4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, wurde im Zuge einer Routine-Kontrolle auf der Großbaustelle auf der XXXX wegen des Verdachtes der „Schwarzarbeit“ und des Verdachtes der Verwendung gefälschter Identitätsdokumente festgenommen, nachdem er zunächst die Flucht ergriffen hatte. Der Beschwerdeführer, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, wurde im Zuge einer Routine-Kontrolle auf der Großbaustelle auf der römisch 40 wegen des Verdachtes der „Schwarzarbeit“ und des Verdachtes der Verwendung gefälschter Identitätsdokumente festgenommen, nachdem er zunächst die Flucht ergriffen hatte. Noch am gleichen Tag wurde er der Polizeiinspektion XXXX , Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache einvernommen. Er gab an, dass er in Nordmazedonien geboren und aufgewachsen sei und dort auch mit seiner Lebensgefährtin und seinen drei minderjährigen Kindern in XXXX lebe, er sei am XXXX von Nordmazedonien ausgereist und über Ungarn nach Italien gefahren. Am 09.03.2022 sei er dann mit dem Zug nach Österreich gekommen. Über Vorhalt, warum er sich, nachdem er sich bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mit seinem nordmazedonischen Reisepass ausgewiesen habe, vor der Polizei versteckt habe, gab er an, dass er Angst gehabt habe und Panik bekommen habe. Er sei nur seit zwei Tagen auf Besuch und hier nicht gemeldet. Für die Unterkunft habe er auch nichts bezahlt. Über Vorhalt, dass beim Meldeamt der Stadtgemeinde Fürstenfeld am 14.02.2022 ein gewisser XXXX , geboren XXXX , mit einem totalgefälschten slowakischen Ausweis angemeldet worden sei und es sich bei der am Lichtbild abgebildeten Person eindeutig um den Beschwerdeführer handle, gab er an, dass ihm dieser Personalausweis nicht gehöre und er auch nicht diese Person sei. Weiters hätten polizeiliche Ermittlungen ergeben, dass die Firma XXXX am 17.05.2021 den bulgarischen Staatsbürger XXXX , geboren XXXX , bei der XXXX als Eisenflechter angemeldet habe, es sei ebenfalls ein totalgefälschter bulgarischer Personalausweis verwendet worden, wobei es sich bei der am Lichtbild abgebildeten Person ebenfalls eindeutig um den Beschwerdeführer handle, gab er an, dass er nicht diese Person sei, er habe keine Arbeitspapiere und wisse, dass er nicht in Österreich arbeiten dürfe. Er sei schon vor ca. drei Jahren einmal in Österreich gewesen, aber nur auf Durchreise. Bei den in der Wohnung in Hartl angetroffenen Personen handle es sich um Verwandte von ihm. Befragt, wann er nach Österreich eingereist sei, und was der Grund der Einreise gewesen sei, gab er an, dass er erst vor drei Tagen nach Österreich gekommen sei und hier nur kurz bleiben wolle, er wäre sowieso am 14.03.2022 wieder nach Nordmazedonien gereist. Er verfüge in Österreich über keine Unterkunftsmöglichkeit. Er habe jedoch 255,-- Euro in bar, sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe in Österreich noch keine Probleme mit der Fremdenpolizei gehabt.Noch am gleichen Tag wurde er der Polizeiinspektion römisch 40 , Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache einvernommen. Er gab an, dass er in Nordmazedonien geboren und aufgewachsen sei und dort auch mit seiner Lebensgefährtin und seinen drei minderjährigen Kindern in römisch 40 lebe, er sei am römisch 40 von Nordmazedonien ausgereist und über Ungarn nach Italien gefahren. Am 09.03.2022 sei er dann mit dem Zug nach Österreich gekommen. Über Vorhalt, warum er sich, nachdem er sich bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mit seinem nordmazedonischen Reisepass ausgewiesen habe, vor der Polizei versteckt habe, gab er an, dass er Angst gehabt habe und Panik bekommen habe. Er sei nur seit zwei Tagen auf Besuch und hier nicht gemeldet. Für die Unterkunft habe er auch nichts bezahlt. Über Vorhalt, dass beim Meldeamt der Stadtgemeinde Fürstenfeld am 14.02.2022 ein gewisser römisch 40 , geboren römisch 40 , mit einem totalgefälschten slowakischen Ausweis angemeldet worden sei und es sich bei der am Lichtbild abgebildeten Person eindeutig um den Beschwerdeführer handle, gab er an, dass ihm dieser Personalausweis nicht gehöre und er auch nicht diese Person sei. Weiters hätten polizeiliche Ermittlungen ergeben, dass die Firma römisch 40 am 17.05.2021 den bulgarischen Staatsbürger römisch 40 , geboren römisch 40 , bei der römisch 40 als Eisenflechter angemeldet habe, es sei ebenfalls ein totalgefälschter bulgarischer Personalausweis verwendet worden, wobei es sich bei der am Lichtbild abgebildeten Person ebenfalls eindeutig um den Beschwerdeführer handle, gab er an, dass er nicht diese Person sei, er habe keine Arbeitspapiere und wisse, dass er nicht in Österreich arbeiten dürfe. Er sei schon vor ca. drei Jahren einmal in Österreich gewesen, aber nur auf Durchreise. Bei den in der Wohnung in Hartl angetroffenen Personen handle es sich um Verwandte von ihm. Befragt, wann er nach Österreich eingereist sei, und was der Grund der Einreise gewesen sei, gab er an, dass er erst vor drei Tagen nach Österreich gekommen sei und hier nur kurz bleiben wolle, er wäre sowieso am 14.03.2022 wieder nach Nordmazedonien gereist. Er verfüge in Österreich über keine Unterkunftsmöglichkeit. Er habe jedoch 255,-- Euro in bar, sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe in Österreich noch keine Probleme mit der Fremdenpolizei gehabt. Mit Mandatsbescheid vom 12.03.2022, Zahl XXXX wurde
2 Z 2 FPG dem Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid vom 12.03.2022, Zahl römisch 40 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG dem Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2022, IFA-Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, unter Spruchteil II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. die Abschiebung (ohne Angabe eines Zielstaates) für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt IV. ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt V. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt VI. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2022, IFA-Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, unter Spruchteil römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. die Abschiebung (ohne Angabe eines Zielstaates) für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt römisch vier. ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt römisch sechs. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seinen nordmazedonischen Originalreisepass vorgelegt habe und daher seine Identität und Staatsangehörigkeit feststehe. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe keine familiären wirtschaftlichen, beruflichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich und sei hier auch in keiner Weise integriert. Es sei auch nichts zutage gekommen, dass er über etwaige gesundheitliche Probleme verfügen würde. Er sei bei einer unerlaubten Beschäftigung als Eisenflechter auf der XXXX betreten worden. In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seinen nordmazedonischen Originalreisepass vorgelegt habe und daher seine Identität und Staatsangehörigkeit feststehe. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe keine familiären wirtschaftlichen, beruflichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich und sei hier auch in keiner Weise integriert. Es sei auch nichts zutage gekommen, dass er über etwaige gesundheitliche Probleme verfügen würde. Er sei bei einer unerlaubten Beschäftigung als Eisenflechter auf der römisch 40 betreten worden. Nach Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde rechtlich zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass keiner der Voraussetzungen des § 57 AsylG vorlägen, zu Spruchpunkt II. zunächst, dass keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich bestünden und dass der Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte über kein schützenswertes Privatleben in Österreich verfüge. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und seien seine Bindungen zum Herkunftsstaat wesentlich stärker als zu Österreich. Er sei in Österreich unbescholten, aber er verfüge über kein schützenswertes Privatleben und sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass sich weder aus der Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergäbe und einer Abschiebung nach Nordmazedonien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen stehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Zum Einreiseverbot wurde auf § 53 Abs. 2 Z 7 („bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen …) Bezug genommen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Vorsatz der Ausübung unerlaubter Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet eingereist und sei unter dem Namen XXXX in XXXX bei der XXXX als Eisenflechter seit 17.05.2021 gemeldet. Er sei auf der Baustelle betreten worden, jedoch habe er die Flucht ergriffen, und verfüge über keine gültige Beschäftigungsbewilligung. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass auch bei Berücksichtigung familiärer und privater Anknüpfungspunkte die Erlassung eines Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei. Zu Spruchteil V. und VI. wurde ausgeführt, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen sei.Nach Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde rechtlich zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass keiner der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG vorlägen, zu Spruchpunkt römisch zwei. zunächst, dass keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich bestünden und dass der Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte über kein schützenswertes Privatleben in Österreich verfüge. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und seien seine Bindungen zum Herkunftsstaat wesentlich stärker als zu Österreich. Er sei in Österreich unbescholten, aber er verfüge über kein schützenswertes Privatleben und sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchteil römisch drei. wurde festgehalten, dass sich weder aus der Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergäbe und einer Abschiebung nach Nordmazedonien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen stehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Zum Einreiseverbot wurde auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, („bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen …) Bezug genommen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Vorsatz der Ausübung unerlaubter Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet eingereist und sei unter dem Namen römisch 40 in römisch 40 bei der römisch 40 als Eisenflechter seit 17.05.2021 gemeldet. Er sei auf der Baustelle betreten worden, jedoch habe er die Flucht ergriffen, und verfüge über keine gültige Beschäftigungsbewilligung. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass auch bei Berücksichtigung familiärer und privater Anknüpfungspunkte die Erlassung eines Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei. Zu Spruchteil römisch fünf. und römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen sei. Der Beschwerdeführer unterzeichnete bei Übernahme des Bescheides einen Rechtsmittelverzicht, es ist jedoch nicht ersichtlich, ob es dies im Beisein eines Dolmetschers erfolgt wäre und dass eine Rechtsberatung erfolgte wäre, sondern wurde dem Beschwerdeführer lediglich ein Informationsblatt betreffend Rechtsberatung ausgehändigt. Am 24.03.2022 erfolgte eine unbegleitete Außerlandesbringung auf dem Luftwege von Wien-Schwechat nach XXXX .Am 24.03.2022 erfolgte eine unbegleitete Außerlandesbringung auf dem Luftwege von Wien-Schwechat nach römisch 40 . Mit Datum 07.04.2022 brachte der Bescheidadressat, vertreten durch die Bundesagentur für XXXX , eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. ein. Zunächst wurde ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam sei, wenn ausreichend ermittelt sei, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtet der deutschen Sprache hinlänglich mächtig gewesen sei (was im vorliegenden Fall nicht der Fall sei), außerdem sei nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes ohne Einbeziehung der Rechtsberatung nicht rechtsgültig, sodass kein rechtswirksamer Rechtsmittelverzicht vorliege. In der Folge wurde der Sachverhalt kurz zusammengefasst, wobei der Beschwerdeführer klar und eindeutig bestreitet, einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Er sei vielmehr als Tourist ins Bundesgebiet eingereist und habe sich auch behördlich nicht angemeldet. Zum Zeitpunkt des Aufgriffes sei er noch keine drei Tage im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen und habe er sich aufgrund der visumsfreien Aufenthaltsdauer rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei lediglich von der österreichischen Polizei im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle betreten worden, es fehlen jedoch jegliche Ermittlungen, ob er tatsächlich bei Ausführung einer illegalen Erwerbstätigkeit in Österreich betreten worden sei. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer letztlich durch einen nordmazedonischen Reisepass ausgewiesen und sich in der Folge, weil er Angst gehabt habe und in Panik geraten sei, vor der Polizei versteckt. Der unvertretene und rechtsunkundige Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich gegen den Vorwurf der belangten Behörde betreffend Betretung einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet zur Wehr zu setzen und sei nur in einer Unterkunft angetroffen worden. Das Ermittlungsverfahren sei daher grob mangelhaft gewesen. Der Beschwerdeführer weise den Vorwurf der illegalen Beschäftigung strikt zurück, er sei als Tourist nach Österreich eingereist und sei bei einem Freund untergekommen. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft gewesen. Der Beschwerdeführer bestreite weiters, dass er sich als bulgarischer Staatsangehöriger XXXX sowie als slowakischer Staatsbürger XXXX ausgegeben habe.Mit Datum 07.04.2022 brachte der Bescheidadressat, vertreten durch die Bundesagentur für römisch 40 , eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. ein. Zunächst wurde ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam sei, wenn ausreichend ermittelt sei, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtet der deutschen Sprache hinlänglich mächtig gewesen sei (was im vorliegenden Fall nicht der Fall sei), außerdem sei nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes ohne Einbeziehung der Rechtsberatung nicht rechtsgültig, sodass kein rechtswirksamer Rechtsmittelverzicht vorliege. In der Folge wurde der Sachverhalt kurz zusammengefasst, wobei der Beschwerdeführer klar und eindeutig bestreitet, einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Er sei vielmehr als Tourist ins Bundesgebiet eingereist und habe sich auch behördlich nicht angemeldet. Zum Zeitpunkt des Aufgriffes sei er noch keine drei Tage im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen und habe er sich aufgrund der visumsfreien Aufenthaltsdauer rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei lediglich von der österreichischen Polizei im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle betreten worden, es fehlen jedoch jegliche Ermittlungen, ob er tatsächlich bei Ausführung einer illegalen Erwerbstätigkeit in Österreich betreten worden sei. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer letztlich durch einen nordmazedonischen Reisepass ausgewiesen und sich in der Folge, weil er Angst gehabt habe und in Panik geraten sei, vor der Polizei versteckt. Der unvertretene und rechtsunkundige Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich gegen den Vorwurf der belangten Behörde betreffend Betretung einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet zur Wehr zu setzen und sei nur in einer Unterkunft angetroffen worden. Das Ermittlungsverfahren sei daher grob mangelhaft gewesen. Der Beschwerdeführer weise den Vorwurf der illegalen Beschäftigung strikt zurück, er sei als Tourist nach Österreich eingereist und sei bei einem Freund untergekommen. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft gewesen. Der Beschwerdeführer bestreite weiters, dass er sich als bulgarischer Staatsangehöriger römisch 40 sowie als slowakischer Staatsbürger römisch 40 ausgegeben habe. Da der Beschwerdeführer lediglich zu touristischen Zwecken nach Österreich eingereist sei, sei sein Aufenthalt in Österreich rechtmäßig gewesen, zumal er die Aufenthaltsdauer von 90 Tagen keineswegs überschritten habe und auch über finanzielle Mittel in der Höhe von Euro 255,-- verfügt habe. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes sei daher rechtswidrig. Selbst wenn die Rückkehrentscheidung rechtmäßig erfolgt wäre und der Beschwerdeführer einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, wäre die Höhe des verhängten Einreiseverbotes von zwei Jahren unverhältnismäßig. Außerdem ist im vorliegenden Fall die Behörde zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen. Der Beschwerdeführer habe auch kein Verhalten gesetzt, das der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderlaufe und wurde schließlich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Verfahrensakt wurde mit Beschwerdevorlage vom 13.04.2022 per Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Nordmazedonien. Er wurde am XXXX in Llukare geboren, er gehört der albanischen Volksgruppe an. Das Datum seiner Einreise nach Österreich ist nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich. Er ist auch in Österreich in keiner Weise integriert. Er verfügt bzw. verfügte in Österreich weder über eine behördliche Meldung, noch über eine Sozialversicherung, noch über eine Beschäftigungsbewilligung oder einen Aufenthaltstitel. Es steht jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit fest, dass er sich mit einem slowakischen Personalausweis lautend auf XXXX , geboren am XXXX oder einen bulgarischen Personalausweis lautend auf XXXX , geboren XXXX , legitimiert hat. Er wurde auch nicht förmlich bei der Schwarzarbeit „betreten“. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Er wurde am 24.03.2022 auf dem Luftwege nach Nordmazedonien, wo auch seine Lebensgefährtin und seine Kinder leben, abgeschoben. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Nordmazedonien. Er wurde am römisch 40 in Llukare geboren, er gehört der albanischen Volksgruppe an. Das Datum seiner Einreise nach Österreich ist nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich. Er ist auch in Österreich in keiner Weise integriert. Er verfügt bzw. verfügte in Österreich weder über eine behördliche Meldung, noch über eine Sozialversicherung, noch über eine Beschäftigungsbewilligung oder einen Aufenthaltstitel. Es steht jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit fest, dass er sich mit einem slowakischen Personalausweis lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 oder einen bulgarischen Personalausweis lautend auf römisch 40 , geboren römisch 40 , legitimiert hat. Er wurde auch nicht förmlich bei der Schwarzarbeit „betreten“. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Er wurde am 24.03.2022 auf dem Luftwege nach Nordmazedonien, wo auch seine Lebensgefährtin und seine Kinder leben, abgeschoben. Infolge Behebung der angefochtenen Entscheidung war es nicht erforderlich, Länderfeststellungen zu treffen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl XXXX beinhaltend die Berichterstattung der Polizeiinspektion XXXX , Fremden- und gewerbepolizeiliche Abteilung vom 12.03.2022, sowie die Beschuldigtenvernehmung vom gleichen Datum, den angefochtenen Bescheid, den Rechtsmittelverzicht vom 14.03.2022, den Bericht Landespolizeidirektion Niederösterreich betreffend Abschiebung vom 24.03.2022 sowie die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde sowie Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Strafregister. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl römisch 40 beinhaltend die Berichterstattung der Polizeiinspektion römisch 40 , Fremden- und gewerbepolizeiliche Abteilung vom 12.03.2022, sowie die Beschuldigtenvernehmung vom gleichen Datum, den angefochtenen Bescheid, den Rechtsmittelverzicht vom 14.03.2022, den Bericht Landespolizeidirektion Niederösterreich betreffend Abschiebung vom 24.03.2022 sowie die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde sowie Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Strafregister. 2. Beweiswürdigung: Die Identität, Nationalität und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem unbedenklichen nordmazedonischen Reisepass, welcher in Kopie im Verfahrensakt enthalten ist. Hinsichtlich der ebenfalls in Kopie enthaltenen slowakischen und bulgarischen Personalausweise ist wohl eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer aufgrund des angebrachten Lichtbildes festzustellen, dass es sich jedoch bei den in Frage stehenden Personen tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer jeweils eindeutig bestritten, mit den angeführten Personen ident zu sein. Er ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht in diesem Zusammenhang gerichtlich verurteilt wurde. Auch ein förmliches Betreten über Schwarzarbeit ist dem Akt nicht zu entnehmen, vielmehr wurde der Beschwerdeführer anscheinend in einem Quartier angetroffen, hat sich versteckt oder ist davongelaufen. Die diesbezüglichen Umstände sind nicht zweifelsfrei nachvollziehbar. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist hingegen zu entnehmen, dass dieser kein Privat- und Familienleben in Österreich führt und sich seine Familie vielmehr in Nordmazedonien aufhält, wo offenbar auch sein Lebensmittelpunkt ist. Behauptungen über irgendwelche organischen und psychischen Erkrankungen hat der Beschwerdeführer nicht aufgestellt, noch weniger diesbezügliche Befunde vorgelegt. Es gibt weiters keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer hier in Österreich über einen Aufenthaltstitel oder einer Beschäftigungsbewilligung verfügt hätte, er scheint auch nicht im zentralen Melderegister auf, ebensowenig im Strafregister, sodass von Unbescholtenheit auszugehen ist. Das Einreisedatum des Beschwerdeführers kann anhand des Aktes jedenfalls nicht nachvollzogen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Festgehalten wird, dass Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG) nicht angefochten wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist.Festgehalten wird, dass Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG) nicht angefochten wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Einleitend wird festgehalten, dass auf dem schriftlich unterfertigten Rechtsmittelverzicht weder irgendein Hinweis steht, dass dies unter Beiziehung eines Dolmetschers (für die albanische Sprache) erfolgt wäre, noch ein Rechtsberater anwesend war und den Beschwerdeführer belehrt hat. Der Beschwerdeführervertreter hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam ist, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war und sich der Tragweite des Verzichtes bewusst war, wobei im vorliegenden Fall keinesfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ausreichend die deutsche Sprache beherrschte. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 23.09.2019 zur Zahl E2344/2019 festgestellt, dass die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes ohne Einbindung des zur Rechtsberatung betrauten Organes im Sinne des § 52 BFA-VG nicht rechtsgültig ist. Es liegt somit kein rechtsgültiger Rechtsmittelverzicht vor und ist daher die vorliegende Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführervertreter hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam ist, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war und sich der Tragweite des Verzichtes bewusst war, wobei im vorliegenden Fall keinesfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ausreichend die deutsche Sprache beherrschte. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 23.09.2019 zur Zahl E2344/2019 festgestellt, dass die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes ohne Einbindung des zur Rechtsberatung betrauten Organes im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG nicht rechtsgültig ist. Es liegt somit kein rechtsgültiger Rechtsmittelverzicht vor und ist daher die vorliegende Beschwerde zulässig. Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.,
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt ausreichend durch den Verfahrensakt geklärt. Der Beschwerdeführer befindet sich überdies nicht mehr im Bundesgebiet, sondern in seinem Herkunftsstaat und ist auch eine aktuelle Anschrift nicht bekannt. Es wären jedoch auch durch Befragung des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu gewinnen, zumal mit Sicherheit angenommen werden kann, dass dieser (so wie in der Beschwerde) die Vorhalte der belangten Behörde bestreiten würde. Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr an allen erheblichen Rechtsfragen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2253945.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.