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{'item': 'W114 2218262-2'}

Obsah (7)Art. 133§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlW114 2218262-2 Spruch, W114 2218262-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.09.2021, Zl. 1140098002-170047165, wurde der Antrag von XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer) vom 12.01.2017 auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in dieser Entscheidung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung hinsichtlich des Herkunftsstaates Afghanistan für ein Jahr erteilt.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.09.2021, Zl. 1140098002-170047165, wurde der Antrag von römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer) vom 12.01.2017 auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in dieser Entscheidung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung hinsichtlich des Herkunftsstaates Afghanistan für ein Jahr erteilt.
  3. Gegen diese Entscheidung hat der BF, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger, Gruppe Recht – Asylvertretung, Rüdengasse 11, 1030 Wien Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung anberaumt.
  4. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.09.2021, Zl. 1140098002-170047165, zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Inhalte des oben wiedergegebenen Verfahrensganges werden zu Feststellungen erklärt.
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang bzw. die Feststellungen ergeben sich eindeutig und unzweifelhaft aus den vom BFA dem beschließenden Gericht vorgelegten Unterlagen zum Verwaltungsverfahren. Zudem wurde die Zurückziehung der Beschwerde in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung protokolliert. Das Protokoll wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner gesetzlichen Vertreterin unterfertigt. Einwände gegen die Verhandlungsschrift wurden nicht erhoben.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2019), § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2019), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (z.B. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu A) Da der Beschwerdeführer am 26.04.2022 die Beschwerde zurückgezogen hat, ist (auch) der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.09.2021, Zl. 1140098002-170047165 rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Da der Beschwerdeführer am 26.04.2022 die Beschwerde zurückgezogen hat, ist (auch) der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.09.2021, Zl. 1140098002-170047165 rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. Zu B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W114.2218262.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.