RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlW205 2142867-2 SpruchW205 2142867-2/4E BESCHLUSSBESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkte I.-III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2021, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkte römisch eins.-III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2021, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der angefochtene Bescheid hat folgenden Spruch: „I. Der Ihnen mit Erkenntnis vom 04.05.2018, Zahl XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. „I. Der Ihnen mit Erkenntnis vom 04.05.2018, Zahl römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. II. Die mit Bescheid vom 30.04.2019, Zahl XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen.römisch zwei. Die mit Bescheid vom 30.04.2019, Zahl römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen. III. Ihr Antrag vom 03.03.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird abgewiesen.römisch drei. Ihr Antrag vom 03.03.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird abgewiesen. IV. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.römisch vier. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. V. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.römisch fünf. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. VI. Gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wird Ihnen eine Aufenthaltsberechtig-ung plus gemäß § 55 Absatz 1 AsylG erteilt.“ römisch sechs. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG wird Ihnen eine Aufenthaltsberechtig-ung plus gemäß Paragraph 55, Absatz 1 AsylG erteilt.“ Gegen die Spruchpunkte I-III. richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.07.2021. Mit dem am 27.04.2022 eingelangten Schriftsatz vom selben Tag zog der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter diese Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück (OZ 3). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Verfahrenseinstellung: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen., Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss., In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5)., Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit dem am 06.04.2022 eingelangten Schriftsatz vom selben Tag wurde der angefochtene Bescheid rechtskräftig. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen., Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W205.2142867.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.