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{'item': 'W255 2254124-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlW255 2254124-1 SpruchW255 2254124-1/3Z, , W255 2254124-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch de

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: I.

  1. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.06.2021 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.869,83 gebühre. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Bescheid deshalb rechtswidrig sei, da in diesem keine Versicherungs- bzw. Vordienstzeiten vor seinem
  2. Lebensjahr berücksichtigt worden seien. In dieser Angelegenheit habe er seit 11.04.2010 bei der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung seiner Vordienstzeiten eingebracht. Dieses Verfahren sei beim Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: W183 2241398-2 anhängig und sei mit Beschluss vom 19.05.2021 gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt worden. Dieser Umstand sei der Landespolizeidirektion XXXX bekannt gewesen und sie hätte die abschließenden Pensionsunterlagen gar nicht an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) zum Pensionsabschlussverfahren übermitteln dürfen.römisch eins.
  3. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.06.2021 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.869,83 gebühre. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Bescheid deshalb rechtswidrig sei, da in diesem keine Versicherungs- bzw. Vordienstzeiten vor seinem
  4. Lebensjahr berücksichtigt worden seien. In dieser Angelegenheit habe er seit 11.04.2010 bei der Landespolizeidirektion römisch 40 einen Antrag auf Neufestsetzung seiner Vordienstzeiten eingebracht. Dieses Verfahren sei beim Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: W183 2241398-2 anhängig und sei mit Beschluss vom 19.05.2021 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt worden. Dieser Umstand sei der Landespolizeidirektion römisch 40 bekannt gewesen und sie hätte die abschließenden Pensionsunterlagen gar nicht an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) zum Pensionsabschlussverfahren übermitteln dürfen. I.
  5. Mit Beschwerdevorlage vom 12.04.2022 führte die BVAEB ua aus, dass sie erst zu einem Zeitpunkt nach der Feststellung der pensionsrechtlichen Ansprüche des BF mittels Bescheides vom 28.02.2022 von dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beim BVwG (GZ: W183 2241398-2) betreffend die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF verständigt worden sei. römisch eins.
  6. Mit Beschwerdevorlage vom 12.04.2022 führte die BVAEB ua aus, dass sie erst zu einem Zeitpunkt nach der Feststellung der pensionsrechtlichen Ansprüche des BF mittels Bescheides vom 28.02.2022 von dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beim BVwG (GZ: W183 2241398-2) betreffend die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF verständigt worden sei. Nach § 38 AVG stehe es der Behörde frei, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem anderen Gericht zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem eigenen Bescheid zugrunde zu legen. Die eigenständige Beurteilung der Vorfrage betreffend die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters belaste den Bescheid somit nicht mit Rechtswidrigkeit. Nach Paragraph 38, AVG stehe es der Behörde frei, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem anderen Gericht zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem eigenen Bescheid zugrunde zu legen. Die eigenständige Beurteilung der Vorfrage betreffend die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters belaste den Bescheid somit nicht mit Rechtswidrigkeit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Beim Bundesverwaltungsgericht ist zur GZ: W183 2241398-2 ein Beschwerdeverfahren betreffend den BF anhängig, im Rahmen dessen sein Besoldungsdienstalter neu festgesetzt werden wird, was gegebenenfalls zu einem verbesserten Vorrückungsstichtag und einer Nachzahlung aufgrund der Änderung des Besoldungsdienstalters sowie zu einer Änderung in den der Pensionsberechnung zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen führen könnte. Die in dem seitens des BVwG zur GZ: W183 2241398-2 geführten Beschwerdeverfahrens zu klärende Hauptfrage (Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters samt damit ggfalls verbundenen Konsequenzen) stellt jene Vorfrage dar, die sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zwecks Feststellung der dem BF gebührenden Gesamtpension stellt. Daher kommt der Beantwortung der Hauptfrage durch das Bundesverwaltungsgericht in dem zur Gz: W183 2241398-2 geführten Beschwerdeverfahren im gegenständlichen Verfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zur GZ: W183 2241398-2 geführten Verfahren vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2254124.1.00

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