4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX 2021 wurde über XXXX (im Folgenden: betrofffener Fremder oder kurz BF)
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 2021 wurde über römisch 40 (im Folgenden: betrofffener Fremder oder kurz BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 2. Am 22.04.2022 wurde vom BFA, RD Salzburg, der Akt
G zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung
2 Z 2 FPG vorgelegt. 2. Am 22.04.2022 wurde vom BFA, RD Salzburg, der Akt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgelegt.
Er reiste illegal in den Schengenraum ein und wies sich mit totalgefälschten Dokumenten (Seychellen) aus, die von der deutschen Polizei sichergestellt wurden. 1.2. Dem BF wurde die versuchte Einreise in die BRD verweigert, von der österreichischen Polizei rückübernommen und
Paragraph 39, FPG festgenommen. Er reiste illegal in den Schengenraum ein und wies sich mit totalgefälschten Dokumenten (Seychellen) aus, die von der deutschen Polizei sichergestellt wurden. Der BF ist im Besitz eines Reisepasses seines Herkunftsstaates. Dieser Reisepass befindet sich in Frankreich, und war der BF bisher nicht willens, den Reisepass für das gegenständliche Verfahren beizuschaffen. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat zu einem unbekannten Zeitpunkt und hielt sich längere Zeit in Frankreich auf, dort arbeitete er ohne entsprechende Berechtigung für ein Transportunternehmen. Er besaß bzw. besitzt für keinen europäischen Staat einen gültigen Aufenthaltstitel und hält sich illegal im EU-Raum auf. Zwei an Frankreich gestellte Wiederaufnahmeersuchen – am 20.05.2021 und am 29.06.2021
1 der Dublin-III-VO - wurden abgelehnt, das Asylverfahren in Österreich zugelassen. Zwei an Frankreich gestellte Wiederaufnahmeersuchen – am 20.05.2021 und am 29.06.2021
, Absatz eins, der Dublin-III-VO - wurden abgelehnt, das Asylverfahren in Österreich zugelassen. 1.
Vm § 57 Abs. 1 AVG verhängt. Am 19.05.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, am selben Tag wurde
6 FPG die Aufrechterhaltung der Schubhaft veranlasst. Über diesen Antrag wurde am 24.08.2021 negativ entschieden. 1.4. Am römisch 40 .2021 wurde gegen den BF mit Mandatsbescheid die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängt. Am 19.05.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, am selben Tag wurde
Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Aufrechterhaltung der Schubhaft veranlasst. Über diesen Antrag wurde am 24.08.2021 negativ entschieden. 1.5. Mit Bescheid vom 26.07.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung in den Senegal zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 27.08.2021 in Rechtskraft. Am XXXX .2021 wurde gegen der BF mit Mandatsbescheid die Schubhaft
Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Am römisch 40 .2021 wurde gegen der BF mit Mandatsbescheid die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde am 30.08.2021 wurde mit Erkenntnis des BVwG G307 2245875-1/15E (mündlich verkündet am 02.09.2021 und mit 07.09.2021 schriftlich ausgefertigt) teilweise stattgegeben, als die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 für rechtswidrig erklärt, die weitere Anhaltung ab dem XXXX .2021 für rechtmäßig erklärt wird.Die dagegen erhobene Beschwerde am 30.08.2021 wurde mit Erkenntnis des BVwG G307 2245875-1/15E (mündlich verkündet am 02.09.2021 und mit 07.09.2021 schriftlich ausgefertigt) teilweise stattgegeben, als die Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 für rechtswidrig erklärt, die weitere Anhaltung ab dem römisch 40 .2021 für rechtmäßig erklärt wird. Das von der belangten Behörde geführte Verfahren zur Erlangung eines HRZ wird seit 31.08.2021 effizient geführt und steht die Behörde mit der senegalesischen Botschaft laufend in Kontakt. Mittlerweile wurde der BF durch die senegalesische Botschaft identifiziert und die Ausstellung des HRZ grundsätzlich in Aussicht gestellt. Mit gek. Erkenntnis vom 24.09.2021, G307 2245875-2/12E, (mündlich am 09.09.2021 verkündet) wurde im ersten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit gek. Erkenntnis vom 22.10.2021, G309 2245875-3/9E, (mündlich verkündet am 07.10.2021) wurde im zweiten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit gek. Erkenntnis vom 19.11.2021, G315 2245875-4/11E, (mündlich verkündet am 04.11.2021) wurde im dritten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit gek. Erkenntnis vom 13.12.2021, G307 2245875-5/7E, (mündlich verkündet am 26.11.2021) wurde im vierten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit gek. Erkenntnis vom 10.01.2022, G309 2245875-6/9E, (mündlich verkündet am 23.12.2021) wurde im fünften von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit gek. Erkenntnis vom 17.02.2022, G309 2245875-7/9E, (mündlich verkündet am 20.01.2022) wurde im sechsten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 11.02.2022 wurde im siebten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF sowie über die am 04.02.2022 erhobene Schubhaftbeschwerde eine mündliche Verhandlung zu G303 2245875-8 und G303 2245875-9 durchgeführt. Es wurde mit Erkenntnis G303 2245875-8/6Z und G303 2245875-9/9Z festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die erhobene Beschwerde wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da darüber bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 02.09.2021 entschieden wurde. Mit Erkenntnis vom 07.03.2022, G312 2245875-10/3E, wurde im neunten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis vom 04.04.2022, G305 2245875-11/14E, wurde im zehnten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 1.
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 3.1. Zu Spruchpunkt A):,
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 3.
RL kann somit nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen (vgl. auch Rn. 85 des angeführten Urteils). Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere mehr als sechsmonatige (vgl. Art 15 Abs. 5 RückführungsRL) Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation auszulegen.Mangelnde Kooperationsbereitschaft
RL kann somit nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen vergleiche auch Rn. 85 des angeführten Urteils). Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere mehr als sechsmonatige vergleiche Artikel 15, Absatz 5, RückführungsRL) Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation auszulegen. Wie schon oben ausgeführt hat der BF eine Mitwirkungsbereitschaft bei der Rückführung nicht einmal ansatzweise erkennen lassen. Der BF verfügt laut eigenen Angaben über einen Originalreisepass samt Identitätskarte in Frankreich. Bislang war er aber nicht dazu bereit, sich diese Dokumente zukommen zu lassen, obwohl er im AHZ von Bekannten aus Frankreich besucht wurde und es ein Leichtes gewesen wäre, sich im Zuge dieses Besuches die Dokumente zu beschaffen. In der mündlichen Verhandlung am 20.01.2022 gab der BF überdies an, Österreich habe nicht das Recht, ihn nach Senegal zurückzuschicken. Seiner Meinung nach sei für das gesamte Verfahren Frankreich zuständig. Er werde auch nicht freiwillig zurückkehren und er werde sich auch seinen Reisepass aus Frankreich nicht schicken lassen. Diese Ausführungen des BF lassen eindeutig erkennen, dass in keiner Weise eine Mitwirkungsbereitschaft bei der Rückführung besteht. Den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte der BF augenscheinlich aus reiner Verzögerungsabsicht, weil er es trotz seines schon länger andauernden Aufenthaltes in Europa unterließ, zuvor weder in Frankreich, noch Italien in Deutschland oder einem anderen europäischen Land einen solchen Antrag zu stellen. Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt überschritten, liegt hier jedoch ein Fall des § 80 Abs. 4 Z 2 u 4 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann.Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt überschritten, liegt hier jedoch ein Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, u 4 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann. Ein gelinderes Mittel
FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, angeordnete Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.Ein gelinderes Mittel
Paragraph 77, FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, angeordnete Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig, weshalb
4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war (Spruchpunkt A.). Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig, weshalb
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war (Spruchpunkt A.). Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG (G307 2245875-2/12E, G309 2245875-2/9E, G309 2245875-3/9E, G315 2245875-4/11E, G307 2234875-5/7E, G309 2245875-6/9E, G309 2234875-7/9E, G303 2234875-8/6Z und G303 2245875-9/9Z (mündlich verkündet am 11.02.2022) sowie G312 2245875-10/3E und G305 2245875-11/14E geklärt erscheint, konnte
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG (G307 2245875-2/12E, G309 2245875-2/9E, G309 2245875-3/9E, G315 2245875-4/11E, G307 2234875-5/7E, G309 2245875-6/9E, G309 2234875-7/9E, G303 2234875-8/6Z und G303 2245875-9/9Z (mündlich verkündet am 11.02.2022) sowie G312 2245875-10/3E und G305 2245875-11/14E geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben. 3.4. Zu Spruchpunkt B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2245875.12.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.