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{'item': 'W159 2139278-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlW159 2139278-4 SpruchW159 2139278-4/19E, W159 2139278-4/19E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach irregulärer Einreise am 14.01.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zl. XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 08.07.2016 verloren habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit (rechtskräftigem) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach irregulärer Einreise am 14.01.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zl. römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 08.07.2016 verloren habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit (rechtskräftigem) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Am 05.06.2018 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, dieser wurde mit Bescheid des BFA EASt Ost vom 05.11.2018, Zl. XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der angefochtenen Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2018, XXXX behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen, da die beabsichtigte Konversion zum Christentum einer detaillierten Befragung zum Glaubenswechsel und der Berücksichtigung aller Umstände bedürfe.Am 05.06.2018 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, dieser wurde mit Bescheid des BFA EASt Ost vom 05.11.2018, Zl. römisch 40 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der angefochtenen Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2018, römisch 40 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen, da die beabsichtigte Konversion zum Christentum einer detaillierten Befragung zum Glaubenswechsel und der Berücksichtigung aller Umstände bedürfe. In der am 09.04.2019 durchgeführten Einvernahme brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er im Iran eine sexuelle Beziehung zu einem Mann gehabt habe, das Vorbringen zur Konversion wurde nicht aufrechterhalten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2019, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen zweiten Antrag sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiären Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung in den Iran zulässig sei, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, erkannt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu und verhängte ein für die Dauer von 5 Jahren gültiges Einreiseverbot, sowie sprach den Verlust des Rechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 08.07.2016 aus.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2019, Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen zweiten Antrag sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiären Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung in den Iran zulässig sei, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, erkannt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu und verhängte ein für die Dauer von 5 Jahren gültiges Einreiseverbot, sowie sprach den Verlust des Rechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 08.07.2016 aus. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2019, Zl. XXXX wurde die Beschwerde (ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung) gemäß §§ 3, 8, 10, 13 und 57 AsylG 2005, 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen, auch dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2019, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde (ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung) gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 13 und 57 AsylG 2005, 9 BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen, auch dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Am 09.10.2020 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz und begründeten diesen mit seiner Homosexualität. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2021, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz und hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt VI. festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, unter Spruchpunkt VII. ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt VIII. einer Beschwerde gegen diesen Antrag die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2021, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz und hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt römisch sechs. festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, unter Spruchpunkt römisch sieben. ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt römisch acht. einer Beschwerde gegen diesen Antrag die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang einschließlich einer am 16.03.2021 durchgeführten Einvernahme dargestellt, die Verurteilungen des Beschwerdeführers angeführt und Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden hätten können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran einer asylrelevanten Verfolgungsgefährdung ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt I. und II. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine neu entstandenen Tatsachen zum Verfahren vorgebracht habe und die posttraumatische Belastungsstörung mit schwergradiger depressiver Episode auch im Iran behandelbar sei, Gründe für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG läge nicht vor. Zu Spruchpunkt IV. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe und auch keine familienähnliche Beziehung führe. Zum Privatleben wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge, keiner geregelten legalen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgehe, unsteten Aufenthaltes sei und im Bundesgebiet straffällig geworden sei, sodass kein schützenswertes Privatleben vorliege. Es liege auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vor und stünde einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei (Spruchunkt V.). Weiters bestehe im Fall zurückweisende Entscheidungen keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Zu Spruchpunkt VII. wurde insbesondere ausgeführt, dass bereits ein Einreiseverbot von 5 Jahren bestätigt worden sei und in der Zwischenzeit eine weitere Verurteilung hinzugekommen sei. Weiters sei der Beschwerdeführer aus disziplinären Gründen vom Caritasheim behördlich abgemeldet worden, lebe in Österreich ausschließlich von caritativer Unterstützung, weiters sei er aus der Bundesbetreuung entlassen worden und könne nicht den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachweisen. Spruchpunkt VIII. wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, zumal er mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden sei. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang einschließlich einer am 16.03.2021 durchgeführten Einvernahme dargestellt, die Verurteilungen des Beschwerdeführers angeführt und Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden hätten können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran einer asylrelevanten Verfolgungsgefährdung ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine neu entstandenen Tatsachen zum Verfahren vorgebracht habe und die posttraumatische Belastungsstörung mit schwergradiger depressiver Episode auch im Iran behandelbar sei, Gründe für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG läge nicht vor. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe und auch keine familienähnliche Beziehung führe. Zum Privatleben wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge, keiner geregelten legalen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgehe, unsteten Aufenthaltes sei und im Bundesgebiet straffällig geworden sei, sodass kein schützenswertes Privatleben vorliege. Es liege auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vor und stünde einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei (Spruchunkt römisch fünf.). Weiters bestehe im Fall zurückweisende Entscheidungen keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Zu Spruchpunkt römisch sieben. wurde insbesondere ausgeführt, dass bereits ein Einreiseverbot von 5 Jahren bestätigt worden sei und in der Zwischenzeit eine weitere Verurteilung hinzugekommen sei. Weiters sei der Beschwerdeführer aus disziplinären Gründen vom Caritasheim behördlich abgemeldet worden, lebe in Österreich ausschließlich von caritativer Unterstützung, weiters sei er aus der Bundesbetreuung entlassen worden und könne nicht den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachweisen. Spruchpunkt römisch acht. wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, zumal er mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch XXXX , rechtzeitig Beschwerde gegen alle Spruchteile. Nach (kursorischer) Darstellung des Verfahrensganges wurden fehlende Ermittlungen im Hinblick auf die sexuelle Orientierung gerügt. Es sei wohl richtig, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität bereits im zweiten Asylverfahren vorgebracht habe und in diesem Erkenntnis vom 29.05.2019 als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Es seien jedoch in der Zwischenzeit 2 ½ Jahre vergangen. Der Beschwerdeführer sei nicht nur homosexuell, sondern habe bereits sein Coming-out gehabt, pflege homosexuelle Beziehungen und Kontakte zu schwulen Community, wobei sich die Behörde auch mit einem Schreiben von XXXX vom 05.11.2020 nicht auseinandergesetzt habe. Zum Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, wurde die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen, der mit dem Beschwerdeführer eine sexuelle Beziehung geführt habe, beantragt. Es sei auch irrelevant, ob der Beschwerdeführer bi- oder homosexuell sei. Beides unterliege im Iran schwerwiegenden Sanktionen. Die Behörde sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege und habe sich der Sachverhalt seit dem zweiten Asylverfahrens maßgeblich geändert und lebe der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung nunmehr furchtfrei und außenwirksam aus, sodass zweifelsfrei eine Änderung der Sachlage eingetreten sei. Auch bemühe sich der Beschwerdeführer trotz seiner schlechten psychischen Verfassung sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Zum Einreiseverbot wurde insbesondere ausgeführt, dass die letzte Straftat bereits 2 ½ Jahre zurückliege und Straftaten im engen Zusammenhang zu dem seinerzeitigen übermäßigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers stünden, den er jedoch seit 2 Jahren eingestellt habe. Daher erscheine ein Einreiseverbot von 6 Jahren jedenfalls unverhältnismäßig. Auch wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Gewinnung eines persönlichen Eindruckes und zur Erstellung der Gefährdungsprognose für das Einreiseverbot beantragt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch römisch 40 , rechtzeitig Beschwerde gegen alle Spruchteile. Nach (kursorischer) Darstellung des Verfahrensganges wurden fehlende Ermittlungen im Hinblick auf die sexuelle Orientierung gerügt. Es sei wohl richtig, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität bereits im zweiten Asylverfahren vorgebracht habe und in diesem Erkenntnis vom 29.05.2019 als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Es seien jedoch in der Zwischenzeit 2 ½ Jahre vergangen. Der Beschwerdeführer sei nicht nur homosexuell, sondern habe bereits sein Coming-out gehabt, pflege homosexuelle Beziehungen und Kontakte zu schwulen Community, wobei sich die Behörde auch mit einem Schreiben von römisch 40 vom 05.11.2020 nicht auseinandergesetzt habe. Zum Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, wurde die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen, der mit dem Beschwerdeführer eine sexuelle Beziehung geführt habe, beantragt. Es sei auch irrelevant, ob der Beschwerdeführer bi- oder homosexuell sei. Beides unterliege im Iran schwerwiegenden Sanktionen. Die Behörde sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege und habe sich der Sachverhalt seit dem zweiten Asylverfahrens maßgeblich geändert und lebe der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung nunmehr furchtfrei und außenwirksam aus, sodass zweifelsfrei eine Änderung der Sachlage eingetreten sei. Auch bemühe sich der Beschwerdeführer trotz seiner schlechten psychischen Verfassung sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Zum Einreiseverbot wurde insbesondere ausgeführt, dass die letzte Straftat bereits 2 ½ Jahre zurückliege und Straftaten im engen Zusammenhang zu dem seinerzeitigen übermäßigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers stünden, den er jedoch seit 2 Jahren eingestellt habe. Daher erscheine ein Einreiseverbot von 6 Jahren jedenfalls unverhältnismäßig. Auch wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Gewinnung eines persönlichen Eindruckes und zur Erstellung der Gefährdungsprognose für das Einreiseverbot beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 10.02.2022 an. Zu dieser Verhandlung erschienen weder der Beschwerdeführer noch der geladene Zeuge XXXX . Die Rechtsvertreterin gab an, dass der Beschwerdeführer sie am Tag der Verhandlung angerufen habe und mitgeteilt habe, dass er derzeit aus psychischen Gründen nicht in der Lage sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung für die Verhandlungsunfähigkeit eingeräumt. Eine ärztliche Bestätigung ist jedoch weder fristgerecht noch später eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 10.02.2022 an. Zu dieser Verhandlung erschienen weder der Beschwerdeführer noch der geladene Zeuge römisch 40 . Die Rechtsvertreterin gab an, dass der Beschwerdeführer sie am Tag der Verhandlung angerufen habe und mitgeteilt habe, dass er derzeit aus psychischen Gründen nicht in der Lage sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung für die Verhandlungsunfähigkeit eingeräumt. , Eine ärztliche Bestätigung ist jedoch weder fristgerecht noch später eingelangt. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitig wegen des Verdachtes des Rauschgifthandels nach § 28a SMG in Untersuchungshaft genommen und zum fortgesetzten Verhandlungstermin am 12.04.2022 von der Justizwache vorgeführt. Dem beantragten Zeugen XXXX konnte im Wege der örtlichen Polizeiinspektion die Ladung zugestellt werden und erschien dieser ebenfalls (verspätet) zur Verhandlung. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitig wegen des Verdachtes des Rauschgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG in Untersuchungshaft genommen und zum fortgesetzten Verhandlungstermin am 12.04.2022 von der Justizwache vorgeführt. Dem beantragten Zeugen römisch 40 konnte im Wege der örtlichen Polizeiinspektion die Ladung zugestellt werden und erschien dieser ebenfalls (verspätet) zur Verhandlung. Am Anfang der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob der Beschwerdeführer dagegen einen Einwand habe, dass eine weibliche Schriftführerin das Protokoll aufnehme, was er verneinte. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dazu weder etwas korrigieren, noch ergänzen. Was seine aktuelle Religion sei, wisse er selbst nicht. Seit seiner Schulzeit habe er gemerkt, dass er sich zum eigenen Geschlecht hingezogen fühle, er habe sich am Anfang gefreut, er habe aber auch Angst gehabt. In der sechsten Klasse der Schule habe er sich das erste Mal homosexuell betätigt und zwar mit einem Klassenkollegen namens Mehdi. Seit er in Österreich sei, habe er von diesem nichts mehr gehört. Die homosexuelle Betätigung in der Schule wurde entdeckt und ein Lehrer habe seinen Bruder angerufen, sein Bruder habe ihn daraufhin geschlagen und der Vater von Mehdi habe einen Schulwechsel veranlasst. Andere Familienmitglieder hätten ihn geschlagen, er habe Angst vor der Familie gehabt und er glaube auch, dass der Vater von Mehdi ihn angezeigt habe, er sei auch vor ihrer Haustüre gewesen und habe ihn bedroht. Es hätten ihn auch in der Folge Polizeibeamte mit einer Pistole geschlagen, etwas später sei er dann ausgereist. Gefragt, welche Bedeutung die staatliche Drohung für homosexuelles Verhalten für ihn habe, gab er an, dass man deswegen hingerichtet werde und er Angst vor der iranischen Polizei habe. Er habe auch wahrgenommen, dass ein anderer Homosexueller auf der Straße von der Polizei geschlagen und danach inhaftiert wurde, was weiter mit ihm geschehen sei, wisse er nicht. Er habe im Iran schon mehrere homosexuelle Partner gehabt und sei die Homosexualität auch der Grund für seine Ausreise. Auch in Österreich habe er sich nach seiner Ankunft wieder homosexuell betätigt und habe er auch mehrere feste Partnerschaften gehabt. Er sei jedoch nunmehr bisexuell. Über Vorhalt zweier Aussagen: (AS 31): „Ich war mir damals im Iran auch nicht ganz sicher, ob ich wirklich homosexuell bin oder nicht.“ (AS 164): „Im Iran war ich definitiv homosexuell, in Österreich habe sich jedoch eine Bisexualität entwickelt.“, gab er an, dass er im Iran nur Beziehungen mit Männern gehabt hätte, in Österreich jedoch mit beiden Geschlechtern. Die sexuelle Identität habe sich nach seiner Ankunft in Österreich verändert, indem er erkannt habe, dass er in Wirklichkeit bisexuell sei. Er gab wohl an, keine feste Freundin in Österreich zu haben, über Vorhalt, wie er zu Frau XXXX stehe, gab er an, dass er mit ihr in einer Beziehung lebe. Er habe in Österreich auch Kontakte zu homosexuellen Organisationen geknüpft und an deren Veranstaltungen teilgenommen, er habe auch sonst Kontakte zur homosexuellen Szene in Österreich gehabt und habe auch Lokale, die hauptsächlich von Homosexuellen frequentiert wurden, besucht, er würde sich auch privat mit Homosexuellen treffen. Körperlich geht es ihm gut, aber psychisch nicht. Er habe ca. 25 Mal in der Haft versucht, eine psychologische oder psychotherapeutische Hilfe zu erhalten, aber bis jetzt keine Antwort bekommen. Früher habe er Heroin konsumiert, er sei bis vor ca. eineinhalb Monaten drogensüchtig gewesen. Nunmehr sei er jedoch im Substitutionsprogramm und erhalte Substitutionsmedikamente. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht, aber lediglich ein Deutschdiplom im A1-Niveau erworben, weitere Qualifikationen habe er nicht erworben. In Österreich habe er selbstständig mit dem Rad Essen geliefert. Als ihm sein Asylwerber-Status abgenommen worden sei, habe er diese selbstständige Tätigkeit jedoch nicht mehr ausüben können. Über Vorhalt zweier Aussagen: (AS 31): „Ich war mir damals im Iran auch nicht ganz sicher, ob ich wirklich homosexuell bin oder nicht.“ (AS 164): „Im Iran war ich definitiv homosexuell, in Österreich habe sich jedoch eine Bisexualität entwickelt.“, gab er an, dass er im Iran nur Beziehungen mit Männern gehabt hätte, in Österreich jedoch mit beiden Geschlechtern. Die sexuelle Identität habe sich nach seiner Ankunft in Österreich verändert, indem er erkannt habe, dass er in Wirklichkeit bisexuell sei. Er gab wohl an, keine feste Freundin in Österreich zu haben, über Vorhalt, wie er zu Frau römisch 40 stehe, gab er an, dass er mit ihr in einer Beziehung lebe. Er habe in Österreich auch Kontakte zu homosexuellen Organisationen geknüpft und an deren Veranstaltungen teilgenommen, er habe auch sonst Kontakte zur homosexuellen Szene in Österreich gehabt und habe auch Lokale, die hauptsächlich von Homosexuellen frequentiert wurden, besucht, er würde sich auch privat mit Homosexuellen treffen. Körperlich geht es ihm gut, aber psychisch nicht. Er habe ca. 25 Mal in der Haft versucht, eine psychologische oder psychotherapeutische Hilfe zu erhalten, aber bis jetzt keine Antwort bekommen. Früher habe er Heroin konsumiert, er sei bis vor ca. eineinhalb Monaten drogensüchtig gewesen. Nunmehr sei er jedoch im Substitutionsprogramm und erhalte Substitutionsmedikamente. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht, aber lediglich ein Deutschdiplom im A1-Niveau erworben, weitere Qualifikationen habe er nicht erworben. In Österreich habe er selbstständig mit dem Rad Essen geliefert. Als ihm sein Asylwerber-Status abgenommen worden sei, habe er diese selbstständige Tätigkeit jedoch nicht mehr ausüben können. Über Vorhalt des Strafregisterauszuges, in dem drei Verurteilungen – zwei Mal wegen Körperverletzung und eine wegen versuchten Diebstahls – aufscheinen, gab er an, dass er nicht wisse, was er dazu sagen solle. Zu dem Verdacht auf Heroin-Verkauf, weswegen er in Untersuchungshaft genommen worden sei, gab er an, dass er süchtig gewesen sei und damit seinen Eigenkonsum finanzieren habe wollen. Gefragt, was geschehen würde, wenn er in den Iran zurückkehren würde, gab er an, er würde hingerichtet werden, weil er bisexuell sei. Abschließend ersuchte er noch um eine Chance, er brauche eine Arbeitserlaubnis, sobald er einer Beschäftigung nachgehe, werde er nicht mehr straffällig werden.In der Folge wurde – nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht und die Belehrung über die Entschlagungsgründe – der Zeuge XXXX befragt. Er gab an, dass er somalischer Staatsbürger und anerkannter Flüchtling sei. Er habe den Beschwerdeführer in der XXXX - dies sei ein Lokal, das vornehmlich von Homosexuellen frequentiert werde - kennengelernt. Er sei schwul, sie haben sich dort kennengelernt. Er habe ihn dann in der Wohnung besucht, weil er damals in Wien, im XXXX , gewohnt habe. Sie hätten miteinander eine (sexuelle) Beziehung gehabt, manchmal sei er bei ihm gewesen und manchmal auch er bei ihm. Damals habe der Beschwerdeführer in der Nähe des XXXX gewohnt und dort habe er ihn auch besucht. Gefragt, was er zu der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers sagen könne, gab er an, dass dieser auch schwul sei. Ob es auch andere homosexuelle Partner gegeben habe, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob sich der Beschwerdeführer auch mit Frauen getroffen habe. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nunmehr angebe, bisexuell zu sein, gab er an, das sei für ihn kein großer Unterschied. In seiner Gegenwart habe er keine Suchtgifte konsumiert, sie hätten nur Bier getrunken, über psychische Probleme des Beschwerdeführers wisse er nicht Bescheid. Er sei dann nach Salzburg gezogen, die Beziehung sei in der Folge auseinandergegangen, sie hätten wohl noch Kontakt, aber er sei weit weg. Er könne jedenfalls hundertprozentig bestätigen, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Die Beschwerdeführervertreterin hatte wohl keine Fragen, ersuchte jedoch um Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme. Diese Frist wurde eingeräumt. Gefragt, was geschehen würde, wenn er in den Iran zurückkehren würde, gab er an, er würde hingerichtet werden, weil er bisexuell sei. Abschließend ersuchte er noch um eine Chance, er brauche eine Arbeitserlaubnis, sobald er einer Beschäftigung nachgehe, werde er nicht mehr straffällig werden., In der Folge wurde – nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht und die Belehrung über die Entschlagungsgründe – der Zeuge römisch 40 befragt. Er gab an, dass er somalischer Staatsbürger und anerkannter Flüchtling sei. Er habe den Beschwerdeführer in der römisch 40 - dies sei ein Lokal, das vornehmlich von Homosexuellen frequentiert werde - kennengelernt. Er sei schwul, sie haben sich dort kennengelernt. Er habe ihn dann in der Wohnung besucht, weil er damals in Wien, im römisch 40 , gewohnt habe. Sie hätten miteinander eine (sexuelle) Beziehung gehabt, manchmal sei er bei ihm gewesen und manchmal auch er bei ihm. Damals habe der Beschwerdeführer in der Nähe des römisch 40 gewohnt und dort habe er ihn auch besucht. , Gefragt, was er zu der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers sagen könne, gab er an, dass dieser auch schwul sei. Ob es auch andere homosexuelle Partner gegeben habe, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob sich der Beschwerdeführer auch mit Frauen getroffen habe. , Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nunmehr angebe, bisexuell zu sein, gab er an, das sei für ihn kein großer Unterschied. In seiner Gegenwart habe er keine Suchtgifte konsumiert, sie hätten nur Bier getrunken, über psychische Probleme des Beschwerdeführers wisse er nicht Bescheid. Er sei dann nach Salzburg gezogen, die Beziehung sei in der Folge auseinandergegangen, sie hätten wohl noch Kontakt, aber er sei weit weg. Er könne jedenfalls hundertprozentig bestätigen, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. , Die Beschwerdeführervertreterin hatte wohl keine Fragen, ersuchte jedoch um Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme. Diese Frist wurde eingeräumt. In dieser Stellungnahme wies die Beschwerdeführervertreterin darauf hin, dass die Bisexualität nicht seine Glaubwürdigkeit beeinträchtige, sondern ein Indiz für einen langwierigen und schwierigen Selbstfindungsprozess sei. Bisexualität sei jedenfalls auch asylrelevant und Homosexualität ein Teil derselben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde am XXXX in XXXX , im Iran, geboren, seine Religion kann nicht festgestellt werden. Er begründete seinen ersten Asylantrag nach irregulärer Einreise am 14.01.2016 mit einer Verfolgung durch Nebenbuhler, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 05.06.2018 begründete er mit einer beabsichtigten Konversion zum Christentum. Bei der am 09.04.2019 (nach Zurückverweisung an das Bundesamt) durchgeführten Einvernahme brachte er erstmals vor, dass er eine sexuelle Beziehung zu einem Mann gehabt habe, das Vorbringen hinsichtlich der Konversion wurde nicht aufrechterhalten. Den nunmehr gegenständlichen dritten Antrag begründete er mit seiner (sich weiter entwickelnden) Homosexualität. In der Beschwerde wurde erstmals Bisexualität vorgebracht, dies führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 12.04.2022 näher aus, der in der Beschwerdeverhandlung einvernommene Zeuge XXXX hingegen sprach von Homosexualität des Beschwerdeführers, es gibt jedoch noch weitere Hinweise auf eine Bisexualität. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig verurteilt: Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde am römisch 40 in römisch 40 , im Iran, geboren, seine Religion kann nicht festgestellt werden. Er begründete seinen ersten Asylantrag nach irregulärer Einreise am 14.01.2016 mit einer Verfolgung durch Nebenbuhler, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 05.06.2018 begründete er mit einer beabsichtigten Konversion zum Christentum. Bei der am 09.04.2019 (nach Zurückverweisung an das Bundesamt) durchgeführten Einvernahme brachte er erstmals vor, dass er eine sexuelle Beziehung zu einem Mann gehabt habe, das Vorbringen hinsichtlich der Konversion wurde nicht aufrechterhalten. Den nunmehr gegenständlichen dritten Antrag begründete er mit seiner (sich weiter entwickelnden) Homosexualität. In der Beschwerde wurde erstmals Bisexualität vorgebracht, dies führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 12.04.2022 näher aus, der in der Beschwerdeverhandlung einvernommene Zeuge römisch 40 hingegen sprach von Homosexualität des Beschwerdeführers, es gibt jedoch noch weitere Hinweise auf eine Bisexualität. , Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig verurteilt:
  2. Mit Urteil des LG Eisenstadt vom 07.10.2016, Zl. XXXX wegen §§ 83 Abs. 1, 87 Abs. 1 iVm 15 StGB sowie §§ 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.
  3. Mit Urteil des LG Eisenstadt vom 07.10.2016, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 87, Absatz eins, in Verbindung mit 15 StGB sowie Paragraphen 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.
  4. Mit Urteil des BG Eisenstadt vom 18.10.2018, Zl. XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren
  5. Mit Urteil des BG Eisenstadt vom 18.10.2018, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren
  6. Mit Urteil des BG Fünfhaus vom 30.09.2020, Zl. XXXX wegen § 127 iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe zwei Wochen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.
  7. Mit Urteil des BG Fünfhaus vom 30.09.2020, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 127, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe zwei Wochen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr in U-Haft wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels (§ 28a SMG). Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er selbst heroinsüchtig war und verkauft habe, um seine Heroinsucht zu finanzieren. Nunmehr ist er in einem Substitutionsprogramm.Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr in U-Haft wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, SMG). Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er selbst heroinsüchtig war und verkauft habe, um seine Heroinsucht zu finanzieren. Nunmehr ist er in einem Substitutionsprogramm. Beweis wurde erhoben (im vorliegenden Verfahren zum dritten Antrag auf internationalen Schutz) durch Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX am 09.10.2020, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, am 16.03.2021 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.04.2022, weiters durch Vorlage eines Sozialberichtes des XXXX , eines fachärztlichen und psychotherapeutischen Befundes des XXXX vom 10.07.2020, des Sozialberichtes des XXXX und Schreiben des Vereins XXXX , durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Einsichtnahme in den Anlassabschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX , vom 02.03.2022 sowie Einsichtnahme in den Strafregisterauszug. Beweis wurde erhoben (im vorliegenden Verfahren zum dritten Antrag auf internationalen Schutz) durch Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion römisch 40 am 09.10.2020, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, am 16.03.2021 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.04.2022, weiters durch Vorlage eines Sozialberichtes des römisch 40 , eines fachärztlichen und psychotherapeutischen Befundes des römisch 40 vom 10.07.2020, des Sozialberichtes des römisch 40 und Schreiben des Vereins römisch 40 , durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Einsichtnahme in den Anlassabschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , vom 02.03.2022 sowie Einsichtnahme in den Strafregisterauszug. Der Beschwerdeführer hat durch Nichtteilnahme an der Beschwerdeverhandlung vom 10.02.2022 und Nichtvorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung nicht gehörig mitgewirkt, ebenso wenig der Zeuge XXXX .Der Beschwerdeführer hat durch Nichtteilnahme an der Beschwerdeverhandlung vom 10.02.2022 und Nichtvorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung nicht gehörig mitgewirkt, ebenso wenig der Zeuge römisch 40 .
  8. Beweiswürdigung: Die personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und den darin enthaltenen Entscheidungen, die Verurteilungen aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde erstmals vorgebracht, bisexuell zu sein und führte er dies mehrfach in der Beschwerdeverhandlung klar und eindeutig aus. Ein Element der Bisexualität ist seine Homosexualität, wozu er auch ein - wenn auch nicht sehr detailliertes - Vorbringen erstattete. Die Homosexualität wurde durch den zur Wahrheitspflicht vernommenen Zeugen XXXX eindeutig bestätigt, wobei dieser vom äußeren Eindruck her deutlich homosexuell orientiert wirkte. Zur Bisexualität ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich wohl ein widersprüchliches Vorbringen erstattete, indem er die Frage nach einer festen Freundin in Österreich verneinte, andererseits jedoch zugab, dass er mit Frau XXXX eine Beziehung führe. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX , vom 02.03.2022, XXXX , wo der Beschwerdeführer XXXX als seine Freundin bezeichnete. XXXX gab dazu übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer ihr Freund sei und hin und wieder auch bei ihr in der Wohnung schlafe. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass sich die Anzeichen für eine (gelebte) Bisexualität des Beschwerdeführers in Österreich verdichtet haben. Die personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und den darin enthaltenen Entscheidungen, die Verurteilungen aus dem eingeholten Strafregisterauszug. , Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde erstmals vorgebracht, bisexuell zu sein und führte er dies mehrfach in der Beschwerdeverhandlung klar und eindeutig aus. Ein Element der Bisexualität ist seine Homosexualität, wozu er auch ein - wenn auch nicht sehr detailliertes - Vorbringen erstattete. Die Homosexualität wurde durch den zur Wahrheitspflicht vernommenen Zeugen römisch 40 eindeutig bestätigt, wobei dieser vom äußeren Eindruck her deutlich homosexuell orientiert wirkte. , Zur Bisexualität ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich wohl ein widersprüchliches Vorbringen erstattete, indem er die Frage nach einer festen Freundin in Österreich verneinte, andererseits jedoch zugab, dass er mit Frau römisch 40 eine Beziehung führe. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , vom 02.03.2022, römisch 40 , wo der Beschwerdeführer römisch 40 als seine Freundin bezeichnete. römisch 40 gab dazu übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer ihr Freund sei und hin und wieder auch bei ihr in der Wohnung schlafe. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass sich die Anzeichen für eine (gelebte) Bisexualität des Beschwerdeführers in Österreich verdichtet haben. Weiters ist festzuhalten, dass wenn der Beschwerdeführer nunmehr in einem Substitutionsprogramm ist, der Grund, seine Heroin-Sucht durch Suchtmittelverkäufe zu finanzieren, weggefallen ist.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN). Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins A, s, y, l, G, 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556). Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  10. September 2021, C-18/20 ausgeführt, dass sich die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht damit auseinanderzusetzen hat, ob das Vorbringen des Revisionswerbers einen glaubhaften Kern aufweist, gleichgültig ob er das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstatten können und den Antragsteller ein Verschulden daran treffe, den verfahrensfraglichen Sachverhalt nicht schon früher geltend gemacht zu haben (jüngst VwGH vom 29.11.2021 Ra 2020/19/0412; dies aus Anlass einer verspätet vorgebrachten Homosexualität). Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst ausgesprochen hat, hat eine Behebung von § 68-Bescheiden im Zulassungsverfahren nicht nach § 28 Abs. 3 VwGVG, sondern nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen (VwGH vom 03.02.2022, Ra 2021/19/0079). Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst ausgesprochen hat, hat eine Behebung von Paragraph 68 -, B, e, s, c, h, e, i, d, e, n, im Zulassungsverfahren nicht nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, sondern nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen (VwGH vom 03.02.2022, Ra 2021/19/0079). Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist wegen der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren statt gegeben wird, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH
  11. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Im vorliegenden Verfahren ist zum Vergleich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2019, Zl. XXXX heranzuziehen, das - allerdings ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die Homosexualität des Beschwerdeführers verneint hat. Bei der nunmehr vorgebrachten Bisexualität handelt es sich jedoch definitiv um ein neues Vorbringen, das auch einen glaubhaften Kern aufweist, wie aus der obigen Beweiswürdigung hervorgeht (damit entfällt auch die Problematik des § 20 AsylG). Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist wegen der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren statt gegeben wird, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. , , Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH
  13. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. , Im vorliegenden Verfahren ist zum Vergleich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2019, Zl. römisch 40 heranzuziehen, das - allerdings ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die Homosexualität des Beschwerdeführers verneint hat. , Bei der nunmehr vorgebrachten Bisexualität handelt es sich jedoch definitiv um ein neues Vorbringen, das auch einen glaubhaften Kern aufweist, wie aus der obigen Beweiswürdigung hervorgeht (damit entfällt auch die Problematik des Paragraph 20, AsylG). Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein neues und auch asylrelevantes Vorbringen in einem Folgeverfahren einen "glaubhaften Kern" aufweist, ist infolge des Prozessgegenstandes lediglich auf eine Art "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" im Sinne einer offensichtlich existenten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abzustellen. Da es bei der vorgelagerten Frage, ob ein Folgeantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen ist, nicht darum geht, zu entscheiden, ob der geltend gemachte Grund für den Folgeantrag insgesamt glaubwürdig und ausreichend ist und diesem daher stattzugeben wäre, darf es im Falle der Verneinung eines glaubhaften Kernes weder komplexer Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des § 68 Abs. 1 AVG nicht vereinbar ist (siehe BVwG vom 27.11.2 2018, XXXX ).Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht vereinbar ist (siehe BVwG vom 27.11.2 2018, römisch 40 ). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt (zuletzt etwa VwGH vom 16.12.2021, Ra2020/18/0155) hat das BVwG bei seiner Entscheidung von der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen. Der angefochtene Bescheid war daher jedenfalls zur Gänze zu beheben, zumal im Falle einer Asylgewährung auch kein Einreiseverbot erlassen werden kann. Im fortgesetzten Verfahren durch die belangte Behörde bedarf es daher einer detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seiner aktuellen sexuellen Orientierung, der Befragung von Zeugen beider Seiten dieser sexuellen Orientierung (Freundin, Zeuge XXXX etc.), die Würdigung aktueller Bestätigungen zum psychischen Zustand, zum Suchtverhalten und zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers.Im fortgesetzten Verfahren durch die belangte Behörde bedarf es daher einer detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seiner aktuellen sexuellen Orientierung, der Befragung von Zeugen beider Seiten dieser sexuellen Orientierung (Freundin, Zeuge römisch 40 etc.), die Würdigung aktueller Bestätigungen zum psychischen Zustand, zum Suchtverhalten und zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers. Angemerkt wird noch, dass beim Beschwerdeführer offenbar eine große subjektive Angst vor einer Rückführung in den Herkunftsstaat vorliegt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung beruht vielmehr auf der ständigen, aber auch jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG.Die gegenständliche Entscheidung beruht vielmehr auf der ständigen, aber auch jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, AVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2139278.4.00

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