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{'item': 'W194 2235000-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 36§ 10§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlW194 2235000-1 SpruchW194 2235000-1/9E, W194 2235000-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 23.10.2019 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Beschwerde

§ 36Abs.

1 Z 1 lit. a ORF-G gegen die weitere Verfahrenspartei ORF wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes, insbesondere der Bestimmungen

§ 10Abs.

4, 5 und 6 ORF-G ein.1. Am 23.10.2019 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Beschwerde

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G gegen die weitere Verfahrenspartei ORF wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes, insbesondere der Bestimmungen

Paragraph 10, Absatz 4, 5 und 6 ORF-G ein. Die Beschwerde richtete sich gegen die „Einladungspolitik“ des ORF im Hinblick auf Wahlinformationssendungen zur Nationalratswahl 2019 in dessen Hörfunk- und Fernsehsendungen sowie insbesondere dagegen, dass die Beschwerdeführerin nicht in die am 26.09.2019 im Fernsehprogramm ORF2, ab 20:15 Uhr vom ORF ausgestrahlte Sendung „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“ eingeladen worden sei. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2020, KOA 12.056/20-008, der der Beschwerdeführerin am 09.07.2020 und den weiteren Verfahrensparteien (dem ORF und dessen Generaldirektor) am 07.07.2020 zugestellt wurde, entschied die belangte Behörde über die Beschwerde

ORF-G wie folgt: „

  1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich dagegen wendet, dass die wahlwerbende Partei „ XXXX “ oder deren Vertreter in der„
  2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich dagegen wendet, dass die wahlwerbende Partei „ römisch 40 “ oder deren Vertreter in der a. am 27.08.2019 im Fernsehprogramm ORFeins um 21:10 Uhr ausgestrahlten Sendung „Wahl-19-Auftakt in ORFeins/ Doku ,Auf Wahlfang. So kämpft die Politik um unsere Stimmen‘“, b. am 03.09.2019 im Fernsehprogramm ORF2 um 21:05 Uhr ausgestrahlten Sendung „Der große Wahl-Report", c. am 03.09.2019 im Hörfunkprogramm Ö1 sowie im Fernsehprogramm ORF III um 18:30 Uhr ausgestrahlten Sendung „LIVE: Klartext – Die Konfrontation der Spitzenkandidaten“,c. am 03.09.2019 im Hörfunkprogramm Ö1 sowie im Fernsehprogramm ORF römisch drei um 18:30 Uhr ausgestrahlten Sendung „LIVE: Klartext – Die Konfrontation der Spitzenkandidaten“, d. am 03.09.2019 und am 10.09.2019 im Fernsehprogramm ORFeins, jeweils um 20:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Mein Wahlometer. Unsere Standpunkte. Unsere Stimmen.“, e. am 04.09.2019 im Fernsehprogramm ORF2 um 21:05 Uhr ausgestrahlten Sendung „Wahl 19 – Die Duelle“ sowie f. am 05.09.2019 im Fernsehprogramm ORF III um 20:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Wahl 19 – Politik live/ Runde der Generalsekretäre und Wahlkampfmanager"f. am 05.09.2019 im Fernsehprogramm ORF römisch drei um 20:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Wahl 19 – Politik live/ Runde der Generalsekretäre und Wahlkampfmanager" vom ORF nicht berücksichtigt wurde oder nicht eingeladen war, sowie die unterlassene Berücksichtigung oder Einladung gegenüber den Zusehern weder erwähnt noch begründet worden ist,

§ 36Abs. 3 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 id

F BGBl. I Nr. 24/2020, als verspätet zurückgewiesen.vom ORF nicht berücksichtigt wurde oder nicht eingeladen war, sowie die unterlassene Berücksichtigung oder Einladung gegenüber den Zusehern weder erwähnt noch begründet worden ist,

Paragraph 36, Absatz 3, ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, als verspätet zurückgewiesen.

  1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich dagegen wendet, dass die wahlwerbende Partei „ XXXX “ oder deren Vertreter in der
  2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich dagegen wendet, dass die wahlwerbende Partei „ römisch 40 “ oder deren Vertreter in der a. am 11.09.2019 und am 18.09.2019 im Fernsehprogramm ORF2 um 20:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Wahl 19 – Die Duelle“, b. am 12.09.2019 im Fernsehprogramm ORF III um 20:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Wahl 19 – Politik live/ Runde der Jungpolitikerinnen“,b. am 12.09.2019 im Fernsehprogramm ORF römisch drei um 20:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Wahl 19 – Politik live/ Runde der Jungpolitikerinnen“, c. am 17.09.2019 und am 24.09.2019 im Fernsehprogramm ORFeins, jeweils um 20:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Mein Wahlometer. Unsere Standpunkte. Unsere Stimmen.“ sowie d. am 26.09.2019 im Fernsehprogramm ORF2 um 20:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“ vom ORF nicht berücksichtigt wurde oder nicht eingeladen war, sowie die unterlassene Berücksichtigung oder Einladung gegenüber den Zusehern weder erwähnt noch begründet worden ist,

§ 36Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 i

Vm § 4 Abs. 5 Z 2 sowie § 10 Abs. 4 bis 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.vom ORF nicht berücksichtigt wurde oder nicht eingeladen war, sowie die unterlassene Berücksichtigung oder Einladung gegenüber den Zusehern weder erwähnt noch begründet worden ist,

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, sowie Paragraph 10, Absatz 4 bis 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

  1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich dagegen wendet, dass die wahlwerbende Partei „ XXXX “ oder deren Vertreter vom ORF im Rahmen der Sendereihen
  2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich dagegen wendet, dass die wahlwerbende Partei „ römisch 40 “ oder deren Vertreter vom ORF im Rahmen der Sendereihen a. „Die Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten der Nationalratswahl live im Ö3-Wecker“ im Hörfunkprogramm Ö3 jeweils um 08:00 Uhr sowie b. „Interviews mit den Spitzenkandidatinnen und -kandidaten“ im Hörfunkprogramm Ö1 jeweils um 07:30 Uhr nicht zu einem Interview eingeladen worden sind,

§ 36Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 i

Vm § 4 Abs. 5 Z 2 sowie § 10 Abs. 4 bis 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.“nicht zu einem Interview eingeladen worden sind,

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, sowie Paragraph 10, Absatz 4 bis 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.“

  1. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.08.2020, mit welcher die Anträge gestellt werden, das Bundesverwaltungsgericht möge „- gem Art § 68 Abs 4 Z 4 den Bescheid für nichtig erklären; in eventu„- gem Art Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, den Bescheid für nichtig erklären; in eventu - gem Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass- gem Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass - festgestellt wird, dass der „Österreichische Rundfunk" § 10 Abs 4, Abs 5 und Abs 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er zur am
  2. September 2019 ausgestrahlten Fernsehsendung mit dem Titel „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten" die Partei „ XXXX " nicht eingeladen hat.- festgestellt wird, dass der „Österreichische Rundfunk" Paragraph 10, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 6, ORF-G dadurch verletzt hat, dass er zur am
  3. September 2019 ausgestrahlten Fernsehsendung mit dem Titel „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten" die Partei „ römisch 40 " nicht eingeladen hat. Weiters wird gem § 37 Abs 4 ORF-G die Veröffentlichung der Entscheidung in einem bundesweit zugänglichen Medium unter adäquatem Ausmaß, das heißt mit gleicher Wirkung wie ein Fernsehauftritt vor 1,146 Millionen Zuseherinnen, sowie durch Veröffentlichung auf der Startseite des Internetauftritts des „Österreichischen Rundfunks" unter http://www.orf.at begehrt.Weiters wird gem Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G die Veröffentlichung der Entscheidung in einem bundesweit zugänglichen Medium unter adäquatem Ausmaß, das heißt mit gleicher Wirkung wie ein Fernsehauftritt vor 1,146 Millionen Zuseherinnen, sowie durch Veröffentlichung auf der Startseite des Internetauftritts des „Österreichischen Rundfunks" unter http://www.orf.at begehrt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.“
  4. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 11.09.2020 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt und verzichtete zugleich ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2020 wurde die vorliegende Beschwerde den weiteren Verfahrensparteien zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt.
  6. Am 01.10.2020 übermittelten die weiteren Verfahrensparteien eine Stellungnahme zur Beschwerde und beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde „keine Folge geben und deren Anträge abweisen“. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
  7. Weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde langten nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid die folgenden Feststellungen zugrunde (vgl. die Seiten 23 bis 29 des angefochtenen Bescheides):Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid die folgenden Feststellungen zugrunde vergleiche die Seiten 23 bis 29 des angefochtenen Bescheides): „Die Beschwerdeführerin [Anm. BVwG: die Beschwerdeführerin wird als solche im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht bezeichnet] ist eine wahlwerbende Partei iSd Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471/1992 idF BGBl. I Nr. 32/2018, für die am 29.09.2019 durchgeführte Nationalratswahl, bei der sie erstmals bundesweit (in allen neun Landeswahlkreisen} angetreten ist. Die Beschwerdeführerin erzielte bei der Nationalratswahl am 29.09.2019 insgesamt 22.168 Stimmen, somit 0,5% der abgegebenen gültigen Stimmen.„Die Beschwerdeführerin [Anm. BVwG: die Beschwerdeführerin wird als solche im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht bezeichnet] ist eine wahlwerbende Partei iSd Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), Bundesgesetzblatt , Nr. 471 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, für die am 29.09.2019 durchgeführte Nationalratswahl, bei der sie erstmals bundesweit (in allen neun Landeswahlkreisen} angetreten ist. Die Beschwerdeführerin erzielte bei der Nationalratswahl am 29.09.2019 insgesamt 22.168 Stimmen, somit 0,5% der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei der Nationalratswahl 2017 am 15.10.2017 ist die Beschwerdeführerin nicht als wahlwerbende Partei angetreten; bei der Nationalratswahl 2013 erzielte die Beschwerdeführerin 3.051 Stimmen, somit 0,07% der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschwerdeführerin war bisher nicht im Nationalrat vertreten. Bei der Wahl zum Europäischen Parlament vom
  9. bis 26.05.2019 ist die Beschwerdeführerin nicht als wahlwerbende Partei angetreten. Die politische Partei „Die Grünen – Die Grüne Alternative" war seit der Nationalratswahl 1986 (damals „Die Grüne Alternative – Liste Freda Meissner-Blau") bis zur Nationalratswahl 2017 im Nationalrat vertreten. Bei der Nationalratswahl 2017 haben „Die Grünen" nur 3,8% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt und den Einzug in den Nationalrat nicht geschafft und waren seit diesem Zeitpunkt bis zur Nationalratswahl 2019 nicht im Nationalrat vertreten. Bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Mai 2019 konnten „Die Grünen" insgesamt 532.193 Stimmen, das sind 14,08% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielen. „Die Grünen" waren bereits vor der Nationalratswahl 2019 in sämtlichen Landtagen vertreten. Der Beschwerdegegner [Anm. BVwG: weitere Verfahrenspartei ORF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht] hat im Vorfeld der Planung seiner Berichterstattung zur Nationalratswahl 2019 eine Relevanzstudie bei XXXX ( XXXX ) in Auftrag gegeben, für die 1.485 Wahlberechtigte im Zeitraum 31.
  10. – 10.06.2019 befragt worden sind. Hiervon wurden N = 967 Personen telefonisch und N = 491 Personen online befragt, wobei auch die sogenannte „Sonntagsfrage" gestellt wurde, d.h. welche Partei man wählen würde, wenn am nächsten Sonntag Nationalratswahl wäre. Auf Basis der durchgeführten Meinungsumfrage wurde mittels statistischer Methoden die Prognose erstellt, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem Wiedereinzug der Partei „Die Grünen" in den Nationalrat ausgegangen werden konnte. „Die Grünen" lagen aufgrund der Sonntagsfrage bei etwa 12% der Stimmen, wobei unter Zugrundelegung einer Schwankungsbreite von +/-1,9 Prozentpunkten ein Ergebnis im Bereich zwischen 10 % und 14% prognostiziert wurde. Für andere nicht im Nationalrat vertretene Parteien hat die Relevanzstudie nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für einen Einzug in den Nationalrat nahegelegt. Die Umfrage hat in der Kategorie „Andere" mit 2% die Parteien „GILT – Liste Düringer", „KPÖ" und „Andere Parteien" erfasst. Darunter befand sich auch die Beschwerdeführerin.Der Beschwerdegegner [Anm. BVwG: weitere Verfahrenspartei ORF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht] hat im Vorfeld der Planung seiner Berichterstattung zur Nationalratswahl 2019 eine Relevanzstudie bei römisch 40 ( römisch 40 ) in Auftrag gegeben, für die 1.485 Wahlberechtigte im Zeitraum 31.
  11. – 10.06.2019 befragt worden sind. Hiervon wurden N = 967 Personen telefonisch und N = 491 Personen online befragt, wobei auch die sogenannte „Sonntagsfrage" gestellt wurde, d.h. welche Partei man wählen würde, wenn am nächsten Sonntag Nationalratswahl wäre. Auf Basis der durchgeführten Meinungsumfrage wurde mittels statistischer Methoden die Prognose erstellt, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem Wiedereinzug der Partei „Die Grünen" in den Nationalrat ausgegangen werden konnte. „Die Grünen" lagen aufgrund der Sonntagsfrage bei etwa 12% der Stimmen, wobei unter Zugrundelegung einer Schwankungsbreite von +/-1,9 Prozentpunkten ein Ergebnis im Bereich zwischen 10 % und 14% prognostiziert wurde. Für andere nicht im Nationalrat vertretene Parteien hat die Relevanzstudie nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für einen Einzug in den Nationalrat nahegelegt. Die Umfrage hat in der Kategorie „Andere" mit 2% die Parteien „GILT – Liste Düringer", „KPÖ" und „Andere Parteien" erfasst. Darunter befand sich auch die Beschwerdeführerin. Festzuhalten ist, dass im Zeitraum dieser Umfrage noch nicht alle wahlwerbenden Parteien für die Nationalratswahl 2019 festgestanden haben, weshalb auch die Beschwerdeführerin nicht separat ausgewiesen wurde. Dem Beschwerdegegner lag keine Studie bzw. Umfrage vor, in der die Beschwerdeführerin eigens ausgewiesen worden ist. Die Beschwerdeführerin wurde zumeist unter „Sonstige" erfasst. Solchen wahlwerbenden Parteien sind in Summe (gemeinsam) höchstens 2% Stimmanteil prognostiziert worden. Bei der Nationalratswahl 2019 sind insgesamt acht wahlwerbende Parteien bundesweit zur Wahl angetreten. Der Beschwerdegegner hat in seinen Rundfunkprogrammen (Fernsehen und Hörfunk) und in seinem Online-Angebot wie folgt über die zur Nationalratswahl 2019 antretenden Parteien berichtet: I. Im Rahmen der Fernsehprogramme ausgestrahlte Sonderformate sowie die Sendungen „Im Zentrum" und „Pressestunde"römisch eins. Im Rahmen der Fernsehprogramme ausgestrahlte Sonderformate sowie die Sendungen „Im Zentrum" und „Pressestunde" Am 27.08.2019 strahlte der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Vorwahlberichterstattung die Dokumentation „Wahl-2019 Auftakt: ,Auf Wahlfang. So kämpft die Politik um unsere Stimmen‘“ im Fernsehprogramm ORFeins um 21:10 Uhr aus. In dieser Dokumentation wurde gezeigt, wie die Ibiza-Ereignisse den Wahlkampf 2019 geprägt haben und wie die Parteien damit beim Kampf um Wählerstimmen umgegangen sind. Die Sendungsdauer hat 45 Minuten betragen, im Rahmen der Sendung kamen nachstehende Vertreter wahlwerbender Parteien im Originalton zu Wort: Peter Pilz („JETZT"), Werner Kogler („Die Grünen"), Beate Meinl-Reisinger („NEOS"), Peter L. Eppinger („ÖVP"), Herbert Kickl („FPÖ"), Doris Bures („SPÖ"), Sebastian Kurz („ÖVP"), Norbert Hofer („FPÖ"), Heinz Christian Strache („FPÖ"), Julian Schmid („Die Grünen"), Christian Kern („SPÖ"), Pamela Rendi Wagner („SPÖ"), Matthias Strolz („NEOS"), Reinhold Mitterlehner („ÖVP"), Karl Nehammer („ÖVP"), Maria Stern („JETZT"), Peter Kaiser („SPÖ"), Georg Dornauer („SPÖ"), Hans Peter Doskozil („SPÖ"), Michael Ludwig („SPÖ"), Markus Wallner („ÖVP"), Wilfried Haslauer („ÖVP"), Astrid Rössler („Die Grünen") und Helmut Brandstätter („NEOS"). Am 01.09.2019 strahlte der Beschwerdegegner die Sendung „Pressestunde" unter dem Titel „Wahl 19 – Diskussion der Kleinparteien" in seinem Fernsehprogramm ORF2 um 11:05 Uhr aus. In dieser Sendung wurden Ivo Hajnal („KPÖ") und Fayad Mulla („Der XXXX ") zu den Zielen ihrer wahlwerbenden Gruppierungen sowie dazu befragt, welche Chancen sie für den angestrebten Einzug in den Nationalrat sehen. Es handelte sich dabei um eine moderierte Diskussionssendung.Am 01.09.2019 strahlte der Beschwerdegegner die Sendung „Pressestunde" unter dem Titel „Wahl 19 – Diskussion der Kleinparteien" in seinem Fernsehprogramm ORF2 um 11:05 Uhr aus. In dieser Sendung wurden Ivo Hajnal („KPÖ") und Fayad Mulla („Der römisch 40 ") zu den Zielen ihrer wahlwerbenden Gruppierungen sowie dazu befragt, welche Chancen sie für den angestrebten Einzug in den Nationalrat sehen. Es handelte sich dabei um eine moderierte Diskussionssendung. Am 03.09.2019 strahlte der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Vorwahlberichterstattung die Sendung „Der große Wahl-Report“ im Fernsehprogramm ORF2 um 21:05 Uhr aus. Im Fokus dieser Report-Sendung unter der Moderation von Susanne Schnabel lagen die Basisfunktionäre der Parteien „ÖVP" „SPÖ" „FPÖ", „NEOS", „JETZT" und „Die Grünen". Eingeladen waren überdies die Digitalforscherin XXXX und der XXXX -Wahlforscher XXXX . Für die ÖVP war eine im Pflegebereich tätige Selbständige aus Tirol, für die SPÖ ein Telekom-Betriebsrat aus Wien anwesend. Die FPÖ wurde von einem Polizisten und Gewerkschafter aus der Steiermark vertreten, die NEOS durch eine Innenarchitektin aus Vorarlberg, „Die Grünen" von einer Studentin der Politikwissenschaften aus Wien und die JETZT von einem Musiktherapeuten aus Niederösterreich. Diese nahmen auch an einer im Rahmen dieser Sendung durchgeführten Diskussion teil.Am 03.09.2019 strahlte der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Vorwahlberichterstattung die Sendung „Der große Wahl-Report“ im Fernsehprogramm ORF2 um 21:05 Uhr aus. Im Fokus dieser Report-Sendung unter der Moderation von Susanne Schnabel lagen die Basisfunktionäre der Parteien „ÖVP" „SPÖ" „FPÖ", „NEOS", „JETZT" und „Die Grünen". Eingeladen waren überdies die Digitalforscherin römisch 40 und der römisch 40 -Wahlforscher römisch 40 . Für die ÖVP war eine im Pflegebereich tätige Selbständige aus Tirol, für die SPÖ ein Telekom-Betriebsrat aus Wien anwesend. Die FPÖ wurde von einem Polizisten und Gewerkschafter aus der Steiermark vertreten, die NEOS durch eine Innenarchitektin aus Vorarlberg, „Die Grünen" von einer Studentin der Politikwissenschaften aus Wien und die JETZT von einem Musiktherapeuten aus Niederösterreich. Diese nahmen auch an einer im Rahmen dieser Sendung durchgeführten Diskussion teil. Ferner strahlte der Beschwerdegegner im Fernsehprogramm ORFeins am 03., 10.,
  12. und 24.09.2019, jeweils um 20:15 Uhr, die Sendereihe „Mein Wahlometer. Unsere Standpunkte. Unsere Stimmen." aus. In diesem Sendeformat wurden die Spitzenkandidaten jener Parteien, die entweder im Nationalrat vertreten waren oder eine realistische Chance hatten, in den Nationalrat einzuziehen, zu ihren jeweiligen Positionen zu zentralen Wahlkampfthemen befragt und ihre Aussagen mit den offiziellen Parteiprogrammen und jenen von Parteikollegen kontrastiert. Die Dauer der einzelnen Sendungen hat 45 Minuten betragen. In der Sendung vom 03.09.2019 kamen folgende Personen im Originalton zu Wort: Wilhelm Molterer („ÖVP"), Josef Pröll („ÖVP"), Reinhold Mitterlehner („ÖVP"), Christian Kern („SPÖ"), Bruno Rossmann („Die Grünen"), Heinz Christian Strache („FPÖ"), Johan Gudenus („FPÖ"), Beate Meinl- Reisinger („NEOS"), Pamela Rendi Wagner („SPÖ"), Herbert Kickl („FPÖ"), Sebastian Kurz („ÖVP"), Peter Pilz („JETZT"), Werner Kogler („Die Grünen") sowie Norbert Hofer („FPÖ"). In der Sendung vom 10.09.2019 kamen folgende Personen im Originalton zu Wort: Heinz Christian Strache („FPÖ"), Sebastian Kurz („ÖVP"), Herbert Kickl („FPÖ"), Pamela Rendi Wagner („SPÖ"), Peter Pilz („JETZT"), Werner Amon („ÖVP"), Werner Kogler („Die Grünen"), Norbert Hofer („FPÖ") und Beate Meinl-Reisinger („NEOS"). In der Sendung vom 17.09.2019 kamen folgende Personen im Originalton zu Wort: Sebastian Kurz („ÖVP"), Heinz Christian Strache („FPÖ"), Beate Meinl-Reisinger („NEOS"), Peter Pilz („JETZT"), Norbert Hofer („FPÖ"), Pamela Rendi Wagner („SPÖ"), Werner Kogler („Die Grünen") und Christoph Drexler („ÖVP"). In der Sendung vom 24.09.2019 kamen folgende Personen im Originalton zu Wort: Beate Meinl- Reisinger („NEOS"), Werner Kogler („Die Grünen"), Sebastian Kurz („ÖVP"), Peter Pilz („JETZT"), Norbert Hofer („FPÖ") und Pamela Rendi Wagner („SPÖ"). Im Zuge der Sendereihe „Wahl 19 – Die Duelle" wurden am 04.09.2019, am 11.09.2019 und am 18.09.2019 im Fernsehprogramm ORF2, um 21:05 Uhr (04.09.) bzw. 20:15 Uhr (11.09., 18.09.) die Spitzenkandidaten der wahlwerbenden Parteien „ÖVP", „SPÖ", „FPÖ", „NEOS", „JETZT" und „Die Grünen" zu insgesamt 15 Konfrontationen (Zweier-Duelle) eingeladen. In diesem Sonderformat sollten jede Spitzenkandidatin und jeder Spitzenkandidat miteinander diskutieren, damit sich das Publikum ein Bild von den jeweiligen Positionen, aber auch den Umgang der Kandidaten miteinander machen konnte. Ergänzt wurden die einzelnen Diskussionen durch Analysen von Printjournalisten, die im Studio interviewt wurden. Als Moderatoren XXXX . Die Dauer der Sendungen betrug jeweils eine Stunde und 45 Minuten.Im Zuge der Sendereihe „Wahl 19 – Die Duelle" wurden am 04.09.2019, am 11.09.2019 und am 18.09.2019 im Fernsehprogramm ORF2, um 21:05 Uhr (04.09.) bzw. 20:15 Uhr (11.09., 18.09.) die Spitzenkandidaten der wahlwerbenden Parteien „ÖVP", „SPÖ", „FPÖ", „NEOS", „JETZT" und „Die Grünen" zu insgesamt 15 Konfrontationen (Zweier-Duelle) eingeladen. In diesem Sonderformat sollten jede Spitzenkandidatin und jeder Spitzenkandidat miteinander diskutieren, damit sich das Publikum ein Bild von den jeweiligen Positionen, aber auch den Umgang der Kandidaten miteinander machen konnte. Ergänzt wurden die einzelnen Diskussionen durch Analysen von Printjournalisten, die im Studio interviewt wurden. Als Moderatoren römisch 40 . Die Dauer der Sendungen betrug jeweils eine Stunde und 45 Minuten. In der Sendung vom 04.09.2019 diskutierten folgende Spitzenkandidaten miteinander: Werner Kogler und Beate Meinl-Reisinger, [K]aroline Ed[t]stadler und Peter Pilz, Pamela Rendi-Wagner und Werner Kogler, Peter Pilz und Beate Meinl-Reisinger sowie Pamela Rendi-Wagner und Herbert Kickl. Die Vertreter der Presse waren Christian Nusser (heute), Markus Stefanitsch (BVZ), Hubert Mandlbauer (OÖ Nachrichten), Doris Vettermann (KRONE) und Daniela Kittner (Kurier). In der Sendung vom 11.09.2019 diskutierten Sebastian Kurz und Werner Kogler, Norbert Hofer und Peter Pilz, Pamela Rendi-Wagner und Beate Meinl-Reisinger, Werner Kogler und Peter Pilz sowie Sebastian Kurz und Norbert Hofer miteinander. Die Vertreter der Presse waren Petra Stuiber (Der Standard), Karin Leitner (Tiroler Tageszeitung), Gerold Riedmann (Vorarlberger Nachrichten), Antonia Gössinger (Kleine Zeitung) und Rainer Nowak (Die Presse). In der Sendung vom 18.09.2019 diskutierten folgende Spitzenkandidaten miteinander: Norbert Hofer und Beate Meinl-Reisinger, Jörg Leichtfried und Peter Pilz, Beate Meinl-Reisinger und Sebastian Kurz, Werner Kogler und Norbert Hofer, Pamela Rendi-Wagner und Sebastian Kurz. Die Vertreter der Presse waren Barbara Toth (Falter), Daniel Lohning (NÖN), Manfred Patterer (SN), Hubert Patterer (Kleine Zeitung) und Christian Rainer (Profil). Am
  13. und am 12.09.2019 strahlte der Beschwerdegegner im Fernsehprogramm ORF III, jeweils um 20:15 Uhr, die Sendungen „Wahl 19 – Politik live", aus.Am
  14. und am 12.09.2019 strahlte der Beschwerdegegner im Fernsehprogramm , ORF römisch drei, jeweils um 20:15 Uhr, die Sendungen „Wahl 19 – Politik live", aus. In der Sendung vom 05.09.2019 widmete die „Runde der Generalsekretäre und Wahlkampfmanager" den Wahlkampfstrategien der Parteien in den letzten Wochen vor der Wahl, in dieser Sendung waren folgende Personen zu Gast: Karl Nehammer (Generalsekretär ÖVP), Thomas Drozda (Bundesgeschäftsführer SPÖ), Harald Vilimsky (Generalsekretär FPÖ), Nikola Donig (Generalsekretär NEOS), Herta Emmer (Wahlkampfleiterin JETZT) und Thimo Fiesel (Wahlkampfleiter Die Grünen). In der Sendung „Runde der Jungpolitikerinnen" vom 12.09.2019 waren nachstehende Vertreter zu Gast: Nico Marchetti (ÖVP), Eva Maria Holzleitner (SPÖ), Maximilian Krauss (FPÖ), Douglas Hoyos-Trauttmannsdorff (NEOS), Daniela Holzinger-Vogtenhuber (JETZT) und Sigrid Maurer (Die Grünen). Am 08.09.2019, am 15.09.2019 und am 22.09.2019 strahlte der Beschwerdegegner im Fernsehprogramm ORF2 um 22:10 Uhr die Sendungen „Im Zentrum" aus. Dieses Sendungsformat widmete sich im Rahmen der Vorwahlberichterstattung den Fragen „Wer rettet das Klima?" (08.09.2010), „Wer schafft die Arbeit?" (15.09.2019) und „Wer schützt den Staat?" (22.09.2019). In der Sendung vom 08.09.2019 waren folgende Vertreter wahlwerbender Parteien zu Gast: Elisabeth Köstinger (ÖVP), Jörg Leichtfried (SPÖ), Philippa Strache (FPÖ), Michael Bernhard (NEOS), Martin Balluch (JETZT) und Leonore Gewessler (Die Grünen). In der Sendung vom 15.09.2019 waren folgende Vertreter wahlwerbender Parteien zu Gast: Margarete Schramböck (ÖVP), Josef Muchitsch (SPÖ), Dagmar Belakowitsch (FPÖ), Sepp Schellhorn (NEOS), Daniela Holzinger-Vogtenhuber (JETZT), Sibylle Hamann (Die Grünen). in der Sendung vom 22.09.2019 waren folgende Vertreter wahlwerbender Parteien zu Gast: Karl Mährer (ÖVP), Josef Cap (SPÖ), Herbert Kickl (FPÖ), Stephanie Krisper (NEOS), Thomas Walach (JETZT) und Alma Zadic (Die Grünen). Am 08.09.2019, am 15.09.2019 und am 22.09.2019 strahlte der Beschwerdegegner im Fernsehprogramm ORF2 um 11:05 Uhr ferner die Sendungen „Pressestunde“ aus. Die Spitzenkandidaten jener Parteien, die eine realistische Chance auf den Einzug in den Nationalrat hatten bzw. bereits im Nationalrat vertreten waren, wurden von Journalisten der Printmedien sowie des Beschwerdegegners zu ihren Positionen befragt. Es wurden darin jeweils zwei Spitzenkandidaten eingeladen. Am 08.09.2019 wurde zunächst Werner Kogler (Die Grünen) von Hubert Patterer (Kleine Zeitung) und Claudia Dannhauser (ORF) befragt, sowie in weiterer Folge Peter Pilz (JETZT) von Johanna Hager (Kurier) und Helma Poschner (ORF). Am 15.09.2019 war Beate Meinl-Reisinger (NEOS) zu Gast, wobei die Fragen von Christoph Kotanko (OÖ Nachrichten) und Robert Stoppacher (ORF) gestellt wurden. Ferner war an diesem Tag auch Norbert Hofer (FPÖ) zu Gast, wobei die Fragen von Isabelle Daniel (Österreich) und Thomas Langpaul (ORF) gestellt wurden. Am 22.09.2019 war Pamela Rendi- Wagner (SPÖ) zu Gast. Die Fragen wurden von Rainer Nowak (Die Presse) und Matthias Schrom (ORF) gestellt. Schließlich war an diesem Tag Sebastian Kurz (ÖVP) zu Gast, der von Eva Linsinger (Profil) und Hans Bürger (ORF) befragt wurde. Am 26.09.2019 strahlte der Beschwerdegegner im Fernsehprogramm ORF2, ab 20:15 Uhr die Sendung „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten" aus. Mit dieser Sendung, an der die Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten teilgenommen haben, sollte ein Format ausgestrahlt werden, dass immer noch Neues und Interessantes zutage bringt. Alle Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten jener Parteien, die eine realistische Chance auf den Einzug in den Nationalrat hatten bzw. bereits im Nationalrat vertreten waren, hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht miteinander diskutiert. Angereichert wurde diese Sendung um Themenblöcke, die im Wahlkampf aber auch für jede zukünftige Regierung bedeutsam sind. Die Sendung wurde von XXXX moderiert. Die Dauer der Sendung betrug eine Stunde und 45 Minuten. Eingeladen waren Norbert Hofer (FPÖ), Beate Meinl-Reisinger (NEOS), Sebastian Kurz (ÖVP), Peter Pilz (JETZT), Werner Kogler (Die Grünen) und Pamela Rendi-Wagner (SPÖ).Am 26.09.2019 strahlte der Beschwerdegegner im Fernsehprogramm ORF2, ab 20:15 Uhr die Sendung „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten" aus. Mit dieser Sendung, an der die Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten teilgenommen haben, sollte ein Format ausgestrahlt werden, dass immer noch Neues und Interessantes zutage bringt. Alle Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten jener Parteien, die eine realistische Chance auf den Einzug in den Nationalrat hatten bzw. bereits im Nationalrat vertreten waren, hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht miteinander diskutiert. Angereichert wurde diese Sendung um Themenblöcke, die im Wahlkampf aber auch für jede zukünftige Regierung bedeutsam sind. Die Sendung wurde von römisch 40 moderiert. Die Dauer der Sendung betrug eine Stunde und 45 Minuten. Eingeladen waren Norbert Hofer (FPÖ), Beate Meinl-Reisinger (NEOS), Sebastian Kurz (ÖVP), Peter Pilz (JETZT), Werner Kogler (Die Grünen) und Pamela Rendi-Wagner (SPÖ). II. Im Rahmen der Hörfunkprogramme ausgestrahlte Sendungenrömisch zwei. Im Rahmen der Hörfunkprogramme ausgestrahlte Sendungen Der Beschwerdegegner strahlte in seinem Hörfunkprogramm Ö3 an sechs Sonntagen im Rahmen der Sendereihe „Frühstück bei mir" sogenannte Sommergespräche mit Vertretern der „ÖVP", „SPÖ", „FPÖ", „NEOS", „JETZT" und der Partei „Die Grünen" aus. In dieser im Interview-Format gestalteten Sendung unter der Moderation von XXXX wurden die Interviewten an Orten mit persönlichem Bezug besucht und dort zwischen 09:00 und 11:00 Uhr befragt. Es handelt sich hierbei um persönliche Gespräche, in deren Rahmen auch private Seiten erkundet werden. Die Sendetermine fanden an nachstehenden Tagen statt:Der Beschwerdegegner strahlte in seinem Hörfunkprogramm Ö3 an sechs Sonntagen im Rahmen der Sendereihe „Frühstück bei mir" sogenannte Sommergespräche mit Vertretern der „ÖVP", „SPÖ", „FPÖ", „NEOS", „JETZT" und der Partei „Die Grünen" aus. In dieser im Interview-Format gestalteten Sendung unter der Moderation von römisch 40 wurden die Interviewten an Orten mit persönlichem Bezug besucht und dort zwischen 09:00 und 11:00 Uhr befragt. Es handelt sich hierbei um persönliche Gespräche, in deren Rahmen auch private Seiten erkundet werden. Die Sendetermine fanden an nachstehenden Tagen statt: 
  15. Juni 2019 – Sebastian Kurz („ÖVP“) 
  16. Juni 2019 – Pamela Rendi-Wagner („SPÖ“) 
  17. Juli 2019 – Norbert Hofer („FPÖ“) 
  18. Juli 2019 – Beate Meinl-Reisinger („NEOS“) 
  19. Juli 2019 – Maria Stern (JETZT“) 
  20. Juli 2019 – Werner Kogler („Die Grünen“) Am 03.09.2019 strahlte der Beschwerdegegner sowohl im Hörfunkprogramm Ö1 als auch im Fernsehprogramm ORF III, um 18:30 Uhr, die Sendung „LIVE: Klartext — Die Konfrontation der Spitzenkandidaten“ aus. Inhalt dieser rund 90-minütigen Sendung war eine Diskussion im konfrontativen Setting. Zu dieser Sendung wurden die Spitzenkandidaten der „ÖVP", „SPÖ", „FPÖ", „NEOS", „JETZT" und der Partei „Die Grünen" eingeladen. Diesen wurde die Möglichkeit gegeben, in dem engen Zeitkorsett einer derart großen Runde eigene politische Inhalte darzustellen und jene der anderen wahlwerbenden Parteien zu kritisieren. Inhaltliche Schwerpunkte waren u.a. das Ibiza-Video, die Parteienfinanzierung, Rechnungshof-Kontrolle, Klimaschutz und Pflege. Moderiert wurde die Sendung von XXXX , der die Themenblöcke vorgab und Fragen stellte.Am 03.09.2019 strahlte der Beschwerdegegner sowohl im Hörfunkprogramm Ö1 als auch im Fernsehprogramm ORF römisch drei, um 18:30 Uhr, die Sendung „LIVE: Klartext — Die Konfrontation der Spitzenkandidaten“ aus. Inhalt dieser rund 90-minütigen Sendung war eine Diskussion im konfrontativen Setting. Zu dieser Sendung wurden die Spitzenkandidaten der „ÖVP", „SPÖ", „FPÖ", „NEOS", „JETZT" und der Partei „Die Grünen" eingeladen. Diesen wurde die Möglichkeit gegeben, in dem engen Zeitkorsett einer derart großen Runde eigene politische Inhalte darzustellen und jene der anderen wahlwerbenden Parteien zu kritisieren. Inhaltliche Schwerpunkte waren u.a. das Ibiza-Video, die Parteienfinanzierung, Rechnungshof-Kontrolle, Klimaschutz und Pflege. Moderiert wurde die Sendung von römisch 40 , der die Themenblöcke vorgab und Fragen stellte. Darüber hinaus strahlte der Beschwerdegegner in seinem Hörfunkprogramm Ö3 die Sendereihe „Die Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten der Nationalratswahl live im Ö3-Wecker" aus. Es handelte sich hierbei um ein sogenanntes „Phone-in"- Format, in dessen Rahmen die Kandidaten abwechselnd jeweils eine Stunde zwischen 08:00 und 09:00 Uhr morgens Fragen von Ö3-Hörern beantworteten. Diese Sendung wurde von Robert Kratky moderiert und fand an nachstehenden Tagen statt: 
  21. September 2019 – Werner Kogler („Die Grünen") 
  22. September 2019 – Peter Pilz („JETZT") 
  23. September 2019 – Beate Meinl-Reisinger („NEOS") 
  24. September 2019 – Norbert Hofer („FPÖ") 
  25. September 2019 – Pamela Rendi-Wagner („SPÖ") 
  26. September 2019 – Sebastian Kurz („ÖVP") Schließlich strahlte der Beschwerdegegner im Rahmen des Hörfunkprogramms Ö1 die Sendereihe „Interviews mit den Spitzenkandidatinnen und -kandidaten" aus. Die Sendungen fanden am 06., 10., 12., 17.,
  27. und 20.09.2019, jeweils von 07:30 bis 08:00 Uhr statt, wobei abwechselnd die Spitzenkandidaten der wahlwerbenden Parteien „Die Grünen", „JETZT", „NEOS", „FPÖ", „SPÖ" und „ÖVP" zu Gast waren. Die Dauer der Sendungen betrug jeweils 30 Minuten und wurde als konfrontatives Format gestaltet, in dem von den Moderatoren XXXX die Positionen der Kandidaten hinterfragt wurden:Schließlich strahlte der Beschwerdegegner im Rahmen des Hörfunkprogramms Ö1 die Sendereihe „Interviews mit den Spitzenkandidatinnen und -kandidaten" aus. Die Sendungen fanden am 06., 10., 12., 17.,
  28. und 20.09.2019, jeweils von 07:30 bis 08:00 Uhr statt, wobei abwechselnd die Spitzenkandidaten der wahlwerbenden Parteien „Die Grünen", „JETZT", „NEOS", „FPÖ", „SPÖ" und „ÖVP" zu Gast waren. Die Dauer der Sendungen betrug jeweils 30 Minuten und wurde als konfrontatives Format gestaltet, in dem von den Moderatoren römisch 40 die Positionen der Kandidaten hinterfragt wurden: 
  29. September 2019 – Beate Meinl-Reisinger („NEOS") 
  30. September 2019 – Peter Pilz („JETZT") 
  31. September 2019 – Werner Kogler („Die Grünen") 
  32. September 2019 – Pamela Rendi-Wagner („SPÖ") 
  33. September 2019 – Norbert Hofer („FPÖ") 
  34. September 2019 – Sebastian Kurz („ÖVP") III. Sonstige Berichterstattung:römisch drei. Sonstige Berichterstattung: Der Beschwerdegegner berichtete über die Positionen der Beschwerdeführerin in seinen regelmäßig stattfindenden „Zeit-im-Bild"-Sendungen. Demnach war die Beschwerdeführerin am 02.08.2019, am 09.08.2019, am 14.08.2019 und am 01.09.2019 Gegenstand der Berichterstattung. Am 17.09.2019 wurde im Rahmen der Fernsehsendung „Report“ ein Beitrag über die Beschwerdeführerin gesendet. Der Beschwerdegegner strahlte in Bezug auf die Nationalratswahl 2019 in den regelmäßigen „Ö1-Informationssendungen (Journale)" rund zehn Beiträge mit direktem inhaltlichem Bezug zur Beschwerdeführerin aus. Darüber hinaus berichtete der Beschwerdegegner in rund zehn Beiträgen in den Hörfunkprogrammen Ö3, Ö2 Radio Kärnten und Ö2 Radio Burgenland über die Beschwerdeführerin. Auch im Rahmen der „Online-Berichterstattung" hat der Beschwerdegegner rund 20 Beiträge mit Bezug zur Beschwerdeführerin geschaltet.“
  35. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen wurden von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten. Sie können daher dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zugrunde gelegt werden.
  36. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  37. Die vorliegend relevanten §§ 4, 10 und 36 des ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 in der aktuell gültigen Fassung BGBl. I Nr. 150/2020, lauten:3.
  38. Die vorliegend relevanten Paragraphen 4, 10 und 36 des ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der aktuell gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,, lauten: „Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag §
  39. […]Paragraph 4, […]

(5)Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für
  1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
  2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
  3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen. […]“ „Inhaltliche Grundsätze §
  4. […]Paragraph 10, […]
(4)Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.
(5)Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.
(6)Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten. […]“ „Rechtsaufsicht § 36. […]Paragraph 36, […]
(3)Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. […]“ Angemerkt wird, dass die auszugsweise zitierten Bestimmungen bzw. konkreten Absätze im Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Sendungen sowie im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde nach dem ORF-G unverändert in Kraft waren (vgl. BGBl. I Nr. 50/2010 sowie BGBl. I Nr. 55/2014).Angemerkt wird, dass die auszugsweise zitierten Bestimmungen bzw. konkreten Absätze im Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Sendungen sowie im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde nach dem ORF-G unverändert in Kraft waren vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 50 aus 2010, sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2014,). 3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes

dem ORF-G teilweise als verspätet zurück (vgl. Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides) und teilweise als unbegründet ab (vgl. die Spruchpunkte
  2. und
  3. des angefochtenen Bescheides).3.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes

dem ORF-G teilweise als verspätet zurück vergleiche Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides) und teilweise als unbegründet ab vergleiche die Spruchpunkte
  2. und
  3. des angefochtenen Bescheides). Begründend führte die belangte Behörde zur Abweisung der Beschwerde zusammengefasst aus, dass vor dem Hintergrund der adäquaten Berücksichtigung der Beschwerdeführerin in relevanten und durchaus auch reichweitenstarken Sendungen der politischen Information im Fernsehen und im Hörfunk (darunter die verschiedenen ZiB-Sendungen, der Report oder die Ö1-Journale) wie auch im Online-Angebot, im Ergebnis davon auszugehen sei, dass die vom ORF zur Festlegung der in den beschwerdegegenständlichen Sendungen und Sendereihen zu berücksichtigenden wahlwerbenden Parteien herangezogenen Kriterien innerhalb des diesem gesetzlich zukommenden Gestaltungsspielraums gelegen seien. Sowohl die Vertretung im Nationalrat, als auch eine durch Wahlergebnisse und Umfragen belegte hohe Wahrscheinlichkeit, in diesen wieder einzuziehen, könnten jedenfalls als sachlich gerechtfertigte Kriterien für eine Auswahl bzw. Begrenzung der zu bestimmten Sendungen einzuladenden wahlwerbenden Gruppierungen angesehen werden und würden Deckung in der umfangreichen Spruchpraxis der Regulierungsbehörden und Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts finden. Selbige Überlegungen würden aus Sicht der belangten Behörde auch hinsichtlich der Frage, die unterlassene Berücksichtigung oder Einladung gegenüber den Zusehern nicht erwähnt oder begründet zu haben, gelten. 3.
  4. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid und macht im Einzelnen folgende Beschwerdegründe geltend: „2 Vorab stellt die Beschwerdeführerin fest, dass die Rechtskraftwirkung des angefochtenen Bescheids aufgrund des Fehlens der verpflichtenden Angabe eines Datums nach § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG bestritten wird.„2 Vorab stellt die Beschwerdeführerin fest, dass die Rechtskraftwirkung des angefochtenen Bescheids aufgrund des Fehlens der verpflichtenden Angabe eines Datums nach Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG bestritten wird. 3 Die Beschwerdeführerin war wahlwerbende Partei iSd Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl Nr. 471/1992 idF BGBl. I Nr. 32/2018, für die am 29.09.2019 durchgeführte Nationalratswahl, bei der sie bundesweit angetreten ist. Sie erzielte bei der Nationalratswahl am 29.09.2019 insgesamt 22.168 Stimmen (0,5% der abgegebenen gültigen Stimmen).3 Die Beschwerdeführerin war wahlwerbende Partei iSd Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, für die am 29.09.2019 durchgeführte Nationalratswahl, bei der sie bundesweit angetreten ist. Sie erzielte bei der Nationalratswahl am 29.09.2019 insgesamt 22.168 Stimmen (0,5% der abgegebenen gültigen Stimmen). 4 Mit Beschwerde vom 23.10.2019 machte die Beschwerdeführerin die Verletzung der durch § 10 Abs 4 bis 6 ORF-G gewährten subjektiven Rechte durch den Österreichischen Rundfunk („ORF" bzw „Beschwerdegegner") geltend. Die Einladungspolitik des Beschwerdegegners in Bezug auf dessen Wahlinformationssendungen zur Nationalratswahl 2019, insbesondere zu der am 26.09.2019 im bundesweit ausgestrahlten Fernsehsender ORF2 ab 20:15 Uhr übertragenen Wahlinformationssendung „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten", verletzt das gesetzlich gewährleistete Objektivitätsgebot. Durch den Ausschluss von der wichtigsten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk bundesweit ausgestrahlten Sendung im Zusammenhang mit der Nationalratswahl, wurde der Beschwerdeführerin ihre Möglichkeit am demokratischen Diskurs teilzunehmen genommen und die öffentliche Meinungsbildung unsachlich beeinflusst.4 Mit Beschwerde vom 23.10.2019 machte die Beschwerdeführerin die Verletzung der durch Paragraph 10, Absatz 4 bis 6 ORF-G gewährten subjektiven Rechte durch den Österreichischen Rundfunk („ORF" bzw „Beschwerdegegner") geltend. Die Einladungspolitik des Beschwerdegegners in Bezug auf dessen Wahlinformationssendungen zur Nationalratswahl 2019, insbesondere zu der am 26.09.2019 im bundesweit ausgestrahlten Fernsehsender ORF2 ab 20:15 Uhr übertragenen Wahlinformationssendung „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten", verletzt das gesetzlich gewährleistete Objektivitätsgebot. Durch den Ausschluss von der wichtigsten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk bundesweit ausgestrahlten Sendung im Zusammenhang mit der Nationalratswahl, wurde der Beschwerdeführerin ihre Möglichkeit am demokratischen Diskurs teilzunehmen genommen und die öffentliche Meinungsbildung unsachlich beeinflusst. 5 Wie von Moderator XXXX bestätigt, ist die fragliche Sendung das „Bewerbungsgespräch" für den wichtigsten Job im Land. Durch den Ausschluss von der wichtigsten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk bundesweit ausgestrahlten Sendung im Zusammenhang mit der Nationalratswahl wurde der Beschwerdeführerin ihre Möglichkeit am demokratischen Diskurs teilzunehmen genommen und die öffentliche Meinungsbildung unsachlich beeinflusst. Als Folge wurde der Beschwerdeführerin uA ein Anspruch auf Parteienförderung verunmöglicht und ist ein unmittelbarer Schaden entstanden.5 Wie von Moderator römisch 40 bestätigt, ist die fragliche Sendung das „Bewerbungsgespräch" für den wichtigsten Job im Land. Durch den Ausschluss von der wichtigsten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk bundesweit ausgestrahlten Sendung im Zusammenhang mit der Nationalratswahl wurde der Beschwerdeführerin ihre Möglichkeit am demokratischen Diskurs teilzunehmen genommen und die öffentliche Meinungsbildung unsachlich beeinflusst. Als Folge wurde der Beschwerdeführerin uA ein Anspruch auf Parteienförderung verunmöglicht und ist ein unmittelbarer Schaden entstanden. 6 Die Beschwerdeführerin legte dar, dass nur der bundesweite Antritt objektives und unabhängiges Kriterium für eine Inklusion oder Exklusion in der wichtigsten Sendung der bundesweiten Wahlberichterstattungssendung sein kann. Bei den Nationalratswahlen 2019 traten insgesamt acht Parteien bundesweit an. Nur zwei der acht bundesweit antretenden wahlwerbenden Parteien, nämlich die Beschwerdeführerin und die Partei „KPÖ", wurden nicht zur fraglichen Sendung geladen. 7 Die belangte Behörde wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin in den Punkten 2 und 3 zur Gänze als unbegründet ab, inklusive der Beschwerde hinsichtlich der „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten" (Punkt 2d). Die Einladungspolitik sei nach sachlich gerechtfertigten Kriterien erfolgt. Die belangte Behörde stellte insbesondere fest, dass eine „sendungsformatbezogene Begrenzung" der Einzuladenden aus faktischen Überlegungen nicht unsachlich und im Einklang mit der Spruchpraxis sei. Bei der Betrachtung der „Gesamtschau aller relevanten Sendungen" ergebe sich, dass der Beschwerdegegner alle bundesweit antretenden Parteien berücksichtigt habe. 8 Die belangte Behörde schloss sich dabei irrigerweise der Argumentation der Beschwerdegegnerin an wonach eine „sinnvolle Diskussion" bei Diskussionsrunden mit mehr als sechs Gästen „unmöglich" sei. Die belangte Behörde ließ jedoch gänzlich unbegründet, warum es für die Beschwerdegegnerin „unmöglich" sei, das Studio mit zwei weiteren Stühlen auszustatten und allenfalls eine Verlängerung der Sendung um 15 Minuten vorzunehmen damit ausreichende Redezeit für alle Teilnehmer gesichert ist. Zum gegenteiligen Beweis dafür sei auf ein[…] ähnliches Diskussionsformat des ORF Vorarlberg zu den Vorarlberger Gemeindewahlen im Frühjahr 2020 verwiesen, wo Vertreter von insgesamt sieben Listen teilnahmen. 9 Darüber hinaus Iieß die belangte Behörde unbeantwortet, warum es im Einklang mit dem Objektivitätsgebot sei, dass die Zuseherinnen und Zuseher weder zu Beginn der Sendung noch an einer anderen Stelle der zweistündigen Diskussion darüber informiert wurden, dass es sich bei den Anwesenden nicht um alle zur Nationalratswahl antretenden „Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten" handelt. 10 Dies allein verletzt schon das Gebot zur umfassenden, unparteilichen und objektiven Informationsvermittlung, da der Eindruck erweckt wurde, dass bloß die sechs in der fraglichen Sendung vertretenen wahlwerbenden Parteien bundesweit kandidieren, jedoch die Beschwerdeführerin daran nicht teilnehme.“ 3.
  5. Die gegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist aus den folgenden Gründen aber nicht berechtigt: 3.
  6. Zum Beschwerdevorbringen des fehlenden Datums am angefochtenen Bescheid: Die Beschwerdeführerin bestreitet die „Rechtskraftwirkung des angefochtenen Bescheids aufgrund des Fehlens der verpflichtenden Angabe eines Datums nach § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG“.Die Beschwerdeführerin bestreitet die „Rechtskraftwirkung des angefochtenen Bescheids aufgrund des Fehlens der verpflichtenden Angabe eines Datums nach Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG“. Dazu ist die Beschwerdeführerin auf Folgendes hinzuweisen: § 18 Abs. 4 AVG lautet:Paragraph 18, Absatz 4, AVG lautet: „Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. […]“„Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. […]“ Diese Regelung gilt auch für Bescheide (vgl. § 58 Abs. 3 AVG).Diese Regelung gilt auch für Bescheide vergleiche Paragraph 58, Absatz 3, AVG). § 18 Abs. 4
  7. Satz AVG verlangt ausdrücklich auch die Anführung des Tages, an dem die Erledigung genehmigt wurde. Die Befolgung dieser Pflicht ist allerdings für den Eintritt der Rechtswirkungen der Erledigung ohne Bedeutung: Weder beeinträchtigt sein Fehlen die Existenz (insbesondere die Bescheidqualität) der Erledigung, noch hat es Auswirkungen auf einen etwaigen Fristenlauf, der sich stets (vgl. insbesondere § 57 Abs. 2, § 64a Abs. 2 und § 63 Abs 5 AVG sowie § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG) nach dem Zeitpunkt der Erlassung richtet. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch betont, dass für die Beurteilung des Sachverhaltes, wer als tauglicher Bescheidadressat eines schriftlichen Bescheides überhaupt in Betracht kommt, ausschließlich der Zeitpunkt der Bescheidzustellung maßgebend ist (VwGH 18.12.1992, 89/17/0037; vgl. weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 18 mwN zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Paragraph 18, Absatz 4,
  8. Satz AVG verlangt ausdrücklich auch die Anführung des Tages, an dem die Erledigung genehmigt wurde. Die Befolgung dieser Pflicht ist allerdings für den Eintritt der Rechtswirkungen der Erledigung ohne Bedeutung: Weder beeinträchtigt sein Fehlen die Existenz (insbesondere die Bescheidqualität) der Erledigung, noch hat es Auswirkungen auf einen etwaigen Fristenlauf, der sich stets vergleiche insbesondere Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 64 a, Absatz 2 und , Paragraph 63, Absatz 5, AVG sowie Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG) nach dem Zeitpunkt der Erlassung richtet. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch betont, dass für die Beurteilung des Sachverhaltes, wer als tauglicher Bescheidadressat eines schriftlichen Bescheides überhaupt in Betracht kommt, ausschließlich der Zeitpunkt der Bescheidzustellung maßgebend ist (VwGH 18.12.1992, 89/17/0037; vergleiche weiters Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 18 mwN zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Schon vor diesem Hintergrund vermag das vorgebrachte Fehlen des Datums die Rechtswirkungen des gegenständlichen Bescheides nicht zu beeinträchtigen. Der Beschwerde ist zudem ausdrücklich zu entnehmen, dass der vorliegende Bescheid der Beschwerdeführerin „am 09.07.2020“ zugestellt wurde. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt vier Wochen und knüpft an den Tag der Zustellung an (vgl. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG). Die von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge am 06.08.2020 erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig.Schon vor diesem Hintergrund vermag das vorgebrachte Fehlen des Datums die Rechtswirkungen des gegenständlichen Bescheides nicht zu beeinträchtigen. Der Beschwerde ist zudem ausdrücklich zu entnehmen, dass der vorliegende Bescheid der Beschwerdeführerin „am 09.07.2020“ zugestellt wurde. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt vier Wochen und knüpft an den Tag der Zustellung an vergleiche Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG). Die von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge am 06.08.2020 erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der gegenständliche Bescheid mit einer Amtssignatur versehen ist und

der Zustellverfügung der Beschwerdeführerin „amtssigniert per RSb“ übermittelt wurde. Auch aus diesem Grund erfüllt der vorliegend angefochtene Bescheid daher die Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG (vgl. konkret

  1. Satz
  2. Halbsatz leg.cit., wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen).Darüber hinaus ist zu beachten, dass der gegenständliche Bescheid mit einer Amtssignatur versehen ist und

der Zustellverfügung der Beschwerdeführerin „amtssigniert per RSb“ übermittelt wurde. Auch aus diesem Grund erfüllt der vorliegend angefochtene Bescheid daher die Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG vergleiche konkret

  1. Satz
  2. Halbsatz leg.cit., wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen). 3.
  3. Zum Beschwerdevorbringen der Verletzung des Objektivitätsgebotes durch den ORF (Spruchpunkte
  4. und
  5. des angefochtenen Bescheides): 3.6.
  6. Die Beschwerdeführerin begehrte mit der verfahrenseinleitenden Beschwerde nach dem ORF-G bei der belangten Behörde zusammengefasst die Feststellung, dass der ORF durch seine „Einladungspolitik“ im Hinblick auf Wahlinformationssendungen zur Nationalratswahl 2019 in seinen Hörfunk- und Fernsehsendungen, welche die Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt habe, § 10 Abs. 4, 5 und 6 ORF-G verletzt habe.3.6.
  7. Die Beschwerdeführerin begehrte mit der verfahrenseinleitenden Beschwerde nach dem ORF-G bei der belangten Behörde zusammengefasst die Feststellung, dass der ORF durch seine „Einladungspolitik“ im Hinblick auf Wahlinformationssendungen zur Nationalratswahl 2019 in seinen Hörfunk- und Fernsehsendungen, welche die Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt habe, Paragraph 10, Absatz 4, 5 und 6 ORF-G verletzt habe. Mit den Spruchpunkten
  8. und
  9. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Beschwerde jeweils

§ 4Abs.

5 Z 2 sowie § 10 Abs. 4 bis 6 ORF-G als unbegründet ab (vgl. im Detail I.2.). Spruchpunkt

  1. betrifft dabei die geltend gemachte Nichteinladung bzw. Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin in den Sendungen „Wahl 19 – Die Duelle“, „Wahl 19 – Politik live/ Runde der Jungpolitikerinnen“, „Mein Wahlometer. Unsere Standpunkte. Unsere Stimmen.“ sowie „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“. Spruchpunkt
  2. bezieht sich auf die geltend gemachte Nichteinladung betreffend die Sendereihen „Die Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten der Nationalratswahl live im Ö3-Wecker“ sowie „Interviews mit den Spitzenkandidatinnen und -kandidaten“.Mit den Spruchpunkten
  3. und
  4. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Beschwerde jeweils

Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, sowie Paragraph 10, Absatz 4 bis 6 ORF-G als unbegründet ab vergleiche im Detail römisch eins.2.). Spruchpunkt

  1. betrifft dabei die geltend gemachte Nichteinladung bzw. Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin in den Sendungen „Wahl 19 – Die Duelle“, „Wahl 19 – Politik live/ Runde der Jungpolitikerinnen“, „Mein Wahlometer. Unsere Standpunkte. Unsere Stimmen.“ sowie „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“. Spruchpunkt
  2. bezieht sich auf die geltend gemachte Nichteinladung betreffend die Sendereihen „Die Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten der Nationalratswahl live im Ö3-Wecker“ sowie „Interviews mit den Spitzenkandidatinnen und , -kandidaten“. Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin nunmehr die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass der ORF § 10 Abs. 4, 5 und 6 ORF-G dadurch verletzt habe, dass er die Beschwerdeführerin zu der am 26.09.2019 ausgestrahlten Fernsehsendung mit dem Titel „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“ nicht eingeladen habe (vgl. I.3.).Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin nunmehr die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass der ORF Paragraph 10, Absatz 4, 5 und 6 ORF-G dadurch verletzt habe, dass er die Beschwerdeführerin zu der am 26.09.2019 ausgestrahlten Fernsehsendung mit dem Titel „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“ nicht eingeladen habe vergleiche römisch eins.3.). 3.6.
  3. Das ORF-G enthält zum Objektivitätsgebot zusammengefasst die folgenden Anforderungen (VwGH 13.09.2016, Ro 2016/03/0016): „Nach den Vorschriften des ORF-G verlangt die gebotene objektive Berichterstattung durch den ORF (Objektivitätsgebot; vgl § 1 Abs 3 ORF-G), dass Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen objektiv ausgewählt und vermittelt werden (§ 4 Abs 5 Z 1 ORF-G), für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergegeben und vermittelt werden (§ 4 Abs 5 Z 2 ORF-G), und eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen des ORF unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität erstellt werden (§ 4 Abs 5 Z 3 ORF-G). Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein, und es sind alle Nachrichten und Berichte sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen; Nachricht und Kommentar sind deutlich voneinander zu trennen (§ 10 Abs 5 ORF-G). Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten (§ 10 Abs 6 ORF-G) und es haben Kommentare, Analysen und Moderationen sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen (§ 10 Abs 7 ORF-G; vgl VwGH vom
  4. Juni 2015, Ro 2014/03/0026 mwH).“„Nach den Vorschriften des ORF-G verlangt die gebotene objektive Berichterstattung durch den ORF (Objektivitätsgebot; vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, ORF-G), dass Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen objektiv ausgewählt und vermittelt werden (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G), für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergegeben und vermittelt werden (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G), und eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen des ORF unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität erstellt werden (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G). Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein, und es sind alle Nachrichten und Berichte sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen; Nachricht und Kommentar sind deutlich voneinander zu trennen (Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G). Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten (Paragraph 10, Absatz 6, ORF-G) und es haben Kommentare, Analysen und Moderationen sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen (Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G; vergleiche VwGH vom
  5. Juni 2015, Ro 2014/03/0026 mwH).“ Dabei legt § 4 Abs. 5 ORF-G je nach Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen an das Objektivitätsgebot fest (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074):Dabei legt Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G je nach Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen an das Objektivitätsgebot fest (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074): „Nach der Rechtsprechung des VfGH ist für die einfachgesetzliche Regelung des Objektivitätsgebotes in § 4 Abs. 5 ORF-G davon auszugehen, dass der Aufzählung der dem Objektivitätsgebot unterliegenden Sendungen des ORF verfassungskonform ein demonstrativer Charakter zukommt ([…]). Die Z 1 bis 3 des § 4 Abs. 5 ORF-G enthalten dabei unterschiedliche Kriterien für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch Sendungen, die der ORF gestaltet. Daher ist bei jeder Sendung, die der ORF gestaltet, zu prüfen, unter welche der drei genannten Tatbestände diese fällt und ob sie die dort normierten Anforderungen erfüllt. Insofern sind

§ 4Abs.

5 ORF-G die Anforderungen, dem Objektivitätsgebot zu entsprechen, je nach Art der Sendung unterschiedlich ([…]).“„Nach der Rechtsprechung des VfGH ist für die einfachgesetzliche Regelung des Objektivitätsgebotes in Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G davon auszugehen, dass der Aufzählung der dem Objektivitätsgebot unterliegenden Sendungen des ORF verfassungskonform ein demonstrativer Charakter zukommt ([…]). Die Ziffer eins bis 3 des Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G enthalten dabei unterschiedliche Kriterien für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch Sendungen, die der ORF gestaltet. Daher ist bei jeder Sendung, die der ORF gestaltet, zu prüfen, unter welche der drei genannten Tatbestände diese fällt und ob sie die dort normierten Anforderungen erfüllt. Insofern sind

Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G die Anforderungen, dem Objektivitätsgebot zu entsprechen, je nach Art der Sendung unterschiedlich ([…]).“ Die Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Gebot der Sachlichkeit bzw. Objektivität entsprochen hat, ist stets anhand des Gesamtkontextes und des für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnenden Gesamteindrucks zu beurteilen (VwGH 21.12.2012, 2009/03/0131): „Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich nach ihrem Thema. Dieses Thema legt fest, was ‚Sache‘ ist. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden. Unzulässig sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht.“ Speziell zum Thema Einladung und Präsenz in politischen Diskussionsrunden ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Objektivitätsgebot Folgendes (VwGH 26.07.2007, 2006/04/0175): „Bei der Auswahl des Diskutantenkreises für die in Rede stehende Sendung ((Live)Diskussionsveranstaltung) kam dem ORF vor dem Hintergrund des Gebots der Objektivität und Unparteilichkeit ein weiter journalistischer Entscheidungsspielraum zu. Der Bundeskommunikationssenat wertete die (Live)Diskussionsveranstaltung als Sendung, die der Vermittlung von Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen diente. Die Einhaltung des Objektivitätsgebotes bei der Wiedergabe von Standpunkten ist in § 4 Abs. 5 Z. 2 ORF-G geregelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu bereits das zu § 2 RFG ergangene Erkenntnis vom

  1. April 2004, Zl. 2001/04/0240, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt – Auswahl der Teilnehmer zu einer „Pressestunde des ORF“ – zu Grunde lag, sowie das zu § 4 ORF-G ergangene Erkenntnis vom
  2. September 2006, Zl. 2004/04/0074, mwH) hat der ORF zur Erfüllung des Auftrages zur umfassenden Information dafür Sorge zu tragen, dass die Vielfalt der Meinungen „in einem Programm (in seiner Gesamtheit)“ zum Ausdruck kommt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch einer Interessenvertretung (oder Partei) auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen. Der Bundeskommunikationssenat hat die Nichteinladung der […] Mitbeteiligten (der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen) zu der in Rede stehenden Sendung am wiedergegebenen Maßstab des Objektivitätsgebotes gemessen und sie als diese Rahmenbedingungen wahrend sachlich gerechtfertigt angesehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einladung eines Vertreters des BZÖ – gemessen an diesem Maßstab – mit dem Objektivitätsgebot nicht in Einklang stünde, zumal zum damaligen Zeitpunkt auch keine Vertreter der Mitbeteiligten, sondern Vertreter des BZÖ in der Regierung Verantwortung hatten.“„Bei der Auswahl des Diskutantenkreises für die in Rede stehende Sendung ((Live)Diskussionsveranstaltung) kam dem ORF vor dem Hintergrund des Gebots der Objektivität und Unparteilichkeit ein weiter journalistischer Entscheidungsspielraum zu. Der Bundeskommunikationssenat wertete die (Live)Diskussionsveranstaltung als Sendung, die der Vermittlung von Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen diente. Die Einhaltung des Objektivitätsgebotes bei der Wiedergabe von Standpunkten ist in Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G geregelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu bereits das zu Paragraph 2, RFG ergangene Erkenntnis vom
  3. April 2004, Zl. 2001/04/0240, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt – Auswahl der Teilnehmer zu einer „Pressestunde des ORF“ – zu Grunde lag, sowie das zu Paragraph 4, ORF-G ergangene Erkenntnis vom
  4. September 2006, Zl. 2004/04/0074, mwH) hat der ORF zur Erfüllung des Auftrages zur umfassenden Information dafür Sorge zu tragen, dass die Vielfalt der Meinungen „in einem Programm (in seiner Gesamtheit)“ zum Ausdruck kommt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch einer Interessenvertretung (oder Partei) auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen. Der Bundeskommunikationssenat hat die Nichteinladung der […] Mitbeteiligten (der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen) zu der in Rede stehenden Sendung am wiedergegebenen Maßstab des Objektivitätsgebotes gemessen und sie als diese Rahmenbedingungen wahrend sachlich gerechtfertigt angesehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einladung eines Vertreters des BZÖ – gemessen an diesem Maßstab – mit dem Objektivitätsgebot nicht in Einklang stünde, zumal zum damaligen Zeitpunkt auch keine Vertreter der Mitbeteiligten, sondern Vertreter des BZÖ in der Regierung Verantwortung hatten.“ Bestimmte Sendungen bzw. Sendungen mit bestimmten Inhalten in das Programm aufzunehmen, ist gerade nicht Inhalt des Programmauftrags des ORF (VwGH 30.06.2015, Ro 2014/03/0026):Bestimmte Sendungen bzw. Sendungen mit bestimmten Inhalten in das Programm aufzunehmen, ist gerade nicht Inhalt des Programmauftrags des ORF (VwGH 30.06.2015, , Ro 2014/03/0026): „Im Übrigen determiniert § 4 ORF-G nach der Rechtsprechung (vgl VwGH vom
  5. Dezember 2012, 2009/03/0131, mwH) den Gestaltungsspielraum der mitbeteiligten Partei bei der Programmerstellung nicht durch Sendungsinhalte, die jedenfalls Programmbestandteil sein müssten; vielmehr wird durch die Anordnung, im Einzelnen genannte, unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, (bloß) eine Richtschnur gegeben. Die Gesamtheit der Programme der mitbeteiligten Partei muss über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die erwähnten Zielsetzungen bei der Programmgestaltung maßgeblich waren, nicht aber müssen bestimmte Sendungsinhalte überhaupt oder in einem bestimmten Ausmaß angeboten werden. Eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, bestimmte Sendungen bzw Sendungen mit bestimmten Inhalten in das Programm aufzunehmen, ist gerade nicht Inhalt des Programmauftrags.„Im Übrigen determiniert Paragraph 4, ORF-G nach der Rechtsprechung vergleiche VwGH vom
  6. Dezember 2012, 2009/03/0131, mwH) den Gestaltungsspielraum der mitbeteiligten Partei bei der Programmerstellung nicht durch Sendungsinhalte, die jedenfalls Programmbestandteil sein müssten; vielmehr wird durch die Anordnung, im Einzelnen genannte, unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, (bloß) eine Richtschnur gegeben. Die Gesamtheit der Programme der mitbeteiligten Partei muss über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die erwähnten Zielsetzungen bei der Programmgestaltung maßgeblich waren, nicht aber müssen bestimmte Sendungsinhalte überhaupt oder in einem bestimmten Ausmaß angeboten werden. Eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, bestimmte Sendungen bzw Sendungen mit bestimmten Inhalten in das Programm aufzunehmen, ist gerade nicht Inhalt des Programmauftrags. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen kann es nicht als unsachlich und damit als dem Objektivitätsgebot zuwiderlaufend angesehen werden, wenn die belangte Behörde im Zusammenhang mit der „Einladungspolitik“ der mitbeteiligten Partei bezüglich der von der „Sonder-Berichterstattung“ erfassten Sendungen auf die im Nationalrat in Klubstärke vertretenen Parteien abstellte. Dies vor dem Hintergrund, dass die Meinungen und Auffassungen der durch die revisionswerbenden Parteien repräsentierten politischen Kraft in der oben angeführten „sonstige(n) Berichterstattung“ dargelegt werden konnten.“ 3.6.
  7. Die vorliegende Beschwerde beanstandet im Kern, dass die Beschwerdeführerin nicht in die am 26.09.2019 im Fernsehprogramm ORF2, ab 20:15 Uhr vom ORF ausgestrahlte Sendung „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“ eingeladen worden sei. Sie wendet sich dabei insbesondere gegen die von der belangten Behörde herangezogene Argumentation des ORF, wonach eine „sinnvolle Diskussion“ bei Diskussionsrunden mit mehr als sechs Gästen „unmöglich“ sei. Die belangte Behörde habe jedoch „gänzlich unbegründet“ lassen, warum es für den ORF „unmöglich“ sei, das Studio mit zwei weiteren Stühlen auszustatten und allenfalls eine Verlängerung der Sendung um 15 Minuten vorzunehmen, damit ausreichende Redezeit für alle Teilnehmer gesichert sei. Die Beschwerdeführerin verweise dazu auf ein „ähnliches Diskussionsformat des ORF Vorarlberg zu den Vorarlberger Gemeindewahlen im Frühjahr 2020“, an dem „Vertreter von insgesamt sieben Listen“ teilgenommen hätten. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unbeantwortet lassen, warum es im Einklang mit dem Objektivitätsgebot sei, dass die Zuseherinnen und Zuseher weder zu Beginn der Sendung noch an einer anderen Stelle der Diskussion darüber informiert worden seien, dass es sich bei den Anwesenden nicht um alle zur Nationalratswahl antretenden „Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“ handle. 3.6.
  8. Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin vermag das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu folgen:

§ 4Abs.

5 Z 2 ORF-G hat der ORF bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote für die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen zu sorgen.

Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G hat der ORF bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote für die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen zu sorgen.

§ 10Abs.

4 ORF-G soll die umfassende Information zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.

Paragraph 10, Absatz 4, ORF-G soll die umfassende Information zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen. Die Information hat

§ 10Abs.

5 ORF-G umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.Die Information hat

Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.

§ 10Abs.

6 ORF-G ist die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.

Paragraph 10, Absatz 6, ORF-G ist die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe neuerlich VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074) enthalten die Z 1 bis 3 des § 4 Abs. 5 ORF-G unterschiedliche Kriterien für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch Sendungen, die der ORF gestaltet. Daher ist bei jeder Sendung, die der ORF gestaltet, zu prüfen, unter welche der drei genannten Tatbestände diese fällt und ob sie die dort normierten Anforderungen erfüllt. Insofern sind

§ 4Abs.

5 ORF-G die Anforderungen, dem Objektivitätsgebot zu entsprechen, je nach Art der Sendung unterschiedlich.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe neuerlich VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074) enthalten die Ziffer eins bis 3 des Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G unterschiedliche Kriterien für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch Sendungen, die der ORF gestaltet. Daher ist bei jeder Sendung, die der ORF gestaltet, zu prüfen, unter welche der drei genannten Tatbestände diese fällt und ob sie die dort normierten Anforderungen erfüllt. Insofern sind

Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G die Anforderungen, dem Objektivitätsgebot zu entsprechen, je nach Art der Sendung unterschiedlich. Zunächst kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie (jedenfalls im Spruch des angefochtenen Bescheides) erkennen lässt, dass sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sendungen des ORF anhand von § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G, der die Einhaltung des Objektivitätsgebotes bei der Wiedergabe von Standpunkten regelt, geprüft hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der ORF zur Erfüllung des Auftrages zur umfassenden Information dafür Sorge zu tragen, dass die Vielfalt der Meinungen in einem Programm (in seiner Gesamtheit) zum Ausdruck kommt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch einer Interessenvertretung (oder Partei) auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.07.2007, 2006/04/0175).Zunächst kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie (jedenfalls im Spruch des angefochtenen Bescheides) erkennen lässt, dass sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sendungen des ORF anhand von Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, , ORF-G, der die Einhaltung des Objektivitätsgebotes bei der Wiedergabe von Standpunkten regelt, geprüft hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der ORF zur Erfüllung des Auftrages zur umfassenden Information dafür Sorge zu tragen, dass die Vielfalt der Meinungen in einem Programm (in seiner Gesamtheit) zum Ausdruck kommt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch einer Interessenvertretung (oder Partei) auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen vergleiche in diesem Sinne VwGH 26.07.2007, 2006/04/0175). Die belangte Behörde hat die Nichteinladung der Beschwerdeführerin zu den von ihr geltend gemachten Sendungen, speziell auch betreffend die „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“, an diesem Maßstab des Objektivitätsgebotes konkret und umfassend gemessen und sie in nachvollziehbarer Weise als sachlich gerechtfertigt angesehen. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass „nur zwei der acht bundesweit antretenden wahlwerbenden Parteien“, nämlich die Beschwerdeführerin und die Partei „KPÖ“, nicht zur fraglichen Sendung geladen worden seien, hat die belangte Behörde schlüssig und ausführlich argumentiert, dass die vom ORF herangezogenen Kriterien für die Einladung (die eingeladenen Partei ist bereits im Nationalrat vertreten oder hat – wenn nicht im Nationalrat vertreten – reale Aussichten in den Nationalrat einzuziehen sowie das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament Ende Mai 2019; vgl. im Detail die Seiten 35ff des angefochtenen Bescheides) unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als unsachlich angesehen werden können.Die belangte Behörde hat die Nichteinladung der Beschwerdeführerin zu den von ihr geltend gemachten Sendungen, speziell auch betreffend die „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“, an diesem Maßstab des Objektivitätsgebotes konkret und umfassend gemessen und sie in nachvollziehbarer Weise als sachlich gerechtfertigt angesehen. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass „nur zwei der acht bundesweit antretenden wahlwerbenden Parteien“, nämlich die Beschwerdeführerin und die Partei „KPÖ“, nicht zur fraglichen Sendung geladen worden seien, hat die belangte Behörde schlüssig und ausführlich argumentiert, dass die vom ORF herangezogenen Kriterien für die Einladung (die eingeladenen Partei ist bereits im Nationalrat vertreten oder hat – wenn nicht im Nationalrat vertreten – reale Aussichten in den Nationalrat einzuziehen sowie das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament Ende Mai 2019; vergleiche im Detail die Seiten 35ff des angefochtenen Bescheides) unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als unsachlich angesehen werden können. Bei alledem muss berücksichtigt werden, dass dem ORF ein weiter Spielraum zukommt, nach welchen journalistischen Kriterien Diskussionsrunden zusammenzusetzen sind. Das Objektivitätsgebot und das Gebot zur Unparteilichkeit sind in diesem Zusammenhang vor allem über die – im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar argumentierte – sachlich begründete Auswahl des Kreises an Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Diskussionsrunde zu realisieren (vgl. VwGH 30.06.2015, Ro 2014/03/0026).Bei alledem muss berücksichtigt werden, dass dem ORF ein weiter Spielraum zukommt, nach welchen journalistischen Kriterien Diskussionsrunden zusammenzusetzen sind. Das Objektivitätsgebot und das Gebot zur Unparteilichkeit sind in diesem Zusammenhang vor allem über die – im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar argumentierte – sachlich begründete Auswahl des Kreises an Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Diskussionsrunde zu realisieren vergleiche VwGH 30.06.2015, Ro 2014/03/0026). Soweit die Beschwerde konkret beanstandet, dass die belangte Behörde es „gänzlich unbegründet“ lassen habe, warum es für den ORF „unmöglich“ sei, das Studio mit zwei weiteren Stühlen auszustatten und allenfalls eine Verlängerung der Sendung um 15 Minuten vorzunehmen, damit ausreichende Redezeit für alle Teilnehmer gesichert sei, vernachlässigt sie einerseits diesen – solange die Auswahl wie gegenständlich sachlich begründbar ist – weiten Spielraum, der dem ORF bei der Auswahl von Diskussionsrunden zukommt, und übersieht weiters, dass grundsätzlich kein Anspruch einer Partei oder einer Interessensvertretung auf Präsenz in einer bestimmten Sendung besteht (vgl. wiederum VwGH 30.06.2015, Ro 2014/03/0026). Die vom ORF zusätzlich ins Treffen geführten journalistischen Gründe für die Einladung von insgesamt sechs Spitzenkandidaten und -kandidatinnen, um eine sinnvolle Diskussion zu ermöglichen, können – wie von der belangten Behörde zurecht ausgeführt – ebenfalls nicht als unsachlich erachtet werden, zumal die Einhaltung konkreter journalistischer Vorgaben bzw. Ausgestaltungen hinsichtlich einer bestimmten Sendung dem Objektivitätsgebot keinesfalls entnommen werden kann. Dazu muss besonders beachtet werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation in keiner Weise auf die vom ORF (neben der journalistischen Aufbereitung) geltend gemachten weiteren Kriterien (Vertretung der eingeladenen Partei im Nationalrat bzw. eine durch Wahlergebnisse und Umfragen belegte hohe Wahrscheinlichkeit, in diesen einzuziehen) für die Einladung zur „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“ Bezug nimmt und letztere in der Beschwerde gänzlich unbestritten lässt.Soweit die Beschwerde konkret beanstandet, dass die belangte Behörde es „gänzlich unbegründet“ lassen habe, warum es für den ORF „unmöglich“ sei, das Studio mit zwei weiteren Stühlen auszustatten und allenfalls eine Verlängerung der Sendung um 15 Minuten vorzunehmen, damit ausreichende Redezeit für alle Teilnehmer gesichert sei, vernachlässigt sie einerseits diesen – solange die Auswahl wie gegenständlich sachlich begründbar ist – weiten Spielraum, der dem ORF bei der Auswahl von Diskussionsrunden zukommt, und übersieht weiters, dass grundsätzlich kein Anspruch einer Partei oder einer Interessensvertretung auf Präsenz in einer bestimmten Sendung besteht vergleiche wiederum VwGH 30.06.2015, Ro 2014/03/0026). Die vom ORF zusätzlich ins Treffen geführten journalistischen Gründe für die Einladung von insgesamt sechs Spitzenkandidaten und , -kandidatinnen, um eine sinnvolle Diskussion zu ermöglichen, können – wie von der belangten Behörde zurecht ausgeführt – ebenfalls nicht als unsachlich erachtet werden, zumal die Einhaltung konkreter journalistischer Vorgaben bzw. Ausgestaltungen hinsichtlich einer bestimmten Sendung dem Objektivitätsgebot keinesfalls entnommen werden kann. Dazu muss besonders beachtet werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation in keiner Weise auf die vom ORF (neben der journalistischen Aufbereitung) geltend gemachten weiteren Kriterien (Vertretung der eingeladenen Partei im Nationalrat bzw. eine durch Wahlergebnisse und Umfragen belegte hohe Wahrscheinlichkeit, in diesen einzuziehen) für die Einladung zur „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“ Bezug nimmt und letztere in der Beschwerde gänzlich unbestritten lässt. Wenn in der Beschwerde weiters auf ein „ähnliches Diskussionsformat des ORF Vorarlberg zu den Vorarlberger Gemeindewahlen im Frühjahr 2020“, an dem „Vertreter von insgesamt sieben Listen“ teilgenommen hätten, verwiesen wird, muss berücksichtigt werden, dass nach den Angaben des ORF in seiner Stellungnahme (I.6.), die von der Beschwerdeführerin nicht beantwortet wurde (I.7.), keine der angesprochenen Diskussionen live im Fernsehen ausgestrahlt, sondern im Hörfunk und in einem Video-Live-Stream übertragen worden seien; am nächsten Tag sei nach jeder Diskussion in einem Lokalausstieg auf ORF 2 in Vorarlberg ab 18.30 Uhr in einem Zusammenschnitt in der Länge von 23 Minuten auch im Fernsehen über diese Diskussionen berichtet worden. Die Voraussetzungen waren daher unterschiedlich, und es kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit auch nicht erkannt werden, dass von der Beschwerdeführerin damit ein Widerspruch zwischen der Auswahl der Diskutierenden im ORF Vorarlberg und der hier gegenständlich beanstandeten Auswahl aufgezeigt wird.Wenn in der Beschwerde weiters auf ein „ähnliches Diskussionsformat des ORF Vorarlberg zu den Vorarlberger Gemeindewahlen im Frühjahr 2020“, an dem „Vertreter von insgesamt sieben Listen“ teilgenommen hätten, verwiesen wird, muss berücksichtigt werden, dass nach den Angaben des ORF in seiner Stellungnahme (römisch eins.6.), die von der Beschwerdeführerin nicht beantwortet wurde (römisch eins.7.), keine der angesprochenen Diskussionen live im Fernsehen ausgestrahlt, sondern im Hörfunk und in einem Video-Live-Stream übertragen worden seien; am nächsten Tag sei nach jeder Diskussion in einem Lokalausstieg auf ORF 2 in Vorarlberg ab 18.30 Uhr in einem Zusammenschnitt in der Länge von 23 Minuten auch im Fernsehen über diese Diskussionen berichtet worden. Die Voraussetzungen waren daher unterschiedlich, und es kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit auch nicht erkannt werden, dass von der Beschwerdeführerin damit ein Widerspruch zwischen der Auswahl der Diskutierenden im ORF Vorarlberg und der hier gegenständlich beanstandeten Auswahl aufgezeigt wird. Die Beschwerdeführerin bringt schließlich vor, dass es die belangte Behörde unbeantwortet lassen habe, warum es im Einklang mit dem Objektivitätsgebot sei, dass die Zuseherinnen und Zuseher weder zu Beginn der Sendung noch an einer anderen Stelle der Diskussion darüber informiert worden seien, dass es sich bei den Anwesenden nicht um alle zur Nationalratswahl antretenden „Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“ handle. Dies allein verletze schon das Gebot zur umfassenden, unparteilichen und objektiven Informationsvermittlung, da der Eindruck erweckt worden sei, dass bloß die sechs in der fraglichen Sendung vertretenen wahlwerbenden Parteien bundesweit kandidieren würden, jedoch die Beschwerdeführerin daran nicht teilnehme. Dieses Vorbringen wird von der Beschwerdeführerin nicht näher substantiiert. Insbesondere lässt sie offen, woraus sie konkret ableitet, dass die „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“ alle (bundesweit) antretenden Kandidaten und Kandidatinnen abbilden würde, zumal der Sendungstitel dies nicht ausdrücklich nahelegt und die Beschwerdeführerin weitere konkrete Umstände, die dies untermauern würden, in der Beschwerde nicht geltend macht. Besonders zu berücksichtigen ist dazu im Rahmen des für das Objektivitätsgebot beachtlichen Gesamtzusammenhangs auch, dass – ausweislich der getroffenen Feststellungen – der ORF am 01.09.2019 die Sendung „Pressestunde“ unter dem Titel „Wahl 19 – Diskussion der Kleinparteien“, an der ua. der Spitzenkandidat der Beschwerdeführerin teilnahm, in seinem Fernsehprogramm ORF2 um 11:05 Uhr ausstrahlte. Denn entscheidend ist, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen. So hat der ORF zur Erfüllung des Auftrages zur umfassenden Information dafür Sorge zu tragen, dass die Vielfalt der Meinungen „in einem Programm in seiner Gesamtheit“ zum Ausdruck kommt. Die Gesamtheit der Programme des ORF muss dazu über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die Zielsetzungen

§ 4Abs.

5 sowie § 10 Abs. 5, 6 und 7 ORF-G bei der Programmgestaltung maßgeblich waren, nicht aber müssen bestimmte Sendungsinhalte überhaupt oder in einem bestimmten Ausmaß angeboten werden. Eine Verpflichtung des ORF, zB Sendungen mit bestimmten Inhalten in das Programm aufzunehmen, ist gerade nicht Inhalt des Programmauftrags (vgl. in diesem Sinne VwGH 30.06.2015, Ro 2014/03/0026).Denn entscheidend ist, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen. So hat der ORF zur Erfüllung des Auftrages zur umfassenden Information dafür Sorge zu tragen, dass die Vielfalt der Meinungen „in einem Programm in seiner Gesamtheit“ zum Ausdruck kommt. Die Gesamtheit der Programme des ORF muss dazu über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die Zielsetzungen

Paragraph 4, Absatz 5, sowie Paragraph 10, Absatz 5, 6 und 7 ORF-G bei der Programmgestaltung maßgeblich waren, nicht aber müssen bestimmte Sendungsinhalte überhaupt oder in einem bestimmten Ausmaß angeboten werden. Eine Verpflichtung des ORF, zB Sendungen mit bestimmten Inhalten in das Programm aufzunehmen, ist gerade nicht Inhalt des Programmauftrags vergleiche in diesem Sinne VwGH 30.06.2015, Ro 2014/03/0026). Ausgehend davon kann es nicht als dem Objektivitätsgebot zuwiderlaufend angesehen werden, wenn die belangte Behörde im Zusammenhang mit der „Einladungspolitik“ des ORF betreffend die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Sendungen, insbesondere die „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“, darauf abstellte, ob die zur Wahl antretende Partei im Nationalrat vertreten ist oder reale Aussichten hat, in den Nationalrat einzuziehen und dabei zudem ein zeitnahes Wahlergebnis in die Prüfung einbezogen hat, zumal außer Frage steht, dass die Meinungen und Auffassungen der Beschwerdeführerin ausweislich der getroffenen Feststellungen im sonstigen Programm des ORF dargelegt werden konnten. Angesichts des in der Beschwerde nicht bestrittenen Umfangs der sonstigen Berichterstattung, die nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen des angefochtenen Bescheides (vgl. ua. dessen Seite 39) die Beschwerdeführerin in relevanten und durchaus reichweitenstarken Sendungen der politischen Information im Fernsehen und Hörfunk (darunter die verschiedenen ZiB-Sendungen, der Report oder die Ö1-Journale) wie im Online-Angebot adäquat berücksichtigten, kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie durch die Nichteinladung zur „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“ am 26.09.2019 „von der wichtigsten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk bundesweit ausgestrahlten Sendung im Zusammenhang mit der Nationalratswahl“ ausgeschlossen worden sei, wodurch der Beschwerdeführerin ihre Möglichkeit am demokratischen Diskurs teilzunehmen genommen und die öffentliche Meinungsbildung unsachlich beeinflusst worden sei, nicht beigetreten werden (vgl. in diesem Sinne VwGH 30.06.2015, Ro 2014/03/0026). Auch vor diesem Hintergrund kann in einer Gesamtbetrachtung des festgestellten Programms des ORF zur Nationalratswahl 2019 nicht angenommen werden, dass vom ORF der Eindruck erweckt wurde, nur die an der „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“ teilnehmenden Kandidatinnen und Kandidaten bzw. die Parteien, denen sie angehören, würden zur Nationalratswahl (bundesweit) antreten.Ausgehend davon kann es nicht als dem Objektivitätsgebot zuwiderlaufend angesehen werden, wenn die belangte Behörde im Zusammenhang mit der „Einladungspolitik“ des ORF betreffend die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Sendungen, insbesondere die „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“, darauf abstellte, ob die zur Wahl antretende Partei im Nationalrat vertreten ist oder reale Aussichten hat, in den Nationalrat einzuziehen und dabei zudem ein zeitnahes Wahlergebnis in die Prüfung einbezogen hat, zumal außer Frage steht, dass die Meinungen und Auffassungen der Beschwerdeführerin ausweislich der getroffenen Feststellungen im sonstigen Programm des ORF dargelegt werden konnten. Angesichts des in der Beschwerde nicht bestrittenen Umfangs der sonstigen Berichterstattung, die nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen des angefochtenen Bescheides vergleiche ua. dessen Seite 39) die Beschwerdeführerin in relevanten und durchaus reichweitenstarken Sendungen der politischen Information im Fernsehen und Hörfunk (darunter die verschiedenen ZiB-Sendungen, der Report oder die Ö1-Journale) wie im Online-Angebot adäquat berücksichtigten, kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie durch die Nichteinladung zur „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“ am 26.09.2019 „von der wichtigsten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk bundesweit ausgestrahlten Sendung im Zusammenhang mit der Nationalratswahl“ ausgeschlossen worden sei, wodurch der Beschwerdeführerin ihre Möglichkeit am demokratischen Diskurs teilzunehmen genommen und die öffentliche Meinungsbildung unsachlich beeinflusst worden sei, nicht beigetreten werden vergleiche in diesem Sinne VwGH 30.06.2015, , Ro 2014/03/0026). Auch vor diesem Hintergrund kann in einer Gesamtbetrachtung des festgestellten Programms des ORF zur Nationalratswahl 2019 nicht angenommen werden, dass vom ORF der Eindruck erweckt wurde, nur die an der „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“ teilnehmenden Kandidatinnen und Kandidaten bzw. die Parteien, denen sie angehören, würden zur Nationalratswahl (bundesweit) antreten. Weitere Aspekte wurden in der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides nicht spezifisch bekämpft. Für das Bundesverwaltungsgericht ist in dieser Hinsicht auch nicht hervorgekommen, dass die weitere Prüfung anhand des Objektivitätsgebotes von der belangten Behörde nicht schlüssig oder nachvollziehbar begründet wäre. 3.7. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

§ 36Abs.

3 1. Satz ORF-G sind Beschwerden innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.

Paragraph 36, Absatz 3,

  1. Satz ORF-G sind Beschwerden innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Die Beschwerdeführerin brachte die vorliegende Beschwerde nach dem ORF-G am 23.10.2019 bei der belangten Behörde ein. Soweit sich die Beschwerde damit auf behauptete Verletzungen des ORF-G in Sendungen des ORF, die in der Zeit zwischen 27.08.2019 und 05.09.2019 ausgestrahlt wurden, bezog, langte die Beschwerde außerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist des § 36 Abs. 3 ORF-G bei der belangten Behörde ein.Die Beschwerdeführerin brachte die vorliegende Beschwerde nach dem ORF-G am 23.10.2019 bei der belangten Behörde ein. Soweit sich die Beschwerde damit auf behauptete Verletzungen des ORF-G in Sendungen des ORF, die in der Zeit zwischen 27.08.2019 und 05.09.2019 ausgestrahlt wurden, bezog, langte die Beschwerde außerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist des Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G bei der belangten Behörde ein. Dass die belangte Behörde die Beschwerde nach dem ORF-G mit Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides in dieser Hinsicht als verspätet zurückwies, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wobei zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin betreffend Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides in ihrer Beschwerde auch gar kein spezielles Vorbringen erstattet. 3.
  4. Ergebnis: Die vorliegende Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zum Absehen von einer Verhandlung: 3.9.
  6. Im Beschwerdefall beantragte die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung, während die belangte Behörde ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtete (vgl. I.
  7. und I.4.).3.9.
  8. Im Beschwerdefall beantragte die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung, während die belangte Behörde ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtete vergleiche römisch eins.
  9. und römisch eins.4.).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG insbesondere Folgendes (VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG insbesondere Folgendes (VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016): „§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom

  1. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl E
  2. Februar 2006, 2003/16/0079; E
  3. Februar 2011, 2007/17/0193).“„§ 24 Absatz 4, VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom
  4. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche E
  5. Februar 2006, 2003/16/0079; E
  6. Februar 2011, 2007/17/0193).“ Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs. 4 VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist.Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Artikel 6, Absatz eins, MRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist. 3.9.
  7. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall geklärt und wurde in der Beschwerde nicht bestritten (siehe zur Beweiswürdigung unter II.2.). Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).3.9.
  8. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall geklärt und wurde in der Beschwerde nicht bestritten (siehe zur Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.). Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Des Weiteren konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf bestehende Rechtsprechung zum Objektivitätsgebot stützen; weitere Rechts- oder Tatfragen wurden von der Beschwerdeführerin nicht aufgeworfen (siehe neuerlich VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).Des Weiteren konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf bestehende Rechtsprechung zum Objektivitätsgebot stützen; weitere Rechts- oder Tatfragen wurden von der Beschwerdeführerin nicht aufgeworfen (siehe neuerlich VwGH 28.01.2021, , Ra 2020/03/0138). Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209). Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. II.3.5 bis II.3.9.) beinhaltet.Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche römisch zwei.3.5 bis römisch zwei.3.9.) beinhaltet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W194.2235000.1.00

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