RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlL504 2213100-1 SpruchL504 2213100-1/30E, L504 2213100-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 24.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und aus Sulaimaniyya in der autonomen Region Kurdistan stammt. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP am 25.01.2016 zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „(…) „Ich bin aus meiner Heimat geflüchtet, weil ich Analphabet bin. Ich habe Angst, dass mich die Leute auslachen.“ (…)“ Den Entschluss zur Ausreise habe sie schon vor 10 Jahren gefasst. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst, dass sie die Leute auslachen würden. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie dies. Zur Besorgung von Dokumenten könne sie nach Hause anrufen und sich dies per Post schicken lassen. Die Niederschrift wurde ihr nachweislich in einer für sie verständlichen Sprache rückübersetzt. Sie machte dabei keine Ergänzungen oder Korrekturen. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP am 28.06.2017 neu vor, dass sie in der Erstbefragung „nicht den richtigen Fluchtgrund“ angegeben habe. Sie sei ausgereist, weil sie von ihrer ganzen Familie wegen ihrer Homosexualität bedroht sei. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt (Auszug aus der Niederschrift): „(…)LA: Haben Sie in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt? Wurde alles richtig protokolliert?„(…), LA: Haben Sie in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt? Wurde alles richtig protokolliert? VP: Ich habe damals die Routinefragen beantwortet, habe aber nicht den richtigen Fluchtgrund geschildert. […] LA: Wo haben Sie zuletzt im Irak gelebt? Nennen Sie mir eine genaue Adresse? VP: In Sulaymaneyah, XXXX VP: In Sulaymaneyah, römisch 40 LA: In welchem Zeitraum haben Sie dort gelebt? VP: Seit meiner Geburt bis zu meiner Ausreise. LA: Haben Sie sich seit Ihrer Ausreise irgendwo länger aufgehalten? VP: Nein, nur 4 Tage in der Türkei. […] LA: Welche Schulen haben Sie besucht? VP: Ich bin 6 Jahre in die Grundschule gegangen. LA: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, Sie wären Analphabet! VP: Ich habe bei der Erstbefragung angegeben, dass ich Analphabet bin und wegen der Schulbildung da bin. Ich hatte Angst, meinen Fluchtgrund anzugeben, deswegen habe ich gesagt, ich bin Analphabet, obwohl ich meine Sprache lesen und schreiben kann. LA: Haben Sie weitere Ausbildungen absolviert? VP: Ich habe Schweißer gelernt. LA: Sind Sie im Irak einer Beschäftigung nachgegangen? Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt verdient? VP: Ich habe 13 Jahre als Schweißer gearbeitet. Ich hatte auch mein eigenes Geschäft. Nachgefragt gebe ich an, es war eine Schweißer-Firma. LA: Können Sie mir darüber etwas erzählen? VP: Wir haben Türen repariert, und Fenster. Es gibt gewisse Sachen, die wir auch gemacht haben, das gibt es aber in Österreich nicht. Bei uns werden zB. Dekorationen an Gebäuden gemacht. Nachgefragt gebe ich an, dass wir die Außenfassaden je nach Auftrag verschönert haben. LA: Wie heißen Ihre Eltern, wie alt sind sie bzw. wann wurden sie geboren und wo leben sie? VP: Mein Vater heißt XXXX , meine Mutter XXXX , ich weiß nicht, wie alt meine Eltern sind. Sie sind beide noch am Leben und ich hatte zuletzt vor ca. 4 Monaten mit meiner Mutter Kontakt.VP: Mein Vater heißt römisch 40 , meine Mutter römisch 40 , ich weiß nicht, wie alt meine Eltern sind. Sie sind beide noch am Leben und ich hatte zuletzt vor ca. 4 Monaten mit meiner Mutter Kontakt. LA: Haben Sie Geschwister? (6 Brüder, 1 Schwester) VP: Ich habe 6 Brüder und eine Schwester (Anm.: Die Daten stimmen mit der Erstbefragung überein)VP: Ich habe 6 Brüder und eine Schwester Anmerkung, Die Daten stimmen mit der Erstbefragung überein) LA: Wo hält sich Ihre Familie auf? VP: In der Stadt Sulaymaneyah. LA: Haben Sie noch weitere Angehörige/ Verwandte im Irak? VP: Ja, Wie ich ausgereist bin, war eine Großmutter noch am Leben, ich weiß nicht, ob sie jetzt noch lebt. Ich habe 2 Onkel mütterlicherseits und 5 Onkel väterlicherseits. Ich habe auch noch viele Tanten, ich weiß nicht wie viele, ich habe aber kaum Kontakt. LA: Wie geht es Ihren Angehörigen im Irak? VP: Es geht Ihnen gut. LA: Wie würden Sie die finanzielle Situation Ihrer Familie bezeichnen? VP: Gut. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen? VP: Ich hatte nur mit meiner Mutter Kontakt, zuletzt vor 4 Monaten. LA: Haben Sie Angehörige oder Verwandte in Europa? VP: Nein. LA: Waren Sie politisch oder religiös im Irak tätig? VP: Nein. LA: Hatten Sie Probleme mit irakischen Behörden, Gerichten oder Polizei? […] VP: Nein. LA: Wann und wie haben Sie den Irak verlassen? VP: Am 14.01.2016 bin ich in die Türkei geflogen. LA: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst? VP: Ca. 8-10 Tage vor meiner Ausreise, weil ich da dann Probleme Hatte. LA: Lt. Erstbefragung haben Sie den Entschluss bereits vor 10 Jahren gefasst! Wenn Sie den Entschluss bereits vor 10 Jahren gefasst haben, warum sind erst jetzt ausgereist? VP: Nein, ich hatte ein Superleben im Irak, ich habe erst dann Probleme bekommen. LA: War Österreich ursprünglich Ihr Zielland? VP: Ja. LA: Seit wann sind Sie nun in Österreich aufhältig? VP: Seit 25.01.
- LA: Wurden Sie irgendwann einmal gerichtlich verurteilt? VP: Nein. LA: Haben Sie bereits in einem anderen Land in Europa einen Asylantrag gestellt? VP: Nein. LA: Warum stellen Sie einen Asylantrag in Österreich? Nennen Sie mir Ihre Fluchtgründe in allen Einzelheiten und so detailliert wie möglich! VP: Ich habe ein Problem, ich habe etwas gemacht, was niemand zuvor gemacht hat. Es ist ein großes Problem. Ich werde von meiner ganzen Familie mit dem Tod bedroht. Es geht um eine sexuelle Sache. Ich führte eine Beziehung mit einem Mullah. Diese Beziehung war geheim. Wir haben auch Sex miteinander gehabt… LA: Ich muss unterbrechen! Nachdem Sie angeben, eine homosexuelle Beziehung gehabt zu haben, muss ich darauf hinweisen, dass Sie das Recht haben, von einem männlichen Referenten und Dolmetscher befragt zu werden. VP: Ich habe hier schon vieles gelernt, was hier normal ist. Es würde mir nichts ausmachen, jetzt zu unterbrechen…es macht auch überhaupt nichts, wenn wir mit Ihnen fortsetzten. LA: Nur wenn Sie ausdrücklich darauf bestehen, werde ich die Einvernahme weiterführen! VP: Ja, ich will ausdrücklich, dass die Befragung heute von Ihnen und unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin fortgesetzt wird. Anm.: Die letzte Frage und Antwort wird rückübersetzt.Anmerkung, Die letzte Frage und Antwort wird rückübersetzt. LA: Dann fahren Sie bitte fort! VP: Ich war in der Moschee und habe mit meinem Freund geschlafen. Wir haben nicht daran gedacht, die Türen zu verschließen. Dann sind Personen gekommen, die uns dabei gesehen haben. Ich bin sofort weggelaufen. Ich habe einen Freund von mir angerufen. Er hat eine Wohnung, ich bin zu ihm gegangen und verbrachte ca. 4 oder 5 Tage bei ihm. Dort habe ich dann darüber nachgedacht, dass es hier keinen Platz mehr für mich gibt und habe, um mein Leben zu beschützen, das Land verlassen. Dann bin ich hierhergekommen. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein, ich hatte sonst keine Probleme in Kurdistan. LA: Gab es nach diesem Vorfall jemals eine ganz konkret gegen Sie gerichtete Bedrohung, d.h. wurden Sie jemals direkt persönlich bedroht oder entführt? VP: Ja, telefonisch von meiner Familie. Sie haben mich sehr beschimpft und erniedrigt. Mein Vater hat gesagt, entweder sehe ich dich Tod…du hast Schande über die Familie gebracht, wir werden dich töten. LA: Wieso sind Sie dann gerade nach Österreich gekommen? VP: Ich bin mit Unterstützung des Roten Kreuzes nach Österreich gekommen, weil hier nicht viele Kurden sind. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mir zum Zeitpunkt, als ich in der Türkei abgekommen bin, keine Gedanken gemacht habe. Ich war in einem Teehaus, ich sah die Menschen rein und raus gehen, sie haben alle davon geredet, nach Europa zu gehen, dann habe ich auch beschlossen, nach Europa zugehen. LA: Wieso ausgerechnet Österreich? VP: Weil wenig Kurden hier sind, es ist ein sicheres Land, es gibt nicht so viele Moslems hier. Es ist ein schönes und menschliches Land. LA: Wann hat sich denn den Vorfall, bei dem Sie entdeckt wurden? VP: Es war am Nachmittag, nach dem Nachmittagsgebet und ca. 8 Tage, bevor ich das Land verlassen habe. LA: Wie haben Sie denn den Freund kennen gelernt? VP: Wir haben in unserem Bezirk gelebt, bevor er sich entschieden hat, Mullah zu werden, waren wir normale Freunde. LA: Wie lange haben Sie sich schon gekannt? VP: Wir kennen uns, seit wir 12 waren. Nachgefragt gebe ich an, wir waren Nachbarskinder. LA: War das ein einmaliger Vorfall? VP: Nein, wir hatten schon länger eine sexuelle Beziehung. LA: Seit wann? VP: Das erste Mal war vor ca. ein bis 2 Jahren. LA: Kann man sagen, dass Sie, soweit es möglich war, eine Beziehung hatten? VP: Ja, wir waren zusammen. LA: Hatten Sie zuvor auch schon andere Beziehungen zu Männern? VP: Ja, ich hatte zuvor auch schon einen anderen Freund, mit dem ich eine Beziehung hatte. LA: Wie lange ging diese Beziehung? VP: Ca. 3 bis 4 Jahre, es war auch heimlich. Niemand wusste etwas davon, wir haben uns in unregelmäßigen Abständen getroffen, meistens nachts. LA: Hatten Sie jemals eine Beziehung zu einer Frau? VP: Nein. LA: Würden Sie sich als homosexuell bezeichnen? VP: Ja. LA: Wann ist Ihnen das klar geworden? VP: Seit 10 Jahren. LA: Erzählen Sie mir bitte, wie das war, als Sie bemerkt haben, dass Sie sich zu Männern hingezogen fühlen! VP: Es ist so, dass es in meiner Heimat sehr schwer ist, Kontakt zu Mädchen aufzunehmen. Es ist auch schwer, mit Mädchen zu reden, es ist alle so versteckt. Man ist mit seinen Kumpels unterwegs, es führt dann dazu, dass die Burschen homosexuell werden, weil Sie sich Ihren Kumpels näher fühlen als einer Frau. LA: Ich möchte von Ihnen wissen, was war der Moment, in dem Sie sich klar wurden, dass Sie homosexuell sind? VP: Wir haben viel getrunken damals und das führte eben dann zu Sex. Danach war es so, dass ich gesagt habe, es gefällt mir, es ist gar nicht so schlecht. LA: Was passiert in Ihrer Heimat mit Homosexuellen, die ertappt werden? VP: Es sind deswegen viele schon getötet worden. Deshalb wird alles versteckt und geheim gehalten. LA: Wie sieht es hier aus? Praktizieren Sie Ihre Homosexualität? VP: Ich habe hier noch keinen Freund. LA: Sind Sie in Österreich in der Szene unterwegs? VP: Ja, ich war einmal, aber da ich arbeite, habe ich jetzt wenig Zeit. LA: Wo waren Sie da? VP: Ich war im
- Bezirk, dort ist so eine Kaffeehaus, wo sich viele homosexuelle Leute treffen. LA: Wie oft waren Sie dort? VP: Ich war nur einmal dort. Nachgefragt gebe ich an, das war vor ca. 4 Monaten. LA: Haben Sie Kontakt mit Vereinen oder Organisationen aus der LGBT Szene? VP: Nein, ich habe noch keine Bekanntschaften gemacht. LA: Sie wurden ja mit Ihrem Freund ertappt, hat er keine Probleme bekommen? VP: Ich weiß nicht, was mit ihm passiert ist. LA: Haben Sie sich nicht erkundigt? VP: Nein. LA: Sie haben gesagt, Sie hatten eine Beziehung. War das nur eine rein sexuelle Beziehung? VP: Ja, wir haben nur miteinander geschlafen. LA: Hat es Sie nicht interessiert, was mit ihm passiert? VP: Ja, ich würde schon gerne wissen, was mit ihm passiert ist, aber ich habe keinen Kontakt aufgenommen, um mich zu schützen. LA: Wie ist das in Ihrer Heimat…Gibt es Treffpunkte, wo sich Homosexuelle treffen können? VP: Nein, es ist dort verboten. Und selbst wenn es sowas geben sollte, dann ist es sehr, sehr geheim. LA: Hätten Sie eine Möglichkeit in einer sicheren Region im Irak zu bleiben? VP: Nein, im Irak sind überall Moslem. LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt hier in Österreich? VP: Ich beziehe Grundversorgung. LA. Sie haben erwähnt, Sie arbeiten hier. Als was? VP: Ich arbeite als Frisör und gehe in die verschiedenen Lager und Camps. LA: Sind Sie Mitglied von einem Verein oder Organisation? VP: Nein. LA: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? VP: Am Vormittag lerne ich Deutsch, ich betreibe auch ein bisschen Sport, ich gehe schwimmen und schneide Freunden und Bekannten die Haare. Ich lerne dann noch ein bisschen und gehe dann schlafen. Die Frisörtätigkeit übe ich ehrenamtlich aus, manchmal bekomme ich ein bisschen Taschengeld. LA: Wie stellen Sie sich die Zukunft hier in Österreich vor? VP: Ich hatte in Kurdistan ein schönes Leben, das mochte ich hier auch haben, auch wieder normal arbeiten können… LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute in den Irak zurückkehren würden? VP: Ich würde sicher von einem Mitglied meiner Familie getötet werden, es erwartet mich nichts außer dem Tod. LA: Im Fall, dass Ihr Asylantrag abgewiesen und gg. Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, besteht Ihrerseits Interesse an einer freiwilliger Ausreise? VP: Nein. […] LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Zeit, Ihr Vorbringen darzulegen. VP: Ja. LA: Möchten Sie noch etwas angeben? VP: Ja. LA: Konnten Sie sich immer konzentrieren? VP: Ja. LA: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden? VP: Sehr gut. LA: Möchte die Vertretung noch etwas angeben bzw. Fragen stellen? RV: Ja: In welcher Moschee war Ihr Freund tätig und wie lautet sein Name?Regierungsvorlage, Ja: In welcher Moschee war Ihr Freund tätig und wie lautet sein Name? VP: Sein Name lautet XXXX . Wie die Moschee heißt, weiß ich nicht, ich bin nie zur Moschee gegangen, sie war aber in der Nähe von uns zu Hause. VP: Sein Name lautet römisch 40 . Wie die Moschee heißt, weiß ich nicht, ich bin nie zur Moschee gegangen, sie war aber in der Nähe von uns zu Hause. Mag. Lepschi verlässt vor der Rückübersetzung um 13:12 Uhr die Einvernahme. (…)“ Auf Grund der langen Verfahrensdauer und zur Abklärung einzelner Punkt fand am 20.07.2018 eine weitere Einvernahme beim Bundesamt statt (Auszug): „(…) LA: Erzählen Sie mir von Ihrem Leben zu Hause bevor die Probleme anfingen. VP: Ich bin in der Stadt Al Sulamanyah geboren und habe auch 6 Jahre die Schule besucht. Als ich 12 Jahre alt war wurde ich von meinem Vater arbeiten geschickt. Ich musste mein Geld meinem Vater übergeben. Ich habe 12 oder 13 Jahre als Schlosser gearbeitet und habe 2003 begonnen und machte das bis
- Im Jahre 2016 ist mir etwas passiert was mich veranlasste mein Land zu verlassen und nach Österreich zu kommen. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. Am Anfang war ich in Haft und habe mich nicht getraut die Wahrheit zu sagen. Nachgefragt Bei der EB sagte ich nicht die Wahrheit, es war am 14.
- LA: Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Nein. Ich möchte anmerken, dass die EB nicht rückübersetzt wurde. LA: Wann beschlossen Sie zu flüchten? (ungefähres Datum!) VP: Winter 2016, Nachgefragt im Jänner. LA: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat wirklich verlassen? (Datum!!) VP:
- 2016 LA: Was ist dem vorausgegangen? Beschreiben Sie die fluchtauslösenden Begebenheiten in chronologischer Reihenfolge. Aber nur die Dinge die Sie persönlich betreffen!Abschweifungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland Irak wird der Dolmetscher unterbinden. Schildern Sie die Sachlage so, dass auch Unbeteiligte, so wie wir hier, nachvollziehen können warum die entsprechenden Handlungen durch die Protagonisten gesetzt wurden. Ich werde immer wieder Zwischenfragen stellen um Unklarheiten zu beseitigen.LA: Was ist dem vorausgegangen? Beschreiben Sie die fluchtauslösenden Begebenheiten in chronologischer Reihenfolge. , Aber nur die Dinge die Sie persönlich betreffen!, Abschweifungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland Irak wird der Dolmetscher unterbinden. Schildern Sie die Sachlage so, dass auch Unbeteiligte, so wie wir hier, nachvollziehen können warum die entsprechenden Handlungen durch die Protagonisten gesetzt wurden. Ich werde immer wieder Zwischenfragen stellen um Unklarheiten zu beseitigen. VP: Ich habe einen Freund kennen gelernt, er war ein religiöser Geistlicher, er heißt XXXX . Wir waren ca. 3-4 Jahre befreundet. Ich habe mit diesem Freund auch eine sexuelle Beziehung gehabt. Wir sind dann miteinander weggegangen und wenn wir Gelegenheit hatten, haben wir miteinander geschlafen. Nachgefragt Ich habe ihn 2008 kennen gelernt. Eines Tages (Nachgefragt ich kann mich nicht an das Datum erinnern, Nachgefragt es war ein Freitag, es war ein kalter Tag gegen 13 Uhr, Nachgefragt es war im
- Monat 2016) ER hat mich gebeten zu ihm zu kommen und ich bin hin. Wir haben normal am Freitag frei und ich zum Mullah in die Moschee gegangen. Wir haben uns ein bisschen unterhalten. Er wollte, dass wir in der Moschee miteinander schlafen. Wir haben die Tür nicht versperrt. Ich war mit dem Geistlichen im Bett und die Tür war nicht versperrt. Plötzlich machte ein Mann die Tür auf und der der reinkam und uns sah, hat laut geschrien und ich habe dann aus Angst hinausgelaufen und habe die Moschee verlassen. Ich begab mich mit einem Taxi zu einem Freund namens XXXX , ich war 4 Tage bei ihm. Meine Familie hat von meinem Vorfall erfahren und ich war durch meine Familie der Gefahr ausgesetzt. Meine Familie hat mich telefonisch bedroht. Nach 4 Tagen habe ich mir überlegt, von XXXX wegzugehen. Ich begab mich dann in die Türkei und lernte einige Personen kennen. Ich war in einem Teehaus und dachte aus Angst um mein Leben nach Europa zu reisen. Ich mithilfe vom Roten Kreuz in Griechenland nach Österreich gebracht. Ich habe hier um Asyl angesucht.VP: Ich habe einen Freund kennen gelernt, er war ein religiöser Geistlicher, er heißt römisch 40 . Wir waren ca. 3-4 Jahre befreundet. Ich habe mit diesem Freund auch eine sexuelle Beziehung gehabt. Wir sind dann miteinander weggegangen und wenn wir Gelegenheit hatten, haben wir miteinander geschlafen. Nachgefragt Ich habe ihn 2008 kennen gelernt. Eines Tages (Nachgefragt ich kann mich nicht an das Datum erinnern, Nachgefragt es war ein Freitag, es war ein kalter Tag gegen 13 Uhr, Nachgefragt es war im
- Monat 2016) ER hat mich gebeten zu ihm zu kommen und ich bin hin. Wir haben normal am Freitag frei und ich zum Mullah in die Moschee gegangen. Wir haben uns ein bisschen unterhalten. Er wollte, dass wir in der Moschee miteinander schlafen. Wir haben die Tür nicht versperrt. Ich war mit dem Geistlichen im Bett und die Tür war nicht versperrt. Plötzlich machte ein Mann die Tür auf und der der reinkam und uns sah, hat laut geschrien und ich habe dann aus Angst hinausgelaufen und habe die Moschee verlassen. Ich begab mich mit einem Taxi zu einem Freund namens römisch 40 , ich war 4 Tage bei ihm. Meine Familie hat von meinem Vorfall erfahren und ich war durch meine Familie der Gefahr ausgesetzt. Meine Familie hat mich telefonisch bedroht. Nach 4 Tagen habe ich mir überlegt, von römisch 40 wegzugehen. Ich begab mich dann in die Türkei und lernte einige Personen kennen. Ich war in einem Teehaus und dachte aus Angst um mein Leben nach Europa zu reisen. Ich mithilfe vom Roten Kreuz in Griechenland nach Österreich gebracht. Ich habe hier um Asyl angesucht. PAUSE von 09:07-09:12 LA: Wann und wie haben Sie erkannt, dass Sie homosexuell sind? VP: In meinem
- Lebensjahr habe ich gespürt, dass ich homosexuell bin. Nachgefragt Ich habe keine Nähe zu Frauen sondern nur zu Männern haben wollen. Ich habe auch Geschlechtsverkehr mit meinem Freund XXXX ausgelebt.VP: In meinem
- Lebensjahr habe ich gespürt, dass ich homosexuell bin. Nachgefragt Ich habe keine Nähe zu Frauen sondern nur zu Männern haben wollen. Ich habe auch Geschlechtsverkehr mit meinem Freund römisch 40 ausgelebt. LA: Wie war das vor dem
- Lebensjahr? VP: Ich hatte auch vorher Interesse Geschlechtsverkehr mit einem Mann zu haben. LA: Dann nochmals die Frage: Wie haben Sie bemerkt, dass Sie homosexuell sind? VP: In meinem 18 oder 19 Lebensjahr bin ich mit den anderen Jugendlichen schwimmen gegangen. Ich habe viel Kontakt zu meinem Freund XXXX gehabt und wir besuchten uns gegenseitig zu Hause. Wir sind auch jeden Tag gemeinsam spazieren gegangen. Wir haben gemeinsam im Beruf des Schlossers von 2004-2007 gearbeitet. Nachgefragt Ich habe in meinem
- Lebensjahr zu arbeiten begonnen und Kontakt mit älteren Menschen gehabt. Von
- Lebensjahr bis zum 18 Lebensjahr hatte ich keine bestimmte sexuelle Neigung. Dann habe ich im
- Lebensjahr Interesse bekommen mit den Männern Geschlechtsverkehr zu haben.VP: In meinem 18 oder 19 Lebensjahr bin ich mit den anderen Jugendlichen schwimmen gegangen. Ich habe viel Kontakt zu meinem Freund römisch 40 gehabt und wir besuchten uns gegenseitig zu Hause. Wir sind auch jeden Tag gemeinsam spazieren gegangen. Wir haben gemeinsam im Beruf des Schlossers von 2004-2007 gearbeitet. Nachgefragt Ich habe in meinem
- Lebensjahr zu arbeiten begonnen und Kontakt mit älteren Menschen gehabt. Von
- Lebensjahr bis zum 18 Lebensjahr hatte ich keine bestimmte sexuelle Neigung. Dann habe ich im
- Lebensjahr Interesse bekommen mit den Männern Geschlechtsverkehr zu haben. LA: Wann haben Sie XXXX kennen gelernt?LA: Wann haben Sie römisch 40 kennen gelernt? VP: Ich habe ihn im Jahre 2002 kennen gelernt, wir haben im selben Stadtteil gewohnt. LA: Wann haben Sie XXXX kennen gelernt?LA: Wann haben Sie römisch 40 kennen gelernt? VP: Das war 2008 kennen gelernt. LA: In welcher Sprache haben Sie mit den beiden kommuniziert? VP: Es war kurdisch. LA: Wann kamen Sie zu der Erkenntnis, dass XXXX auch homosexuell ist?LA: Wann kamen Sie zu der Erkenntnis, dass römisch 40 auch homosexuell ist? VP: Das war
- LA: Wie kam es dazu? VP: Wir waren gemeinsam schwimmen, er hat mich geliebt. Nachgefragt Er ist zu mir gekommen und hat mich berührt und ich habe das auch gemacht. Ich habe mit ihm begonnen homosexuellen Geschlechtsverkehr auszuleben. LA: Wie haben sie einander beim Schwimmen berührt? VP: Er hat begonnen vom Brustbereich bis zu meinem Penis mich zu berühren. LA: Gleich beim ersten Mal – im Schwimmbad? VP: Ja. LA: Wie alt waren Sie da? VP: Ich war damals 20 Jahre alt. LA: Vorher fragte ich Sie wann Sie erkannten, dass XXXX homosexuell sei und Sie sagten es war 2003 und jetzt sagen Sie Sie waren damals 20 Jahre alt. Das passt nicht zusammen. Ich denke, Sie versuchen eine unwahre Geschichte zu erzählen. Nehmen Sie dazu Stellung.LA: Vorher fragte ich Sie wann Sie erkannten, dass römisch 40 homosexuell sei und Sie sagten es war 2003 und jetzt sagen Sie Sie waren damals 20 Jahre alt. Das passt nicht zusammen. Ich denke, Sie versuchen eine unwahre Geschichte zu erzählen. Nehmen Sie dazu Stellung. VP: Ich kann mich nicht an das Jahr erinnern, mit dem ich Geschlechtsverkehr hatte. Ich habe XXXX im Jahre 2003 kennen gelernt und wir hatten 2004 – 2007 gemeinsam gearbeitet.VP: Ich kann mich nicht an das Jahr erinnern, mit dem ich Geschlechtsverkehr hatte. Ich habe römisch 40 im Jahre 2003 kennen gelernt und wir hatten 2004 – 2007 gemeinsam gearbeitet. LA: Das glaube ich Ihnen. Welche Rolle haben Sie normalerweise in einer Beziehung? VP: Als ich mit XXXX Geschlechtsverkehr ausübte hatte ich eine aktive Rolle gehabt. Anfangs war ich der Aktive. Er ist auch zu mir gekommen und hat auch die aktive Rolle beim Geschlechtsverkehr ausgeübt. VP: Als ich mit römisch 40 Geschlechtsverkehr ausübte hatte ich eine aktive Rolle gehabt. Anfangs war ich der Aktive. Er ist auch zu mir gekommen und hat auch die aktive Rolle beim Geschlechtsverkehr ausgeübt. LA: Das heißt Sie sind je nach Situation manchmal der Aktive und manchmal der Passive? VP: Ja. LA: Wann hatten Sie das letzte Mal eine Beziehung mit Sex? VP: Das war mit dem Mullah. Hier in Österreich habe ich keine gleichgeschlechtliche Beziehung. Hier habe ich mit einer Frau eine Beziehung, ich habe eine Freundin. Mit der ich auch Geschlechtsverkehr habe. LA: Das heißt Sie bezeichnen sich als bisexuell? VP: Seit ich in Österreich bin habe ich keinen homosexuellen Geschlechtsverkehr ausgeübt. Nachgefragt Frage wiederholt: Als ich nach Österreich kam hatte ich Gefühle für die Männer, aber jetzt habe ich das nicht mehr. Seit Beginn dieses Jahres bin mit einem Mädchen befreundet, das ich kennen lernte. LA: Wie heißt das Mädchen und wie alt ist sie? VP: Sie ist 44 Jahre alt und heißt XXXX . VP: Sie ist 44 Jahre alt und heißt römisch 40 . LA: Was können Sie mir noch über die Person sagen?? VP: Sie ist Kurdin, ich habe sie zu Silvester kennen gelernt, sie hat 3 Kinder, sie ist seit 10 Jahren geschieden. Nachgefragt ich habe keine Telefonnummer. Nachgefragt Hohe Warte 22, Wohnung
- LA: Beschreiben Sie den Tag als Sie zuletzt mit XXXX Geschlechtsverkehr hatten im Detail bis ich Stopp sage?LA: Beschreiben Sie den Tag als Sie zuletzt mit römisch 40 Geschlechtsverkehr hatten im Detail bis ich Stopp sage? VP: Es war ein Freitag, weil ich da frei habe. An diesem Freitag bin ich zu früh aufgestanden, es war 9 Uhr, er hat mich ca. um 13.30 angerufen. Nachgefragt Ich habe mich geduscht, ich habe zu Hause Tauben gehabt und diese gefüttert. Ich war mit den Tauben beschäftigt – bis zu Mittag. Ich habe mich dann mit dem Handy beschäftigt. Er hat mich dann angerufen und wir haben ein Treffen bei ihm um 14 Uhr treffen. Seine Moschee ist ca. ¼ Stunde von unserem Haus entfernt. Ich bin dann zum Mullah in sein Zimmer in der Moschee gegangen. Ich habe mich niedergesetzt und wir haben uns unterhalten. Wir berührten uns am Körper. Dann hatten wir Geschlechtsverkehr. Nachgefragt Ich habe mich niedergesetzt und wir sprachen von meinem täglichen Leben Nachgefragt Wir haben ca. ¼ Stunde gesprochen. Wir haben dann Geschlechtsverkehr gehabt. LA: Sie sollen die Zeit vor dem Geschlechtsverkehr im Detail schildern? VP: Wir waren anfangs an einem Tisch, wir waren einander gegenüber. Der Mullah hat mich gefragt, ob ich ihn noch mag, sehr. Er hat sich dann mich angenähert. Wir haben dann einander geküsst. Er hat dann begonnen meine Kleidungsstücke mir auszuziehen. Er hat meine Hose runter gezogen. Er hat begonnen an meinem Penis zu blasen. Nachgefragt waren Sie da passiv? Ich habe die aktive Rolle beim Geschlechtsverkehr gehabt, aber er hat meinen Penis geblasen. LA: Während er Sie auszog, was taten Sie in der Zeit? VP: Er hat mich ganz ausgezogen und er hatte noch seine Kleidung an, als er zu blasen begann. Er hat mir die Hose ausgezogen und dann die restlichen Kleidungsstücke auszuziehen. LA: Was geschah nach dem Blowjob? VP: Er hat sich dann ausgezogen, es gab einen Tisch. Er war am Tisch und ich habe ihn geküsst. Er hat sich zu mir hingebogen und wir haben uns geküsst und das hatte mich sexuell erregt und hat mich motiviert mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Als ich dabei war mit dem Mullah Analverkehr zu machen, hat eine Person die Tür aufgemacht. Der Mullah der sich am Tisch gesetzt und so, dass mit dem Tisch am Rücken gelegen war und habe mit ihm Geschlechtsverkehr gemacht. LA: Verwendeten Sie ein Gleitmittel? VP: Nein, wir hatten nichts dabei. LA: Wo hatten Sie meistens Ihre intimen Kontakte mit XXXX ?LA: Wo hatten Sie meistens Ihre intimen Kontakte mit römisch 40 ? VP: Ich habe nur einmal mit dem Mullah in der Moschee Geschlechtsverkehr gehabt. Die anderen male vorher ist er zu mir nach Hause gekommen. LA: Haben Sie bei Ihren Eltern gelebt? VP: Ja, ich hatte auch mein eigenes Haus auch gehabt. LA: Und wie war die Lage der beiden Häuser zueinander? VP: Mein Haus war nicht in der Stadt, ich bin mit dem Auto hingefahren und bei guter Verkehrslage hat es ca. 17 Minuten mit dem Auto gedauert. Aber ich habe bei meinen Eltern gewohnt. LA: Geben Sie mir von beiden Häusern die genaue Adresse? VP: Eltern: XXXX Eigenes Haus: XXXX VP: Eltern: römisch 40 , Eigenes Haus: römisch 40 LA: Wie viele Partner hatten Sie im Irak insgesamt? VP: Ich hatte Geschlechtsverkehr mit zwei männlichen Personen. LA: Ich fragte nach Beziehungen nicht Sexpartnern. VP: Ich hatte Kontakt zu XXXX gehabt. VP: Ich hatte Kontakt zu römisch 40 gehabt. LA: Und wie vielen weiblichen Personen? VP: Im Irak hatte ich keine Beziehung zu Frauen. Ich war auch nicht interessiert mit meinen weiblichen Verwandten Beziehungen zu haben. LA: Gehen wir weiter mit dem Moment als jemand die Tür öffnete und Sie erwischte. Fahren Sie fort. VP: Der Mullah ist auf dem Rücken am Tisch gelegen und hatte nichts an. Ich hatte ein T-Shirt an und meine Hose war runter gezogen. Ich war mit dem Mullah von hinten beschäftigt. Ich hörte die Tür und eine Person öffnete die Tür. Diese Person war etwas älter. Die Person die hereinkam, wollte die Tür zu machen oder zuhalten. Ich lief hin und habe die Türschnalle aufgemacht. Meine Schuhe hatte ich nicht an, die blieben dort, ich bin barfuß weggelaufen. Ich bin dann zur Straße und nahm ein Taxi. Mit dem Taxi bin ich zu einem Freund XXXX gefahren. Ich blieb bei ihm geblieben und sprach bei XXXX über den Vorfall nicht. Eine Nacht habe ich bei XXXX verbracht und wurde dann von zu Hause angerufen und telefonisch bedroht. Dann habe ich den XXXX über meinen Vorfall informiert und er hat mir gesagt, dass ich bei ihm bleiben darf. Ich habe intensiven Kontakt zu XXXX gehabt und meine Familie hat gewusst, dass ich eine gute Beziehung zu ihm habe und sie haben vermutet, dass ich bei ihm bin. Ich wollte nicht, dass meine Familie weiß, dass ich bei XXXX wohne und habe ich mich in die Türkei begeben. In der Türkei bin ich 4 Tage in einem Hotel geblieben und habe dann einen Schlepper gefunden der mich illegal nach Griechenland brachte.VP: Der Mullah ist auf dem Rücken am Tisch gelegen und hatte nichts an. Ich hatte ein T-Shirt an und meine Hose war runter gezogen. Ich war mit dem Mullah von hinten beschäftigt. Ich hörte die Tür und eine Person öffnete die Tür. Diese Person war etwas älter. Die Person die hereinkam, wollte die Tür zu machen oder zuhalten. Ich lief hin und habe die Türschnalle aufgemacht. Meine Schuhe hatte ich nicht an, die blieben dort, ich bin barfuß weggelaufen. Ich bin dann zur Straße und nahm ein Taxi. Mit dem Taxi bin ich zu einem Freund römisch 40 gefahren. Ich blieb bei ihm geblieben und sprach bei römisch 40 über den Vorfall nicht. Eine Nacht habe ich bei römisch 40 verbracht und wurde dann von zu Hause angerufen und telefonisch bedroht. Dann habe ich den römisch 40 über meinen Vorfall informiert und er hat mir gesagt, dass ich bei ihm bleiben darf. Ich habe intensiven Kontakt zu römisch 40 gehabt und meine Familie hat gewusst, dass ich eine gute Beziehung zu ihm habe und sie haben vermutet, dass ich bei ihm bin. Ich wollte nicht, dass meine Familie weiß, dass ich bei römisch 40 wohne und habe ich mich in die Türkei begeben. In der Türkei bin ich 4 Tage in einem Hotel geblieben und habe dann einen Schlepper gefunden der mich illegal nach Griechenland brachte. LA: Wie kamen Sie zu Ihren Ausweisen? VP: XXXX hat meine Schwester angerufen und XXXX hat brachte mir die Ausweise von meiner Schwester abgeholt.VP: römisch 40 hat meine Schwester angerufen und römisch 40 hat brachte mir die Ausweise von meiner Schwester abgeholt. LA: Wieso hat Ihre Schwester Ihnen geholfen? VP: Sie hat mir geholfen, weil sie wusste, dass ich bedroht wurde und sie Angst hatte, dass mir etwas passiert. LA: Wie alt ist Ihre Schwester ca.? VP: Sie war damals 18 und jetzt ca.
- LA: Ist sie verheiratet? VP: Ich weiß nicht. LA: Warum haben Sie auch mir ihr keinen Kontakt? VP: Die Familie ist konservativ und sie hat kein Handy und meine ganze Familie stellt eine Gefahr für mich dar. LA: Wie hatte Ihre Schwester dann Kontakt mich XXXX ?LA: Wie hatte Ihre Schwester dann Kontakt mich römisch 40 ? VP: Er ist zu uns nach Hause gegangen und hat nach mir gefragt und hat dann meine Dokumente von meiner Schwester übernommen und zu mir gebracht. Als XXXX mir die Dokumente brachte, habe ich den Ort verlassen.VP: Er ist zu uns nach Hause gegangen und hat nach mir gefragt und hat dann meine Dokumente von meiner Schwester übernommen und zu mir gebracht. Als römisch 40 mir die Dokumente brachte, habe ich den Ort verlassen. LA: An welcher Stelle der Kinder sind Sie? VP: Ich bin das vierte Kind der Familie. Nachgefragt Meine Schwester ist das zweite Kind. LA: Nachdem Ihre Schwester älter ist wie passt das damit zusammen, dass Sie jetzt ca. 22 Jahre alt ist? VP: Man beginnt immer mit dem jüngsten zu zählen, meine Schwester ist das vorletzte Kind der Familie. LA: Auf welchem Weg hat Ihre Familie Sie bedroht? VP: Ich wurde telefonisch bedroht. Mein Vater und mein ältester Bruder XXXX haben mich massiv bedroht. Nachgefragt Sie sagten warum ich das gemacht habe und ich habe eine Schande über die Familie gebracht. Mein Vater hat mich mit dem Tod bedroht.VP: Ich wurde telefonisch bedroht. Mein Vater und mein ältester Bruder römisch 40 haben mich massiv bedroht. Nachgefragt Sie sagten warum ich das gemacht habe und ich habe eine Schande über die Familie gebracht. Mein Vater hat mich mit dem Tod bedroht. LA: Wiederholen Sie so gut als möglich das Telefongespräch von damals mit allen Rollen? VP: Mein Vater hat mich angerufen und sagte zu mir. Du Esel wo bist du? Und er sagte zu mir, dass ich seine Ehre verletzt habe und die Schande über die Familie gebracht habe. Ich habe bei meinem Vater bestritten etwas gemacht zu haben, er sagte zu mir, dass er mich unbedingt töten möchte und er mich als Leiche wieder sehen möchte. Dann hat mein Bruder XXXX das Telefon übernommen und gesprochen. Er sagte zu mir, dass er mich wieder finden und töten würde egal, auch wenn ich im
- Himmel wäre. Er hat beim Gespräch immer mich angeschrien und lies mich nicht ausreden. Er sagte zu mir, egal wo auf der Welt ich sei, er würde mich erwischen und wie einen Hund umbringen. Ich habe daraufhin das Gespräch beendet. Er hat wieder versucht mich zu erreichen, ich habe das Handy nicht abgehoben.VP: Mein Vater hat mich angerufen und sagte zu mir. Du Esel wo bist du? Und er sagte zu mir, dass ich seine Ehre verletzt habe und die Schande über die Familie gebracht habe. Ich habe bei meinem Vater bestritten etwas gemacht zu haben, er sagte zu mir, dass er mich unbedingt töten möchte und er mich als Leiche wieder sehen möchte. Dann hat mein Bruder römisch 40 das Telefon übernommen und gesprochen. Er sagte zu mir, dass er mich wieder finden und töten würde egal, auch wenn ich im
- Himmel wäre. Er hat beim Gespräch immer mich angeschrien und lies mich nicht ausreden. Er sagte zu mir, egal wo auf der Welt ich sei, er würde mich erwischen und wie einen Hund umbringen. Ich habe daraufhin das Gespräch beendet. Er hat wieder versucht mich zu erreichen, ich habe das Handy nicht abgehoben. LA: Leben alle Kinder bei Ihren Eltern? VP: XXXX war verheiratet und XXXX war verheiratet, der war nicht im elterlichen Haushalt, alle anderen waren zu Hause.VP: römisch 40 war verheiratet und römisch 40 war verheiratet, der war nicht im elterlichen Haushalt, alle anderen waren zu Hause. LA: An welchem Tag war der Anruf? VP: Ich weiß es nicht. Nachgefragt ich denke es war am Samstag. LA: Wann hat XXXX Ihre Ausweise geholt?LA: Wann hat römisch 40 Ihre Ausweise geholt? VP: 3 Tage nach dem Vorfall, ich denke ich habe die Sachen am Donnerstag bekommen. LA: Mit wem im Herkunftsland haben Sie noch Kontakt? VP: Vor ca. 7 Monaten hatte ich über einen Freund hier Kontakt mit XXXX aufgenommen.VP: Vor ca. 7 Monaten hatte ich über einen Freund hier Kontakt mit römisch 40 aufgenommen. LA: Wissen Sie was mit XXXX geschah?LA: Wissen Sie was mit römisch 40 geschah? VP: Nein. LA: Was denken Sie? VP: Es kann sein, wenn sie davon erfahren haben, ist die Wahrscheinlichkeit groß, getötet worden zu sein. Nachgefragt Alle haben gewusst, meine Familie und des Stadtteils haben es gewusst. Nachdem ich das Zimmer in der Moschee wo ich mich mit dem Mullah traf, verließ weiß ich nichts mehr, was mit dem Mullah passierte. LA: Interessiert es Sie nicht? VP: Er hat mein Leben zerstört. LA: Sagten Sie nicht vorher, dass Sie seit 7 Jahre lang eine Beziehung hatten? VP: Ja, wir hatten eine Beziehung seit 2008, es war eine sexuellen Beziehung kam es im Jahr
- LA: Wie lange hatten Sie mit XXXX eine sexuelle Beziehung?LA: Wie lange hatten Sie mit römisch 40 eine sexuelle Beziehung? VP: Das waren 12 Jahre, Nachgefragt es war von 2003-
- LA: Das heißt Sie hatten zeitweise zwei Beziehungen parallel? VP: Nach 2013 ja. LA: Wussten beide voneinander? VP: Nein. PAUSE von 11:15-11:40 LA: Erzählen Sie von der Kontaktaufnahme / dem Kennenlernen mit XXXX .LA: Erzählen Sie von der Kontaktaufnahme / dem Kennenlernen mit römisch 40 . VP: Es war 2008 die Schule abgebrochen und habe für ihn zu Hause gearbeitet und dadurch ist unsere Freundschaft entstanden. 3 oder 4 Monate später habe ich ihn wieder gesehen. Wir haben manchmal einander gesehen und begrüßt. Ich habe in Kurdistan alkoholische Getränke konsumiert und habe ihn zu mir nach Hause eingeladen. Er sagte, dass er Moslem sei und keinen Alkohol trinke. Er war damals dabei zu lernen um Mullah zu werden. Er hat die religiöse Ausbildung gemacht. Er hat über die Religion oder den Koran erzählt, das hat mich nicht interessiert. Er ist gegen 21 Uhr nach Hause gegangen. Ich habe ihn im Jahr 2013 wieder gesehen. Ich habe für den Mullah Fenstergitter angebracht. Nachdem er mich bezahlt hatte wollte er mich zu Essen zu Hause einladen. Er fragte mich warum ich Alkohol konsumiere. Beim zweiten Treffen hat er über Religion und Koran gesprochen. XXXX hat mich gefragt ob ich einen Mann oder eine Frau mag. Ich wollte am Tisch nicht über solche Dinge reden. Um ca. 21:30 Uhr bin ich dann nach Hause gegangen. Ich habe eines Tages ihn wieder auf dem Markt zufällig gesehen. Wir sind in ein Teehaus gegangen und haben Tee getrunken. Er sagte zu mir, warum ich nicht zu ihm komme und beten komme. Ich sagte ihm, dass ich Alkohol trinke und mag die Männer. Als ich das sagte, sagte er zu mir ständig zu mir Kontakt haben möchte. Einmal hat er mich kontaktiert und gesagt, dass ich zu ihm nach Hause kommen soll. Ich bin zu ihm gegangen und wir haben uns unterhalten, er fragte mich warum ich die Männer mag. Ich sagte ihm mehr Kontakt zu den Männern habe und daher mag ich die Männer. Er frage mich wie ich ihn sehe daraufhin sagte ich, dass ich ihn als normalen Mensch sehe. Er frage, wie meine Gefühle zu ihm sind, ich sagte es ist normal. Er fragte mich ob ich mit ihm Analverkehr haben möchte. Daraufhin sagte ich, dass er ein Geistlicher sei und das nicht machen darf. Ich sagte ihm auch, dass er damit nicht einverstanden sei, dass ich Alkohol trinke und nun ich mit ihm einen Analverkehr machen soll. Ich frage ihn ob er mich nicht anzeigen würde, wenn ich mit ihm Geschlechtsverkehr habe. Er sagte, dass er mich nicht anzeigt und er liebt mich. Ich sagte zu ihm, dass ich ihn nicht liebe, er sagte zu mir, dass ich meine Hose runter ziehen soll. Ich sagte zu ihm, dass ich das nicht mache. Das war das erste Mal und ich habe Angst bekommen. Er hat begonnen, mich zu küssen. Er hat dann meinen Genitalbereich berührt und hat dann meinen Gürtel gelöst und meine Hose hinuntergezogen. Er hat auch begonnen an meinem Penis zu saugen. Ich kam dann zum Höhepunkt. Unsere Beziehung hat sich immer mehr gefestigt. Ich bin dann nach Hause gegangen und habe ihm eine SMS geschickt und ihn gebeten, dass unsere Beziehung geheim bleiben soll. Er antwortete per SMS, dass ich mir keine Sorgen machen soll. Das war der Beginn des Kennenlernens, ich bin nachher einige Male zu ihm gegangen.VP: Es war 2008 die Schule abgebrochen und habe für ihn zu Hause gearbeitet und dadurch ist unsere Freundschaft entstanden. 3 oder 4 Monate später habe ich ihn wieder gesehen. Wir haben manchmal einander gesehen und begrüßt. Ich habe in Kurdistan alkoholische Getränke konsumiert und habe ihn zu mir nach Hause eingeladen. Er sagte, dass er Moslem sei und keinen Alkohol trinke. Er war damals dabei zu lernen um Mullah zu werden. Er hat die religiöse Ausbildung gemacht. Er hat über die Religion oder den Koran erzählt, das hat mich nicht interessiert. Er ist gegen 21 Uhr nach Hause gegangen. Ich habe ihn im Jahr 2013 wieder gesehen. Ich habe für den Mullah Fenstergitter angebracht. Nachdem er mich bezahlt hatte wollte er mich zu Essen zu Hause einladen. Er fragte mich warum ich Alkohol konsumiere. Beim zweiten Treffen hat er über Religion und Koran gesprochen. römisch 40 hat mich gefragt ob ich einen Mann oder eine Frau mag. Ich wollte am Tisch nicht über solche Dinge reden. Um ca. 21:30 Uhr bin ich dann nach Hause gegangen. Ich habe eines Tages ihn wieder auf dem Markt zufällig gesehen. Wir sind in ein Teehaus gegangen und haben Tee getrunken. Er sagte zu mir, warum ich nicht zu ihm komme und beten komme. Ich sagte ihm, dass ich Alkohol trinke und mag die Männer. Als ich das sagte, sagte er zu mir ständig zu mir Kontakt haben möchte. Einmal hat er mich kontaktiert und gesagt, dass ich zu ihm nach Hause kommen soll. Ich bin zu ihm gegangen und wir haben uns unterhalten, er fragte mich warum ich die Männer mag. Ich sagte ihm mehr Kontakt zu den Männern habe und daher mag ich die Männer. Er frage mich wie ich ihn sehe daraufhin sagte ich, dass ich ihn als normalen Mensch sehe. Er frage, wie meine Gefühle zu ihm sind, ich sagte es ist normal. Er fragte mich ob ich mit ihm Analverkehr haben möchte. Daraufhin sagte ich, dass er ein Geistlicher sei und das nicht machen darf. Ich sagte ihm auch, dass er damit nicht einverstanden sei, dass ich Alkohol trinke und nun ich mit ihm einen Analverkehr machen soll. Ich frage ihn ob er mich nicht anzeigen würde, wenn ich mit ihm Geschlechtsverkehr habe. Er sagte, dass er mich nicht anzeigt und er liebt mich. Ich sagte zu ihm, dass ich ihn nicht liebe, er sagte zu mir, dass ich meine Hose runter ziehen soll. Ich sagte zu ihm, dass ich das nicht mache. Das war das erste Mal und ich habe Angst bekommen. Er hat begonnen, mich zu küssen. Er hat dann meinen Genitalbereich berührt und hat dann meinen Gürtel gelöst und meine Hose hinuntergezogen. Er hat auch begonnen an meinem Penis zu saugen. Ich kam dann zum Höhepunkt. Unsere Beziehung hat sich immer mehr gefestigt. Ich bin dann nach Hause gegangen und habe ihm eine SMS geschickt und ihn gebeten, dass unsere Beziehung geheim bleiben soll. Er antwortete per SMS, dass ich mir keine Sorgen machen soll. Das war der Beginn des Kennenlernens, ich bin nachher einige Male zu ihm gegangen. LA: Wie kommt es zu so einer Frage, ob man Männer oder Frauen mag? VP: Ich hatte ihn eingeladen und war dabei zu trinken und ich müsste sagen, dass ich lieber Männer mag und keine Frauen, damit er aufhört zu sagen, dass zu ihm in die Moschee beten gehe. Nachgefragt Frage wiederholt: Die Mullahs versuchen immer Leute zu überzeugen und sie zu diesem zu überreden, was sie haben wollen. Der Mullah hat bei der Einladung, als er bei mir war, mich gefragt, warum ich nicht heirate. Ich sagte, dass ich noch jung sei und dann fragte er mich nach einer Freundin, das habe ich auch verneint. Der Mullah hat gesagt, wir geht das, dass ich männliche Freunde habe. Und er hat gesagte, das scheint so zu sein, dass ich die Männer mag. Er fügte hinzu, dass die Männerfreundschaft auch nicht schlecht sei. LA: Wo lebte XXXX ?LA: Wo lebte römisch 40 ? VP: Er hat in XXXX gelebt.VP: Er hat in römisch 40 gelebt. LA: War er verheiratet? VP: Ja und drei Kinder hatte er auch. LA: Wie alt war er? VP: Er war 2 Jahre älter. LA: Gab es irgendwelche staatlichen Verfolgungshandlungen, die direkt gegen Sie gerichtet waren? Wenn JA, welche waren das? VP: Als ich wegging wurde ich von meiner Familie gesucht. Nachgefragt Nein, nichts vom Staat. LA: Welche Möglichkeiten hätten Sie damals gehabt, sich woanders innerhalb Ihres Heimatlandes zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? VP: Im Irak hätte ich keine Sicherheit gehabt. Nachgefragt Wenn man woanders hinzieht muss man dann Dokumente vorlegen. Nachgefragt Die hätten mich im Irak gefunden. Nachgefragt Mein Vater und mein Bruder. LA: Warum haben Sie sich nicht schützend an die Behörden Ihres Heimatlandes gewandt? VP. Mein Vater ist bei der Regierung, beim Staat. Er hätte mich finden können, egal wo ich mich hin begeben hätte. LA: Sind Sie legal ausgereist? VP: Ja. LA: Woher hatten Sie das Geld? VP: Aus meinen Ersparnissen und ich habe Geld zurückgelassen. LA: Wie kamen Sie an Ihr Geld? VP: Ich hatte beim mir zu Hause ca. 40 Scheine (ca. 4000 Dollar). Ich habe anderes Geld zu Hause zurückgelassen. LA: Wie viel Geld und wo haben Sie es gelassen? VP: Bei meinen Eltern zu Hause habe ich vier Hefte zurückgelassen. (Ein Heft ist sind 100 Scheine. Ein Schein ist 100 Dollar). LA: Nochmal: Wie kamen Sie an Ihr Geld bei den Eltern? VP: Das Geld befand sich bei meinen Eltern zu Hause und ich traute mich nicht hinzugehen und das Geld mitzunehmen. LA: Und wo waren die 40 Scheine die sie mitnahmen? VP: Das war in meinem Haus. LA: Was hatten Sie als Gepäck bei Ihrer Ausreise? VP: Ich hatte ein Tasche mit den Dokumenten und das Geld. Im Rucksack waren ein Pyjama und ein paar Stiefel und eine Jacke. Die Tasche war auch im Rucksack. LA: Wie geht eine legale Ausreise mit einer Verfolgung durch den Vater, der bei den Behörden ist, zusammen? VP: Es war ein Donnerstag als ich das Flugticket ausreiste und bin problemlos in die Türkei geflogen. LA: Was genau arbeitet Ihr Vater? VP: Er ist Polizist. Nachgefragt Er ist im Politbüro, er ist für vertrauliche Sachen zuständig. LA: Von welchem Ort aus begann Ihre Flucht? VP: Von meiner Heimatstadt. LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten, Unterkünfte, Beförderung, etc.) VP: 36 Scheine bis nach Österreich. LA: Welche Grenzübertritte waren legal? VP: Alle Grenzen habe ich legal passiert, ich bleibe hier in diesem Land. Ich habe hier um Asyl angesucht und habe nirgends sonst Fingerabdrücke abgegeben. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung vorgebracht? VP: Ja. Ich habe keine weiteren Gründe. LA: Wovon leben Sie hier in Österreich? VP: Von der Grundversorgung, im Flüchtlingsheim arbeite ich gelegentlich als Friseur LA: Welche Ausbildungen haben Sie bereits in Österreich gemacht? VP: Ich habe hier den Beruf des Friseurs gelernt. LA: Haben Sie Familienangehörige oder Verwandte in Österreich? VP: Nein, ich habe niemanden. LA: Was vermissen sie, ausgenommen Familie, hier aus ihrem Heimatland? VP: Ich vermisse nichts, nur meine Schwester. […] LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung, einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Irak oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie in Ihrem Heimatland Irak? VP: Nein. LA: Sind Sie vorbestraft? VP: Nein. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei/Gewerkschaft oder ähnlichem an? VP: Nein. LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? VP: Nein. LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an? VP: Nein. LA: Haben Sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen? VP: Nein. LA: Haben Sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen? VP: Nein. LA: Haben Sie sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen? VP: Nein. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich konnte alles sagen. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Es ist alles gesagt. LA: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen können Ihnen ausgefolgt werden und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme einbringen. VP Ich benötige keine Länderfeststellung und möchte auch keine Stellungnahme dazu abgeben. LA: Nachdem ich Ihre Geschichte gehört habe frage ich Sie jetzt dezidiert nach den Konventionsgründen um zu sehen, wie Sie Ihre Geschichte subsummieren würden. Beantworten Sie die folgenden Fragen bitte mit JA oder NEIN. Waren Sie aus religiösen Gründen gefährdet? VP: Ich bin mehr der Gefahr ausgesetzt als der Gefahr durch meine Familie. LA: Sie haben aber keine derartige Gefährdung angegeben. VP: Ich bin der Gefahr durch meine Familie ausgesetzt und durch die Religion. LA: Welcher Gefahr sind Sie durch die Religion ausgesetzt? VP: Die Homosexualität ist in unserm Land verboten. LA: Waren Sie aus Gründen der Rasse gefährdet? VP: Ich bin hier weil ich mit dem Geistlichen geschlafen habe. Nachgefragt Nein. LA: Waren Sie aus Gründen Ihrer Nationalität gefährdet? VP: Nein. LA: Waren Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung gefährdet? VP: Nein. LA: Waren Sie auf Grund persönlicher Merkmale gefährdet? Wenn JA, welcher? VP: Nein. Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nach der erfolgten Übersetzung irgendwelche Einwendungen gegen die Niederschrift? VP: Nein, ich habe keine Einwände LA: Es wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung. Die VP bestätigt auch, dass die Befragung in einer respektvollen und angenehmen Atmosphäre stattfand. LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ja, es hat gepasst. (…..) Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (II.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (römisch drei.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (V.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (römisch fünf.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (VI.).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch sechs.). Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Behörde erachtete die behaupte Homosexualität und das damit in Zusammenhang stehende Verfolgungsszenario auf Grund von Widersprüchen und Unplausibilitäten als nicht wahr. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch den ihn schon während des Verfahrens vertretenden Rechtsfreund Beschwerde erhoben. Wiederholt wird, dass die bP eine homosexuelle Beziehung zu einem Mullah geführt habe und dabei „ertappt“ worden sei. Ca. 10 Jahre vor der Ausreise habe sie erstmals die homosexuelle Neigung verspürt. Im Wesentlichen wurden unvollständige Ermittlungen und aktenwidrige Feststellungen moniert. Im Konkreten habe sich die Behörde nicht hinreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt. Unrichtig sei, dass die bP in der Erstbefragung angegeben habe den Irak wegen „mangelnder Bildung“ verlassen zu haben, richtig sei, dass sie Analphabet wäre und im Irak Angst hatte ausgelacht zu werden. Die bP habe bis zu ihrem Aufenthalt in Österreich ihre homosexuelle Neigung geheim halten müssen. Es sei nachvollziehbar, dass sie kurz nach der Einreise noch nicht bereit war die Homosexualität zu schildern. Sie habe aus Scham die Frage unvollständig beantwortet. Am 25.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern. Die Ehegattin der bP wurde zeugenschaftlich einvernommen. Die Befragung der bP in der Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „(…) Wie passt Ihre Eheschließung mit Ihrer im Asylverfahren behaupteten Homosexualität und dass Sie nur Interesse an Männern haben zusammen? Das war in der Vergangenheit. Meine Kindheit hat mit meinem heutigen Leben nichts zu tun. […] Sie wurden in Österreich am 30.09.2020 vom BG wegen Körperverletzung, § 83 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, Probezeit 3 Jahre rk. bestraft. Was sagen Sie dazu?Paragraph 83, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, Probezeit 3 Jahre rk. bestraft. Was sagen Sie dazu? Leider, beim Gericht haben Sie meine Aussage [nicht] akzeptiert, dass ich das nicht getan habe. Mich haben Sie für 6 Wochen Strafe verurteilt. Ich habe beim Oberlandesgericht eine Berufung eingelegt, sie haben es leider bestätigt. Es war aber nicht so. Ich akzeptiere dieses Urteil noch immer nicht. Was ist da genau passiert? Können Sie es mir kurz schildern?Ich war am Abend dort. Ich habe ihn sogar gerufen. Ich glaube, dass er wegen seinem Verkauf seines Geschäftes in Konflikt gekommen ist. Ich war im Tiefschlaf., als er geschlagen worden ist. Dann habe ich von der Polizei einen Brief bekommen, wo gestanden ist, dass ich ihn geschlagen hätte. Ich habe mich beim Oberlandesgericht beschwert, dass sie die Überwachungskameras genauer anschauen sollen, aber das haben sie nicht getan. Was ist da genau passiert? Können Sie es mir kurz schildern?, Ich war am Abend dort. Ich habe ihn sogar gerufen. Ich glaube, dass er wegen seinem Verkauf seines Geschäftes in Konflikt gekommen ist. Ich war im Tiefschlaf., als er geschlagen worden ist. Dann habe ich von der Polizei einen Brief bekommen, wo gestanden ist, dass ich ihn geschlagen hätte. Ich habe mich beim Oberlandesgericht beschwert, dass sie die Überwachungskameras genauer anschauen sollen, aber das haben sie nicht getan. […] Hatten Sie zum Zeitpunkt des Verlassens des Irak schon den Entschluss gefasst in einem anderen Land um Asyl anzusuchen? Als ich aufgefangen wurde von der Behörde, habe ich mich für Österreich entschieden. Im Gefängnis haben mir die Leute sehr geholfen und sie haben mir gesagt, dass es ein sehr sicheres Land ist und deswegen wollte ich hierbleiben. RI wiederholt die Frage. Nein. Ich habe kein Land beabsichtigt. Mir war es wichtig, dass ich mich von meiner Stadt Sulaimaniya entferne. Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil des Iraks geflogen? Im anderem Teil des Landes sind die Leute auch irgendwie eigenartig. Sie sehen die Menschen anders als ich. Ich hatte auch Angst, dass mich meine Familie wieder ausfindig macht. Hatten Sie bei ihrer ersten niederschriftlichen Einvernahme vor irgendetwas Angst? Bei der ersten Aufnahme war ich Inhaftiert und ich hatte Angst. Ich hatte Angst, dass ich in den Irak abgeschoben werde. […] Zum Zeitpunkt der Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei persönlich erwartete Rückkehrprobleme im Herkunftsstaat Sind Sie über die aktuelle Lage in Ihrem Herkunftsstaat informiert? Wenn ja, woher beziehen Sie ihre Informationen? Nur selten. Erwarten Sie aktuell bei einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion im Herkunftsstaat noch Probleme? Wenn ja, geben Sie bitte detailliert und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich derzeit bei einer Rückkehr erwarten würden. Ich glaube, dass irgendein Nachbar, mein Bruder oder mein Vater mich umbringen werden. (Ende der freien Rede) Haben Sie damit jetzt alle Probleme genannt, die Sie persönlich aktuell im Falle einer Rückkehr in den Irak erwarten würden? Ich vermute, dass ich hier auch in Gefahr bin. Aber wenn ich dort zurückkehre, bin ich mir 100 Prozent sicher, dass sie mich umbringen werden. Vorhalte / Fragen: Aus welchem Grund sollte sie irgendein Nachbar, ihr Bruder oder Vater umbringen? Ich hatte mit einem Nachbar homosexuelle Geschlechtsverkehr. Das war sogar eine bekannte Familie. Das ist nicht gut angesehen in dieser Gesellschaft. Ich meine die Geschichte, die ich beim Bundesamt erzählt habe. Sie haben durch Ihren Rechtsanwalt eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes eingebracht und haben eine Verhandlung beantragt. Wollen Sie sich jetzt persönlich zu den Argumenten des Bundesamtes äußern die dazu führten, dass die Behörde ihren Asylantrag abgewiesen hat? Sie haben mich sechs Stunden pausenlos beim Bundesamt befragt. Ich war sehr müde davon. Wenn es Widersprüche gegeben hat, ist der Grund dafür, dass der Beamte sehr zornig war. Er hat oft die Fragen wiederholt und es war sehr mühsam. Das ist der Grund warum mein Asylantrag abgelehnt worden ist. Warum sollen Sie auch in Österreich in Gefahr sein? Weil ich meine Familie gut kenne. Welche Dokumente hatten Sie bei der Einreise in Österreich bei sich? Ich hatte meinen Personalausweis, irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und meinen Führerschein mit. Haben Sie Ihrer Ehegattin erzählt weshalb Sie den Irak verlassen haben? Am Anfang habe ich es nicht gesagt, weil ich mich nicht getraut habe. Bevor wir geheiratet haben, habe ich es ihr gesagt, weil wenn ich es ihr danach erst erzählt hätte, wäre sie damit wahrscheinlich nicht einverstanden gewesen. Welcher dieser beiden Geschichten haben Sie Ihrer Ehegattin erzählt? Sie hat mich gefragt, warum ich hierhergekommen bin. Am Anfang habe ich vorsichtig angefangen, das ich wegen meinen Eltern ausgereist bin. Danach habe ich die Sachen mehr geschildert. Was meinen Sie mit „Sachen“? Ich habe ihr meine Lebensgeschichte erzählt. Dann habe ich auch meine damaligen Vorlieben ihr erzählt, also, dass ich an anderen Geschlecht auch Interesse hatte. Als ich gesehen habe, dass diese Frau so gut und lieb ist, habe ich die Frau akzeptiert. Wie würden Sie Ihre Sexualität bezeichnen (Heterosexuell, Homosexuell, Bisexuell)? Die Wahrheit ist, dass ich kein Interesse mehr habe an Männer. Ich muss ehrlich sagen, das sich am Anfang, als ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich sehr großes Interesse an Männern. Jetzt habe ich nur Interesse an meiner Frau. Haben Sie sich nach der Einreise nach Österreich noch irgendein anderes Dokument aus dem Irak besorgt? Nein. Ich habe nichts erhalten, es wurde mir nichts nachgeschickt. Sie haben anlässlich der Eheschließung beim Standesamt einen irakischen Zivilregisterauszug, ausgestellt am 26.09.2018, vorgelegt. Dieser wurde in Sulaimaniya ausgestellt. Wie ist dieses Dokument nach Österreich gekommen? Vielleicht ist es wegen meines Führerschein gewesen. Der Staat bzw. die Regierung macht das eigenständig. Ich weiß nicht wovon Sie genau reden. RI wiederholt die Frage. Bei dem irakischen Konsulat habe ich das beantragt und sie haben mir geholfen dabei. Sind Sie persönlich zum irakischen Konsulat gegangen? Ja, ich bin einmal hingegangen. […] War es bisher bei der Einvernahme ein Problem, dass hier zwei Frauen anwesend waren? Es war normal für mich. Es war kein Problem. Ich beabsichtige meine Befragung zu beenden. Wenn Sie glauben etwas Wichtiges zu Ihrem Asylverfahren vergessen zu haben, hätten Sie nun Gelegenheit dies noch zu sagen: Ich habe nichts vergessen. Sie haben mich an die Sache erinnert, die ich vergessen habe (Zivilregisterauszug) Das habe ich tatsächlich vergessen, dass ich dieses Dokument bekommen habe. […] RI räumt den (anwesenden) Vertretern Gelegenheit ein sich zu den Beweisthemen des gesamten Ermittlungsverfahrens zu äußern. BFV: Wie hat sich das Interesse an Männer am Anfang in Österreich geäußert? Seit meiner Kindheit hatte ich nur Interesse an Männer gehabt. Der Grund dafür war wahrscheinlich, weil ich von Frauen entfernt war. Seit ich näher Kontakt zu Frauen habe, habe ich Interesse an Frauen. Hatten Sie in Österreich eine Beziehung zu einem Mann gehabt? Nein. (…)“ Mit gerichtlichem Schreiben vom 30.11.2021 wurden den Parteien Berichte zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Die bP brachte dazu eine Stellungnahme ein, das Bundesamt verschwieg sich. Seit der Verhandlung hat die bP nicht mitgeteilt (vgl. § 15 AsylG, § 39 Abs 2a AVG), dass sich in ihrer persönlichen Sphäre liegende Umstände geändert hätten, weshalb diesbezüglich seit der Verhandlung von unverändertem Sachverhalt ausgegangen werden kann.Seit der Verhandlung hat die bP nicht mitgeteilt vergleiche Paragraph 15, AsylG, Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG), dass sich in ihrer persönlichen Sphäre liegende Umstände geändert hätten, weshalb diesbezüglich seit der Verhandlung von unverändertem Sachverhalt ausgegangen werden kann. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest. Die bP ist der Volksgruppe der Kurden und dem sunnitischen Glauben zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak. 1.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in der Stadt Sulaimaniyya geboren, dort registriert und absolvierte ca. 6 Jahre Schulbildung. Sie beherrscht die Sprachen Kurdisch/Sorani, Arabisch und kann auch etwas Farsi und Deutsch. Sie wohnte bis zur Ausreise in Sulaimaniyya im XXXX (phonetisch, AS 45). Sie wohnte bis zur Ausreise in Sulaimaniyya im römisch 40 (phonetisch, AS 45). Sulaimaniyya ist eine Universitätsstadt im Irak und mit 1.607.000 Einwohnern
(2014)eine der größten Städte der Autonomen Region Kurdistan. Die Stadt gilt als Kultur- und Bildungszentrum Kurdistans und entwickelt sich zu einem Zentrum für den Tourismus der Region. Das gleichnamige Gouvernement hat eine Bevölkerung von ca. 2 Millionen Einwohnern. Die Mehrheit der Bevölkerung besteht aus Kurden. Sie sprechen den Sorani-Dialekt. Daneben gibt es Araber, Turkmenen und Aramäer als Minderheit. Über 99 Prozent der Einwohner sind Muslime. (https://de.wikipedia.org/wiki/Sulaimaniyya) Die bP verfügt über 13 Jahre Berufserfahrung als Schweißer und hatte im Irak ihr eigenes Geschäft. Ebenso war sie in verschiedenen Bereichen des Baugewerbes tätig. Die bP ist im Herkunftsstaat Eigentümer eines Hauses, das ca. 20 Km außerhalb der Stadt Sulaimaniyya steht. Das im Besitz der Eltern befindliche Haus steht in „ XXXX “ (phonetisch) in der gleichen Stadt. Das im Besitz der Eltern befindliche Haus steht in „ römisch 40 “ (phonetisch) in der gleichen Stadt. 1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Die bP gehört im Irak einem Clan an. Familienangehörige leben in Sulaimaniyya. Es ist nicht glaubhaft, dass das Verhältnis zu diesen zerrüttet ist. Sie ist in ihrer Herkunftsregion aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und war beruflich verankert. 1.4. Ausreisemodalitäten: Sie reiste mit dem Flugzeug legal in die Türkei und von dort schlepperunterstützt bis nach Österreich. Bei der Einreise nach Österreich bzw. bei der Personendurchsuchung durch die Polizei hatte sie nur ihren irakischen Reisepass im Original bei sich (AS 13). Dieser wurde sichergestellt. In der Erstbefragung kündigte sie an, dass sie zu Hause anrufen kann, damit ihr Dokumente per Post zugeschickt werden. Am 28.07.2017 legte sie folglich ihren Irakischen Personalausweis sowie den irakischen Führerschein im Original vor. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. 1.5. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. Sie wurde in Österreich gegen Covid 19 geimpft. 1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 24.01.2016 in das Bundesgebiet. Mit der am gleichen Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist.Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat 2018 in Österreich eine 1972 im Irak geborene österr. Staatsangehörige, die seit 1991 in Österreich lebt, kennengelernt und haben diese während des laufenden Beschwerdeverfahrens am 06.02.2019 standesamtlich geheiratet. Sie leben zusammen. Die Ehegattin hat aus erster Ehe 3 Kinder (31, 25, 22) und arbeitet im Kindergartenbereich. Sie mögen die bP, sehen diesen jedoch auf Grund ihres eigenständigen Lebens selten. Die Ehegattin wusste beim Kennenlernen und der Eheschließung, dass die bP Asylwerber ist und der Ehegatte bei Erfolglosigkeit der Beschwerde verpflichtet ist Österreich zu verlassen. Sie wäre diesfalls nicht bereit mit der bP in einem anderen Land als Österreich zu leben. Ihrer eigenen Wahrnehmung nach ist die bP heterosexuell. Er hat ihr von den gleichgeschlechtlichen Erfahrungen im Irak erzählt. Grad der Integration Die bP verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Eine A1 Prüfung gem. dem GER für Sprachen hat sie nicht bestanden. Sie ist bei keinem Verein. Behauptet wird eine ehrenamtliche Tätigkeit bei der Caritas vor der Covid 19 Pandemie. Die Freizeit verbringt sie gerne mit Spazierengehen, Fitnesstraining und Einkaufen. Ihr Leben finanziert sie aktuell durch Erwerbseinkünfte der Ehegattin. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck)(Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen LeistungenTeilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck), (Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen Die bP war ab der Einreise wirtschaftlich von staatlichen Zuwendungen im Rahmen der Grundversorgung abhängig. Seit der Eheschließung bezieht sie keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Legale Einkünfte aus erlaubter Erwerbstätigkeit wurden seitens der bP nicht dargelegt. Am 04.02.2021 hat das AMS den Antrag eines Unternehmens auf Beschäftigung der bP als Aushilfskraft abgewiesen. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Die Eheschließung erfolgte nach Abweisung des Antrages durch das Bundesamt. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige, Verwandte und zahlreiche Angehörige ihres Clans. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheint eine Vormerkung wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf: Sie wurde vom Bezirksgericht rechtskräftig für schuldig befunden am 17.07.2019 den Y. vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, in dem sie mit dem Besen auf den Y. einschlug, was bei diesem eine Prellung und Abschürfungen zur Folge hatte. Sie wurde gem. § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Sie wurde vom Bezirksgericht rechtskräftig für schuldig befunden am 17.07.2019 den Y. vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, in dem sie mit dem Besen auf den Y. einschlug, was bei diesem eine Prellung und Abschürfungen zur Folge hatte. Sie wurde gem. Paragraph 83, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Auf Grund mangelnder Tateinsicht der bP kam eine Diversion nicht zur Anwendung. Mildernd wurde ein bisher ordentlicher Lebenswandel und erschwerend kein Umstand gewertet. Das Landesgericht hat eine dagegen erhobene Berufung der bP keine Folge gegeben. Das Landesgericht hat eine dagegen erhobene Berufung der bP keine Folge gegeben. , Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. , Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren (vgl. §15 Abs 1 Z1 AsylG; § 39 Abs 2a).Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren vergleiche §15 Absatz eins, Z1 AsylG; Paragraph 39, Absatz 2 a,). Sie hat ihre Mitwirkungsverpflichtung im Hinblick auf die Verpflichtung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen in zentralen Punkten verletzt und versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen. , Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.01.2016 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 19.12.2018. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. 1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:
- a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Der von der bP geschilderte Vorfall, wonach sie bei einer gleichgeschlechtlichen Handlung von Dritten beobachtet und dadurch einer Verfolgung ausgesetzt sein soll, ist nicht glaubhaft. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
- b)Betreffend ihrer Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat: Die bP hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr zuletzt in der Verhandlung persönlich keine konkrete Problemlage vorgebracht (VHS S 9). Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern und kam nicht hervor, dass dies bei einer Rückkehr nicht gegeben wäre. Sie ist erwerbsfähig, verfügt über Berufserfahrung und hat im Herkunftsstaat Familienangehörige. Die bP ist Eigentümerin eines Hauses in ihrer Herkunftsregion. ,
- c)Betreffend ihrer aktuellen Versorgungssituation im Hinblick der notwendigen Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat: Die mit der Lage im Irak vertraute bP hat diesbezüglich keine persönliche Gefährdung dargelegt und kann dies auch amtswegig nicht festgestellt werden. 1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter weiterer Berichte) ergeben sich folgende Feststellungen über die relevante Lage: 2020_EASO-sozioökonom. Sept. 2020_DE COI_CMS_Länderinformationen Irak, Version 4, 15.10.2021 ACCORD - Schiitische Milizen im Irak, 27.09.2021 EASO_Country_Guidance_Iraq_Jan 2021 Anfragebeantwortung der Staatendoku, Homosexuelle; strafr. Verfolgung; Übergriffe MUSINGS ON IRAQ_ Islamic State Ends It Summer Offensive In Iraq. 04.10.2021Anfragebeantwortung der Staatendoku, Homosexuelle; strafr. Verfolgung; Übergriffe MUSINGS ON IRAQ_ Islamic State Ends römisch eins t Summer Offensive In Iraq. 04.10.2021 nichtstaatlicher Akteure, Nov 2020 Rasan, Kurdische NGO für LGBT in Sulaimaniyya, Wikipedia UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019 Rückkehrhilfe im Rahmen des ERRIN-Projekts Anfragebeantwortung: Sulaimaniyya v. 31.07.2020 Politik allgemein Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert. Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat, der aus 18 Provinzen besteht. Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte. Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde. Die meisten religiös-ethnischen Gruppen sind im Parlament vertreten. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak) , Ethnisch- religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung Der Irak hat ca. 40 Millionen Einwohner. Etwa 75–80 % der heute im Irak lebenden Bevölkerung sind Araber, 15–20 % sind Kurden und 5 % sind Turkomanen, rund 600.000 Assyrer/Aramäer, etwa 10.000 Armenier oder Angehörige anderer ethnischer Gruppen. Weiterhin sollen im Südosten 20.000 bis 50.000 Marsch-Araber leben. Von turkomanischen Quellen wird der Anteil der eigenen ethnischen Gruppe auf etwa 10 % geschätzt. Etwa 95-98 % der Bevölkerung sind muslimisch. Über 60 % sind Schiiten und zwischen 32 und 37 % Sunniten; die große Mehrheit der muslimischen Kurden ist sunnitisch. Ca. 17-22 % sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten. Der Irak hat eine sehr junge Bevölkerungsstruktur. 0-14 Jahre: 37.02% (M 7,349,868/F 7,041,405), 15-24 Jahre: 19.83% (M 3,918,433/F 3,788,157), 25-54 Jahre: 35.59% (M 6,919,569/F 6,914,856), 55-64 years: 4.23% (M 805,397/F 839,137), 65 Jahre und älter: 3.33% (M 576,593/F 719,240). Ca. 70 % der Bevölkerung leben in städtischen Gebieten. Die Arbeitslosenquote beträgt bei Personen im Alter von 15-24 Jahre ca. 25 %. (https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html). Schätzungen zufolge sind 15-20% der irakischen Bevölkerung Kurden, die mehrheitlich im Nordosten des Irak leben (GIZ 1.2021c; vgl. AA 25.10.2021). Die Kurden in der Kurdischen Region im Irak (KRI) bekennen sich überwiegend als Sunniten. Aber es gibt unter ihnen auch neuzeitliche Zoroastrier und Jesiden. Die meisten Kurden Bagdads fühlen sich einem schiitischen Religionszweig verbunden: dem des Faili-Schiitentums (GIZ 1.2021c).Schätzungen zufolge sind 15-20% der irakischen Bevölkerung Kurden, die mehrheitlich im Nordosten des Irak leben (GIZ 1.2021c; vergleiche AA 25.10.2021). Die Kurden in der Kurdischen Region im Irak (KRI) bekennen sich überwiegend als Sunniten. Aber es gibt unter ihnen auch neuzeitliche Zoroastrier und Jesiden. Die meisten Kurden Bagdads fühlen sich einem schiitischen Religionszweig verbunden: dem des Faili-Schiitentums (GIZ 1.2021c). Auch Kurden sind von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen betroffen, wenn sie außerhalb der KRI leben. Nach dem Unabhängigkeitsreferendum von 2017 hat die zentral-irakische Armee die zwischen der KRI und der Zentralregierung sogenannten "umstrittenen Gebiete" größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht. Das Verhältnis zwischen Kurden und Arabern in den Gebieten ist generell angespannt (AA 25.10.2021). Es gibt Berichte über willkürliche Festnahmen von Kurden, insbesondere in Ninewa, durch mit dem Iran verbündete PMF-Milizen (USDOS 30.3.2021). Kurden beklagen Landraub und Vertreibung (Rudaw 9.12.2020; vgl. AA 25.10.2021). So gibt es immer wieder Meldungen über Landstreitigkeiten zwischen Kurden und Arabern, insbesondere im Gouvernement Kirkuk (Rudaw 9.12.2020). Im Dezember 2020 wurden beispielsweise die kurdischen Einwohner des Dorfes Palkana im Gouvernement Kirkuk gezwungen ihre Häuser zu verlassen (USDOS 30.3.2021; vgl. K24 15.12.2020, Rudaw 9.12.2020). Ein Kontingent bestehend aus Angehörigen der Irakischen Armee, der PMF und der Bundespolizei hat das Dorf gestürmt und unter Androhung von Haft und Gewalt von den kurdischen Einwohnern die Räumung ihrer Häuser verlangt (K24 15.12.2020, Rudaw 9.12.2020). Personen, die sich weigerten, wurden festgenommen (Rudaw 9.12.2020). Zu Hilfe gerufene lokale Polizei hat nicht eingegriffen (USDOS 30.3.2021).Es gibt Berichte über willkürliche Festnahmen von Kurden, insbesondere in Ninewa, durch mit dem Iran verbündete PMF-Milizen (USDOS 30.3.2021). Kurden beklagen Landraub und Vertreibung (Rudaw 9.12.2020; vergleiche AA 25.10.2021). So gibt es immer wieder Meldungen über Landstreitigkeiten zwischen Kurden und Arabern, insbesondere im Gouvernement Kirkuk (Rudaw 9.12.2020). Im Dezember 2020 wurden beispielsweise die kurdischen Einwohner des Dorfes Palkana im Gouvernement Kirkuk gezwungen ihre Häuser zu verlassen (USDOS 30.3.2021; vergleiche K24 15.12.2020, Rudaw 9.12.2020). Ein Kontingent bestehend aus Angehörigen der Irakischen Armee, der PMF und der Bundespolizei hat das Dorf gestürmt und unter Androhung von Haft und Gewalt von den kurdischen Einwohnern die Räumung ihrer Häuser verlangt (K24 15.12.2020, Rudaw 9.12.2020). Personen, die sich weigerten, wurden festgenommen (Rudaw 9.12.2020). Zu Hilfe gerufene lokale Polizei hat nicht eingegriffen (USDOS 30.3.2021). Sicherheitskräfte Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019). Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019). Rechtschutz Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 2.9.2019). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020).Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020). Allg. Menschenrechtslage in der kurdischen Region im Irak Es gibt eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, die sich aber auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen beschränkt. Sie kann selten eine volle Aufklärung oder gar Ahndung von Menschenrechtsverletzungen gewährleisten (AA 25.10.2021, S.21). Sicherheitskräfte der Kurdischen Regionalregierung (KRG) wie Peshmerga und Asayish verstoßen bisweilen gegen die Gesetze (USDOS 30.3.2021). Kurdischen Sicherheitskräften werden Gewalt, Drohungen und willkürliche Inhaftierung von Journalisten und Medienvertretern vorgeworfen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt auch Vorwürfe von willkürlichen Verhaftungen, sowie von Missbrauch und Folter von Gefangenen und Häftlingen (USDOS 30.3.2021). Es liegen keine zuverlässigen Statistiken über die Anzahl solcher Vorfälle vor. Peshmerga und Asayish wird vorgeworfen, Vorschriften selektiv umzusetzen, auch aus ethno-konfessionellen Gründen. Die Vorwürfe umfassen auch Erpressung und die Verweigerung einer Rückkehr von Zivilisten in ihre Heimat, insbesondere sunnitischer Araber sowie Angehöriger ethno-konfessioneller Minderheiten (USDOS 30.3.2021).Kurdischen Sicherheitskräften werden Gewalt, Drohungen und willkürliche Inhaftierung von Journalisten und Medienvertretern vorgeworfen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Es gibt auch Vorwürfe von willkürlichen Verhaftungen, sowie von Missbrauch und Folter von Gefangenen und Häftlingen (USDOS 30.3.2021). Es liegen keine zuverlässigen Statistiken über die Anzahl solcher Vorfälle vor. Peshmerga und Asayish wird vorgeworfen, Vorschriften selektiv umzusetzen, auch aus ethno-konfessionellen Gründen. Die Vorwürfe umfassen auch Erpressung und die Verweigerung einer Rückkehr von Zivilisten in ihre Heimat, insbesondere sunnitischer Araber sowie Angehöriger ethno-konfessioneller Minderheiten (USDOS 30.3.2021). Es besteht quasi Straffreiheit für Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte, einschließlich bestimmter Einheiten der kurdischen Sicherheitsdienste, wie der Asayish (USDOS 30.3.2021). Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) müssen sich Nichtregierungsorganisationen (NGOs) registrieren. Diese Registrierungen sind jährlich zu erneuern (FH 3.3.2021). Seit 2010 gibt es ein Gesetz zu NGOs, das die Beschränkungen der Auslandsfinanzierung von NGOs lockert, die Ablehnung von Registrierungsanträgen einschränkt, strafrechtliche Sanktionen beseitigt, unbegründete Überprüfungen und Inspektionen untersagt, sowie gerichtliche Kontrollen über die Suspendierung von NGOs schafft (ICNL 26.6.2019). In Bagdad registrierte NGOs können in der KRI tätig werden, aber NGOs, die nur in der KRI registriert sind, können nicht im Rest des Landes tätig werden (USDOS 30.3.2021). Die KRI verfügt über eine aktive Gemeinschaft von meist kurdischen NGOs, viele mit engen Beziehungen zu den politischen Parteien PUK und KDP (USDOS 30.3.2021). Im Oktober und Dezember 2020 wurden in der KRI Aktivisten verhaftet, weil sie zu Protesten gegen die Regierungsparteien aufgerufen und sich an ihnen beteiligt hatten (FH 3.3.2021). Sexuelle Minderheiten Das Strafgesetzbuch des Irak verbietet gleichgeschlechtliche Intimität nicht (HRW 13.1.2022; vgl. AA 25.10.2021, USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Das Strafgesetzbuch stellt jedoch einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe, wenn die Beteiligten jünger als 18 Jahre sind (USDOS 30.3.2021). Nach Artikel 394 ist jedoch das Eingehen einer außerehelichen sexuellen Beziehung strafbar (HRW 13.1.2022; vgl. AA 25.10.2021). In welchem Ausmaß andere Gesetze, wie z.B. die Artikel 400 bis 402, die sich mit unsittlichen Handlungen auseinandersetzen, gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen angewendet werden können, ist nicht bekannt (AA 25.10.2021). Artikel 401 bestraft unsittliches Verhalten in der Öffentlichkeit mit bis zu sechs Monaten Haft (HRW 13.1.2022). Es handelt sich um eine vage Bestimmung, die zur Verfolgung sexueller und gleichgeschlechtlicher Minderheiten herangezogen werden kann, auch wenn kein derartiger Fall dokumentiert ist (HRW 13.1.2021).Das Strafgesetzbuch des Irak verbietet gleichgeschlechtliche Intimität nicht (HRW 13.1.2022; vergleiche AA 25.10.2021, USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Das Strafgesetzbuch stellt jedoch einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe, wenn die Beteiligten jünger als 18 Jahre sind (USDOS 30.3.2021). Nach Artikel 394 ist jedoch das Eingehen einer außerehelichen sexuellen Beziehung strafbar (HRW 13.1.2022; vergleiche AA 25.10.2021). In welchem Ausmaß andere Gesetze, wie z.B. die Artikel 400 bis 402, die sich mit unsittlichen Handlungen auseinandersetzen, gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen angewendet werden können, ist nicht bekannt (AA 25.10.2021). Artikel 401 bestraft unsittliches Verhalten in der Öffentlichkeit mit bis zu sechs Monaten Haft (HRW 13.1.2022). Es handelt sich um eine vage Bestimmung, die zur Verfolgung sexueller und gleichgeschlechtlicher Minderheiten herangezogen werden kann, auch wenn kein derartiger Fall dokumentiert ist (HRW 13.1.2021). Angehörige sexueller Minderheiten genießen aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung nicht die gleichen politischen Rechte und haben keine parteipolitische Vertretung (FH 3.3.2021). Auch wenn sensible Themen zunehmend öffentlich diskutiert werden, wird Homosexualität weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt. Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung (AA 25.10.2021) und Gewalt (AA 25.10.2021; vgl. FH 3.3.2021), bis hin zu Ehrenmorden (AA 25.10.2021). Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht (AA 25.10.2021; vgl. HRW 13.1.2022). In Folge öffentlicher Entrüstung nach dem Hissen der Regenbogenflaggen auf dem gemeinsamen Gelände der britischen, kanadischen und EU-Botschaft im Mai 2020 wurden um die elf Angehörige sexueller Minderheiten mutmaßlich wegen ihrer sexuellen Orientierung getötet (AA 25.10.2021). Im Jahr 2021 wurden Angehörige sexueller Minderheiten, sowie Personen die als solche wahrgenommen wurden an Checkpoints körperlich, verbal und sexuell belästigt. Eine solcher Personen wurden willkürlich verhaftet und in Polizeigewahrsam Misshandlungen wie Folter, erzwungenen Analuntersuchungen, schweren Schlägen und sexueller Gewalt ausgesetzt. HRW dokumentierte auch Fälle digitaler Überwachung durch bewaffnete Gruppen in sozialen Medien und bei gleichgeschlechtlichen Dating-Seiten (HRW 13.1.2022).Angehörige sexueller Minderheiten genießen aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung nicht die gleichen politischen Rechte und haben keine parteipolitische Vertretung (FH 3.3.2021). Auch wenn sensible Themen zunehmend öffentlich diskutiert werden, wird Homosexualität weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt. Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung (AA 25.10.2021) und Gewalt (AA 25.10.2021; vergleiche FH 3.3.2021), bis hin zu Ehrenmorden (AA 25.10.2021). Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht (AA 25.10.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). In Folge öffentlicher Entrüstung nach dem Hissen der Regenbogenflaggen auf dem gemeinsamen Gelände der britischen, kanadischen und EU-Botschaft im Mai 2020 wurden um die elf Angehörige sexueller Minderheiten mutmaßlich wegen ihrer sexuellen Orientierung getötet (AA 25.10.2021). Im Jahr 2021 wurden Angehörige sexueller Minderheiten, sowie Personen die als solche wahrgenommen wurden an Checkpoints körperlich, verbal und sexuell belästigt. Eine solcher Personen wurden willkürlich verhaftet und in Polizeigewahrsam Misshandlungen wie Folter, erzwungenen Analuntersuchungen, schweren Schlägen und sexueller Gewalt ausgesetzt. HRW dokumentierte auch Fälle digitaler Überwachung durch bewaffnete Gruppen in sozialen Medien und bei gleichgeschlechtlichen Dating-Seiten (HRW 13.1.2022). Nach Angaben von NGOs haben Iraker, die aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität schwere Diskriminierung, Folter, Körperverletzung oder Todesdrohungen erleiden, keine Möglichkeit, gegen diese Handlungen vor Gerichten oder staatlichen Institutionen vorzugehen (USDOS 30.3.2021). Im Laufe der Jahre wurden Täter, zu denen auch Angehörige der Sicherheitskräfte zählen, die Angehörige sexueller Minderheiten, oder Personen, die als solche wahrgenommen wurden, entführt, gefoltert oder getötet haben, von den Behörden nicht zur Rechenschaft gezogen (HRW 13.1.2021). Auch Mitglieder bewaffneter Gruppen blieben ungestraft (HRW 13.1.2022). Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung, denn als Schutz empfunden (AA 25.10.2021). Trotz wiederholter Drohungen und Gewalttaten gegen Angehörige sexueller Minderheiten versäumt es die Regierung, Angreifer zu identifizieren, festzunehmen oder strafrechtlich zu verfolgen bzw. mögliche Opfer zu schützen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 13.1.2022). Staatliche Rückzugsorte für Angehörige sexueller Minderheiten gibt es nicht, die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr beschränkt (AA 25.10.2021).Nach Angaben von NGOs haben Iraker, die aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität schwere Diskriminierung, Folter, Körperverletzung oder Todesdrohungen erleiden, keine Möglichkeit, gegen diese Handlungen vor Gerichten oder staatlichen Institutionen vorzugehen (USDOS 30.3.2021). Im Laufe der Jahre wurden Täter, zu denen auch Angehörige der Sicherheitskräfte zählen, die Angehörige sexueller Minderheiten, oder Personen, die als solche wahrgenommen wurden, entführt, gefoltert oder getötet haben, von den Behörden nicht zur Rechenschaft gezogen (HRW 13.1.2021). Auch Mitglieder bewaffneter Gruppen blieben ungestraft (HRW 13.1.2022). Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung, denn als Schutz empfunden (AA 25.10.2021). Trotz wiederholter Drohungen und Gewalttaten gegen Angehörige sexueller Minderheiten versäumt es die Regierung, Angreifer zu identifizieren, festzunehmen oder strafrechtlich zu verfolgen bzw. mögliche Opfer zu schützen (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2022). Staatliche Rückzugsorte für Angehörige sexueller Minderheiten gibt es nicht, die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr beschränkt (AA 25.10.2021). Ein 2012 gegründetes Regierungskomitee, das sich mit dem Missbrauch von sexuellen Minderheiten befasst, unternahm nur wenige konkrete Schritte, um diese zu schützen, bevor es sich auflöste (HRW 13.1.2021). Auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind Angehörige sexueller Minderheiten Einschüchterungen und Drohungen, Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Im April 2021 haben kurdische Sicherheitskräfte in Sulaymaniyah mehrere schwule Männer verhaftet. Den Behörden zufolge handelt es sich hierbei um eine Operation im Kampf gegen Prostitution. Der Operationsleiter gab zuvor an, dass sich die Razzia gegen Unmoral richte (VOA 9.4.2021). Seit 2004 ist in Sulaimaniyya die kurdische NGO Rasan tätig, die sich auf LGBT- und Frauenrechte spezialisiert hat. Die Organisation führt Projekte durch, die sich auf Koexistenz und sozialen Zusammenhalt durch den Einsatz von Kunst, sozialem Bewusstsein, Lebensunterhaltsprojekten, Seminaren, Workshops, Schulungen und Aktionsplänen konzentrieren. Sie starten Sensibilisierungskampagnen und Gruppenwokshops für junge Menschen um zu versuchen das Tabu der LGBT-Akzeptanz in der Gesellschaft zu verbessern. Die Organisation wird durch internationale Partner unterstützt (Wikipedia). Das Alltagsleben in Sulaimaniya ist sehr areligiös geprägt, zumindest verglichen mit allen anderen Städten des Irak und auch der Autonomieregion Kurdistan selbst. Es gibt im Irak sicher keine säkularere Stadt als Sulaimaniya. Es gibt dort zwar einzelne salafistische Gruppen, aber es gibt auch dezidiert Atheisten, Menschen, die überhaupt nichts mit Religion zu tun haben, und auch die können in Sulaimaniya besser leben als in anderen irakischen Städten, auch was politischen Dissens betrifft, sowie sexuelle Devianz. Auch Homosexualität und ähnliches ist in Sulaimaniya noch eher lebbar als in anderen kurdischen Städten. Um zu unterstreichen, wie säkular Sulaimaniya im Vergleich zu anderen Städten ist: In Sulaimaniya gibt es zum Beispiel auch eine legale und registrierte Community von Zoroastriern. Und zwar sind das keine traditionellen Zoroastrier, sondern Konvertiten, die vom Islam zum Zoroastrismus konvertiert sind, oder zu einer eigenen Form des Zoroastrismus, wenn man so will, und auch das war in Sulaimaniya, im Gegensatz zu Erbil, wo es große Schwierigkeiten mit dieser Community gegeben hat, kein Problem. Insofern kann man wirklich nicht sagen, dass das öffentliche und gesellschaftliche Leben dort religiös geprägt ist. Eine kleine Einschränkung sind die guten Beziehungen zum Iran. Das heißt es gibt zum Beispiel eine schiitische Moschee, obwohl es kaum schiitische Gläubige in Sulaimaniya gibt, und die Beziehungen zum Iran sind sicher sensibel, weil es das wichtigste Nachbarland ist, aber abgesehen davon spielt Religion in Sulaimaniya eigentlich keine bedeutende Rolle.“ (Schmidinger, 24. Juli 2020 in Anfragebeantwortung zu Sulaimaniya, 31.07.2020) Sicherheitslage in der kurdischen Region Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) ist in den Qandil Bergen (Erbil) präsent (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die Zentralregierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (Reuters 28.9.2007). Die Türkei führt im Nordirak zum Teil massive militärische Operationen gegen die PKK durch (GIZ 1.2021a). Im Jahr 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Kralle" in der Kurdischen Region im Irak (KRI) aus (FH 3.3.2021) und errichtete mehrere temporäre Militärstützpunkte, vorgeblich, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Im April 2021 hat die Türkei eine neuerliche Militäroperation gegen die PKK in den Gebieten von Metina, Avasin und Basyan, im Gouvernement Dohuk eingeleitet (Al Jazeera 16.8.2021; vgl. FAZ 24.4.2021, Rudaw 24.4.2021). Ein Ziel der Operation ist es, eine Militärbasis zu errichten, um die Bewegungen der PKK zwischen der KRI, der Türkei und Syrien zu unterbinden (Rudaw 5.5.2021). Das Gebiet von Metina, wo eine neue türkische Basis entstehen soll, steht im Mittelpunkt der Operation "Krallenblitz", während die "Operation Krallendonnerkeil" auf die Gebiete Avashin und Basyan weiter östlich zielt (IKHRW o.D.).Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) ist in den Qandil Bergen (Erbil) präsent (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die Zentralregierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (Reuters 28.9.2007). Die Türkei führt im Nordirak zum Teil massive militärische Operationen gegen die PKK durch (GIZ 1.2021a). Im Jahr 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Kralle" in der Kurdischen Region im Irak (KRI) aus (FH 3.3.2021) und errichtete mehrere temporäre Militärstützpunkte, vorgeblich, um die eigene Grenzsicherheit zu erhöhen (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Im April 2021 hat die Türkei eine neuerliche Militäroperation gegen die PKK in den Gebieten von Metina, Avasin und Basyan, im Gouvernement Dohuk eingeleitet (Al Jazeera 16.8.2021; vergleiche FAZ 24.4.2021, Rudaw 24.4.2021). Ein Ziel der Operation ist es, eine Militärbasis zu errichten, um die Bewegungen der PKK zwischen der KRI, der Türkei und Syrien zu unterbinden (Rudaw 5.5.2021). Das Gebiet von Metina, wo eine neue türkische Basis entstehen soll, steht im Mittelpunkt der Operation "Krallenblitz", während die "Operation Krallendonnerkeil" auf die Gebiete Avashin und Basyan weiter östlich zielt (IKHRW o.D.). Der IS greift in der KRI gelegentlich an und sucht nach günstigen Gelegenheiten für Angriffe (Wing 3.5.2021). Der IS hat die Taktik geändert, von groß angelegten zu kleineren und gezielten Angriffen. Dabei hat der IS seine Angriffe auch auf kurdische Sicherheitskräfte verstärkt (VOA 11.5.2021). Der IS teste auch im November und Dezember 2021 die Sicherheit in der KRI mit Angriffen in Sulaymaniyah und Erbil (Wing 4.1.2022).Der IS greift in der KRI gelegentlich an und sucht nach günstigen Gelegenheiten für Angriffe (Wing 3.5.2021). Der IS hat die Taktik geändert, von groß angelegten zu kleineren und gezielten Angriffen. Dabei hat der IS seine Angriffe auch auf kurdische Sicherheitskräfte verstärkt (VOA 11.5.2021). Der IS teste auch im November und Dezember 2021 die Sicherheit in der KRI mit Angriffen in Sulaymaniyah und Erbil (Wing 4.1.2022)., Gouvernement Sulaymaniyah Im Jänner 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.2.2021). Im April 2021 wurden neuerlich zwei sicherheitsrelevante Vorfälle, diesmal ohne Opfer, verzeichnet. Je ein Vorfall wird pro-iranischen Milizen und dem IS zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Im September 2021 wurde ein Vorfall unter Beteiligung des IS verzeichnet, bei dem zwei Zivilisten starben und vier weitere verletzt wurden (Wing 4.10.2021). Im November 2021 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und sieben Verletzten verzeichnet, die dem IS zugeschrieben werden. Alle Opfer waren Angehörige der Peshmerga (Wing 6.12.2021). Zwischen dem 1.10.2021 und dem 31.1.2022 wurden in Sulaymaniyah 85 Demonstrationen verzeichnet, von denen 77 verliefen friedlich, während es bei vieren zu Interventionen der Sicherheitskräfte kam, wobei zweimal auch Tränengas eingesetzt wurde, um die Demonstranten zu zerstreuen. Vier weitere Demonstrationen werden als gewalttätig kategorisiert. Am 23.11.2021 kam es bei einer Studentendemonstration zu einem Zusammenstoß mit der Polizei, die scharfe Munition einsetzte. Die Studenten setzten die Zentralen der Partei der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) und der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) sowie das Gebäude von Rudaw TV in Brand. Am Tag darauf, den 24.11.2021 wurden zwei gewalttätige Proteste in Saidsadiq verzeichnet, wobei brennende Straßensperren errichtet und auch das Hauptquartier der Gorran Bewegung in Brand gesetzt wurde. Auch bei einer weiteren Demonstration in Ziriyan in Halabja wurden brennende Straßenspreen errichtet. Es wurden bei den Protesten jedoch keine Todesopfer verzeichnet (ACLED 2022). Schutzfähigkeit/Schutzwilligkeit des irakischen Staates: Die Präsenz und Kontrolle des irakischen Staates sind seit der Niederlage des ISIL stärker geworden. Daraus kann geschlossen werden, dass der Staat, je nach den Umständen des Einzelfalls, als fähig und gewillt angesehen werden kann, in Bagdad und im Südirak Schutz zu gewähren, der den Anforderungen des Artikels 7 RL 2011/95/EU entspricht. In den meisten anderen Teilen des Nord- und Zentraliraks, einschließlich der umstrittenen Gebiete, sind die staatlichen Kapazitäten begrenzt und die Kriterien von Artikel 7 würden im Allgemeinen nicht erfüllt werden. Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit von staatlichem Schutz müssen individuelle Umstände wie ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Geschlecht, sozialer Status, Reichtum, persönliche Verbindungen, Verfolgungsakteur und Art der Menschenrechtsverletzung berücksichtigt werden. Der irakische Staat wird im Allgemeinen als fähig und gewillt angesehen, schiitische Araber in Bagdad und im Südirak Schutz zu bieten, der den Anforderungen von Artikel 7 entspricht. Dies gilt unbeschadet der Beurteilung in Fällen, in denen ein staatlicher Schutz aufgrund individueller Umstände als nicht verfügbar angesehen wird. In Bezug auf sunnitische Araber gilt die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz als eingeschränkt, kann aber in Einzelfällen vorhanden sein. Für Angehörige von Minderheitenreligionen und Ethnien, Palästinenser, LGBTIQ-Personen und Opfer häuslicher oder ehrenbezogener Gewalt sowie geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich schädlicher traditioneller Praktiken wie Zwangs- und Kinderheirat und FGM/C, wird im Allgemeinen kein hinreichender staatlicher Schutz als gegeben erachtet. Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn der Akteur der Verfolgung eine PMU ist und die fragliche Gruppe als staatlicher Akteur gilt, gemäß Erwägungsgrund Art 27 davon ausgegangen wird, dass kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht. Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn der Akteur der Verfolgung eine PMU ist und die fragliche Gruppe als staatlicher Akteur gilt, gemäß Erwägungsgrund Artikel 27, davon ausgegangen wird, dass kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht. (EASO, Country Guidance: Iraq, Common analyses and guidance note, January 2021) Gefährdungseinschätzung von EASO im Gouvernment Sulaymaniyah Betrachtet man die Indikatoren, lässt sich der Schluss ziehen, dass im Gouvernement Sulaymaniyah willkürliche Gewalt auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein wirkliches Risiko für einen Zivilisten besteht, aufgrund willkürlicher Gewalt in risikoerhöhende Situationen gebracht zu werden. (EASO, Country Guidance: Iraq, Common analyses and guidance note, January 2021) Grundversorgung und Wirtschaft in der KRI Wirtschaftslage Wie im gesamten Land ist auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) das Erdöl die Haupteinnahmequelle und trägt fast 80% zum BIP der Region bei. Die Landwirtschaft macht etwa 10% des BIP aus, der Tourismus 4% und Dienstleistungen und sonstige Industrie 6%. Öl macht auch bis zu 90% der Exporte aus der Region aus (IRIS 5.2021). Die Kurdische Regionalregierung (KRG) kann für ihren aufgeblähten öffentlichen Sektor und die Ölindustrie nicht zahlen. Die KRG hat Gehaltszahlungen mehrfach verzögert und im Mai 2021 eine Gehaltskürzung von 21% angekündigt. Darüber hinaus hat sie mehrfach die Zahlungen verpasst. Eine Studie der Vereinten Nationen hat ergeben, dass diese Probleme zu einem Rückgang des monatlichen Familieneinkommens in Kurdistan von 31% führten, höher als im Rest des Landes (Wing 9.6.2021). Die Arbeitslosenrate in der KRI wird für das Jahr 2018 auf 9% geschätzt. Dabei lag im Jahr 2017 die Arbeitslosigkeit bei Männern bei 8,1% im Vergleich zu 20,1% bei Frauen (KRSO 2021). Die Arbeitsmarktbeteiligung wird in der KRI auf etwa 40% geschätzt (ILO 2021). Nahrungsmittelversorgung Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar. Das Lebensmittelrationierungsprogramm (PDS) des irakischen Handelsministeriums ist noch nicht abgeschlossen (IOM 18.6.2021). Ungünstige Niederschlagsmengen haben 2021 die Getreideproduktion im Nordirak und auch in der KRI beeinträchtigt. Die Ernte soll rund 50% unter jener im Jahr 2020 liegen (FAO 11.6.2021). Wasserversorgung In der KRI herrscht wegen einer Dürre, im Zusammenspiel mit Staudämmen im Iran, Wasserknappheit. Die KRG hat deswegen zusätzliche 1,7 Millionen Dollar (2,5 Mrd IQD) für Trinkwasser bereitgestellt (Rudaw 5.8.2021; vgl. Rudaw 4.7.2021). Grundsätzlich ist Trinkwasser in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021).In der KRI herrscht wegen einer Dürre, im Zusammenspiel mit Staudämmen im Iran, Wasserknappheit. Die KRG hat deswegen zusätzliche 1,7 Millionen Dollar (2,5 Mrd IQD) für Trinkwasser bereitgestellt (Rudaw 5.8.2021; vergleiche Rudaw 4.7.2021). Grundsätzlich ist Trinkwasser in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Sulaymaniyah Schlechte Infrastruktur und Korruption behindern die wirtschaftliche Entwicklung des Gouvernements Sulaymaniyah (IOM 9.2021). Die Arbeitslosenrate in Sulaymaniyah wird für das Jahr 2017 auf 9,4% geschätzt (KRSO 2021). Im Jahr 2018 waren etwa 0,28% der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 2,69% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Einer anderen Quelle zufolge betrug die Armutsrate im Jahr 2018 4,46% (KRSO 2021). Einer Umfrage vom Februar 2021 im Distrikt Halabja zufolge liegen die Durchschnittsgehälter für Facharbeiter bei 273 USD (~398.440 IQD) und reichen von 82 USD bis über 600 USD (~119.680 bis 875.690 IQD). Die Durchschnittslöhne für ungelernte Arbeitskräfte waren vor COVID-19 mit 290 USD (~423.250 IQD) höher und liegen nach den letzten Schätzungen der Arbeitgeber derzeit bei etwa 221 USD (~322.550 IQD). Allerdings gab nur die Hälfte der Arbeitgeber an, ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen (IOM 9.2021). Im Distrikt Kalar verdienen Fachkräfte durchschnittlich 396 USD (~539.260 IQD) und reichen von etwa 100 USD bis 1000 USD (~146.140 bis 1.461.410 IQD). Mehr als zwei Drittel der Arbeitgeber gaben an, auch ungelernte Arbeitskräfte zu beschäftigen, die im Durchschnitt 241 USD (~352.200 IQD) erhielten, wobei die Löhne zwischen 100 und 600 USD (~146.140 bis 876.850 IQD) lagen (IOM 9.2021A). Für je etwa 15,2% der Bevölkerung (rund 30.000 Personen) ist die Nahrungsaufnahme unzureichend, bzw. ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Sulaymaniyah im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Der Fluss Chami Rokhana im Süden der Sulaymaniyahs ist aufgrund der Dürre und wegen iranischer Dammbauten ausgedrocknet (Rudaw 5.8.2021). Vertreter der Gesundheitsbehörden warnen davor, dass durch die Wasserknappheit Krankheiten, die durch verunreinigtes Wasser verursacht werden, zunehmen könnten (K24 10.6.2021). Im Jahr 2020 wurde laut der Generaldirektion für Elektrizitätsversorgung in Sulaymaniyah täglich Strom für 20 Stunden geliefert. Auch für 2021 wurde diese Menge anvisiert, jedoch sorgte rückgängiger Wasserstand dafür, dass die Kraftwerke am Dukan-Damm und in Darbandikhan nicht wie bisher Energie produzieren konnten (Shafaq 20.5.2021). Nichtstaatliche Unterstützungsnetzwerke: Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind. Die traditionellen Stammesstrukturen im Irak sind grds. durch gesellschaftliche und politische Loyalitäten bestimmt. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen der Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration. (BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, […], 7. November 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1450510/5818_1542179189_irak-mr-min-stammeszugehoerigkeit-stammesausschluss-strafe-wegen-alkoholverkaufs-2018-11-07-ke.doc) Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlic