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{'item': 'W169 1432615-2'}

Obsah (14)§ 32Art 133§ 3§ 8§ 10§ 88§ 25§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 33§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlW169 1432615-2 SpruchW169 1432615-2/7EW169 1432615-3/2E, , W169 1432615-2/7E, W169 1432615-3/2E BESCHLUSS Das Bun

§ 32Abs. 2 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird

Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird

§ 32Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Vw

GVG von Amts wegen wiederaufgenommen.römisch zwei. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:, I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nepal, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.11.2011 führte die Beschwerdeführerin aus, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX , Distrikt XXXX , Nepal, geboren zu sein oder dort auch zuletzt gelebt zu haben. Ihr Vater heiße XXXX , ihre Mutter XXXX . Sie habe im Heimatland von 2000 bis 2005 die Schule besucht. Zum Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Vater ihre Mutter, ihre Schwester und sie misshandelt habe, da er immer einen Sohn gewollt habe. Ihr Vater habe auch eine andere Frau geheiratet, mit der er einen Sohn gehabt habe. Ihre Mutter sei mit ihrer Schwester „davongelaufen“. Da auch die Beschwerdeführerin von ihrem Vater misshandelt und mit dem Tode bedroht worden sei, sei sie im August 2011 von zu Hause weggelaufen.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.11.2011 führte die Beschwerdeführerin aus, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Nepal, geboren zu sein oder dort auch zuletzt gelebt zu haben. Ihr Vater heiße römisch 40 , ihre Mutter römisch 40 . Sie habe im Heimatland von 2000 bis 2005 die Schule besucht. Zum Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Vater ihre Mutter, ihre Schwester und sie misshandelt habe, da er immer einen Sohn gewollt habe. Ihr Vater habe auch eine andere Frau geheiratet, mit der er einen Sohn gehabt habe. Ihre Mutter sei mit ihrer Schwester „davongelaufen“. Da auch die Beschwerdeführerin von ihrem Vater misshandelt und mit dem Tode bedroht worden sei, sei sie im August 2011 von zu Hause weggelaufen.
  2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.02.2012 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keine Dokumente besitze. Sie habe im Heimatland bis zur fünften oder sechsten Schulstufe die Schule besucht. Zum Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Nepal wegen der Probleme mit ihrem Vater verlassen habe. Ihr Vater habe immer einen Sohn gewollt. Ihre Mutter habe aber zwei Mädchen bekommen, ihre kleine Schwester und sie. Ihr Vater habe die Mutter deshalb regelmäßig geschlagen und sei sehr gewalttätig gewesen. Daraufhin sei ihre Mutter mit ihrer Schwester von zu Hause weggegangen. Ihr Vater habe auch eine andere Frau gehabt, die bei ihnen gelebt habe. Nachdem ihre Mutter das Haus verlassen hätte, habe die Beschwerdeführerin (bis zu ihrer Ausreise) ein Monat lang nicht mehr im Haus schlafen dürfen, sondern habe vor dem Haus schlafen müssen. Habe sie sich beschwert, sei sie vom Vater geschlagen worden. Als sie vor dem Haus geschlafen habe, sei sie von ihr unbekannten Personen vergewaltigt worden. Obwohl sie ihren Vater um Hilfe gebeten habe, habe er nichts unternommen. Auch sei die Beschwerdeführerin von ihrer Stiefmutter immer wieder geschlagen worden. Diese habe zudem gewollt, dass die Beschwerdeführerin einen älteren Mann ihres Heimatdorfes heiraten sollte, weil dieser reich sei. Die Beschwerdeführerin habe zu Hause viele Hausarbeiten verrichten müssen; zu essen habe sie nichts bekommen und habe deshalb im Dorf betteln gehen müssen. Ihr Vater sei ein starker Trinker gewesen und habe sie ihm alkoholisierten Zustand immer geschlagen. Mit den Behörden im Heimatland habe sie keine Probleme gehabt; auch sei sie weder aus religiösen, noch aus Gründen der Rasse, Nationalität oder der politischen Gesinnung verfolgt worden. Sie wisse nicht, warum ihre Mutter sie nicht mitgenommen habe und wo sie sich aufhalten würde. Sie sei auch zur Polizei gegangen und habe dieser mitgeteilt, dass ihre Mutter weggegangen sei. Die Polizei habe sie nur ausgelacht und ihr gesagt: „Wenn deine Mutter verschwindet, was sollen wir machen?“. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland müsste die Beschwerdeführerin betteln um überleben zu können. Sollte sie nach Hause zurückkehren, würde sie wieder von ihrem Vater geschlagen werden; sie werde wieder Probleme haben und niemand würde ihr helfen. Sie habe ihrer Stiefmutter etwas Geld gestohlen und sei mit dem Bus nach Pokhara gefahren. Dort habe sie einen Österreicher namens Peter kennengelernt, der sie über Indien nach Österreich gebracht habe. Auf die Frage, ob sie an einem anderen Ort in Nepal, bzw. bei einer Organisation, die sich um Kinder wie sie kümmere, leben könnte, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr Vater nicht zulassen würde, dass sie „in so einer Organisation“ lebe. Außerdem habe sie gehört, dass man in solchen Einrichtungen nicht gut behandelt werde. Abgesehen davon werde man in solchen Einrichtungen nicht aufgenommen, wenn man Eltern habe. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ein wenig Deutsch spreche. Sie kenne in Österreich, außer einen Mann aus Nepal, den sie in Traiskirchen kennengelernt habe, niemanden. Sie wohne in einer Wohngemeinschaft mit verschiedenen Jugendlichen, wo sie auch versorgt werde.
  3. Am 08.03.2012 beauftragte das Bundesasylamt einen Sachverständigen für Nepal mit der Durchführung von Recherchetätigkeiten bezüglich des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltes. Am 25.04.2012 langte ein diesbezüglicher Recherchebericht beim Bundesasylamt ein.
  4. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.05.2012 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin der Recherchebericht vom 25.04.2012 zum Parteiengehör übermittelt und ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  5. Eine vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Untersuchung des Alters der Beschwerdeführerin ergab mit Gutachten der Medizinischen Universität Wien vom 12.07.2012, dass die Richtigkeit des von ihr angegebenen Geburtsdatums sehr wahrscheinlich sei.
  6. Mit E-Mail des Roten Kreuzes vom 04.10.2012 wurde mitgeteilt, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte Suchantrag nach Ihrer Mutter und ihrer Schwester nicht in den Zuständigkeitsbereich des Roten Kreuzes falle, also nicht in Zusammenhang mit Konflikten, bewaffneten Auseinandersetzungen oder Katastrophen stehe, sondern es sich vielmehr um eine rein familiäre Angelegenheit handle und deshalb dieser Fall von den nepalesischen Kollegen nicht akzeptiert worden sei.
  7. Am 16.10.2012 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin zum Rechercheergebnis vom 25.11.2012 ein. Darin wurde ausgeführt, dass das Rechercheergebnis insofern anzuzweifeln sei, als dass dieses keineswegs präzise Angaben über den Verlauf der Recherche enthalte. Es finde sich darin keine einzige Angabe darüber, welche Personen an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt tatsächlich befragt worden seien, sodass stark anzuzweifeln sei, dass diese Recherche tatsächlich stattgefunden habe. Ein solch zweifelhaftes Rechercheergebnis könne keineswegs dazu geeignet sein, die Angaben der minderjährigen Beschwerdeführerin in Frage zu stellen bzw. ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern.
  8. In der Folge stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich Betreuungs-, Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten für heranwachsende Mädchen in Nepal. Die diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation langte beim Bundesasylamt am 15.01.2013 ein.
  9. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).9. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung aufgrund einer in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe glaubhaft gemacht habe. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung aufgrund einer in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe glaubhaft gemacht habe. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar.

  1. Dagegen erhob die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und trat ausführlich den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes entgegen. Des Weiteren wurde auf ein Positionspapier des UNHCR vom Mai 2006 sowie auf die UN Kinderrechtskonvention bezüglich der Rechte von Kindern hingewiesen. Schlussendlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde beigelegt waren eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom
  2. März 2012 sowie der World Report 2012 von Human Rights Watch.
  3. Mit Schreiben vom 19.03.2013 legte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin einen Sozialbericht der Caritas vom 15.03.2013, eine Bestätigung vom 26.02.2013 über die Aufnahme der Beschwerdeführerin in den Hauptschulabschlusslehrgang sowie ein Zertifikat über den Lehrgang „Basisbildung für Jugendliche und Erwachsene“ vom 25.01.2013 vor.
  4. Am 02.04.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Patin der Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer gelungenen Integration in Österreich ein.
  5. Mit E-Mail vom 18.11.2013 übermittelte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof einen Bericht einer namentlich genannten Person, die im Rahmen der gemeinnützigen und unabhängigen Organisation „Big Brothers Big Sisters Österreich“ die „große Schwester“ der Beschwerdeführerin geworden sei.
  6. Am 09.03.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere Integrationsunterlagen der Beschwerdeführerin ein (Sozialbericht vom 30.01.2014; Schreiben der „großen Schwester“ der Beschwerdeführerin vom 10.11.2013 sowie vom 03.02.2014; Schreiben von „Big Brothers Big Sisters Österreich“ vom 18.02.2014; ein Zertifikat über die Teilnahme der Beschwerdeführerin am ersten Modul des Basislehrgangs BAJU vom 25.01.2013; ein Konvolut an Deutschkursteilnahmebestätigungen der Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben der Wiener Volkshochschulen vom 26.02.2013).
  7. Am 15.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre rechtsfreundliche Vertreterin teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Dorf Tahahunsur geboren worden sei und dort bis zum
  8. Lebensjahr mit ihrem Vater, ihrer Mutter und ihrer kleinen Schwester in einem eigenen Haus gelebt habe. Ihre Eltern seien Bauern gewesen und hätten dadurch den Lebensunterhalt der Familie finanzieren können. Sie habe fünf Jahre lang in Nepal die Schule besucht und danach ihren Eltern bei der Landwirtschaft geholfen. In ihrem Heimatland würden ihr Vater, ihre „Stiefmutter“ und der Sohn ihrer „Stiefmutter“ leben. Zu diesen hätte sie aber seit ihrer Ausreise keinen Kontakt. Wo sich ihre Mutter und ihre jüngere Schwester aufhalten würden, wisse sie nicht. Diese hätten einen Monat vor ihrer Ausreise das Haus verlassen. Schon lange vor der Ausreise hätten ihre Mutter, „ihre Stiefmutter“ und ihr Vater zusammen im Haus gelebt. Weshalb ihre Mutter und ihre jüngere Schwester das Haus verlassen hätten, wisse sie nicht. Auch könne sie nicht angeben, warum sie sie nicht mitgenommen hätten. Zum Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Vater Trinker gewesen sei und im Rausch oftmals ihre Mutter geschlagen habe. Ihr Vater sei sehr unzufrieden gewesen, zumal ihre Mutter keinen Sohn, sondern lediglich zwei Mädchen geboren habe. Deshalb habe ihr Vater ihre Schwester und sie nicht sehr gut behandelt. Sie seien oftmals geschlagen worden und die „Stiefmutter“ habe den Vater gegen sie aufgehetzt. Als ihre Mutter mit ihrer Schwester das Haus verlassen habe, sei die Beschwerdeführerin noch schlechter behandelt worden. Sie habe nicht mehr im Haus schlafen dürfen, sondern habe die Nächte vor dem Haus unter einem Vordach verbringen müssen. In der Nacht seien manchmal Leute gekommen und hätten sie belästigt. Auch sei sie einmal vergewaltigt worden. Von wem sie vergewaltigt worden sei, könne sie nicht angeben. Ihre „Stiefmutter“ habe sie auch geschlagen und habe die Beschwerdeführerin für sie Hausarbeiten erledigen müssen. Ihre „Stiefmutter“ habe zudem gewollt, dass die Beschwerdeführerin einen älteren Mann, der Geld gehabt habe, heiraten sollte. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Vater und „ihrer Stiefmutter“ von der Vergewaltigung erzählt, diese hätten ihr aber nicht geglaubt. Da sie gedacht habe, dass ihr auch sonst niemand Glauben schenken würde, sei sie auch nicht zur Polizei gegangen, um die Vergewaltigung anzuzeigen. Sie sei lediglich einmal bei der Polizei gewesen, als ihre Mutter von zu Hause weggegangen sei. Damals habe die Polizei gesagt, dass sie nichts tun könnten und die Beschwerdeführerin sie selbst suchen sollte. Da es die Beschwerdeführerin zu Hause nicht mehr ausgehalten habe, sei sie mit dem Bus nach Pokhara gefahren, wo sie sich zwei bis drei Tage aufgehalten und auf der Straße gelebt habe. Dann habe sie einen Österreicher namens „Peter“ kennengelernt, welcher für sie ihre Ausreise aus Nepal organisiert habe. Mit den Behörden in ihrem Heimatland habe sie keine Probleme gehabt. Sie habe Nepal verlassen, da sie Probleme mit ihrer Familie gehabt habe. Sonst sei sie keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Nepal habe sie Angst vor ihrem Vater und ihrer „Stiefmutter“. In einem anderen Teil von Nepal könne sie nicht leben, zumal sie keine anderen Städte kenne. In den Nachrichten habe sie gehört, dass es in Nepal ein Heim für Frauen gebe, die keine Eltern hätten. Dort müsste sie als Prostituierte arbeiten. Abgesehen von ihrem Vater und der „Stiefmutter“ habe sie keine Verwandten im Heimatland. Zu Ihrer Integration in Österreich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Hauptschule und das Polytechnikum beendet und im August eine Lehre als Friseurin begonnen habe. Auch besitze sie eine Arbeitsbewilligung. Sie spreche sehr gut Deutsch und habe in Österreich einen Bekannten, der ihr helfe, und der einen Teil ihrer Miete bezahle. Zudem habe sie eine „Big Sister“, die sie bei der heutigen Verhandlung begleite und zu der sie eine sehr intensive Beziehung habe. Sie gehe zurzeit in Österreich in die Berufsschule und arbeite. In ihrer Freizeit trainiere sie Karate. Sie würde gerne in drei Jahren ihre Lehre beenden und dann als Friseurin arbeiten. Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen führte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Situation von jungen Frauen oder Mädchen in Nepal höchst dramatisch sei. Es gebe Berichte, dass eine Haupttodesursache von Frauen sexuelle und häusliche Gewalt sei. Hiezu würde sie gerne diverse Berichte in Vorlage bringen. Die Situation habe sich zudem durch das Erdbeben im Frühjahr 2015 weiter verschlechtert. Gerade die Heimatregion der Beschwerdeführerin sei von dem Erdbeben massiv betroffen gewesen. Zudem gebe es aktuell wieder politische Ausschreitungen wegen einer Verfassungsänderung. Deswegen habe sich auch die Sicherheitslage verschlechtert. Wie aus dem Bericht von OCHA hervorgehe, sei ein Großteil der Bevölkerung nach dem Erdbeben ohne Versorgung und ohne Unterstützung vom Staat. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein familiäres oder soziales Netz, sodass sie im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose und menschenunwürdige Situation geraten würden. Hiezu verweise sie auch auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015, wo unter anderem aufgrund der aktuellen Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Im Rahmen der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer Integration in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 06.08.2015, gültig vom 10.08.2015 bis 09.11.2018, ihren Lehrvertrag vom 11.08.2015, die Anmeldung zur Berufsschule, den Dienstzettel, die Lohn- und Gehaltsabrechnung für August und September 2015, den Versicherungsdatenauszug vom 13.10.2015, einen Mietvertrag sowie diverse Unterstützungsschreiben vor.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2015, W169 1432615-1/12E, wurde die Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.10.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2015, W169 1432615-1/12E, wurde die Beschwerde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerdeführerin

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.10.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft, sah darin aber keine asylrelevante Verfolgung. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nepal in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Den Feststellungen der Staatendokumentation sei zu entnehmen gewesen, dass Nepal das zweitärmste Land Südasiens sei und aufgrund des verheerenden Erdbebens vom 25.04.2015 die Infrastruktur des Landes zu großen Teilen zerstört worden und die Versorgung nach wie vor überlastet sei. Hinzu sei gekommen, dass die Beschwerdeführerin auf kein soziales und familiäres Netz mehr im Herkunftsstaat zugreifen könne, zumal die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt habe, dass sie Nepal wegen der Probleme mit ihrem Vater und ihrer Stiefmutter, die sie ständig misshandelt hätten, verlassen habe. Da die Beschwerdeführerin seit der Ausreise aus Nepal keinen Kontakt zu ihrem Vater und der Stiefmutter gehabt habe und nicht wisse, wo sich ihre Mutter und ihre Schwester aufhalten würden, sowie auch keine weiteren Verwandten der Beschwerdeführerin in Nepal leben würden, sei eine Niederlassung der Beschwerdeführerin – ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte – in Nepal unzumutbar erschienen, zumal sich auch die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln als unzureichend dargestellt habe. Es sei daher nicht davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin in Nepal ohne soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und die existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung verfüge. Mangels innerstaatlicher Fluchtalternative sei ausgehend davon der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, da sie im Falle einer Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten und reale Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft, sah darin aber keine asylrelevante Verfolgung. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nepal in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Den Feststellungen der Staatendokumentation sei zu entnehmen gewesen, dass Nepal das zweitärmste Land Südasiens sei und aufgrund des verheerenden Erdbebens vom 25.04.2015 die Infrastruktur des Landes zu großen Teilen zerstört worden und die Versorgung nach wie vor überlastet sei. Hinzu sei gekommen, dass die Beschwerdeführerin auf kein soziales und familiäres Netz mehr im Herkunftsstaat zugreifen könne, zumal die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt habe, dass sie Nepal wegen der Probleme mit ihrem Vater und ihrer Stiefmutter, die sie ständig misshandelt hätten, verlassen habe. Da die Beschwerdeführerin seit der Ausreise aus Nepal keinen Kontakt zu ihrem Vater und der Stiefmutter gehabt habe und nicht wisse, wo sich ihre Mutter und ihre Schwester aufhalten würden, sowie auch keine weiteren Verwandten der Beschwerdeführerin in Nepal leben würden, sei eine Niederlassung der Beschwerdeführerin – ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte – in Nepal unzumutbar erschienen, zumal sich auch die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln als unzureichend dargestellt habe. Es sei daher nicht davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin in Nepal ohne soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und die existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung verfüge. Mangels innerstaatlicher Fluchtalternative sei ausgehend davon der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, da sie im Falle einer Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten und reale Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. 17. Das Erkenntnis wurde am 30.10.2015 zugestellt. 18. Am 22.06.2016 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG.18. Am 22.06.2016 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

  1. Am 09.08.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung, da sich seit Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nichts an ihrer Situation geändert habe.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 27.10.2018 verlängert.20. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 27.10.2018 verlängert.

  1. Am 28.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der Wiener Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, über welchen noch am selben Tag positiv entschieden wurde.
  2. Am 11.10.2018 beantragte die Beschwerdeführerin erneut bei der Wiener Magistratsabteilung 35 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Zu ihren Identitätsdaten gab sie nun an, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX , Nepal, geboren zu sein. Ihr Vater heiße XXXX , ihre Mutter heiße XXXX . Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin ihren nepalesischen Reisepass, gültig vom 11.07.2010 bis zum 24.11.2015, bei. Im Adressfeld dieses Reisepasses ist die Stadt „ XXXX “ eingetragen. Im Feld „Name und Adresse des nächsten Verwandten“ ist „ XXXX , Nepal“ eingetragen.
  3. Am 11.10.2018 beantragte die Beschwerdeführerin erneut bei der Wiener Magistratsabteilung 35 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Zu ihren Identitätsdaten gab sie nun an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 , Nepal, geboren zu sein. Ihr Vater heiße römisch 40 , ihre Mutter heiße römisch 40 . Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin ihren nepalesischen Reisepass, gültig vom 11.07.2010 bis zum 24.11.2015, bei. Im Adressfeld dieses Reisepasses ist die Stadt „ römisch 40 “ eingetragen. Im Feld „Name und Adresse des nächsten Verwandten“ ist „ römisch 40 , Nepal“ eingetragen.
  4. Am 23.11.2018 legte die Beschwerdeführerin der Wiener Magistratsabteilung 35 eine durch die „ XXXX , Nepal“ am 21.11.2018 ausgestellte Geburtsurkunde vor, wonach Frau XXXX , Tochter von Herrn XXXX und Frau XXXX , eine Bewohnerin von XXXX Provinz, Nepal, am XXXX am selben Ort geboren worden sei.
  5. Am 23.11.2018 legte die Beschwerdeführerin der Wiener Magistratsabteilung 35 eine durch die „ römisch 40 , Nepal“ am 21.11.2018 ausgestellte Geburtsurkunde vor, wonach Frau römisch 40 , Tochter von Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 , eine Bewohnerin von römisch 40 Provinz, Nepal, am römisch 40 am selben Ort geboren worden sei.
  6. Am 06.12.2018 legte die Beschwerdeführerin der Wiener Magistratsabteilung 35 einen durch die nepalesische Botschaft in Wien ausgestellten Reisepass, gültig vom 04.11.2018 bis zum 03.11.2028, vor. Der Reisepass ist ausgestellt auf XXXX , geboren am XXXX in XXXX . Als nächster Verwandter ist die Mutter namens XXXX , wohnhaft in „ XXXX “ eingetragen. Der vorherige Reisepass der Beschwerdeführerin sei am 11.07.2010 in Kathmandu ausgestellt worden.
  7. Am 06.12.2018 legte die Beschwerdeführerin der Wiener Magistratsabteilung 35 einen durch die nepalesische Botschaft in Wien ausgestellten Reisepass, gültig vom 04.11.2018 bis zum 03.11.2028, vor. Der Reisepass ist ausgestellt auf römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 . Als nächster Verwandter ist die Mutter namens römisch 40 , wohnhaft in „ römisch 40 “ eingetragen. Der vorherige Reisepass der Beschwerdeführerin sei am 11.07.2010 in Kathmandu ausgestellt worden.
  8. Am selben Tag gab die Beschwerdeführerin in einer Niederschrift der Wiener Magistratsabteilung 35 bekannt, dass ihr richtiger Name XXXX laute, sie am XXXX geboren sei und sie im Asylverfahren und auch danach unrichtige Angaben zu ihrer Identität gemacht habe. Ihre vormalige Identität der XXXX , geboren am XXXX , sei nicht richtig. Es seien nun alle ihre Probleme im Heimatland gelöst und sie habe einen Reisepass lautend auf ihren echten Namen erhalten. Diesen Pass habe sie bei der nepalesischen Botschaft in Wien beantragt und abgeholt. Ihre Geburtsbestätigung habe sie in Nepal erhalten. Ein Bekannter habe das für sie besorgt.
  9. Am selben Tag gab die Beschwerdeführerin in einer Niederschrift der Wiener Magistratsabteilung 35 bekannt, dass ihr richtiger Name römisch 40 laute, sie am römisch 40 geboren sei und sie im Asylverfahren und auch danach unrichtige Angaben zu ihrer Identität gemacht habe. Ihre vormalige Identität der römisch 40 , geboren am römisch 40 , sei nicht richtig. Es seien nun alle ihre Probleme im Heimatland gelöst und sie habe einen Reisepass lautend auf ihren echten Namen erhalten. Diesen Pass habe sie bei der nepalesischen Botschaft in Wien beantragt und abgeholt. Ihre Geburtsbestätigung habe sie in Nepal erhalten. Ein Bekannter habe das für sie besorgt.
  10. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Wiener Magistratsabteilung 35 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Sachverhalt

§ 25Abs.

1 NAG mit.26. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Wiener Magistratsabteilung 35 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Sachverhalt

Paragraph 25, Absatz eins, NAG mit. 27. Mit Schreiben vom 01.08.2019 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht

§ 32Abs. 1 Z 1 Vw

GVG die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 27.10.2015, Zl. W169 1432615-1/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens der Beschwerdeführerin. Im Falle einer Zurückweisung des Antrages ersuche die Behörde das Gericht um eine amtswegige Wiederaufnahme

§ 32Abs. 3 Vw

GVG.27. Mit Schreiben vom 01.08.2019 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 27.10.2015, Zl. W169 1432615-1/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens der Beschwerdeführerin. Im Falle einer Zurückweisung des Antrages ersuche die Behörde das Gericht um eine amtswegige Wiederaufnahme

Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG.

  1. Am 24.11.2020 gab die Beschwerdeführerin unter ihrer nunmehrigen Identität ihre anwaltliche Vertretung bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Verfahrensgang und Sachverhalt: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführerin.
  3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 3.1. Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

§ 32Abs. 1 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3), oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4).

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3), oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4). § 32 Abs. 2 VwGVG normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. § 32 VwGVG entspricht dabei weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32, ErläutRV 2009 BlgNr.

  1. GP, S 171). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) zu § 69 AVG ist daher auch für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung maßgebend, ob der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb der gesetzlich vorgesehenen objektiven Frist von 3 Jahren gestellt wurde.Paragraph 32, VwGVG entspricht dabei weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 32,, ErläutRV 2009 BlgNr.
  2. GP, S 171). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) zu Paragraph 69, AVG ist daher auch für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung maßgebend, ob der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb der gesetzlich vorgesehenen objektiven Frist von 3 Jahren gestellt wurde. Das gegenständliche Erkenntnis zur Zl. W169 1432615-1/12E wurde am 27.10.2015 ausgefertigt und am 30.10.2015 zugestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 01.08.2019 gestellt. Die in § 32 Abs. 2 VwGVG normierte objektive Antragsfrist von drei Jahren wurde dadurch nicht eingehalten.Das gegenständliche Erkenntnis zur Zl. W169 1432615-1/12E wurde am 27.10.2015 ausgefertigt und am 30.10.2015 zugestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 01.08.2019 gestellt. Die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG normierte objektive Antragsfrist von drei Jahren wurde dadurch nicht eingehalten. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH vom 23.06.1995, Zl. 95/17/0149). Der Antrag des Bundesamtes für fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher als verspätet zurückzuweisen. 3.
  3. Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens:

§ 32Abs. 3 Vw

GVG kann ein Verfahren auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. wiederaufgenommen werden. Aber auch diesfalls ist die objektive Frist von 3 Jahren, außer beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG, vom Bundesverwaltungsgericht einzuhalten. Die Behörde macht in ihrem Antrag einen Grund nach Z 1 geltend, nämlich, dass die damalige Beschwerdeführerin das Erkenntnis durch die Täuschung über ihre Identität erschlichen habe.

Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG kann ein Verfahren auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, leg. cit. wiederaufgenommen werden. Aber auch diesfalls ist die objektive Frist von 3 Jahren, außer beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG, vom Bundesverwaltungsgericht einzuhalten. Die Behörde macht in ihrem Antrag einen Grund nach Ziffer eins, geltend, nämlich, dass die damalige Beschwerdeführerin das Erkenntnis durch die Täuschung über ihre Identität erschlichen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit Erkenntnis vom 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 (vgl. auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit Erkenntnis vom 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 vergleiche auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 32, VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (bzw.

§ 32Abs. 1 Z 1 Vw

GVG) hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (bzw.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG) hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114). Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:

  1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.
  2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.
  3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
  4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).
  5. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 12 mwN). Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin objektiv unrichtigen Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht hat. Die Beschwerdeführerin machte Falschangaben zu ihrem Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort im Herkunftsstaat, sowie zum Besitz von Identitätsdokumenten. Damit ist auch davon auszugehen, dass die Angaben über ihre Ausreise aus Nepal nicht der Wahrheit entsprachen. Ebenso geht aus dem neu ausgestellten nepalesischen Reisepass der Beschwerdeführerin der Wohnort ihrer Mutter hervor, sodass davon auszugehen ist, dass sie auch zum fehlenden Kontakt zu ihrer Familie unrichtige Angaben machte. Schlussendlich ist aus den hervorgekommenen Reisepässen und der Geburtsurkunde bzw. den darin enthaltenen Daten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass auch die behaupteten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprachen. Da diese Angaben letztlich das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffen, besteht ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Spruch des Erkenntnisses vom 27.10.
  6. Zweifellos ist auch, dass die Beschwerdeführerin in Irreführungsabsicht handelte, da sie ihre echte Identität und Herkunft kannte und diese offenkundig verschwieg bzw. dazu Falschangaben machte, um daraus einen Vorteil, nämlich die Gewährung eines Schutzstatus, zu erzielen. Schließlich wurde seitens der Behörde bzw. des Gerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, beispielsweise auch eine Altersuntersuchung durchgeführt, sodass die Unrichtigkeit der Angaben nicht erkennbar war, zumal

§ 33Abs.

4 BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig ist, sodass den Behörden im Asylverfahren eine Überprüfung der Identitätsangaben schon rechtlich kaum möglich ist. Da die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren stets gleichlautende Angaben zu ihrer Identität machte, kam in jenem Zeitraum kein Grund hervor, daran zu zweifeln.Schließlich wurde seitens der Behörde bzw. des Gerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, beispielsweise auch eine Altersuntersuchung durchgeführt, sodass die Unrichtigkeit der Angaben nicht erkennbar war, zumal

Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig ist, sodass den Behörden im Asylverfahren eine Überprüfung der Identitätsangaben schon rechtlich kaum möglich ist. Da die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren stets gleichlautende Angaben zu ihrer Identität machte, kam in jenem Zeitraum kein Grund hervor, daran zu zweifeln. Da somit die Beschwerdeführerin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2015 erschlichen hat, ist das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

§ 32Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Vw

GVG von Amts wegen wiederaufzunehmen.Da somit die Beschwerdeführerin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2015 erschlichen hat, ist das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufzunehmen. Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt dieses Erkenntnis ex tunc außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 6).Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt dieses Erkenntnis ex tunc außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 6). Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben. Im Übrigen fällt ein Verfahren über die die Wiederaufnahme eines Verfahrens grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070).Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im Übrigen fällt ein Verfahren über die die Wiederaufnahme eines Verfahrens grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W169.1432615.2.00

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