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{'item': 'W250 2225471-6'}

Obsah (8)§ 22aArt. 133§ 77§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 76

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlW250 2225471-6 SpruchW250 2225471-6/11E, , W250 2225471-6/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste im Jahr 2011 aus Algerien aus und stellte am 16.01.2015 in Ungarn sowie am 18.01.2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Ungarn stimmte einer Rückübernahme des BF mit Schreiben vom 17.02.2015 zu. Am 06.02.2015 wurde der BF von der Grundversorgung abgemeldet, da er untertauchte und unbekannten Aufenthalts war. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 03.03.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen, da Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Es wurde seine Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Der BF wurde am 09.06.2015 nach Ungarn überstellt.
  2. Der BF reiste erneut nach Österreich ein und stellte am 20.01.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde am 03.11.2016 eingestellt, da der BF wiederum unbekannten Aufenthalts war und der Aufenthaltsort durch das Bundesamt nicht ermittelt werden konnte. Der BF legte am 31.01.2017 einen Meldezettel vor, beantragte die Fortsetzung seines Asylverfahrens und wurde am 27.02.2017 zu seinem Asylantrag einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2016 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des BF nach Algerien für zulässig erklärt.
  3. Am XXXX wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Vertretungsbehörde Algeriens eingeleitet. Der BF konnte am XXXX von der algerischen Botschaft nicht als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden, Algerien erteilte keine Zustimmung für seine Übernahme. Es wurden daher Heimreisezertifikatsverfahren mit Tunesien sowie mit Marokko eingeleitet. Die tunesische Botschaft konnte den BF nicht als tunesischen Staatsangehörigen identifizieren. Im Heimreisezertifikatsverfahren mit Marokko erfolgten mehrfache Urgenzen durch das Bundesamt.
  4. Am römisch 40 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Vertretungsbehörde Algeriens eingeleitet. Der BF konnte am römisch 40 von der algerischen Botschaft nicht als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden, Algerien erteilte keine Zustimmung für seine Übernahme. Es wurden daher Heimreisezertifikatsverfahren mit Tunesien sowie mit Marokko eingeleitet. Die tunesische Botschaft konnte den BF nicht als tunesischen Staatsangehörigen identifizieren. Im Heimreisezertifikatsverfahren mit Marokko erfolgten mehrfache Urgenzen durch das Bundesamt.
  5. Das Bundesamt erließ am 11.07.2018 einen Festnahmeauftrag gegen den BF. Dieser war seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen, sein Aufenthalt war zu diesem Zeitpunkt dem Bundesamt unbekannt.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2019 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX wurde neuerlich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde eingeleitet.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2019 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am römisch 40 wurde neuerlich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde eingeleitet.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
  9. Der BF wurde am 05.02.2020 aus der Schubhaft entlassen, gleichzeitig wurde das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet. Dieser Meldeverpflichtung kam der BF nur bis zum 29.02.2020 nach, er hat sich dem auferlegten gelinderen Mittel entzogen, ist untergetaucht und hat sich vor den Behörden verborgen gehalten.
  10. Der BF versuchte am 15.03.2021 bei einer Personenkontrolle vor der Polizei zu flüchten, konnte jedoch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen werden. Er wies sich vor diesen mit einem gefälschten französischen Personalausweis aus.
  11. Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2021 wurde dem BF aufgetragen sich

§ 77

Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG alle zwei Tage bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden. Vom 18.03.2021 bis 01.04.2021 kam er seiner Meldeverpflichtung nach, ab dem 03.04.2021 missachtete er die weiteren Meldeverpflichtungen. Der BF tauchte unter und hielt sich vor den Behörden verborgen. Es wurde am 30.04.2021 erneut ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen.9. Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2021 wurde dem BF aufgetragen sich

Paragraph 77, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG alle zwei Tage bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden. Vom 18.03.2021 bis 01.04.2021 kam er seiner Meldeverpflichtung nach, ab dem 03.04.2021 missachtete er die weiteren Meldeverpflichtungen. Der BF tauchte unter und hielt sich vor den Behörden verborgen. Es wurde am 30.04.2021 erneut ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen.

  1. Am 07.10.2021 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Der BF wurde am 08.10.2021 vom Bundesamt einvernommen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.10.2021 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  3. Der BF wurde am XXXX einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt, dabei wurde die algerische Staatszugehörigkeit des BF bestätigt. Zur genauen Feststellung der Identität des BF muss diese noch mangels Vorhandenseins identitätsnachweisender Dokumente von den algerischen Behörden überprüft werden.
  4. Der BF wurde am römisch 40 einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt, dabei wurde die algerische Staatszugehörigkeit des BF bestätigt. Zur genauen Feststellung der Identität des BF muss diese noch mangels Vorhandenseins identitätsnachweisender Dokumente von den algerischen Behörden überprüft werden.
  5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2022, 04.03.2022 und 31.03.2022 wurde jeweils festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
  6. Das Bundesamt legte am 21.04.2022 den Verwaltungsakt neuerlich

§ 22aAbs.

4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde eine Stellungnahme nachgereicht und hinsichtlich des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zuletzt am XXXX postalisch und am XXXX per E-Mail urgiert worden sei. Nach dem Interview am XXXX seien von der algerischen Vertretungsbehörde Unterlagen nach Algier zur Überprüfung durch dortige Behörden weitergeleitet worden. Dieser Prozess könne mehrere Monate dauern, vor allem deswegen, weil keine identitätsnachweisenden Dokumente vorhanden seien. Sobald die Identität des BF von den algerischen Behörden bestätigt werde, erfolge auch die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Vertretungsbehörde. Im Jahr 2022 seien bisher insgesamt drei Heimreisezertifikate von der algerischen Vertretungsbehörde ausgestellt und zwei Personen nach Algerien abgeschoben worden.14. Das Bundesamt legte am 21.04.2022 den Verwaltungsakt neuerlich

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde eine Stellungnahme nachgereicht und hinsichtlich des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zuletzt am römisch 40 postalisch und am römisch 40 per E-Mail urgiert worden sei. Nach dem Interview am römisch 40 seien von der algerischen Vertretungsbehörde Unterlagen nach Algier zur Überprüfung durch dortige Behörden weitergeleitet worden. Dieser Prozess könne mehrere Monate dauern, vor allem deswegen, weil keine identitätsnachweisenden Dokumente vorhanden seien. Sobald die Identität des BF von den algerischen Behörden bestätigt werde, erfolge auch die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Vertretungsbehörde. Im Jahr 2022 seien bisher insgesamt drei Heimreisezertifikate von der algerischen Vertretungsbehörde ausgestellt und zwei Personen nach Algerien abgeschoben worden.

  1. Der BF nahm im Rahmen des Parteiengehörs durch seine nunmehr ausgewiesene Rechtsvertreterin Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass die Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht absehbar sei. Die algerische Staatsangehörigkeit des BF sei zwar im November 2021 von der Vertretungsbehörde bestätigt worden, die für die Erlangung eines Heimreisezertifikates erforderliche Identifizierung sei jedoch nicht erfolgt. Das Bundesamt spreche hinsichtlich der Dauer dieses Verfahrens vage von mehreren Monaten. Als einzigen Anhaltspunkt, dass eine Identifizierung des BF möglich sei führe das Bundesamt pauschal ins Treffen, dass in „manchen anderen Fällen“ Identifizierungen eingelangt seien. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Feststellungen zur Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen. Das Bundesamt urgiere zwar die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde, doch habe dies bisher zu keinem Ergebnis geführt. Da im Jahr 2022 lediglich zwei Personen nach Algerien abgeschoben worden seien und lediglich drei Heimreisezertifikate ausgestellt worden seien könne im konkreten Fall nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Bemühungen des Bundesamtes ausreichend seien. Der BF habe bisher keine Covid-19 Impfung erhalten, weshalb es unklar sei, ob nicht auch dadurch die Abschiebung unmöglich sei. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft sei auch auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme unverhältnismäßig. Der BF sei zuletzt am XXXX ambulant einem Krankenhaus auf Grund von Schmerzen im Leistenbereich vorgeführt worden. Dort sei eine operative Revision aufgrund einer Leistenhernie empfohlen worden. Außerdem habe der BF Probleme mit Hämhorroiden und auf Grund einer Allergie Probleme mit den Augen und seiner Atmung.Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft sei auch auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme unverhältnismäßig. Der BF sei zuletzt am römisch 40 ambulant einem Krankenhaus auf Grund von Schmerzen im Leistenbereich vorgeführt worden. Dort sei eine operative Revision aufgrund einer Leistenhernie empfohlen worden. Außerdem habe der BF Probleme mit Hämhorroiden und auf Grund einer Allergie Probleme mit den Augen und seiner Atmung. Der BF habe die Möglichkeit bei einem Freund zu wohnen und sei bereit sich an dessen Adresse zu melden, er würde auch jedes gelindere Mittel akzeptieren und auch einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Zum Verfahrensgang (I.
  4. – I.15.)
  5. Zum Verfahrensgang (römisch eins.
  6. – römisch eins.15.) Der unter Punkt I.
  7. – I.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.
  9. – römisch eins.
  10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  11. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  12. Der BF hat keine Unterlagen vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er wurde von der algerischen Vertretungsbehörde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  13. Der BF wird seit 08.10.2021 in Schubhaft angehalten, davor wurde er bereits von 02.08.2019 bis 05.02.2020 in Schubhaft angehalten. Die Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 28.04.
  14. 2.
  15. Beim BF wurden 2014 zwei Operationen im Bauchbereich durchgeführt. Derzeit hat er rechts eine Hernie mit reponiblem Bruchsackinhalt, wobei diesbezüglich kein dringender operativer Eingriff indiziert ist. Am 17.07.2019 wurde beim BF eine Hämhorroiden-Operation durchgeführt, diesbezüglich erhält er eine Therapie. Der BF hatte Probleme mit trockenen Augen, diesbezüglich bekam er Augentropfen, sodass diesbezüglich keine Probleme mehr vorliegen. Aufgrund seiner Cannabisabhängigkeit in der Vorgeschichte und seiner Schlafprobleme erhält der BF in der Haft eine psychiatrische Behandlung und diesbezügliche Medikamente. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung.
  16. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 3.
  17. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.
  18. Der BF hat sich sowohl in Ungarn als auch in Österreich seinen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. 3.
  19. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten. 3.
  20. Der BF begab sich am 10.10.2019 während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik um seine Freilassung zu erpressen. Er begab sich zudem vom 09.10.2021 bis zum 18.10.2021, von 22.10.2021 bis 26.10.2021 sowie vom 09.11.2021 bis zum 02.12.2021 in Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. 3.
  21. Der BF weigerte sich am 20.01.2022 den Anweisungen der Polizeibeamten im Polizeianhaltezentrum Folge zu leisten und sich in ein anderes Polizeianhaltezentrum überstellen zu lassen. Der BF ist nicht kooperativ. 3.
  22. Am 23.02.2022 wurde in der Zelle des BF unter der Matratze ein Döschen mit mehreren Tabletten (Kapseln) gefunden. Diese wurden seitens des Amtsarztes verordnet. Die Einnahme in hoher Dosierung führt zu einer berauschenden Wirkung. Aufgrund der Beschuldigung eines anderen Häftlings, obwohl dieser andere Medikamente bekommen hat, wurde der BF in eine andere Zelle verlegt. 3.
  23. Am 24.03.2022 wurden beim BF zwei Handys in der Zelle gefunden wobei eines dem BF zugeordnet wurde. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Anhalteordung. 3.
  24. Der BF hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er könnte jedoch vorübergehend in der Wohnung eines Bekannten wohnen. 3.
  25. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten auch eine Inhaftierung und Verurteilung den BF nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen. Der BF hat sich bereits in Österreich und in Ungarn seinen Asylverfahren entzogen. Der BF ist nicht bereit freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Der BF hat bereits zweimal die auferlegten gelinderen Mittel nicht eingehalten und gegen Meldeauflagen verstoßen, er hat sich mehrfach den Behörden durch Untertauchen entzogen. Er verwendete mehrfach gefälschte Ausweise und gab gegenüber der Polizei unrichtige Identitätsdaten an, um seine eigene Identität zu verschleiern. Der BF versuchte auch bei einer Personenkontrolle vor der Polizei zu flüchten. 3.
  26. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen.
  27. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: 4.
  28. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 4.1.
  29. Der BF wurde am 28.05.2015 von einem Landesgericht wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. 4.1.
  30. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.04.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 28a Abs 1 erster Fall; §28 Abs 1 zweiter Fall; 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG; §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG; § 223 Abs 2 und 224 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.4.1.
  31. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.04.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraphen 28 a, Absatz eins, erster Fall; §28 Absatz eins, zweiter Fall; 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG; Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG; Paragraph 223, Absatz 2 und 224 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF hat gemeinsam mit einem weiteren Mittäter im Jahr 2017 100 Gramm Marihuana unbekannten Abnehmern überlassen. Er hat von Anfang 2018 bis August 2018 in zahlreichen Angriffen einem Abnehmer 1750 Gramm Marihuana und Cannabisharz überlassen. Er hat von Oktober 2018 bis 27.12.2018 einem weiteren Abnehmer 450 Gramm Marihuana überlassen. Er hat von August 2018 bis Oktober 2018 einem Abnehmer 20 Gramm Cannabisharz überlassen. Er hat mit einem anderen Mittäter 437,9 Gramm Cannabisharz zum Verkauf aufbewahrt. Er hat von Anfang 2018 bis 27.12.2018 Marihuana und Kokain zum eigenen Gebrauch besessen. Er hat sich am 27.12.2018 bei einer Identitätsfeststellung durch Polizeibeamte mit einem gefälschten griechischen Personalausweis ausgewiesen. Mildernd wurde das Teilgeständnis gewertete, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe. 4.1.
  32. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.11.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 223 Abs 2 und 224 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.4.1.
  33. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.11.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraph 223, Absatz 2 und 224 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF hat sich am 15.03.2021 bei einer Polizeikontrolle mit einem totalgefälschten französischen Personalausweis, lautend auf einen anderen Namen, ausgewiesen. Als mildernd wurde das Geständnis gewertet. 4.
  34. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer sind möglich. Durch Mitwirkung bei den algerischen Behörden kann der BF zu einer raschen Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats beitragen. 4.
  35. Der BF wurde am XXXX einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Diese konnte den BF als algerischen Staatsangehörigen identifizieren. Damit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann, muss die konkrete Identität des BF von den algerischen Behörden überprüft und bestätigt werden. Dieser Identifizierungsprozess durch die algerischen Behörden kann mehrere Monate in Anspruch nehmen, abhängig davon ob und welche identitätsnachweisenden Dokumente vorhanden sind. Bei Vorliegen identitätsnachweisender Dokumente kann von einer Verfahrensdauer von 4-5 Monaten ausgegangen werden, wobei die Verfahrensdauer seit März 2020 zugenommen hat. Seit September 2021 hat sich die Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden verbessert. Im Jahr 2020 wurden bis März 2020 insgesamt 11 Heimreisezertifikate ausgestellt, im Dezember 2021 wurde ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Im Jahr 2022 wurden bisher drei Heimreisezertifikates durch die algerische Vertretungsbehörde ausgestellt. Im Jahr 2021 wurde eine Person nach Algerien abgeschoben, im Jahr 2022 bisher zwei Personen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF wird regelmäßig, zuletzt am XXXX , urgiert.4.
  36. Der BF wurde am römisch 40 einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Diese konnte den BF als algerischen Staatsangehörigen identifizieren. Damit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann, muss die konkrete Identität des BF von den algerischen Behörden überprüft und bestätigt werden. Dieser Identifizierungsprozess durch die algerischen Behörden kann mehrere Monate in Anspruch nehmen, abhängig davon ob und welche identitätsnachweisenden Dokumente vorhanden sind. Bei Vorliegen identitätsnachweisender Dokumente kann von einer Verfahrensdauer von 4-5 Monaten ausgegangen werden, wobei die Verfahrensdauer seit März 2020 zugenommen hat. Seit September 2021 hat sich die Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden verbessert. Im Jahr 2020 wurden bis März 2020 insgesamt 11 Heimreisezertifikate ausgestellt, im Dezember 2021 wurde ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Im Jahr 2022 wurden bisher drei Heimreisezertifikates durch die algerische Vertretungsbehörde ausgestellt. Im Jahr 2021 wurde eine Person nach Algerien abgeschoben, im Jahr 2022 bisher zwei Personen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF wird regelmäßig, zuletzt am römisch 40 , urgiert. 4.
  37. Es finden derzeit wieder regelmäßig Flüge nach Algerien statt.
  38. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  39. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
  40. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren betreffend. 1.
  41. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. 1.
  42. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft vom 02.08.2019 bis 05.02.2020 sowie seit 08.10.2021, ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Da die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2022 überprüft wurde endet die Frist für die neuerliche Überprüfung am 28.04.
  43. 1.
  44. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung des Amtsarztes vom 07.02.2022 und der Anhaltedatei. Es haben sich auch zwischenzeitlich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Insbesondere wird durch den mit der Stellungnahme vom 26.04.2022 vorgelegten Ausdruck aus dem eJournal eines Krankenhauses vom XXXX bestätigt, dass der BF rechtsseitig einen Leistenbruch ohne Hinweis auf die Einklemmung des Bruchsackinhaltes hat. Ein operativer Eingriff wird diesbezüglich empfohlen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.1.
  45. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung des Amtsarztes vom 07.02.2022 und der Anhaltedatei. Es haben sich auch zwischenzeitlich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Insbesondere wird durch den mit der Stellungnahme vom 26.04.2022 vorgelegten Ausdruck aus dem eJournal eines Krankenhauses vom römisch 40 bestätigt, dass der BF rechtsseitig einen Leistenbruch ohne Hinweis auf die Einklemmung des Bruchsackinhaltes hat. Ein operativer Eingriff wird diesbezüglich empfohlen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
  46. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: 2.
  47. Die Feststellungen zu der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus den vorgelegten Bescheiden des Bundesamtes. 2.
  48. Die Feststellung zum Untertauchen des BF und zu dem Umstand, dass er sich bereits den Asylverfahren in Ungarn und Österreich entzogen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  49. Die Feststellung zu den fehlenden behördlichen Wohnsitzmeldungen ergibt sich aus dem Auszug aus dem ZMR und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2022, wonach er selbst angab, schon sehr lange keine Wohnadresse mehr zu haben. 2.
  50. Die Feststellungen zum Hungerstreik und zum Verhalten während der Anhaltung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Anhaltedatei. 2.
  51. Die Feststellungen zur mangelnden Integration in Österreich und zu fehlenden sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Einvernahmeprotokollen. Diesen sind keine gefestigten sozialen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich zu entnehmen. Der BF gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2022 an, dass er zwei Freunde in Österreich habe, nämlich den in der Verhandlung einvernommenen Zeugen und einen weiteren Freund, den er zuletzt vor der Anordnung der Schubhaft gesehen habe. Zum Zeugen gab der BF an, dass er ihn seit 2015 kenne und er auch bereits bei ihm gewohnt habe, jedoch dort nie gemeldet gewesen sei (VP S. 10-11). Der Zeuge gab jedoch an, dass er den BF das erste Mal im Jänner 2021 getroffen habe und er den BF vom Gefängnis kenne. Diese Angabe änderte der Zeuge jedoch im weiteren Verlauf dahingehend ab, dass er den BF das erste Mal im November 2011 getroffen habe. Auf weitere Nachfragen durch das Gericht gab der Zeuge an den BF das erste Mal 2018 getroffen zu haben. Anzumerken ist zudem, dass der BF begonnen hat mit dem Zeugen in der Verhandlung auf Arabisch zu reden. Die Angaben des Zeugen und des BF sind nicht in Einklang zu bringen. Zudem gab der Zeuge selbst vor der Einvernahme an, dass er den BF nicht so gut kenne und er nicht wisse was er so mache und was er arbeite, der BF komme ein bis zwei Mal die Woche zu ihm und sonst wisse er nichts (VP. S. 16-17). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Zeuge und der BF in einem engen Naheverhältnis stehen. Zudem erhielt der BF von Bekannten seit Anfang Oktober auch nur fünf Mal Besuch in der Schubhaft, sodass auch hier kein besonders enges Naheverhältnis zu erkennen ist. Der BF gab am Anfang der Verhandlung an, dass er nicht in einer Lebensgemeinschaft lebe und er auch nicht verheiratet sei (VP S. 6). Im Verlauf der Verhandlung gab er dann jedoch an, dass er eine Freundin habe, die aus Ungarn stamme und er diese heiraten wolle. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der BF nicht bereits zur Frage nach einer Lebensgemeinschaft diese Angaben gemacht hat. Der BF gab an, dass seine Freundin nur etwas kleiner sei als er, wobei der BF 1,82m groß ist (EKIS-Abfrage; VP S. 10). Der Zeuge gab jedoch an, dass die Freundin nur 1,50-1,55m groß sei. Der BF hatte in der Verhandlung zudem Schwierigkeiten Angaben zum Aussehen seiner Freundin zu machen, diese sei jedoch „ein bisschen blond“ (VP S. 10). Der Zeuge gab jedoch an, dass die Freundin des BF langes schwarzes Haar habe (VP S. 18). Diese Angaben sind nicht in Einklang zu bringen. Der BF konnte zudem weder den vollständigen Namen seiner Freundin, mit der er bereits seit 2018 zusammen sei, angeben, noch wo diese derzeit wohne. Er sei auch in der Schubhaft kein einziges Mal von seiner Freundin besucht worden, da diese keine Zeit habe, da diese an allen Besuchstagen habe arbeiten müssen. Dies ist jedoch nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch, dass die Freundin aufgrund der Arbeit nicht in der Lage gewesen sei den BF zur Verhandlung zu begleiten, ist nicht glaubhaft. Es sind daher für das Gericht keine engen sozialen Nahebeziehungen in Österreich ersichtlich. Dass der Zeuge jedoch einverstanden wäre, dass der BF bei ihm vorübergehend wohnen kann, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. 2.
  52. Dass der BF nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus seinem festgestellten bisherigen Verhalten, aus seinen strafrechtlichen Verurteilungen, seinen Hungerstreiks um sich aus der Schubhaft freizupressen, seinem unkooperativen Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft, aus dem Umstand, dass sich der BF bereits mehrmals dem Asylverfahren entzogen hat, er sich vor den Behörden verborgen hielt und durch die Verwendung gefälschter Ausweise seine Identität verschleiern wollte sowie aus dem Umstand, dass der BF bereits zweimal ein gelinderes Mittel nicht eingehalten hat und er auch keine nahen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich hat, die einer Fluchtgefahr entgegen stehen. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft wiederum untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher jahrelang gezeigtes Verhalten ändern wird.
  53. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: 3.
  54. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregister sowie aus den im Akt einliegenden Urteilen. 3.
  55. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verfahrensakt, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren betreffend sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 21.04.
  56. Der BF kann bei den algerischen Behörden an seiner Identitätsfeststellung mitwirken und so die Erlangung eines Heimreisezertifikats beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft selber möglichst kurzhalten. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Erlangung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht möglich wäre. Damit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann, muss die Identität des BF von den algerischen Behörden überprüft und bestätigt werden, jedoch wurde er von einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Das Bundesamt gab bisher im Verfahren an, dass bei vorhandenen Identitätsdokumenten von einer Dauer von ca. 4 bis 5 Monaten bis zur Identifizierung auszugehen sei, doch habe sich dieser Zeitrahmen seit der Covid-19 Pandemie verlängert. Der BF wurde am XXXX von der algerischen Vertretungsbehörde als Staatsangehöriger Algeriens identifiziert, sodass derzeit der vom Bundesamt in Aussicht gestellte Zeitrahmen – insbesondere im Hinblick auf die seit Pandemiebeginn eingetretene längere zu erwartende Verfahrensdauer – noch nicht überschritten ist. Es ist daher weiterhin von der Erlangung eines Heimreisezertifikates auszugehen.Der BF kann bei den algerischen Behörden an seiner Identitätsfeststellung mitwirken und so die Erlangung eines Heimreisezertifikats beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft selber möglichst kurzhalten. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Erlangung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht möglich wäre. Damit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann, muss die Identität des BF von den algerischen Behörden überprüft und bestätigt werden, jedoch wurde er von einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Das Bundesamt gab bisher im Verfahren an, dass bei vorhandenen Identitätsdokumenten von einer Dauer von ca. 4 bis 5 Monaten bis zur Identifizierung auszugehen sei, doch habe sich dieser Zeitrahmen seit der Covid-19 Pandemie verlängert. Der BF wurde am römisch 40 von der algerischen Vertretungsbehörde als Staatsangehöriger Algeriens identifiziert, sodass derzeit der vom Bundesamt in Aussicht gestellte Zeitrahmen – insbesondere im Hinblick auf die seit Pandemiebeginn eingetretene längere zu erwartende Verfahrensdauer – noch nicht überschritten ist. Es ist daher weiterhin von der Erlangung eines Heimreisezertifikates auszugehen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass von März 2020 bis Ende 2021 keine Heimreisezertifikate von der algerischen Botschaft aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgestellt wurden. Seit September 2021 bessert sich die Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden und es wurden seit Dezember 2021 wieder Heimreisezertifikate ausgestellt. Im Jahr 2022 fanden auch bereits Abschiebungen nach Algerien statt. Der BF wird bisher seit insgesamt ca. 12,5 Monaten (vom 02.08.2019 bis 05.02.2020 sowie laufend seit 08.10.2021) in Schubhaft angehalten, wobei die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate beträgt. In Anbetracht der fortschreitenden weltweiten Durchimpfung, der Lockerung der Covid-Maßnahmen und Einreisebestimmungen in mehreren Ländern, der Beseitigung von Beschränkungen im internationalen Flugverkehr und der nun wieder anlaufenden Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die algerische Botschaft ist eine Abschiebung des BF innerhalb der nächsten fünf Monate realistisch und plausibel. Eine Änderung der Umstände für die Anordnung der Schubhaft seit 08.10.2021 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  57. Rechtliche Beurteilung: 3.
  58. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
  59. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.

  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, weshalb der BF

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten wird.3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, weshalb der BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten wird. 3.1.

  1. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
  2. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich mehrfach durch Untertauchen dem Zugriff der Behörde entzogen und so seine Abschiebung zumindest behindert. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist daher erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich mehrfach durch Untertauchen dem Zugriff der Behörde entzogen und so seine Abschiebung zumindest behindert. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und er hat sich sowohl in Österreich als auch in Ungarn seinen Asylverfahren entzogen. Es ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat vergleiche VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und er hat sich sowohl in Österreich als auch in Ungarn seinen Asylverfahren entzogen. Es ist daher auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z. 7 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Der BF ist seiner periodischen Meldeverpflichtung auf Grund eines vom Bundesamt angeordneten gelinderen Mittels nicht nachgekommen, sodass auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 7 leg.cit. erfüllt ist.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Der BF ist seiner periodischen Meldeverpflichtung auf Grund eines vom Bundesamt angeordneten gelinderen Mittels nicht nachgekommen, sodass auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, leg.cit. erfüllt ist. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keine wesentlichen soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Der BF verfügt im Inland über keine wesentlichen soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 7 und 9 FPG vor. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 7 und 9 FPG vor. 3.1.

  1. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF hat sich bereits in Ungarn sowie in Österreich den Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Der BF ist auch nach Abschluss der Asylverfahren mehrfach untergetaucht, er hält die Meldevorschriften nicht ein und er ist bereits zwei Mal der Verpflichtung aus einem gelinderen Mittels nicht nachgekommen. Selbst Verurteilungen und Strafhaften konnten den BF nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen. Der BF verwendete gefälschte Ausweise und versuchte dadurch seine Identität vor der Polizei zu verschleiern. Der BF versuchte bei einer Polizeikontrolle vor den Polizeibeamten zu flüchten. Der BF verhält sich auch während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ und er missachtet die Anweisungen der Polizei. Er ist bereits mehrfach in Hungerstreik getreten, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF daher ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es ist daher weiterhin sowohl von Fluchtgefahr als auch von Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.
  2. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF wird seit 08.10.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf das Erfordernis der Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da der BF keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat und bisher auch nicht bereit war, seine unterstützte freiwillige Ausreise zu organisieren. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist, zumal er diesbezüglich auch einer engmaschigen medizinischen Kontrolle unterliegt.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde wurde mehrmals nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verurteilt, wobei er insbesondere auch wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel verurteilt wurde. Der diesbezügliche Deliktszeitraum erstreckt sich vom Jahr 2017 bis Ende des Jahres

  1. Bemerkenswert ist dabei insbesondere, dass der BF bereits im Jahr 2015 in Gerichtshaft angehalten wurde und dadurch nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz abgehalten werden konnte. Bereits durch dieses Verhalten zeigt sich, dass ein besonders hohes öffentliches Interesse – insbesondere wegen des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Drogenkriminalität – an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht, da auf Grund der Mittellosigkeit des BF und der mehrfachen einschlägigen Verurteilungen die konkrete Gefahr besteht, dass der BF neuerlich Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz begehen wird. Verstärkt wird dieses öffentliche Interesse auch dadurch, dass der BF zwei Mal wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt wurde. Beide Male versuchte der BF durch das Vorweisen gefälschter Personaldokumente Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine tatsächliche Identität zu täuschen. Auch bezüglich dieser Delikte konnte der BF durch eine bereits vollzogene Strafhaft nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abgehalten werden. Insgesamt überwiegt daher das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung der Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF bei weitem. Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bedingt. Der BF wurde am XXXX einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt, diese konnte ihn als algerischen Staatsangehörigen identifizieren. Damit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann, muss die Identität des BF noch von den algerischen Behörden überprüft und bestätigt werden. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt eine Abschiebung des BF nach Algerien. Es obliegt dem BF durch eine Kooperation mit den Behörden und Mitwirkung bei seiner Identitätsfeststellung die Dauer der Schubhaft möglichst kurz zu halten. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats seit der Identifizierung durch die algerische Botschaft am XXXX im Dezember 2021, im Februar 2022 sowie im April 2022 urgiert. Das Bundesamt hat daher auf eine kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt.Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bedingt. Der BF wurde am römisch 40 einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt, diese konnte ihn als algerischen Staatsangehörigen identifizieren. Damit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann, muss die Identität des BF noch von den algerischen Behörden überprüft und bestätigt werden. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt eine Abschiebung des BF nach Algerien. Es obliegt dem BF durch eine Kooperation mit den Behörden und Mitwirkung bei seiner Identitätsfeststellung die Dauer der Schubhaft möglichst kurz zu halten. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats seit der Identifizierung durch die algerische Botschaft am römisch 40 im Dezember 2021, im Februar 2022 sowie im April 2022 urgiert. Das Bundesamt hat daher auf eine kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt umgehend eine Abschiebung des BF nach Algerien. Da zwar die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die genaue Identität des BF von der algerischen Botschaft festgestellt werden konnte und daher auch das erforderliche Heimreisezertifikat noch nicht vorliegt, liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs 4 Z 1 und Z 2 FPG vor, sodass die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate beträgt.Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt umgehend eine Abschiebung des BF nach Algerien. Da zwar die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die genaue Identität des BF von der algerischen Botschaft festgestellt werden konnte und daher auch das erforderliche Heimreisezertifikat noch nicht vorliegt, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG vor, sodass die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate beträgt. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass von März 2020 bis Ende 2021 aufgrund der Covid-19-Pandemie keine Heimreisezertifikate von der algerischen Vertretungsbehörde ausgestellt wurden. Seit September 2021 hat sich jedoch die Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden verbessert und wurden seit Dezember 2021 wieder Heimreisezertifikate ausgestellt. Auch Abschiebungen nach Algerien fanden im Jahr 2022 bereits statt. Der BF wird bisher seit insgesamt 12,5 Monaten (vom 02.08.2019 bis 05.02.2020 sowie seit 08.10.2021) in Schubhaft angehalten, wobei die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate beträgt. In Anbetracht der fortschreitenden weltweiten Durchimpfung, der Lockerung der Covid-Maßnahmen und Einreisebestimmungen in mehreren Ländern, der Beseitigung von Beschränkungen im internationalen Flugverkehr und der nun wieder anlaufenden Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die algerische Botschaft ist eine Abschiebung des BF innerhalb der nächsten fünf Monate realistisch und plausibel, insbesondere da er bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 1 und Z 2 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der von 02.08.2019 bis 05.02.2020 sowie laufend seit 08.10.2021 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig.Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der von 02.08.2019 bis 05.02.2020 sowie laufend seit 08.10.2021 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
  2. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Der BF ist bereits zwei Mal einer Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen, er ist untergetaucht und hat sich vor den Behörden verborgen gehalten. Vielmehr hat er durch die Verwendung gefälschter Identitätsdokumente die Behörden über seine tatsächliche Identität zu täuschen versucht.3.1.
  3. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Der BF ist bereits zwei Mal einer Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen, er ist untergetaucht und hat sich vor den Behörden verborgen gehalten. Vielmehr hat er durch die Verwendung gefälschter Identitätsdokumente die Behörden über seine tatsächliche Identität zu täuschen versucht. Auch aus dem Verhalten des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2022 ergibt sich seine Vertrauenswürdigkeit nicht. So behauptete der BF zwar in Österreich über eine Freundin zu verfügen, war in der Verhandlung jedoch nicht in der Lage, nachvollziehbare Angaben zu ihrem Namen und ihrem Aussehen zu machen. Er versuchte daher bewusst, das Gericht über das Bestehen sozialer Beziehungen in Österreich zu täuschen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
  4. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.

  1. Es konnte von der Abhaltung einer – neuerlichen – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens in Verbindung mit der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2022 hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Insbesondere konnte von der Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesamtes zu der Frage, ob durch die mangelnde Covid-19 Impfung des BF von einem Abschiebehindernis auszugehen ist, abgesehen werden, da der BF in seiner Stellungnahme diesbezüglich selbst nur Vermutungen anstellt und keinerlei Belege dafür vorlegt und sich andererseits das Erfordernis einer Covid-19 Impfung als Voraussetzung für die faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung nach Algerien aus den dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Dokumenten nicht ergibt. 3.
  2. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W250.2225471.6.00

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