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{'item': 'W194 2246777-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlW194 2246777-1 SpruchW194 2246777-1/10E, W194 2246777-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit einem am 01.05.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin einen Bescheid XXXX über die Gewährung von Wohnbeihilfe an.
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit einem am 01.05.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin einen Bescheid römisch 40 über die Gewährung von Wohnbeihilfe an.
  3. Am 31.05.2021 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei festgestellt, dass ● Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung). Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung). Gesetzlicher Anspruch (zB. aktuelle Rezeptgebührenbefreiung, [Mindestsicherung]) für eine Gebührenbefreiung nachreichen. Wohnbeihilfe ist kein gesetzlicher Anspruch für eine Gebührenbefreiung. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […] Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen. Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. […]“
  4. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde neuerlich den bereits vorgelegten Bescheid XXXX und wies darauf hin, dass die ihr zuerkannte Wohnbeihilfe eine Leistung gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 oder 7 Fernmeldegebührenordnung sei, weshalb die Beschwerdeführerin um nochmalige Überprüfung ihres verfahrenseinleitenden Antrags ersuche.
  5. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde neuerlich den bereits vorgelegten Bescheid römisch 40 und wies darauf hin, dass die ihr zuerkannte Wohnbeihilfe eine Leistung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, oder 7 Fernmeldegebührenordnung sei, weshalb die Beschwerdeführerin um nochmalige Überprüfung ihres verfahrenseinleitenden Antrags ersuche.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)“. Insbesondere wurde festgehalten: „Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung) von [der Beschwerdeführerin] wurde nicht nachgereicht. Wohnbeihilfe stellt keine Anspruchsgrundlage dar.“
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung)“. Insbesondere wurde festgehalten: „Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung) von [der Beschwerdeführerin] wurde nicht nachgereicht. Wohnbeihilfe stellt keine Anspruchsgrundlage dar.“
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass die der Beschwerdeführerin zuerkannte Wohnbeihilfe eine Leistung gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 oder 7 Fernmeldegebührenordnung darstelle, weshalb die Beschwerdeführerin um nochmalige Überprüfung ihres verfahrenseinleitenden Antrags ersuche.
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass die der Beschwerdeführerin zuerkannte Wohnbeihilfe eine Leistung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, oder 7 Fernmeldegebührenordnung darstelle, weshalb die Beschwerdeführerin um nochmalige Überprüfung ihres verfahrenseinleitenden Antrags ersuche.
  10. Mit Schreiben vom 27.09.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
  11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin ua. aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Bezugsbestätigung des AMS, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Rezeptgebührenbefreiung etc.). Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.
  12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin ua. aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Bezugsbestätigung des AMS, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Rezeptgebührenbefreiung etc.). Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.
  13. Mit Schreiben vom 03.12.2021 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie von ihrem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch mache.
  14. Von der Beschwerdeführerin langte hierauf weder eine Stellungnahme noch eine Urkundenvorlage direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  15. Mit Schreiben vom 18.01.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde am selben Tag vorgelegte Rezeptgebührenbefreiung.
  16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin ua. aufgefordert, Einkommensnachweise von der Beschwerdeführerin und dem Haushaltsmitglied 1 ab Jänner 2022 vorzulegen, die Höhe des monatlich zu tragenden Mietaufwandes konkret bekanntzugeben bzw. nachzuweisen sowie den Einkommensteuerbescheid 2020 betreffend die Beschwerdeführerin vorzulegen.
  17. Mit Schreiben vom 14.02.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin am 18.01.2022 einen neuen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt habe, welchem von der belangten Behörde stattgegeben worden sei. Der Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren vom 01.02.2022 bis zum 30.04.2023 zuerkannt worden.
  18. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.02.2022 weitere Unterlagen.
  19. Mit Schreiben vom 21.03.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit, dass das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon ausgehe, dass sich der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin nunmehr auf den Zeitraum von Juni 2021 bis Jänner 2022 erstrecke und dieser Antrag einerseits mangels Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand durch die Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 zurückzuweisen sein werde sowie andererseits der Beschwerdeführerin für das Monat Jänner 2022 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zuzuerkennen sein werde. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  20. Mit Schreiben vom 29.03.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die belangte Behörde dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich anschließe.
  21. Von der Beschwerdeführerin langte hierauf keine weitere Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2021: Die Beschwerdeführerin stellte im Mai 2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im Verfahren vor der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand vor. Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde trotz nicht erfolgter Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand kein expliziter Mängelbehebungsauftrag erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2021, GZ 0002179356, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 14.07.
  24. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin ua. aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Bezugsbestätigung des AMS, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Rezeptgebührenbefreiung etc.). Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin ua. aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Bezugsbestätigung des AMS, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Rezeptgebührenbefreiung etc.). Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde. Mit Schreiben vom 18.01.2022 hatte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein Schreiben der ÖGK vom 30.12.2021 über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung ab dem 14.12.2021 vorgelegt, welches die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom selben Tag übermittelte. 1.
  25. Zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Jänner 2022: Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz. Die Beschwerdeführerin lebt an der antragsgegenständlichen Adresse gemeinsam mit dem Haushaltsmitglied 1.Die im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz. Die Beschwerdeführerin lebt an der antragsgegenständlichen Adresse gemeinsam mit dem Haushaltsmitglied
  26. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin von anderen Personen zur Erlangung einer Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre. Die Beschwerdeführerin bezog im Jänner 2022 Lohn/Gehalt in der Höhe von 1.174,19 Euro; das Haushaltsmitglied 1 erhielt im Jänner 2022 XXXX in der Höhe von 250,00 Euro.Die Beschwerdeführerin bezog im Jänner 2022 Lohn/Gehalt in der Höhe von 1.174,19 Euro; das Haushaltsmitglied 1 erhielt im Jänner 2022 römisch 40 in der Höhe von 250,00 Euro. Die Beschwerdeführerin hatte im Jänner 2022 einen monatlichen Wohnaufwand in der Höhe von 473,49 Euro zu begleichen. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht. 1.
  27. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2022, GZ 0002248397, gab die belangte Behörde einem weiteren Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.01.2022 auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren statt und erkannte der Beschwerdeführerin eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren vom 01.02.2022 bis zum 30.04.2023 zu.
  28. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass sie – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage brachte.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  30. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.1.
  31. §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.
  32. Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG): „Rundfunkgebühren § 3.

(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren, Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):3.1.
  2. Paragraphen 47 f, f, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO): „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.
  1. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.
  2. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatlich)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatlich) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich) 2022 2022 1 Person 1.030,49 1.154,15 2 Personen 1.625,71 1.820,80 jede weitere 159,00 178,08 3.
  3. Zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum: Die Beschwerdeführerin stellte im Mai 2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2022, GZ 0002248397, gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.01.2022 auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren statt und erkannte der Beschwerdeführerin eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren vom 01.02.2022 bis zum 30.04.2023 zu. Mit Schreiben vom 21.03.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit, dass das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund vorläufig davon ausgehe, dass sich der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf den Zeitraum nunmehr von Juni 2021 bis Jänner 2022 erstrecke. Mit Schreiben vom 29.03.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die belangte Behörde dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich anschließe. Von der Beschwerdeführerin langte dazu keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.05.2021 nur mehr auf den Zeitraum von Juni 2021 bis Jänner 2022 erstreckt. 3.
  4. Zu Spruchpunkt I.:3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin und die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Person im Jänner 2022 über folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen verfügten: Beschwerdeführerin (Lohn/Gehalt): 1.174,19 Euro Haushaltsmitglied 1 ( XXXX ):Haushaltsmitglied 1 ( römisch 40 ): 250,00 Euro insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen): 1.424,19 Euro Der vorliegend relevante Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder betrug im Jänner 2022 1.820,80 Euro. Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen unterschreitet diesen Betrag. Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdefall das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen bereits unter dem Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt liegt, besteht keine Notwendigkeit, auf das Vorliegen allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 FGO einzugehen.Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdefall das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen bereits unter dem Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt liegt, besteht keine Notwendigkeit, auf das Vorliegen allfälliger Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO einzugehen. Das gemäß FGO errechnete relevante monatliche Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin beträgt daher 1.424,19 Euro. Dieser Betrag unterschreitet den Richtsatz für das Jahr 2022 für zwei Haushaltsmitglieder in der Höhe von 1.820,80 Euro. Vor diesem Hintergrund steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin im Jänner 2022 unter der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Zweipersonenhaushalt – lag, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zulässig war.Vor diesem Hintergrund steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin im Jänner 2022 unter der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Zweipersonenhaushalt – lag, bei deren Unterschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zulässig war. 3.
  6. Zu Spruchpunkt II.:3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch zwei.: 3.5.
  8. Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.3.5.
  9. Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die gemäß Paragraph 50, FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach Paragraph 50, Absatz 4, FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.5.
  10. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014, wonach § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).3.5.
  11. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014, wonach Paragraph 28, VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte). 3.5.
  12. Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der belangten Behörde mit dem vorgelegten und an die Beschwerdeführerin adressierten Bescheid XXXX über die Gewährung von Wohnbeihilfe dem verfahrenseinleitenden Antrag kein tauglicher Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen.3.5.
  13. Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der belangten Behörde mit dem vorgelegten und an die Beschwerdeführerin adressierten Bescheid römisch 40 über die Gewährung von Wohnbeihilfe dem verfahrenseinleitenden Antrag kein tauglicher Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen. An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen vergleiche zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Bezug von Wohnbeihilfe verweist, ist Folgendes festzuhalten: Der von der Beschwerdeführerin behauptete Bezug von Wohnbeihilfe gemäß den §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz stellt keine Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 FGO dar (vgl. dazu ua. BVwG 17.04.2019, W120 2214554-1; 07.05.2018 W194 2179686-1; 26.03.2015, W219 2012178-1). Die Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz ist zwar als aus „öffentlichen Mitteln", jedoch nicht als „wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" im Sinne des § 47 Abs. 1 Z 7 FGO gewährt zu betrachten. Bestimmendes Motiv für die Gewährung der Wohnbeihilfe ist nicht, der sozialen Hilfsbedürftigkeit des Empfängers abzuhelfen. Das zeigt etwa § 61 Abs. 5 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, welcher lautet:Der von der Beschwerdeführerin behauptete Bezug von Wohnbeihilfe gemäß den Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz stellt keine Anspruchsgrundlage gemäß Paragraph 47, Absatz eins, FGO dar vergleiche dazu ua. BVwG 17.04.2019, W120 2214554-1; 07.05.2018 W194 2179686-1; 26.03.2015, W219 2012178-1). Die Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz ist zwar als aus „öffentlichen Mitteln", jedoch nicht als „wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FGO gewährt zu betrachten. Bestimmendes Motiv für die Gewährung der Wohnbeihilfe ist nicht, der sozialen Hilfsbedürftigkeit des Empfängers abzuhelfen. Das zeigt etwa Paragraph 61, Absatz 5, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, welcher lautet: „§
  14. […]
(5)Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat."
(5)Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat." Damit stellt das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz für die Wohnbeihilfe gewissermaßen eine Einkommens-Mindestgrenze auf und überlässt die Abhilfe gegenüber „sozialer Hilfsbedürftigkeit" im engeren Sinne anderen Instrumenten. Es zeigt sich, dass die „Allgemeine Wohnbeihilfe" gemäß den §§ 60 bis 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – über eine anderen Instrumenten vorbehaltene Abhilfe gegenüber „sozialer Hilfsbedürftigkeit" hinaus – unzumutbaren Belastungen des Mieters einer „nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung" abhelfen will (vgl. § 60 Abs. 1 leg.cit.).Damit stellt das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz für die Wohnbeihilfe gewissermaßen eine Einkommens-Mindestgrenze auf und überlässt die Abhilfe gegenüber „sozialer Hilfsbedürftigkeit" im engeren Sinne anderen Instrumenten. Es zeigt sich, dass die „Allgemeine Wohnbeihilfe" gemäß den Paragraphen 60 bis 61 a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – über eine anderen Instrumenten vorbehaltene Abhilfe gegenüber „sozialer Hilfsbedürftigkeit" hinaus – unzumutbaren Belastungen des Mieters einer „nicht nach Paragraphen 20, ff geförderten Wohnung" abhelfen will vergleiche Paragraph 60, Absatz eins, leg.cit.). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 31.01.2012, 2010/05/0128) zur Allgemeinen Wohnbeihilfe nach den §§ 60 ff Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – nicht im Zusammenhang mit der Befreiung von den Rundfunkgebühren, sondern im Zusammenhang mit der Frage, auf welche kompetenzrechtliche Grundlage der Wiener Landesgesetzgeber diese Regelung stützen konnte – ausgesprochen, ein anderes Motiv der Gewährung als die soziale Hilfsbedürftigkeit sei „nicht ersichtlich", weshalb die Regelung unter „Armenwesen" falle, gleichzeitig aber auch die abweichende Meinung in Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, Kurzkommentar, FN 4, die auf eine Zuordnung zu einem anderen Landesgesetzgebungskompetenztatbestand hinausläuft, als vertretbar bezeichnet. Teschl/Hüttner führen aaO aus:Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 31.01.2012, 2010/05/0128) zur Allgemeinen Wohnbeihilfe nach den Paragraphen 60, ff Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – nicht im Zusammenhang mit der Befreiung von den Rundfunkgebühren, sondern im Zusammenhang mit der Frage, auf welche kompetenzrechtliche Grundlage der Wiener Landesgesetzgeber diese Regelung stützen konnte – ausgesprochen, ein anderes Motiv der Gewährung als die soziale Hilfsbedürftigkeit sei „nicht ersichtlich", weshalb die Regelung unter „Armenwesen" falle, gleichzeitig aber auch die abweichende Meinung in Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, Kurzkommentar, FN 4, die auf eine Zuordnung zu einem anderen Landesgesetzgebungskompetenztatbestand hinausläuft, als vertretbar bezeichnet. Teschl/Hüttner führen aaO aus: „Die neu geschaffene Allgemeine Wohnbeihilfe ist wie die Wohnbeihilfe im geförderten Bereich nicht als Sozialhilfe zu verstehen, sondern hat eine ‚breitere Schicht' beim laufenden Wohnungsaufwand zu unterstützen. Um Wohnbeihilfe erhalten zu können, muss jemand durch den Bezug eines monatlichen Einkommens nachweisen, dass er sich eine eigene Wohnung dem Grunde nach leisten kann: Ein Mindesteinkommen in der Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem ASVG ist notwendig; Personen, die bisher noch nicht gearbeitet haben (zB Studierende) und Personen, die über kein Mindesteinkommen verfügen bzw. verfügt haben, scheiden aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten aus." Der Verwaltungsgerichtshof musste im genannten Erkenntnis die Frage nach dem Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe jedenfalls nicht abschließend klären, um zur kompetenzrechtlichen Unbedenklichkeit zu gelangen. Für den vorliegenden Fall ist jedoch entscheidend, dass – Teschl/Hüttner folgend – die von § 61 Abs. 5 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz aufgestellte Voraussetzung eines Mindesteinkommens darauf schließen lässt, dass nicht die Abhilfe gegenüber sozialer Hilfsbedürftigkeit, sondern die Unterstützung einer „breiteren Schicht" beim laufenden Wohnungsaufwand das bestimmende gesetzgeberische Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe ist.Der Verwaltungsgerichtshof musste im genannten Erkenntnis die Frage nach dem Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe jedenfalls nicht abschließend klären, um zur kompetenzrechtlichen Unbedenklichkeit zu gelangen. Für den vorliegenden Fall ist jedoch entscheidend, dass – Teschl/Hüttner folgend – die von Paragraph 61, Absatz 5, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz aufgestellte Voraussetzung eines Mindesteinkommens darauf schließen lässt, dass nicht die Abhilfe gegenüber sozialer Hilfsbedürftigkeit, sondern die Unterstützung einer „breiteren Schicht" beim laufenden Wohnungsaufwand das bestimmende gesetzgeberische Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe ist. 3.5.
  1. Trotz nicht erfolgter Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde kein expliziter Mängelbehebungsauftrag erteilt. Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2021 aufgefordert, diesem den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand bekanntzugeben und nachzuweisen (beispielsweise durch die Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung, eines Mindestsicherungsbescheides, eine Bezugsbestätigung des AMS etc.).3.5.
  2. Trotz nicht erfolgter Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde kein expliziter Mängelbehebungsauftrag erteilt. Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2021 aufgefordert, diesem den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand bekanntzugeben und nachzuweisen (beispielsweise durch die Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung, eines Mindestsicherungsbescheides, eine Bezugsbestätigung des AMS etc.). Da die Beschwerdeführerin diese Aufforderung in Bezug auf den Zeitraum von Juni 2021 bis Dezember 2021 nicht erfüllte, ist davon auszugehen, dass in Bezug auf diesen Zeitraum die entsprechenden Prozessvoraussetzungen fehlten. 3.
  3. Ergebnis: a) Der Beschwerde ist daher teilweise stattzugeben. Die Beschwerdeführerin ist von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen im Monat Jänner 2022 zu befreien (Spruchpunkt I.).a) Der Beschwerde ist daher teilweise stattzugeben. Die Beschwerdeführerin ist von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen im Monat Jänner 2022 zu befreien (Spruchpunkt römisch eins.). b) Die Beschwerde betreffend den Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2021 ist dahingehend abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 01.05.2021 für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2021 abzuändern ist (vgl. zu dieser Vorgehensweise VfGH 18.06.2014, G5/2014; Spruchpunkt II.).b) Die Beschwerde betreffend den Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2021 ist dahingehend abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 01.05.2021 für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2021 abzuändern ist vergleiche zu dieser Vorgehensweise VfGH 18.06.2014, G5/2014; Spruchpunkt römisch zwei.). 3.
  4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
  5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W194.2246777.1.00

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