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{'item': 'W192 2253503-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 31§ 20§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlW192 2253503-1 SpruchW192 2253503-1/9E, , W192 2253503-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bu

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, Text XXXX , römisch 40 I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schreiben vom 29.01.2021 setzte eine Justizanstalt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber in Kenntnis, dass der aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung angehaltene Beschwerdeführer ein Ansuchen auf elektronisch überwachten Hausarrest eingebracht habe, der seitens der Anstaltsleitung grundsätzlich positiv befunden worden sei. Im Hinblick darauf wurde um Bekanntgabe ersucht, ob die Absicht bestehe, über den Genannten fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhängen. Das BFA teilte dazu mit Schreiben vom 08.02.2021 mit, „dass keine Bedenken bestehen.“ Der Beschwerdeführer trat mit 17.01.2022 den elektronisch überwachten Hausarrest an. Am 02.02.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot einvernommen.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein un befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein un befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer habe seit 2001 in Österreich auf Grundlage von Aufenthaltstiteln gelebt und sei Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Der Beschwerdeführer sei am 30.09.2020 vom zuständigen Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die am 27.02.2021 auf vier Jahre und zwei Monate herabgesetzt worden sei. Er sei seit 2008 mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet, wobei der Ehe zwei minderjährige Kinder entstammen. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Kernfamilie und seinen ebenfalls in Österreich niedergelassenen Eltern im gemeinsamen Haushalt und sei seit 01.02.2022 wieder erwerbstätig. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erweise sich die auf § 52 Abs. 5 FPG gestützte Rückkehrentscheidung als zulässig und im Sinne des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig.Er sei seit 2008 mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet, wobei der Ehe zwei minderjährige Kinder entstammen. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Kernfamilie und seinen ebenfalls in Österreich niedergelassenen Eltern im gemeinsamen Haushalt und sei seit 01.02.2022 wieder erwerbstätig. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erweise sich die auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützte Rückkehrentscheidung als zulässig und im Sinne des Artikel 8, EMRK als verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe keine Befürchtung einer Gefährdung in seinem Herkunftsland vorgebracht, sodass sich eine Abschiebung in diesen Staat als zulässig erweise. Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch die Begehung einer durch Brutalität, Gewaltbereitschaft und Skrupellosigkeit gekennzeichneten strafbaren Handlungen das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestätigt. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gezeigten Persönlichkeitsbildes und angesichts seiner finanziellen Situation sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Delikte gegen fremdes Vermögen setzen werde. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreisverbotes würden dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers überwiegen. Aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Sicherheit gelegen, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen gewesen sei.

  1. Gegen den dargestellten Bescheid richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.03.2022 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in Österreich integriert sei und vielfältige familiäre Anknüpfungspunkte habe. Er habe sich zur Straftat reumütig verantwortet, wirtschaftliche Schadenswiedergutmachung geleistet und sei geläutert, weshalb ein künftiges Fehlverhalten nicht zu prognostizieren sei. Angesichts seiner ausgeprägten familiären und sozialen Bindungen im Inland sei eine Aufenthaltsbeendigung nicht gerechtfertigt.
  2. Am 20.04.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine nunmehrige Rechtsvertretung sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin teilgenommen haben. Das BFA hat keinen Vertreter entsandt. Dem Beschwerdeführer war die Durchführung der Verhandlung in deutscher Sprache möglich. Nach Schluss der Verhandlung wurde die vorliegende Entscheidung mündlich verkündet. Das BFA beantragte mit Schreiben vom22.04.2022 eine schriftliche Entscheidungsausfertigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, hat seit 2001 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügte über Aufenthaltsberechtigungen „Daueraufenthalt-EG“, zuletzt „Daueraufenthalt-EU“ ausgestellt am 23.05.2018 mit Gültigkeit bis 23.05.2023 Der Beschwerdeführer ist mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet, die über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus ausgestellt am 18.02.2022 mit Gültigkeit bis 18.02.2025 verfügt, seit 2009 verheiratet, wobei der Ehe ein gemeinsamer Sohn und eine gemeinsame Tochter entstammen, welche beide über Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfügen. Im Bundesgebiet sind auch die Eltern des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Aufenthaltstiteln Daueraufenthalt-EU niedergelassen. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Kinder sowie seine Eltern leben im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Volksschule, in Österreich die Mittelschule und Berufsschule besucht und einen Lehrabschluss als Restaurantfachmann erworben. Er war seit 2006 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie durch die Anhaltung in Strafhaft als Arbeiter beschäftigt. Zuletzt liegt seit 01.02.2022 eine Beschäftigung als Arbeiter vor. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 30.09.2020 wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB mit einem Mittäter zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei eine vom 02.04.2020 bis 30.09.2020 erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 25.10.2017 mit zwei weiteren Mittätern über einen Balkon in die Wohnung eines Opfers eingestiegen sei, sie das Opfer mit massiver Gewalt niedergeschlagen und gefesselt hatten, wodurch dieses eine Rissquetschwunde auf der Stirn mehrere Prellungen erlitt. Daraufhin hatten sie Wertgegenstände wie Silberware, Schmuckstücke, Uhren und Bargeld in Gesamtwert von rund € 8000.- mit sich genommen und das Opfer im Anschluss an die Tat widerrechtlich gefangen gehalten, indem sie es gefesselt am Tatort zurückfließen und es sich erst nach frühestens 30 Minuten befreien konnte. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Vergehens und eines Verbrechens und als mildernd das teilweise Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 30.09.2020 wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB mit einem Mittäter zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei eine vom 02.04.2020 bis 30.09.2020 erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 25.10.2017 mit zwei weiteren Mittätern über einen Balkon in die Wohnung eines Opfers eingestiegen sei, sie das Opfer mit massiver Gewalt niedergeschlagen und gefesselt hatten, wodurch dieses eine Rissquetschwunde auf der Stirn mehrere Prellungen erlitt. Daraufhin hatten sie Wertgegenstände wie Silberware, Schmuckstücke, Uhren und Bargeld in Gesamtwert von rund € 8000.- mit sich genommen und das Opfer im Anschluss an die Tat widerrechtlich gefangen gehalten, indem sie es gefesselt am Tatort zurückfließen und es sich erst nach frühestens 30 Minuten befreien konnte. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Vergehens und eines Verbrechens und als mildernd das teilweise Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit. Mit Beschluss des zuständigen Strafgerichtes vom 30.01.2021 (Rechtskraft: 27.02.2021) wurde die mit dem Urteil vom 30.09.2020 verhängte Freiheitsstrafe

§ 31Abs. 1 St

GB, 410 Abs. 1 StPO nachträglich auf vier Jahre und zwei Monate herabgesetzt sowie eine im Strafurteil getroffene Entscheidung über den Verfall dahingehend abgeändert, dass anstatt des Ausspruchs eines Verfallsbetrages

§ 20Abs. 1 und 3 St

GB von € 2000,- nunmehr vom Vorfall abgesehen werde. Der Entscheidung liegt der Umstand zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.12.2020 belegt hat, dass er den gesamten aus der Straftat resultierenden Schaden von € 8000,- durch Überweisung an das Opfer gutgemacht hat.Mit Beschluss des zuständigen Strafgerichtes vom 30.01.2021 (Rechtskraft: 27.02.2021) wurde die mit dem Urteil vom 30.09.2020 verhängte Freiheitsstrafe

Paragraph 31, Absatz eins, StGB, 410 Absatz eins, StPO nachträglich auf vier Jahre und zwei Monate herabgesetzt sowie eine im Strafurteil getroffene Entscheidung über den Verfall dahingehend abgeändert, dass anstatt des Ausspruchs eines Verfallsbetrages

Paragraph 20, Absatz eins und 3 StGB von € 2000,- nunmehr vom Vorfall abgesehen werde. Der Entscheidung liegt der Umstand zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.12.2020 belegt hat, dass er den gesamten aus der Straftat resultierenden Schaden von € 8000,- durch Überweisung an das Opfer gutgemacht hat. Nach teilweiser Verbüßung der Strafhaft hat der Beschwerdeführer am 17.01.2022 den elektronisch überwachten Hausarrest angetreten. Der Beschwerdeführer lebt nunmehr wieder mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern in einer Mietwohnung, die derzeit auch noch von den Schwiegereltern bewohnt wird, diese suchen aber eine eigene Wohnung. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erzielen aus ihrer Erwerbstätigkeit jeweils ein Einkommen von ca. € 1400,- bzw. € 1500,-. Es bestehen teilweise abgezahlte Kreditschulden der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche seinerzeit zur Finanzierung des Wiedergutmachungsbetrages von € 8000,- an das Verbrechensopfer verwendet worden sind. Sonst bestehen keine Verpflichtungen und die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie stellt sich besser dar, als vor der Begehung der Straftat. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes neben seiner Arbeitszeit pro Woche eine Stunde Freizeit und Zeiten für das Aufsuchen der Therapie gegen Spielsucht und des Vereines Neustart zum Verlassen der Wohnung. Er besucht seit Februar 2022 die Therapie wegen Glücksspielproblemen, wobei er dabei durch die Psychotherapeutin in der vorgelegten Bestätigung als ausgesprochen motiviert bezeichnet wird. Der Beschwerdeführer hat nicht mit seiner Ehegattin überschneidende Arbeitszeiten und betreut in ihrer Abwesenheit die gemeinsamen Kinder, wobei er wegen seiner besseren Kenntnisse der deutschen Sprache die Unterstützung der Kinder bei Schularbeiten alleine vornimmt. Es bestehen intensiv ausgeprägte familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Kernfamilie und es wäre insbesondere den beiden minderjährigen Kindern eine Rückkehr mit dem Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat angesichts der ausschließlich in Österreich erfolgten sprachlichen und schulischen Sozialisation nicht zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde und in der Verhandlung vor dem BVwG, sowie auf die vorgelegten Dokumente und Bestätigungen, sowie die einschlägigen Entscheidungen der Strafgerichte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.2. Zur Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

5 FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Paragraph 52, Absatz 5, FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 30.09.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt, weshalb – auch nach Berücksichtigung auch der mit Beschluss dieses Landesgerichts von 30.01.2021 erfolgten Herabsetzung der Freiheitstrafe auf 4 Jahre und 2 Monate - der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG vorliegt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 30.09.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt, weshalb – auch nach Berücksichtigung auch der mit Beschluss dieses Landesgerichts von 30.01.2021 erfolgten Herabsetzung der Freiheitstrafe auf 4 Jahre und 2 Monate - der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vorliegt. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Beim Beschwerdeführer handelte es sich zum Tatzeitpunkten um einen volljährigen Mann, welcher unter Anwendung von Gewalt ein Delikt im Bereich des Raubes gesetzt hat, wobei ihm die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst waren und er auch einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Familien- und Privatleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf nahm. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten nicht getroffen werden kann. Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände zu erkennen, welche die Prognose zuließen, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht gleichermaßen – trotz des mehrjährig erfahrenen Haftübels und der im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen – in strafbares Verhalten zurückfallen werde. Alleine die Beteuerung des Beschwerdeführers, sein Verhalten zu bereuen, kann angesichts der Schwere und besonderen Gefährlichkeit des von ihm begangenen Delikts insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Vermögenskriminalität nicht als ausreichend erachtet werden, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können, zumal sein in der Vergangenheit gezeigtes tatsächliches Verhalten eine fehlende Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung deutlich erkennen ließ. Schließlich ist festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Da die gegen den Beschwerdeführer verhängte Haftstrafe derzeit noch nicht verbüßt ist, zumal dieser sich im Status des elektronisch überwachten Hausarrests befindet, liegt der erforderliche Beobachtungszeitraum bislang nicht vor. Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände zu erkennen, welche die Prognose zuließen, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht gleichermaßen – trotz des mehrjährig erfahrenen Haftübels und der im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen – in strafbares Verhalten zurückfallen werde. Alleine die Beteuerung des Beschwerdeführers, sein Verhalten zu bereuen, kann angesichts der Schwere und besonderen Gefährlichkeit des von ihm begangenen Delikts insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Vermögenskriminalität nicht als ausreichend erachtet werden, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können, zumal sein in der Vergangenheit gezeigtes tatsächliches Verhalten eine fehlende Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung deutlich erkennen ließ. Schließlich ist festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Da die gegen den Beschwerdeführer verhängte Haftstrafe derzeit noch nicht verbüßt ist, zumal dieser sich im Status des elektronisch überwachten Hausarrests befindet, liegt der erforderliche Beobachtungszeitraum bislang nicht vor. Wenn auch der Beschwerdeführer seit seinem 11. Lebensjahr in Österreich gelebt hat und hier die festgestellten Bindungen zu seiner Ehefrau, seinen Kindern und seinen Eltern aufweist, hier seine Schulbildung absolviert hat und in Arbeitsverhältnissen beschäftigt war, so hat sich nichtsdestotrotz – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – durch die massive Straffälligkeit eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer dessen Verfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten strafrechtswidrigen Verhalten abzuhalten. Nichtsdestotrotz waren, wenn auch ein gänzlicher Wegfall der Gefährdung nicht festzustellen war, zuletzt gewisse Tendenzen eines möglichen Gesinnungswandels des Beschwerdeführers zu erkennen. Dieser übt eine legale Erwerbstätigkeit aus, lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Kernfamilie und trägt maßgeblich zur Betreuung seiner minderjährigen Kinder bei. Weiters unterzieht er sich der Therapie wegen seiner Glücksspielprobleme. An der Verhinderung von Vermögensdelikten, insbesondere des vom Beschwerdeführer gesetzten schwerwiegenden Raubdeliktes, besteht jedenfalls ein hohes öffentliches Interesse. In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0021). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0021). Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete: Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27

  1. f)ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246; 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
  2. f)ausdrücklich fest, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246; 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8). Der 32-jährige Beschwerdeführer hat sich ab seinen 11. Lebensjahr durchgehend rechtmäßig in Österreich aufgehalten, er weist hier die festgestellten verwandtschaftlichen Bindungen auf, hat seine Schulbildung im Bundesgebiet absolviert, beherrscht die deutsche Sprache und ist überwiegend beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Eine Eingliederung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt ist erfolgt, zuletzt ist der Beschwerdeführer wieder seit Februar 2022 durchgehend im Gastgewerbe beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat durch seine schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen grundsätzlich bewusst in Kauf genommen. Durch eine Rückkehrentscheidung würde kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es stünde seinen Angehörigen einerseits offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Serbien zu besuchen, andererseits wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat trotz der nur schwach ausgeprägten Bindungen zu diesem Staat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im vorliegenden Fall trifft jedoch der in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 beinhaltete Aufenthaltsverfestigungstatbestand auf den von 2001 bis zum Zeitpunkt der verübten Straftat 2017 unbescholtenen Beschwerdeführer zu, sodass die Interessenabwägung nach der oben dargestellten Rechtsprechung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf, sofern nicht eine „gravierende“ Straffälligkeit im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung vorliegt. Die vom Beschwerdeführer gesetzte Straftat ist angesichts der Tathandlung als auch der Sanktion, wenn auch zweifelsfrei schwerwiegend, noch nicht als Fall „gravierender Straffälligkeit“ anzusehen, zumal auch die in § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 angeführten § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG 2005, aber auch die in der Rechtsprechung dazu dort genannten anderen Formen gravierender Straffälligkeit, nicht verwirklicht wurden. Dabei ist fallbezogen auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dem Opfer der Tat eine Wiedergutmachung des Schadens geleistet hat und er nunmehr die Haft in Form eines elektronisch überwachten Hausarrestes verbüßt.Im vorliegenden Fall trifft jedoch der in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 in der Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 beinhaltete Aufenthaltsverfestigungstatbestand auf den von 2001 bis zum Zeitpunkt der verübten Straftat 2017 unbescholtenen Beschwerdeführer zu, sodass die Interessenabwägung nach der oben dargestellten Rechtsprechung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf, sofern nicht eine „gravierende“ Straffälligkeit im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung vorliegt. Die vom Beschwerdeführer gesetzte Straftat ist angesichts der Tathandlung als auch der Sanktion, wenn auch zweifelsfrei schwerwiegend, noch nicht als Fall „gravierender Straffälligkeit“ anzusehen, zumal auch die in Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 angeführten Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG 2005, aber auch die in der Rechtsprechung dazu dort genannten anderen Formen gravierender Straffälligkeit, nicht verwirklicht wurden. Dabei ist fallbezogen auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dem Opfer der Tat eine Wiedergutmachung des Schadens geleistet hat und er nunmehr die Haft in Form eines elektronisch überwachten Hausarrestes verbüßt. Eine gewichtende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung, dass das Interesse des aufenthaltsverfestigten Beschwerdeführers an der Fortführung des Familien- und Privatlebens in Österreich derzeit noch als höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Es ist eine Rückstufung des unbefristeten Aufenthaltstitels nach § 28 NAG in Betracht zu ziehen.Eine gewichtende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung, dass das Interesse des aufenthaltsverfestigten Beschwerdeführers an der Fortführung des Familien- und Privatlebens in Österreich derzeit noch als höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Es ist eine Rückstufung des unbefristeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 28, NAG in Betracht zu ziehen. 3.3. Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

5 FPG unzulässig ist, sind Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids sowie die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte II. bis V. ersatzlos zu beheben.3.3. Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 5, FPG unzulässig ist, sind Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids sowie die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. ersatzlos zu beheben. 3.4. Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert

§ 52Abs.

11 FPG nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Sollte der Beschwerdeführer daher erneut straffällig werden, wird die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes neuerlich zu prüfen sein. 3.4. Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert

Paragraph 52, Absatz 11, FPG nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Sollte der Beschwerdeführer daher erneut straffällig werden, wird die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes neuerlich zu prüfen sein. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W192.2253503.1.00

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