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{'item': 'I405 2215705-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlI405 2215705-1 SpruchI405 2215705-1/20E, I405 2215705-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Sudan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2019, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Sudan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2019, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2021, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte in Österreich am 27.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde sie durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass sie den Sudan verlassen habe, da sie gegen den Willen ihres Vaters und ihres Onkels ihren Cousin geheiratet habe. Sie sei deswegen von ihrem Onkel mit dem Tod bedroht worden. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 13.11.2018 führte die BF an, dass sie sich geweigert habe ihren Cousin zu heiraten, zumal sie vor der Hochzeit beschnitten werden hätte sollen. Sie habe dann einen Mann aus einem anderen Stamm geheiratet und sei deswegen mit dem Tod bedroht worden. Außerdem habe sie im Sudan Probleme wegen ihrer westlichen Orientierung gehabt. Das BFA wies am 05.02.2019 mit Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dazu wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Das Vorbringen der BF wurde als nicht glaubhaft angesehen Das BFA wies am 05.02.2019 mit Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dazu wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Vorbringen der BF wurde als nicht glaubhaft angesehen Mit Schriftsatz vom 05.03.2019 erhob die BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 06.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.03.2019, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Am 11.08.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF sowie ihrer Rechtsvertretung statt und wurde die Beschwerdesache erörtert sowie der Lebensgefährte der BF als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person der BF: Die volljährige BF ist Staatsangehörige des Sudan. Sie ist islamischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Nubier an. Ihre Identität steht fest. Die BF leidet an einer Belastungsdepression und Asthma. Zur Behandlung ihrer Depression wurden ihr drei verschiedene Medikamente (Ixel KPS 25mg, Quetiapin +PH FTBL 25mg, Trittico RET TBL 150mg) vorgeschlagen und betreffend ihr Asthma verwendet sie das Asthmaspray Ventolin. Die BF hält sich spätestens seit ihrer Asylantragstellung im April 2017 in Österreich auf. Die BF stammt aus Khartum, der Hauptstadt im Nordosten des Sudan. Sie verfügt über eine elfjährige Schulbildung. 2008 hat die BF ihr vierjähriges IT-Studium abgeschlossen. Danach hat sie von 2010 bis 2013 in Dubai und von 2014 bis 2016 im Sudan als IT-Assistentin und Programmiererin gearbeitet. Es leben noch Verwandte der BF im Sudan, unter anderem ihre Eltern und zwei Brüder sowie drei Schwestern. Ihr Ehemann und weitere Verwandte leben in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Ägypten sowie Saudi-Arabien. In Österreich hat die BF eine ältere Schwester, welche sie gelegentlich finanziell unterstützt und mit welcher sie zusammenwohnt. Auch ist die BF seit ca. einem Jahr mit ihrem Lebensgefährten, einen österreichischen Staatsbürger zusammen. Zwar ist die BF nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung, sie ist jedoch bestrebt, selbsterhaltungsfähig zu werden. So lernte sie intensiv Deutsch, schloss 2020 einen Vorstudienlehrgang ab und wurde zu einem Masterstudiengang zugelassen. Die BF bestätigte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, dass sie in Österreich gerne im IT-Bereich oder im sozialen Bereich arbeiten möchte. Die BF besuchte zuletzt einen Deutschkurs Niveau B2.1, verfügt über ein Deutschzertifikat Niveau A2 sowie B1, besuchte 2018 einen Integrationskurs zur Sprachförderung, Berufsorientierung und Arbeitsvermittlung und ist bei der Wiener Bildungsdrehscheibe angemeldet. Zudem besuchte sie einen Kurs „Dolmetschen für Freiwillige“ und arbeitet seit September 2020 ca. 10 bis 20 Stunden freiwillig als Dolmetscherin und hat sich in Österreich auch einen Freundeskreis aufgebaut. Die BF ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
  3. Zu den Fluchtmotiven der BF: Die BF konnte keine asylrelevanten Gründe glaubhaft machen, die gegen ihre Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sprechen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in ihrem Herkunftsstaat Sudan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohte bzw. droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Sudan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder ausgesetzt wäre. 1.
  4. Zur allgemeinen Situation im Sudan: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Politische Lage Der Sudan war bis Anfang April 2019 eine Republik mit einer Machtkonzentration in den Händen des autoritären Präsidenten Omar Hassan al-Bashir und der National Congress Party (NCP), die drei Jahrzehnte lang mit nahezu absoluter politischer Autorität regierten. Proteste, die Mitte Dezember 2018 wegen wirtschaftlicher Bedenken begannen, setzten sich in den ersten Monaten des Jahres 2019 fort, nahmen an Umfang zu und wandelten sich in Forderungen nach einem Regimewechsel unter dem Slogan Freiheit, Frieden, Gerechtigkeit. Am 22.2.2019 verhängte Präsident Bashir den Ausnahmezustand und erließ eine Reihe von Dekreten, die das Abhalten von öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Streiks und ähnlichen Aktivitäten ohne Genehmigung der zuständigen Behörde untersagten und den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse zur Verhaftung, Durchsuchung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit gaben. Es wurden Notstandsgerichte eingerichtet, um verhaftete Demonstranten vor Gericht zu stellen. Dennoch gingen die Proteste weiter, und am 6.4.2019 wurde nach der bis dahin größten Demonstration ein "Sit-in" vor dem Hauptquartier der Streitkräfte eingerichtet. Am 11.4.2019 wurde Omar al-Bashir von seinem Amt als Präsident abgesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020).Der Sudan war bis Anfang April 2019 eine Republik mit einer Machtkonzentration in den Händen des autoritären Präsidenten Omar Hassan al-Bashir und der National Congress Party (NCP), die drei Jahrzehnte lang mit nahezu absoluter politischer Autorität regierten. Proteste, die Mitte Dezember 2018 wegen wirtschaftlicher Bedenken begannen, setzten sich in den ersten Monaten des Jahres 2019 fort, nahmen an Umfang zu und wandelten sich in Forderungen nach einem Regimewechsel unter dem Slogan Freiheit, Frieden, Gerechtigkeit. Am 22.2.2019 verhängte Präsident Bashir den Ausnahmezustand und erließ eine Reihe von Dekreten, die das Abhalten von öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Streiks und ähnlichen Aktivitäten ohne Genehmigung der zuständigen Behörde untersagten und den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse zur Verhaftung, Durchsuchung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit gaben. Es wurden Notstandsgerichte eingerichtet, um verhaftete Demonstranten vor Gericht zu stellen. Dennoch gingen die Proteste weiter, und am 6.4.2019 wurde nach der bis dahin größten Demonstration ein "Sit-in" vor dem Hauptquartier der Streitkräfte eingerichtet. Am 11.4.2019 wurde Omar al-Bashir von seinem Amt als Präsident abgesetzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Ein selbst ernannter Militärischer Übergangsrat (TMC) übernahm das Amt, mit Generalleutnant Ahmed Awad Ibn Auf als faktischem Staatsoberhaupt. Der TMC verkündete die Aussetzung der Verfassung des Landes, löste das Kabinett, die nationale Legislative, die Regierungen der Bundesstaaten und die gesetzgebenden Räte auf und verkündete einen dreimonatigen Ausnahmezustand, dem eine zweijährige Übergangszeit folgen sollte. Ibn Auf war jedoch für das sudanesische Volk inakzeptabel, und in weniger als 24 Stunden wurde er durch General Abdel al-Fatah Burhan ersetzt. Die Kräfte für Freiheit und Wandel (Forces for Freedom and Change, FFC), eine Koalition von Oppositionsparteien, und der TMC begannen Verhandlungen zur Bildung einer Übergangsregierung, während das Sit-in weiterging. Am 3.6.2019 gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen die Demonstranten vor, wobei Hunderte von Menschen getötet und verletzt wurden. Nach ein paar angespannten Tagen kehrten die beiden Seiten jedoch zu den Verhandlungen zurück (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020).Ein selbst ernannter Militärischer Übergangsrat (TMC) übernahm das Amt, mit Generalleutnant Ahmed Awad Ibn Auf als faktischem Staatsoberhaupt. Der TMC verkündete die Aussetzung der Verfassung des Landes, löste das Kabinett, die nationale Legislative, die Regierungen der Bundesstaaten und die gesetzgebenden Räte auf und verkündete einen dreimonatigen Ausnahmezustand, dem eine zweijährige Übergangszeit folgen sollte. Ibn Auf war jedoch für das sudanesische Volk inakzeptabel, und in weniger als 24 Stunden wurde er durch General Abdel al-Fatah Burhan ersetzt. Die Kräfte für Freiheit und Wandel (Forces for Freedom and Change, FFC), eine Koalition von Oppositionsparteien, und der TMC begannen Verhandlungen zur Bildung einer Übergangsregierung, während das Sit-in weiterging. Am 3.6.2019 gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen die Demonstranten vor, wobei Hunderte von Menschen getötet und verletzt wurden. Nach ein paar angespannten Tagen kehrten die beiden Seiten jedoch zu den Verhandlungen zurück (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Am 5.7.2019 einigten sich TMC und FFC auf die Bildung einer zivil geführten Übergangsregierung und unterzeichneten am 17.8.2019 ein politisches Abkommen und eine Verfassungserklärung. Die Übergangsregierung setzt sich aus einem Souveränen Rat, einem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze und einem Legislativrat zusammen. Der elfköpfige Souveräne Rat setzt sich aus sechs Zivilisten und fünf Militäroffizieren zusammen. Am 20.8.2019 wurde Abdalla Hamdok als Premierminister vereidigt, wodurch der TMC aufgelöst wurde (USDOS 11.3.2020). Das Land hat zuletzt 2015 nationale Wahlen (Präsidentschaftswahlen und Nationalversammlung) abgehalten (USDOS 11.3.2020). Diese Wahlen waren weder frei noch fair und wurden von der Opposition boykottiert (FH 4.3.2020). Gemäß der Verfassungserklärung sollen im Jahr 2022 allgemeine Wahlen abgehalten werden (USDOS 11.3.2020). Ex-Diktator Omaral-Baschir sitzt inzwischen im Gefängnis und soll wegen Verbrechen gegen die Menschheit an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag ausgeliefert werden (Spiegel 14.11.2020). Das erste Jahr des dreijährigen Übergangs zu einer demokratischen Regierung im Sudan nach dem Sturz von Präsident Omar al-Bashir war geprägt von einer scheiternden Wirtschaft, politischen Spannungen und anhaltenden Protesten der Bevölkerung für Gerechtigkeit und Reformen. Diese Herausforderungen wurden durch die Covid-19-Pandemie noch verschärft. Die Regierung führte einige Reformen ein, hat aber die meisten der institutionellen und rechtlichen Reformen, die in der Verfassungscharta vom August 2019 gefordert wurden, noch nicht umgesetzt (HRW 13.1.2021). Die sudanesische Übergangsregierung unterzeichnete bis Oktober 2020 ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen im Land (Spiegel 29.1.2021; vgl. ACLED 27.8.2020, HRW 13.12.2021). Das sollte die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und eine Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshofbei den Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für Darfur-Verbrechen vorsehen (HRW 13.1.2021).Die sudanesische Übergangsregierung unterzeichnete bis Oktober 2020 ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen im Land (Spiegel 29.1.2021; vergleiche ACLED 27.8.2020, HRW 13.12.2021). Das sollte die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und eine Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshofbei den Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für Darfur-Verbrechen vorsehen (HRW 13.1.2021). Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen (Zeit29.1.2021; vgl. ACLED 27.8.2020). Jedoch kam es in Darfur und im Ostsudan zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung (HRW 13.1.2021; vgl. Spiegel 29.1.2021, ACLED 27.8.2020). Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021).Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen (Zeit29.1.2021; vergleiche ACLED 27.8.2020). Jedoch kam es in Darfur und im Ostsudan zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung (HRW 13.1.2021; vergleiche Spiegel 29.1.2021, ACLED 27.8.2020). Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021). Rebellengruppen aus den marginalisierten Regionen Darfur und den „Zwei Gebieten“ Blue Nile und Süd-Kordofan werden sich in die Reihen der militärischen und paramilitärischen Eliten einreihen, die neben einer zersplitterten zivilen Koalition agieren und einzunehmend instabiles Land regieren (ACLED 27.8.2020). Anfang Feber 2021 erfolgte eine Kabinettsumbildung, die Teil eines Friedensabkommens ist. Regierungschef Abdullah Hamduk hat sieben Anführer von Rebellengruppen zu Ministern ernannt (DW 9.2.2021; vgl.oe24 8.2.2021). Das Zusammenspiel zwischen dem militärischen Establishment, den paramilitärischen Eliten aus der sudanesischen Halbperipherie und den Rebelleneliten aus der Peripherie wird den Ausgang der sudanesischen Revolution entscheidend beeinflussen, wenn auch vielleicht nicht in der Weise, wie es sich die Demonstranten, die den Aufstand angeführt haben, erhofft hätten (ACLED 27.8.2020). Obwohl dieser historische Moment oft als "Übergang" vom militärischen Autoritarismus zur zivilen Demokratie dargestellt wird, ist er besser als eine Abrechnung mit dem Sudan zu verstehen, bei der sich Eliten aus dem Kern, der Peripherie und der Halbperipherie um die Trümmer eines Staates herum neu orientieren, der sich lange darauf verlassen hat, die Bevölkerung gegeneinander auszuspielen, um seine Herrschaft zu erhalten. Der Ausgang dieser Abrechnung ist ungewiss und wird durch eine Vielzahl von Eigeninteressen, Rebellengruppen und paramilitärischen Gruppierungen erschwert, mit Folgen für das Horn von Afrika und möglicherweise darüber hinaus (ACLED 27.8.2020). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 - ACLED -Armed Conflict Location and Event Data Project (27.8.2020): Riders on the Storm: Rebels, Soldiers, and Paramilitaries in Sudan’s Margins, https://acleddata.com/2020/08/27/riders-on-the-storm-rebels-soldiers-and-paramilitaries-in-sudans-margins/, Zugriff 9.2.2021 - DW -Deutsche Welle (9.2.2021): Rebellen-Anführer in Übergangsregierung berufen, https://www.dw.com/de/rebellen-anf%C3%Bchrer-in-%C3%Bcbergangsregierung-berufen/a-56504614,Zugriff 12.2.2021 - HRW -Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 –Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 - oe24 -Mediengruppe „Österreich“ GmbH (8.2.2021): Kabinettsumbildung im Sudan -Rebellen in Regierungsposten, https://www.oe24.at/newsfeed/kabinettsumbildung-im-sudan-rebellen-in-regierungsposten/464455937, Zugriff 12.2.2021 - Spiegel, der (14.11.2020): Pakt mit den Teufeln, https://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-plaene-fuer-sudan-pakt-mit-den-teufeln-a-997a76d8-fbee-4806-ab46-a410805c9327, Zugriff 11.2.2021 - USDOS -U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 - Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021 Sicherheitslage Die unsichere Situation im Land wird durch die anhaltende wirtschaftliche Instabilität und eine immer noch fluide politische Situation, die durch die Koexistenz von militärischen und zivilen Kräften an der Macht gekennzeichnet ist, beeinflusst. In den Städten gibt es eine hohe Präsenz von Polizei und Streitkräften, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten (MAECI 13.1.2021). Das staatliche Gewaltmonopol ist in der Hauptstadt Khartum und den nördlichen Provinzen gewährleistet (BS 4.2020). Die bewaffneten Konflikte in Darfur und den sogenannten „Two Areas“ -Südkordofan und Blauer Nil -sind weiter ungelöst (AA 28.6.2020); in diesen Regionen wird auch das staatliche Gewaltmonopol herausgefordert (BS 4.2020). Trotz der jüngsten Kämpfe entlang der äthiopischen Grenze und Zusammenstößen in Kassala und den Staaten am Roten Meer im Nordosten konzentrieren sich Kämpfe und Gewalt gegen Zivilisten weiterhin auf die südliche und westliche Peripherie des Sudan. Mit Ausnahme intensiver Gewalt in Khartum und in Port Sudan im Sommer2019 sind die Ereignisse in Darfur und Süd-Kordofan auch weiterhin die tödlichsten im Sudan (ACLED 27.8.2020). Anfang der 2000er-Jahre waren in Darfur Konflikte zwischen afrikanischstämmigen Bauern und arabischstämmigen Viehhirten zu einem Krieg mit mehreren Hunderttausend Toten und Millionen von Vertriebenen eskaliert (Zeit 29.1.2021). Am 31.8.2020 unterzeichneten die Regierung und eine Koalition von Rebellengruppen ein Friedensabkommen, das die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei seinen Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für Darfur-Verbrechen vorsehen soll (HRW 13.1.2021). Im Oktober 2020 schloss die sudanesische Übergangsregierung ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen des Landes. Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen. Tatsächlich aber eskaliert seit einigen Monaten die Gewalt (Zeit 29.1.2021). In Darfur und im Ostsudan kam es zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung. Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021; vgl. Zeit 29.1.2021). Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen können oft ungehindert agieren. Die Übergangsregierung unter Premierminister Abdalla Hamdok muss sich vorwerfen lassen, den Friedensprozess in Darfur zu gefährden, weil sie die Sicherheit der Menschen dort nicht garantieren kann (Zeit 29.1.2021; vgl. meo 22.5.2020).In Darfur und im Ostsudan kam es zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung. Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021; vergleiche Zeit 29.1.2021). Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen können oft ungehindert agieren. Die Übergangsregierung unter Premierminister Abdalla Hamdok muss sich vorwerfen lassen, den Friedensprozess in Darfur zu gefährden, weil sie die Sicherheit der Menschen dort nicht garantieren kann (Zeit 29.1.2021; vergleiche meo 22.5.2020). Nomadische Milizen greifen in Konfliktgebieten auch Zivilisten an. Es gibt zahlreiche Berichte über Entführungen durch Rebellen-und Stammesgruppen in Darfur. Internationale Organisationen sindweitgehend nicht in der Lage, Berichte über Verschwindenlassen zu verifizieren (USDOS 11.3.2020). Im Rahmen von Stammesauseinandersetzungen zeigt sich, dass es auf allen Seiten eine hohe Gewaltbereitschaft gibt. Neue Vertreibungen aufgrund von Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien werden weiter registriert, wenngleich die Zahl der Vertriebenen merklich gesunken ist (AA 28.6.2020). Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind interethnische Konflikte auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vgl. ACLED 27.8.2020).Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind interethnische Konflikte auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vergleiche ACLED 27.8.2020). In Al Geneina, West-Darfur, flammten im Dezember 2019 Kämpfe zwischen arabischen und masalitischen Gemeinschaften auf, sechs Monate nachdem sich die UNAMID-Truppen von ihrer dortigen Basis zurückgezogen hatten. Bewaffnete Milizgruppen, darunter auch Mitglieder der RSF, griffen ein Lager für Vertriebene an und töteten Dutzende von Menschen, darunter auch Kinder, vergewaltigten Frauen und Mädchen, zerstörten Schulen und brannten Häuser nieder, was Zehntausende zur Flucht veranlasste. Am 25.7.2020 griffen bewaffnete arabische Milizen die Stadt Misteri in West-Darfur an. Die Angreifer hatten es laut Medienberichten auf ethnische Masalit abgesehen. Nach Angaben der UN wurden bei dem Angriff mindestens 60 Menschen getötet (HRW 13.1.2021). Im Ostsudan wurden nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den ethnischen Gruppen der Beni Amer und Nuba in Port Sudan mindestens 25 Menschen getötet. Auch in der Stadt Kassala wurden bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Stammesgruppen der Hadendawa und Beni Amer im August 2020 zahlreiche Menschen getötet (HRW 13.1.2021). Die Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien sind derzeit extrem angespannt (WZ 5.2.2021). Seit Dezember 2020 geht die äthiopische Regierung militärisch gegen die Volksbefreiungsfront von Tigray in der äthiopischen Region Tigrayvor (WZ 5.2.2021; vgl. SZ 10.2.2021).Im Dezember 2020marschierten sudanesische Truppen in die seit Jahrzehnten von Äthiopien und dem Sudan beanspruchte Grenzregion Al-Fashqa ein, in der zuletzt äthiopische Bauern die Felder bewirtschafteten. Äthiopische Milizen reagierten mit Gegenangriffen. Seitdem köchelt der Konflikt unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor sich hin (SZ 10.2.2021). Inzwischen sind 60.000 äthiopische Flüchtlinge vor dem Tigray-Konflikt in den Sudan geflohen (WZ 5.2.2021; vgl. ZZ 9.12.2020). Die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern spitzt sich zu (ZZ 9.12.2020; vgl. CMI 15.1.2021). In der Zielregion im Sudan kam es in den letzten zwei Jahren zu steigender interethnischer und städtischer Gewalt und der Zustrom von Flüchtlingen könnte die Probleme eskalieren lassen (CMI 15.1.2021).Die Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien sind derzeit extrem angespannt (WZ 5.2.2021). Seit Dezember 2020 geht die äthiopische Regierung militärisch gegen die Volksbefreiungsfront von Tigray in der äthiopischen Region Tigrayvor (WZ 5.2.2021; vergleiche SZ 10.2.2021).Im Dezember 2020marschierten sudanesische Truppen in die seit Jahrzehnten von Äthiopien und dem Sudan beanspruchte Grenzregion Al-Fashqa ein, in der zuletzt äthiopische Bauern die Felder bewirtschafteten. Äthiopische Milizen reagierten mit Gegenangriffen. Seitdem köchelt der Konflikt unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor sich hin (SZ 10.2.2021). Inzwischen sind 60.000 äthiopische Flüchtlinge vor dem Tigray-Konflikt in den Sudan geflohen (WZ 5.2.2021; vergleiche ZZ 9.12.2020). Die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern spitzt sich zu (ZZ 9.12.2020; vergleiche CMI 15.1.2021). In der Zielregion im Sudan kam es in den letzten zwei Jahren zu steigender interethnischer und städtischer Gewalt und der Zustrom von Flüchtlingen könnte die Probleme eskalieren lassen (CMI 15.1.2021). Zudem streiten sich Äthiopien, der Sudan und Ägypten seit Jahren über Afrikas künftig größten Staudamm, der derzeit in Äthiopiengebaut wird. Experten warnen, dass dies in einen Krieg zwischen den Ländern münden könnte (WZ 5.2.2021). Im Feber 2021haben äthiopische Kräfte sudanesische Soldaten angegriffen. Darauf haben die sudanesische Streitkräfte ein Lager des äthiopischen Militärs eingenommen und Waffen erbeutet. Es wurden50 äthiopische und ein sudanesischer Soldat getötet (WZ 5.2.2021). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 - BS -Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI -Sudan Country Report 2020, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021 - CMI -Chr. Michelsen Institute | Gunnar M. Sørbø (15.1.2021): Sudan’sTransition: Living in Bad Surroundings (Sudan Working Paper SWP 2020:4), https://www.cmi.no/publications/7395-sudans-transition-living-in-bad-surroundings, Zugriff 8.2.2021 - HRW -Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 –Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 - MAECI -Ministerio degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale | Außenministerium Italien (13.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi –Sudan, http://www.viaggiaresicuri.it/country/SDN, Zugriff 12.2.2021 - meo -Middle East Online (22.5.2020): Upsurge in Sudan's tribal clashes threatens transition, https://middle-east-online.com/en/upsurge-sudans-tribal-clashes-threatens-transition, Zugriff 9.2.2021 - SZ -Süddeutsche Zeitung (10.2.2021): Der ewige Streit um den Nil, https://www.sueddeutsche.de/politik/staudamm-aethiopien-nil-1.5201992, Zugriff 12.2.2021 - WZ -Wiener Zeitung (5.2.2020): 51 Tote bei Kämpfen zwischen Sudan und Äthiopien, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2091790-51-Tote-bei-Kaempfen-zwischen-Sudan-und-Aethiopien.html, Zugriff 12.2.2021 - Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021 - ZZ -ZackZack (9.12.2020): Wenn Corona nur eine unter vielen Katastrophen ist, https://zackzack.at/2020/12/09/sudan-suedsudan-wenn-corona-nur-eine-unter-vielen-katastrophen-ist/, Zugriff 12.2.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Sudan ist kein Rechtsstaat (AA 28.6.2020; vgl. AfAr 21.1.2021). Die Justiz ist ineffizient und von Korruption geprägt. Die Verfassung und das Gesetz sehen ein faires und öffentliches Verfahren sowie die Unschuldsvermutung vor; diese Bestimmungen werden jedoch selten eingehalten (USDOS 11.3.2020). Der institutionell schwachen Verwaltung fehlt es häufig an Kompetenz und Mitteln, aber auch am Willen, Zuständigkeiten, Gesetze und Verordnungen transparent auszulegen und anzuwenden. Es gibt bisher keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 28.6.2020).Sudan ist kein Rechtsstaat (AA 28.6.2020; vergleiche AfAr 21.1.2021). Die Justiz ist ineffizient und von Korruption geprägt. Die Verfassung und das Gesetz sehen ein faires und öffentliches Verfahren sowie die Unschuldsvermutung vor; diese Bestimmungen werden jedoch selten eingehalten (USDOS 11.3.2020). Der institutionell schwachen Verwaltung fehlt es häufig an Kompetenz und Mitteln, aber auch am Willen, Zuständigkeiten, Gesetze und Verordnungen transparent auszulegen und anzuwenden. Es gibt bisher keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 28.6.2020). Die Strafjustiz des Baschir-Regimes wurde der Aufgabe, Straftaten unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze zu verfolgen und zu ahnden, nicht gerecht. Die Besetzung der Richterstellen unterliegt politischem Einfluss. Es fehlt außerdem an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter (AA 28.6.2020). Langwierige Untersuchungshaft ist üblich. Die große Zahl der Inhaftierten und die Ineffizienz der Justiz führen zu Prozessverzögerungen (USDOS 11.3.2020). Die sudanesische Übergangsverfassung von 2005 verbietet grundsätzlich Strafverfahren in Abwesenheit (AA 28.6.2020). Gerichtsverhandlungen sind nach Ermessen des Richters für die Öffentlichkeit zugänglich. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung zu stellen hat, wenn die Strafe mehr als 10 Jahre Haft, Hinrichtung oder Amputation umfassen könnte; Angeklagte haben das Recht, Berufung einzulegen, außer bei Militärprozessen. Militärprozesse haben keine Verfahrensgarantien (USDOS 11.3.2020). Im Baschir-Regime wurden Verdächtige häufig von der Polizei und anderen Sicherheitsorganen willkürlich und ohne Rechtsgrundlage festgenommen und ohne richterlichen Beschluss in Untersuchungshaft festgehalten. Häufig vorkommenden Übergriffe staatlicher Sicherheitsorgane wurden nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt (AA 28.6.2020). Verdächtige können bis zu 45 Tage ohne richterlichen Beschluss, mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf bis zu viereinhalb Monate, inhaftiert werden. Verhängte Strafen sind oft unverhältnismäßig hoch. Zur Vermeidung längerer Gefängnisstrafen nutzen Verurteilte gelegentlich die in bestimmten Fällen bestehende Möglichkeit, anstelle der verhängten Haftstrafe eine Körperstrafe (Hiebe) zu akzeptieren (AA 28.6.2020). Die Scharia beeinflusst das Recht stark (USDOS 11.3.2020). Die Übergangsverfassung sieht eine umfassende Justizreform vor, einschließlich der Einrichtung einer unabhängigen Justiz (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Oktober 2019 wurde die neue Oberste Richterin, die erste Frau in der Geschichte des Sudan in dieser Position, ernannt, was den Weg für weitere Reformen des Justizwesens freimacht. Ein separates System von Militärgerichten wird Fälle verhandeln, an denen Angehörige der Streitkräfte und der Sicherheitsdienste beteiligt sind (FH 4.3.2020).Die Übergangsverfassung sieht eine umfassende Justizreform vor, einschließlich der Einrichtung einer unabhängigen Justiz (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Oktober 2019 wurde die neue Oberste Richterin, die erste Frau in der Geschichte des Sudan in dieser Position, ernannt, was den Weg für weitere Reformen des Justizwesens freimacht. Ein separates System von Militärgerichten wird Fälle verhandeln, an denen Angehörige der Streitkräfte und der Sicherheitsdienste beteiligt sind (FH 4.3.2020). Die meisten der institutionellen und rechtlichen Reformen, die in der Verfassungscharta vom August 2019 gefordert wurden, wurden noch nicht umgesetzt (HRW 13.1.2021). Es ist unklar, wie sich Strafverfolgung-und Strafzumessungspraxis unter der Übergangsregierung entwickeln werden (AA 28.6.2020). Im Bereich von Migration und Grenzkontrollen hatten sudanesische Polizei und Justiz ein neues Ausbildungskonzept erarbeitet, das dazu beitragen soll, das Bewusstsein für Rechtsstaatlichkeit bei Polizisten und Justizmitarbeitern bis hin zu Staatsanwälten und Richtern zu stärken (AA 28.6.2020). Die seit 2003 im Darfur-Konflikt begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, soweit es sich um Verbrechen handelt, die von staatlichen Sicherheitskräften oder mit ihnen verbündeten Tätern begangen wurden. Auch die Einrichtung eines Sonder-Gerichtshofs und -Staatsanwalts für Kriegsverbrechen in Darfur hat bisher nicht zu Ergebnissen geführt (AA 28.6.2020; vgl. AI 8.4.2020).Die seit 2003 im Darfur-Konflikt begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, soweit es sich um Verbrechen handelt, die von staatlichen Sicherheitskräften oder mit ihnen verbündeten Tätern begangen wurden. Auch die Einrichtung eines Sonder-Gerichtshofs und -Staatsanwalts für Kriegsverbrechen in Darfur hat bisher nicht zu Ergebnissen geführt (AA 28.6.2020; vergleiche AI 8.4.2020). In Darfur und anderen entlegenen Gebieten sind die Richter oft abwesend und verzögern so die Prozesse. In den Konfliktgebieten ist die lokale Mediation oft die erste Anlaufstelle zur Lösung von Streitigkeiten. In einigen Fällen entscheiden Stammesgerichte außerhalb des offiziellen Rechtssystems. Sie bieten nicht den gleichen Schutz wie reguläre Gerichte (USDOS 11.3.2020). Die Regierung Bashir verhaftete und schikanierte Anwälte, die sie als politische Gegner betrachtete; unter der Übergangsregierung gibt es keine Berichte über derartige Verhaftungen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 - AfAr -African Arguments (21.1.2021): Sudan’s Transitional National Security, https://africanarguments.org/2021/01/sudans-transitional-national-security/, Zugriff 11.2.2021 - AI -Amnesty International (8.4.2020): Sudan 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-sudan-2019, Zugriff 10.2.2021 - FH -Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 –Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 - HRW -Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 –Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 - USDOS -U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 Sicherheitsbehörden Unter dem Bashir-Regime lag die Verantwortung für die innere Sicherheit beim Innenministerium, das die Polizeibehörden beaufsichtigte; beim Verteidigungsministerium und beim Nationalen Nachrichten-und Sicherheitsdienst (NISS). Zu den Polizeibehörden des Innenministeriums gehörten die Sicherheitspolizei, die Polizei der Spezialeinheiten, die Verkehrspolizei und die kampferprobte Zentrale Reservepolizei. Es gab Polizeipräsenz im ganzen Land. Unter der Übergangsregierung änderte sich diese Struktur. Der NISS wurde in General Intelligence Service (GIS) umbenannt, und sein Mandat eingegrenzt. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt alle Elemente der sudanesischen Streitkräfte (SAF), einschließlich der schnellen Eingreiftruppen, des Grenzschutzes und der Einheiten des Verteidigungs-und Militärgeheimdienstes (DMI) (USDOS 11.3.2020). Die Behörden des Bashir-Regimes hatten zeitweise keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Angehörige der Sicherheitskräfte sind auch unter der Übergangsregierung in Konfliktgebieten weiterhin in Menschenrechtsverletzungen verwickelt. Obwohl einige Probleme fortbestehen, hat sich unter der Übergangsregierung die Kontrolle über die Sicherheitskräfte deutlich verbessert (USDOS 11.3.2020). Polizei-und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt. Die Polizei agiert weiterhin häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns fand und findet kaum statt. Nach dem 3.6.2019 war die Polizei, bis auf die Verkehrspolizei, zwischenzeitlich fast vollständig aus dem Khartumer Stadtbild verschwunden. In den Wochen zuvor wurde von Angriffen auf Krankenhäuser berichtet. Die Hintergründe solcher Angriffe sind unklar. Im Bashir-Regime waren Ärzte und medizinische Einrichtungen jedoch ein beliebtes Ziel staatlicher Übergriffe, da Ärzte, ähnlich wie Anwälte und Hochschullehrer, der Opposition zugerechnet wurden (AA 28.6.2020). Im Juli 2019 wurde der Nationalen Nachrichten-und Sicherheitsdienst (NISS), der vermeintliche Gegner von al-Bashirs Regime schikanierte, inhaftierte und folterte, begonnen zu restrukturieren. Der NISS wurde durch den General Intelligence Service (GIS) ersetzt, der sich auf die Terrorismus-und Korruptionsbekämpfung konzentrieren soll (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Der GIS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle nachrichtendienstlich tätig. Während der Phase der Proteste seit Ende 2018 war NISS an Aktionen, insbesondere Verhaftungen, gegen Protestierende, im ganzen Land beteiligt. Der GIS agiert auch nach dem Baschir-Putsch und nach dem Rücktritt des NISS-Direktor Salah Gosh am 13.4.2019 weiterhin anscheinend unbehelligt und soll an der blutigen Zerschlagung der Proteste am 3.6.2019 aktiv beteiligt gewesen sein. Es kam bereits zu Dutzenden Entlassungen bzw. Pensionierungen auch hochrangiger Mitarbeiter (Generalmajore, Brigadegeneräle, Colonels und Majore und niedrigere Dienstgrade). GIS versucht dies als Routine darzustellen, doch ein Gerangel hinter den Kulissen zwischen Anhängern des alten Baschir-Regimes und neuen Bewegungen –auch zwischen GIS und anderen Teilen des Sicherheitsapparates des Landes-ist offenkundig (AA 28.6.2020).Im Juli 2019 wurde der Nationalen Nachrichten-und Sicherheitsdienst (NISS), der vermeintliche Gegner von al-Bashirs Regime schikanierte, inhaftierte und folterte, begonnen zu restrukturieren. Der NISS wurde durch den General Intelligence Service (GIS) ersetzt, der sich auf die Terrorismus-und Korruptionsbekämpfung konzentrieren soll (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Der GIS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle nachrichtendienstlich tätig. Während der Phase der Proteste seit Ende 2018 war NISS an Aktionen, insbesondere Verhaftungen, gegen Protestierende, im ganzen Land beteiligt. Der GIS agiert auch nach dem Baschir-Putsch und nach dem Rücktritt des NISS-Direktor Salah Gosh am 13.4.2019 weiterhin anscheinend unbehelligt und soll an der blutigen Zerschlagung der Proteste am 3.6.2019 aktiv beteiligt gewesen sein. Es kam bereits zu Dutzenden Entlassungen bzw. Pensionierungen auch hochrangiger Mitarbeiter (Generalmajore, Brigadegeneräle, Colonels und Majore und niedrigere Dienstgrade). GIS versucht dies als Routine darzustellen, doch ein Gerangel hinter den Kulissen zwischen Anhängern des alten Baschir-Regimes und neuen Bewegungen –auch zwischen GIS und anderen Teilen des Sicherheitsapparates des Landes-ist offenkundig (AA 28.6.2020). Der Stellvertretende Vorsitzende des Souveränitätsrats, Hemidti, kommandiert die “Rapid Support Forces (RSF)“, eine locker in die Streitkräfte integrierte Miliz, die aus den Janjaweed-Milizen hervorging, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005-2008) verantwortlich sind. Seine RSF galt lange als Baschirs Prätorianergarde. Hemidti brach aber mit Baschir bei dessen Sturz (AA 28.6.2020; vgl. Spiegel 14.11.2020). Inder Folge beherrschten die RSF über Monate das Stadtbild von Khartum und werden als beteiligter Akteur an der gewaltsamen Auflösung der Proteste am 3.6.2019 gesehen. Hemidti stieg in der Revolution zum Machtfaktor auf, an dem weder Militär noch zivile Regierung vorbeikommen. Er schützt die Revolution vor einer Rückkehr der Islamisten. Inzwischen ist seine RSF zwar aus dem Stadtbild verschwunden, bleibt jedoch im Rest des Landes unangefochtene Ordnungsmacht (AA 28.6.2020). In Darfur sorgte ihre militärische Übermacht in den vergangenen Jahren für relative Ruhe. RSF-Einheiten lassen jedoch die Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen oft ungehindert agieren (Zeit 29.1.2021).Der Stellvertretende Vorsitzende des Souveränitätsrats, Hemidti, kommandiert die “Rapid Support Forces (RSF)“, eine locker in die Streitkräfte integrierte Miliz, die aus den Janjaweed-Milizen hervorging, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005-2008) verantwortlich sind. Seine RSF galt lange als Baschirs Prätorianergarde. Hemidti brach aber mit Baschir bei dessen Sturz (AA 28.6.2020; vergleiche Spiegel 14.11.2020). Inder Folge beherrschten die RSF über Monate das Stadtbild von Khartum und werden als beteiligter Akteur an der gewaltsamen Auflösung der Proteste am 3.6.2019 gesehen. Hemidti stieg in der Revolution zum Machtfaktor auf, an dem weder Militär noch zivile Regierung vorbeikommen. Er schützt die Revolution vor einer Rückkehr der Islamisten. Inzwischen ist seine RSF zwar aus dem Stadtbild verschwunden, bleibt jedoch im Rest des Landes unangefochtene Ordnungsmacht (AA 28.6.2020). In Darfur sorgte ihre militärische Übermacht in den vergangenen Jahren für relative Ruhe. RSF-Einheiten lassen jedoch die Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen oft ungehindert agieren (Zeit 29.1.2021). UNAMID (United Nations African Hybrid Mission in Darfur) war eine von den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union gemeinsam organisierte Friedensmission im Sudan (BRD 13.3.2020). Deren Mandat endete im Dezember
  5. Die Übergangsregierung unter Premierminister Abdalla Hamdok hatte den Abzug der Blauhelme gefordert und erklärt, selbst für die Stabilisierung der Region Darfur zuständig zu sein. Sie muss sich nun vorwerfen lassen, den Friedensprozess zu gefährden, weil sie die Sicherheit der Menschen dort nicht garantieren kann (Zeit 29.1.2021). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 - BRD -Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland (13.3.2020): Fragen und Antworten: Bundeswehreinsätze im Sudan verlängert, https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/sicherheit-und-verteidigung/mandate-sudan-suedsudan-1718908, Zugriff 11.2.2021 - FH -Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 –Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 - Spiegel, der (14.11.2020): Pakt mit den Teufeln, https://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-plaene-fuer-sudan-pakt-mit-den-teufeln-a-997a76d8-fbee-4806-ab46-a410805c9327, Zugriff 11.2.2021 - USDOS -U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 - Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Der ehemaligen Regierung Baschir und den regierungsnahen Organisationen werden eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen (GIZ 12.2020b; vgl. BS 4.2020). Nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 gibt es positive Signale bei der Konsolidierung von Menschenrechten (GIZ 12.2020b).Der ehemaligen Regierung Baschir und den regierungsnahen Organisationen werden eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen (GIZ 12.2020b; vergleiche BS 4.2020). Nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 gibt es positive Signale bei der Konsolidierung von Menschenrechten (GIZ 12.2020b). Die Einhaltung von Menschenrechten gehörte zu den zentralen Forderungen der sudanesischen Revolution (AA 28.6.2020). Die Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Grundrechte auf Meinungs-, Versammlungs-und Religionsfreiheit, hat sich nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung2019 stark verbessert (USDOS 11.3.2020). Das am 17.8.2019 unterzeichnete Verfassungsdokument enthält zahlreiche Passagen zur Verwirklichung der Menschenrechte. Die laut Verfassungsdokument vorgesehene Menschenrechtskommission wurde noch nicht berufen (AA 28.6.2020). Die Übergangsregierung macht Fortschritte bei der Lösung der Konflikte von Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan (FH 4.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die Einhaltung von Menschenrechten gehörte zu den zentralen Forderungen der sudanesischen Revolution (AA 28.6.2020). Die Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Grundrechte auf Meinungs-, Versammlungs-und Religionsfreiheit, hat sich nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung2019 stark verbessert (USDOS 11.3.2020). Das am 17.8.2019 unterzeichnete Verfassungsdokument enthält zahlreiche Passagen zur Verwirklichung der Menschenrechte. Die laut Verfassungsdokument vorgesehene Menschenrechtskommission wurde noch nicht berufen (AA 28.6.2020). Die Übergangsregierung macht Fortschritte bei der Lösung der Konflikte von Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Die Behörden hoben 2020 ein missbräuchliches Gesetz zur öffentlichen Ordnung auf, verboten die weibliche Genitalverstümmelung, schafften die Todesstrafe und die Auspeitschung als Strafe für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen und viele andere Vergehen ab und schafften Apostasie als Verbrechen ab. Viele der anderen in der Verfassungscharta von 2019 vorgesehenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt (HRW 13.1.2021). Die Generalstaatsanwaltschaft bildete mehrere Ausschüsse, um vergangene Verbrechen und Rechtsverletzungen, auch in Darfur, zu untersuchen, aber bisher hat keine Untersuchung zu Strafverfolgungen geführt (USDOS 11.3.2020). Die Meinungs-und Pressefreiheit war unter Baschir stark eingeschränkt. Die nachfolgende Übergangsregierung gewährleistet diese Grundrechte (USDOS 11.3.2020). Seit der Unterzeichnung des Verfassungsdokuments sind keine nennenswerten Einschränkungen der Pressefreiheit bekannt geworden (AA 28.6.2020). Das Baschir-Regime hat die Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Die Übergangsregierung und die vorläufige Verfassungserklärung hingegen gewährleisten die Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020). Sicherheitskräfte nehmen jedoch weiterhin willkürlich Zivilisten fest und verhaften und inhaftieren Zivilisten nach Protesten (HRW 13.1.2021; vgl. AI 8.4.2020). Auch wenden Sicherheitskräfte weiterhin exzessive Gewalt gegen Demonstrierende an (AI 8.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021); es kommt regelmäßig zu Gewaltausbrüchen mit einzelnen Toten (AA 28.6.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Das Baschir-Regime hat die Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Die Übergangsregierung und die vorläufige Verfassungserklärung hingegen gewährleisten die Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Sicherheitskräfte nehmen jedoch weiterhin willkürlich Zivilisten fest und verhaften und inhaftieren Zivilisten nach Protesten (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 8.4.2020). Auch wenden Sicherheitskräfte weiterhin exzessive Gewalt gegen Demonstrierende an (AI 8.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021); es kommt regelmäßig zu Gewaltausbrüchen mit einzelnen Toten (AA 28.6.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020):Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 - AI -Amnesty International (8.4.2020): Sudan 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-sudan-2019, Zugriff 10.2.2021 - BS -Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI -Sudan Country Report 2020, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021 - FH -Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 –Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan –Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/sudan/geschichte-staat, Zugriff 11.2.2021 - HRW -Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 –Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 - USDOS -U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 Religionsfreiheit Bei einer Gesamtbevölkerung von44,4 Millionen Menschensind laut offiziellen Angaben etwa 91 Prozent der Bevölkerung Muslime. Es ist unklar, ob diese Schätzungen Südsudanesen (überwiegend Christen oder Animisten) einschließen, die nach der Abspaltung des Südsudan 2011 nicht ausgereist sind oder nach Ausbruch des Konflikts im Südsudan 2013 zurückgekehrt sind, oder andere nicht südsudanesische, nicht-muslimische Gruppen. Einige religiöse Interessengruppen schätzen, dass Nicht-Muslime mehr als 13 Prozent der Bevölkerung ausmachen (USDOS 10.6.2020). Fast alle Muslime sind Sunniten, obwohl es erhebliche Unterschiede zwischen den Anhängern verschiedener sunnitischer Traditionen gibt, insbesondere bei den Sufi-Orden. Kleine schiitische muslimische Gemeinden sind vor allem in Khartum ansässig. Es gibt36 christliche Konfessionen im Land. Christen leben vor allem in größeren Städten und in einigen Teilen der Nuba-Berge und des Blue-Nile-State. Weniger als ein Prozent der Bevölkerung, vor allem in den Staaten Blue Nile und Süd-Kordofan, folgen traditionellen afrikanischen Religionen. Einige Christen und Muslime inkorporieren Aspekte dieser traditionellen Glaubensrichtungen in ihre religiöse Praxis. Eine kleine Baha'i-Gemeinde agiert hauptsächlich im Untergrund (USDOS 10.6.2020). Unter al-Bashir wurden Christen verfolgt und Kirchen geschlossen, oft unter dem Vorwand, dass sie keine entsprechenden Genehmigungen hätten. Die sudanesische Unterdrückung christlicher Gruppen beschleunigte sich nach der Eskalation des Konflikts in Darfur, und NGOs, die diese Minderheit unterstützten, wurden aus dem Land vertrieben. Die Übergangsregierung hingegen hat die Religionsfreiheit verankert und insbesondere den Islam nicht als bevorzugte Religion des Landes festgelegt (FH 4.3.2020; vgl. Guardian 27.11.2020). Die sudanesische Interimsverfassung garantiert Unter al-Bashir wurden Christen verfolgt und Kirchen geschlossen, oft unter dem Vorwand, dass sie keine entsprechenden Genehmigungen hätten. Die sudanesische Unterdrückung christlicher Gruppen beschleunigte sich nach der Eskalation des Konflikts in Darfur, und NGOs, die diese Minderheit unterstützten, wurden aus dem Land vertrieben. Die Übergangsregierung hingegen hat die Religionsfreiheit verankert und insbesondere den Islam nicht als bevorzugte Religion des Landes festgelegt (FH 4.3.2020; vergleiche Guardian 27.11.2020). Die sudanesische Interimsverfassung garantiert Religions-und Glaubensfreiheit. Der neue Minister für Religionsangelegenheiten Nasr ad-Din Mufreh lud bereits wenige Tage nach seiner Amtseinführung die Angehörigen der ehemals in Sudan bestehenden jüdischen Gemeinde zur Rückkehr und zur Wiederannahme der sudanesische Staatsangehörigkeit ein. Weihnachten wurde 2019 zum ersten Mal seit acht Jahren wieder zum Feiertag erklärt; erstmals dekorierten Geschäfte entsprechend. Dies wäre in den Jahren zuvor undenkbar gewesen. Zur Aufklärung einer Reihe von Brandanschlägen auf eine christliche Kirche in Khartum setzte der Minister ein Untersuchungskomitee ein. Öffentliche Kritik an seinem weltoffenen Kurs gibt es kaum; allerdings muss auch er behutsam manövrieren. So wäre ein Verbot des gemeinsamen Freitagsgebets wegen Covid-19-Infektionsgefahr undenkbar gewesen, weil er damit Kreise provoziert hätte, die dem alten Regime loyal sind (AA 28.6.2020). Das Strafgesetzbuch beinhaltet viele Scharia-Elemente. So stand auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, die Todesstrafe (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Die Todesstrafe für Apostasie wurde im Juli 2020 abgeschafft (AJ 12.7.2020). Ebenso im Jahr 2020 wurde weibliche Genitalbeschneidung und Kinderheirat verboten und das Verbot der Konversion vom Islam aufgehoben. Nicht-Muslimen wurde der Alkoholkonsum erlaubt und es wurde festgelegt, dass Frauen nichtmehr die Erlaubnis eines männlichen Familienmitglieds benötigen, um mit ihren Kindern zu reisen (Guardian 27.11.2020).Das Strafgesetzbuch beinhaltet viele Scharia-Elemente. So stand auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, die Todesstrafe (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Die Todesstrafe für Apostasie wurde im Juli 2020 abgeschafft (AJ 12.7.2020). Ebenso im Jahr 2020 wurde weibliche Genitalbeschneidung und Kinderheirat verboten und das Verbot der Konversion vom Islam aufgehoben. Nicht-Muslimen wurde der Alkoholkonsum erlaubt und es wurde festgelegt, dass Frauen nichtmehr die Erlaubnis eines männlichen Familienmitglieds benötigen, um mit ihren Kindern zu reisen (Guardian 27.11.2020). Durch die 2007 eingesetzte „Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt“ ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in Khartum institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum ist derzeit weitgehend frei. Aus anderen Teilen Sudans kommen gelegentlich Meldungen über Schikanen gegenüber christlichen Kirchen, die im muslimisch geprägten Umfeld tätig sind (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).Durch die 2007 eingesetzte „Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt“ ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in Khartum institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum ist derzeit weitgehend frei. Aus anderen Teilen Sudans kommen gelegentlich Meldungen über Schikanen gegenüber christlichen Kirchen, die im muslimisch geprägten Umfeld tätig sind (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Die Zugehörigkeit zu einer christlichen Gemeinde alleine ist nicht problematisch. Es gibt ein wohlhabendes christliches Establishment. Fälle, in denen Betroffene zwar Christen sind, aber nicht zum Establishment gehören (Beispiel: christlicher Student aus Darfur) ziehen in überdurchschnittlichem Maß die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich (AA 28.6.2020). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 - AJ -Al Jazeera (12.7.2020): Changes in criminal law as Sudan annuls apostasy death sentence, https://www.aljazeera.com/news/2020/7/12/changes-in-criminal-law-as-sudan-annuls-apostasy-death-sentence, Zugriff 1.2.2021 - FH -Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 –Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 - Guardian, the (27.11.2020): Sudan says it will stamp out child marriage and enforce ban on FGM, https://www.theguardian.com/global-development/2020/nov/27/sudan-says-it-will-stamp-out-child-marriage-and-enforce-ban-on-fgm, Zugriff 9.2.2021 - USDOS –U.S: Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom –Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/SUDAN-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 9.2.2021 Ethnische Minderheiten Der Sudan ist ein Vielvölkerstaat mit etwa fünfzehn größeren Ethnien, ihren mehreren hundert Untergruppen und kleineren Ethnien. Die Informationen und Statistiken zur ethnischen Gliederung des Landes variieren sehr stark. Die größeren Ethnien sind oft in Untergruppen gegliedert, die fast alle über eine eigene Sprache verfügen. Es sind etwa 75 lebende Sprachen und eine Vielzahl von Dialekten dokumentiert (GIZ 12.2020d; vgl. USDOS 11.3.2020).Der Sudan ist ein Vielvölkerstaat mit etwa fünfzehn größeren Ethnien, ihren mehreren hundert Untergruppen und kleineren Ethnien. Die Informationen und Statistiken zur ethnischen Gliederung des Landes variieren sehr stark. Die größeren Ethnien sind oft in Untergruppen gegliedert, die fast alle über eine eigene Sprache verfügen. Es sind etwa 75 lebende Sprachen und eine Vielzahl von Dialekten dokumentiert (GIZ 12.2020d; vergleiche USDOS 11.3.2020). Amtssprachen sind Arabisch und Englisch. Nach der Verfassung können untere administrative Ebenen per Gesetzgebung, ergänzend zu Arabisch, andere Nationalsprachen als zusätzliche amtliche Arbeitssprache auf ihrer Ebene anerkennen. Die Festlegung auf Arabisch dokumentiert den politischen Willen der Machthaber, Teil der arabischen Welt zu sein. Sudanesisches Arabisch wird, neben ihrer Muttersprache, von der Mehrzahl der Sudanesen als Lingua franca gesprochen. Englisch wird nur von einem geringen Teil der Bevölkerung gesprochen (GIZ 12.2020d). Derfür die Bevölkerungsgruppen des Sudan verbreitet genutzte Begriff "Araber" ist keine ethnische Bezeichnung, sondern eher ein Sammelbegriff für die Bevölkerungsteile mit gleichem sprachlich/kulturellen Hintergrund. Im eigenen Selbstverständnis würden sich nur wenige Sudanesen als Araber bezeichnen (GIZ 12.2020d). Etwa 70% der Bevölkerung wird zum arabisch-islamischen Bevölkerungsteil gezählt. Größere arabische Gruppen wie z.B. die Ja'aliyin und die Shayqiya, traditionell Bauern und Viehzüchter, stellen zumeist auch die politische und wirtschaftliche Bildungselite der nordsudanesischen Gesellschaft (GIZ 12.2020d; vgl. USDOS 11.3.2020). Größtenteils als Kamel-und Rindernomaden leben die Kababish in Nord-Kordofan und die Baggara im östlichen Darfur und Süd-Kordofan. Immer wieder zu schweren Ausschreitungen führt der Konflikt zwischen den zu den nomadischen Baggara gehörenden Misseriye aus dem Süden Kordofans, die ihre Herden traditionell in die zwischen dem Sudan und Südsudan umstrittene Region Abyei treiben und den dort sesshaften Ngok-Dinka (GIZ 12.2020d).Etwa 70% der Bevölkerung wird zum arabisch-islamischen Bevölkerungsteil gezählt. Größere arabische Gruppen wie z.B. die Ja'aliyin und die Shayqiya, traditionell Bauern und Viehzüchter, stellen zumeist auch die politische und wirtschaftliche Bildungselite der nordsudanesischen Gesellschaft (GIZ 12.2020d; vergleiche USDOS 11.3.2020). Größtenteils als Kamel-und Rindernomaden leben die Kababish in Nord-Kordofan und die Baggara im östlichen Darfur und Süd-Kordofan. Immer wieder zu schweren Ausschreitungen führt der Konflikt zwischen den zu den nomadischen Baggara gehörenden Misseriye aus dem Süden Kordofans, die ihre Herden traditionell in die zwischen dem Sudan und Südsudan umstrittene Region Abyei treiben und den dort sesshaften Ngok-Dinka (GIZ 12.2020d). Zu den bekanntesten nichtarabischen Gruppen des Sudan gehören z.B. die beiderseits der ägyptisch-sudanesischen Grenze am Nil lebenden Nubier und die Volksgruppen Darfurs, darunter die Zaghawa, deren ökologisch bedingte Abwanderung aus Norddarfur u.a. als einer der Gründe des Darfur-Konflikts angesehen wird und dievornehmlich Hirseanbau betreibenden Fur, die der Region den Namen gaben (Dar Fur -Land der Fur), sowie dieim ariden Ostsudan am Roten Meer als Kamelnomaden lebenden Beja. Ein Beispiel für die Vielzahl der Sprachen stellt die Bevölkerungsgruppe der Nuba in den Nuba-Bergen dar, die keine einheitliche ethnische Gruppe darstellt. Die Hauptsprachen im Westen sind Fur und Haussa, und im Nordosten Bedawi (GIZ 12.2020d). Im Rahmen von Stammesauseinandersetzungen zeigt sich, dass es auf allen Seiten eine hohe Gewaltbereitschaft gibt. Neue Vertreibungen aufgrund von Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien werden weiter registriert, wenngleich die Zahl der Vertriebenen merklich gesunken ist (AA 28.6.2020). Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind Stammesstreitigkeiten auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vgl. ACLED 27.8.2020).Im Rahmen von Stammesauseinandersetzungen zeigt sich, dass es auf allen Seiten eine hohe Gewaltbereitschaft gibt. Neue Vertreibungen aufgrund von Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien werden weiter registriert, wenngleich die Zahl der Vertriebenen merklich gesunken ist (AA 28.6.2020). Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind Stammesstreitigkeiten auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vergleiche ACLED 27.8.2020). Es kommt auch häufig zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit zahlreichen Toten (AA 28.6.2020; vgl. Zeit 29.1.2021). ImJahr2020 kamen bei einem Angriff arabischer Milizen auf ethnische Masaliten in der Stadt Misteri in West-Darfur 60 Menschen ums Leben. Im Ostsudan wurden nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den ethnischen Gruppen der Beni Amer und Nuba in Port Sudan mindestens 25 Menschen getötet. Auch in der Stadt Kassala wurden bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Stammesgruppen der Hadendawa und Beni Amer zahlreiche Menschen getötet (HRW 13.1.2021; vgl. ACLED 27.8.2020). Im Jänner 2021 wurden in El Geneina, Verwaltungssitz von West Darfur, über 120 Menschen, darunter Kinder, getötet. Nach einer Schlägerei zwischen einem Angehörigen der Masalit und einem Mitglied eines arabischen Stammes kam letzterer durch einen Messerstich ums Leben, worauf seine Angehörigen einen Rachefeldzug ausriefen (Zeit 29.1.2021).Es kommt auch häufig zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit zahlreichen Toten (AA 28.6.2020; vergleiche Zeit 29.1.2021). ImJahr2020 kamen bei einem Angriff arabischer Milizen auf ethnische Masaliten in der Stadt Misteri in West-Darfur 60 Menschen ums Leben. Im Ostsudan wurden nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den ethnischen Gruppen der Beni Amer und Nuba in Port Sudan mindestens 25 Menschen getötet. Auch in der Stadt Kassala wurden bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Stammesgruppen der Hadendawa und Beni Amer zahlreiche Menschen getötet (HRW 13.1.2021; vergleiche ACLED 27.8.2020). Im Jänner 2021 wurden in El Geneina, Verwaltungssitz von West Darfur, über 120 Menschen, darunter Kinder, getötet. Nach einer Schlägerei zwischen einem Angehörigen der Masalit und einem Mitglied eines arabischen Stammes kam letzterer durch einen Messerstich ums Leben, worauf seine Angehörigen einen Rachefeldzug ausriefen (Zeit 29.1.2021). Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, jedoch werden diese Gesetze nicht effektiv durchgesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020). Es kommt jedoch aufgrund der ethnischen Vielfalt (ca. 500 Ethnien im gesamten Land) häufig zu Spannungen. So ist Rassismus gegenüber den sog. „afrikanischen“ Ethnien im Sudan gesellschaftlich verwurzelt, auch wenn es im Zusammengang mit den Protesten zu einer Gegenbewegung kam, die die Einheit des Landes und die Gleichheit aller betonte (AA 28.6.2020). Ethnische Minderheiten geben an, dass sie beim Zugang zum Staatsdienst gegenüber Arabern aus dem Nordsudan diskriminiert seien (USDOS 11.3.2020). Rückkehrern und Rückgeführten Personen drohen keine Gefahren bei Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm (AA 28.6.2020).Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, jedoch werden diese Gesetze nicht effektiv durchgesetzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Es kommt jedoch aufgrund der ethnischen Vielfalt (ca. 500 Ethnien im gesamten Land) häufig zu Spannungen. So ist Rassismus gegenüber den sog. „afrikanischen“ Ethnien im Sudan gesellschaftlich verwurzelt, auch wenn es im Zusammengang mit den Protesten zu einer Gegenbewegung kam, die die Einheit des Landes und die Gleichheit aller betonte (AA 28.6.2020). Ethnische Minderheiten geben an, dass sie beim Zugang zum Staatsdienst gegenüber Arabern aus dem Nordsudan diskriminiert seien (USDOS 11.3.2020). Rückkehrern und Rückgeführten Personen drohen keine Gefahren bei Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm (AA 28.6.2020). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 - ACLED -Armed Conflict Location and Event Data Project (27.8.2020): Riders on the Storm: Rebels, Soldiers, and Paramilitariesin Sudan’s Margins, https://acleddata.com/2020/08/27/riders-on-the-storm-rebels-soldiers-and-paramilitaries-in-sudans-margins/, Zugriff 9.2.2021 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan –Gesellschaft, https://www.liportal.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 8.2.2021 - HRW -Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 –Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 - meo -Middle East Online (22.5.2020): Upsurge in Sudan's tribal clashes threatens transition, https://middle-east-online.com/en/upsurge-sudans-tribal-clashes-threatens-transition, Zugriff 9.2.2021 - USDOS -U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 - Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021 Relevante Bevölkerungsgruppen - Frauen Die Situation der Frauen im Sudan ist durch starke Restriktionen gekennzeichnet. So wird ihnen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sowohl durch kulturell bedingte traditionelle Strukturen als auch durch eine sehr strenge Interpretation des Islam und sich daraus ergebende Vorschriften und Verhaltensregeln erheblich erschwert. Weiter sind für Frauen vor allem die Reisefreiheit und das Recht auf Arbeit beschnitten (GIZ 12.2020d) und sie sind im Erb-und Besitzrecht (FH 4.3.2020; vgl. GIZ 12.2020d) sowie bei Verheiratung und Scheidung benachteiligt (FH 4.3.2020).Die Situation der Frauen im Sudan ist durch starke Restriktionen gekennzeichnet. So wird ihnen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sowohl durch kulturell bedingte traditionelle Strukturen als auch durch eine sehr strenge Interpretation des Islam und sich daraus ergebende Vorschriften und Verhaltensregeln erheblich erschwert. Weiter sind für Frauen vor allem die Reisefreiheit und das Recht auf Arbeit beschnitten (GIZ 12.2020d) und sie sind im Erb-und Besitzrecht (FH 4.3.2020; vergleiche GIZ 12.2020d) sowie bei Verheiratung und Scheidung benachteiligt (FH 4.3.2020). Strenge Bekleidungsvorschriften wurden von der Religionspolizei überwacht und regelmäßig drakonisch beispielsweisedurch Auspeitschen bestraft (GIZ 12.2020d; vgl. FH 4.3.2020). Diese Regeln wurden nach der Revolution im November 2019 aufgehoben (FH 4.3.2020). Seither ist das Tragen von Hosen zumindest im urbanen Kontext unproblematisch. Bei Anpassung an die gängigen Regeln, wie das Tragen eines zumindest weiten Kopftuchs, ist die Teilnahme am öffentlichen Leben (Berufsleben, Autofahren etc.) ohne weiteres möglich (AA 28.6.2020).Strenge Bekleidungsvorschriften wurden von der Religionspolizei überwacht und regelmäßig drakonisch beispielsweisedurch Auspeitschen bestraft (GIZ 12.2020d; vergleiche FH 4.3.2020). Diese Regeln wurden nach der Revolution im November 2019 aufgehoben (FH 4.3.2020). Seither ist das Tragen von Hosen zumindest im urbanen Kontext unproblematisch. Bei Anpassung an die gängigen Regeln, wie das Tragen eines zumindest weiten Kopftuchs, ist die Teilnahme am öffentlichen Leben (Berufsleben, Autofahren etc.) ohne weiteres möglich (AA 28.6.2020). In der öffentlichen Verwaltung und im Berufsleben sind Frauen verhältnismäßig gut repräsentiert. Politisch wichtige Postenwerden jedoch traditionell von Männern dominiert (AA 28.6.2020). Die staatlichen Repressionen bieten auch im Internet und den Sozialen Medien nur wenig Raum zur Sensibilisierung für Frauenrechte. Aktivistinnen werden schikaniert (GIZ 12.2020d). Gewalt gegen Frauen ist ein ernstes Problem (FH 4.3.2020). Vergewaltigung und sexuelle Belästigung sind Straftaten und ein Vergewaltigungsopfer kann nicht wegen Ehebruch belangt werden. Vergewaltigung in der Ehe ist kein eigener Straftatbestand. Erhebliche Hindernisse bei der Meldung von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter kulturelle Normen und die Zurückhaltung der Polizei bei Ermittlungen führen zu weit verbreiteter Straflosigkeit der Täter (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine verlässlichen Statistiken über Vergewaltigung und häusliche Gewalt. Die Zahl der Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffe habe im Laufe des Jahres 2019 zugenommen, da sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert und die Gewalt zwischen den Gemeinschaften zugenommen habe (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Gewalt gegen Frauen ist ein ernstes Problem (FH 4.3.2020). Vergewaltigung und sexuelle Belästigung sind Straftaten und ein Vergewaltigungsopfer kann nicht wegen Ehebruch belangt werden. Vergewaltigung in der Ehe ist kein eigener Straftatbestand. Erhebliche Hindernisse bei der Meldung von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter kulturelle Normen und die Zurückhaltung der Polizei bei Ermittlungen führen zu weit verbreiteter Straflosigkeit der Täter (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine verlässlichen Statistiken über Vergewaltigung und häusliche Gewalt. Die Zahl der Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffe habe im Laufe des Jahres 2019 zugenommen, da sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert und die Gewalt zwischen den Gemeinschaften zugenommen habe (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist weiterhin landesweit ein Problem. Die Prävalenz von FGM liegt bei Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren bei 87%, wobei sieabhängig von der Region und Ethnie variiert. Seit 2008 gab es eine Initiative der Baschir-Regierung zur Abschaffung von FGM. Bis 2019 gab es kein landesweites Gesetz gegen diese Praxis (USDOS 11.3.2020). Seit 2020 ist FGM mit bis zu drei Jahren Haft strafbar (Guardian 27.11.2020; vgl. GIZ 12.2020d).Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist weiterhin landesweit ein Problem. Die Prävalenz von FGM liegt bei Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren bei 87%, wobei sieabhängig von der Region und Ethnie variiert. Seit 2008 gab es eine Initiative der Baschir-Regierung zur Abschaffung von FGM. Bis 2019 gab es kein landesweites Gesetz gegen diese Praxis (USDOS 11.3.2020). Seit 2020 ist FGM mit bis zu drei Jahren Haft strafbar (Guardian 27.11.2020; vergleiche GIZ 12.2020d). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 - FH -Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 –Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan –Gesellschaft, https://www.liportal.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 8.2.2021 - Guardian, the (27.11.2020): Sudan says it will stamp out child marriage and enforce ban on FGM, https://www.theguardian.com/global-development/2020/nov/27/sudan-says-it-will-stamp-out-child-marriage-and-enforce-ban-on-fgm, Zugriff 9.2.2021 - HRW -Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 –Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 - USDOS -U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 Bewegungsfreiheit Die Übergangsverfassung und das Gesetz sehen Bewegungsfreiheitbei Inlands-und Auslandsreisen sowie bei Auswanderung vor. Die Bewegungsfreiheit ist in Konfliktgebieten eingeschränkt; außerhalb der Konfliktgebiete ist die Bewegungsfreiheit im Allgemeinen unbehindert(USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).Die Übergangsverfassung und das Gesetz sehen Bewegungsfreiheitbei Inlands-und Auslandsreisen sowie bei Auswanderung vor. Die Bewegungsfreiheit ist in Konfliktgebieten eingeschränkt; außerhalb der Konfliktgebiete ist die Bewegungsfreiheit im Allgemeinen unbehindert(USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Seit Juli 2020 dürfen Frauen ohne Einverständniserklärung ihres Ehemannes oder eines anderen männlichen Vormundes ins Ausland reisen und auch ohne männliches Einverständnis ihre Kinder mitnehmen (VoA 14.7.2020) Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden im Laufe des Jahres 2020 wechselnde Ausgangssperren und Reisebeschränkungen verhängt. Stand Ende Jänner 2021 waren keine Ausgangssperren und keine Einschränkungen im Inlandsreiseverkehr in Kraft (USEMB 31.1.2021). Quellen: - FH -Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 –Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 - USDOS -U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 - USEMB -U.S. Embassy in Sudan (31.1.2021):COVID-19 Information, Last Updated: January 31, 2021, https://sd.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 1.2.2021  VoA –Voice of America (14.7.2020): Sudanese Women Welcome Freedom to Travel Abroad with Children, https://www.voanews.com/africa/sudanese-women-welcome-freedom-travel-abroad-children, Zugriff 8.2.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft des Sudan ist durch Landwirtschaft und Erdölförderung geprägt. Vom wirtschaftlichen Boom im Ölsektor ab den 1990er-Jahrenprofitierte jedoch nur die Hauptstadtregion und die peripheren Regionen bleiben von der wirtschaftlichen Entwicklung ausgeschlossen. Nach der Abspaltung des Südsudan[2011] (GIZ 12.2020c) und dem Sturz von Diktator Omar al-Bashir im April 2019 ist das Land in eine schwere Krise gestürzt, die vom alten Regime geerbt wurde und den sozialen Frieden und den fragilen Prozess des demokratischen Übergangs bedroht, der von einer zivil-militärischen Junta gesteuert wird (Alatayar 25.1.2021; vgl. CMI 15.1.2021). Die COVID-19-Pandemie und Überschwemmungen haben die Lage noch verschlimmert (Alatayar 25.1.2021; vgl. CMI 15.1.2021, ZZ 9.12.2020). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2019 über 50%. Für das Jahr 2020 wird von über 60% ausgegangen (GIZ 12.2020c).Die Wirtschaft des Sudan ist durch Landwirtschaft und Erdölförderung geprägt. Vom wirtschaftlichen Boom im Ölsektor ab den 1990er-Jahrenprofitierte jedoch nur die Hauptstadtregion und die peripheren Regionen bleiben von der wirtschaftlichen Entwicklung ausgeschlossen. Nach der Abspaltung des Südsudan[2011] (GIZ 12.2020c) und dem Sturz von Diktator Omar al-Bashir im April 2019 ist das Land in eine schwere Krise gestürzt, die vom alten Regime geerbt wurde und den sozialen Frieden und den fragilen Prozess des demokratischen Übergangs bedroht, der von einer zivil-militärischen Junta gesteuert wird (Alatayar 25.1.2021; vergleiche CMI 15.1.2021). Die COVID-19-Pandemie und Überschwemmungen haben die Lage noch verschlimmert (Alatayar 25.1.2021; vergleiche CMI 15.1.2021, ZZ 9.12.2020). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2019 über 50%. Für das Jahr 2020 wird von über 60% ausgegangen (GIZ 12.2020c). Die humanitäre Lage des Landes ist besorgniserregend. Die Versorgungslage ist in großen Teilen des Landes kritisch. 60% der Bevölkerung ist von extremer Armut betroffen, in Regionen wie Südkordofan oder Darfur teilweise sogar bis zu 90%. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung gibt mindestens 75% der Einkünfte für die Sicherung der Ernährung aus, 2,4 Mio. Kinder sind von akuter Unterernährung betroffen. Die Zahl der Menschen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, wird mit 9,3 Mio. beziffert. Der deutliche Anstieg zum Vorjahr (plus 5,5 %) hängt in erster Linie mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation zusammen. Besonders betroffen sind die 1,9 Mio. Binnenvertrieben und 1,1 Mio. Flüchtlinge (hauptsächlich Südsudanesen und Eritreer, zuletzt zunehmend aber auch aus der Zentralafrikanischen Republik), die seit Jahren auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (AA 28.6.2020). Knappheit ist die Norm, egal bei welcher Art von Gütern, und Rationierung ist die tägliche Routine für die Sudanesen, die stundenlang vor Tankstellen, Bäckereien und Apotheken für das Nötigste anstehen müssen (Atalayar 25.1.2021). Die Stromversorgung ist so miserabel, dass es in der Hauptstadt Khartum fast nur Elektrizität von Dieselgeneratoren gibt (SZ 10.2.2021; vgl. Atalayar 25.1.2021). Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie hat sich die Lage zunehmend verschärft, insbesondere für Tagelöhner, die nun noch schwerer Arbeit finden (AA 28.6.2020).Knappheit ist die Norm, egal bei welcher Art von Gütern, und Rationierung ist die tägliche Routine für die Sudanesen, die stundenlang vor Tankstellen, Bäckereien und Apotheken für das Nötigste anstehen müssen (Atalayar 25.1.2021). Die Stromversorgung ist so miserabel, dass es in der Hauptstadt Khartum fast nur Elektrizität von Dieselgeneratoren gibt (SZ 10.2.2021; vergleiche Atalayar 25.1.2021). Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie hat sich die Lage zunehmend verschärft, insbesondere für Tagelöhner, die nun noch schwerer Arbeit finden (AA 28.6.2020). Im Vergleich zur Peripherie existiert in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot. Über den zum Leben benötigten Mindestbedarf hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Mehr als die Hälfte der sudanesischen Bevölkerung kann ihren täglichen Kalorienbedarf nicht mehr aus eigener Kraft decken, da ihnen die nötige Kaufkraft fehlt. Ein ausreichendes Nahrungsmittelangebot wäre verfügbar, aber ist für die meisten nicht bezahlbar. Diese Mangelernährung kann im Falle einer Covid-19 Erkrankung zu einem kritischen Krankheitsverlauf führen. Besonders betroffen sind die Krisenregionen, wo staatliche Daseinsvorsorge kaum oder gar nicht existiert (AA 28.6.2020). Das wirtschaftliche und soziale Wohlergehen der sudanesischen Bürger zählt nicht zu den Prioritäten der Regierung (BS 4.2020). Im Vergleich zu den Ausgaben für Militär und Polizei sind die Ausgaben für Sozialversicherungsmaßnahmen gering (BS 4.2020; vgl. WB 14.10.2020, CMI 15.1.2021). Gesetzliche Grundlagen und entsprechende Institutionen zur sozialen Sicherung existieren, sie sind jedoch in der Praxis nur auf die Beschäftigung im öffentlichen Sektor (Behörden, Polizei, Armee) ausgerichtet und umfassen nur einen Teil der formal Beschäftigten in der Wirtschaft. Zudem greift das System nur im Großraum Khartum (GIZ 12.2020d; vgl. BS 4.2020, USSSA 9.2019). Das staatlich verwaltete Wohlfahrtssystem leidet unter Korruption und Missbrauch, wodurch die Armen und Bedürftigen von den Geldern nicht profitieren (BS 4.2020; vgl. GIZ 12.2020d).Das wirtschaftliche und soziale Wohlergehen der sudanesischen Bürger zählt nicht zu den Prioritäten der Regierung (BS 4.2020). Im Vergleich zu den Ausgaben für Militär und Polizei sind die Ausgaben für Sozialversicherungsmaßnahmen gering (BS 4.2020; vergleiche WB 14.10.2020, CMI 15.1.2021). Gesetzliche Grundlagen und entsprechende Institutionen zur sozialen Sicherung existieren, sie sind jedoch in der Praxis nur auf die Beschäftigung im öffentlichen Sektor (Behörden, Polizei, Armee) ausgerichtet und umfassen nur einen Teil der formal Beschäftigten in der Wirtschaft. Zudem greift das System nur im Großraum Khartum (GIZ 12.2020d; vergleiche BS 4.2020, USSSA 9.2019). Das staatlich verwaltete Wohlfahrtssystem leidet unter Korruption und Missbrauch, wodurch die Armen und Bedürftigen von den Geldern nicht profitieren (BS 4.2020; vergleiche GIZ 12.2020d). Im Falle von Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter oder Krankheit gibt es keine Formen der Entschädigung durch die Regierung (BS 4.2020; vgl. GIZ 12.2020d). Das Pensionssystem ist brüchig und deckt nur einen kleinen Teil der Gesellschaft ab. Die Krankenversicherung ist unzuverlässig und für den Großteil der Gesellschaft unzugänglich. Statt der Staatsbürgerschaft wurde eine Kombination aus ethnischer, religiöser und politischer Zugehörigkeit zum ausschlaggebenden Kriterium für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und öffentlichen Ämtern im Sudan (BS 4.2020).Im Falle von Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter oder Krankheit gibt es keine Formen der Entschädigung durch die Regierung (BS 4.2020; vergleiche GIZ 12.2020d). Das Pensionssystem ist brüchig und deckt nur einen kleinen Teil der Gesellschaft ab. Die Krankenversicherung ist unzuverlässig und für den Großteil der Gesellschaft unzugänglich. Statt der Staatsbürgerschaft wurde eine Kombination aus ethnischer, religiöser und politischer Zugehörigkeit zum ausschlaggebenden Kriterium für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und öffentlichen Ämtern im Sudan (BS 4.2020). Die nichtstaatliche Selbsthilfe, vor allem die traditionelle familiäre Unterstützung, aber auch die von religiösen Gemeinschaften, verliert durch die wachsende Verarmung der Bevölkerung zunehmend an Bedeutung. Gerade die Jugendarbeitslosigkeit hält sich auf einem hohen Niveau. Größere sozialpolitische Wirkungen erreicht der sudanesische Staat durch eine breite Palette an Subventionen (z.B. Treibstoff, Kochgas, einige Lebensmittel wie Brot und Zucker), die jedoch den Staatshaushalt stark belasten (GIZ 12.2020d). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 - Atalayar (25.1.2021): Demonstration in Khartoum over precarious economic situation, https://atalayar.com/en/content/demonstration-khartoum-over-precarious-economic-situation, Zugriff 8.2.2021 - BS -Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI -Sudan Country Report 2020, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021 - CMI -Chr. Michelsen Institute | Gunnar M. Sørbø (15.1.2021): Sudan’s Transition: Living in Bad Surroundings (Sudan Working Paper SWP 2020:4), https://www.cmi.no/publications/7395-sudans-transition-living-in-bad-surroundings, Zugriff 8.1.2021 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020c): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan –Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 8.2.2021 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan –Gesellschaft, https://www.liportal.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 8.2.2021 - SZ -Süddeutsche Zeitung (10.2.2021): Der ewige Streit um den Nil, https://www.sueddeutsche.de/politik/staudamm-aethiopien-nil-1.5201992, Zugriff 12.2.2021 - USSSA -United States Social Security Administration (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 –Sudan, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/sudan.pdf, Zugriff 8.2.2021 - WB -Weltbank | The World Bank (14.10.2020): The World Bank In Sudan –Overview, https://www.worldbank.org/en/country/sudan/overview, Zugriff 14.12.2020 - ZZ -ZackZack (9.12.2020): Wenn Corona nur eine unter vielen Katastrophen ist, https://zackzack.at/2020/12/09/sudan-suedsudan-wenn-corona-nur-eine-unter-vielen-katastrophen-ist/, Zugriff 12.2.2021 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist außerhalb Khartums allenfalls auf geringem Niveau gewährleistet. In den größeren Städten gibt es vergleichsweise ordentliche, aber internationalen Standards nicht genügende Krankenhäuser, vor allem sind die Hygienestandards unzureichend und die Versorgung mit Medikamenten ist nur begrenzt gegeben (AA 28.6.2020; vgl. GIZ 12.2020d, MSZ o.D.). Die wenigen privaten Krankenhäuser bieten bessere Leistungen, aber ihre Preise sind sehr hoch (MSZ o.D.).Die medizinische Versorgung ist außerhalb Khartums allenfalls auf geringem Niveau gewährleistet. In den größeren Städten gibt es vergleichsweise ordentliche, aber internationalen Standards nicht genügende Krankenhäuser, vor allem sind die Hygienestandards unzureichend und die Versorgung mit Medikamenten ist nur begrenzt gegeben (AA 28.6.2020; vergleiche GIZ 12.2020d, MSZ o.D.). Die wenigen privaten Krankenhäuser bieten bessere Leistungen, aber ihre Preise sind sehr hoch (MSZ o.D.). Die wenigen Ärzte, die nicht ins Ausland gezogen sind, sind in der Regel gut ausgebildet. Die Einfuhr von gängigen Medikamenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Essential Drug List ist nur eingeschränkt möglich. Medizinische Hilfslieferungen werden oft über Wochen und Monate im Zollhafen blockiert. Viele Arzneimittel sind für Normalverdiener unerschwinglich (AA 28.6.2020). Mangel an Medikamenten und medizinischen Produkten ist ein schweres Hindernis für die Notfallmedizin (PHiP 11.2020). Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur unzulänglich (AA 28.6.2020). Die Mehrzahl der Sudanesen kann ohne finanzielle Unterstützung von Verwandten und Freunden keine ausreichende medizinische Behandlung erwarten. Traditionelle Medizin ist nicht nur in ländlichen Gegenden, sondern auch in den Städten weit verbreitet (GIZ 12.2020d). Das Gesundheitswesen wird durch dieCOVID-19-Pandemie noch zusätzlich belastet (UNOCHA 30.1.2021; vgl. AA 28.6.2020, PHiP 11.2020). Die Regierung und Hilfsorganisationen haben große Schwierigkeiten, auf die Pandemie zu reagieren und die Grundversorgung aufrechtzuerhalten. Frauen und Kinder sind besonders betroffen (UNOCHA 30.1.2021). Medikamente können aufgrund der Wirtschaftskrise und wegen der Unterbrechung der Versorgungsketten nicht mehr gelagert werden (UNOCHA 30.1.2021; vgl. PHiP 11.2020).Das Gesundheitswesen wird durch dieCOVID-19-Pandemie noch zusätzlich belastet (UNOCHA 30.1.2021; vergleiche AA 28.6.2020, PHiP 11.2020). Die Regierung und Hilfsorganisationen haben große Schwierigkeiten, auf die Pandemie zu reagieren und die Grundversorgung aufrechtzuerhalten. Frauen und Kinder sind besonders betroffen (UNOCHA 30.1.2021). Medikamente können aufgrund der Wirtschaftskrise und wegen der Unterbrechung der Versorgungsketten nicht mehr gelagert werden (UNOCHA 30.1.2021; vergleiche PHiP 11.2020). Etwa 81% der Bevölkerung können innerhalb von zwei Stunden kein funktionierendes Gesundheitszentrum erreichen. Während der Pandemie wurden auch noch viele Kliniken geschlossen. Allein im Bundesstaat Khartum schloss fast die Hälfte der Gesundheitszentren während der Pandemie, und in Darfur wurde bereits 2018 ein Viertel der Einrichtungen wegen Geld-und Personalmangels geschlossen. Im Sudan gibt es nur 184 Betten in Intensivstationen, von denen laut WHO etwa 160 mit Beatmungsgeräten ausgestattet sind. Nur vier Intensivärzte landesweit -drei in Khartum und einer im Bundesstaat Gezira -sind laut WHO qualifiziert, an COVID-19 erkrankte Patienten zu behandeln (UNOCHA 30.1.2021). Auch die Prävention von COVID-19 stellt im Sudan eine Herausforderung dar, da 63% der Bevölkerung keinen Zugang zu grundlegenden sanitären Einrichtungen, 23% keinen Zugang zu einer Handwascheinrichtung mit Seife und Wasser und 40% keinen Zugang zur grundlegenden Trinkwasserversorgung haben. Das Risiko von Übertragungen und erhöhtem humanitärem Bedarf ist unter den fast zwei Millionen Binnenvertriebenen und 1,1 Millionen Flüchtlingen, die landesweit in Sammelunterkünften oder Aufnahmegemeinschaften leben, sowie unter der in städtischen Slums lebenden Bevölkerung besonders hoch (UNOCHA 30.1.2021). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan –Gesellschaft, https://www.liportal.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 8.2.2021 - MSZ -Ministerstwo Spraw Zagranicznych | Außenministerium Polen (o.D.):Informacje dla podróżujących –Sudan, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sudan, Zugriff 8.2.2021 - PHiP -Public Health in Practice (11.2020): Drug shortage crisis in Sudan in times of COVID-19; in: Volume 1, November 2020, 100060, https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S2666535220300598, Zugriff 2.2.2021 - UNOCHA -Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (30.1.2021): Sudan —Trends, The country continues to face the health and humanitarian consequences of COVID-19, https://reports.unocha.org/en/country/sudan/card/48inqdseoY/, Zugriff 2.2.2021 Rückkehr Es gibt keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat bisher nicht zu staatlicher Repression geführt. Rückkehrern und Rückgeführten Personen drohen in aller Regel keine Gefahren bei Rückkehr, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm. Mit der Aufmerksamkeit der Behörden, d. h. zusätzlichen Fragen bei Einreise, müssen Personen rechnen, deren politisches Engagement gegen die Regierung wohl bekannt ist. Für Personen, die aus Europa zurückkehren und nicht öffentlich gegen die Regierung auftreten, besteht dieses Risiko im Regelfall nicht. Insbesondere führten bisher weder längere Auslandsaufenthalte noch Asylanträge im Ausland zu einer Gefährdung bei Rückkehr, dies gilt auch für Deserteure und Wehrdienstverweigerer (AA 28.6.2020). Rückkehrer können durch IOM betreut werden, so sie dies wünschen (AA 28.6.2020; vgl. IOM o.D.). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen stellt vulnerablen Flüchtlingen, Binnenvertriebenen, Rückkehrern und einheimischen Gemeinschaften Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung (WFP o.D.). Das Secretariat for Sudanese Working Abroad bietet rückgekehrten Arbeitsmigranten sowie auch abgeschobenen Asylantragstellern Unterstützung (AA 28.6.2020).Rückkehrer können durch IOM betreut werden, so sie dies wünschen (AA 28.6.2020; vergleiche IOM o.D.). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen stellt vulnerablen Flüchtlingen, Binnenvertriebenen, Rückkehrern und einheimischen Gemeinschaften Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung (WFP o.D.). Das Secretariat for Sudanese Working Abroad bietet rückgekehrten Arbeitsmigranten sowie auch abgeschobenen Asylantragstellern Unterstützung (AA 28.6.2020). In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie müssen Stand Ende Jänner 2021 alle Einreisen den einen negativen PCR-Test nicht älter als 96 Stunden vorweisen. Reisende, die aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika oder den Niederlanden ankommen oder durchreisten, müssen einen negativen PCR-Test nicht älter als72 Stunden vorweisen und unterliegen zusätzlich einer obligatorischen 14-tägigen Heimquarantäne (USEMB 31.1.2021). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 - IOM -International Organization for Migration (o.D.): Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration in the Horn of Africa, https://returnandreintegration.iom.int/en/initiatives-map?nid=692, Zugriff 1.2.2021 - USEMB -U.S. Embassy in Sudan (31.1.2021):COVID-19 Information, Last Updated: January 31, 2021, https://sd.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 1.2.2021 - WFP -Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (o.D.): What WFP is doing in Sudan -Food Assistance, https://www.wfp.org/countries/sudan, Zugriff 1.2.2021 Dokumente Das Urkundenwesen in Sudan ist unzulänglich. Gegen Geldzahlung ist fast jede gewünschte Urkunde erhältlich. Sudanesische Identifikationsdokumente sind in der Regel echt, wenn auch verschiedentlich unwahre Angaben in Bezug auf Fotos, Namensführung und Alter festzustellen waren. Dies gilt nicht für die neuen, biometrischen und maschinenlesbaren Reisepässe, bei denen eine nachträgliche Verfälschung praktisch nicht mehr möglich ist. Fälschungsdelikte erfolgen, soweit bekannt, bei Beantragung in erster Linie in Bezug auf Namensführung oder Geburtsdatum. In den vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten existiert ein nur spärliches Urkunden-und Registerwesen (AA 28.6.2020). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 1.
  6. Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Sudan 2021: Amtliche Bezeichnung Republik Sudan STAATSOBERHAUPT Abdel Fattah al-Burhan STAATS- UND REGIERUNGSCHEF_IN Abdalla Hamdok Stand: 1|2022 Berichtszeitraum:
  7. Januar 2021 bis
  8. Dezember 2021 Die bescheidenen Fortschritte der Übergangsregierung bei der Verbesserung der Menschenrechtslage erlitten nach dem Militärputsch im Oktober 2021 einen schweren Rückschlag. Die Sicherheitskräfte gingen mit exzessiver und sogar tödlicher Gewalt sowie anderen repressiven Maßnahmen gegen Proteste und Widerstand gegen die militärische Machtübernahme vor. Dabei kam es Berichten zufolge auch zu geschlechtsspezifischer Gewalt. Bei Demonstrationen gegen den Militärputsch wurden mindestens 53 Menschen getötet und Hunderte verletzt. Die Militärbehörden nahmen zahlreiche zivile Politiker_innen und Aktivist_innen fest und hielten sie für lange Zeiträume willkürlich in Haft, oft ohne Kontakt zur Außenwelt. Internet- und Telekommunikationsdienste wurden regelmäßig blockiert und Journalist_innen angegriffen. Trotz anderslautender Versprechungen wurden von Sicherheitskräften begangene Straftaten weder untersucht noch strafrechtlich verfolgt. In der Region Darfur im Westen des Landes kam es zu rechtswidrigen Angriffen durch Milizen, denen Hunderte Zivilpersonen zum Opfer fielen, da die dortige Zivilbevölkerung von den Sicherheitsbehörden weiterhin nur unzureichend geschützt wurde. Die Regierung erhöhte die Ausgaben für das Gesundheitswesen, doch den Krankenhäusern fehlte es dennoch an grundlegender Ausstattung. Frauen protestierten gegen die zunehmende geschlechtsspezifische Gewalt und diskriminierende Gesetze. Es kamen zahlreiche Flüchtlinge ins Land, die vor dem Konflikt in der äthiopischen Region Tigray geflohen waren. Hintergrund Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Omar al-Bashir im Jahr 2019 führte ein Machtteilungsabkommen zwischen Militär und Zivilbehörden zur Bildung einer Übergangsregierung. Die Regierung erzielte einige Fortschritte bei längst überfälligen Reformen. So wurden die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung unter Strafe gestellt und die Gesetze über Körperstrafen reformiert. Die anhaltenden Machtkämpfe zwischen den militärischen und den zivilen Kräften der Regierung u. a. über Reformen im Wirtschafts- und Sicherheitssektor eskalierten jedoch, und am
  9. Oktober 2021 ergriff die Armee die Macht. Sie löste die Zivilregierung auf und verhängte einen landesweiten Ausnahmezustand. Am
  10. November 2021 unterzeichnete die Armee ein Abkommen, mit dem der entmachtete Ministerpräsident Abdalla Hamdok wieder eingesetzt wurde. Der Unmut der Bevölkerung gegenüber dem Militär wuchs jedoch weiter, obwohl unter Vermittlung der Vereinten Nationen Bemühungen unternommen wurden, die Krise zu beenden. Wichtige Wirtschaftsreformen führten dazu, dass der Sudan von internationalen Finanzinstitutionen einen Schuldenerlass in Höhe von 20,5 Milliarden US-Dollar (rd. 18 Mrd. Euro) erhielt. Zahlreiche internationale Organisationen setzten nach dem Militärputsch ihre Programme zur wirtschaftlichen Unterstützung aus, wodurch diese positiven Entwicklungen gefährdet wurden. Exzessive Gewaltanwendung Die Sicherheitskräfte gingen weiterhin mit exzessiver und teilweise tödlicher Gewalt gegen Demonstrierende vor. Am
  11. Mai 2021 erschossen sie bei einer Demonstration in der Hauptstadt Khartum mindestens zwei Demonstrierende und verletzten zahlreiche weitere. Bei der Demonstration wurde Gerechtigkeit für einen Angriff der Sicherheitskräfte auf friedliche Demonstrierende im Juni 2019 gefordert. Damals waren über 100 Menschen getötet und Hunderte verletzt worden (siehe Abschnitt Recht auf Wahrheit, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung). Nach dem Militärputsch im Oktober 2021 gingen Hunderttausende Menschen regelmäßig aus Protest auf die Straße, und die Sicherheitskräfte griffen verstärkt auf Gewalt zurück. So waren u.a. die Armee, die Polizei und die militärische Sondereinheit Rapid Support Forces (RSF) an der gewaltsamen Unterdrückung und Auflösung der Proteste beteiligt, wobei mindestens 53 Menschen getötet und Hunderte verletzt wurden. Berichten zufolge wandten die Sicherheitskräfte geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen an, um gegen die wachsende Zahl weiblicher Demonstrierender vorzugehen. Im Dezember sollen zwei Frauen vergewaltigt worden sein. Recht auf Wahrheit, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung Am
  12. August 2021 ratifizierte die Regierung das UN-Übereinkommen gegen Folter und das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Dies waren positive Schritte, um Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen zu ermöglichen. Die Verantwortlichen für Menschenrechtsverletzungen genossen jedoch weiterhin Straffreiheit. Mehr als ein Jahrzehnt, nachdem der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehl gegen Omar al-Bashir, Ahmad Harun und Abdel Raheem Muhammad Hussein erlassen hatte, kam die Übergangsregierung immer noch nicht ihrer Verpflichtung nach, die Verdächtigen nach Den Haag zu überstellen, damit sie sich dort wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und Kriegsverbrechen in Darfur verantworten. Der Nationale Untersuchungsausschuss, der im Oktober 2019 gebildet wurde und den Auftrag hatte, einen Vorfall zu untersuchen, in dem die RSF, der Geheimdienst und die Polizei im Juni 2019 in Khartum mehr als 100 Protestierende tötete und sexualisierte Gewalt, Folter und andere Misshandlungen gegen weitere Demonstrierende anwandte, veröffentlichte auch 2021 keine Ergebnisse. Ende des Jahres war noch niemand für die brutalen Übergriffe zur Rechenschaft gezogen worden. Die bescheidenen Fortschritte, die in den fast drei Jahren seit der Absetzung von Omar al-Bashir bei der Verbesserung des Menschenrechtsschutzes erzielt wurden, erlitten nach dem Militärputsch im Oktober 2021 einen erheblichen Rückschlag. Zwar hatte der Ministerpräsident im November zugesichert, dass die Tötung der Menschen, die gegen die Machtübernahme der Armee protestiert hatten, untersucht werde, doch gab es keinerlei Anzeichen für diesbezügliche Fortschritte. Willkürliche Inhaftierung Am
  13. Juli 2021 wurden die beiden Oppositionellen und Mitglieder der Bewegung Future Movement Group Muammar Musa Mohammed Elgarari und Mikhail Boutros Ismail Kody gegen Kaution freigelassen. Sie waren seit Juni 2020 ohne Anklage willkürlich auf einer Polizeiwache in der Stadt Khartum-Nord in Gewahrsam gehalten worden, weil sie Mitglieder des Ausschusses Committee for Removal of Empowerment schikaniert haben sollen. Der Ausschuss hat den Auftrag, die ehemals regierende Nationale Kongresspartei aufzulösen und ihre Vermögenswerte zu konfiszieren. Nach der Machtübernahme durch die Armee im Oktober 2021 nahmen die Sicherheitskräfte willkürlich zahlreiche zivile Politiker_innen fest und inhaftierten sie. Unter ihnen befanden sich Kabinettsmitglieder und Regierungschef Hamdok, der zwei Tage lang festgehalten und dann fast einen Monat lang unter Hausarrest gestellt wurde. Andere politische Gefangene, die beinahe einen Monat lang ohne Kontakt zur Außenwelt und ohne Zugang zu ihren Familien oder Rechtsbeiständen festgehalten wurden, kamen im Zuge eines am
  14. November unterzeichneten Abkommens frei. Die Sicherheitskräfte nahmen jedoch weiterhin Protestierende fest und klagten sie an. Recht auf freie Meinungsäußerung Das Recht auf freie Meinungsäußerung wurde stark eingeschränkt. Ab dem
  15. Oktober 2021 kam es wiederholt zur Sperrung von Internet- und Telekommunikationsdiensten. Dadurch hatten die Menschen nur eingeschränkten Zugang zu aktuellen und genauen Informationen und konnten ihre politische Meinung nicht uneingeschränkt äußern. Zudem war die Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen nur begrenzt möglich. Die Militärbehörden nahmen auch Medienschaffende ins Visier, die über die Proteste gegen den Militärputsch berichteten. Am
  16. Dezember 2021 griffen Sicherheitskräfte die Büros zweier Fernsehsender in Khartum an, indem sie Journalist_innen attackierten und die Räume mit Tränengas beschossen. Auslöser war die Ausstrahlung von Filmmaterial, das zeigte, wie Angehörige der Sicherheitskräfte Übergriffe gegen Protestierende verübten. Rechtswidrige Angriffe und Tötungen Der vorzeitige Abzug der Einheiten des Hybriden Einsatzes der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen in Darfur (UNAMID) im Dezember 2020 und das wiederholte Versagen der sudanesischen Sicherheitskräfte beim Schutz der Zivilbevölkerung führten besonders im Bundesstaat West-Darfur zu anhaltender wahlloser Gewalt gegen die Zivilbevölkerung. In einigen Fällen beteiligten sich RSF-Angehörige an Angriffen von Milizen gegen die Zivilbevölkerung. Im Januar 2021 wurden bei einem Vergeltungsangriff von Milizen auf das Lager Krinding in El Geneina, der Hauptstadt von West-Darfur, mindestens 163 Menschen getötet und 217 verletzt. In dem Lager leben Tausende Binnenvertriebene der ethnischen Gruppe der Massalit. Am
  17. April 2021 schossen mutmaßlich arabische Unbekannte auf drei Massalit-Männer. Saber Ishaq, 28 Jahre alt, und Arbab Khamis, 47 Jahre alt, wurden getötet, während der 53-jährige Abdulhafiz Yahia Ismaeil schwere Verletzungen erlitt. Der Vorfall löste eine Welle tödlicher Gewalt aus, die vier Tage lang andauerte. Nach Angaben der unabhängigen Gewerkschaft von Ärzt_innen des Bundesstaats West-Darfur wurden bei den Zusammenstößen mindestens 144 Menschen getötet und 232 verletzt. Zwischen Oktober und November 2021 starben in West-Darfur laut der Anwaltskammer von Darfur 200 Menschen infolge von Gewalt zwischen ethnischen und religiösen Gruppen. Recht auf Gesundheit Die staatlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen waren 2021 deutlich höher als in den Vorjahren. Das Finanzministerium stellte 99 Mrd. Sudanesische Pfund (rd. 200 Mio. Euro) – 9 Prozent des Haushalts – für das Gesundheitssystem zur Verfügung. Das Geld war für lebensrettende Medikamente, Covid-19-Behandlungen, die Sanierung und den Bau von Krankenhäusern in ländlichen Gebieten, Zentren für reproduktive Gesundheit und andere Gesundheitseinrichtungen sowie für Ernährungs- und Gesundheitsprogramme bestimmt. Mitten in der dritten Coronawelle in der ersten Jahreshälfte sahen sich die Krankenhäuser jedoch mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert. Unter anderem waren Medikamente und Sauerstoff knapp, und wegen der niedrigen Gehälter und schlechten Arbeitsbedingungen gab es weder genug Ärzt_innen noch andere medizinische Fachkräfte. Zwischen März 2020 und Mai 2021 starben im Sudan 89 Ärzt_innen an Covid-
  18. Das Land hatte weiterhin nicht genug Impfstoff gegen das Coronavirus. Am
  19. März 2021 erhielt der Sudan von der COVAX-Initiative über 800.000 Dosen AstraZeneca-Impfstoff und begann am
  20. März mit seinem Impfprogramm gemäß dem staatlichen Impfplan. Oberste Priorität hatte zunächst die Impfung von medizinischem Personal mit Patient_innenkontakt und älteren Menschen mit Vorerkrankungen. Ende des Jahres hatte der Sudan 5,25 Mio. Impfstoffdosen erhalten, und Regierungsangaben zufolge waren 1,23 Mio. Menschen vollständig geimpft, was 2,8 Prozent der Gesamtbevölkerung von etwa 43,85 Mio. Menschen entsprach. Im Laufe des Jahres erkrankten laut Angaben des Gesundheitsministeriums 47.443 Personen nachweislich an Covid-19, und 3.340 Menschen starben im Zusammenhang mit Coronainfektionen. Rechte von Frauen und Mädchen Am
  21. April 2021 nahmen Hunderte Frauen an einer Demonstration in Khartum teil. Sie protestierten gegen die Zunahme häuslicher und anderer geschlechtsspezifischer Gewalt im Zusammenhang mit den Coronabeschränkungen und prangerten diskriminierende Gesetze und patriarchalische Einschränkungen der Frauenrechte an. Besonders thematisiert wurden u. a. Gesetze, die es Frauen verbieten, ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns oder Vaters außerhalb des Zuhauses zu arbeiten, sowie die Ungleichstellung in der Familie und im Berufsleben. Die Demonstrierenden stellten das "Feministische Manifest" vor, das im April 2021 nach zweijährigen Beratungen mit verschiedenen Basisorganisationen für Frauenrechte und Verfechter_innen von Geschlechtergerechtigkeit erarbeitet worden war. In dem Manifest wurden die staatlichen Stellen aufgefordert, zahlreiche rechtliche Hindernisse für die Gleichstellung zu beseitigen und bestehenden Gesellschaftsnormen, die zur Unterdrückung von Frauen und Mädchen führen, entgegenzuwirken. Ebenfalls im April ratifizierte der sudanesische Ministerrat die Frauenrechtskonvention der Vereinten Nationen (mit Vorbehalten zu den Artikeln 2, 16 und 29/1) sowie das Protokoll für die Rechte von Frauen in Afrika (Maputo-Protokoll). Nach Angaben des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge war der Sudan mit mehr als 1,1 Mio. Flüchtlingen und Asylsuchenden nach wie vor eines der größten Aufnahmeländer für Flüchtlinge in Afrika. Die meisten Flüchtlinge stammten aus dem Südsudan. Der Sudan beherbergte auch mindestens 55.000 Flüchtlinge, die 2021 aus der konfliktgeschüttelten äthiopischen Region Tigray geflohen waren. 1.
  22. Zur Gefährdung der BF im Falle einer Rückführung in den Sudan: Unter Beachtung der derzeitigen Lage im Sudan kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Fall der Rückführung einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zudem die derzeit im Sudan vorherrschende Sicherheitslage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der BF führen oder sie in ihrer Existenz bedrohen. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, ist derzeit für das gesamte Staatsgebiet des Sudans zu erwarten, weshalb für die BF aufgrund der herrschenden Lage auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Eine Rückkehr der BF in den Sudan erweist sich deshalb als derzeit nicht zumutbar.Unter Beachtung der derzeitigen Lage im Sudan kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Fall der Rückführung einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Zudem die derzeit im Sudan vorherrschende Sicherheitslage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der BF führen oder sie in ihrer Existenz bedrohen. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden, ist derzeit für das gesamte Staatsgebiet des Sudans zu erwarten, weshalb für die BF aufgrund der herrschenden Lage auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Eine Rückkehr der BF in den Sudan erweist sich deshalb als derzeit nicht zumutbar. ,
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Sudan (Stand 25.02.2021) sowie der „Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Sudan 2021“ (Stand Jänner 2022) berücksichtigt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Sudan (Stand 25.02.2021) sowie der „Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Sudan 2021“ (Stand Jänner 2022) berücksichtigt. 2.
  25. Zur Person der BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und auf der Vorlage geeigneter identitätsbezeugender Dokumente (zwei Reisepässe). Die Feststellung betreffend die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der BF ergibt sich aus ihren glaubhaften Aussagen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Aussagen der BF vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung und dem vorgelegten medizinischen Befund vom 26.04.
  26. Im Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 26.04.2021 wurde eine medikamentöse Therapie vorgeschlagen und Psychotherapie in der Muttersprache sowie eine Verlaufskontrolle empfohlen. Laut Angaben der BF nimmt sie zwar die Medikamente ein, nimmt jedoch keine Psychotherapie in Anspruch. Die Feststellung zum Aufenthalt der BF in Österreich ergibt sich aus ihren Aussagen sowie aus dem entsprechenden ZMR-Auszug. Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, zu den Angehörigen, der Schulbildung, dem Universitätsabschluss und der beruflichen Tätigkeit der BF im Sudan und in Dubai basieren auf ihren Angaben beim BFA sowie in der mündlichen Verhandlung und dem in Vorlage gebrachten Universitätsdiplom – „Bachelor-Certificate“. Die Feststellungen zur in Österreich lebenden Schwester und ihrem Lebensgefährten ergeben sich aus den Angaben der BF und ihres Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung und einem aktuellen ZMR-Auszug. Die Feststellung zu ihrem gegenwärtigen Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration der BF in Österreich beruhen ebenfalls auf ihren Aussagen und den vorgelegten Dokumenten. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  27. Zum Fluchtvorbringen der BF: Die BF gab zusammengefasst an, dass sie den Sudan verlassen habe, da sie mit ihrem Cousin zwangsverheiratet werden hätte sollen, sich geweigert und einen Mann aus einem anderen Clan geheiratet habe und deswegen von ihrem Clan bzw. ihrem Onkel sowie Cousin väterlicherseits verfolgt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Die BF machte im Zuge ihrer Befragungen vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit ihres gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Das Vorbringen der BF entspricht diesen Anforderungen nicht und ist somit nicht glaubhaft. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, warum entsprechend den Angaben der BF ihr Onkel väterlicherseits als Clanoberhaupt über die Verehelichung der Mitglieder alleine entschieden haben soll („Wenn die Eltern mit dieser Ehelichung nicht einverstanden sind, spielt das für den Onkel keine Rolle.“) und dann dennoch die Eltern um ihr Einverständnis gebeten worden seien. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, warum denn die Eltern überhaupt gefragt werden, wenn es ohnehin keine Rolle spielt, meinte die BF nur: „Meistens haben die Eltern die gleiche Meinung wie der Onkel. Sie denken, dass das Mädchen früh und einen Mann aus dem gleichen Clan heiraten muss.“. In diesem Zusammenhang führte die BF an, dass ihr Vater sehr wohl versucht habe, den Onkel betreffen die Vere

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