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{'item': 'W215 1435387-2'}

Obsah (10)§ 3§ 55Art. 133§ 8§ 10§ 28§ 57§ 52§ 46§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlW215 1435387-2 Spruch, W215 1435385-2/19EW215 1435386-2/13EW215 1435387-2/13EW215 1435385-2/19E, W215 1435386-2/1

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 und § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. werden

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, , Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, und Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, als unbegründet abgewiesen. II.

§ 55FPG, in der Fassung BGBl.

I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.römisch zwei.

Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen. B) Die Revision ist jeweils

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist die Mutter der minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführender Parteien (P2 und P3). 1. erstinstanzliche Verfahren: P1 bis P3 reisten problemlos, legal, mit dem kasachischen Auslandsreisepass von P1 in einem Zug aus der Republik Kasachstan in die Russische Föderation und von dort weiter, bis P1 bis P3, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal nach Österreich einreisten. P1 stellte für sich sowie als gesetzliche Vertreterin für P2 und P3 am 16.12.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung von P1 fand am 18.12.2012 statt. Am 26.03.2013 folgte eine ausführliche niederschriftliche Befragung von P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer Referentin in Gegenwart einer Dolmetscherin. Danach wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Recherche im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in Auftrag gegeben, deren Ergebnis mit Schreiben vom 02.04.2013 beantwortet wurde. Am 10.05.2013 erfolgte eine weitere Befragung von P1 durch eine Referentin in Gegenwart einer Dolmetscherin und es wurde P1 dabei auch das Ergebnis der Recherche im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zahlen 1) 12 18.268-BAL, 2) 12 18.269-BAL und 3) 12 18.270-BAL, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 16.12.2012 in den Spruchpunkten I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in den Spruchpunkten II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und P1 bis P3 in den Spruchpunkten III. der Bescheide

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zahlen 1) 12 18.268-BAL, , 2) 12 18.269-BAL und 3) 12 18.270-BAL, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 16.12.2012 in den Spruchpunkten römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in den Spruchpunkten römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und P1 bis P3 in den Spruchpunkten römisch drei. der Bescheide

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Gegen diese Bescheide vom 13.05.2013, zugestellt am 14.05.2013, richteten sich eine fristgerecht am 28.05.2013 eingebrachte Beschwerden, welche mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zahlen 1) W215 1435385-1/6E, 2) W215 1435386-1/8E und 3) W215 1435387-1/7E,

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden. Revisionen wurde

Art 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Gegen diese Bescheide vom 13.05.2013, zugestellt am 14.05.2013, richteten sich eine fristgerecht am 28.05.2013 eingebrachte Beschwerden, welche mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zahlen 1) W215 1435385-1/6E, , 2) W215 1435386-1/8E und 3) W215 1435387-1/7E,

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden. Revisionen wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Am 16.04.2018 fand eine weitere niederschriftliche Befragung von P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lange am 03.08.2018 eine von diesem in Auftrag gegebene Anfragenbeantwortung eines länderkundigen Sachverständigen vom XXXX ein. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lange am 03.08.2018 eine von diesem in Auftrag gegebene Anfragenbeantwortung eines länderkundigen Sachverständigen vom römisch 40 ein. Am 03.09.2018 erfolgte eine weitere Befragung von P1 und es wurde P1 dabei auch die Anfragenbeantwortung des länderkundigen Sachverständigen vom XXXX im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.Am 03.09.2018 erfolgte eine weitere Befragung von P1 und es wurde P1 dabei auch die Anfragenbeantwortung des länderkundigen Sachverständigen vom römisch 40 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zahlen 1) 821826805-1596874, 2) 821826903-2133830 und 3) 821827007-2134194, wurden in den Spruchpunkten I. die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz vom 16.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Kasachstan

§ 46FPG zulässig sind.

In den Spruchpunkten IV. wurde Beschwerden gegen diese Bescheide

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zahlen , 1) 821826805-1596874, 2) 821826903-2133830 und 3) 821827007-2134194, wurden in den Spruchpunkten römisch eins. die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz vom 16.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Kasachstan

Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten römisch vier. wurde Beschwerden gegen diese Bescheide

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 2. Beschwerdeverfahren: Gegen diese Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zahlen 1) 821826805-1596874, 2) 821826903-2133830 und 3) 821827007-2134194, erhob P1 fristgerecht für sich und P2 sowie P3 am 09.10.2018 die gegenständlichen Beschwerden. Die Beschwerdevorlagen vom 11.10.2018 langten am 15.10.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.10.2018 schriftlich mitgeteilt wurde. Mit Teilerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2018, Zahlen 1) W215 1435385-2/3Z, 2) W215 1435386-2/3Z und 3) W215 1435387-2/3Z, wurden die Spruchpunkte IV. der Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018

§ 18Abs.

5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben und Revisionen dagegen

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Mit Teilerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2018, Zahlen , 1) W215 1435385-2/3Z, 2) W215 1435386-2/3Z und 3) W215 1435387-2/3Z, wurden die Spruchpunkte römisch vier. der Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ersatzlos behoben und Revisionen dagegen

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Für den 20.12.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien P1 in Begleitung ihrer Vertreterin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 16.11.2021 entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von vier Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 09.02.2022 langte eine weitere Vollmachtbekanntgabe hinsichtlich aller Beschwerdeführer im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die Identität von P1 steht fest, nicht jedoch jene von P2 und P3. P1 ist die Mutter der minderjährigen P2 und P3. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kasachstan, gehören der Volksgruppe der Lesgier an, sind moslemischen Glaubens und die Muttersprache aller drei Beschwerdeführer ist Russisch. Der Ehegatte von P1 und Vater von P2 und P3 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und lebt derzeit in seinem Herkunftsstaat.
  2. b)Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: P1 bis P3 reisten problemlos, legal, mit dem kasachischen Auslandsreisepass von P1 in einem Zug aus der Republik Kasachstan in die Russische Föderation, wo sich ab XXXX der Ehegatte von P1 und Vater von P2 und P3 aufhielt. Später reisten P1 bis P3 von dort weiter, bis sie zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich einreisten. P1 bis P3 reisten problemlos, legal, mit dem kasachischen Auslandsreisepass von P1 in einem Zug aus der Republik Kasachstan in die Russische Föderation, wo sich ab römisch 40 der Ehegatte von P1 und Vater von P2 und P3 aufhielt. Später reisten P1 bis P3 von dort weiter, bis sie zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich einreisten. P1 stellte am 16.12.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zahlen 1) 12 18.268-BAL, 2) 12 18.269-BAL und 3) 12 18.270-BAL, in den Spruchpunkten I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in den Spruchpunkten II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen wurden. P1 bis P3 wurden in den Spruchpunkten III. der Bescheide

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Gegen diese Bescheide richteten sich fristgerecht eingebrachte Beschwerden, welche mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zahlen 1) W215 1435385-1/6E, 2) W215 1435386-1/8E und 3) W215 1435387-1/7E,

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden. Revisionen wurde

Art 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. P1 stellte am 16.12.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zahlen 1) 12 18.268-BAL, 2) 12 18.269-BAL und 3) 12 18.270-BAL, in den Spruchpunkten römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in den Spruchpunkten römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen wurden. P1 bis P3 wurden in den Spruchpunkten römisch drei. der Bescheide

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Gegen diese Bescheide richteten sich fristgerecht eingebrachte Beschwerden, welche mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zahlen 1) W215 1435385-1/6E, , 2) W215 1435386-1/8E und 3) W215 1435387-1/7E,

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden. Revisionen wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zahlen 1) 821826805-1596874, 2) 821826903-2133830 und 3) 821827007-2134194, wurden in den Spruchpunkten I. die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz vom 16.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Kasachstan

§ 46FPG zulässig sind.

In den Spruchpunkten IV. wurde Beschwerden gegen diese Bescheide

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zahlen , 1) 821826805-1596874, 2) 821826903-2133830 und 3) 821827007-2134194, wurden in den Spruchpunkten römisch eins. die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz vom 16.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Kasachstan

Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten römisch vier. wurde Beschwerden gegen diese Bescheide

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben P1 fristgerecht am 09.10.2018 die gegenständlichen Beschwerden. Mit Teilerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2018, Zahlen 1) W215 1435385-2/3Z, 2) W215 1435386-2/3Z und 3) W215 1435387-2/3Z, wurden die Spruchpunkte IV. der Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018

§ 18Abs.

5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben und Revisionen dagegen

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Mit Teilerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2018, Zahlen , 1) W215 1435385-2/3Z, 2) W215 1435386-2/3Z und 3) W215 1435387-2/3Z, wurden die Spruchpunkte römisch vier. der Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ersatzlos behoben und Revisionen dagegen

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Für den 20.12.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

  1. c)Zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 jemals wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hatte oder haben wird, jemals politisch interessiert war oder ist, oder, dass P1 und ihr Ehegatte jemals an einer Demonstration in der Republik Kasachstan teilgenommen haben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass P1 wegen Problemen mit kasachischen Polizisten, oder weil P1 von diesen misshandelt wurde, oder wegen Problemen mit anderen kasachischen Behörden die Republik Kasachstan verlassen musste. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P1 vor ihrer Ausreise von einem kasachischen Polizisten, in Gegenwart von einem oder zwei maskierten Männern von OMON, vergewaltigt wurde, weil sie damals alleinstehend war, oder weil ihr Ehegatte, der nie Terrorist war, drei Jahre lang, von 2010 bis 2012, mit einer Gruppe in Kontakt gestanden ist, die Terrorakte in der Republik Kasachstan verübte und die von der kasachischen Polizei beschattet wurde, oder der Ehegatte doch nur einmal mit diesen Leuten gestanden ist und geredet hat. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte von P1, mit P1 ab der Eheschließung am XXXX bis nach der Geburt von P2 XXXX lang in der Russischen Föderation lebte, dort verfolgt wurde und deshalb P1 und ihre mit P2 im XXXX in die Republik Kasachstan fliehen mussten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte von P1 im Jahr 2012 in die Russische Föderation verschleppt wurde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Ehegatten von P1 wegen einer Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration im XXXX , drei bis vier Mal pro Monat in der Republik Kasachstan verhaftet, geschlagen und deswegen im XXXX in die Russische Föderation abgeschoben wurde. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte zwar die Reise von P1 bis P3 in die Russische Föderation und im XXXX bis nach Österreich organisiert und bezahlt hat, P1 aber seit XXXX nicht weiß, wo er sich befindet und wie es ihm geht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Ehegatte im Jahr 2017 in der Russischen Föderation verstorben ist.Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte von P1, mit P1 ab der Eheschließung am römisch 40 bis nach der Geburt von P2 römisch 40 lang in der Russischen Föderation lebte, dort verfolgt wurde und deshalb P1 und ihre mit P2 im römisch 40 in die Republik Kasachstan fliehen mussten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte von P1 im Jahr 2012 in die Russische Föderation verschleppt wurde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Ehegatten von P1 wegen einer Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration im römisch 40 , drei bis vier Mal pro Monat in der Republik Kasachstan verhaftet, geschlagen und deswegen im römisch 40 in die Russische Föderation abgeschoben wurde. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte zwar die Reise von P1 bis P3 in die Russische Föderation und im römisch 40 bis nach Österreich organisiert und bezahlt hat, P1 aber seit römisch 40 nicht weiß, wo er sich befindet und wie es ihm geht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Ehegatte im Jahr 2017 in der Russischen Föderation verstorben ist.
  2. d)Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat: P1 bis P3 sind in der Republik Kasachstan geboren und besitzen die kasachische Staatsbürgerschaft. P1 hat dort, unterbrochen, auch während ihres fünfjährigen Universitätsstudium der XXXX , insgesamt somit fast XXXX Jahre, ausschließlich in der elterlichen Wohnung, in XXXX , gelebt. XXXX Auch nach ihrer Eheschließung am XXXX lebte P1 mit ihrem Ehegatten in dieser Wohnung und später mit ihren Kinder P2 und P3, bis zur Reise in die Russische Föderation bzw. von dort weiter nach Österreich. P1 bis P3 sind in der Republik Kasachstan geboren und besitzen die kasachische Staatsbürgerschaft. P1 hat dort, unterbrochen, auch während ihres fünfjährigen Universitätsstudium der römisch 40 , insgesamt somit fast römisch 40 Jahre, ausschließlich in der elterlichen Wohnung, in römisch 40 , gelebt. römisch 40 Auch nach ihrer Eheschließung am römisch 40 lebte P1 mit ihrem Ehegatten in dieser Wohnung und später mit ihren Kinder P2 und P3, bis zur Reise in die Russische Föderation bzw. von dort weiter nach Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der in Summe fast XXXX Aufenthalt in der Eigentumswohnung jemals unterbrochen worden wäre; auch nicht wegen eines Studiums in der Russischen Föderation oder weil P1 mit ihrem Ehegatten, nach ihrer Eheschließung XXXX lang in der Russischen Föderation gelebt hätte und dort P2 geboren worden wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der in Summe fast römisch 40 Aufenthalt in der Eigentumswohnung jemals unterbrochen worden wäre; auch nicht wegen eines Studiums in der Russischen Föderation oder weil P1 mit ihrem Ehegatten, nach ihrer Eheschließung römisch 40 lang in der Russischen Föderation gelebt hätte und dort P2 geboren worden wäre. Festgestellt wird, dass der Ehegatte von P1 laut Urteil eines Gerichts in XXXX vom XXXX die Republik Kasachstan verlassen musste, weil er als Staatsangehöriger der Russischen Föderation bzw. als Fremder wiederholt gegen die kasachische Straßenverkehrsordnung verstoßen hat. In Folge kehrte der Ehegatte von P1 XXXX in seinen Herkunftsstaat, die Russische Föderation, zurück, wo er sich immer noch aufhält. Wenige Wochen danach folgten ihm P1 bis P3 und - obwohl P1 dort als Ehegattin ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht hat bzw. P2 und P3 zusätzlich zur kasachischen auch die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation besitzen -, blieben P1 bis P3 nicht dort, sondern reisten weiter nach Österreich, um hier Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Festgestellt wird, dass der Ehegatte von P1 laut Urteil eines Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 die Republik Kasachstan verlassen musste, weil er als Staatsangehöriger der Russischen Föderation bzw. als Fremder wiederholt gegen die kasachische Straßenverkehrsordnung verstoßen hat. In Folge kehrte der Ehegatte von P1 römisch 40 in seinen Herkunftsstaat, die Russische Föderation, zurück, wo er sich immer noch aufhält. Wenige Wochen danach folgten ihm P1 bis P3 und - obwohl P1 dort als Ehegattin ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht hat bzw. P2 und P3 zusätzlich zur kasachischen auch die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation besitzen -, blieben P1 bis P3 nicht dort, sondern reisten weiter nach Österreich, um hier Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. P1 besuchte in den Jahren XXXX elf Jahre lang die Grund- und Mittelschule und absolvierte danach ein Studium der XXXX in Republik Kasachstan welches sie XXXX abschloss um anschließend als Assistentin eines XXXX und zuletzt als XXXX zu arbeiten. P1 besuchte in den Jahren römisch 40 elf Jahre lang die Grund- und Mittelschule und absolvierte danach ein Studium der römisch 40 in Republik Kasachstan welches sie römisch 40 abschloss um anschließend als Assistentin eines römisch 40 und zuletzt als römisch 40 zu arbeiten. P1 bis P3 leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Im Akt von P1 aufliegende Unterlagen betreffen eine XXXX sowie eine für den Zeitraum XXXX von einer XXXX . P1 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Aktuelle medizinische Befunde liegen nicht vor. P1 bis P3 leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Im Akt von P1 aufliegende Unterlagen betreffen eine römisch 40 sowie eine für den Zeitraum römisch 40 von einer römisch 40 . P1 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Aktuelle medizinische Befunde liegen nicht vor. Im Falle ihrer Rückkehr in die Wohnung XXXX , deren Eigentümerin P1 mittlerweile ist, kann P1, als akademische ausgebildete XXXX , die ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht, dort geheiratet und ihre Familie gegründet hat, wieder, wie auch schon vor ihrer Ausreise, Kraft eigner Arbeit den Lebensunterhalt für sich und P2 sowie P3 erwirtschaften. Zudem leben nach wie zahlreiche Verwandten im Herkunftsstaat, die P1 dabei unterstützen können; es besteht ein genügend großes familiäres Netzwerk, wobei die Familienmitglieder nach wie vor unbehelligt in der Republik Kasachstan leben. Durch ihre universitäre Ausbildung und Berufserfahrung als XXXX kann P1 auf dem gesamten Staatsgebiet der Republik Kasachstan problemlos die bereits vor der Ausreise ausgeübten Tätigkeiten erwerbsmäßig ausüben. P1 ist arbeitsfähig und kann nach ihrer Rückkehr wieder die Bedürfnisse des täglichen Lebens, durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit, stillen und damit die Existenzgrundlagen für die Familie sichern. Im Falle ihrer Rückkehr in die Wohnung römisch 40 , deren Eigentümerin P1 mittlerweile ist, kann P1, als akademische ausgebildete römisch 40 , die ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht, dort geheiratet und ihre Familie gegründet hat, wieder, wie auch schon vor ihrer Ausreise, Kraft eigner Arbeit den Lebensunterhalt für sich und P2 sowie P3 erwirtschaften. Zudem leben nach wie zahlreiche Verwandten im Herkunftsstaat, die P1 dabei unterstützen können; es besteht ein genügend großes familiäres Netzwerk, wobei die Familienmitglieder nach wie vor unbehelligt in der Republik Kasachstan leben. Durch ihre universitäre Ausbildung und Berufserfahrung als römisch 40 kann P1 auf dem gesamten Staatsgebiet der Republik Kasachstan problemlos die bereits vor der Ausreise ausgeübten Tätigkeiten erwerbsmäßig ausüben. P1 ist arbeitsfähig und kann nach ihrer Rückkehr wieder die Bedürfnisse des täglichen Lebens, durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit, stillen und damit die Existenzgrundlagen für die Familie sichern.
  3. e)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich: P1 bis P3 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und P1 stellte am 16.12.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Die Muttersprache aller drei Beschwerdeführer ist Russisch; P1 sprach bei ihrer Einreise zudem auch noch Türkisch und Englisch. P1 bis P3 sind in Österreich von niemandem abhängig und haben keine Familienangehörigen in Österreich. P1 hat zwar zuletzt am XXXX eine Deutschprüfung B1 bestanden und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 zwar halbwegs verständlich Deutsch, verstand aber vieles nicht. P2 und P3 sind in Österreich schulpflichtig und sprechen zusätzlich zu ihre Muttersprache Russisch auch Deutsch. P1 hat zwar zuletzt am römisch 40 eine Deutschprüfung B1 bestanden und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 20.12.2021 zwar halbwegs verständlich Deutsch, verstand aber vieles nicht. P2 und P3 sind in Österreich schulpflichtig und sprechen zusätzlich zu ihre Muttersprache Russisch auch Deutsch. P1 ist in Österreich – im Gegensatz zum Herkunftsstaat - nicht selbsterhaltungsfähig und P1 bis P3 leben ab den Asylantragstellungen von Leistungen der Grundversorgung. Seit dem Jahr 2020 ging P1 zwar legalen Beschäftigungen nach, bezog aber im Jahr 2020 nur ein Jahreseinkommen aus Dienstleistungsschecks von € 108,00; im Jahr 2021 bezog P1 ein Jahreseinkommen aus Dienstleistungsschecks von € 1.241,00 und als XXXX für die drei Monate Oktober bis Dezember 2021 Nettobezüge in Höhe von € 1.179,27; € 1.214,84; € 848,32; danach bezog P1 keine weiteren Einkünfte. Somit bezog P1 im Laufe ihres mittlerweile neunjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Gesamteinkommen in der Höhe von € 4.591,43; aktuellere Einkommensnachweise liegen nicht vor. Eine Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem des Bundes (am 27.04.2022) weist bei P1 bis P3 keinen aktuellen Leistungsbezug auf, der zeitlich jüngste Vermerk (bei P1) vom 09.12.2021 lautet auszugsweise: „seit über 2 Monaten wurden - auch nach Aufforderung - keine Unterlagen vorgelegt; AW nach wie vor lfd. Arbeiterin; daher Leistungen eingestellt […]“.P1 ist in Österreich – im Gegensatz zum Herkunftsstaat - nicht selbsterhaltungsfähig und P1 bis P3 leben ab den Asylantragstellungen von Leistungen der Grundversorgung. Seit dem Jahr 2020 ging P1 zwar legalen Beschäftigungen nach, bezog aber im Jahr 2020 nur ein Jahreseinkommen aus Dienstleistungsschecks von € 108,00; im Jahr 2021 bezog P1 ein Jahreseinkommen aus Dienstleistungsschecks von € 1.241,00 und als römisch 40 für die drei Monate Oktober bis Dezember 2021 Nettobezüge in Höhe von € 1.179,27; € 1.214,84; , € 848,32; danach bezog P1 keine weiteren Einkünfte. Somit bezog P1 im Laufe ihres mittlerweile neunjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Gesamteinkommen in der Höhe von € 4.591,43; aktuellere Einkommensnachweise liegen nicht vor. Eine Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem des Bundes (am 27.04.2022) weist bei P1 bis P3 keinen aktuellen Leistungsbezug auf, der zeitlich jüngste Vermerk (bei P1) vom 09.12.2021 lautet auszugsweise: „seit über 2 Monaten wurden - auch nach Aufforderung - keine Unterlagen vorgelegt; AW nach wie vor lfd. Arbeiterin; daher Leistungen eingestellt […]“.
  4. f)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Politische Lage In Kasachstan werden im Jahr 2022 geschätzt ca. 19,39 Millionen Menschen leben (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 19.04.2022, abgefragt am 25.04.2022). Laut dem aktuellen Zensus, der zwischen dem 01.09.2021 und dem 30.10.2021 durchgeführt wurde, umfasst die Bevölkerung des Landes 19.169.559 Personen (Universität Bremen 09.12.2021). Kasachstan ist mit einer Fläche von 2.724.900 km² der neuntgrößte Staat der Erde. Kasachstan grenzt an China, Kirgisistan, Turkmenistan, Usbekistan und Russland (LIPortal Überblick letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021). Die Republik Kasachstan ist eine Präsidialrepublik mit Zwei-Kammer-Parlament. Seit 20.03.2019 ist Kassim-Schomart Tokajew das Staatsoberhaupt. Ministerpräsident Askar Mamin hatte sein Amt im Februar 2019 angetreten und wurde im Jänner 2022 von Ministerpräsident Alichan Smajilow als Regierungschef abgelöst (AA Steckbrief Stand 14.01.2022, abgefragt am 25.04.2022). Nach den landesweiten Protesten gegen die kasachische Staatsführung im Januar 2022, wurde durch hartes Eingreifen der Sicherheitskräfte, externer Unterstützung und innenpolitischen Veränderungen die Situation stabilisiert. Die Gesamtlage bleibt indessen unbeständig, wobei eine fortschreitende Konsolidierung und Ausweitung des Einflusses von Präsident Tokajev und ihn umgebender Kreise zu Lasten Nazarbajevs und dessen Umfeld immer ersichtlicher wird. Diese wird insbesondere deutlich durch die Neubesetzung von maßgeblichen Ämtern in Politik und Staat, der Entbindung Nazarbajevs von bestimmten Rechten und Ämtern und den Antritt des Vorsitzes der staatstragenden Partei Nur-Otan durch Tokajev (BAMF 21.02.2022). Am 15.01.2021 hat das neue parlamentarische Unterhaus Askar Mamin in seinem Amt als Premierminister bestätigt, nachdem dieser von Präsident Tokajew erneut für das Amt nominiert wurde. Nurlan Nigmatulin wurde als Sprecher des Unterhauses bestätigt. Am 18.01.2021 ernannte Präsident Tokajew die Mitglieder der neuen Regierung, deren Ministerkabinett wenige Änderungen aufweist: Die früheren stellvertretenden Minister Serik Schapkenow (Arbeits- und Sozialschutzministerium) und Aset Armanowitsch (Wirtschaftsministerium) werden zu Ministern ernannt. Außenminister Muchtar Tileuberdi wird parallel zu seiner Tätigkeit als Außenminister das Amt des stellvertretenden Premierministers bekleiden (Universität Bremen 29.01.2021). Am 11.01.2022 unterzeichnete Präsident Tokajew das Dekret über die Zusammensetzung der neuen Regierung. Zuvor hat das Parlament Tokajews Vorschlag zur Zusammensetzung der neuen Regierung unter Vorsitz des ehemaligen stellvertretenden Premierministers Alichan Samilow zugestimmt. 13 der 20 Minister waren bereits Teil der am 05.01.2022 aufgelösten Vorgängerregierung (Universität Bremen 25.02.2022). Bei der Parlamentswahl am 10.01.2021 setzte sich nach Angaben der Wahlkommission die Regierungspartei Nur Otan mit 71,09 % der Stimmen gegen die fünf übrigen angetretenen, regierungsnahen Parteien durch. Die Nationale Sozialdemokratische Partei hatte die Wahl boykottiert. In den Monaten vor der Wahl und am Wahltag selbst wurden Dutzende Oppositionelle festgenommen. Nursultan Nasarbajew – von 1990 bis 2019 Staatspräsident – übt als Vorsitzender der Nur Otan-Partei und des Staatssicherheitsrats erheblichen Einfluss auf die Politik des Landes aus. Die Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) kritisierten, die zugelassenen Parteien seien in keinen echten Wahlkampf eingetreten. Beim Auszählen und Auswerten der abgegebenen Stimmen seien Unregelmäßigkeiten festgestellt worden, die Transparenz des Wahlprozesses sei behördlicherseits nicht durchgehend gewährleistet worden (BAMF 18.01.2021). Am 25.07.2021 fanden landesweit die ersten direkten Wahlen zur Bestimmung der lokalen Bürgermeistermeister (Akime) statt (Universität Bremen 01.10.2021). Kasachstan erlangte seine Unabhängigkeit im Dezember 1991. Das Land ist eine Republik mit starker Stellung des Präsidenten. Das Parlament hat zwei Kammern: den Senat (Oberhaus) mit 47 Sitzen, Mazhilis (Unterhaus) mit 107 Sitzen. Dominante politische Kraft ist die Partei „Nur Otan“ („Licht des Vaterlands“). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2016 erhielt sie 82% der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentenwahlen am 10.01.2021 erhielt sie 71,09% der Stimmen. Staatspräsident Tokajew knüpft an die Politik seines Vorgängers an. Gleichzeitig hat er zahlreiche Reformen angestoßen (AA politisches Porträt Stand 05.03.2021, abgefragt am 25.04.2022). Am 23.11.2021 gab der erste Präsident Nursultan Nasarbajew den Vorsitz der Partei Nur-Otan an Präsident Kasym-Dschomart Tokajew ab (Universität Bremen 09.12.2021). Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste – parlamentarische – Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie ersetzt durch eine neue Konstitution, die orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (Anfang 2017 erstmals in wenigen Punkten eingeschränkt). Der Präsident bestimmt die Richtlinien der Politik und hat weitgehende Rechte bei der Besetzung wichtiger Ämter. Er hat das Vorschlagsrecht für den Premier- und die wichtigsten Minister, und ernennt und entlässt die Regierung, wie auch die Akime (Gouverneure) der Gebiete des Landes. Der Präsident hat das Recht das Parlament aufzulösen und ist Oberbefehlshaber der Armee. Grundsätzlich besteht eine Begrenzung auf zwei Amtszeiten. Für den Präsidenten des unabhängigen Kasachstan gelten allerdings Sonderregelungen. Der Präsident wird vom Volk gewählt. Die Regierung ist dem Präsidenten gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig gegenüber dem Parlament. Ihre Struktur wird durch Neu- und Umverteilung von Aufgaben zwischen den Ressorts immer wieder verändert. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle fünf Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der vielen Nationalitäten des Landes, besetzt. Nach der Verfassung haben beide Kammern des Parlaments einige gemeinsame Kompetenzen (z.B. Bestätigung von Verfassungsänderungen, Annahme des Haushalts), viele weitere sind getrennt. Faktisch folgen beide den Wünschen des Präsidenten. Schon nach den Buchstaben der Verfassung hat der Präsident weitgehende Vollmachten, de facto bestimmt er die Politik des Landes. Eine Teilung der Gewalten ist nicht gegeben. Kasachstan hat eine regionale Verwaltungsgliederung von der Sowjetunion geerbt. Nach mehreren Verwaltungsreformen und Zusammenlegungen hat das Land heute 14 Gebiete und drei Städte von republikweiter Bedeutung (Nur-Sultan [vormals Astana], Almaty, Schimkent). Bei der Größe des Landes unterscheiden sich die natürlichen wie sozioökonomischen Verhältnisse in den einzelnen Gebieten stark. Flächenmäßig am größten ist das Gebiet Karaganda (428.000 km²), die höchste Bevölkerungsdichte hat das Gebiet Turkestan (2.788.000 Einwohner, =19,5/km²). Den Gebieten steht ein vom Präsidenten eingesetzter Akim (Gouverneur) vor. Die Gebietsparlamente werden von der Bevölkerung gewählt (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021). Kasachstan ist auch aktives Mitglied in einer Vielzahl internationaler Organisationen wie der UN und ihren Unterorganisationen, (seit 01.01.2017 mit einem nichtständigen Sitz im UN-Sicherheitsrat), der ECO, der OSCE (Vorsitz 2010) und der OIC (Vorsitz 2011). Nach langjährigen Verhandlungen wurde Kasachstan am 30.11.2015 Mitglied der WTO. Im eurasischen Raum gehört es folgenden Bündnissen an: GUS, Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Collective Security Treaty Organization (CSTO), Eurasian Economic Union (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021). Am 25.05.2021 unterzeichnete Präsident Kasym-Dschomart Tokajew eine Änderung des Wahlgesetzes. Künftig benötigen Parteien zum Einzug in das Parlament fünf Prozent der Stimmen, zuvor waren es sieben (Universität Bremen 01.08.2021). In seiner Ansprache zur Lage der Nation stellte Präsident Kasym-Dschomart Tokajew am 21.09.2021ein Reformpaket vor, welches unter anderem die politische Transparenz sowie die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit erhöhen soll (Universität Bremen 09.12.2021). Russland spielt in der kasachstanischen Außenpolitik eine ganz besondere Rolle; zwar hat es im bilateralen Verhältnis immer wieder kleinere Probleme gegeben, die kasachstanische Elite ist aber grundsätzlich Russland freundlich. Die Vorgänge in der Ukraine seit dem Frühjahr 2014 stellen aber ganz neue Herausforderungen. Kasachstan sieht sich jetzt nicht mehr nur mit Überlegungen einzelner russischer Nationalisten über eine ethnische oder historische Zugehörigkeit seines Nordens zur Russischen Föderation konfrontiert, sondern das Beispiel der Annexion der Krim und Äußerungen des russischen Präsidenten werden in Kasachstan ebenfalls als Gefahr für seine territoriale Integrität und Staatlichkeit wahrgenommen - und als Problem für die bewährte Multi-Vektoren-Politik. Die noch aus der Sowjetzeit stammenden und seither an die Russische Föderation verpachteten militärischen Testgelände in der kasachischen Steppe werden nach und nach geschlossen. Manche Beobachter sehen das Kaspische Meer als Zone einer neuen militärischen Konkurrenz beider Staaten, bzw. befürchten eine Militarisierung des Gewässers, andere befürchten im Gegenteil mangelnden Schutz vor Terroranschlägen auf die Erdölförderanlagen. Das Ergebnis der bisherigen Verhandlungen über den Status des Gewässers wurde im Vorfeld ebenfalls widersprüchlich eingeschätzt, das Ergebnis wird als enttäuschend bewertet. Auch grundsätzlich wird der russische Einfluss in Kasachstan recht unterschiedlich bewertet: tendenziell hoch, vor allem, aber nicht nur, auf die Russen des Landes oder aber (bedauerlicherweise) schwindend. Kasachstans Mitgliedschaft in der vom russischen Präsidenten Putin initiierten Eurasischen Wirtschaftsunion als Nachfolger der Zollunion wurde vorab in der kasachstanischen Öffentlichkeit kritisch bewertet, (die breite Bevölkerung soll aber trotz vieler Probleme hinter diesem Schritt stehen). Beobachter sehen eine wachsende Unabhängigkeit der kasachstanischen Außenpolitik gegenüber russischen Positionen und darüber hinaus. Russland setzt neuerdings auf eine Intensivierung der Kontakte nach Zentralasien im 5+1 Format (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021). (CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 19.04.2022, abgefragt am 25.04.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/ AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Steckbrief, Stand 14.01.2022, abgefragt am5.04.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/steckbrief/206340 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.02.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 148, 01.08.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/148/ZentralasienAnalysen148.pdf LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Überblick, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/ueberblick Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 145, 29.01.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.01.2021, htttps://www.ecoi.net/en/file/local/2044078/briefingnotes-kw03-2021.pdf AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, politisches Porträt, 05.03.2021, abgefragt am 25.04.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf) Sicherheitslage Anhaltende Proteste und gewalttätige Auseinandersetzungen haben am 05.01.2022 zu einem Rücktritt der Regierung geführt. Der in der Folge ausgerufene Ausnahmezustand ist am 19.01.2022 ausgelaufen. In Almaty und anderen Regionen des Landes wurden noch bis einschließlich 06.02.2022 Maßnahmen zur Terrorbekämpfung durchgeführt. Die Sicherheitslage im gesamten Land ist stabil. Meiden Sie jedoch Demonstrationen und größere Menschenansammlungen. Folgen Sie den Anweisungen der lokalen Behörden und Sicherheitskräften. Halten Sie sich soweit möglich zu den aktuellen Entwicklungen über die lokalen und sozialen Medien informiert (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.04.2022). Um den 05.01.2022 kam es in Kasachstan - insbesondere in der Stadt Almaty - zu Demonstrationen mit teilweise gewalttätigen Ausschreitungen. In weiterer Folge wurde der Notstand ausgerufen - dieser wurde mit 19.01.2022 wieder beendet. Die Situation im Land hat sich wieder stabilisiert. Dennoch können weitere Demonstrationen bzw. Ausschreitungen nicht ausgeschlossen werden. Mit verschärften Personenkontrollen muss weiterhin gerechnet werde. Reisenden wird empfohlen, Stadtzentren, Plätze, große Straßen und touristische Sehenswürdigkeiten in den Städten sowie Menschenansammlungen jedenfalls zu meiden. Zusätzlich wird empfohlen, Nachrichten und Medien für aktuelle Informationen zur Situation im Land sorgsam zu verfolgen (BMEIA Stand 25.04.2022). In mehreren Städten des Gebietes Mangistau demonstrieren am 03.01.2022 jeweils mehrere Hundert bis mehrere Tausend Personen (ca. 6.000 in Aktau) für die Reduzierung des Flüssiggaspreises. Auf mehreren Kundgebungen wurde der Rücktritt der Regierung und des Gebietsgouverneurs Nurlan Nogajew gefordert. Bei spontanen unangemeldeten Solidaritätskundgebungen in mehreren Städten des Landes wurden insgesamt über 70 Personen festgenommen. Präsident Tokajew bildete eine Regierungskommission unter Vorsitz von Premierminister Askar Mamin, die ein Maßnahmenpaket zur Umsetzung von Gaspreissenkungen erarbeiten sollte. Am 04.01.2022 gaben Mitglieder der am Vortag gebildeten Regierungskommission gegenüber Demonstranten in Aktau die staatlich verordnete Senkung der Gaspreise auf 50 Tenge pro Liter bekannt. Demonstranten, die sich an unangemeldeten Versammlungen beteiligt haben, sollen demnach nicht strafrechtlich belangt werden. In Almaty fand aus Solidarität mit den Demonstranten im Gebiet Mangistau eine unangemeldete Kundgebung mit ca. 5.000 Teilnehmern statt. Die Polizei setzte Tränengas und Blendgranaten gegen die Menge ein, mindestens 100 Personen wurden festgenommen. Laut NetBlocks kam es landesweit zu Internetstörungen. Präsident Tokajew verhängte einen bis zum 19.01.2022 gültigen Ausnahmezustand über Almaty und das Gebiet Mangistau. Almaty und Mangistau wurden abgeriegelt, die Bewegungsfreiheit eingeschränkt sowie politische und kulturelle Veranstaltungen und Versammlungen verboten. Am 05.01.2022 fanden in mehreren Städten und Gebieten des Landes zunächst friedliche (ca. 20.000 Teilnehmer in Almaty), später auch von Ausschreitungen begleitete Massenproteste statt, bei denen es teilweise zur Stürmung und Besetzung von Regierungsgebäuden durch Demonstranten kam. Laut NetBlocks herrschte ein landesweiter Internet-Blackout. Nach einem Rücktrittsgesuch von Premierminister Mamin löst Präsident Tokajew die Regierung auf. Der bisherige erste stellvertretende Premierminister Alichan Smailow wurde zum kommissarischen Premierminister ernannt. Tokajew entließ den Vorsitzenden des Komitees für Nationale Sicherheit (KNB), Karim Masimow, und ersetzte diesen durch den früheren Chef seines Präsidialsicherheitsdienstes, Ermek Sagimbajew. In Almaty kam es zu massiven Ausschreitungen, Sachbeschädigungen und Plünderungen. Das Rathaus, das Gebäude der Generalstaatsanwaltschaft und die Parteizentrale von Nur-Otan wurden gestürmt und in Brand gesteckt. Unbekannte Personen besetzen kurzzeitig den Flughafen von Almaty, bei dessen Zurückeroberung laut TASS zwei Mitglieder einer Antiterroreinheit getötet wurden. In Taldykorgan (Gebiet Almaty) stürzen Demonstranten eine Statue des Ersten Präsidenten Nursultan Nasarbajew und riefen dabei u. a. „Schal, ket!“ (etwa „Hau ab Alter!“). Am selben Tag gab Präsident Tokajew den Rücktritt Nasarbajews vom Vorsitz des Nationalen Sicherheitsrates bekannt, der ab sofort ebenfalls von Tokajew bekleidet wird. Laut Präsident Tokajew seien „im Ausland ausgebildete Terroristen mit internationaler Unterstützung“ für die gewaltvollen Proteste im Land verantwortlich. Er habe demnach bei der CSTO um Hilfe „zur Überwindung der terroristischen Gefahr“ gebeten. Gegen Protestierende plane er „so hart wie möglich vorzugehen“. Nach einem Telefonat mit Tokajew gab der armenische Premierminister und aktuelle Vorsitzende des Kollektiven Sicherheitsrates, Nikol Paschinjan, bekannt, dass die CSTO angesichts „der Gefahren für die nationale Sicherheit Kasachstans infolge externer Interventionen“ und

der Bündnisverpflichtung laut Artikel 4 der CSTO-Charta 2.500 „Friedenstruppen“ nach Kasachstan entsenden werde, um „die Situation zu normalisieren und zu stabilisieren“. Laut TASS begann in der Nacht vom

  1. auf den 06.01.2022 eine „Antiterror-Spezialoperation“ im Zentrum von Almaty, wobei es demnach zu Feuergefechten zwischen Armee und Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Personen auf der anderen Seite kam. Am 06.01.2022 wurde laut dem CSTO-Sekretariat das 1.850 Soldaten umfassende russische Truppenkontingent der „Friedensmission“ per Luftbrücke nach Kasachstan verlegt. Demnach stand bei der Mission der Schutz strategisch wichtiger Objekte im Vordergrund. Laut Fergana Agency legte die Regierung Preisobergrenzen für Gas, Benzin und Diesel für die kommenden 180 Tage fest. Laut Vlast.kz wurden allein in Almaty bis 06.01.2022 über 2.000 Personen festgenommen. Laut Innenministerium wurden 13 Sicherheitskräfte getötet und weitere 353 verletzt. Laut unbestätigter und nicht auf eine genaue Quelle zurückführbare Information wurden mindestens 30 Zivilisten getötet. Der OSZE-Vorsitzende und polnische Außenminister Zbigniew Rau forderte ein Ende der Gewalt und Dialogbereitschaft von allen Seiten. Am 07.01.2022 wurde laut dem Innenministerium der Platz der Republik, der Hauptschauplatz von Ausschreitungen die Tage zuvor, „von kriminellen Elementen gesäubert.“ Insgesamt wurden demnach in Almaty 26 „bewaffnete Kriminelle“ „liquidiert“ und über 3.000 Personen festgenommen. Am 08.01.2022 wurde berichtet, dass laut KNB der ehemalige KNB-Vorsitzende Masimow bereits am 06.01.2022, einen Tag nach seiner Entlassung, wegen des Verdachtes auf Hochverrat festgenommen wurde. Laut Tengrinews haben am 15.01.2022 die armenischen, tadschikischen und kirgisischen Truppenkontingente der CSTO- „Friedensmission“ Kasachstan wieder verlassen. Laut dem Leiter der Strafverfolgungsbehörde der Generalstaatsanwaltschaft, Serik Schalabajew, vom 15.01.2022 wurden während der Unruhen insgesamt 225 Personen getötet, darunter „bewaffnete Banditen“ und Zivilisten, die demnach von ersteren getötet wurden, sowie 19 Polizisten und Soldaten. Weitere 4.353 Personen wurden demnach verletzt, darunter 3.393 Mitglieder von Exekutivbehörden. Laut dem kasachstanischen Botschafter in den USA, Jerdschan Aschikbajew, vom 19.01.2022 haben alle ausländischen Truppen, die im Rahmen der CSTO-„Friedensmission“ eingesetzt wurden, Kasachstan wieder verlassen. In den Gebieten Atyrau, Dschambyl, Kysylorda und Mangistau sowie den Städten Nur-Sultan und Almaty endet der Ausnahmezustand, womit dieser auch landesweit endet (Universität Bremen 25.02.2022). Nach den teils gewaltsamen landesweiten Protesten gegen die kasachische Staatsführung stabilisiert sich nach internationaler Einschätzung derzeit die Sicherheitslage. Am 13.01.2022 begann der Abzug erster Truppenteile des entsendeten Streitkräftekontingents der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS), das Staatspräsident Kassym-Schomart Tokajew am 05.01.2022 angefordert hatte. OVKS-Angaben zufolge soll der Truppenabzug innerhalb weniger Tage abgeschlossen sein. Zudem wurde der am 05.01.2022 verhängte zweiwöchige Notstand Medienberichten zufolge in einigen Landesteilen vorzeitig aufgehoben. Tokajew bezeichnete die gewaltsamen Ereignisse als versuchten Staatsstreich, der vom Ausland gesteuert und von terroristischen bzw. islamistischen Kräften ausgeführt worden sei. Nach Entlassung der Vorgängerregierung am 05.01.2022 wählte das Parlament am 11.01.2022 ein neues Kabinett unter dem bisherigen stellvertretenden Premierminister Alichan Smailow. Unterdessen wurden laut Agenturmeldungen vom 14.01.2022 in der besonders von Ausschreitungen betroffenen Stadt Almaty über 2.000 weitere Personen verhaftet. Aktuelle Zahlen sprechen landesweit von rd. 12.000 Verhaftungen, darunter sollen sich NGO-Angaben zufolge auch Journalistinnen und Journalisten befinden. Laut Behördenangaben vom 15.01.2022 sind 225 Menschen im Zusammenhang mit den Protesten ums Leben gekommen. Die Generalstaatsanwaltschaft gab bekannt, dass bereits über 400 Strafverfahren gegen festgenommene Personen eingeleitet wurden. Die Hintergründe der Gewalteskalation sind nach wie vor unklar; zahlreiche Medien und Beobachtende vermuten jedoch einen innerstaatlichen Machtkampf zwischen dem amtierenden Präsidenten Tokajew und seinem Amtsvorgänger Nursultan Nasarbajew, der zugunsten Tokajews am 05.01.2022 vom Amt des Vorsitzenden des kasachischen nationalen Sicherheitsrates zurücktrat (BAMF 17.01.2022). Zunächst lokale Proteste im Westen Kasachstans am 01.
  2. und 02.01.2022 aufgrund der Anhebung der Flüssiggaspreise haben sich innerhalb weniger Tage zu landesweiten und teils gewaltsamen Massenprotesten gegen die Staatsführung ausgeweitet. Die Demonstrierenden forderten laut Medienberichten u.a. den Rücktritt der Regierung und den Rückzug des ehemaligen Staatspräsidenten Nursultan Nasarbajew, dem seit seinem Rücktritt 2019 immer noch großer politischer Einfluss zugesprochen wird. Staatspräsident Kassym-Schomart Tokajew erklärte am 05.01.2022 einen nationalen zweiwöchigen Ausnahmezustand mit nächtlicher Ausgangssperre und entließ die Regierung. Zudem bat er am selben Tag um ausländische militärische Unterstützung durch die Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit, der außer Kasachstan noch die Russische Föderation, Armenien, Belarus, Kirgisistan und Tadschikistan angehören. Der verhängte Ausnahmezustand hat zu Einschränkungen des öffentlichen und geschäftlichen Lebens geführt, so ist laut Regierungsangaben die Aktivität kommerzieller Banken vorübergehend suspendiert und der Flugverkehr eingeschränkt. Auch wurden zeitweise Ausfälle des Internets berichtet. Schwerpunkt der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften war insbesondere die ehemalige Hauptstadt Almaty, wo öffentliche Gebäude besetzt bzw. in Brand gesetzt wurden und es zu Plünderungen und Schusswechseln kam. Über die Zahl der Getöteten und Verletzten herrscht nach wie vor Unklarheit; staatlichen Angaben vom 09.01.2022 zufolge sind landesweit 146 Menschen ums Leben gekommen und rd. 2.200 verletzt worden. Laut Angaben des Innenministeriums wurden knapp 8.000 Personen festgenommen, darunter auch hochrangige Regierungsvertretende, wie der abgesetzte Chef des Inlandsnachrichtendienstes und ehemalige Premierminister Karim Massimow, dem Hochverrat vorgeworfen wird. Am 07.01.2022 erklärte Präsident Tokajew, die verfassungsmäßige Ordnung sei in allen Regionen des Landes wieder weitgehend hergestellt worden, er habe zudem den Schießbefehl an die Sicherheitskräfte gegen Demonstrierende erteilt (BAMF 10.01.2022). Am 11.10.2021 empfing Präsident Tokajew den slowakischen Minister für Äußere und Europäische Angelegenheiten, Ivan Korčok, in Nur-Sultan zu Gesprächen, unter anderem über die regionale Sicherheit mit Hinsicht auf die Situation in Afghanistan und die Zusammenarbeit im Kampf gegen die Pandemie (Universität Bremen 09.12.2021). Wie das Nationale Sicherheitskomitee erst am 13.07.2021 bekannt gab, kam es bereits im vergangenen Jahr zur Zerschlagung einer transnational agierenden kriminellen Gruppe. Diese soll in der Region kernwaffenfähiges Uran geschmuggelt sowie gehandelt haben. Am 23.08.2021 nahm Präsident Tokajew an einer außerordentlichen Online-Sitzung des kollektiven Sicherheitsrates der CSTO teil, welche anlässlich der aktuellen Situation in Afghanistan einberufen wurde. Laut Tokajew komme es nun darauf an, die Ausbreitung von Terrorismus und Extremismus einzudämmen. Gleichzeitig müsse eine humanitäre Krise in Afghanistan verhindert werden. Der Gipfel beschloss die Entwicklung gemeinsamer Reaktionsmaßnahmen bis zum 16.09.
  3. Am 27.08.2021 starben bei schweren Explosionen in einem militärischen Munitionsdepot in Taras (Gebiet Dschambyl) 15 Menschen, 98 weitere wurden teils schwer verletzt. Präsident Tokajew ordnet für den 29.08.2021 einen Staatstrauertag an. Am 01.09.2021 erteilte das Gesundheitsministerium die Zulassung für den Impfstoff von Pfizer/BioNTech (Universität Bremen 01.10.2021). Auch in Kasachstan gibt es vereinzelte terroristische Angriffe, zuletzt im Sommer 2016 auf ein Waffengeschäft in Aktöbe und auf eine Polizeistation in Almaty. Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei besonderen Anlässen aufmerksam. In Almaty und der Hauptstadt Nur-Sultan (ehem. Astana) muss mit der üblichen Großstadtkriminalität wie Taschendiebstahl, Raub, Trickbetrügerei und angeblichen Polizeikontrollen gerechnet werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.04.
  4. (BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Kasachstan, unverändert gültig seit 25.03.2022, Stand 25.04.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.01.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw03-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.01.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw02-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 01.04.2022, Stand 25.04.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342) Justiz Die Gesetze sehen keine unabhängige Justiz vor. Die Exekutive beschränkte stark die richterliche Unabhängigkeit. Die Justiz des Landes war stark von der Exekutive abhängig, Richter waren politischem Einflussname ausgesetzt und Korruption war ein Problem im gesamten Justizsystem. Staatsanwälte genossen eine quasi-richterliche Rolle und hatten die Befugnisse gerichtliche Entscheidungen auszusetzen. Korruption war auf allen Ebenen der Gerichtsverfahren offensichtlich. Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehörten, behaupteten Rechtsanwälte und Menschenrechtsbeobachter, dass Richter, Staatsanwälte und andere Behördenmitarbeiter Bestechungsgelder, im Gegenzug für günstige Urteile, in vielen Straf- und Zivilverfahren annahmen. Richter wurden für Verstöße gegen die Gerichtsethik bestraft. Am 20.03.2021 wurde das Gesetz über das Gerichtssystem geändert, um vom Präsident nominierte Kandidaten für das Amt am Obersten Gerichtshof von mehreren Anforderungen zu befreien, die für andere Kandidaten obligatorisch sind, wie z. B. Berufserfahrung als Richter, obligatorische interne Berufsfortbildung, Tests sowie die Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof (USDOS 12.04.2022). Höchstes Organ der Judikative ist das Oberste Gericht. Nachdem die Finanzkrise 2008 noch ohne größere Erschütterungen bewältigt werden konnte, wurde das verbreitete Bild vom stabilen Kasachstan 2011 erstmals erschüttert. Zum einen gab es mehrere kleinere islamistisch-terroristische Anschläge, bis dahin hatte man das Land als von Islamismus nicht bedroht betrachtet. Zum anderen wurde ein monatelanger Streik von Erdölarbeitern in der Stadt Schanaosen im Gebiet Mangistau am Kaspischen Meer gewaltsam beendet, nachdem man fast neun Monate lang versucht hatte, das Problem auszusitzen, statt es zu lösen. Ablauf und Verantwortlichkeiten sind nach wie vor unklar, klar ist, dass Sicherheitskräfte am 16.12.2011 unerwartet gegen die auf dem Hauptplatz der Stadt versammelten Streikenden und ihre Angehörigen losgingen, Schüsse fielen und mehrere Menschen zu Tode kamen. Eine Aufarbeitung der tragischen Ereignisse ist nach wie vor nicht möglich. Die Führung des Landes reagierte auf diese Ereignisse mit Maßnahmen, die zu einer erheblichen Verschärfung des innenpolitischen Klimas führten. Die gerichtliche Aufarbeitung der Vorgänge wirkte einseitig. Oppositionspolitiker, Journalisten sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, wie auch der bekannte Theatermacher Bulat Atabajew, die sich im Fall Schanaosen engagiert hatten, wurden verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Ob sich die sozioökonomischen Ursachen der Unruhen vor Ort zum Besseren verändert haben, ist umstritten. Gesamtstaatlich reagierte die Führung des Landes, Präsident Nasarbajew, auf diese Herausforderungen mit neuen Programmen und Gesetzen, am bekanntesten die Strategie
  5. 2013 wurde ein neues Anti-Terror-Gesetz, gefolgt von einer Anti-Terror-Strategie, verabschiedet, gefolgt von einem kostenintensiven Programm zur Bekämpfung des religiösen Extremismus und Terrorismus im März
  6. Verschärfungen des Strafrechts beunruhigen Menschenrechtler, weil sie die Grundrechte verletzt und die Tätigkeit von NGOs bedroht sehen. Mehrere politisch motivierte Prozesse unter dem Schlagwort religiöser Extremismus im Jahr 2018 geben zu großer Sorge Anlass (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021). Militärgerichte sind für zivile Angeklagte in jenen Fällen, die in Zusammenhang mit Militärangehörigen stehen, zuständig. Militärgerichte verwenden dasselbe Strafgesetzbuch wie Zivilgerichte (USDOS 12.04.2022). (LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/) Sicherheitsbehörden Das Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) spielt eine wichtige Rolle in den Bereichen Grenzsicherheit, der nationalen Sicherheit, dem Antiterrorkampf sowie bei der Ausforschung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistischen und militärischen Gruppierungen, politischen Parteien, religiösen Gruppierungen und Gewerkschaften. Das KNB berichtet direkt dem Präsidenten, und der Vorsitzende hat einen Sitz im Sicherheitsrat, der vom ehemaligen Präsidenten Nasarbajew geleitet wird. Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Misshandlungen begangen hätten (USDOS 12.04.2022). Das KNB untersucht Fälle von Korruption bei Offizieren des Geheimdienstes, im Antikorruptionsbüro und beim Militär (USDOS 12.04.2022). Am 03.02.2021 unterzeichnete Präsident Tokajew ein Gesetz, das öffentliche Räte mit erweiterten Befugnissen, unter anderem im Bereich der Kontrolle von Strafverfolgungsbehörden, ausstattet. Die öffentlichen Räte wurden 2015 geschaffen und sollen als Repräsentationsorgan der Zivilgesellschaft deren Interessen gegenüber der Exekutive auf lokaler und nationaler Ebene vertreten (Universität Bremen 29.01.2021). Am 30.07.2021 entließ Präsident Tokajew den Chef seines Präsidialsicherheitsdienstes, Kalmuchanbet Kasymow. Beobachter sehen einen Zusammenhang zu der internationalen Pegasus-Affäre. Die Spionagesoftware Pegasus war von diversen Staaten unter anderem zur Überwachung von Journalisten eingesetzt worden. Den Gerüchten zufolge soll Tokajew selbst vor seinem Amtsantritt 2019 überwacht worden sein (Universität Bremen 01.10.2021). (Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 145, 29.01.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/) Folter und unmenschliche Behandlung Die Gesetze verbietet Folter; dennoch sollen Polizei- und Gefängnisbeamte Häftlinge gefoltert und missbraucht haben. Menschenrechtsaktivisten stellen fest, dass die innerstaatliche rechtliche Definition von Folter nicht mit der Definition von Folter in der UN-Konvention gegen Folter übereinstimmt. Der Nationale Präventivmechanismus gegen Folter (Preventive Mechanism against Torture, NPM) wurde per Gesetz als Teil des Regierungsbüros des Ombudsmanns für Menschenrechte eingerichtet. Die inländische Nichtregierungsorganisation (NGO) Coalition Against Torture meldete im Laufe des Jahres mehr als 200 Missbrauchsfälle. Fälle, in denen Gefängnisbeamte wegen Misshandlung vor Gericht gestellt wurden, waren selten und Beamte wurden oft nur leicht bestraft. Menschenrechtsbeobachter gaben an, dass nur in seltenen Fällen z.B., wenn Informationen über einen Missbrauch veröffentlicht wurden und eine starke öffentliche Reaktion hervorriefen, die Täter zur Rechenschaft gezogen wurden. Misshandlungen ereigneten sich in Polizeizellen, Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen. Menschenrechtsbeobachter erklärten, dass Behörden gelegentlich Untersuchungshaft nutzten, um Gefangene zu schlagen und zu misshandeln um damit Geständnisse zu erpressen. Beobachter nannten den Mangel an professionellen Schulungsprogrammen für Verantwortliche als Hauptursache für Misshandlungen (USDOS 12.04.2022). Anlässlich des
  7. Jahrestages der Unabhängigkeit Kasachstans am 16.12.2021 verabschiedet das Parlament am 03.11.2021 ein Gesetz, das über 2.300 Strafgefangenen und über 11.000 Personen mit Bewährungsstrafen Amnestie gewährt (Universität Bremen 09.12.2021). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2020, Kasachstan 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf) Korruption In den ersten neun Monaten des Jahres berichtete die Behörde zur Korruptionsbekämpfung, dass 921 Fälle von Korruption registriert und untersucht wurden. 101 Behördenvertreter wurden in Gewahrsam genommen und 101 kamen in Haft. Die Behörde brachte 725 Fälle zur Anklage vor Gericht und 570 Personen wurden verurteilt. Diese Verurteilten setzen sich wie Folgt zusammen: 138 wegen der Annahmen vom Bestechung, 237 wegen der Bezahlung von Bestechungsgeldern, 12 traten als Mittelsmänner auf, 78 begingen Betrug, 42 Unterschlagung und 44 Machmissbrauch (USDOS 12.04.2022). Am 11.02.2021 meldete Tengrinews die Festnahme eines Richters des Obersten Gerichtshofes, welcher der Korruption verdächtigt wird (Universität Bremen 06.04.2021). Die Gesetze sehen Strafen für Korruption bei Beamten vor, doch die Regierung setzt die Gesetze nicht effektiv um. Obwohl die Regierung einige Schritte unternahm Beamte, die Missbrauch begingen, strafrechtlich zu verfolgen, gab es auch Straflosigkeit, insbesondere wenn es um Korruption ging, oder persönliche Beziehungen zu Regierungsbeamten bestanden. Korruption war laut Menschenrechts-NGOs bei der Exekutive, bei Strafverfolgungsbehörden, bei lokalen Regierungsverwaltungen, im Bildungssystem und der Justiz weit verbreitet. Nach Angaben der Antikorruptionsbehörde fand sich die größte Anzahl von Beamten, die sich in den ersten sechs Monaten wegen Korruption verantworten mussten, in den Bereichen Polizei, Finanz und Landwirtschaft (USDOS 12.04.2022). Im Corruption Perceptions Index 2018 lag die Republik Kasachstan auf Platz 124 von 180 (TI Index 2018), im Corruption Perceptions Index 2019 auf Platz 113 von 180 (TI Index 2019) und 2020 verbesserte sich die Republik Kasachstan auf Rang 94 von 180 (TI Index 2020). Im Jahr 2021 lag die Republik Kasachstan auf Platz 102 von 180 (TI Index 2021).(Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdfIm Corruption Perceptions Index 2018 lag die Republik Kasachstan auf Platz 124 von 180 (TI Index 2018), im Corruption Perceptions Index 2019 auf Platz 113 von 180 (TI Index 2019) und 2020 verbesserte sich die Republik Kasachstan auf Rang 94 von 180 (TI Index 2020). Im Jahr 2021 lag die Republik Kasachstan auf Platz 102 von 180 (TI Index 2021)., (Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, http://www.transparency.org/country/KAZ TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2019, http://www.transparency.org/country/KAZ TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/countries/kazakhstan TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/kazakhstan USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2020, Kasachstan 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/) Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Ombudsmann Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen konnten, mit einem gewissen Grad an Freiheit, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und ihre Ergebnisse veröffentlichen; dennoch gab es immer noch einige Beschränkungen bezüglich der Aktivitäten von Menschenrechts-NGOs. Internationale und örtliche Menschenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung NGO-Aktivitäten überwacht, wenn es um sensible Themen und ausgeübten Schikanen ging, einschließlich Polizeibesuchen in und Überwachung von NGO Büros, sowie deren Mitarbeitern und ihren Familienangehörigen. Behördenmitarbeiter waren oft nicht kooperativ oder reagierten nicht auf deren Anliegen (USDOS 30.03.2021). Der Ombudsmann für Menschenrechte wird vom Senat, auf Vorschlag des Präsidenten, für fünf Jahre gewählt. Der Ombudsmann prüft und untersucht Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen durch Beamte und Organisationen. Er gibt Empfehlungen ab und veröffentlicht Berichte über Menschenrechte. Der Ombudsmann ist auch Vorsitzender des Koordinierungsrates des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter (NPM [USDOS 30.03.2021]). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2020, Kasachstan 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/) Menschenrechte Internationale Beobachtendenkreise äußern weiterhin Bedenken hinsichtlich des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Protestteilnehmende und berichten von glaubwürdigen Hinweisen, dass es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und anderen Übergriffen durch Sicherheitskräfte auch gegen friedliche Protestierende gekommen sein könnte. Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte Michelle Bachelet, mehrere UN-Menschenrechtsexpertinnen und -experten, die USA und der Menschenrechtsbeauftragte der EU traten vor diesem Hintergrund für eine unabhängige Untersuchung der Ereignisse vom Januar 2022 ein. Insbesondere Menschenrechtsorganisationen befürworten eine Untersuchung unter internationaler Beteiligung, was von der kasachischen Staatsführung abgelehnt wird, welche bislang eine rein nationale Aufarbeitung der Ereignisse verspricht (BAMF 21.02.2022). Laut Außenministerium vom 03.02.2022 wurden als Reaktion auf die Stellungnahme von HRW vom 26.01.2022 98 Strafermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf unverhältnismäßige Gewaltanwendung, illegale Festnahmen und Verletzung der Menschenrechte von Festgenommenen eingeleitet (Universität Bremen 25.02.2022). Am 15.10.2021 wurde auf der
  8. UN-Generalversammlung in New York Kasachstan für den Zeitraum zwischen 2022 und 2024 als Mitglied in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (Universität Bremen 09.12.2021). Kasachstan ist Mitglied der Vereinten Nationen (gewähltes Mitglied des Sicherheitsrats 2017/18 [AA politisches Porträt Stand 05.03.2021, abgefragt am 25.04.2022]). Am 04.02.2021 meldeten sechs Menschenrechtsorganisationen, darunter Echo, die Aufhebung von Strafzahlungen durch die Steuerbehörde, welche diese zuvor gegen sie verhängt hatte (Universität Bremen 06.04.2021). Es gab weder Berichte über Personen für deren Verschwinden staatlichen Behörden gesorgt hätten, oder wonach derartiges von staatliche Behörden angeordnet worden wäre (USDOS 12.04.2022). Am 03.12.2020 sahen sich mehrere im Land aktive Menschenrechtsorganisationen von der kasachstanischen Regierung durch ungerechtfertigte Steuerforderungen unter Druck gesetzt. Amnesty International, Human Rights Watch, Front Line Defenders und International Partnership for Human Rights forderten in einer gemeinsamen Stellungnahme die Regierung auf, diese Praxis zu unterbinden. Das Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) der OSZE kritisiert am 11.01.2021 die Parlamentswahl. In ihrem Bericht bemängelt sie, dass es keinen echten Wahlkampf zwischen den Parteien gegeben habe. Im Vorfeld der Wahl seien Grundfreiheiten eingeschränkt worden. Die Wähler hätten demnach keine wirkliche Auswahl gehabt und die Wahlgesetzgebung weise systematische Mängel auf (Universität Bremen 29.01.2021). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.02.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 145, 29.01.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, politisches Porträt, 05.03.2021, abgefragt am 25.04.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674) Vereins- und Versammlungsfreiheit, Medien Die Gesetze sehen eingeschränkt Versammlungs- und Vereinsfreiheit vor, aber es gibt erheblichen Beschränkungen dieser Rechte. Am
  9. Mai unterzeichnete Präsident Tokajew das Gesetz über friedliche Versammlungsfreiheit im Land. Die Regierung lobte es als einen Schritt vorwärts bei der Liberalisierung der Gesetzgebung des Landes. Gegner kritisierten es als restriktiv mit verfehlten internationale Standards für friedliche Versammlungsfreiheit. Ernsthafte Einschränkungen bleiben bestehen. Die Organisatoren müssen die lokale Regierung im Voraus benachrichtigen und auf ihre Zustimmung warten. Das Gesetz besagt, dass alle Versammlungen, mit Ausnahme von Einzelstreikposten, nur in von den Behörden bezeichneten Gebieten abgehalten werden dürfen, spontane Versammlungen verboten sind und Ausländern und Staatenlosen das Recht auf friedliche Versammlung verweigert wird (USDOS 30.03.2021). Ein Verwaltungsgericht in Almaty verhängte am 12.05.2021 Geldstrafen gegen mindestens vier Teilnehmende eines langandauernden Protests vor dem chinesischen Konsulat in Almaty, nachdem diese tags zuvor festgenommen worden waren. Die Protestierenden forderten Informationen über ihre Verwandten in Xinjiang, die sich ihrer Meinung nach in Haft oder unter Hausarrest befänden. Das Gericht befand die Demonstrierenden für schuldig, gegen die Ordnung zur Organisation und Durchführung friedlicher Versammlungen verstoßen zu haben. Der kasachische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty nennt in seiner Berichterstattung Strafhöhen zwischen umgerechnet ca. 186 EUR und ca. 280 EUR, wobei das monatliche Medianeinkommen im Jahr 2017 ca. 160 EUR betrug (BAMF 17.05.2021). In mehreren Städten fanden am 27.03.21 Kundgebungen gegen eine Einflussnahme der chinesischen Regierung auf das Land statt. In der Stadt Almaty kamen dabei mehrere hundert Menschen zusammen. Aktivisten kritisierten ökonomische Einflussnahmen des Nachbarlandes und die Verfolgung ethnischer Kasachen und Uiguren in China. Sicherheitskräfte nahmen mindestens 20 Menschen fest (BAMF 29.03.2021). Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit vorsieht, schränkte die Regierung die Meinungsfreiheit ein und übte mit verschiedenen Mitteln Einfluss auf Medien aus, darunter Inhaftierung, Inhaftierung, Straf- und Verwaltungsgebühren, Gesetze, Belästigungen, Lizenzbestimmungen und Internetbeschränkungen (USDOS 30.03.2021). Nach offiziellen Angaben gab es 2016 in Kasachstan 2.673 Massenmedien (Zeitungen und Zeitschriften, Radio- und Fernsehsender, Informationsagenturen, Internetmedien). 27% davon erscheinen auf Kasachisch, fast 39% auf Russisch, 27% in beiden Sprachen. Daneben gibt es auch Medien in mehreren Minderheitensprachen. Dennoch hat Kasachstan kein stark entwickeltes oder gar buntes Medienspektrum. Die Masse der Printmedien ist nur von lokaler oder regionaler Bedeutung, erscheint in geringer Auflage und ist von noch geringerem journalistischem Niveau. Selbst die großen, bekannteren Tages- und Wochenzeitungen sind in Almaty und Nur-Sultan [vormals Astana] nur an bestimmten Kiosken zu kaufen und haben eine relativ kleine Leserschaft. Die Meinungs- und Pressefreiheit wird seit 2012 zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt, seit Frühjahr 2014 auch die Gesetzgebung verschärft. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen oder zu ruinösen Entschädigungszahlungen verurteilt, Websites blockiert; kritische Journalisten nicht nur mit Worten, sondern auch Schlägen eingeschüchtert und strafrechtlich verfolgt. Für die deutsche Minderheit in Kasachstan erscheint nach wie vor wöchentlich die DAZ, Deutsche Allgemeine Zeitung, auf Deutsch und Russisch. Die wichtigsten einheimischen Fernsehsender sind Chabar, Kazakh TV, KTK,
  10. Kanal und Kazakstan. Medien aus der Russischen Föderation sind verbreitet und ihnen wird von vielen Nutzern höhere Glaubwürdigkeit zugesprochen. Ihre große Verbreitung und Wirkung wird allerdings zunehmend kritisch gesehen. Noch ist nicht abzusehen, ob die Schließung von gleich 88 ausländischen TV- und Radiosendern am August 2018 in diesem Zusammenhang steht und endgültig ist (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.05.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw20-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2020, Kasachstan 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/ LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 29.03.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw13-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4) Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen waren in der Regel hart, manchmal lebensbedrohlich und Einrichtungen entsprachen nicht internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme unter Häftlingen blieben in vielen Fällen unbehandelt oder wurden durch die Haftbedingungen verschlechtert. In Gefängnissen gab es einen erheblichen Mangel an medizinischem Personal. Es gab Missbrauchsfälle in Polizeigewahrsam, in Einrichtungen für Untersuchungshaft und in Gefängnissen. Beobachter nannten als Hauptursache für Misshandlung den Mangel an professionellen Trainingsprogrammen für „Administratoren“ (USDOS 30.03.2021). Anlässlich des
  11. Jahrestages der Unabhängigkeit Kasachstans am 16.12.2021 verabschiedet das Parlament am 03.11.2021 ein Gesetz, das über 2.300 Strafgefangenen und über 11.000 Personen mit Bewährungsstrafen Amnestie gewährt (Universität Bremen 09.12.2021). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2020, Kasachstan 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf) Todesstrafe Am 29.12.2021 unterzeichnete Präsident Tokajew das Gesetz zur vollständigen Abschaffung der Todesstrafe. Die in der ursprünglichen vom Parlament verabschiedeten Fassung erhaltene Ausnahme für schwere Kriegsverbrechen wurde am 23.12.2021 vom Senat kassiert (Universität Bremen 25.02.2022). Am 13.10.2021 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, welches die Todesstrafe auf schwere Kriegsverbrechen beschränkt. Seit 2003 sind Hinrichtungen in Kasachstan ausgesetzt (Universität Bremen 09.12.2021). Nach offiziellen Angaben vom 02.01.2021 hat Staatspräsident Qassym-Schomart Toqajew die Ratifizierung des Zweiten Fakultativprotokolls des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte durch das Parlament unterzeichnet und damit die Todesstrafe in Kasachstan abgeschafft. Die Todesstrafe war 2003, außer für Vergehen in terroristischen Kontexten, ausgesetzt worden (BAMF 11.01.2021). In der Republik Kasachstan gab es im Jahr 2018 keine Hinrichtungen und es wurden keine Todesurteile verhängt. Es gibt zwar noch ein früher verhängtes Todesurteil, allerdings ist in der Republik Kasachstan die Todesstrafe ausgesetzt (AI 10.04.2019). (Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdfBAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044075/briefingnotes-kw02-2021.pdfUniversität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf, BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044075/briefingnotes-kw02-2021.pdf AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF) Bevölkerung Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, sondern auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen – auch wenn früher das „Sowjetische“ unübersehbar war und heute zunehmend das „Kasachische“ im Vordergrund steht. Dazu kommt, dass sich Lebensverhältnisse und Bevölkerungszusammensetzung in einzelnen Teilen des Landes unterscheiden, natürlich auch zwischen Stadt und Land und den Generationen daher können die folgenden Informationen nur eine grobe Vorstellung von DER Gesellschaft und Kultur Kasachstans geben. In Anlehnung an die offizielle Verwendung in Kasachstan ist hier von Kasachstanern die Rede, wenn alle Staatsbürger Kasachstans, gleich welcher Nationalität, gemeint sind, von Kasachen, wenn die dem Staat den Namen gebenden Kasachen im Fokus stehen. Die ethnische Vielfalt ist historisch relativ neu. Die Steppe war ursprünglich nur von den nomadisierenden Kasachen bewohnt. Ab der
  12. Hälfte des
  13. Jh. wanderten zunächst Land suchende russische Bauern ein, in der Sowjetzeit kamen Russen u.a. Nationalitäten des Sowjetreiches als Industriearbeiter in die Kasachische SSR. Durch die Deportation ganzer Völker, darunter auch der Wolga-Deutschen und von Koreanern und Tschetschenen unter Stalin wurde die nationale Zusammensetzung nochmals verändert. Die verschiedenen Ethnien waren und sind regional und sozial unterschiedlich verteilt: Russen und Ukrainer leben überwiegend im Norden des Landes und in den (Industrie)Städten, Kasachen und Angehörige anderer zentralasiatischen Nationalitäten stärker im Süden und auf dem Land, einige kleinere Volksgruppen lokal konzentriert. Turksprachige muslimische Ujghuren und chinesischsprachige muslimische Dunganen haben ihren historischen Siedlungsschwerpunkt im zur VR China gehörenden Xinijiang, größere Gruppen leben aber schon seit langem auf dem Territorium Kasachstans. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre „historische Heimat“ zurück, (wo sie sich allerdings nicht willkommen geheißen fühlen). Beides zusammen hat zu einer starken Verschiebung der Bevölkerungszusammensetzung geführt: 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2018 waren es 66,5% Kasachen, 20,6% Russen (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021). Ca. 20,6 Prozent der Bevölkerung sind Russen. Die Russen leben überwiegend in den Städten und vor allem im an Sibirien grenzenden Norden des Landes. Durch die Ereignisse in der Ukraine reagiert das offizielle Kasachstan derzeit sehr nervös auf vereinzelte Forderungen nach Autonomie oder Anschluss an Russland. Offenbar ausgelöst durch die aktuelle Wirtschaftskrise und verstärkt durch die Sprachpolitik ist seit 2015 eine neue Ausreisewelle von Russen zu beobachten - mit schwierigen Folgen für die Wirtschaft des Landes. Äußerungen Präsident Tokajews im Juni 2020 deuten auf eine neue staatlichen Positionierung gegenüber den Russen hin. Von der Existenz der Deutschen, die 1989 mit knapp 9,6 Mio. Menschen die drittgrößte Nationalitätengruppe Kasachstans gebildet hatten, zeugen heute vielfach nur noch Ortsnamen und Erinnerungen, da sie inzwischen bis auf eine Gruppe von ca. 180.000 Personen nach Deutschland ausgesiedelt sind. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von vereinzelt auftretenden kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen friedlich. Allerdings scheint die Zahl und Gewalttätigkeit derartiger Konflikte nach Ansicht einiger Beobachter zuzunehmen. Ein Alltagskonflikt zwischen Dunganen und Kasachen führte allerdings im Februar 2020 zu so heftigen Gewalttätigkeiten, das zehn Menschen starben, Häuser abbrannten und ihre Bewohner flüchteten. Im Sommer 2020 wurde erneut von zwischenethnischen Gewalttätigkeiten, dieses Mal zwischen Kasachen und Usbeken, berichtet. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Kasachstan wird zunehmend nicht mehr als „gemeinsames Haus“, sondern als Haus der Kasachen betrachtet. Da Präsident Nasarbajew sich als Garant des friedlichen Zusammenlebens der Nationalitäten generiert hat, war der Gedanke an einen Wechsel an der Spitze des Staates bei vielen nichtkasachischen Bürgern des Landes Angst besetzt. Manche Experten sehen nun aber gar nicht mehr interethnische Spaltungen als das Hauptproblem an, sondern regionale und soziale Unterschiede innerhalb der kasachischen Bevölkerungsgruppe (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021). (LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft) Lesgier/Lesgine/Lezgin Derzeit gibt es 74 Schulen, in denen Usbekisch, Uigurisch und Tadschikisch Unterrichtssprachen (58 für Usbekisch; 14 für Uiguren; und zwei für Tadschiken). Zusätzlich wurden im Schuljahr 2010/11 in der Republik Kasachstan 13.133 Schülerinnen und Schüler an 108 allgemeinbildenden Gymnasien in einer von 16 Sprachen ethnischer Minderheiten als zusätzliches Fach in folgenden Sprachen unterrichtet: Deutsch, Polnisch, Koreanisch, Dunganisch, Kurdisch, Türkisch, Tatarisch, Aserbaidschanisch, Uigurisch, Tschetschenisch, Griechisch, Armenisch, Hebräisch, Lesginisch, Ukrainisch und Weißrussisch. Es gibt dafür 10.652 angestellte Lehrer, von denen 91,4 Prozent über Hochschuldiplome verfügen; 0,4 Prozent haben ihr Hochschulstudium nicht abgeschlossen; 8,2 Prozent eine sekundäre Berufsausbildung haben und 0,03 Prozent haben die schulische Sekundarstufe abgeschlossen. Es gab 19 Sprachen ethnischer Minderheiten, die als separate Fächer in 100 allgemeinbildende Grundschulen die von 14.567 Schülern im Schuljahr 2010/11 besucht wurden. Es gibt 289 Deutschschüler, 921 lernen Polnisch, 583 Koreanisch, 6.098 Dungan, 227 Tatarisch, 163 Ukrainisch, 4.374 Türken, 384 Aserbaidschanisch, 592 Kurdisch, 292 Uigurisch, 177 Tschetschenisch, 40 Griechisch, 26 Armenisch, acht Weißrussisch, 12 Tadschikisch, acht Hebräisch, 15 Kirgisisch und 15 Lezgin (CERD 05.08.2013). Am 20.08.2006 kam es in Aktau zu Ausschreitungen. Printmedien berichteten, dass ursprünglich auf dem zentralen Platz der Stadt Yntymak eine unerlaubte, aber friedliche Kundgebung von Arbeitern stattfand. Die Beschäftigten von Mangistau MunayGas OJSC forderten eine Gehaltserhöhung. Einige Demonstranten fingen an, nationalistische Parolen zu schreien und kleine Restaurants und Geschäfte, die Tschetschenen, Aserbaidschanern und Lesgins gehören zu beschädigen. Die Halbinsel Mangyshlak, mit der Hafenstadt Aktau, war bereits mehrmals Schauplatz interethnischer Konflikte. Am bekanntesten sind Ausschreitungen in New Ozen (Zhanaozen) im Sommer 1989, als es zu blutigen Kämpfen von Kasachen mit Lesginen und Tschetschenen kam. Von Zeit zu Zeit kam es zu lokale Konflikten zwischen indigenen Völkern, z.B. zwischen Kasachen und Kaukasiern in Dörfern der Halbinsel Mangyshlak. In der Regel entstanden die Konflikte nach Vorfällen mit kriminellem Hintergrund (Adil Soz Juni 2011, NGO Bericht 09.05.2009, CERD 09.05.2009). (CERD, UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Kasachstan, CERD/C/KAZ/6-7, 05.08.2013, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Countries.aspx?CountryCode=KAZ&Lang=EN Adil Soz, NGO Bericht an das UN Menschenrechtskomitee, Kasachstan, Interethische Konflikte zwischen 2006 und 2007, Juni 2011, https://www.ecoi.net/en/file/local/1338997/1930_1333906268_almaty-report-hrc102-annex2.pdf NGO Bericht, Kasachstan, 13.05.2009, https://www.ecoi.net/en/file/local/1020845/470_1278660120_jointreport-kazakhstan-76.pdf CERD, UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Kasachstan, CERD/C/KAZ/4-5 13.05.2009, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Countries.aspx?CountryCode=KAZ&Lang=EN) Russische Sprache Russisch war in der Kasachischen SSR lingua franca; auch viele vor allem städtische Kasachen konnten kein Kasachisch mehr. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation. Der junge Staat schrieb sich von Anfang an die Förderung der kasachischen Sprache auf die Fahnen, in den ersten ca. 15 Jahren allerdings eher pro forma und mit wenig Erfolg, sprach doch ein großer Teil der Elite des Landes auch kein Kasachisch. In den letzten Jahren kann man aber auch in Großstädten wie Almaty immer mehr Kasachisch hören; die Kenntnis der Staatssprache ist Voraussetzung für eine Stelle im Staatsdienst. Die Forderungen der Verfechter der kasachischen Sprache werden immer lauter. Seit Jahresbeginn 2016 sind russische Kabelanbieter im kasachstanischen Netz nicht mehr zugelassen, was die russische Sprache noch mehr verdrängen wird; auch im Kino soll Kasachisch häufiger zu hören sein. Die Bestimmungen hatten aber so wenig Wirkung, dass Ende 2018 als Kompromiss kasachische Untertitel vorgeschlagen wurden. Im Frühjahr 2017 sorgte eine Anordnung des Präsidenten zur Entwicklung einer lateinischen Schreibweise für das bislang mit kyrillischen Buchstaben geschriebene Kasachisch für neue Diskussionen über eine Verdrängung der russischen Sprache, wie auch über den Nutzen der kostspieligen Umstellung als solches. Der von Wissenschaftlern erarbeitete Vorschlag für eine Schreibung in lateinischen Buchstaben wurde noch viel heftiger diskutiert. Die Debatten fanden am 19.02.2018 ein unerwartetes Ende mit einem Dekret des Präsidenten über die Einführung einer veränderten = vereinfachten Schreibweise. Im Sommer 2020 soll der Termin der Umstellung nach hinten verschoben worden sein. Von Seiten Nasarbajews wurde gleichzeitig die Kenntnis der englischen Sprache stark propagiert (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021). (LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft) Religion Die Verfassung definiert das Land als säkularen Staat und sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor, ebenso die Freiheit Religionszugehörigkeit abzulehnen. Diese Rechte dürfen nur durch Gesetze und nur in dem Umfang eingeschränkt werden, der für den Schutz des Verfassungssystems, der öffentlichen Ordnung, der Menschenrechte und Freiheiten sowie der Gesundheit und Moral der Bevölkerung erforderlich ist (USDOS 12.05.2021). Kasachstan ist das größte Land in Zentralasien und Heimat der zweitgrößten Bevölkerung der Region mit rund 19 Millionen Einwohnern. Die Bevölkerung besteht zu rund 70 Prozent aus sunnitischen Muslimen, zu 26 Prozent aus Christen (einschließlich Orthodoxen, Protestanten, Katholiken und Zeugen Jehovas), drei Prozent andere (einschließlich Juden, Buddhisten, Bahá'í und Hare Krishnas) und weniger als einem Prozent schiitische Muslime, meist ethnische Aserbaidschaner. Insgesamt 3.826 offiziell registrierte religiöse Vereinigungen repräsentieren 18 religiöse Gruppen in Kasachstan und es gibt 3.597 registrierte Glaubensstätten. Kasachstan ist das einzige zentralasiatisches Land mit einer großen russischen Bevölkerungsgruppe, vor allem im Norden (USCIRF April 2021). Anfang der neunziger Jahre führte die neue Religionsfreiheit, verbunden mit dem Ende der Sowjetideologie und den sozioökonomisch schweren Zeiten auch in Kasachstan zu einem Wiederaufleben der Religionen. Die Menschen konnten sich zu ihrem Glauben bekennen, es entstanden zahlreiche neue Gemeinden und Gotteshäuser. Alle Angaben über die Zahl der Gläubigen, egal welcher Glaubensrichtung sind aber bis heute Schätzungen und unterscheiden sich zum Teil erheblich. Insgesamt sollen in Kasachstan mehr als 40 verschiedene Konfessionen vertreten sein. Die Kasachen sind muslimisch, genauso wie die Angehörigen der anderen in Kasachstan lebenden zentralasiatischen Nationalitäten (Usbeken, Kirgisen, Tadschiken, Turkmenen, Ujghuren, etc.). Doch spielte der Glaube historisch für die Kasachen eher eine untergeordnete Rolle und ging in Sowjetzeit noch mehr verloren. Wie bei der Kenntnis der kasachischen Sprache war auch das Verhältnis zum Glauben regional verschieden: im Süden und besonders auf dem Land noch vorhanden, im Norden kaum sichtbar. Heute ist Kasachstan laut Verfassung ein säkularer Staat, Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung der Religionen sind garantiert. Voraussetzung für jede Tätigkeit ist die staatliche Registrierung, politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021). Der Ausschuss für Religiöse Angelegenheiten (Committee for Religious Affairs - CRA), als Teil des Ministeriums für soziale Entwicklung (Ministry of Social Development - MISD), ist für religiöse Fragen zuständig (USDOS 12.05.2021). (USCIRF, Jahresbericht zur Religionsfreiheit, April 2021, https://www.uscirf.gov/annual-reports LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft USDOS, United States Department of State, Jahresbericht Religionsfreiheit 2020, 12.05.2021, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/kazakhstan/) Grundversorgung und Wirtschaft In seiner Ansprache zur Lage der Nation stellte Präsident Kasym-Dschomart Tokajew am 21.09.2021ein Reformpaket vor, welches unter anderem die politische Transparenz sowie die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit erhöhen soll. Am 05.10.2021 empfing Präsident Tokajew die EU-Sonderbeauftragte für Zentralasien, Terhi Hakala, und den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, Eamon Gilmore, in Nur-Sultan zu Gesprächen. Beide Seiten besprachen den wirtschaftlichen und politischen Reformprozess und die Lage in Afghanistan. Am 15.10.2021 nahm Präsident Tokajew an einer Online-Sitzung des Rates der GUS-Staatsoberhäupter teil. Er schlug unter anderem vor, in Almaty ein Logistikzentrum für humanitäre Hilfe für Afghanistan einzurichten. Am 19.10.2021 wurde der Sonderbeauftragte des Präsidenten für internationale Zusammenarbeit Kasychan in Kabul vom stellvertretenden Ministerkabinettsvorsitzenden der Taliban, Mullah Abdul Ghani Barodar, und dem Taliban-Außenminister Muttaqi zu Gesprächen, unter anderem über die Bereitstellung von humanitären Hilfsgütern für Afghanistan, empfangen. Am 28.10.2021 unterzeichneten das Ministerium für digitale Entwicklung und der chinesische Konzern Huawei unterzeichnen ein Kooperationsabkommen zum Aufbau eines landesweiten 5G-Mobilfunknetzes. Am 12.11.2021 nahm Premierminister Mamin an einer Online-Sitzung des Rates der GUS-Regierungsoberhäupter teil. Laut Mamin erhole sich die Wirtschaft im GUS-Raum und befände sich im Übergang von einer Krisen- zu einer Post-Pandemie-Entwicklung (Universität Bremen 09.12.2021).In seiner Ansprache zur Lage der Nation stellte Präsident Kasym-Dschomart Tokajew am 21.09.2021ein Reformpaket vor, welches unter anderem die politische Transparenz sowie die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit erhöhen soll. Am 05.10.2021 empfing Präsident Tokajew die EU-Sonderbeauftragte für Zentralasien, Terhi Hakala, und den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, Eamon Gilmore, in Nur-Sultan zu Gesprächen. Beide Seiten besprachen den wirtschaftlichen und politischen Reformprozess und die Lage in Afghanistan. Am 15.10.2021 nahm Präsident Tokajew an einer Online-Sitzung des Rates der GUS-Staatsoberhäupter teil. Er schlug unter anderem vor, in Almaty ein Logistikzentrum für humanitäre Hilfe für Afghanistan einzurichten. Am 19.10.2021 wurde der Sonderbeauftragte des Präsidenten für internationale Zusammenarbeit Kasychan in Kabul vom stellvertretenden Ministerkabinettsvorsitzenden der Taliban, Mullah Abdul Ghani Barodar, und dem Taliban-Außenminister Muttaqi zu Gesprächen, unter anderem über die Bereitstellung von humanitären Hilfsgütern für Afghanistan, empfangen. Am 28.10.2021 unterzeichneten das Ministerium für digitale Entwicklung und der chinesische Konzern Huawei unterzeichnen ein Kooperationsabkommen zum Aufbau eines landesweiten , 5G-Mobilfunknetzes. Am 12.11.2021 nahm Premierminister Mamin an einer Online-Sitzung des Rates der GUS-Regierungsoberhäupter teil. Laut Mamin erhole sich die Wirtschaft im GUS-Raum und befände sich im Übergang von einer Krisen- zu einer Post-Pandemie-Entwicklung (Universität Bremen 09.12.2021). Am 09.03.2021 wurde laut Wirtschaftsministerium der nationale Entwicklungsplan, der bis 2025 gelten soll, verabschiedet. Der Plan sieht u. a. eine Reihe von Maßnahmen zur wirtschaftlichen Regeneration nach der COVID-19-Pandemie vor (Universität Bremen 06.04.2021). Seit 26.06.2019 übernimmt per Dekret von Präsident Tokajew der Staat die Kreditschulden von nach einem bestimmten Kriterienkatalog definierten bedürftigen Familien bis jeweils maximal 300.000 Tenge (ca. 800 US-Dollar). Davon sind nach Tokajews Worten drei Millionen Menschen betroffen, von denen 255.000 mit einem Schlag kreditschuldenfrei würden. Nach Angaben von Finanzminister Alichan Smailow wird die Schuldenübernahme den Staat insgesamt 105 Milliarden Tenge (ca. 277 Millionen US-Dollar) kosten (Universität Bremen 26.07.2019). Kasachstan ist groß – und die Bandbreite in Bezug auf Versorgungslage und Preise auch. In den großen Einkaufszentren von Almaty und Nur-Sultan gibt es nichts, was es nicht gibt und das in großer Auswahl: (westliche) Luxuswaren, Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel (auch der uns bekannten Firmen). Auch Supermärkte und kleinere Läden bieten eine gute Auswahl, die jedoch selbst zwischen Filialen derselben Kette stark variieren kann. Das Gleiche gilt für Restaurants. Die Preise in Geschäften und Restaurants sind, wie die gesamten Lebenshaltungskosten, relativ hoch und in etwa mit denen europäischer Hauptstädte vergleichbar. Grundnahrungsmittel und vor allem lokal produziertes Obst und Gemüse kann man aber sehr günstig erwerben. Neben den uns vertrauten Geschäften gibt es meist mehr am Stadtrand aus Containerläden bestehende Märkte und - idyllischer – Grüne Basare, wo man auch typisch kasachische Lebensmittel, wie beispielsweise Kumys, probieren kann. Dort wird der Preis meist ausgehandelt. Die Auswahl in den Gebietsstädten ist in der Regel deutlich geringer, dafür sind es aber die Preise auch. Grundnahrungsmittel und beispielsweise Schokoriegel, Chips u.ä. führt praktisch jeder Dorfladen (LIPortal Alltag letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021). Kasachstan ist u.a. Mitglied der Vereinten Nationen (gewähltes Mitglied des Sicherheitsrats 2017/18), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (Vorsitz 2010), der Welthandelsorganisation, der Eurasischen Wirtschaftsunion, der Organisation zur kollektiven Sicherheit und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Mit der EU hat Kasachstan im Jahr 2015 ein erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, das am 01.03.2020 in Kraft getreten ist (AA politisches Porträt Stand 05.03.2021, abgefragt am 25.04.2022). (Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Alltag, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/alltag Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, politisches Porträt, 05.03.2021, abgefragt am 25.04.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674) Sozialleistungen Am 166.11.2021 löste die United States Agency for International Development (USAID) ihr Büro in Kabul auf und verlegt dieses nach Almaty (Universität Bremen 09.12.2021). Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint mit weniger als 2% zwar gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Nur-Sultan weit mehr als zwei US-Dollar pro Tag. Besonders betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Auch eine große Gruppe privater Hypothekenschuldner befindet sich in einer ausweglosen Lage. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines einigen Rentenfonds sind. Die Verwaltung des Fonds ist nicht unumstritten. Neue Gesetze zwingen nun in Zeiten der Wirtschaftskrise ältere Menschen aber geradezu, ihre Arbeitsplätze aufzugeben. Die Durchschnittsrente soll 2018 bei ca. 183 US-Dollar im Jahr gelegen haben. (Das durchschnittliche Monatseinkommen lag 2018 bei ca. 440 US-Dollar, wobei die Unterschiede zwischen den Branchen und Orten sehr groß sind. Das Mindesteinkommen wurde am 01.01.2019 um 50% auf 111 US-Dollar erhöht.) Die Arbeitslosenquote wird offiziell seit Jahren nahezu unverändert mit rund 5% angegeben, inoffizielle Zahlen nennen mehr als 10% (LIPortal Gesellschaft letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021). Am 01.01.2019 traten die von Präsident Nasarbajew verordneten Richtlinien zur Verbesserung des sozialen und wirtschaftlichen Wohlergehens der Bevölkerung in Kraft, damit steigt u.a. der Mindestlohn um 50% auf 42.000 Tenge (ca. 111 US-Dollar [Universität Bremen 22.02.2019]). Am 01.09.2021 ordnete Präsident Tokajew die Anhebung des Mindestlohnes von aktuell 42.500 Tenge (ca. 100 US-Dollar) auf 60.000 Tenge (ca. 141 US-Dollar) ab dem 01.01.2022 an (Universität Bremen 01.10.2021). Familienbeihilfe Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Haushaltseinkommen. Familienbeihilfe wird an Personen mit Behinderung und an bestimmte schutzbedürftige Personen und Familien ausgezahlt. Einkommensüberprüfung: Die Leistung wird reduziert, wenn das regelmäßige monatliche Haushaltseinkommen (ohne staatliche Sozialleistungen) 50% des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns übersteigt. Der gesetzliche monatliche Mindestlohn beträgt 28.284 Tenge (29.698 Tenge Stand Jänner 2019). Krankengeld Die tägliche Höhe wird auf nach der Grundlage des durchschnittlichen Tagesverdienstes des Arbeitnehmers berechnet. Leitungen werden periodisch auf Grundlage des Verbraucherpreisindex angepasst. Geburtenbeilhilfe Ein Pauschalbetrag in der Höhe von 91.390 Tenge wird für jedes Kind, bis zu drei Kindern, bezahlt; 151.515 Tenge für jedes weitere Kind. Mutterschaftsgeld Nicht versicherte Frauen, die Kinder betreuen die jünger als zwei sind, können monatliches Betreuungsgeld erhalten, das zwischen 13.853 und 21.405 Tenge beträgt. Diese Leistung wird über den Staatshaushalt finanziert. Bei versicherten Frauen wird die Höhe nach dem durchschnittlichen Monatsverdienst der Versicherten in den vorausgegangenen 12 Monaten, für einen Zeitraum von 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt des Kindes) bezahlt. Bei komplizierten Geburten und Mehrlingsgeburten kann der Zeitraum um weiter 14 Tage verlängert werden. Die Leitungen werden periodisch auf Grundlage des Verbraucherpreisindex angepasst. Kinderbetreuungsgeld Eine leistungsabhängige Zahlung, welche auf dem durchschnittlichen Monatsverdienst der Eltern in den vorausgegangenen 24 Monate basiert und ab dem Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubs bis zur Erreichung des ersten Lebensjahres des Kindes bezahlt wird. Die Leitungen werden periodisch auf Grundlage des Verbraucherpreisindex angepasst. Medizinische Leistungen für Arbeitnehmer Zu den Leistungen zählen allgemeine Versorgung und jene durch Spezialisten, Krankenhausaufenthalte, Labordienstleistungen, Zahnpflege, Mutterschaftspflege und Transporte. Die medizinischen Leistungen für Unterhaltsberechtigte sind die gleichen wie für den Versicherten. Arbeitsunfälle Vorläufiger Invaliditätsbeihilfe (Arbeitgeberhaftung): 100% des Verdienstes des Arbeitnehmers, ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Genesung oder festgestellten dauerhafter Behinderung. Zu den medizinischen Leistungen für Arbeitnehmer zählen allgemeine Versorgung und jene durch Spezialisten, Krankenhausaufenthalte, Labordienstleistungen, Transporte, Geräte und Rehabilitation. Arbeitslosigkeit Es gibt Leistungen für Erwerbstätige und Selbständige, inklusive ausländische Bürger und Personen ohne Staatsangehörigkeit die dauerhaft in Kasachstan wohnen. Ausgeschlossen: arbeitende Rentner. Die monatliche Leistung richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Verdienst in den vorangegangenen 24 Monaten multipliziert mit der Einkommensersatzquote und dem „abgedeckten Periodensatz“. Die Einkommensersatzquote beträgt 0,
  14. Der „abgedeckte Periodensatz“ beträgt 0,7 bei mindestens sechs aber nicht weniger als 12 Monaten Deckung; 0,75 bei mindestens 12, aber weniger als 24 Monaten; 0,85 bei mindestens 24 aber weniger als 36 Monaten; 0,9 bei mindestens 36 aber weniger als 48 Monaten; 0,95 bei mindestens 48 aber weniger als 60 Monaten; 1,0 mit 60 oder mehr Monaten Abdeckung. Die Dauer der Leistung richtet sich nach den Versicherungszeiten des Versicherten. Rentensystem Eine Alterspension gibt es für erwerbstätige Bürger Kasachstans mit mindestens sechs Beitragsmonaten vor dem 01.01.
  15. Das Pensionsalter bei Männern beträgt 63 Jahre, bei Frauen 58 Jahre und sechs Monate (wobei bei Frauen das Pensionsalter bis zum Jahr 2027 schrittweise auf 63 Jahre ansteigen wird). Für Männer im Alter von 55 Jahren oder Frauen mit 50 (wobei bei Frauen das Pensionsalter bis zum Jahr 2027 schrittweise auf 55 Jahre ansteigen wird), wenn der Kontostand ausreicht, um eine Leistung zu finanzieren, die zumindest dem Mindestbetrag der monatlichen Altersrente entspricht. Die monatliche Mindestaltersrente beträgt 33.745 Tenge (36.109 Tenge Stand 2019). Die monatliche Altersrente beträgt 54% des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns zuzüglich weitere 2% für jedes Jahr der abgedeckten Beschäftigung bei mehr als 10 Jahren (Stand Jänner 2019). Der gesetzliche monatliche Mindestlohn beträgt 28.284 Tenge (29.698 Tenge Stand Jänner 2019). Eine Alterssolidaritätsrente (Sozialversicherung) gibt es ab 63 Jahren bei Männern mit mindestens 25 Beitragsjahren oder 58 Jahren und sechs Monaten bei Frauen mit mindestens 20 Beitragsjahren; 50 Jahren bei Männern mit mindestens 25 Beitragsjahren oder 45 Jahren bei Frauen mit mindestens 20 Beitragsjahren, wenn diese mindestens sechs Beitragsmonate vor dem 01.01.1998 haben und mindestens fünf Jahre im Zeitraum zwischen 1949 und 1963 in bestimmten ökologisch geschädigten Zonen gelebt haben; oder ab 53 Jahren bei Müttern bei denen mindestens fünf Kinder bis zum Alter von acht Jahren aufgewachsen sind. Die Rente beträgt 60% des durchschnittlichen Monatsverdienstes der Versicherten in den besten drei aufeinanderfolgenden Jahren nach 1995 plus 1% des durchschnittlichen Monatsverdienstes für jedes Jahr, das 25 Jahre überschreitet (bei Männer) oder 20 Jahre (bei Frauen) der gedeckten Beschäftigung. Die monatliche Alterssolidaritätsrente beträgt 33.745 Tenge (36.108 Tenge Stand Jänner 2019). Der Höchstbetrag der monatlichen Alterssolidaritätsrente beträgt 75% des durchschnittlichen Monatsverdienstes des Versicherten in den besten drei nach
  16. Wenn der Versicherte nicht die Beitragsanforderungen für eine vollständige Rente erfüllt, wird eine reduzierte Rente ausbezahlt. Hinterbliebenenrente (Sozialversicherung) Wird an anspruchsberechtigte überlebende Familienmitglieder einer versicherten Person gezahlt. Dazu gehört ein/e Witwe/r im Rentenalter, Behinderte, Personen die Kinder betreuen die jünger als drei Jahre sind, Kinder die jünger als 18 Jahre sind (23 Jahre bei Vollzeitstudium; keine Begrenzung bei vor dem 18 Lebensjahr eingetretener Behinderung), jeder Verwandte, der ein Kind betreut, das jünger als drei Jahre ist sowie betreuungsbedürftige Personen, die nicht arbeiten können. Hinterbliebenensozialrente (staatliche Sozialhilfe) Wird bezahlt, wenn der Familienernährer stirbt, und dieser keinen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente (Sozialversicherung oder individuelles Konto) hatte. Zu den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen gehört ein/e Witwe/r im Rentenalter, Behinderte, Personen die Kinder betreuen die jünger als acht Jahre sind, Kinder unter 18 Jahren (23 Jahre, wenn ein Vollzeitstudent; keine Begrenzung, wenn vor dem
  17. Lebensjahr behindert); jeder Verwandte, der ein Kind betreut, das jünger als acht Jahre ist sowie betreuungsbedürftige Personen, die nicht arbeiten können (SSA März 2019). Laut Berdibek Saparbajew, Minister für Arbeit und Sozialschutz, am 24.06.2019, sind die Renten seit der kasachstanischen Unabhängigkeit um insgesamt 80% gestiegen. Die aktuelle Grundrente liegt bei 27.000 Tenge (71 US-Dollar), die Höchstrente bei 85.785 Tenge (226 US-Dollar (Universität Bremen 26.07.2019). Am 17.06.2020 gründeten in Nur-Sultan mehrere Politaktivisten die informelle „Liga der Unterstützer für die Nur-Otan-Partei“. Nach eigenen Angaben wolle die Liga, welche sich selbst als dezidierter Unterstützer der Regierungspartei Nur-Otan betrachtet, „den zivilgesellschaftlichen Dialog zur Lösung von dringlichen sozialen Fragen“ fördern (Universität Bremen 15.07.2020). (Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 142, 15.07.2020, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen142.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf SSA, United States Social Security Administration, Übersicht über Sozialversicherungssysteme, Kasachstan 2018, März 2019 https://www.ecoi.net/en/file/local/2005502/kazakhstan.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2020, abgefragt am 24.02.2021, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf) Medizinische Versorgung Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie sind weiterhin in Kraft. Die Regierung Kasachstans hat das Land, orientiert an einem Ampelsystem, in drei Farbzonen eingeteilt. Die Einteilung der Regionen erfolgt anhand der 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner und des Reproduktionsfaktors. Informationen zu den Einstufungen bietet die kasachischen Regierung (in russischer und kasachischer Sprache). Die geltenden Quarantänemaßnahmen unterscheiden sich je nach aktueller Infektionslage zwischen den einzelnen Regionen. Es besteht die Pflicht, im öffentlichen Raum (auch in öffentlichen Verkehrsmitteln) einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Abstand zu halten. In Geschäften und im öffentlichen Raum gelten besondere Hygienemaßnahmen. Die kasachische Regierung hat die App „Ashyq“ zur Verfolgung des Infektionsgeschehens eingeführt, bei der anhand verschiedener Farben der eigene Status abgelesen werden kann. Das Betreten von öffentlich zugänglichen Orten wird zum Teil nur gestattet, wenn der Betroffene den korrekten Farbcode (grün oder blau) nachweisen kann. Zur Nutzung der App wird eine Steueridentifikationsnummer benötigt. Sofern aufgrund fehlender Steueridentifikationsnummer eine Registrierung nicht möglich ist, muss der Betroffene ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, damit der Zutritt gestattet wird (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.04.2022). Seit 20.01.2022 gilt ein Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA Stand 25.04.2022). Im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 27.04.2022 gab es in der Republik Kasachstan 1.394.401 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 19.013 Todesfälle; es wurden bis 17.04.2022 24.053.929 Einheiten Schutzimpfungen verabreicht (WHO, Kasachstan, Stand 27.04.2022, abgefragt am 27.04.2022). Im selben Zeitraum gab es in der Republik Österreich 4.161.125 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen, 19.487 Todesfälle und wurden bis 17.04.2022 18.234.462 Einheiten Schutzimpfungen verabreicht (WHO, Österre

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