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{'item': 'W268 2251155-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 46a§ 31§ 9§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlW268 2251155-1 SpruchW268 2251155-1/5E, W268 2251155-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste am 13.09.2021 mit einem gültigen polnischen Visum in den Schengenraum ein.
  2. Am 02.12.2021 wurde der Beschwerdeführer durch Organe der Finanzpolizei bei Schremmarbeiten in einem Mehrfamilienhaus angetroffen.
  3. Mit 02.12.2021 erging die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer und wurde er im Zuge seines Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Polen arbeite und sich nach seinem Urlaub in Frankreich auf der Rückreise mit einem Gemeinschaftstaxibus nach Polen befunden habe. Der Bus habe in Melk einen Defekt gehabt, weshalb er einen langjährigen Bekannten, der in der Nähe von Melk wohnhaft sei, kontaktiert habe, um in der Zwischenzeit bei ihm Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer sei einige Tage bei dem Bekannten geblieben und hätte er für den 03.12.2021 die Weiterreise nach Polen geplant. Nachdem sein Bekannter zu diesem Zeitpunkt Umbauarbeiten in seiner Privatwohnung getätigt habe, habe der Beschwerdeführer ihn im Gegenzug dafür, dass er bei ihm aufgenommen worden sei, bei den Arbeiten unterstützt. Dies habe er ohne Bezahlung gemacht und sei lediglich als Gegenleistung für die Unterkunft gedacht gewesen. Auf Schwarzarbeit sei der Beschwerdeführer nicht angewiesen, da er ohnehin in Polen einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Darüber hinaus habe er am 03.12.2021 das österreichische Bundesgebiet ohnehin bereits verlassen.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., wurde gegen ihn

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F., eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und

§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012 idg

F., wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, wurde ferner ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., wurde gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, idgF., wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF, wurde ferner ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte darin erläuternd aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer nicht genehmigten Tätigkeit auf einer Baustelle nachgegangen sei und zudem bewusst die Richtlinien des Meldegesetzes nicht eingehalten habe, weshalb seine unverzügliche Ausreise zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich notwendig sei. Der Beschwerdeführer habe keine sozialen, beruflichen oder berücksichtigungswürdigen Anknüpfungspunkte in Österreich und habe hier auch kein schützenswertes Privatleben aufgebaut. In Bezug auf das erlassene Einreiseverbot wurde begründend ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer gezielt zur Arbeitsaufnahme in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, um seine wirtschaftliche Situation aufzubessern. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht schuldeinsichtig und bestreite die erhobenen Tatsachen. Seitens der belangten Behörde könne daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Der Beschwerdeführer stelle durch sein bisher gezeigtes Verhalten und den daraus resultierenden Folgen eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 3. Mit Verfahrensanordnung vom 04.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater

§ 52BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.3.

Mit Verfahrensanordnung vom 04.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Mit Schreiben vom 27.01.2022 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid großteils ins Leere ginge, zumal sich der Beschwerdeführer bereits seit 03.12.2021 nicht mehr in Österreich aufhalte. In Bezug auf das Einreiseverbot gab er an, dass von keinem Arbeitsverhältnis auszugehen sei, da er lediglich ohne Bezahlung einem Freund geholfen habe. Aus diesem Grund liege keine illegale Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und führt die im Spruch angeführten Personalien. Seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen ukrainischen Reisepasses fest. Der Beschwerdeführer geht in Polen einer Beschäftigung nach und verfügt über ein Einkommen. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 02.12.2021 durch Organe der Finanzpolizei bei Renovierungsarbeiten in einem Mehrfamilienhaus im Bundesgebiet angetroffen, zum Zeitpunkt der Kontrolle war er mit Schremmarbeiten beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist als ukrainischer Staatsangehöriger zur sichtvermerkfreien Einreise zu touristischen Zwecken berechtigt, verfügte aber über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war in Österreich auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Der Beschwerdeführer führte somit Tätigkeiten durch, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig sind, ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer war in Österreich auch nie behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und verfügt in Österreich über keine gesellschaftlichen, familiären oder sonstigen Bindungen. Am 03.12.2021 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie aus der vorgelegten Kopie seines Reisepasses (AS 25). In Bezug auf die Beschäftigung des Beschwerdeführers ist auf seine Angaben in der Stellungnahme vom 09.12.2021 zu verweisen (AS 37). Die Feststellungen zur unerlaubten Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 28.12.2021 (AS 43ff). Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründen auf der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug. Die Ausreise aus Österreich ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, aus welcher die Einreise in die Ukraine am 03.12.2021 ersichtlich ist.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen, noch ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen, noch ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen. 3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.2.1.

§ 10Abs. 2 Asyl

G ist gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt und dem kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu erlassen.3.2.1.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt und dem kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu erlassen.

§ 31Abs.

1 Z 3 FPG hält sich ein Fremder bis zu drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, sofern er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG hält sich ein Fremder bis zu drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, sofern er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht. Wie oben gewürdigt wurde, ging der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach und war somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks und ihm wurde kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt.Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks und ihm wurde kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG erteilt. 3.2.2.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs.

6 FPG hat ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.3.2.2.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. Der Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" erfasst sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005). Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 mWn).Der Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" erfasst sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 53, FPG 2005). Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 mWn). Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, wurde der Beschwerdeführer bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten und hat somit gegen die Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern verstoßen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit auch den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG, womit im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des VwGH der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine nicht nur geringfügige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit indiziert.Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, wurde der Beschwerdeführer bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten und hat somit gegen die Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern verstoßen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit auch den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG, womit im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des VwGH der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine nicht nur geringfügige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit indiziert. Angesichts der genannten Erwägungen war die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, weshalb eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu Recht erlassen wurde.Angesichts der genannten Erwägungen war die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, weshalb eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu Recht erlassen wurde. 3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Konkret arbeitet der Beschwerdeführer in Polen und hat er keine Familienmitglieder oder sonstige sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Derartige Bindungen an Österreich gab der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren oder in der Beschwerde an. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd. § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist war und insofern auch nicht beschwert ist. Darauf wurde auch in der Beschwerde hingewiesen. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd. Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist war und insofern auch nicht beschwert ist. Darauf wurde auch in der Beschwerde hingewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher abzuweisen. 3.3. Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Im gesamten Verfahren wurden keine Gründe behauptet und sind auch sonst keine hervorgekommen, aus denen sich (zum damaligen Entscheidungszeitpunkt) die Unzulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine ergeben würde.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Im gesamten Verfahren wurden keine Gründe behauptet und sind auch sonst keine hervorgekommen, aus denen sich (zum damaligen Entscheidungszeitpunkt) die Unzulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine ergeben würde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher abzuweisen. 3.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht behördlich angemeldet war und somit die Gefahr bestand, dass er sich der behördlichen Greifbarkeit entzieht, und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat demnach

§ 55Abs.

4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat demnach

Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erwies sich somit ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erwies sich somit ebenfalls als unbegründet. 3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,). Wie aus den obigen Ausführungen folgt, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall eines illegalen Aufenthalts und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, zu Recht davon aus, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt. Auch in der Beschwerde wurde weiters darauf nicht näher eingegangen, sondern lediglich ausgeführt, dass eine aufschiebende Wirkung sinnlos sei, wenn man gar nicht mehr im Land sei. Wie aus den obigen Ausführungen folgt, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall eines illegalen Aufenthalts und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, zu Recht davon aus, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellt. Auch in der Beschwerde wurde weiters darauf nicht näher eingegangen, sondern lediglich ausgeführt, dass eine aufschiebende Wirkung sinnlos sei, wenn man gar nicht mehr im Land sei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. war daher abzuweisen. 3.6. Zum Einreiseverbot: 3.6.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.6.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. …
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige …

  1. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  2. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; …

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. ...“ 3.6.
  1. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).3.6.
  2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). 3.6.
  3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten und zur Anzeige gebracht worden sei und er somit gegen die gesetzlichen Richtlinien des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verstoßen habe. Daraus resultiere eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.3.6.
  4. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten und zur Anzeige gebracht worden sei und er somit gegen die gesetzlichen Richtlinien des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verstoßen habe. Daraus resultiere eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 3.6.3.
  5. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

§ 2Abs. 4 Ausl

BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.3.6.3.1. Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). 3.6.3.

  1. Da der Beschwerdeführer fallgegenständlich durch Organe der Finanzpolizei am 02.12.2021 bei Renovierungsarbeiten in einem Mehrfamilienhaus, sohin bei einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit, für welche ihm die Berechtigung fehlte, betreten worden ist, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt. Auch die Beschwerde konnte nicht überzeugend aufzeigen, dass kein Arbeitsverhältnis vorgelegen ist, sodass die belangte Behörde zutreffend annehmen konnte, dass eine von einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung theoretisch indiziert ist.3.6.3.
  2. Da der Beschwerdeführer fallgegenständlich durch Organe der Finanzpolizei am 02.12.2021 bei Renovierungsarbeiten in einem Mehrfamilienhaus, sohin bei einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit, für welche ihm die Berechtigung fehlte, betreten worden ist, ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt. Auch die Beschwerde konnte nicht überzeugend aufzeigen, dass kein Arbeitsverhältnis vorgelegen ist, sodass die belangte Behörde zutreffend annehmen konnte, dass eine von einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung theoretisch indiziert ist. Der angefochtene Bescheid führte im Rahmen der durchzuführenden einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose aus, dass der Beschwerdeführer sich nicht ansatzweise schuldeinsichtig zeigte und durch dieses Verhalten der Behörde gegenüber keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann. Des Weiteren legte die Behörde im Bescheid dar, dass der Beschwerdeführer zur Ausübung nicht genehmigter Tätigkeiten in das Bundesgebiet einreiste um seine wirtschaftliche Situation aufzubessern und gegenüber der Behörde vorsätzlich unrichtige Angaben tätigte. Dem zu entgegnen ist allerdings der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Polen einer Beschäftigung nachgeht und dadurch ein Einkommen bezieht und er somit nicht auf die illegale Arbeit im Bundesgebiet angewiesen ist. Zudem reiste er noch vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Vor diesem Hintergrund ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch keine erhöhte Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben. 3.6.
  3. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar illegal und unangemeldet sowie mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlte, im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und illegal im Bundesgebiet beschäftigt gewesen ist. Zu berücksichtigen war allerdings auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung in Polen nicht als mittellos anzusehen ist, dass er sofort freiwillig ausreiste und dass es sich um eine lediglich einmalige Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes handelte. 3.6.
  4. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, kann daher letztendlich eine Gefährdung von öffentlichen Interessen noch nicht als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Polen arbeitstätig ist, ist allerdings nicht davon auszugehen, dass er mittellos ist, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht als erforderlich erachtet wird, zumal der Beschwerdeführer nicht auf ein Einkommen aus Schwarzarbeit im österreichischen Bundesgebiet angewiesen ist und er sich auch weitgehend kooperativ den Behörden gegenüber verhalten, indem er freiwillig ausgereist ist. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher strafrechtlich unbescholten ist, in Polen einer Beschäftigung nachgeht und somit nicht mittellos ist und erstmalig im Bundesgebiet bei einer Schwarzarbeit betreten wurde, nicht geboten. Auch der angefochtene Bescheid enthält keine einzelfallbezogene Begründung, weshalb im vorliegenden Fall ein Einreiseverbot als erforderlich erachtet wird. Ein Einreiseverbot ist daher nicht erforderlich, um ihn von der Begehung weiterer Übertretungen im gegebenen Zusammenhang abzuhalten. Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot stattzugeben und dieses zu beheben.Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot stattzugeben und dieses zu beheben. 3.
  5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) Gegenständlich wurde der für die getroffene rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist nach wie vor die gebotene Aktualität auf (der angefochtene Bescheid ist mit 04.01.2022 datiert). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den tragenden Erwägungen bestätigt und vermag das Beschwerdevorbringen die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert in Frage zu stellen. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W268.2251155.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.