Vm § 31 Abs 1 VwGVG abgewiesen. Der Antrag auf Wideraufnahme des Verfahrens I413 2218188-1 wird
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG iVm § 35 1. Fall AVG wird
Vm § 31 Abs 1 VwGVG über XXXX , geb. XXXX , eine Mutwillensstrafe von EUR 726,00 (in Worten: Euro siebenhundertsechsundzwanzig) verhängt.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, 1. Fall AVG wird
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG über römisch 40 , geb. römisch 40 , eine Mutwillensstrafe von EUR 726,00 (in Worten: Euro siebenhundertsechsundzwanzig) verhängt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VM § 17 VwGVG zurückgewiesen. 5. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wurde dieser Antrag am 12.05.2020
Paragraph 13, Absatz 3, AVG iVM Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen. 6. Mit neuerlichem „Antrag auf Wiederaufnahme des
GVG durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens mit der Geschäftszahl I413 2218188-1 (Entscheidungsdatum 28.10.2019)“ beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens I413 2218188-1. Zusammenfassend begründete er diesen Antrag mit einem Schreiben der Landesvolksanwaltschaft, wonach für dessen Sohn mangels Vorliegens eines Hauptwohnsitzes in Österreich keine Anmeldebescheinigung ausgestellt werden könne. Tatsächlich sei dieser in Österreich geborene und „ipso jure ein Teil der Familie […], die in XXXX zusammenlebt“ darstellende Sohn aber nie in Österreich abgemeldet worden, besitze keine Ausweispapiere und sei unverzüglich nach Österreich zurückzuführen. Die „österreichische[n] öffentlichen Behörden und andere Stellen“ würden in die grundrechtlich geschützten Interessen zum Nachteil und Schaden des Antragstellers eingreifen; dem Antragsteller würde rechtswidrig der Kontakt zu seinem Kind verwehrt. Die Kindesmutter unterlasse es schuldhaft, das Kind beim Standesamt XXXX und in das Zentrale Melderegister einzutragen; das Kind besitze keine Ausweispapiere, die es zum Verlassen Österreichs berechtigten würden. Die Kindesmutter als Obsorgeberechtigte habe das Recht und die Pflicht in Österreich Rechte und Interessen des in XXXX geborenen Kindes nach außen zu vertreten, was auch die Regelung für die Vaterschaft, für eine ordentliche Gesundheitsversorgung und für die Rechte des Kindes auf eine Regelung des Einwilligungsrechts zu medizinischen Behandlungen und dafür Sorge zu tragen, gesetzliche Familienleistungen udgl zu erhalten. Die Kindesmutter komme zum Schaden und Nachteil ihres Kindes und „schuldhaft zum Nachteil seines Vaters“ diesen Pflichten nicht nach. Dem Antragsteller als unehelicher Vater werde die Möglichkeit genommen, die Übertragung der Obsorge an seine Person und die Beteiligung an der Obsorge zu beantragten. Die Kindesmutter verletze von Geburt an die Bedürfnisse, Interessen und Ansprüche des Kindes und unterlasse es, die Einwilligungsrechte zu medizinischen Behandlungen für ihr Kind zu regeln. Sie unterlasse es auch schuldhaft, nach der Geburt für die Rechtsicherheit des gemeinsamen Sohnes die Vaterschaft betreffend zu sorgen. Das Kind habe nach der Geburt ein Grundrecht auf eine unverzügliche Eintragung in das österreichische Personenstandsregister und auf unverzügliche Ausstellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde durch das zuständige Standesamt in XXXX . Die Kindesmutter unterlasse „willkürlich und schuldhaft […] den unverzüglichen Gang zum zuständigen Standesamt XXXX “. Es würden auch die Rechte des Kindes verletzt, wozu Ausführungen zur UN-Kinderrechtskonvention vorgenommen werden. Zusammengefasst wird vorgebracht, Österreich als Vertragsstaat dieser Konvention würde die Rechte des Kindes und des Antragsstellers verstoßen und einseitig die Interessen der Kindesmutter wahren. Weiters wird vorgebracht, dass Falschbeurkundungen zum gemeinsamen Kind nicht aufgeklärt würden und der Vorwurf erhoben, mit der mangelnden Aufklärung der (behaupteten) Falschbeurkundungen würde die „tatsächliche grenzüberschreitende widerrechtliche Verbringung, der Kindesentzug, die Kindesentführung“ des Kindes durch die Kindesmutter gleichsam „verschleiert“ werden. Es würden die Rechte des betroffenen Kindes und seines Vaters „
EMRK und § 1 DSG“ verletzt, „was einer Kindeswohlgefährdung in Österreich von der Geburt des am 14.05.2015 in XXXX Bundesland XXXX , Österreich geborenen gemeinsamen Kindes“ gleichkomme. Es bestehe in Italien von 26.08.2015 an widerrechtlich eine Krankenversicherung in Italien zum in Österreich geborenen Kind. Nach Geburt des Kindes bestehe eine laufende Anspruchsberechtigung auf ein österreichisches Krankenversicherungsverhältnis. Dem österreichischen Krankenversicherungsträger dürfte bald nach der Geburt des Kindes klar gewesen sein, „dass nach der Geburt und ab August 2018 eine widerrechtliches Krankenversicherungsverhältnis [sic] mit unrichtigen personenbezogenen Daten zum betroffen Kind und zu seinen Eltern in Italien besteht.“ Der Antragsteller beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Anhörung der Kindesmutter, des Dienststellenleiters der Polizeidienststelle XXXX sowie des Bürgermeisters der Landeshauptstadt XXXX .6. Mit neuerlichem „Antrag auf Wiederaufnahme des
Paragraph 32, VwGVG durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens mit der Geschäftszahl I413 2218188-1 (Entscheidungsdatum 28.10.2019)“ beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens I413 2218188-1. Zusammenfassend begründete er diesen Antrag mit einem Schreiben der Landesvolksanwaltschaft, wonach für dessen Sohn mangels Vorliegens eines Hauptwohnsitzes in Österreich keine Anmeldebescheinigung ausgestellt werden könne. Tatsächlich sei dieser in Österreich geborene und „ipso jure ein Teil der Familie […], die in römisch 40 zusammenlebt“ darstellende Sohn aber nie in Österreich abgemeldet worden, besitze keine Ausweispapiere und sei unverzüglich nach Österreich zurückzuführen. Die „österreichische[n] öffentlichen Behörden und andere Stellen“ würden in die grundrechtlich geschützten Interessen zum Nachteil und Schaden des Antragstellers eingreifen; dem Antragsteller würde rechtswidrig der Kontakt zu seinem Kind verwehrt. Die Kindesmutter unterlasse es schuldhaft, das Kind beim Standesamt römisch 40 und in das Zentrale Melderegister einzutragen; das Kind besitze keine Ausweispapiere, die es zum Verlassen Österreichs berechtigten würden. Die Kindesmutter als Obsorgeberechtigte habe das Recht und die Pflicht in Österreich Rechte und Interessen des in römisch 40 geborenen Kindes nach außen zu vertreten, was auch die Regelung für die Vaterschaft, für eine ordentliche Gesundheitsversorgung und für die Rechte des Kindes auf eine Regelung des Einwilligungsrechts zu medizinischen Behandlungen und dafür Sorge zu tragen, gesetzliche Familienleistungen udgl zu erhalten. Die Kindesmutter komme zum Schaden und Nachteil ihres Kindes und „schuldhaft zum Nachteil seines Vaters“ diesen Pflichten nicht nach. Dem Antragsteller als unehelicher Vater werde die Möglichkeit genommen, die Übertragung der Obsorge an seine Person und die Beteiligung an der Obsorge zu beantragten. Die Kindesmutter verletze von Geburt an die Bedürfnisse, Interessen und Ansprüche des Kindes und unterlasse es, die Einwilligungsrechte zu medizinischen Behandlungen für ihr Kind zu regeln. Sie unterlasse es auch schuldhaft, nach der Geburt für die Rechtsicherheit des gemeinsamen Sohnes die Vaterschaft betreffend zu sorgen. Das Kind habe nach der Geburt ein Grundrecht auf eine unverzügliche Eintragung in das österreichische Personenstandsregister und auf unverzügliche Ausstellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde durch das zuständige Standesamt in römisch 40 . Die Kindesmutter unterlasse „willkürlich und schuldhaft […] den unverzüglichen Gang zum zuständigen Standesamt römisch 40 “. Es würden auch die Rechte des Kindes verletzt, wozu Ausführungen zur UN-Kinderrechtskonvention vorgenommen werden. Zusammengefasst wird vorgebracht, Österreich als Vertragsstaat dieser Konvention würde die Rechte des Kindes und des Antragsstellers verstoßen und einseitig die Interessen der Kindesmutter wahren. Weiters wird vorgebracht, dass Falschbeurkundungen zum gemeinsamen Kind nicht aufgeklärt würden und der Vorwurf erhoben, mit der mangelnden Aufklärung der (behaupteten) Falschbeurkundungen würde die „tatsächliche grenzüberschreitende widerrechtliche Verbringung, der Kindesentzug, die Kindesentführung“ des Kindes durch die Kindesmutter gleichsam „verschleiert“ werden. Es würden die Rechte des betroffenen Kindes und seines Vaters „
, EMRK und Paragraph eins, DSG“ verletzt, „was einer Kindeswohlgefährdung in Österreich von der Geburt des am 14.05.2015 in römisch 40 Bundesland römisch 40 , Österreich geborenen gemeinsamen Kindes“ gleichkomme. Es bestehe in Italien von 26.08.2015 an widerrechtlich eine Krankenversicherung in Italien zum in Österreich geborenen Kind. Nach Geburt des Kindes bestehe eine laufende Anspruchsberechtigung auf ein österreichisches Krankenversicherungsverhältnis. Dem österreichischen Krankenversicherungsträger dürfte bald nach der Geburt des Kindes klar gewesen sein, „dass nach der Geburt und ab August 2018 eine widerrechtliches Krankenversicherungsverhältnis [sic] mit unrichtigen personenbezogenen Daten zum betroffen Kind und zu seinen Eltern in Italien besteht.“ Der Antragsteller beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Anhörung der Kindesmutter, des Dienststellenleiters der Polizeidienststelle römisch 40 sowie des Bürgermeisters der Landeshauptstadt römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.
GVG vorliegen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2019 war auch nicht von einer Vorfrage abhängig; der Antragsteller bringt auch nicht vor, dass ein für eine aus seiner Sicht bestehende Vorfrage zuständiges Gericht oder eine hierfür zuständige Behörde eine solche Vorfrage entschieden hätte. Damit liegt auch kein Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG vor. Ebensowenig ist der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 4 VwGVG gegeben, da kein Bescheid oder auch keine gerichtliche Entscheidung bekannt geworden ist, der bzw die eine Aufhebung oder Abänderung auf Antrag der Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Damit fehlt es an jedem Grund dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Folge zu geben, weshalb dieser
Spruchpunkt A.I. abzuweisen war. 3.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2019 war auch nicht von einer Vorfrage abhängig; der Antragsteller bringt auch nicht vor, dass ein für eine aus seiner Sicht bestehende Vorfrage zuständiges Gericht oder eine hierfür zuständige Behörde eine solche Vorfrage entschieden hätte. Damit liegt auch kein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG vor. Ebensowenig ist der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG gegeben, da kein Bescheid oder auch keine gerichtliche Entscheidung bekannt geworden ist, der bzw die eine Aufhebung oder Abänderung auf Antrag der Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Damit fehlt es an jedem Grund dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Folge zu geben, weshalb dieser
Spruchpunkt A.I. abzuweisen war. 3.
AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; 27.05.1999, 97/02/0345; 16.02.2012, 2011/01/0271; vgl hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; 27.05.1999, 97/02/0345; 16.02.2012, 2011/01/0271; vergleiche hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Strafbar
AVG ist jede (prozessfähige) "Person", welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl VwGH 24.03.1997, 95/19/1705; 18.04.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.Strafbar
Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) "Person", welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl VwGH 24.03.1997, 95/19/1705; 18.04.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Insgesamt hat der Antragsteller, der in der Beschwerdesache bereits am 20.04.2020 einen – mangelhaften sowie unbegründeten – Antrag auf Wiederaufnahme des am 10.10.2019 abgeschlossenen Verfahrens eingebracht hat, beim Bundesverwaltungsgericht eine Vielzahl (über 50) weiterer Anträge (ua auf Wiederaufnahme abgeschlossener Beschwerdeverfahren) und Beschwerden eingebracht, welche teilweise bereits mittlerweile rechtskräftig entschieden wurden, wobei aktuell 27 weitere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht, anhängig sind. In den Wiederaufnahmeanträgen vom 20.04.2020 und vom 25.04.2022, die das am 10.10.2019 mit Erkenntnis beendete Verfahren betreffen, werden ausschließlich Vorbringen erstattet, die nichts mit der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens I413 2218188-1 zu tun haben. In der mündlichen Verhandlung am 10.10.2019 wurde mit dem Antragsteller ausführlich rechtlich erörtert, dass keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für eine (erzwungene) Rückkehr seines Sohnes aus XXXX in die väterliche Wohnung nach XXXX besteht. Zur – einzig relevanten – Fragestellung in diesem Verfahren, der Frage der Mitversicherung seines Sohnes in der Krankenversicherung im Rahmen des gesetzlichen Versicherungsverhältnisses des Vaters, wurden im aktuellen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens – wie bereits im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren – kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Vielmehr scheinen die Themen der Vaterschaft und der Rechte des Vaters an seinem Kind dem Antragsteller vorrangig und werden ausführlich im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens thematisiert. Dies erfolgte im Wissen um die Aussichtslosigkeit eines solchen Vorbringens, zumal diese Thematik dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2019 ausdrücklich auseinandergesetzt wurde und mit ihm auch erörtert wurde, dass diese Umstände in einem die Sozialversicherungspflicht betreffenden Verfahren – um ein solches handelte es sich im Falle des Verfahrens I413 2218188-1 – unbeachtlich sind. Insgesamt hat der Antragsteller, der in der Beschwerdesache bereits am 20.04.2020 einen – mangelhaften sowie unbegründeten – Antrag auf Wiederaufnahme des am 10.10.2019 abgeschlossenen Verfahrens eingebracht hat, beim Bundesverwaltungsgericht eine Vielzahl (über 50) weiterer Anträge (ua auf Wiederaufnahme abgeschlossener Beschwerdeverfahren) und Beschwerden eingebracht, welche teilweise bereits mittlerweile rechtskräftig entschieden wurden, wobei aktuell 27 weitere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht, anhängig sind. In den Wiederaufnahmeanträgen vom 20.04.2020 und vom 25.04.2022, die das am 10.10.2019 mit Erkenntnis beendete Verfahren betreffen, werden ausschließlich Vorbringen erstattet, die nichts mit der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens I413 2218188-1 zu tun haben. In der mündlichen Verhandlung am 10.10.2019 wurde mit dem Antragsteller ausführlich rechtlich erörtert, dass keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für eine (erzwungene) Rückkehr seines Sohnes aus römisch 40 in die väterliche Wohnung nach römisch 40 besteht. Zur – einzig relevanten – Fragestellung in diesem Verfahren, der Frage der Mitversicherung seines Sohnes in der Krankenversicherung im Rahmen des gesetzlichen Versicherungsverhältnisses des Vaters, wurden im aktuellen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens – wie bereits im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren – kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Vielmehr scheinen die Themen der Vaterschaft und der Rechte des Vaters an seinem Kind dem Antragsteller vorrangig und werden ausführlich im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens thematisiert. Dies erfolgte im Wissen um die Aussichtslosigkeit eines solchen Vorbringens, zumal diese Thematik dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2019 ausdrücklich auseinandergesetzt wurde und mit ihm auch erörtert wurde, dass diese Umstände in einem die Sozialversicherungspflicht betreffenden Verfahren – um ein solches handelte es sich im Falle des Verfahrens I413 2218188-1 – unbeachtlich sind. Damit sind die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe
Der Antragsteller behelligte das Bundesverwaltungsgericht wissentlich und mutwillig mit Behauptungen, die zu keiner Änderung des Verfahrens I413 2218188-1 führen können. Die Mutwilligkeit ist darin zu sehen, dass dem Antragsteller aufgrund des bereits entschiedenen Antrages auf Wiederaufnahme aus dem Jahr 2020 und aufgrund der in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2019 erörterten Sach- und Rechtslage betreffend das Verfahren I413 2218188-1 die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, erkennen hätte können, wie sie für jedermann erkennbar war. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe
AVG gegeben, da der Antragsteller offenbar mutwillig das Bundesverwaltungsgericht beschäftigte.Damit sind die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG grundsätzlich gegeben. Der Antragsteller behelligte das Bundesverwaltungsgericht wissentlich und mutwillig mit Behauptungen, die zu keiner Änderung des Verfahrens I413 2218188-1 führen können. Die Mutwilligkeit ist darin zu sehen, dass dem Antragsteller aufgrund des bereits entschiedenen Antrages auf Wiederaufnahme aus dem Jahr 2020 und aufgrund der in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2019 erörterten Sach- und Rechtslage betreffend das Verfahren I413 2218188-1 die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, erkennen hätte können, wie sie für jedermann erkennbar war. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG gegeben, da der Antragsteller offenbar mutwillig das Bundesverwaltungsgericht beschäftigte. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl VwGH 11.11.1998, 98/12/0411; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 6).Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/12/0411; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 6). Vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe steht die Höhe der Strafe und mit dem gesetzten Verhalten des Antragstellers in entsprechender Relation, zumal zu Lasten des Beschwerdeführers auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer, beansprucht finanzielle als auch personelle Ressourcen des Bundesverwaltungsgerichts gemessen an seinem persönlichen Interesse in einem unerhörten Ausmaß. Nicht zuletzt gilt es zu beachten, dass sich die Inanspruchnahme von Behörden- und Gerichtskapazitäten durch das mutwillige Verhalten des Antragstellers zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller oder Beschwerdeführer auswirkt. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen keine hervor.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen keine hervor. Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Antragstellers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG - § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994).Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Antragstellers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG - Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994). 3.5.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra - 32 - 2017/16/0070; 24.06.2014, Ro 2014/05/0059 mwN), sodass sich auch insoweit keine Notwendigkeit im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung ergibt.3.5.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra - 32 - 2017/16/0070; 24.06.2014, Ro 2014/05/0059 mwN), sodass sich auch insoweit keine Notwendigkeit im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung ergibt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl.
GVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl zB VwSlg 18.863 A/2014).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl.
Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche zB VwSlg 18.863 A/2014). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmsantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt wurden und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das VwG nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist (VwGH 01.02.2022, Ra 2021/11/0023). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe, insbesondere auch hinsichtlich ihrer Höhe, ist eine Einzelfallentscheidung, die in der Regel nicht reversibel ist. Die Verhängung der Mutwillensstrafe basiert auf der nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und weicht nicht von dieser ab, weshalb auch hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2218188.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.