← Österreich

{'item': 'I413 2214108-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlI413 2214108-2 Spruch, I413 2214108-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, den die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.01.2019 – verbunden mit Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise – abwies, was das Bundesverwaltungsgericht bestätigte (BVwG 30.06.2021, I419 2214108-1/46E).
  2. Am 30.03.2022 stellte der Beschwerdeführer den ersten Folgeantrag, zu dem er angab, er sei homosexuell.
  3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid hob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete das sinngemäß damit, dass ein Folgeantrag vorliege, sein Vorverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge. Sein Folgeantrag werde voraussichtlich zurückzuweisen sein, da sein Vorbringen von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst sei. Es hätte sich auch nichts an der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat geändert. Weder die allgemeine Lage noch seine persönliche Lage hätten sich entscheidungswesentlich geändert, weshalb davon auszugehen sei, dass eine Abschiebung nicht zu einer Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Die rechtskräftige Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung sei nicht anzuzweifeln. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, volljährig, arbeitsfähig, ledig und Christ. Seine Identität steht fest. Er gehört der Volksgruppe der Edo an, spricht Esan und Englisch, nicht aber Deutsch. In Nigeria besuchte er sieben Jahre lang die Schule, einen Beruf erlernte er seinen Angaben nach nicht. Er stammt aus Edo State, wo er bis zur Ausreise in der Stadt Uromi lebte. Dort betreibt seine Mutter eine Geflügelfarm. Mit seiner Schwester, ca 14, lebt sie in einem Haus, das ihnen sein verstorbener Vater hinterlassen hat. Zuletzt hat er angegeben, kürzlich erfahren zu haben, dass diese Eltern ihn adoptiert hätten und seine leiblichen Eltern verstorben wären. Ortskenntnisse hat er auch bei Aufenthalten in der Hauptstadt von Edo State, Benin City, diese betreffend erworben. Im Herkunftsstaat leben ferner seine Tante und seine Großmutter, mit denen er sporadisch Kontakt hat. Mit den Eltern hat er nach eigenen Angaben seit Kurzem keinen Kontakt mehr. Anfang 2016 verließ er den Herkunftsstaat und lebte ab Sommer 2016 in Italien, wo er internationalen Schutz beantragt hatte. Dort verwendete er Aliasdaten mit den Geburtsjahren 1999 und 2000 und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen, die bis Feber 2019 gültig war. Seinen Angaben nach verlor er seine Unterkunft, nachdem der Antrag abgewiesen worden war. Er begab sich nach Österreich, wo er Mitte Jänner 2018 ankam. Ende Februar 2018 wurde ihm nach einer ersten Unterkunft in Niederösterreich eine solche für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Westen Österreichs zugewiesen. Bereits am 10.04.2018 wurde er dort mit einem Landsmann beim Konsum von Cannabis angetroffen. Dazu gab er an, das Cannabis nicht zu kaufen, sondern in der Landeshauptstadt am Bahnhof oder in einem Park zu finden. Am 03.09.2018 hat ihn auch die Polizei in XXXX , wo er sich unangemeldet aufhielt, wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften angezeigt, acht Tage später hat ihn jene in XXXX mit Cannabis in einem Park angetroffen. Im selben Park wurde er am 05.11.2018 mit einem Landsmann beim Cannabiskonsum angetroffen. Er hat zugegeben, auch im Oktober 2018 Cannabis geraucht zu haben.Ende Februar 2018 wurde ihm nach einer ersten Unterkunft in Niederösterreich eine solche für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Westen Österreichs zugewiesen. Bereits am 10.04.2018 wurde er dort mit einem Landsmann beim Konsum von Cannabis angetroffen. Dazu gab er an, das Cannabis nicht zu kaufen, sondern in der Landeshauptstadt am Bahnhof oder in einem Park zu finden. Am 03.09.2018 hat ihn auch die Polizei in römisch 40 , wo er sich unangemeldet aufhielt, wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften angezeigt, acht Tage später hat ihn jene in römisch 40 mit Cannabis in einem Park angetroffen. Im selben Park wurde er am 05.11.2018 mit einem Landsmann beim Cannabiskonsum angetroffen. Er hat zugegeben, auch im Oktober 2018 Cannabis geraucht zu haben. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer von April bis November 2018 siebenmal wegen des Verdachts eines Vergehens nach dem SMG angezeigt. Neuerlich beim Cannabis-Konsum angetroffen wurde er am 06.12.
  5. Am 23.10.2019 hat ihn die Polizei in XXXX erneut beim Konsum von Cannabis angetroffen und weiteres Cannabis bei ihm gefunden. Einen Monat später wurde er in der Steiermark in einem Reisezug ohne einen zur Fahrtstrecke passenden Fahrschein angetroffen, worauf er im Laufe der Auseinandersetzung den Schaffner angriff. Spätestens Mitte 2020 verließ er neuerlich seine Unterkunft und begab sich nach XXXX , wo er wieder unangemeldet lebte.Am 23.10.2019 hat ihn die Polizei in römisch 40 erneut beim Konsum von Cannabis angetroffen und weiteres Cannabis bei ihm gefunden. Einen Monat später wurde er in der Steiermark in einem Reisezug ohne einen zur Fahrtstrecke passenden Fahrschein angetroffen, worauf er im Laufe der Auseinandersetzung den Schaffner angriff. Spätestens Mitte 2020 verließ er neuerlich seine Unterkunft und begab sich nach römisch 40 , wo er wieder unangemeldet lebte. Das LGS XXXX hat ihn am 28.01.2021 zu 6 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Überlassen und öffentliches Überlassen in versuchter und vollendeter Form verurteilt, weil er am 13.10.2020 in einer S-Bahn-Station 29 Säckchen mit Kokain - 5,4 g - zum Verkauf bereit mit sich führte, am 28.10.2020 in dieser Station einem Abnehmer zwei Säckchen Kokain verkaufte sowie 18 weitere mit Kokain und zwei Säckchen mit Heroin zum Verkauf bereit mit sich führte, von Ende September bis 29.10.2020 auf der Straße nahe einer U-Bahn-Station einer Abnehmerin in zumindest 10 Taten zusammen rund 7 g Heroin verkaufte, von Juli bis Oktober 2020 einem Abnehmer in rund 10 Taten zehn Kugeln Kokain und zehn Kugeln Heroin, einem weiteren von Mitte Oktober bis 02.11.2020 bei vier Taten zusammen acht Kugeln Kokain, sowie mit einem Landsmann in einer weiteren S-Bahn-Station im Oktober 2020 bei zumindest zwei Taten nicht mehr feststellbare Mengen an Heroin und Kokain verkaufte.Das LGS römisch 40 hat ihn am 28.01.2021 zu 6 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Überlassen und öffentliches Überlassen in versuchter und vollendeter Form verurteilt, weil er am 13.10.2020 in einer S-Bahn-Station 29 Säckchen mit Kokain - 5,4 g - zum Verkauf bereit mit sich führte, am 28.10.2020 in dieser Station einem Abnehmer zwei Säckchen Kokain verkaufte sowie 18 weitere mit Kokain und zwei Säckchen mit Heroin zum Verkauf bereit mit sich führte, von Ende September bis 29.10.2020 auf der Straße nahe einer U-Bahn-Station einer Abnehmerin in zumindest 10 Taten zusammen rund 7 g Heroin verkaufte, von Juli bis Oktober 2020 einem Abnehmer in rund 10 Taten zehn Kugeln Kokain und zehn Kugeln Heroin, einem weiteren von Mitte Oktober bis 02.11.2020 bei vier Taten zusammen acht Kugeln Kokain, sowie mit einem Landsmann in einer weiteren S-Bahn-Station im Oktober 2020 bei zumindest zwei Taten nicht mehr feststellbare Mengen an Heroin und Kokain verkaufte. Das LGS ging dabei von einer Jugendstraftat aus und wertete den bisher ordentlichen Lebenswandel, das umfassende Geständnis, den teilweisen Versuch und die Sicherstellung des Sucht-gifts als mildernd, erschwerend dagegen die mehrfachen Angriffe. Im Mai 2019 wurde wider ihn Anklage wegen des Vorwurfs der Unterschlagung erhoben, weil er im Februar 2019 ein in der S-Bahn liegen gebliebenes Mobiltelefon an sich genommen und behalten hatte. Eine Diversion scheiterte. Das Verfahren wurde 2021 nach der eben genannten Verurteilung eingestellt, ebenso ein weiteres, wegen des Vorwurfs der versuchten Nötigung in zwei Fällen, begangen am 11.
  6. und 11.12.
  7. Von 02.11.2020 bis 28.01.2021 befand sich der Beschwerdeführer in Haft. Die Untersuchungshaft wurde am 04.11.2020 verhängt. Nach seiner Entlassung tauchte der Beschwerdeführer unter, wies von
  8. bis 11.
  9. eine Obdachlosenmeldung auf und ist seit 12.03.2021 allein in einer ambulant betreuten Wohnung gemeldet, in der er mit niemandem einen gemeinsamen Haushalt führt. In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Nach eigenen Angaben hat er seit einem Jahr eine „gute Freundin“, mit der er viel unternehme, sowie Freunde, mit denen er manchmal im Park spazieren gehe. Seine Freunde sind teils österreichischer Herkunft, teils nicht, und wohnen mehrheitlich nicht in seinem Bundesland, sondern in XXXX .Von 02.11.2020 bis 28.01.2021 befand sich der Beschwerdeführer in Haft. Die Untersuchungshaft wurde am 04.11.2020 verhängt. Nach seiner Entlassung tauchte der Beschwerdeführer unter, wies von
  10. bis 11.
  11. eine Obdachlosenmeldung auf und ist seit 12.03.2021 allein in einer ambulant betreuten Wohnung gemeldet, in der er mit niemandem einen gemeinsamen Haushalt führt. In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Nach eigenen Angaben hat er seit einem Jahr eine „gute Freundin“, mit der er viel unternehme, sowie Freunde, mit denen er manchmal im Park spazieren gehe. Seine Freunde sind teils österreichischer Herkunft, teils nicht, und wohnen mehrheitlich nicht in seinem Bundesland, sondern in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, hat weder eine Lehrstelle noch außer in der Haft sonst gearbeitet, besucht keinen Kurs und geht in keine Schule. Er ist arbeitsfähig und war in der Justizhaft als Hausarbeiter beschäftigt. Die Schulbestätigung der Polytechnischen Schule von 05.03.2018 stammt vom ersten Schultag, nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer sie „eine Zeitlang“ besucht. Ein Zeugnis legte er nicht vor. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 07.01.2019 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2021 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde auch kein Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben. Am 08.03.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillig unterstützte Ausreise, den er jedoch zurückzog. Am 30.03.2022 brachte er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Hierbei brachte er keine neuen Asylgründe vor. Der Folgeantrag vom 30.03.2022 erfolgte missbräuchlich, um eine Rückführung seiner Person in den Herkunftsstaat zu unterbinden. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Weder im Hinblick auf seine Person noch auf die allgemeine Lage in Nigeria oder im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eine maßgebliche Änderung eingetreten.
  12. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers samt Ausbildung, Arbeitserfahrung sowie Privat- und Familienleben sowie zu den begangenen Suchtgiftdelikten ergeben sich aus seinen Angaben im ersten Asylverfahren vor der belangten Behörde am 28.01.2021, seiner Stellungnahme vom 06.05.2021, sowie aus den unstrittigen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde, dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt zum Vorverfahren sowie den Abfragen der Register. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verneinte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 06.05.2021 und führte auch keine maßgeblichen privaten Verfestigungen ins Treffen. Bei einem dreieinhalb Jahre andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet liegt in einem höchstens viermonatigen Schulbesuch (AS 153), der Bekanntschaft mit einer österreichischen Familie, einigen Freunden und einer guten Freundin keine das übliche Maß übersteigende Integration. Aus dem GVS und dem ZMR ergaben sich der Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung und die Unterbringung in betreuten Einrichtungen Die Feststellungen zu seiner Einreise aus Italien und zur Stellung des ersten Asylantrages ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt des Erstverfahrens sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2021 im ersten Asylverfahren. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz über ein Jahr gültigem Aufenthaltstitel in Italien einen weiteren Asylantrag in Österreich gestellt hat. Aus dem Protokoll vom 27.04.2022 (S 5) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 08.03.2022 einen Antrag auf freiwillig unterstützte Ausreise stellte, der schlussendlich von diesem wieder zurückgezogen wurde, um einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz am 30.03.2022 zu stellen. Die Angaben zu dem bereits abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2021, GZ. I419 2214108-1/46E. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe geltend machte, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Im ersten Asylverfahren hatte er erklärt, dass es in seinem Dorf Anhänger eines Kults gegeben hätte und er sich wegen seiner Weigerung, diesem Kult beizutreten, davor fürchte, von Kultanhängern bei seiner Rückkehr getötet zu werden. Dieses Vorbringen wurde im Vorverfahren vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht für nicht glaubhaft befunden und zudem festgestellt, dass die nigerianischen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien und dem Beschwerdeführer zudem eine innerstaatliche Relokation offenstehe. Im gegenständlichen Verfahren gab er – nachdem er noch am 08.03.2022 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Nigeria gestellt und diesen zurückgezogen hatte – 30.03.2022 gegenüber dem BFA an, dass er nun die Wahrheit sagen wolle; er sei homosexuell. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2021 zu diesem Zeitpunkt weniger als neun Monate zurücklag, die vom Beschwerdeführer angesprochenen Umstände schon zu diesem Zeitpunkt bekannt waren. Zumal er seit 2018 in Österreich und zuvor in Italien lebte, ist es nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer erst jetzt – nach Abschluss des ersten Asylverfahrens und einer längeren Zeit des illegalen Aufenthalts in Österreich – habe öffnen können. Aufgrund der Länge des Aufenthalts in Europa und speziell in Österreich ist es nicht glaubhaft, dass er erst jetzt die Gepflogenheiten in Österreich kennen würde, um sich sicher zu sein, keine Angst davor haben zu müssen, sich als homosexuell zu bezeichnen. Zudem kommt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich weiß, dass Homosexualität in Nigeria verboten ist, was aus seinen Angaben vor der belangten Behörde hervorgeht, jedoch unmittelbar vor dem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.03.2022 am 08.03.2022 um unterstützte freiwillige Rückkehr in seine Heimat ersucht hatte. Dieser Umstand widerspricht sich mit seiner Angabe, er würde, wenn er nach Nigeria zurückkehre, getötet. Es ist nicht anzunehmen, dass ein Fremder, selbst wenn er seine sexuelle Ausrichtung im Staat, in dem er Schutz sucht, geheim hält, freiwillig in das Land zurückkehrt, in dem er wegen dieser Ausrichtung verfolgt oder diskriminiert wird. Dem Vorbringen kommt kein glaubhafter Kern zu. Vielmehr scheint es sich der Beschwerdeführer anders überlegt zu haben und entgegen seinem ursprünglichen Ansinnen unterstützt freiwillig nach Nigeria zurückzukehren, doch lieber im Bundesgebiet verbleiben zu wollen, weshalb er den Folgeantrag stellte. Damit erweist sich dieser Folgeantrag als missbräuchlich gestellt, da er sichtlich nur das Ziel hat, seine Rückkehr nach Nigeria zu verunmöglichen oder zu erschweren. Dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht, leidet, ergibt sich aus den Feststellungen des im Erstverfahren ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.
  13. Im aktuellen Verfahren wurden keine Befunde vorgelegt oder Angaben gemacht, die diesen Feststellungen widersprächen. Die Feststellung, dass weder in Bezug auf die allgemeine Lage in Nigeria noch in Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eine maßgebliche Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches die belangte Behörde zur Gänze im angefochtenen Bescheid zitiert hat und auch aus dem Umstand, dass das erste Verfahren vor knapp neun Monaten abgeschlossen wurde und entsprechende Änderungen dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt sind und auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden. Im Vorverfahren, konkret im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, was durch die Angaben in diesem Verfahren nicht relativiert wird.
  14. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 22 Abs 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 12a Abs 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Die in Rede stehende Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs 2 Z 1 AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG"): Gemäß § 12a Abs 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. In den Erläuterungen zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (Bundesgesetzblatt I Nr 87/2012) wurde zur Einführung des § 12a Abs 6 AsylG 2005 erklärt: „§ 12a Abs 6 entspricht dem geltenden § 10 Abs 6 AsylG
  15. Im vorgeschlagenen Abs 6 soll – wie bisher – klargestellt werden, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und die Ausweisung gemäß § 66 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Für die Rückkehrentscheidung kann jedoch ein über die 18 Monate hinausgehender Zeitraum vorgesehen sein, wenn nämlich gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG ein längerer Zeitraum festgesetzt wird. Die aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme ist Voraussetzung für den Entfall und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen.“In den Erläuterungen zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 87 aus 2012,) wurde zur Einführung des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 erklärt: „§ 12a Absatz 6, entspricht dem geltenden Paragraph 10, Absatz 6, AsylG
  16. Im vorgeschlagenen Absatz 6, soll – wie bisher – klargestellt werden, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und die Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Für die Rückkehrentscheidung kann jedoch ein über die 18 Monate hinausgehender Zeitraum vorgesehen sein, wenn nämlich gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG ein längerer Zeitraum festgesetzt wird. Die aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme ist Voraussetzung für den Entfall und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen.“ Zur Vorgängerregelung des § 10 Abs 6 AsylG 2005 wurde wiederum in den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl I Nr 100/2005) festgehalten: „Mit dem neu geschaffenen Abs 6 soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Entsprechend der bisher geltenden Praxis ist unter den Voraussetzungen des § 10 auch in den Fällen des Abs. 6 jede neue Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden, unabhängig davon, ob die Ausweisung zwischenzeitlich konsumiert ist. Die Frist des Abs 6 beginnt nach jeder Ausweisungsentscheidung neu zu laufen. Die neue Regelung des Abs 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des Inkraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist. Vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Änderungen in § 11 Abs 1 Z 3 NAG und § 73 Abs 1 FPG.“Zur Vorgängerregelung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 wurde wiederum in den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) festgehalten: „Mit dem neu geschaffenen Absatz 6, soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Entsprechend der bisher geltenden Praxis ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, auch in den Fällen des Absatz 6, jede neue Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden, unabhängig davon, ob die Ausweisung zwischenzeitlich konsumiert ist. Die Frist des Absatz 6, beginnt nach jeder Ausweisungsentscheidung neu zu laufen. Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des Inkraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist. Vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Änderungen in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und Paragraph 73, Absatz eins, FPG.“ Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2022, GZ. I419 2214108-1/46E, eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche aktuell noch aufrecht ist. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"): Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
  17. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs 2 AsylG
  18. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
  19. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  20. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010). Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art 41 Abs. 1 lit b der Verfahrensrichtlinie - etwa auch eine mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen (vgl zuletzt VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH).Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Verfahrensrichtlinie - etwa auch eine mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen vergleiche zuletzt VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH). Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.03.2022 wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren einen Fluchtgrund angeführt, dem kein glaubhafter Kern zukommt. Auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder seine persönlichen Verhältnisse wurden keine Umstände dargetan, welche eine neuerliche, umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Auch die Situation in Nigeria hat sich seit dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Es liegt somit kein gegenüber dem Vorfahren maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Auf den missbräuchlichen Zweck der gegenständlichen Antragstellung deutet unter anderem darauf hin, dass der Beschwerdeführer wenige Wochen vor der erneuten Antragstellung auf internationalen Schutz einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt und diesen dann zurückgezogen hat, um am 30.03.2022 den Folgeantrag zu stellen. Dieser wurde offensichtlich nur aus dem Grund gestellt, seine Rückführung in den Herkunftsstaat zu verhindern. Weiters erweist sich auch der Umstand, dass er den gegenständlichen Antrag nicht einmal ein Jahr nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens stellte, nachdem er seinen Wunsch, nach Nigeria freiwillig zurückzukehren, fallen gelassen hatte, als Indiz für die missbräuchliche Antragstellung. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"): In seinem ersten Asylverfahren hatte das BFA bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).In seinem ersten Asylverfahren hatte das BFA bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch in seinem gegenständlichen Asylverfahren sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Auch in seinem gegenständlichen Asylverfahren sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nach Nigeria jedenfalls nicht automatisch und wurden keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich sein Privat- oder Familienleben in Österreich entscheidungswesentlich geändert hätte. Auch wenn sein Bruder in Österreich lebt, reicht dies nicht aus, um ein schützenswertes Familienleben aufzuzeigen, besteht doch weder ein gemeinsamer Wohnsitz noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Zudem liegt diesbezüglich auch kein veränderter Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt vor, an dem das letzte Verfahren abgeschlossen wurde. Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 27.04.2022 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 27.04.2022 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2214108.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.