RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlW205 1267497-3 Spruch, W205 1267497-3/ 5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2021, Zl. 298532605/171105860, (zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2021, Zl. 298532605/171105860, (zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Antragsteller, ein Staatsbürger von Guinea-Bissau, gelangte bereits am 12.07.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 13.07.2004 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 28.10.2004, Zahl 04 14.244-BAT, wurde der Asylantrag vom 13.07.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Guinea-Bissau gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz für zulässig erklärt und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Absatz 2 leg.cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 28.10.2004, Zahl 04 14.244-BAT, wurde der Asylantrag vom 13.07.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Guinea-Bissau gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz für zulässig erklärt und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2 leg.cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen., Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.03.2008, Zahl 267.497/0/34E-III/07/06, wurde dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 17.01.2006 gemäß § 73 Absatz 2 AVG stattgegeben.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.03.2008, Zahl 267.497/0/34E-III/07/06, wurde dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 17.01.2006 gemäß Paragraph 73, Absatz 2 AVG stattgegeben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 04.08.2017, GZ. W 159 1267497-1/97E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Asylantrages vom 13.07.2004 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea-Bissau festgestellt. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55 und 57 AsylG 2005 erteilt. Gem. § 10 Abs. 2 Z 3 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 55 Abs. 1 und 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Erkenntnis erwuchs am 04.08.2017 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 04.08.2017, GZ. W 159 1267497-1/97E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Asylantrages vom 13.07.2004 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea-Bissau festgestellt. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gem. Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Erkenntnis erwuchs am 04.08.2017 in Rechtskraft. Im Strafregisterauszug scheinen mehrere Einträge wegen §27, 28 SMG, 83, 105, 107, 125, 127, 133 StGB und im kriminalpolizeilichen Aktenindex eine Eintragung wegen § 27 SMG auf.Im Strafregisterauszug scheinen mehrere Einträge wegen §27, 28 SMG, 83, 105, 107, 125, 127, 133 StGB und im kriminalpolizeilichen Aktenindex eine Eintragung wegen Paragraph 27, SMG auf. Am 02.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und am 07.05.2018 einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.Am 02.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und am 07.05.2018 einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Mit Mandatsbescheid vom 29.08.2018 wurde eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG erlassen.Mit Mandatsbescheid vom 29.08.2018 wurde eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG erlassen. Mit Schreiben der Caritas vom 30.08.2018 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich entschieden hätte, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren und die damit verbundenen Formalitäten bis zu zwei Monate dauern könnten. Gegen den Mandatsbescheid vom 29.08.2018 erhob der Beschwerdeführer am 31.08.2018, bei der Behörde eingelangt am 03.09.2018, Vorstellung. Darin führt er aus, dass seit seinem Antrag auf internationalen Schutz mittlerweile vierzehn Jahre vergangen seien. Im Zuge seines Aufenthalts sei er Vater einer Tochter geworden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Er habe das österreichische Staatsgebiet nicht verlassen, da er seinen gesetzlichen Obsorgepflichten entsprechend nachkommen wolle und der Aufenthalt wegen seiner Tochter gem. Art. 8 EMRK geboten sei. Er sei zwar wegen mehreren Delikten strafrechtlich verurteilt worden und sei somit straffällig im Sinne des AsylG, er habe die gegen ihn verhängten Sanktion allerdings vollständig getilgt und keine weiteren Straftaten mehr begangen. Er sei während seines gesamten Aufenthalts in Österreich durchgehend seiner Meldeverpflichtung nachgekommen und wäre jederzeit für die Behörde greifbar gewesen. Am 30.08.2018 habe er einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt, um seinen Willen, das Staatsgebiet zu verlassen, zu verdeutlichen und seinen Aufenthalt über legalen Weg regeln zu können, um seinen gesetzlichen Pflichten als Vater entsprechen zu können.Gegen den Mandatsbescheid vom 29.08.2018 erhob der Beschwerdeführer am 31.08.2018, bei der Behörde eingelangt am 03.09.2018, Vorstellung. Darin führt er aus, dass seit seinem Antrag auf internationalen Schutz mittlerweile vierzehn Jahre vergangen seien. Im Zuge seines Aufenthalts sei er Vater einer Tochter geworden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Er habe das österreichische Staatsgebiet nicht verlassen, da er seinen gesetzlichen Obsorgepflichten entsprechend nachkommen wolle und der Aufenthalt wegen seiner Tochter gem. Artikel 8, EMRK geboten sei. Er sei zwar wegen mehreren Delikten strafrechtlich verurteilt worden und sei somit straffällig im Sinne des AsylG, er habe die gegen ihn verhängten Sanktion allerdings vollständig getilgt und keine weiteren Straftaten mehr begangen. Er sei während seines gesamten Aufenthalts in Österreich durchgehend seiner Meldeverpflichtung nachgekommen und wäre jederzeit für die Behörde greifbar gewesen. Am 30.08.2018 habe er einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt, um seinen Willen, das Staatsgebiet zu verlassen, zu verdeutlichen und seinen Aufenthalt über legalen Weg regeln zu können, um seinen gesetzlichen Pflichten als Vater entsprechen zu können. Am 05.09.2018 leitete das BFA das Ermittlungsverfahren ein und es wurde ihm eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2018, Zl. 298532605 – 171105860/BMI-BFA_OOE_RD, wurde dem Beschwerdeführer gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2018, Zl. 298532605 – 171105860/BMI-BFA_OOE_RD, wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Am 02.10.2018 war der Beschwerdeführer zu einer Identifikationsprüfung durch eine Expertendelegation aus Guinea-Bissau zu einem Botschaftstermin geladen worden. Bei diesem Termin gab der Beschwerdeführer an, nicht aus Guinea-Bissau, sondern aus Sierra Leone zu stammen. Mit Bescheid vom 26.02.2020, Zl. 298532605/171105860, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 07.05.2018 gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das BVwG. Diese Beschwerde wurde mit dem am 01.02.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes (schriftliche Ausfertigung: BVwG 16.02.2022, I417 1267497-2/8E) als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 26.02.2020, Zl. 298532605/171105860, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 07.05.2018 gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das BVwG. Diese Beschwerde wurde mit dem am 01.02.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes (schriftliche Ausfertigung: BVwG 16.02.2022, I417 1267497-2/8E) als unbegründet abgewiesen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.04.2021 hat das BFA dem Beschwerdeführer gem. § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, nach seiner Haftentlassung bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der XXXX zu nehmen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.04.2021 hat das BFA dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, nach seiner Haftentlassung bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der römisch 40 zu nehmen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er sei allerdings Staatsbürger von Guinea-Bissau und leide eigenen Angaben nach an Asthma. Der Beschwerdeführer befinde sich illegal im Bundesgebiet und weigere sich, der ihm rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er sei unionsrechtlich nicht aufenthaltsberechtigt. Sein persönliches Verhalten stellte zurzeit ein Zuwiderhandeln gegen die österreichischen und europäischen Gesetze und Rechtsnormen das. Laut ZMR-Auszug vom 14.04.2021 habe er sich im Zeitraum von 17.06.2017 bis 27.01.2019 nicht in Justizhaft befunden, er hätte demnach in diesem Zeitraum die Möglichkeit gehabt, eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat anzutreten. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Seit der rechtkräftigen Entscheidung des BVwG vom 04.08.2017 seien keinerlei Änderungen in seinen Privat- und Familienverhältnissen hervorgekommen. Seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sei er zur Ausreise verpflichtet, dieser sei er bis dato nicht nachgekommen. Eine aufrechte Duldung liege nicht vor. Er habe am 13.03.2020 an einem Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen, habe sich allerdings nicht rückkehrwillig gezeigt. Am 03.09.2018 habe er sich zur freiwilligen Rückkehr angemeldet, sei aber letztlich nicht ausgereist. Am 02.10.2018 sei er bereits einmal zu einem Botschaftstermin geladen gewesen und habe angegeben, aus Sierra Leone zu stammen. Am 15.04.2021 übernahm der Beschwerdeführer, der sich in Haft befand, persönlich den Bescheid. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Beschwerdeführer sei am 16.04.2021 aus der Strafanstalt entlassen worden und habe den Bescheid mit der Anordnung einer Wohnsitzauflage erhalten. Da sein Lebensmittelpunkt aufgrund der engen Beziehung zur Tochter und aufgrund eines ordentlichen Wohnsitzes sich jedoch in XXXX befinde und die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers von der Behörde nur mangelhaft begründet worden sei, werde Beschwerde erhoben. Es sei als nicht ausreichend anzusehen, dass die Behörde ein reines Aktenverfahren geführt habe und den Beschwerdeführer nicht einvernommen habe, sondern sich lediglich auf die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 31.08.2018 gestützt habe, welche ja nun bereits älter als zweieinhalb Jahre sei. Das Vorbringen in der Vorstellung könne nach einem derart langen Zeitraum nicht pauschal als aktuell angesehen werden. Ebenso könne auch nicht einfach angenommen werden, dass der Beschwerdeführer derzeit ausreiseunwillig sei, wenn das Rückkehrberatungsgespräch, auf welches sich die Behörde stütze, mit 13.03.2020 datiert sei und somit auch schon älter als ein Jahr sei. Der Beschwerdeführer hätte zur aktuellen Situation einvernommen werden müssen, so hätte die Behörde erfahren, dass die dreizehnjährige Tochter des Beschwerdeführers bei ihrer Großmutter in XXXX wohne und der Beschwerdeführer naturgemäß seine Beziehung zu seiner Tochter pflege wolle. Während der Haft habe der Beschwerdeführer fast täglich mit seiner Tochter telefoniert und vor den Corona-Maßnahmen diese im Rahmen des Freigang regelmäßig am Wochenende besucht. Der Beschwerdeführer habe eine enge Beziehung zu seiner Tochter und wolle diesen nun nach der Entlassung aus der Haft auch persönlich pflegen. Dies wäre allerdings nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer Unterkunft in XXXX nehmen müsse. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer kein soziales Umfeld in XXXX , sondern würden sich alle seine sozialen Kontakte im Raum XXXX befinden – so lebe etwa auch sein Bruder in XXXX . Zudem hätte die Behörde bei einer Einvernahme auch in Erfahrung bringen können, dass der Beschwerdeführer an einem betreuten Wohnplatz bei Neustart in XXXX angemeldet sei. Diesbezüglich sei mit der Organisation Neustart eine Betreuungsvereinbarung mit Überlassung eines Wohnplatzes geschlossen worden. Wie aus der Bestätigung der Justizanstalt über den Erwerb von Versicherungszeiten hervorgehe, habe der Beschwerdeführer auch regelmäßig in der Haft gearbeitet, sodass dieser nun auch Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben müsse und künftig die Wohnungskosten tragen könne. Da, wie begründet, keine Wohnsitzauflage erlassen hätte werden müssen, werde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt. Zudem werde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Beschwerdeführer sei am 16.04.2021 aus der Strafanstalt entlassen worden und habe den Bescheid mit der Anordnung einer Wohnsitzauflage erhalten. Da sein Lebensmittelpunkt aufgrund der engen Beziehung zur Tochter und aufgrund eines ordentlichen Wohnsitzes sich jedoch in römisch 40 befinde und die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers von der Behörde nur mangelhaft begründet worden sei, werde Beschwerde erhoben. Es sei als nicht ausreichend anzusehen, dass die Behörde ein reines Aktenverfahren geführt habe und den Beschwerdeführer nicht einvernommen habe, sondern sich lediglich auf die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 31.08.2018 gestützt habe, welche ja nun bereits älter als zweieinhalb Jahre sei. Das Vorbringen in der Vorstellung könne nach einem derart langen Zeitraum nicht pauschal als aktuell angesehen werden. Ebenso könne auch nicht einfach angenommen werden, dass der Beschwerdeführer derzeit ausreiseunwillig sei, wenn das Rückkehrberatungsgespräch, auf welches sich die Behörde stütze, mit 13.03.2020 datiert sei und somit auch schon älter als ein Jahr sei. Der Beschwerdeführer hätte zur aktuellen Situation einvernommen werden müssen, so hätte die Behörde erfahren, dass die dreizehnjährige Tochter des Beschwerdeführers bei ihrer Großmutter in römisch 40 wohne und der Beschwerdeführer naturgemäß seine Beziehung zu seiner Tochter pflege wolle. Während der Haft habe der Beschwerdeführer fast täglich mit seiner Tochter telefoniert und vor den Corona-Maßnahmen diese im Rahmen des Freigang regelmäßig am Wochenende besucht. Der Beschwerdeführer habe eine enge Beziehung zu seiner Tochter und wolle diesen nun nach der Entlassung aus der Haft auch persönlich pflegen. Dies wäre allerdings nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer Unterkunft in römisch 40 nehmen müsse. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer kein soziales Umfeld in römisch 40 , sondern würden sich alle seine sozialen Kontakte im Raum römisch 40 befinden – so lebe etwa auch sein Bruder in römisch 40 . Zudem hätte die Behörde bei einer Einvernahme auch in Erfahrung bringen können, dass der Beschwerdeführer an einem betreuten Wohnplatz bei Neustart in römisch 40 angemeldet sei. Diesbezüglich sei mit der Organisation Neustart eine Betreuungsvereinbarung mit Überlassung eines Wohnplatzes geschlossen worden. Wie aus der Bestätigung der Justizanstalt über den Erwerb von Versicherungszeiten hervorgehe, habe der Beschwerdeführer auch regelmäßig in der Haft gearbeitet, sodass dieser nun auch Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben müsse und künftig die Wohnungskosten tragen könne. Da, wie begründet, keine Wohnsitzauflage erlassen hätte werden müssen, werde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt. Zudem werde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der Beschwerde beigelegt waren folgende Unterlagen: - Meldezettel vom XXXX .04.2021- Meldezettel vom römisch 40 .04.2021 - Übergabeprotokoll Startwohnung vom XXXX .04.2021- Übergabeprotokoll Startwohnung vom römisch 40 .04.2021 - Bestätigung der Justizanstalt gem. § 66a AlVG vom XXXX .04.2021- Bestätigung der Justizanstalt gem. Paragraph 66 a, AlVG vom römisch 40 .04.2021 - Überweisungsbeleg II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides Gemäß § 57 Abs 1 FPG kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in einem vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, w enn keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in einem vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, w enn keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist gemäß § 57 Abs. 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
- entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
- entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
- nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat
- an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs 2 und 2a nicht mitwirkt;
- an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
- im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen,
- im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0029 unter Hinweis auf VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0406) erfordert die Erlassung einer Wohnsitzauflage nachdieser Bestimmung das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Art. 8 EMRK. Eine Wohnsitzauflage kann vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK niemals Selbstzweck sein, sondern sie muss - als ultima ratio - einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit muss sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0029 unter Hinweis auf VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0406) erfordert die Erlassung einer Wohnsitzauflage nachdieser Bestimmung das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Artikel 8, EMRK. Eine Wohnsitzauflage kann vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK niemals Selbstzweck sein, sondern sie muss - als ultima ratio - einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit muss sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf. Vom Vorliegen einer Situation, die eine solche Maßnahme zum Entgegenwirken einer bestehenden Gefahr im Verzug notwendig macht, wird in aller Regel nur dann ausgegangen werden können, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum steht, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkret in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordert (siehe auch die darauf verweisenden Erkenntnisse des VwGH 23.6.2021, Ra 2020/21/0521, Rn. 9/10, und Ra 2021/21/0039, Rn. 10/11, sowie VwGH 16.6.2021, Ra 2020/21/0530, Rn. 7/8). Dass dies vorliegend der Fall sei, geht weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem bisherigen Akteninhalt klar hervor. Es ist insbesondere nicht erkennbar, ob bereits ein konkreter Abschiebetermin absehbar ist und weshalb in diesem Verfahrensstadium die Verlegung des Beschwerdeführers in eine von seinem (ursprünglich) beabsichtigten Wohnort nach Haftentlassung in XXXX abgelegene „Betreuungseinrichtung“ (mit gemäß § 52a Abs. 1 FPG auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt) als „ultima ratio Maßnahme“ geboten erscheint (siehe zum Ganzen im Übrigen auch noch VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0010).Dass dies vorliegend der Fall sei, geht weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem bisherigen Akteninhalt klar hervor. Es ist insbesondere nicht erkennbar, ob bereits ein konkreter Abschiebetermin absehbar ist und weshalb in diesem Verfahrensstadium die Verlegung des Beschwerdeführers in eine von seinem (ursprünglich) beabsichtigten Wohnort nach Haftentlassung in römisch 40 abgelegene „Betreuungseinrichtung“ (mit gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, FPG auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt) als „ultima ratio Maßnahme“ geboten erscheint (siehe zum Ganzen im Übrigen auch noch VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0010). Es wurde der Behörde mit hg. Vorhalt vom 11.04.2022 (OZ 4) Gelegenheit gegeben, zum Vorliegen der oben von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzung Stellung zu nehmen und insbesondere zur Frage, ob bereits ein konkreter Abschiebetermin absehbar ist, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat die Behörde nicht Gebrauch gemacht und bis dato keine Stellungnahme abgegeben. Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass ein konkreter Abschiebetermin bereits absehbar ist. Es ist daher der Behörde nicht zuzustimmen, dass (bereits) in diesem Verfahrensstadium die Verlegung des Beschwerdeführers in eine von seinem (ursprünglich) beabsichtigten Wohnort nach Haftentlassung in XXXX abgelegene „Betreuungseinrichtung“ (mit gemäß § 52a Abs. 1 FPG auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt) als „ultima ratio Maßnahme“ geboten ist.Von dieser Gelegenheit hat die Behörde nicht Gebrauch gemacht und bis dato keine Stellungnahme abgegeben. Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass ein konkreter Abschiebetermin bereits absehbar ist. Es ist daher der Behörde nicht zuzustimmen, dass (bereits) in diesem Verfahrensstadium die Verlegung des Beschwerdeführers in eine von seinem (ursprünglich) beabsichtigten Wohnort nach Haftentlassung in römisch 40 abgelegene „Betreuungseinrichtung“ (mit gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, FPG auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt) als „ultima ratio Maßnahme“ geboten ist. Im Hinblick darauf, dass im Lichte der obigen Ausführungen bereits in der Sache vom Vorliegen einer bestehenden Gefahr im Verzug nicht ausgegangen werden kann, entspricht auch der im angefochtenen Bescheid erfolgte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid letztlich nicht der Rechtslage, weswegen auch dieser Spruchteil zu beheben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt iVm der Aktenlage geklärt erscheint und auch eine – allenfalls eine Verhandlungspflicht auslösende - Stellungnahme des BFA nicht erfolgt ist (§ 21 Abs. 7 BFA-VG).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Aktenlage geklärt erscheint und auch eine – allenfalls eine Verhandlungspflicht auslösende - Stellungnahme des BFA nicht erfolgt ist (Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die insofern einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte beziehungsweise auf eine insoweit klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die insofern einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte beziehungsweise auf eine insoweit klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W205.1267497.3.00