RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlW144 2254262-1 Spruch, W144 2254262-1/4E BESCHLUSS!BESCHLUSS!, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2022, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2022, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und das Verfahren zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und das Verfahren zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Armenien und hat ihr Heimatland im Jahr 2012 verlassen und sich nach Frankreich begeben, wo sie in der Folge 9 bis 10 Jahre lang aufhältig war. Am 15.11.2021 ist die BF von Frankreich, wo sie bei ihrem dort aufenthaltsberechtigten Sohn, aufhältig war, auf dem Landweg ins Bundesgebiet eingereist, und hat am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der LPD Vorarlberg am 15.11.2021 gab die BF neben ihrem Reiseweg zu Protokoll, dass sie von Frankreich nach Österreich alleine gereist sei, die Reise habe ihr Sohn organisiert. In Österreich seien ihre Tochter und ihre Enkelin wohnhaft. Möglicherweise würden noch entfernte Verwandte in Armenien leben, jedoch habe sie schon lange keinen Kontakt mehr zu diesen. Nach Frankreich sei sie gegangen, weil sie in Armenien alleine gewesen sei, sich niemand um sie gekümmert habe, sie nur eine geringe Pension bezogen habe und sich ihr Sohn in Frankreich aufgehalten habe. Sie habe in Frankreich Asyl beantragt, zunächst habe sie bei ihrem Sohn gewohnt, in weiterer Folge habe sie zusammen mit ihren Enkeln in verschiedenen Wohnungen gewohnt, jedoch hätten sich die Enkelinnen dann später nicht mehr um sie kümmern wollen, weshalb sie in eine andere Unterkunft gezogen sei. Letztlich habe sie in Frankreich keine Unterkunft mehr bekommen, sie habe sich bei einer fremden armenischen Familie für ein paar Tage aufgehalten und sich dann entschlossen nach Österreich zu kommen. Sie wäre jedoch in Frankreich geblieben, wenn sie dort eine Unterkunft gehabt hätte. In welchem Stadium sich ihr Asylverfahren in Frankreich befinde, wisse sie nicht, ihre Enkelinnen hätten sich nicht um ihre Termine gekümmert, weshalb es auch zu Streit gekommen sei. Gegen eine Rückkehr nach Frankreich spreche, dass sie nicht mehr auf der Straße leben möchte. Die Behörde habe ihr keine Unterkunft gegeben, weshalb sie nicht nach Frankreich zurückkehren wolle. Sie wolle in Österreich bei ihrer Tochter bleiben, diese könne sich um sie kümmern und diese sei auch die einzige, die bereit sei, sich um sie zu kümmern. Mit Schreiben vom 03.12.2021 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der BF der Behörde mit, dass sich die BF in einem sehr schlechten psychischen Zustand befinde, sie wolle zu ihrer Tochter verziehen, welche für sie bereits eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Die BF verzichte auf Leistungen aus der Grundversorgung. Das BFA richtete in der Folge am 15.12.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Das BFA richtete in der Folge am 15.12.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. In der Folge akzeptierte Frankreich die Rückübernahme der BF mangels fristgerechter Antwort auf das Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO mit Ablauf des 29.12.2021.In der Folge akzeptierte Frankreich die Rückübernahme der BF mangels fristgerechter Antwort auf das Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO mit Ablauf des 29.12.
- Mit Schreiben vom 14.01.2022 erklärte Frankreich zudem ausdrücklich, dass dem Wiederaufnahmeersuchen vom 15.12.2021 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zugestimmt wird.Mit Schreiben vom 14.01.2022 erklärte Frankreich zudem ausdrücklich, dass dem Wiederaufnahmeersuchen vom 15.12.2021 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zugestimmt wird. In der Folge versuchte das BFA mehrmals die BF zu einer mündlichen Einvernahme zu laden:
- So etwa für den 01.02.2022, jedoch konnte die BF den Termin aufgrund einer Coronainfektion und der daraus resultierenden, anschließenden Schwäche und Beschwerden wie Müdigkeit, Kopfschmerzen und Husten nicht wahrnehmen. Vorgelegt wurde diesbezüglich ein ärztliches Attest Dr. XXXX vom 01.02.2022, wonach aufgrund eines aktuell reduzierten Allgemeinzustandes nach COVID 19 Infekt aus hausärztlicher Sicht von einer mehrstündigen Autofahrt aktuell abgeraten werde.
- So etwa für den 01.02.2022, jedoch konnte die BF den Termin aufgrund einer Coronainfektion und der daraus resultierenden, anschließenden Schwäche und Beschwerden wie Müdigkeit, Kopfschmerzen und Husten nicht wahrnehmen. Vorgelegt wurde diesbezüglich ein ärztliches Attest Dr. römisch 40 vom 01.02.2022, wonach aufgrund eines aktuell reduzierten Allgemeinzustandes nach COVID 19 Infekt aus hausärztlicher Sicht von einer mehrstündigen Autofahrt aktuell abgeraten werde.
- In der Folge erging seitens der Behörde eine Ladung für den 16.02.2022, jedoch ersuchte die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 15.2.2022 um Vertagung der Einvernahme und brachte diesbezüglich vor, dass mit Schriftsatz vom 15.2.2022 beim BG XXXX die Bestellung eines gerichtlichen Eerwachsenenvertreters angeregt worden sei, weshalb ersucht werde, dass das BFA bis zur Bestellung eines solchen mit Einvernahme zuwarte.
- In der Folge erging seitens der Behörde eine Ladung für den 16.02.2022, jedoch ersuchte die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 15.2.2022 um Vertagung der Einvernahme und brachte diesbezüglich vor, dass mit Schriftsatz vom 15.2.2022 beim BG römisch 40 die Bestellung eines gerichtlichen Eerwachsenenvertreters angeregt worden sei, weshalb ersucht werde, dass das BFA bis zur Bestellung eines solchen mit Einvernahme zuwarte. Im Hinblick auf die Lebensumstände in Frankreich führte die BF aus, dass sie vom Jahr 2012 bis 15.11.2021 in Frankreich bei ihrem Sohn und dessen Familie gelebt habe. Es sei jedoch innerfamiliär zu Zerwürfnissen gekommen und sei die BF von ihrem Sohn letztlich der Wohnung verwiesen worden. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt bei anderen Armeniern sei die BF einige Zeit obdachlos gewesen, weshalb sie sich entschlossen habe, zu ihren Kindern bzw. Enkelkindern nach Österreich zu kommen. Die BF habe einen französischen Behindertenpasses, der einen Behinderungsgrad von 60% ausweist. Die BF sei nicht in der Lage, konkrete Angaben über ihren Gesundheitszustand vorzubringen. Sie sei auch nicht in der Lage, ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst ihre Angelegenheiten zu besorgen, weshalb die Beigebung eines Erwachsenenvertreters angeregt worden sei. Die BF sei in einem sehr schlechten psychischen Zustand. Aufgrund ihrer COVID 19 Infektion sei die BF in der Klinik XXXX aufgenommen worden und hätten sich die Ärzte aufgrund mehrfacher Risikofaktoren bei der BF (80 Jahre und Diabetikerin) ausnahmsweise zur Gabe eines neu entwickelten Corona Medikaments entschlossen, welches noch gar nicht im Handel erhältlich gewesen sei - ohne dieses Medikament wäre die BF vermutlich verstorben.Im Hinblick auf die Lebensumstände in Frankreich führte die BF aus, dass sie vom Jahr 2012 bis 15.11.2021 in Frankreich bei ihrem Sohn und dessen Familie gelebt habe. Es sei jedoch innerfamiliär zu Zerwürfnissen gekommen und sei die BF von ihrem Sohn letztlich der Wohnung verwiesen worden. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt bei anderen Armeniern sei die BF einige Zeit obdachlos gewesen, weshalb sie sich entschlossen habe, zu ihren Kindern bzw. Enkelkindern nach Österreich zu kommen. Die BF habe einen französischen Behindertenpasses, der einen Behinderungsgrad von 60% ausweist. Die BF sei nicht in der Lage, konkrete Angaben über ihren Gesundheitszustand vorzubringen. Sie sei auch nicht in der Lage, ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst ihre Angelegenheiten zu besorgen, weshalb die Beigebung eines Erwachsenenvertreters angeregt worden sei. Die BF sei in einem sehr schlechten psychischen Zustand. Aufgrund ihrer COVID 19 Infektion sei die BF in der Klinik römisch 40 aufgenommen worden und hätten sich die Ärzte aufgrund mehrfacher Risikofaktoren bei der BF (80 Jahre und Diabetikerin) ausnahmsweise zur Gabe eines neu entwickelten Corona Medikaments entschlossen, welches noch gar nicht im Handel erhältlich gewesen sei - ohne dieses Medikament wäre die BF vermutlich verstorben. Mit Schreiben vom 16.02.2022 teilte das BFA der BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass die Vertagungsbitte nicht einmal 20 Stunden vor dem festgesetzten Einvernahmetermine eingegangen sei, dass keinerlei medizinische Unterlagen, welche die Notwendigkeit der Beigebung eines erwachsenen Vertreters nachvollziehbar erscheinen ließen, vorgelegt worden seien, und dass die Einvernahme wie in der Ladung anberaumt vorgenommen werde. Sollte die BF ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren diesbezüglich nicht nachkommen, werde eine Entscheidung ohne vorher stattfindendes Parteiengehör ergehen. Mit Schreiben vom 17.2.2022 entschuldigte sich die BF für ihr Nichterscheinen und brachte diesbezüglich vor, dass sie sicher gewesen sei, dass der Einvernahmetermin verschoben werde und sei die entgegenstehende Mitteilung des BFA erst zu spät gesehen worden. Nachgereicht wurde in der Folge eine ärztliche Bestätigung Dris. XXXX vom 18.02.2022, wonach die BF den Termin vom 16.02.2022 aus gesundheitlichen, näher dargestellten, Gründen nicht habe wahrnehmen können.Mit Schreiben vom 17.2.2022 entschuldigte sich die BF für ihr Nichterscheinen und brachte diesbezüglich vor, dass sie sicher gewesen sei, dass der Einvernahmetermin verschoben werde und sei die entgegenstehende Mitteilung des BFA erst zu spät gesehen worden. Nachgereicht wurde in der Folge eine ärztliche Bestätigung Dris. römisch 40 vom 18.02.2022, wonach die BF den Termin vom 16.02.2022 aus gesundheitlichen, näher dargestellten, Gründen nicht habe wahrnehmen können.
- In der Folge erging seitens des BFA eine Ladung zu einer Einvernahme für den 25.03.
- Mit E-Mail vom 25.3.2022 teilte die BF im Wege ihrer Enkelin mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen den in Rede stehenden Termin nicht wahrnehmen könne. Beigeschlossenen werde eine ärztliche Bestätigung Dris. XXXX vom 24.03.2022, wonach aufgrund des Gesundheitszustandes der BF aktuell ein Termin bei der Behörde nicht zu empfehlen sei und frühestens in drei Wochen, solange würden verschriebene Antidepressiva benötigen, um die volle Wirkung zu entfalten, neuerlich beurteilt werden könne.Beigeschlossenen werde eine ärztliche Bestätigung Dris. römisch 40 vom 24.03.2022, wonach aufgrund des Gesundheitszustandes der BF aktuell ein Termin bei der Behörde nicht zu empfehlen sei und frühestens in drei Wochen, solange würden verschriebene Antidepressiva benötigen, um die volle Wirkung zu entfalten, neuerlich beurteilt werden könne. Weiters beigeschlossen war ein Bericht einer Physiotherapeutin vom 24.03.2022 in dem Folgendes ausgeführt wurde: „Ende Dezember 2021 bekam meine Patientin selbst Corona (Krankenhausaufenthalt). Seitdem hat sie Angstzustände nachts mit zittern und leichten Halluzinationen, Atemnot. Sie fühlt sich generell sehr matt, angeschlagen, erschöpft und klagt über Antriebslosigkeit und Appetitmangel. Auffallend sind auch Gedächtnisverlust (sie weiß nur noch sehr wenig über die Zeit vor ihrer Covid-Erkrankung), Schwindel und erhöhtes Schlafbedürfnis. Als Vorerkrankungen / Risikofaktoren liegen Diabetes, Bluthochdruck und erhöhte Cholesterinwerte vor. Zusätzlich zu der dazugehörenden Medikamenteneinstellung nimmt sie täglich ½ Xenor-Tablette abends. Das heißt im Alltag, dass sich jemand um sie kümmern muss. Schauen, dass sie genug isst und trinkt, rausgeht. Von sich aus geht das nicht mehr. Auch Behördengänge oder sonstiges dieser Art kann sie selbstständig nicht durchführen.“ Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 30.03.2022 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 30.03.2022 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Frankreich gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Die Behörde stellte in ihrer Begründung u.a. fest, dass die BF an keinen Krankheiten oder Beschwerden leidet, die einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden. Zu den vorgebrachten Erkrankungen der BF führte das BFA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass keine adäquaten medizinischen Unterlagen als Beleg für die geltend gemachten Krankheiten vorgelegt worden seien. Die BF habe drei Ladungen keine Folge geleistet und sei somit ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG nicht nachgekommen. Aus den bisher gesetzten Schritten im Verfahren könne die Behörde schließen, dass diese ausschließlich dazu gesetzt worden sein, um das Verfahren insgesamt zu verzögern und eine Überstellung nach Frankreich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu verhindern. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stehe fest, weshalb auch ohne Einvernahme der BF die gegenständliche Entscheidung habe getroffen werden können.Die Behörde stellte in ihrer Begründung u.a. fest, dass die BF an keinen Krankheiten oder Beschwerden leidet, die einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden. Zu den vorgebrachten Erkrankungen der BF führte das BFA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass keine adäquaten medizinischen Unterlagen als Beleg für die geltend gemachten Krankheiten vorgelegt worden seien. Die BF habe drei Ladungen keine Folge geleistet und sei somit ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG nicht nachgekommen. Aus den bisher gesetzten Schritten im Verfahren könne die Behörde schließen, dass diese ausschließlich dazu gesetzt worden sein, um das Verfahren insgesamt zu verzögern und eine Überstellung nach Frankreich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu verhindern. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stehe fest, weshalb auch ohne Einvernahme der BF die gegenständliche Entscheidung habe getroffen werden können. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF, in welcher sie im Wesentlichen geltend machte, dass die Feststellung der Behörde, wonach die BF an keinen Krankheiten oder Beschwerden leide, die einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden, willkürlich sei, zumal die Behörde keine Krankheiten und Beschwerden der BF festgestellt habe, sodass auch nicht beurteilt werden könne, ob diese einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden. Der Behörde seien Beweismittel vorgelegen, aus denen hervorgehe, dass bei der BF eine Behinderung im Ausmaß von 60% vorliege, dass sie an einem reduzierten Allgemeinzustand nach COVID 19 Infekt gelitten habe, dass sie sich in der Folge immer noch schwach fühlte, teils Panik- und depressive Symptomatiken aufgewiesen habe, sowie dass sie an Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Erschöpfung gelitten habe. Zudem gehe aus einer weiteren Bestätigung hervor, dass die BF am 22.03.2022 bei Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vorstellig gewesen sei. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, ein ärztliches Attest Dris. XXXX einzuholen bzw. ein psychiatrisches Fachgutachten über den Gesundheitszustand der BF einholen zu lassen. Die BF leide zudem an einer Depression und müsse den ganzen Tag von ihrer Familie betreut werden. Aufgrund ihrer Schmerzen könne sich die BF auch nicht mehr selber versorgen. In der Folge erstattete die BF Ausführungen über ihre Situation in Frankreich, insbesondere zum Umstand, dass sie seitens ihres dort wohnhaften Sohnes keine Unterstützung mehr erhalten habe, und dass sie letztlichen Frankreich obdachlos gewesen sei. Die 80 Jahre alte BF sei nicht in der Lage, für sich alleine zu sorgen und wäre im Falle der Rückverbringung nach Frankreich erneut der Obdachlosigkeit preisgegeben. Mangels Zulassung eines neuerlichen Verfahrens würde auch die besondere Vulnerabilität der BF nicht festgestellt werden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF, in welcher sie im Wesentlichen geltend machte, dass die Feststellung der Behörde, wonach die BF an keinen Krankheiten oder Beschwerden leide, die einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden, willkürlich sei, zumal die Behörde keine Krankheiten und Beschwerden der BF festgestellt habe, sodass auch nicht beurteilt werden könne, ob diese einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden. Der Behörde seien Beweismittel vorgelegen, aus denen hervorgehe, dass bei der BF eine Behinderung im Ausmaß von 60% vorliege, dass sie an einem reduzierten Allgemeinzustand nach COVID 19 Infekt gelitten habe, dass sie sich in der Folge immer noch schwach fühlte, teils Panik- und depressive Symptomatiken aufgewiesen habe, sowie dass sie an Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Erschöpfung gelitten habe. Zudem gehe aus einer weiteren Bestätigung hervor, dass die BF am 22.03.2022 bei Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vorstellig gewesen sei. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, ein ärztliches Attest Dris. römisch 40 einzuholen bzw. ein psychiatrisches Fachgutachten über den Gesundheitszustand der BF einholen zu lassen. Die BF leide zudem an einer Depression und müsse den ganzen Tag von ihrer Familie betreut werden. Aufgrund ihrer Schmerzen könne sich die BF auch nicht mehr selber versorgen. In der Folge erstattete die BF Ausführungen über ihre Situation in Frankreich, insbesondere zum Umstand, dass sie seitens ihres dort wohnhaften Sohnes keine Unterstützung mehr erhalten habe, und dass sie letztlichen Frankreich obdachlos gewesen sei. Die 80 Jahre alte BF sei nicht in der Lage, für sich alleine zu sorgen und wäre im Falle der Rückverbringung nach Frankreich erneut der Obdachlosigkeit preisgegeben. Mangels Zulassung eines neuerlichen Verfahrens würde auch die besondere Vulnerabilität der BF nicht festgestellt werden. Mit Beschluss des BVwG vom 26.04.2022, W144 2254262-1/3Z, wurde Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des BVwG vom 26.04.2022, W144 2254262-1/3Z, wurde Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Bei der BF handelt es sich um eine über 80-jährige Frau, die einen französischen Behindertenpass innehat, und hinsichtlich derer diverse Krankheiten aktenkundig sind, so ergibt sich etwa aus dem Anhalteprotokoll vom 15.11.2021, dass die BF an Diabetes, Hypertonie, Migräne und diversen anderen Krankheiten leidet. Zudem hat die BF im Bundesgebiet eine Corona-Infektion mit Spitalsaufenthalt durchlaufen und wurde wiederholt geltend gemacht, dass sich die BF anschließend längere Zeit äußerst schwach gefühlt hat. Zudem ergibt sich aus einer ärztlichen Bestätigung Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, dass bei der BF eine Panik- und depressive Symptomatik sowie Depression und Schlafstörung vorliegen. Weiters wurde geltend gemacht, dass die BF nächtens mit Angstzuständen und leichten Halluzinationen sowie Atemnot zu kämpfen habe, und insgesamt sich jemand im Alltag um sie kümmern müsse, etwa im Hinblick auf ausreichende Flüssigkeitsaufnahme und Medikamenteneinnahme. Bei der BF handelt es sich um eine über 80-jährige Frau, die einen französischen Behindertenpass innehat, und hinsichtlich derer diverse Krankheiten aktenkundig sind, so ergibt sich etwa aus dem Anhalteprotokoll vom 15.11.2021, dass die BF an Diabetes, Hypertonie, Migräne und diversen anderen Krankheiten leidet. Zudem hat die BF im Bundesgebiet eine Corona-Infektion mit Spitalsaufenthalt durchlaufen und wurde wiederholt geltend gemacht, dass sich die BF anschließend längere Zeit äußerst schwach gefühlt hat. Zudem ergibt sich aus einer ärztlichen Bestätigung Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, dass bei der BF eine Panik- und depressive Symptomatik sowie Depression und Schlafstörung vorliegen. Weiters wurde geltend gemacht, dass die BF nächtens mit Angstzuständen und leichten Halluzinationen sowie Atemnot zu kämpfen habe, und insgesamt sich jemand im Alltag um sie kümmern müsse, etwa im Hinblick auf ausreichende Flüssigkeitsaufnahme und Medikamenteneinnahme. In dieses Bild passt, dass mittlerweile die Tochter der BF als gesetzliche Erwachsenenvertreterin für die BF bestellt wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes. Die Feststellungen zum Vorbringen der BF zu ihrem Gesundheitszustand, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Korrespondenz im Zusammenhang mit den Entschuldigungen zu den nicht wahrgenommenen Ladungen zur Einvernahme und den diesbezüglich beigeschlossenen Unterlagen. Der diesbezügliche Einwand der Behörde, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden seien, die eine konkrete Diagnose und eine tatsächliche Einvernahmeunfähigkeit der BF beweisen würden, sodass die Behörde den Schluss ziehe, dass sämtliche Schritte dazu gesetzt worden seien, lediglich um das Verfahren zu verzögern und eine fristgerechte Überstellung nach Frankreich zu verhindern, vermag nicht zu überzeugen, da die BF jedenfalls medizinische Unterlagen in Form von “ärztlichen Bestätigungen“ von Allgemeinmedizinern vorgelegt hat, und diese jedenfalls ein Indiz dafür darstellen, dass die BF maßgeblich gesundheitlich beeinträchtigt sein könnte. Angesichts der Vorlage dieser Beweismittel wäre es an der Behörde gelegen, von Amts wegen dem entgegenstehende Beweismittel einzuholen, wenn Zweifel an der Einvernahmeunfähigkeit der BF und Zweifel an gravierenden Erkrankungen vorgelegen wären. Die bloße Mutmaßung, dass mangels vorgelegter fachärztlicher Gutachten keine gravierenden Erkrankungen gegeben seien, erscheinen insbesondere vor dem weit fortgeschrittenen Alter der BF von über 80 Jahren nicht gerechtfertigt. Angesichts des weit fortgeschrittenen Alters der BF und ihrer nachgewiesenen COVID 19 Infektion relativieren sich auch die Erwägungen, wonach die BF sämtliche drei Ladungstermine nur deshalb nicht wahrgenommen hätte, um das Verfahren zu verzögern und eine fristgerechte Überstellung nach Frankreich zu verhindern, da allgemein bekannt ist, dass Patienten, die eine COVID 19 Infektion durchlaufen haben, oftmals noch Wochen und Monate später an Beeinträchtigungen, wie Müdigkeit, Erschöpfungszuständen etc., leiden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. [ … ] § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [ … ]
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [ … ] und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. [ … ] Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Hieraus folgt rechtlich: Es kann dem BFA in casu nicht entgegengetreten werden, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Antrags der BF auf internationalen Schutz gegeben wäre. Im vorliegenden Fall kann jedoch angesichts der im Raum stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF ohne diesbezügliche, konkrete Ermittlungen, i.e. einem fachärztlichen Gutachten zu ihrem tatsächlichen aktuellen gesundheitlichen Zustand nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung der BF nach Frankreich sie in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK, falls tatsächlich eine Pflegebedürftigkeit der BF, die von ihrer Tochter und ihrer Enkelin im Bundesgebiet wahrgenommen würde, vorliegt, verletzt.Im vorliegenden Fall kann jedoch angesichts der im Raum stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF ohne diesbezügliche, konkrete Ermittlungen, i.e. einem fachärztlichen Gutachten zu ihrem tatsächlichen aktuellen gesundheitlichen Zustand nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung der BF nach Frankreich sie in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK, falls tatsächlich eine Pflegebedürftigkeit der BF, die von ihrer Tochter und ihrer Enkelin im Bundesgebiet wahrgenommen würde, vorliegt, verletzt. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit im Hinblick auf den relevanten Gesundheitszustand der BF als im Sinne des § 21 Abs. 3, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit im Hinblick auf den relevanten Gesundheitszustand der BF als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3,, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2254262.1.00