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{'item': 'W173 2253461-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlW173 2253461-1 Spruch, W173 2253461-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margi

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 31.01.2022 wird behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer, BF), geb. am XXXX ist seit 08.04.2010 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dieser beruhte auf folgenden nach der Richtsatzverordnung eingeschätzten Leiden:
  2. Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und
  3. Skoliose.
  4. Herr römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer, BF), geb. am römisch 40 ist seit 08.04.2010 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dieser beruhte auf folgenden nach der Richtsatzverordnung eingeschätzten Leiden:
  5. Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und
  6. Skoliose.
  7. Am 18.08.2021 brachte der BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in seinen Behindertenpass ein. Er legte dazu medizinische Befunde vor, darunter einen Röntgenbefund von Dr.in XXXX , Fachärztin für Radiologie, sowie einen Befund von Dr. XXXX , Facharzt für Urologie und Andrologie.
  8. Am 18.08.2021 brachte der BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in seinen Behindertenpass ein. Er legte dazu medizinische Befunde vor, darunter einen Röntgenbefund von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Radiologie, sowie einen Befund von Dr. römisch 40 , Facharzt für Urologie und Andrologie. 2.
  9. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF führte die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 22.11.2021 folgendes aus: „……………………2.
  10. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF führte die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 22.11.2021 folgendes aus: „…………………… Anamnese: Die Nierenwerte sind unauffällig. Er steht in urologischer Kontrolle. Es besteht ein Glaukom, es werden 2-3 Mal jährlich Kontrollen durchgeführt. Diese zeigen einen stabilen Verlauf. Er trägt eine Brille, mit der er gut sieht. Das Eintropfen der Augen erfolgt durch die Mutter. Seit 3-4 Jahren leidet Herr XXXX auch an einer Hypothyreose. Er erhält Thyrex. Damit sind die Stoffwechselparameter stabil.Seit 3-4 Jahren leidet Herr römisch 40 auch an einer Hypothyreose. Er erhält Thyrex. Damit sind die Stoffwechselparameter stabil. Seitens der Skoliose werden keine Beschwerden angegeben. Es bestehen auch keine Bewegungseinschränkungen. Der Zustand nach Lippen-Kiefer-Gaumenspalte ist stabil. Es werden keine Therapien durchgeführt. Die Sprache ist weiterhin stark erschwert verständlich. Herr XXXX kommt zur neuerlichen Untersuchung. Er besuchte die ASO. Dann wechselte er in die Landwirtschaftsschule. Diese konnte er nicht abschließen. Er wurde dann in der Firma des Vaters mit einem geringfügigen Dienstverhältnis angestellt. Seit 7 Jahren ist der Vater in Pension. Herr XXXX verrichtet verschiedene Gartenarbeiten, die über den Dienstleistungscheck bezahlt werden, im Winter ist er beim AMS gemeldet.Herr römisch 40 kommt zur neuerlichen Untersuchung. Er besuchte die ASO. Dann wechselte er in die Landwirtschaftsschule. Diese konnte er nicht abschließen. Er wurde dann in der Firma des Vaters mit einem geringfügigen Dienstverhältnis angestellt. Seit 7 Jahren ist der Vater in Pension. Herr römisch 40 verrichtet verschiedene Gartenarbeiten, die über den Dienstleistungscheck bezahlt werden, im Winter ist er beim AMS gemeldet. Derzeitige Beschwerden: Zustand nach Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, Skoliose, Hydronephrose links, Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Thyrex, Augentropfen Sozialanamnese: ASO-Abschluss, abgebrochen Landwirtschaftsschule, geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bis vor 7 Jahren, Gelegenheitsarbeiten ledig, lebt bei den Eltern Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, Dr. XXXX , 9.11.2009: Lippen-Kiefer-Gaumenspalte: 50%, Skoliose: 20%, GdB 50%; DauerzustandAllgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, Dr. römisch 40 , 9.11.2009: Lippen-Kiefer-Gaumenspalte: 50%, Skoliose: 20%, GdB 50%; Dauerzustand -Radiologie XXXX , 22.12.2017: RÖ Thorax: unauffälliger regulärer Herz-Lungenbefund, Abdomensono: unauffällige Leber, Milz; Verd.a.hydronephrotische Sackniere li mit deutl. Parenchymsaumverschmälerung, ev.als Folge einer Ureterabgangsstenose-Radiologie römisch 40 , 22.12.2017: RÖ Thorax: unauffälliger regulärer Herz-Lungenbefund, Abdomensono: unauffällige Leber, Milz; Verd.a.hydronephrotische Sackniere li mit deutl. Parenchymsaumverschmälerung, ev.als Folge einer Ureterabgangsstenose -Dr. XXXX (FA f.Urologie), 9.9.2020, Befundbericht: Diagnose: Hydronephrose linke Niere-Dr. römisch 40 (FA f.Urologie), 9.9.2020, Befundbericht: Diagnose: Hydronephrose linke Niere -Dr. XXXX , 19.10.2021, Befundbericht: Besuchsgrund: Sehschärfenko, Gesichtsfeld; Zusammenfassung: Augendruck unter laufender Th. gut eingestellt, Fundus bds unauffällig, neue Brille, Visus: mit neuer Korrektur: RA 0,32, LA: 0,79-Dr. römisch 40 , 19.10.2021, Befundbericht: Besuchsgrund: Sehschärfenko, Gesichtsfeld; Zusammenfassung: Augendruck unter laufender Th. gut eingestellt, Fundus bds unauffällig, neue Brille, Visus: mit neuer Korrektur: RA 0,32, LA: 0,79 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig Ernährungszustand: unauffällig Größe: 164,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Atmung: reguläre Atemfreqenz in Ruhe Schädel: Augen:Pupillen isokor, mittelweit, Brillenversorgung; blande N.re. Lippe, Gaumen nach LKG-Spalte, Zähne: saniert, überkront; Thorax: symmetrisch, Lunge: vesikuläre Atmung, Basen gut atemverschieblich; Herz: Herztöne rein, rhythmisch; Abdomen: unter Thoraxniveau, Wirbelsäule: re-konvexe Skoliose der LWS, Beckenschiefstand,WS nicht klopfempfindlich,ISG bds.frei, HWS: frei beweglich, Seitneigen Rumpf:symmetrisch frei, Finger-Boden-Versuch: Boden, Extremitäten: Obere Extremitäten: Grobe Kraft:seitengleich, Faustschluß: beidseits Gelenke äußerlich unauffällig , Gelenke frei beweglich, Untere Extremitäten: Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt; Kniegelenke: bds frei beweglich; Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung Gesamtmobilität – Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe, im Alltag selbständig; Gangbild frei, flüssig, flott, sicher, harmonisches Gangbild Status Psychicus: Sprache stark erschwert verständlich, die Mutter übersetzt, orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Lippen-Kiefer-Gaumenspalte; g.z. Unterer Rahmensatz bei schwerer Einschränkung der Sprache, jedoch ohne Angabe von Beschwerden; Aso-Beschulung, abgebrochen Ausbildung und ungelernte Arbeit werden mitberücksichtigt, ebenso sind die Narben inkludiert 02.07.02 50 2 Skoliose Oberer Rahmensatz bei Beckenschiefstand und Beinverkürzung, jedoch bei Beschwerdefreiheit und freiem Gangbild 02.01.01 20 3 Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur RA 0,32, LA: 0,79) Fixer Rahmensatz, Tab 1/Z.4; behandeltes Glaukom wird mitberücksichtigt 11.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hydronephrose kann ohne nachweisbare Funktionseinschränkungen nicht eingestuft werden. Hypothyreose ist medikamentös gut eingestellt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leidensbeurteilung nach den Bestimmungen der EVO bei geänderter Gesetzeslage. Leiden 1 und 2 werden unverändert aufgenommen. Leiden 3 wird neu aufgenommen. Der Gesamtgrad der Behinderung wird nicht verändert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JArömisch zehn JA ……………………“
  11. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF äußerte sich dazu mit Schreiben vom 04.12.2021 und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass im aktuellen Gutachten die Beinverkürzung links 3 cm fehle, die in den Vorgutachten vom 01.10.2015 und 10.12.2015 mit 10% berücksichtigt worden sei. Im aktuellen Gutachten komme die Störung des Sehens hinzu, welche ebenfalls mit 10% beurteilt wurde. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum bei einem Grad der Behinderung von 50 + 20 + 10 + 10 als Gesamtgrad noch immer nur 50% festgestellt werden. Aus seiner Sicht sei auch die hydronephrotische Sackniere nicht als Leiden mit einem Grad der Behinderung bzw. Behinderungsgrad bzw. im Gesamtgrad der Behinderung berücksichtigt worden. Es sei außerdem festgestellt worden, dass der BF trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Dies sei nicht richtig und es sei ihm auch nicht möglich. Er habe sich auch immer wieder beim AMS gemeldet, damit ihm eine Arbeit zugewiesen wird, jedoch habe er nur ablehnende Stellungnahmen erhalten und es konnte ihm auch keine freie Arbeitsstelle vermittelt werden. Der BF ersuche daher um Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung ab dem Jahr 2010 auf mehr als 50%, da die oben genannten Leiden nicht im entsprechenden Ausmaß im Gesamtgrad der Behinderung berücksichtigt worden seien. Er ersuche außerdem um Feststellung, dass er mit Wahrscheinlichkeit seit dem Jahr 2010 auf keinem geschützten Arbeitsplatz oder in keinem Integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Dies sei erforderlich, damit seiner Mutter der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ab dem Jahr 2010 zuerkannt werde.
  12. Die belangte Behörde holte aufgrund der Stellungnahme des BF eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr.in. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 31.1.2022 ein. In dieser führte sie folgendes aus: „……………………
  13. Die belangte Behörde holte aufgrund der Stellungnahme des BF eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr.in. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 31.1.2022 ein. In dieser führte sie folgendes aus: „…………………… Herr XXXX wurde am 11.10.2021 in der Landesstelle des Sozialministeriumservice untersucht und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% eingestuft.Herr römisch 40 wurde am 11.10.2021 in der Landesstelle des Sozialministeriumservice untersucht und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% eingestuft. Der AW ist mit dem Ergebnis der Einstufung nicht einverstanden, der Grad der Behinderung sei zu gering. Beinverkürzung und hydronephrotische Sackniere seien nicht berücksichtigt worden. Die Beinverkürzung ist in Leiden 2 mitberücksichtigt. Hydronephrose kann ohne nachweisbare Funktionseinschränkungen nicht eingestuft werden und erreicht daher keinen Grad der Behinderung. Es wurde ein Dauerzustand bestätigt. Eine Erwerbstätigkeit ist aus allgemeinmedizinischer Sicht trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) möglich. Allfällige Hindernisse durch den Wohnort oder durch Schwierigkeiten mit dem AMS sind kein Teil des allgemeinmedizinischen Gutachtens. Es wird festgehalten, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes keine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden.“
  14. Mit Bescheid vom 31.01.2022 wurde der Antrag des BF von der belangten Behörde abgewiesen und im Spruch festgelegt, dass keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte und auf persönlicher Untersuchung basierende medizinische Sachverständigengutachten von Frau Dr.in. XXXX vom 22.11.2021 und 31.1.2022, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden.
  15. Mit Bescheid vom 31.01.2022 wurde der Antrag des BF von der belangten Behörde abgewiesen und im Spruch festgelegt, dass keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte und auf persönlicher Untersuchung basierende medizinische Sachverständigengutachten von Frau Dr.in. römisch 40 vom 22.11.2021 und 31.1.2022, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden.
  16. Gegen den abweisenden Bescheid vom 31.01.2022 erhob der BF am 20.03.2022 fristgerecht Beschwerde. In dieser brachte er vor, dass es trotz Hinzukommen weiterer Beeinträchtigungen, nämlich der Beinverkürzung und der hydronephrotischen Sackniere, zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung gekommen sei. Dies sei für ihn nicht nachvollziehbar und er fühle sich dadurch beschwert. Es werde im Bescheid auch unter „Anmerkung“ festgehalten, dass sich die Frage, ob er trotz seiner Gesundheitsschädigung in der Lage sei, zumindest auf einem geschützten Arbeitsplatz zu arbeiten aus dem Behinderteneinstellungsgesetz ergebe, und zwar hinsichtlich der Tatsache, dass er auch dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und eine Erwerbstätigkeit aus allgemeinmedizinischer Sicht trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb möglich sei. Er fühle sich auch hinsichtlich dieser Feststellung beschwert, da es selbst im weiteren Umkreis seines Wohnorts weder einen geschützten Arbeitsplatz noch einen Integrativen Betrieb gebe, wo er einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der nächste sei in St. Pölten und die tägliche Hin- und Herfahrt sei ihm nicht möglich und nicht zumutbar. Auch langjährige Bemühungen einen Arbeitsplatz zu finden seien aufgrund seiner Behinderung gescheitert. Er beantrage daher der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass er einen höheren Grad der Behinderung als 50% habe und es für ihn nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er beantrage auch eine mündliche Verhandlung.
  17. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990 idg

F (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 28Vw

GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde stützte sich bei der Überprüfung des Gesundheitszustandes des BF und bei der Entscheidung über dessen Antrag auf das Sachverständigengutachten von Dr.in. XXXX , Fachärztin für Allgemeinmedizin. Aufgrund des Vorbringens des BF und den damit vorgelegten medizinischen Befunden von Dr. XXXX , Facharzt für Urologie und Andrologie, und von Dr.in. XXXX , Fachärztin für Radiologie, ergibt sich klar, dass der BF an einer hydronephrotischen Sackniere links, und damit an einer urologischen Beeinträchtigung leide. Zur umfassenden Beurteilung des Beschwerdebildes des BF wäre somit die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Urologie erforderlich gewesen. Mangels Fachkenntnis der begutachtenden Allgemeinmedizinerin erfolgte keine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des BF. Vielmehr hat die belangte Behörde von der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Urologie abgesehen. Es wurde mit der auf das Vorbringen des BF replizierenden und in der Bescheidbegründung herangezogenen gutachterlichen Stellungnahme der allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 31.01.2022 das Ergebnis des Gutachtens vom 18.11.2021 lediglich mit dem Verweis bestätigt, dass die Hydronephrose ohne nachweisbare Funktionseinschränkungen nicht eingestuft werden könne und daher keinen Grad der Behinderung erreiche.Die belangte Behörde stützte sich bei der Überprüfung des Gesundheitszustandes des BF und bei der Entscheidung über dessen Antrag auf das Sachverständigengutachten von Dr.in. römisch 40 , Fachärztin für Allgemeinmedizin. Aufgrund des Vorbringens des BF und den damit vorgelegten medizinischen Befunden von Dr. römisch 40 , Facharzt für Urologie und Andrologie, und von Dr.in. römisch 40 , Fachärztin für Radiologie, ergibt sich klar, dass der BF an einer hydronephrotischen Sackniere links, und damit an einer urologischen Beeinträchtigung leide. Zur umfassenden Beurteilung des Beschwerdebildes des BF wäre somit die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Urologie erforderlich gewesen. Mangels Fachkenntnis der begutachtenden Allgemeinmedizinerin erfolgte keine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des BF. Vielmehr hat die belangte Behörde von der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Urologie abgesehen. Es wurde mit der auf das Vorbringen des BF replizierenden und in der Bescheidbegründung herangezogenen gutachterlichen Stellungnahme der allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 31.01.2022 das Ergebnis des Gutachtens vom 18.11.2021 lediglich mit dem Verweis bestätigt, dass die Hydronephrose ohne nachweisbare Funktionseinschränkungen nicht eingestuft werden könne und daher keinen Grad der Behinderung erreiche. Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist somit im Hinblick darauf, dass der BF spezifische urologische Leidenszustände vorgebracht hat, mangels Fachkenntnis der untersuchenden Ärztin nicht ausreichend zur qualifizierten Beurteilung des Gesamtleidenszustandes des BF. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel des BF enthalten auch konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Urologie erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern und ein Gutachten der Fachrichtung Urologie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung des BF jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen. Darauf aufbauend ist der Gesamtgrad der Behinderung des BF zu ermitteln. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Feststellung des Grades der Behinderung als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Feststellung des Grades der Behinderung als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 46

BBG zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Urologie und zusammenfassend durch einen Arzt für Allgemeinmedizin unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Die Ergebnisse des weiteren Ermittlungsverfahrens sind dem BF im Rahmen der beantragten Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Zu Spruchpunkt B (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W173.2253461.1.00

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