4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund nannte er, im Iran nicht „normal“ Leben zu können. Aufgrund seines Aussehens immer für einen Afghanen gehalten zu werden und aus diesem Grund von den Behörden kontrolliert, festgenommen und verprügelt zu werden. Im Laufe des Verfahrens brachte er zudem vor, mittlerweile in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein, weshalb ihm nunmehr auch aufgrund seiner Religion im Iran Verfolgung drohe. 2. Mit Bescheid vom 04.05.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise. 3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 29.05.2020, Zl. L506 2161096-1, rechtskräftig seit 29.05.2020, als unbegründet ab. 4. Am 08.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihm – neben seinem Religionswechsel – auch aufgrund seiner politischen Aktivitäten in den sozialen Medien bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung drohe. Er sei schon seit seiner Einreise in Österreich – vor vier Jahren – als politischer Aktivist tätig und verbreite auf Instagram regelmäßig negative Propaganda hinsichtlich der iranischen Regierung. Auf den Videos, welche er in den sozialen Medien geteilt habe, sei sein Gesicht zu erkennen; er sei deshalb auch schon bedroht worden. 5. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie von subsidiärem Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.), gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).5. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) verband. Darin bringt er vor, dass ihm zusätzlich zu seinen bisherigen Ausführungen auch aufgrund seiner Homosexualität eine Rückkehr in den Iran nicht möglich sei. Er habe bisher nicht über seine sexuelle Orientierung gesprochen, weil er sich dafür zu sehr geschämt habe. Er habe im Alter von 16 Jahren seine ersten sexuellen Kontakte zu einem Freund gehabt. Er sei in einem Park während sexueller Handlungen mit diesem Freund von „Sittenwächtern“ „erwischt“ und auf die Polizeistation gebracht worden, wo er beschimpft, geschlagen sowie schwer sexuell misshandelt worden sei. Im Iran drohe ihm bei einer Rückkehr aufgrund seiner Homosexualität die Todesstrafe.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) verband. Darin bringt er vor, dass ihm zusätzlich zu seinen bisherigen Ausführungen auch aufgrund seiner Homosexualität eine Rückkehr in den Iran nicht möglich sei. Er habe bisher nicht über seine sexuelle Orientierung gesprochen, weil er sich dafür zu sehr geschämt habe. Er habe im Alter von 16 Jahren seine ersten sexuellen Kontakte zu einem Freund gehabt. Er sei in einem Park während sexueller Handlungen mit diesem Freund von „Sittenwächtern“ „erwischt“ und auf die Polizeistation gebracht worden, wo er beschimpft, geschlagen sowie schwer sexuell misshandelt worden sei. Im Iran drohe ihm bei einer Rückkehr aufgrund seiner Homosexualität die Todesstrafe. 7. Mit Beschluss vom 01.10.2020 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu und setzte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 04.11.2020 bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu C-18/20 aus.7. Mit Beschluss vom 01.10.2020 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu und setzte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 04.11.2020 bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu C-18/20 aus. 8. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu C-18/20 erging am 09.09.2021. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Zum Beschwerdeführer und dem bisherigen Verfahren Der Beschwerdeführer ist ein iranischer Staatsangehöriger, Perser, schiitischer Moslem und spricht Farsi als seine Muttersprache. Am 29.05.2020 wurde das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers (rechtskräftig) abweisend entschieden. Am 08.07.2020 stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete er damit, dass ihm – neben seinem Religionswechsel – auch aufgrund negativer Propaganda, welche er in den sozialen Medien über das iranische Regime verbreitet habe, bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung drohe. Als Regimegegner sei zudem ein Kopfgeld (auch) auf ihn ausgesetzt worden. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zudem ergänzend vor, dass er aufgrund seiner Homosexualität, von welcher er bereits seit seiner Jugend wisse, nicht in den Iran zurückkehren könne. So sei er bereits mit 16 Jahren mit einem Freund von „Sittenwächtern“ „erwischt“, festgenommen und misshandelt worden. Aufgrund der schweren Misshandlungen durch die Polizei habe ihm eine Niere entfernt werden müssen. 1.2. Zur hier relevanten Situation im Iran 1.2.1. Todesstrafe Iran ist auch weiterhin eines der Länder, wo die Todesstrafe am häufigsten durchgeführt wird. In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle. Im Jahr 2020 wurden mindestens 267 Menschen hingerichtet, darunter neun Frauen. Mindestens 25 Hinrichtungen erfolgten aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit Drogen, eine aufgrund von Alkoholkonsum und mindestens 15 Hinrichtungen aufgrund der weitreichenden Anschuldigungen Moharebeh (Waffenaufnahme gegen Gott), Efsad-e Fel-arz (Korruption auf Erden) und Baghy (Rebellion gegen den Staat). Mindestens vier jugendliche Straftäter wurden hingerichtet. Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, ‚Moharebeh‘ (Waffenaufnahme gegen Gott) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen. Des Weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mordes. Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, durchgeführt, allerdings in letzter Zeit nicht mehr öffentlich. Betroffen hiervon sind auch zum Tatzeitpunkt Minderjährige. Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei neun Jahren und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Mehreren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung. Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert. Selbst nach der Hinrichtung durch das Regime werden repressive Maßnahmen gegen Angehörige fortgesetzt. Hingerichtete werden weit entfernt von ihrem früheren Wohnort begraben, manchmal ohne Benachrichtigung der Angehörigen. Totenfeiern sowie Grabbesuche für Regimegegner werden aufgelöst. Durch die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte Ende 2017 konnte Iran seit 2018 die Zahl der Hinrichtungen etwa halbieren. Über gewalttätige Drogenstraftäter und diejenigen, die mehr als 100 Kilo Opium oder zwei Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt. Laut anderer Quelle liegt die Grenze bei 50 Kilogramm ‚traditioneller Drogen‘. Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen. Das neue Gesetz gilt rückwirkend, sodass dadurch etwa 2.000 bis 5.000 bereits zum Tode Verurteilte von der Todesstrafe verschont bleiben könnten. Ca. 9% aller Exekutionen stehen in Verbindung mit Drogenvergehen. Todesstrafen für Frauen und Mädchen liegen oft Morde an ihren Ehemännern zugrunde, die sie in Selbstverteidigung nach langjährigem Missbrauch begehen. Regelmäßig gehen der Todesstrafe ein unfaires Verfahren und Misshandlung (erzwungene Geständnisse) voraus. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom ‚Geschädigten‘ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen. Seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar. Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch Förderung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern, und es werden z.B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran vom 22. Dezember 2021, S. 44
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags aufgrund der Vorlage neuer Elemente bzw. Erkenntnisse unzulässig ist und der Bescheid daher aufzuheben ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Gerichtshofs der Europäische Union und des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags aufgrund der Vorlage neuer Elemente bzw. Erkenntnisse unzulässig ist und der Bescheid daher aufzuheben ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Gerichtshofs der Europäische Union und des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W128.2235297.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.