Obsah (16)
§ 2§ 28Art. 133§ 45§ 41§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 4§ 69§ 19§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlW201 2253508-1 SpruchW201 2253508-1/4E, W201 2253508-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
§ 2, § 3 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter , Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.11.2021, OB römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2022, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2022, beschlossen: A) Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung wird behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung wird behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 27.06.2016 dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt, dass dieser auf Grund des in Höhe von 70 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 26.04.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.
- Mit Bescheid vom 02.07.2019 hat die belangte Behörde im Rahmen einer von Amts wegen erfolgten Nachuntersuchung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 06.05.2019 in Höhe von 80 vH neu festgesetzt. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.05.2019 zugrunde gelegt, in welchem auszugweise Folgendes festgestellt wurde:Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.05.2019 zugrunde gelegt, in welchem auszugweise Folgendes festgestellt wurde: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Chronisch-myeloische Leukämie Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da ständige onkologische Behandlungen erforderlich sind, sowie ausgeprägte Nebenwirkungen mit Beeinträchtigung der Atemwege, rezidivierendem Haarausfall und Hautproblemen. 10.03.08 70 vH 02 Sakraldermoid Mittlerer Rahmensatz, da mäßige Ausdehnung bei ständigem Therapiebedarf und rezidivierenden Infektionen. 01.01.02 30 vH 03 Degenerations- und therapiebedingte Gelenksbeschwerden Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei rezidivierenden Schmerzen gering bis mäßige Funktionseinschränkungen im Bereich der Schulter-, Hüft- und Kniegelenke, als auch der unteren Wirbelsäule. 02.02.02 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 80 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des ungünstigen Zusammenwirkens im Hinblick auf den Gesamtleidenszustand und infolge einer hohen Alltagsbeeinträchtigung durch die übrigen Gesundheitsschädigungen noch um 1 Stufe erhöht wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die Störungen im Bereich der Atemwege und der Lunge sind als Nebenwirkungen in der Diagnose unter Punkt 1 miteingeschlossen. Der April 2019 festgestellte Pilzbefall des Verdauungstraktes stellt ein passageres Ereignis dar und kann daher nicht nach der EV berücksichtigt werden. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 des Vorgutachtens ist unverändert. Hinzugekommen sind die Leiden unter Punkt 2 und
- Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Aufgrund der nunmehrigen Leidenskonstellation ist durch das Hinzukommen der Leiden 2 und 3 die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 80 vH gerechtfertigt. Nachuntersuchung 05/2011 – da Besserung im Bereich der Leiden 1 und 2 für möglich erachtet wird.Nachuntersuchung 05 aus 2011, – da Besserung im Bereich der Leiden 1 und 2 für möglich erachtet wird. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.“
- Der Beschwerdeführer hat am 09.07.2021 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
- Zur Überprüfung des Gesundheitszustandes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.10.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde. In diesem Gutachten wurde auszugsweise Folgendes festgehalten:
- Zur Überprüfung des Gesundheitszustandes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.10.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde. In diesem Gutachten wurde auszugsweise Folgendes festgehalten: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Chronisch myeloische Leukämie. ED 2011 Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da stabile Werte unter regelmäßiger Imatinib Therapie – ohne Progredienz 10.03.07 30 vH 02 Sakraldermoid Mittlerer Rahmensatz, da mäßige Ausdehnung bei ständigem Therapiebedarf und rezidivierenden Infektionen. 01.01.02 30 vH 03 Depressive Störung mit Angststörung Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar. 03.06.01 20 vH 04 Asthma bronchiale Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Anstrengungsindiziert. 06.05.01 20 vH 05 Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen in den Schulter-, Hüft- , Knie- oder Sprunggelenken bei Polyarthralgien – inkludiert auch geringe Funktionsstörung
- Finger links. 02.02.01 10 vH 06 Steatosis Hepatis Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Lebersynthesestörung dokumentiert. 07.05.03 10 vH 07 Follikulitis, Keratosis pilaris, Xerosis cutis Fixer Rahmensatz 01.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: die führende funktionelle Einschränkung 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken gegeben ist. Leiden 3 – 7 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ein einschätzungsrelevantes Herzleiden, Harninkontinenz oder eine Zöliakie ist nicht ausreichend (histologisch oder Transglutaminase-Antikörper oder endomysiale Antikörper Labor) befunddokumentiert. Histaminintoleranz und Astigmatismus ohne Visusbeeinträchtigung erreicht keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Stabilisierung von Leiden 1 und 5, erstmalige Einstufung von Leiden 3-4 + 6-
- Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: Durch die Besserung von Leiden 1 + 5 auch Absenkung des GdBs. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.“
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Besserung des führenden Leidens – der chronisch-myeloischen Leukämie keinesfalls eingetreten sei. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an den Folgen der Therapie und der einzunehmenden Medikamente an andauernden Durchfällen und Inkontinenz sowohl am Tag als auch nachts, was in weiterer Folge zu Müdigkeit und Schlafstörungen führe. Es bestünden weiters Gelenksbeschwerden am gesamten Körper, Atemnot, permanentes Unwohlsein, Schwindel und Kraftlosigkeit. Die bestehenden Leiden würden sich auch auf die Psyche auswirken und sei der Beschwerdeführer diesbezüglich in fachärztlicher Behandlung. Es bestünden somit jedenfalls mittelgradige Auswirkungen, welche eine Einstufung des Zustandsbildes unter Positionsnummer 10.03.08 mit zumindest 50 vH rechtfertigen würden. 5. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten des Parteiengehörs wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Besserung des führenden Leidens – der chronisch-myeloischen Leukämie keinesfalls eingetreten sei. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an den Folgen der Therapie und der einzunehmenden Medikamente an andauernden Durchfällen und Inkontinenz sowohl am Tag als auch nachts, was in weiterer Folge zu Müdigkeit und Schlafstörungen führe. Es bestünden weiters Gelenksbeschwerden am gesamten Körper, Atemnot, permanentes Unwohlsein, Schwindel und Kraftlosigkeit. Die bestehenden Leiden würden sich auch auf die Psyche auswirken und sei der Beschwerdeführer diesbezüglich in fachärztlicher Behandlung. Es bestünden somit jedenfalls mittelgradige Auswirkungen, welche eine Einstufung des Zustandsbildes unter Positionsnummer 10.03.08 mit zumindest 50 vH rechtfertigen würden.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten vom 16.11.2021 vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird:
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten vom 16.11.2021 vom bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird: „Zusammenfassung relevanter Befunde: 2021-10 eigenes Vorgutachten 40% (CLL 30, Sakraldermoid 30, Depressio 20, Asthma 20, Gelenks- und WS Leiden 10, Steatosis 10, Follikulitis 10) Dagegen Einwendungen, vertreten durch den KOVG und neue Befundvorlage: 2021-11 Dr. XXXX , Innere Medizin: St.p. CLL, Ausschluss KHK, Steatosis Hepatis, Zöliakie, Lumbalgie 2021-11 Dr. römisch 40 , Innere Medizin: St.p. CLL, Ausschluss KHK, Steatosis Hepatis, Zöliakie, Lumbalgie 2021-10 Dr. XXXX , FA für Chirurgie: ausgeprägtes perianales Fistelsystem, rezente Leukämie - Eine Colonoskopie zur weiteren Abklärung ist in den nächsten drei Wochen vorgesehen. 2021-10 Dr. römisch 40 , FA für Chirurgie: ausgeprägtes perianales Fistelsystem, rezente Leukämie - Eine Colonoskopie zur weiteren Abklärung ist in den nächsten drei Wochen vorgesehen. 2021-10 XXXX : Er wird bei CML mit Imatinib an der hiesigen Hämatologie behandelt. Der Pat. leidet unter rez Infekten (laut Pat. 10-15/Jahr) glutenfreie Diät muss lebenslänglich eingehalten werden. 2021-10 römisch 40 : Er wird bei CML mit Imatinib an der hiesigen Hämatologie behandelt. Der Pat. leidet unter rez Infekten (laut Pat. 10-15/Jahr) glutenfreie Diät muss lebenslänglich eingehalten werden. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Chronisch myelostische Leukämie. ED 2011 Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da stabile Werte unter regelmäßiger Imatinib Therapie – ohne Progredienz 10.03.07 30 vH 02 Sakraldermoid Mittlerer Rahmensatz, da mäßige Ausdehnung bei ständigem Therapiebedarf und rezidivierenden Infektionen. 01.01.02 30 vH 03 Depressive Störung mit Angststörung Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar. 03.06.01 20 vH 04 Asthma bronchiale Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Anstrengungsindiziert. 06.05.01 20 vH 05 Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen in den Schulter-, Hüft- , Knie- oder Sprunggelenken bei Polyarthralgien – inkludiert auch geringe Funktionsstörung
- Finger links. 02.02.01 10 vH 06 Steatosis Hepatis Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Lebersynthesestörung dokumentiert. 07.05.03 10 vH 07 Follikulitis, Keratosis pilaris, Xerosis cutis Fixer Rahmensatz 01.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: die führende funktionellen Einschränkung 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken gegeben ist. Leiden 3-7 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ein einschätzungsrelevantes Herzleiden, Harninkontinenz ist nicht Befunddokumentiert. Histaminintoleranz und Astigmatismus ohne Visusbeeinträchtigung erreicht keinen Grad der Behinderung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung zum Vorgutachten befundbelegt, die neu vorgelegten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, ein rezenter Colonoskopiebefund wurde bisher noch nicht nachgereicht, eine Zöliakie ist weiterhin nicht ausreichend (histologisch oder Transglutaminase-Antikörper oder endomysiale Antikörper Labor) befunddokumentiert. Gegenüber dem Gutachten von 5/2019 Stabilisierung von Leiden 1 und 5, sowie erstmalige Einstufung von Leiden 3-4 + 6-
- Die eingestufte chronische myeloische Leukämie, in den Befunden mehrfach als "Zustand nach" Leukämie beschrieben, ist unter Imatinib stabilisiert und nach mehr als 10jähriger Heilungsbewährung ohne Progredienz. Die geänderte Einschätzung gegenüber dem Gutachten 5/2019 daher gerechtfertigt.Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung zum Vorgutachten befundbelegt, die neu vorgelegten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, ein rezenter Colonoskopiebefund wurde bisher noch nicht nachgereicht, eine Zöliakie ist weiterhin nicht ausreichend (histologisch oder Transglutaminase-Antikörper oder endomysiale Antikörper Labor) befunddokumentiert. Gegenüber dem Gutachten von 5 aus 2019, Stabilisierung von Leiden 1 und 5, sowie erstmalige Einstufung von Leiden 3-4 + 6-
- Die eingestufte chronische myeloische Leukämie, in den Befunden mehrfach als "Zustand nach" Leukämie beschrieben, ist unter Imatinib stabilisiert und nach mehr als 10jähriger Heilungsbewährung ohne Progredienz. Die geänderte Einschätzung gegenüber dem Gutachten 5 aus 2019, daher gerechtfertigt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung zum Vorgutachten, Durch die Besserung von Leiden 1+5 Absenkung des Gesamt GdBs gegenüber dem Gutachten 5/2019.Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung zum Vorgutachten, Durch die Besserung von Leiden 1+5 Absenkung des Gesamt GdBs gegenüber dem Gutachten 5 aus 2019,. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.“
- Ohne den Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.11.2021 aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
§ 2, § 3 und § 14 BEinst
G mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.7. Ohne den Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.11.2021 aufgrund des in Höhe von , 40 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. 8. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Befundkonvolutes wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2011 an einer chronisch-myeloischen Leukämie leide. In dem, dem Bescheid vom 02.07.2019 zugrundeliegenden Gutachten von Dr. XXXX sei der Grad der Behinderung der chronisch-myeloischen Leukämie
Position 10.03.08 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. eingestuft worden. Im nunmehr zugrunde gelegten Gutachten von Dr. XXXX vom 01.10.2021 werde für die chronisch myeloische Leukämie ein Grad der Behinderung von 30 v.H. angenommen. Bei dieser Erkrankung sei jedoch keine Heilung eingetreten und müsse der Beschwerdeführer fortlaufend mit dem Arzneistoff Imatinib behandelt werden. Dieser Arzneistoff führe beim Beschwerdeführer zu erheblichen Nebenwirkungen wie Durchfall, Übelkeit, Bauchschmerzen, Müdigkeit, Gelenks- und Muskelschmerzen, Schwindelzuständen, Schweißausbrüchen, häufigem Nasenbluten, häufigen Kopfschmerzen sowie Hautjucken. Die chronisch-myeloische Leukämie unterliege einem schwankenden Zustandsbild und müsse bei Verschlechterung der Werte die Dosis der Medikamente auch immer wieder adaptiert und erhöht werden. Es sei daher die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 70 v.H. auf 30 v.H. nicht nachvollziehbar. Auch seitens des XXXX sei mit Schreiben vom 28.10.2021 bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer mit Imatinib behandelt werde, unter rezidivierenden Infekten leide und nur eingeschränkt arbeitsfähig sei. Die belangte Behörde habe sich mit der unter der laufenden Nummer 1 geführten Diagnose und den damit einhergehenden Nebenwirkungen der Behandlung nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. 8. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Befundkonvolutes wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2011 an einer chronisch-myeloischen Leukämie leide. In dem, dem Bescheid vom 02.07.2019 zugrundeliegenden Gutachten von , Dr. römisch 40 sei der Grad der Behinderung der chronisch-myeloischen Leukämie
Position 10.03.08 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. eingestuft worden. Im nunmehr zugrunde gelegten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 01.10.2021 werde für die chronisch myeloische Leukämie ein Grad der Behinderung von 30 v.H. angenommen. Bei dieser Erkrankung sei jedoch keine Heilung eingetreten und müsse der Beschwerdeführer fortlaufend mit dem Arzneistoff Imatinib behandelt werden. Dieser Arzneistoff führe beim Beschwerdeführer zu erheblichen Nebenwirkungen wie Durchfall, Übelkeit, Bauchschmerzen, Müdigkeit, Gelenks- und Muskelschmerzen, Schwindelzuständen, Schweißausbrüchen, häufigem Nasenbluten, häufigen Kopfschmerzen sowie Hautjucken. Die chronisch-myeloische Leukämie unterliege einem schwankenden Zustandsbild und müsse bei Verschlechterung der Werte die Dosis der Medikamente auch immer wieder adaptiert und erhöht werden. Es sei daher die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 70 v.H. auf 30 v.H. nicht nachvollziehbar. Auch seitens des römisch 40 sei mit Schreiben vom 28.10.2021 bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer mit Imatinib behandelt werde, unter rezidivierenden Infekten leide und nur eingeschränkt arbeitsfähig sei. Die belangte Behörde habe sich mit der unter der laufenden Nummer 1 geführten Diagnose und den damit einhergehenden Nebenwirkungen der Behandlung nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Auch hinsichtlich der Diagnose der degenerations- und therapiebedingten Gelenkbeschwerden, welche ursprünglich mit 30 vH beurteilt worden seien, habe sich keine Besserung eingestellt, welche die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 10 vH erklären würde. Ebenso müsse der Beschwerdeführer aufgrund der durch die chronisch-myeloische Leukämie erforderlichen Therapie aufgetretenen Glutenunverträglichkeit eine dauerhaft glutenfreie Ernährung einhalten. Dies sei seitens des XXXX mit Schreiben vom 27.08.2018 festgestellt und mit Schreiben vom 27.10.2021 bestätigt worden. Dieser Umstand hätte ebenfalls richtsatzgemäß eingestuft werden müssen. Da hinsichtlich des Leidenszustandes des Beschwerdeführers keine Besserung eingetreten sei, hätte festgestellt werden müssen, dass weiterhin mindestens ein Grade der Behinderung in Höhe von 50 vH gegeben sei und der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigen Behinderten nach dem BEinstG angehöre.Auch hinsichtlich der Diagnose der degenerations- und therapiebedingten Gelenkbeschwerden, welche ursprünglich mit 30 vH beurteilt worden seien, habe sich keine Besserung eingestellt, welche die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 10 vH erklären würde. Ebenso müsse der Beschwerdeführer aufgrund der durch die chronisch-myeloische Leukämie erforderlichen Therapie aufgetretenen Glutenunverträglichkeit eine dauerhaft glutenfreie Ernährung einhalten. Dies sei seitens des römisch 40 mit Schreiben vom 27.08.2018 festgestellt und mit Schreiben vom 27.10.2021 bestätigt worden. Dieser Umstand hätte ebenfalls richtsatzgemäß eingestuft werden müssen. Da hinsichtlich des Leidenszustandes des Beschwerdeführers keine Besserung eingetreten sei, hätte festgestellt werden müssen, dass weiterhin mindestens ein Grade der Behinderung in Höhe von 50 vH gegeben sei und der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigen Behinderten nach dem BEinstG angehöre.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.03.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden sei und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde. In diesem Gutachten wurde auszugsweise Folgendes festgehalten:
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.03.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden sei und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde. In diesem Gutachten wurde auszugsweise Folgendes festgehalten: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund XXXX vom 28.10.2021: rezidivierende Infekte laut Patient 10-15x/Jahr (wurde auch im AG berücksichtigt) Befund römisch 40 vom 28.10.2021: rezidivierende Infekte laut Patient 10-15x/Jahr (wurde auch im AG berücksichtigt) Diätologie 27.10.2021: glutenfreie Ernährung (wurde auch im AG berücksichtigt) nachgereicht: Histologie 9.9.2004: H.p. positiv, mäßig chron. Antrumgastritis Stuhl auf Elastase vom 25.1.2022: über 800 „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Chronisch myelostische Leukämie. ED 2011 Unterer Rahmensatz da unter Therapie im stabilen Verlauf. 10.03.07 30 vH 02 Fistelbildung, Sakraldermoid Mittlerer Rahmensatz, da ständiger Therapiebedarf. 01.01.02 30 vH 03 Depressio/Angst gemischt Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter niedrig dosierter Therapie. 03.06.01 20 vH 04 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da belastungsindiziert. 06.05.01 20 vH 05 Generalisierte, degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da Therapieoption offen. 02.02.01 10 vH 06 Steatosis Hepatis Unterer Rahmensatz, da komplikationslos. 07.05.03 10 vH 07 Follikulitis Fixer Rahmensatz 01.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3-7 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Erhöhte Elastase im Stuhl ohne Spezifizierung der Grunderkrankung: kein GdB. Glutenunverträglichkeit: ohne Histologie und Laborbefund: kein GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.“
- Ohne der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2021
§ 41Abs.
2 BBG abgewiesen.10. Ohne der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2021
Paragraph 41, Absatz 2, BBG abgewiesen.
- Am 29.03.2022 hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers unter Vorlage weitere Beweismittel ohne weiteres Vorbringen fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
- Mit im Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2022 eingelangten Schreiben hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016). Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, auszugsweise) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Maßgebend für die Entscheidung ob der Beschwerdeführer weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen, sowie ob eine maßgebende Verbesserung im Leidenszustand eingetreten ist. Eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung kann nämlich ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69Abs. 1 und 3 AVG bzw. § 32 Vw
GVG nicht aber im Wege einer Neubeurteilung korrigiert werden.Eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung kann nämlich ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins und 3 AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG nicht aber im Wege einer Neubeurteilung korrigiert werden. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt. Der belangten Behörde war bereits aus dem Vorverfahren bekannt, dass der Beschwerdeführer an Erkrankungen des internistischen und orthopädischen Formenkreises leidet und wurde der gegenständliche Antrag durch Vorlage von Beweismitteln untermauert. Die belangte Behörde hat zur Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein allgemeinmedizinische und im Rahmen des Beschwerdevorentscheidung ein internistisches Sachverständigengutachten eingeholt. Aufgrund der in diesen Gutachten erfolgen Beurteilungen liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Einholung von weiteren Gutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Orthopädie mit Zusammenfassung der Gutachten durch einen Sachverständigen für Innere Medizin unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Gegenständlich ist die vorgenommene Beurteilung angesichts des komplexen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers offensichtlich sachwidrig erfolgt. So wird im durch die belangte Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten vom 01.10.2021 dargestellt, dass sich basierend auf der aktuellen Untersuchung im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom 02.07.2019 zugrunde gelegt wurde, eine Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 40 vH (von 80 vH) ergeben hat, da sich eine Besserung von Leiden 1 (myeloische Leukämie) und 5 (Degen. Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen) ergeben hätten, es wird aber nicht ausgeführt, wie sich diese Verbesserungen begründen. In der allgemeinmedizinischen Ergänzung vom 16.11.2021 wird vom Sachverständigen diesbezüglich hinzugefügt, dass die Leukämie stabilisiert, und nach mehr als 10jähriger Heilungsbewährung ohne Progredienz sei. Zur Verbesserung der degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen wird lediglich ausgeführt, dass diese stabilisiert seien, zur Verbesserung des Zustandes gegenüber der Beurteilung im letzten rechtskräftigen Gutachten wurden aber keinerlei Aussagen getroffen. Auch im – im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eingeholten – internistischen Sachverständigengutachten wird keinerlei Stellungnahme zur Verbesserung dieser Leiden abgegeben, sondern lediglich ausgeführt, dass sich gegenüber dem allgemeinmedizinischen Vorgutachten (gemeint wohl, das Gutachten vom 01.10.2021) keinerlei Änderung ergeben habe. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im – der letzten rechtskräftigen Entscheidung zu Grunde gelegten - Gutachten vom 06.05.2019 in die Beurteilung der myeloischen Leukämie einbezogen wurde, dass ständige onkologische Behandlungen und ausgeprägten Nebenwirkungen - wie die Beeinträchtigung der Atemwege, der Haarausfall und Hautprobleme – vorliegen. Darauf wird in den nunmehr eingeholten Gutachten nicht eingegangen, sondern wurde lediglich das Atemwegsleiden – obwohl dokumentierte Nebenwirkung der Grunderkrankung – gesondert beurteilt, ohne dies weiter zu begründen. Hinzuzufügen ist auch, dass bereits bei der Gutachtenerstellung 2019 eine mehr als 8jährige Heilungsbewährung vorlag und die Einschätzung der myeloischen Leukämie dennoch mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH erfolgte. Diesbezüglich ist auch im eJournal des XXXX vom 28.10.2021 dokumentiert, dass der Beschwerdeführer bei CML dort behandelt wird, unter rezidivierenden Infekten leidet und nur eingeschränkt arbeitsfähig ist.Auch im – im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eingeholten – internistischen Sachverständigengutachten wird keinerlei Stellungnahme zur Verbesserung dieser Leiden abgegeben, sondern lediglich ausgeführt, dass sich gegenüber dem allgemeinmedizinischen Vorgutachten (gemeint wohl, das Gutachten vom 01.10.2021) keinerlei Änderung ergeben habe. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im – der letzten rechtskräftigen Entscheidung zu Grunde gelegten - Gutachten vom 06.05.2019 in die Beurteilung der myeloischen Leukämie einbezogen wurde, dass ständige onkologische Behandlungen und ausgeprägten Nebenwirkungen - wie die Beeinträchtigung der Atemwege, der Haarausfall und Hautprobleme – vorliegen. Darauf wird in den nunmehr eingeholten Gutachten nicht eingegangen, sondern wurde lediglich das Atemwegsleiden – obwohl dokumentierte Nebenwirkung der Grunderkrankung – gesondert beurteilt, ohne dies weiter zu begründen. Hinzuzufügen ist auch, dass bereits bei der Gutachtenerstellung 2019 eine mehr als 8jährige Heilungsbewährung vorlag und die Einschätzung der myeloischen Leukämie dennoch mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH erfolgte. Diesbezüglich ist auch im eJournal des römisch 40 vom 28.10.2021 dokumentiert, dass der Beschwerdeführer bei CML dort behandelt wird, unter rezidivierenden Infekten leidet und nur eingeschränkt arbeitsfähig ist. Auch wird in den eingeholten Gutachten zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten, Glutenunverträglichkeit lediglich ausgeführt, dass ohne Histologie und Laborbefund eine Einschätzung nicht erfolgen könne. Dies ist aber nicht ausreichend für die Schlussfolgerung, dass diese Gesundheitsschädigung nicht vorliegen bzw. kein einschätzungsrelevantes Ausmaß erreicht. So wäre es der belangten Behörde jederzeit möglich gewesen, den Beschwerdeführer zur Vorlage der erforderlichen medizinischen Beweismittel aufzufordern, dies vor allem da bereits im vorliegenden Befund des XXXX vom 27.08.2018 Glutenunverträglichkeit dokumentiert wird und auch im Befund des XXXX vom 27.10.2021 dargestellt wird, dass der Beschwerdeführer lebenslänglich glutenfreie Diät einhalten muss.Auch wird in den eingeholten Gutachten zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten, Glutenunverträglichkeit lediglich ausgeführt, dass ohne Histologie und Laborbefund eine Einschätzung nicht erfolgen könne. Dies ist aber nicht ausreichend für die Schlussfolgerung, dass diese Gesundheitsschädigung nicht vorliegen bzw. kein einschätzungsrelevantes Ausmaß erreicht. So wäre es der belangten Behörde jederzeit möglich gewesen, den Beschwerdeführer zur Vorlage der erforderlichen medizinischen Beweismittel aufzufordern, dies vor allem da bereits im vorliegenden Befund des römisch 40 vom 27.08.2018 Glutenunverträglichkeit dokumentiert wird und auch im Befund des römisch 40 vom 27.10.2021 dargestellt wird, dass der Beschwerdeführer lebenslänglich glutenfreie Diät einhalten muss. Ebenso finden sich in den eingeholten Gutachten keine Hinweise auf die mehrfach befunddokumentierten ( XXXX vom 09.04.2020, 28.9.2020 und 31.3.2021) urologischen Leiden genitale Mykose und erekt. Dysfunktion und Prostatis. Ebenso finden sich in den eingeholten Gutachten keine Hinweise auf die mehrfach befunddokumentierten ( römisch 40 vom 09.04.2020, 28.9.2020 und 31.3.2021) urologischen Leiden genitale Mykose und erekt. Dysfunktion und Prostatis. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welches Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, weitere Gutachten einzuholen, in welchen konkret auf die Frage der Verbesserung/Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber der, dem rechtskräftigen Bescheid vom 18.03.2019 zugrunde gelegten, medizinischen Beurteilung eingegangen wird und in welchen auch detailliert der Gesamtgrad der Behinderung begründet wird. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung sowie einer eventuellen maßgebenden Verbesserung des Leidenszustandes als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, des im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwandes und der vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ärztliche Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Orthopädie mit Zusammenfassung der Gutachten durch die Fachrichtung Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, unter Einbeziehung aller vorliegenden medizinischen Beweismittel mit der konkreten Fragestellung einzuholen haben, ob und in welcher Form der Gesundheitszustand sich gegenüber der letzten rechtskräftigen Beurteilung verändert hat und wie diese Veränderung sich konkret begründet. Sodann hat sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden kann. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 19Abs. 1 BEinst
G zweckmäßig. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W201.2253508.1.00