind die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe

§ 35AVG grundsätzlich gegeben.

Der Antragsteller behelligte das Bundesverwaltungsgericht wissentlich und mutwillig mit Behauptungen, die zu keiner Änderung des Verfahrens I413 2218188-1 führen können. Die Mutwilligkeit ist darin zu sehen, dass dem Antragsteller aufgrund des bereits entschiedenen Antrages auf Wiederaufnahme aus dem Jahr 2020 und aufgrund der in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2019 erörterten Sach- und Rechtslage betreffend das Verfahren I413 2218188-1 die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, erkennen hätte können, wie sie für jedermann erkennbar war. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe

§ 35

AVG gegeben, da der Antragsteller offenbar mutwillig das Bundesverwaltungsgericht beschäftigte.Damit sind die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe

Paragraph 35, AVG grundsätzlich gegeben. Der Antragsteller behelligte das Bundesverwaltungsgericht wissentlich und mutwillig mit Behauptungen, die zu keiner Änderung des Verfahrens I413 2218188-1 führen können. Die Mutwilligkeit ist darin zu sehen, dass dem Antragsteller aufgrund des bereits entschiedenen Antrages auf Wiederaufnahme aus dem Jahr 2020 und aufgrund der in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2019 erörterten Sach- und Rechtslage betreffend das Verfahren I413 2218188-1 die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, erkennen hätte können, wie sie für jedermann erkennbar war. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe

Paragraph 35, AVG gegeben, da der Antragsteller offenbar mutwillig das Bundesverwaltungsgericht beschäftigte. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl VwGH 11.11.1998, 98/12/0411; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 6).Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/12/0411; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 6). Vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe steht die Höhe der Strafe und mit dem gesetzten Verhalten des Antragstellers in entsprechender Relation, zumal zu Lasten des Beschwerdeführers auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer, beansprucht finanzielle als auch personelle Ressourcen des Bundesverwaltungsgerichts gemessen an seinem persönlichen Interesse in einem unerhörten Ausmaß. Nicht zuletzt gilt es zu beachten, dass sich die Inanspruchnahme von Behörden- und Gerichtskapazitäten durch das mutwillige Verhalten des Antragstellers zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller oder Beschwerdeführer auswirkt. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen keine hervor.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen keine hervor. Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Antragstellers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG - § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994).Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Antragstellers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG - Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994). 3.5.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra - 32 - 2017/16/0070; 24.06.2014, Ro 2014/05/0059 mwN), sodass sich auch insoweit keine Notwendigkeit im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung ergibt.3.5.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra - 32 - 2017/16/0070; 24.06.2014, Ro 2014/05/0059 mwN), sodass sich auch insoweit keine Notwendigkeit im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung ergibt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl.

(2018), § 32 VwGVG, Anm 9), konnte

§ 24Vw

GVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl zB VwSlg 18.863 A/2014).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl.

(2018), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 9), konnte

Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche zB VwSlg 18.863 A/2014). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmsantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt wurden und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das VwG nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist (VwGH 01.02.2022, Ra 2021/11/0023). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe, insbesondere auch hinsichtlich ihrer Höhe, ist eine Einzelfallentscheidung, die in der Regel nicht reversibel ist. Die Verhängung der Mutwillensstrafe basiert auf der nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und weicht nicht von dieser ab, weshalb auch hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2218188.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.