F (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 03.10.2019 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
1 DSG geltend und brachte zusammengefasst vor, dass gegen ihn - nach Zustellung einer Anonymverfügung und Aufforderung zur Lenkerauskunft – eine Strafverfügung als Lenker des PKW, Kennzeichen XXXX , erlassen worden sei, wonach er auf der Autobahn A XXXX bei km 36,714 in Fahrtrichtung XXXX die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 12 km/h überschritten habe. Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung sei im Zuge einer fortlaufenden Abstandsmessung, welche von Gruppeninspektor XXXX (Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht, ehemaliger Beschwerdegegner vor der belangten Behörde) durchgeführt worden sei, erfolgt. Seitens der BH XXXX sei in der Folge ein Straferkenntnis erlassen worden und über ihn eine Geldstrafe von Höhe von EUR 65,00 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 12 km/h entgegen der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionschutzgesetz-Luft iVm der Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung des Landeshauptmannes von XXXX verhängt worden. Eine Datenauswertung sei jedoch
VO nur zulässig, wenn bei einem Fall des begründeten Verdachts von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstandes ebenfalls eine überhöhte Geschwindigkeit festgestellt werde. In seinem Fall habe dies aber nicht zugetroffen, es habe betreffend sein Fahrzeug keine Abstandsmessung gegeben, da sich vor seinem Fahrzeug kein weiteres Fahrzeug befunden habe. Somit habe der Mitbeteiligte entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 98 c Abs. 1 StVO unzulässigerweise die Daten seines Fahrzeuges ausgewertet und ihm rechtswidriger Weise eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt. Die Datenermittlung sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und verstoße daher gegen das Grundrecht auf Datenschutz
8 EMRK.1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 03.10.2019 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG geltend und brachte zusammengefasst vor, dass gegen ihn - nach Zustellung einer Anonymverfügung und Aufforderung zur Lenkerauskunft – eine Strafverfügung als Lenker des PKW, Kennzeichen römisch 40 , erlassen worden sei, wonach er auf der Autobahn A römisch 40 bei km 36,714 in Fahrtrichtung römisch 40 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 12 km/h überschritten habe. Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung sei im Zuge einer fortlaufenden Abstandsmessung, welche von Gruppeninspektor römisch 40 (Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht, ehemaliger Beschwerdegegner vor der belangten Behörde) durchgeführt worden sei, erfolgt. Seitens der BH römisch 40 sei in der Folge ein Straferkenntnis erlassen worden und über ihn eine Geldstrafe von Höhe von EUR 65,00 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 12 km/h entgegen der Vorschrift des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung des Landeshauptmannes von römisch 40 verhängt worden. Eine Datenauswertung sei jedoch
Paragraph 98 c, StVO nur zulässig, wenn bei einem Fall des begründeten Verdachts von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstandes ebenfalls eine überhöhte Geschwindigkeit festgestellt werde. In seinem Fall habe dies aber nicht zugetroffen, es habe betreffend sein Fahrzeug keine Abstandsmessung gegeben, da sich vor seinem Fahrzeug kein weiteres Fahrzeug befunden habe. Somit habe der Mitbeteiligte entgegen der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 98, c Absatz eins, StVO unzulässigerweise die Daten seines Fahrzeuges ausgewertet und ihm rechtswidriger Weise eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt. Die Datenermittlung sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und verstoße daher gegen das Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, DSG und Artikel 8, EMRK. Der Datenschutzbeschwerde beigelegt wurde die Anonymverfügung vom 09.08.2018, die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 28.09.2018, die Strafverfügung vom XXXX 2018, der Einspruch des Beschwerdeführers vom 07.12.2018, eine Aufforderung zur Stellungnahme vom 05.02.2019 samt Lichtbildauswertung, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.02.2019, das Straferkenntnis vom XXXX 2019, die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht XXXX vom 02.05.2019, das Protokoll über die öffentliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht vom XXXX 2019 sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2019, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Der Datenschutzbeschwerde beigelegt wurde die Anonymverfügung vom 09.08.2018, die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 28.09.2018, die Strafverfügung vom römisch 40 2018, der Einspruch des Beschwerdeführers vom 07.12.2018, eine Aufforderung zur Stellungnahme vom 05.02.2019 samt Lichtbildauswertung, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.02.2019, das Straferkenntnis vom römisch 40 2019, die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 vom 02.05.2019, das Protokoll über die öffentliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht vom römisch 40 2019 sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2019, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. 2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Mitbeteiligte am 30.10.2019 eine Stellungnahme und führte unter anderem aus, dass die automatische Abstandüberwachung
VO erfolge. Die Geschwindigkeitsübertretung sei mit dem zugewiesenen Abstands-/Geschwindigkeitsmessgerät VKS 4.1 festgestellt worden, die Bedienvorschrift sei eingehalten worden, er sei auf dieses technische Gerät besonders geschult. Das VKS 4-1- arbeite selbstständig im automationsunterstützen Modus, vom Gerät festgestellte Abstands- und Geschwindigkeitsübertretungen würden von den Messbeamten geprüft und erst nach dieser Prüfung zur Anzeige gebracht. Nur Daten, die eine Übertretung ergeben, würden gespeichert, alle anderen sofort gelöscht. Beim gegenständlichen Fall sei vom VKS 4.1 keine Abstandsverletzung, wohl aber eine Geschwindigkeitsübertretung festgestellt worden. Seit der 25. StVO Novelle sei es zulässig, Geschwindigkeitsübertretungen zur Anzeige zu bringen, auch wenn das Messsystem keine Abstandsverletzung festgestellt habe. 2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Mitbeteiligte am 30.10.2019 eine Stellungnahme und führte unter anderem aus, dass die automatische Abstandüberwachung
Paragraph 98 c, StVO erfolge. Die Geschwindigkeitsübertretung sei mit dem zugewiesenen Abstands-/Geschwindigkeitsmessgerät VKS 4.1 festgestellt worden, die Bedienvorschrift sei eingehalten worden, er sei auf dieses technische Gerät besonders geschult. Das VKS 4-1- arbeite selbstständig im automationsunterstützen Modus, vom Gerät festgestellte Abstands- und Geschwindigkeitsübertretungen würden von den Messbeamten geprüft und erst nach dieser Prüfung zur Anzeige gebracht. Nur Daten, die eine Übertretung ergeben, würden gespeichert, alle anderen sofort gelöscht. Beim gegenständlichen Fall sei vom VKS 4.1 keine Abstandsverletzung, wohl aber eine Geschwindigkeitsübertretung festgestellt worden. Seit der
VO die Landesregierung für die Handhabung der Verkehrspolizei auf Autobahnen zuständig sei. Die Landesregierung könne
Abs. 2 leg. cit. Organe, die der Landespolizeidirektion angehören oder dieser zugeteilt seien und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult seien, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen. Im gegenständlichen Fall sei der Mitbeteiligte als geschultes Organ der Landespolizeidirektion für die Landesregierung bzw. das Amt der Landesregierung tätig geworden. Sein Handeln sei daher der Vollzugsbehörde zuzurechnen. Verantwortliche
Z 7 DSGVO der gegenständlichen Datenverarbeitung sei jedoch die Landesregierung XXXX (bzw. Amt der Landesregierung XXXX ), diese wäre daher auch
2 DSG als Verantwortliche des öffentlichen Bereichs als Partei im Verfahren vor der Datenschutzbehörde zu bezeichnen gewesen. Anzeichen dafür, dass der Mitbeteiligte außerhalb des ihm zugewiesenen Tätigkeitsbereiches Daten des Beschwerdeführers eigenmächtig verarbeitet habe, würden nicht vorliegen. Der Mitbeteiligte sei vom Beschwerdeführer, bei welchem es sich im Übrigen um eine rechtskundige Person handle, in der Beschwerde eindeutig [als Beschwerdegegner] bezeichnet worden („Gruppeninspektor XXXX “). Werde aber ein Beschwerdegegner unmissverständlich bezeichnet, so sei es der Datenschutzbehörde verwehrt, das Verfahren gegen einen anderen als den bezeichneten Beschwerdegegner zu führen, da ansonsten ein Verfahren gegen eine Verfahrenspartei geführt würde, mit welcher sich der Beschwerdeführer nicht auf ein Verfahren einlassen habe wollen. Eine amtswegige Umdeutung sei somit unzulässig. Dies gelte selbst dann, wenn dem bezeichneten Beschwerdegegner keine Verantwortlicheneigenschaft
Da im gegenständlichen Fall daher keine datenschutzrechtlich relevante Handlung vorliege, die rechtlich dem Mitbeteiligten zuzurechnen sei, könne dieser den Beschwerdeführer auch nicht im Recht auf Geheimhaltung verletzt haben. Bei diesem Ergebnis müsse auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete fehlende gesetzliche Grundlage der Datenverarbeitung im Rahmen einer Abstands- und Geschwindigkeitsmessung auch nicht näher eingegangen werden.Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges) aus, dass
Paragraph 94 a, StVO die Landesregierung für die Handhabung der Verkehrspolizei auf Autobahnen zuständig sei. Die Landesregierung könne
Absatz 2, leg. cit. Organe, die der Landespolizeidirektion angehören oder dieser zugeteilt seien und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult seien, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen. Im gegenständlichen Fall sei der Mitbeteiligte als geschultes Organ der Landespolizeidirektion für die Landesregierung bzw. das Amt der Landesregierung tätig geworden. Sein Handeln sei daher der Vollzugsbehörde zuzurechnen. Verantwortliche
, Ziffer 7, DSGVO der gegenständlichen Datenverarbeitung sei jedoch die Landesregierung römisch 40 (bzw. Amt der Landesregierung römisch 40 ), diese wäre daher auch
Paragraph 26, Absatz 2, DSG als Verantwortliche des öffentlichen Bereichs als Partei im Verfahren vor der Datenschutzbehörde zu bezeichnen gewesen. Anzeichen dafür, dass der Mitbeteiligte außerhalb des ihm zugewiesenen Tätigkeitsbereiches Daten des Beschwerdeführers eigenmächtig verarbeitet habe, würden nicht vorliegen. Der Mitbeteiligte sei vom Beschwerdeführer, bei welchem es sich im Übrigen um eine rechtskundige Person handle, in der Beschwerde eindeutig [als Beschwerdegegner] bezeichnet worden („Gruppeninspektor römisch 40 “). Werde aber ein Beschwerdegegner unmissverständlich bezeichnet, so sei es der Datenschutzbehörde verwehrt, das Verfahren gegen einen anderen als den bezeichneten Beschwerdegegner zu führen, da ansonsten ein Verfahren gegen eine Verfahrenspartei geführt würde, mit welcher sich der Beschwerdeführer nicht auf ein Verfahren einlassen habe wollen. Eine amtswegige Umdeutung sei somit unzulässig. Dies gelte selbst dann, wenn dem bezeichneten Beschwerdegegner keine Verantwortlicheneigenschaft
Da im gegenständlichen Fall daher keine datenschutzrechtlich relevante Handlung vorliege, die rechtlich dem Mitbeteiligten zuzurechnen sei, könne dieser den Beschwerdeführer auch nicht im Recht auf Geheimhaltung verletzt haben. Bei diesem Ergebnis müsse auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete fehlende gesetzliche Grundlage der Datenverarbeitung im Rahmen einer Abstands- und Geschwindigkeitsmessung auch nicht näher eingegangen werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
dürfen die Behörden jeweils räumlich und zeitlich begrenzt bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Die Ermittlung von Daten mittels dieser Einrichtungen hat sich auf Fälle des begründeten Verdachtes von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu beschränken.Paragraph 98 c,
Paragraph 18, dürfen die Behörden jeweils räumlich und zeitlich begrenzt bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Die Ermittlung von Daten mittels dieser Einrichtungen hat sich auf Fälle des begründeten Verdachtes von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu beschränken.
Abs. 1 eine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren
festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung der Unterschreitung hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des auffahrenden Fahrzeuges oder des betreffenden Fahrzeuglenkers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer solchen Unterschreitung sowie wegen einer allenfalls gleichzeitig festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Soweit mittels einer technischen Einrichtung
Abs. 1 zwar keine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstandes, jedoch eine Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt wird, dürfen die bezüglichen Daten auch für die Zwecke eines darauf Bezug nehmenden Verwaltungsstrafverfahrens verwendet werden.“
Absatz eins, eine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren
Paragraph 18, festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung der Unterschreitung hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des auffahrenden Fahrzeuges oder des betreffenden Fahrzeuglenkers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer solchen Unterschreitung sowie wegen einer allenfalls gleichzeitig festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Soweit mittels einer technischen Einrichtung
Absatz eins, zwar keine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstandes, jedoch eine Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt wird, dürfen die bezüglichen Daten auch für die Zwecke eines darauf Bezug nehmenden Verwaltungsstrafverfahrens verwendet werden.“ 3.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, dass - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - der Mitbeteiligte als natürliche Person Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO sei, da er entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 98c Abs. 1 StVO die Kfz-Daten ausgewertet und ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt habe. 3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, dass - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - der Mitbeteiligte als natürliche Person Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sei, da er entgegen der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 98 c, Absatz eins, StVO die Kfz-Daten ausgewertet und ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt habe. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht: 3.3.2. Beim Verantwortlichen iSd Art. 4 Z 7 DSGVO handelt es sich um jene Person oder Einrichtung, die dafür zu sorgen hat, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden. Damit gilt der Verantwortliche als Adressat der Pflichten aus der DSGVO und der Begriff dient der Zuweisung von Verantwortlichkeiten. Der Verantwortliche ist Adressat von Ansprüchen der betroffenen Person und gilt als Ansprechstelle für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde. Die Rolle des für die Verarbeitung Verantwortlichen definiert sich durch drei Merkmale: 1. jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle (personenbezogener Aspekt), 2. die allein oder gemeinsam mit anderen (pluralistische Kontrolle), 3. über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden (Entscheidungsfunktion). Die Verantwortung wird dem übertragen, der die Entscheidungsmacht hat. Entscheidend für die Zuweisung der Verantwortlichkeit ist daher, wer über die wesentlichen Aspekte der Mittel der Verarbeitung entscheidet. Für die Zuschreibung der Verantwortlichen-Eigenschaft ist es nicht erforderlich, dass der Verantwortliche selbst Daten verarbeitet, sich im Besitz der verarbeiteten Daten befindet oder über die physische Herrschaft verfügt. Als Mittel sind nicht nur die technischen und organisatorischen Methoden gemeint, sondern das „Wie“ der Verarbeitung. Damit sind Entscheidungen gemeint, wie welche Daten verarbeitet werden, an wen sie übermittelt werden oder wann sie gelöscht werden. Aus Art 4 Z 7 folgt, dass der Verantwortliche, die alleinige Entscheidung über eine Datenverarbeitung trifft. Bei der Ausrichtung der Definition als Verantwortlicher als jene Person oder Stelle, die über Zweck(
DSGVO eingerichtete Europäische Datenausschuss führt in seiner „Guideline 07/2020“ über das Konzept von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern nach der Datenschutzgrundverordnung aus, dass Angestellte, die Zugriff zu personenbezogenen Daten innerhalb einer Organisation haben, grundsätzlich nicht als Verantwortliche oder als Auftragsverarbeiter zu sehen seien (Guidelines 07/2020 on the concepts of controller and processor in the GDPR, Version 2.0, adopted on 07 July 2021, 10 f).Auch der
, DSGVO eingerichtete Europäische Datenausschuss führt in seiner „Guideline 07/2020“ über das Konzept von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern nach der Datenschutzgrundverordnung aus, dass Angestellte, die Zugriff zu personenbezogenen Daten innerhalb einer Organisation haben, grundsätzlich nicht als Verantwortliche oder als Auftragsverarbeiter zu sehen seien (Guidelines 07 aus 2020, on the concepts of controller and processor in the GDPR, Version 2.0, adopted on 07 July 2021, 10 f). 3.3.3.
VO ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Landesregierung. Diese kann Organe, die der Landespolizeidirektion angehören oder dieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei auf der Autobahn einsetzen (§ 94a Abs. 2 Z 1 StVO). 3.3.3.
Paragraph 94 a, Absatz eins, StVO ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Landesregierung. Diese kann Organe, die der Landespolizeidirektion angehören oder dieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei auf der Autobahn einsetzen (Paragraph 94 a, Absatz 2, Ziffer eins, StVO). Im vorliegenden Fall wurde am XXXX 2018 mit dem Verkehrs-Kontroll-System (VKS) 4.1 auf der Autobahn A XXXX Richtung XXXX eine Abstands- und Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Der als Polizeibeamter bei der Landespolizeidirektion XXXX /Landesverkehrsabteilung (LVA) tätige Mitbeteiligte wertete hierbei die KFZ Daten des Beschwerdeführers aus. Im vorliegenden Fall wurde am römisch 40 2018 mit dem Verkehrs-Kontroll-System (VKS) 4.1 auf der Autobahn A römisch 40 Richtung römisch 40 eine Abstands- und Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Der als Polizeibeamter bei der Landespolizeidirektion römisch 40 /Landesverkehrsabteilung (LVA) tätige Mitbeteiligte wertete hierbei die KFZ Daten des Beschwerdeführers aus. Der Mitbeteiligte entschied im vorliegenden Fall jedoch nicht über Zweck und Mittel der Verarbeitung, er handelte nicht eigenständig, sondern in Vollziehung der Gesetze als Organ für die Behörde (siehe etwa RIS-Justiz RS0022996). Das Handeln des Organs bzw. des Organwalters ist der juristischen Person rechtlich zuzurechnen, dem Organ selbst kommt keine selbstständige Rechtsfähigkeit zu, es übt bloße Kompetenzen aus (siehe etwa RIS-Justiz RS0087680). Aus dem Gesagten folgt, dass „Verantwortlicher“ iSd Art. 4 Z 7 DSGVO jedenfalls nicht der Mitbeteiligte als natürliche Person ist, sondern – wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat – die XXXX Landesregierung, welcher
VO die Kompetenz zukommt, die Anordnung des Einsatzes von Organen, die der Landespolizeidirektion angehören oder dieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei auf der Autobahn, zu treffen. Diese bzw. allenfalls auch die Landespolizeidirektion XXXX erteilen nämlich die Weisungen betreffend Art, Häufigkeit und Ort von derartigen Messungen sowie der Datenauswertung an ihre Organe bzw. Organwalter, wie etwa den Mitbeteiligten, und entscheiden somit über Zweck und Mittel der Verarbeitung. Aus dem Gesagten folgt, dass „Verantwortlicher“ iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO jedenfalls nicht der Mitbeteiligte als natürliche Person ist, sondern – wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat – die römisch 40 Landesregierung, welcher
Paragraph 94 a, Absatz eins, StVO die Kompetenz zukommt, die Anordnung des Einsatzes von Organen, die der Landespolizeidirektion angehören oder dieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei auf der Autobahn, zu treffen. Diese bzw. allenfalls auch die Landespolizeidirektion römisch 40 erteilen nämlich die Weisungen betreffend Art, Häufigkeit und Ort von derartigen Messungen sowie der Datenauswertung an ihre Organe bzw. Organwalter, wie etwa den Mitbeteiligten, und entscheiden somit über Zweck und Mittel der Verarbeitung. Selbst wenn der Mitbeteiligte – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – die Kfz Daten in rechtswidriger Weise ausgewertet hätte (wovon jedoch nicht auszugehen ist, siehe dazu Punkt 3.3.5) unterbricht dies nicht die Zurechnung der Verarbeitung zum für die Verarbeitung Verantwortlichen. Eine solche Unterbrechung der Zurechnung tritt vielmehr erst dann ein, wenn der Verantwortliche die Kontrolle über den regelwidrigen Verarbeitungsvorgang verliert, weil dieser sich nunmehr „außerhalb des Tätigkeitsbereichs und der möglichen Kontrolle“ seiner Organisation entfalte (Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at), Rz 86, unter Berufung auf Hartung in Kühling/Buchner, DS-GVO Art 4 Nr 7 Rz 10). Dies war jedoch vorliegend nach den - unstrittigen - Feststellungen nicht der Fall. Bei einer gegenteiligen Sichtweise könnte eine Organisation jedwedes datenschutzrechtliches Fehlverhalten auf Bedienstete abwälzen und sich so ihrer Verantwortung gegenüber dem Rechtsschutzsuchenden entziehen.Selbst wenn der Mitbeteiligte – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – die Kfz Daten in rechtswidriger Weise ausgewertet hätte (wovon jedoch nicht auszugehen ist, siehe dazu Punkt 3.3.5) unterbricht dies nicht die Zurechnung der Verarbeitung zum für die Verarbeitung Verantwortlichen. Eine solche Unterbrechung der Zurechnung tritt vielmehr erst dann ein, wenn der Verantwortliche die Kontrolle über den regelwidrigen Verarbeitungsvorgang verliert, weil dieser sich nunmehr „außerhalb des Tätigkeitsbereichs und der möglichen Kontrolle“ seiner Organisation entfalte (Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at), Rz 86, unter Berufung auf Hartung in Kühling/Buchner, DS-GVO Artikel 4, Nr 7 Rz 10). Dies war jedoch vorliegend nach den - unstrittigen - Feststellungen nicht der Fall. Bei einer gegenteiligen Sichtweise könnte eine Organisation jedwedes datenschutzrechtliches Fehlverhalten auf Bedienstete abwälzen und sich so ihrer Verantwortung gegenüber dem Rechtsschutzsuchenden entziehen. 3.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung auch darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Heranziehung weiterer Beweismittel waren zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2022:W214.2237072.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.