RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlW163 2251315-1 SpruchW163 2251315-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
- Verfahrensgangrömisch eins.
- Verfahrensgang
- Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 07.05.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) von der Einstellung eines Verfahrens gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen serbischen Staatsangehörigen, wegen § 107 Abs 1 StGB verständigt.
- Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 07.05.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) von der Einstellung eines Verfahrens gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen serbischen Staatsangehörigen, wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB verständigt.
- Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 31.07.2020 wurde das BFA von der Einstellung eines Verfahrens gegen den BF wegen § 146 StGB verständigt.
- Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 31.07.2020 wurde das BFA von der Einstellung eines Verfahrens gegen den BF wegen Paragraph 146, StGB verständigt.
- Am 30.10.2020 stellte der BF beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus (§ 46/1/2)“.
- Am 30.10.2020 stellte der BF beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“.
- Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 11.01.2021 wurde der Antrag des BF vom 30.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus (§ 46/1/2)“ abgewiesen.
- Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 11.01.2021 wurde der Antrag des BF vom 30.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“ abgewiesen.
- Am 27.07.2021 stellte der BF erneut einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus (§ 46/1/2)“.
- Am 27.07.2021 stellte der BF erneut einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.07.2021 wurde der BF über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von vierzehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.07.2021 wurde der BF über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von vierzehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.
- Am 05.08.2021 langte beim BFA eine von der rechtlichen Vertretung des BF verfasste Stellungnahme ein.
- Mit Bescheid des BFA vom 22.12.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs 4 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des BFA vom 22.12.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen am 27.12.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 25.01.2022 beim BFA einlangte.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 03.02.2022 vorgelegt.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich im Beisein seines rechtlichen Vertreters teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der Verhandlung erklärte der bevollmächtigte Vertreter, dass die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. sowie V. bis VI. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen werde. Im Übrigen wurde die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) ausdrücklich aufrecht erhalten.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich im Beisein seines rechtlichen Vertreters teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der Verhandlung erklärte der bevollmächtigte Vertreter, dass die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sowie römisch fünf. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen werde. Im Übrigen wurde die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) ausdrücklich aufrecht erhalten. I.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
- Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , in der Stadt XXXX , Serbien.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , Serbien. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Die Muttersprache des BF ist Serbisch. In Serbien besuchte der BF die Grundschule und erlernte den Beruf des Malers und Anstreichers und führte diese Tätigkeiten auch aus. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. Im Herkunftsstaat leben die Eltern sowie die Schwester des BF.
- Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BFA unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach Zustellung des Bescheides verließ der BF im Februar 2022 das Bundesgebiet. Der BF reiste zuletzt am 08.03.2022 ist das Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel. Der BF stellte am 30.10.2020 einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (46/1/2)“, welcher mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, abgewiesen wurde. Am 27.07.2021 stellte der BF erneut einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (46/1/2)“. Dieses Verfahren ist noch anhängig. Der BF verfügte von 23.07.2018 bis 20.12.2018, von 23.09.2019 bis 16.12.2019, von 19.03.2020 bis 05.10.2020, von 20.10.2020 bis 04.01.2021 und verfügt seit 31.05.2021 im Bundesgebiet über aufrechte Meldungen. Der BF verfügt über bloß geringe Barmittel und hat im Bundesgebiet keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel. Der BF verfügte über einen Vorvertrag betreffend eine Beschäftigung als „Arbeiter“. Der Vorvertrag enthielt die Klausel „Der nachfolgende Dienstvertrag tritt nur in Kraft, wenn der Dienstnehmer alle Unterlagen die für ein Arbeitsverhältnis erforderlich sind (insbesondere eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass der Dienstnehmer in Österreich arbeiten darf), bis spätestens 1.9.2021 vorlegen kann.“. Den Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert sich der BF durch das Einkommen seiner Frau (Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe gesamt monatlich rund 1.400,-- Euro) und finanziellen Unterstützungsleistungen seines Vaters. Auch der Bruder der Ehefrau des BF unterstütz die Familie gelegentlich. Im Bundesgebiet leben die Ehefrau des BF sowie die beiden gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau des BF verfügt über einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“, welcher eine Gültigkeit bis zum 10.12.2023 hat. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
- Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
- Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass. Die Feststellung, dass Serbisch die Muttersprache des BF ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zum Bildungsstand, den beruflichen Tätigkeiten in Serbien sowie den Personenstand und den familiären Anknüpfungspunkten in Serbien ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Geburtsurkunden der Kinder und einem Eintrag im Zentralen Personenstandsregister.
- Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der nachfolgenden Aus- und Einreise stützt sich auf die Angaben des BF und der Erklärung des rechtsfreundlichen Vertreters in der Beschwerdeverhandlung, derzufolge der unrechtmäßige Aufenthalt unbestritten bleibt. Die Feststellungen zu den polizeilichen Meldungen, zu den mangelnden Aufenthaltstitel den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die entsprechenden Verfahren ergeben sich aus den Angaben des BF, den im Akt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass, den im Akt einliegenden Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, sowie einem ZMR und einem IZR Auszug. Dass der BF bloß über geringe Barmittel verfügt, stützt sich auf die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. So hat er auf die Frage, wie er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere, angegeben: „Meine Frau hat ein Einkommen und außerdem hat mir mein Vater Geld geschickt. Meine Frau hat einen Bruder hier in Österreich, der uns auch hilft.“ Verfügbare Ersparnisse wurden nicht behauptet. Da der BF nicht über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, war festzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Möglichkeit hat, legal ein Einkommen zu erzielen. Daran vermag auch der im Verfahren vorgelegte Vorvertrag hinsichtlich einer möglichen Erwerbstätigkeit nichts zu ändern. Einerseits vermag ein Vertrag über ein Arbeitsverhältnis einen mangelnden Aufenthaltstitel oder sonstige Bewilligungen, welche es für die Rechtmäßigkeit einer Erwerbstätigkeit bedarf, nicht zu ersetzen, andererseits ergibt sich aus dem Vorvertrag auch eindeutig, dass ein Dienstverhältnis nur zu Stande kommt, wenn der BF die entsprechenden Unterlagen, insbesondere solche, welche den rechtmäßigen Zugang des BF zum Arbeitsmarkt bescheinigen, bis zum 01.09.2021 vorlegt. Mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels ist es dem BF nicht möglich gewesen, alle entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Aufgrund der Überschreitung der gesetzten Frist ist der Vorvertrag somit nicht mehr in Kraft, weshalb der BF im Entscheidungszeitpunkt über keinen Vorvertrag verfügt. Dass der BF seinen Unterhalt mithilfe des Einkommen seiner Frau (Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe) bestreitet und zusätzlich finanzielle Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen erhält, gründet auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Ein Rechtsanspruch auf diese finanziellen Unterstützungsleistungen ist im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Dass die Frau des BF und die beiden gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet leben, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten Geburtsurkunden der Kinder des BF, einem Eintrag im Zentralen Personenstandsregister und ZMR Auszügen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) III.
- Zu Spruchteil I. der gegenständlichen Entscheidung (Teileinstellung des Verfahrens):römisch drei.
- Zu Spruchteil römisch eins. der gegenständlichen Entscheidung (Teileinstellung des Verfahrens): Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Der BF zog durch seinen bevollmächtigten Vertreter in der Beschwerdeverhandlung am 23.03.2022 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. sowie V. bis VI. des angefochtenen Bescheids rechtswirksam zurück, weshalb beschlussmäßig vorzugehen war (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der BF zog durch seinen bevollmächtigten Vertreter in der Beschwerdeverhandlung am 23.03.2022 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sowie römisch fünf. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids rechtswirksam zurück, weshalb beschlussmäßig vorzugehen war vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). III.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:römisch drei.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 2.
- Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „§ 53
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […]
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 2.
- Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).2.
- Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143). 2.
- Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, da der BF über keine Unterhaltsmittel verfüge, er zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und er somit eine Gefahr und eine Belastung für die Gebietskörperschaften darstelle. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF sei dieser als Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.2.
- Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG, da der BF über keine Unterhaltsmittel verfüge, er zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und er somit eine Gefahr und eine Belastung für die Gebietskörperschaften darstelle. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF sei dieser als Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.8.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0192: 27.4.2020, Ra 2019/21/0277, Rz14). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.4.2020, Ra 2019/21/0244, Rz 16).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.8.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0192: 27.4.2020, Ra 2019/21/0277, Rz14). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.4.2020, Ra 2019/21/0244, Rz 16). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN).Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.7.2019, Ra 2018/14/0282).Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.7.2019, Ra 2018/14/0282). Zwar ist unstrittig, dass der BF über bloß geringfüge Barmittel und keine Ersparnisse verfügt. Die Ehefrau des BF hat jedoch Anspruch auf pauschales Kinderbertreuungsgeld und Familienbeihilfe iHv monatlich insgesamt rund 1.400,-- Euro netto. Obwohl die Überschreitung des visumsfreien Aufenthalts und der Mittellosigkeit des BF hier eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch das Verhalten des BF indiziert, ist angesichts seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit die Erlassung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Rückkehrentscheidung nicht notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der BF auch nicht durch die Verrichtung illegaler Erwerbstätigkeit Einnahmen lukrierte. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, geht der BF keiner (legalen) Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und bestreitet er seinen Unterhalt durch finanzielle Unterstützungsleistungen seiner Frau, seines Schwagers sowie seines Vaters. Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG kann auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). In der Beschwerde wurde behauptet, dass der BF einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehegattin habe.Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, geht der BF keiner (legalen) Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und bestreitet er seinen Unterhalt durch finanzielle Unterstützungsleistungen seiner Frau, seines Schwagers sowie seines Vaters. Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG kann auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). In der Beschwerde wurde behauptet, dass der BF einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehegattin habe. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, lautet auszugsweise: „12 In der gegenständlichen Revision wird die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG - das Fehlen ausreichender Mittel seitens des Revisionswerbers - nicht in Frage gestellt. Die aus der Verwirklichung dieses Tatbestandes grundsätzlich abzuleitende Gefährdung öffentlicher Interessen ist aber vorliegend jedenfalls deshalb reduziert, weil der Revisionswerber gegenüber seiner nunmehrigen Ehefrau - auch nach serbischem Recht (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Serbien S. 27) - einen Unterhaltsanspruch hat. […]„12 In der gegenständlichen Revision wird die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG - das Fehlen ausreichender Mittel seitens des Revisionswerbers - nicht in Frage gestellt. Die aus der Verwirklichung dieses Tatbestandes grundsätzlich abzuleitende Gefährdung öffentlicher Interessen ist aber vorliegend jedenfalls deshalb reduziert, weil der Revisionswerber gegenüber seiner nunmehrigen Ehefrau - auch nach serbischem Recht (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Serbien S. 27) - einen Unterhaltsanspruch hat. […] 13 Vor diesem Hintergrund - weitere Überlegungen zu einer vom Revisionswerber ausgehenden Gefährlichkeit hat das BVwG nicht angestellt - käme die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes gegen den Revisionswerber nur dann in Betracht, wenn mit diesem Verbot, wie vom BVwG im Ergebnis zu Grunde gelegt, tatsächlich kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Revisionswerbers einhergehen würde.“ Der oben vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Sachverhalt ist mit gegenständlichem vergleichbar, womit die Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz (vgl. AS 92) ihre Bestätigung finden.Der oben vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Sachverhalt ist mit gegenständlichem vergleichbar, womit die Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz vergleiche AS 92) ihre Bestätigung finden. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht plausibel darlegte, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) "Schwere des Fehlverhaltens" des Beschwerdeführers anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" des Beschwerdeführers zugrunde gelegen wären, wurden nicht dargelegt. Auch die Annahme der belangten Behörde, wonach von einer finanziellen Unterstützung durch die Ehefrau nicht ausgegangen werden könne, wurde nicht näher begründet. Zudem ist nach Ansicht des Bundesveraltungsgerichtes auch nicht „a priori“ davon auszugehen, dass man davon auszugehen hat, dass man mit einem Familieneinkommen von rund 1.400,-- Euro eine vierköpfige Familie überhaupt nicht ernähren könnte. Bei der Erlassung des gegenständlich verhängten Einreiseverbotes wurde seitens der belangten Behörde ferner die Unbescholtenheit des BF und seine familiären Anknüpfungspunkte, insbesondere die im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Kinder, nicht berücksichtigt, zumal die belangte Behörde ausführt: „Es bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen.“ (AS 78). Die belangte Behörde berücksichtigt nicht, dass sich die beiden Kinder des Beschwerdeführers, welche sich im Kleinkindalter befinden, im Bundesgebiet aufhalten und mit dem BF in einem gemeinsamen Haushalt leben und dies im Rahmen der Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK besonders zu berücksichtigen gewesen wäre.Bei der Erlassung des gegenständlich verhängten Einreiseverbotes wurde seitens der belangten Behörde ferner die Unbescholtenheit des BF und seine familiären Anknüpfungspunkte, insbesondere die im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Kinder, nicht berücksichtigt, zumal die belangte Behörde ausführt: „Es bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen.“ (AS 78). Die belangte Behörde berücksichtigt nicht, dass sich die beiden Kinder des Beschwerdeführers, welche sich im Kleinkindalter befinden, im Bundesgebiet aufhalten und mit dem BF in einem gemeinsamen Haushalt leben und dies im Rahmen der Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK besonders zu berücksichtigen gewesen wäre. Aufgrund des Privat- und Familienlebens des BF, der künftigen Aufenthalte bei seiner in Österreich mittels eines Aufenthaltstitels aufhältigen Ehefrau und Kinder im Rahmen zulässiger visumsfreier Aufenthalte nicht verwehrt werden sollen, kann im gegenständlichen Einzelfall von der Erlassung eines Einreiseverbotes abgesehen werde. Dafür spricht auch die Berücksichtigung des Wohls der Kinder des BF, zumal es gemäß § 138 Z 9 ABGB im Interesse des Kindeswohls geboten ist, verlässlichen persönlichen Kontakt des Kindes zu beiden Eltern möglichst unkompliziert zu gestalten.Aufgrund des Privat- und Familienlebens des BF, der künftigen Aufenthalte bei seiner in Österreich mittels eines Aufenthaltstitels aufhältigen Ehefrau und Kinder im Rahmen zulässiger visumsfreier Aufenthalte nicht verwehrt werden sollen, kann im gegenständlichen Einzelfall von der Erlassung eines Einreiseverbotes abgesehen werde. Dafür spricht auch die Berücksichtigung des Wohls der Kinder des BF, zumal es gemäß Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB im Interesse des Kindeswohls geboten ist, verlässlichen persönlichen Kontakt des Kindes zu beiden Eltern möglichst unkompliziert zu gestalten. Zudem sind in Hinblick auf die Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu erwarten, weshalb Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben war.Zudem sind in Hinblick auf die Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu erwarten, weshalb Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben war. Zu Spruchteil B) III.
- Unzulässigkeit der Revision:römisch drei.
- Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W163.2251315.1.00