Obsah (13)
§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 2§§ 51§ 53§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlL511 2185680-1 Spruch, L511 2185680-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Die Beschwerdeverfahren werden jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkt IV, V und VI des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkt römisch vier, römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2016
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 [AsylG] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und
§ 8Abs 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt III) und erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass
§ 55
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI) (Aktenseite [AS] 175-330).1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2016
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 [AsylG] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei) und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und sprach aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs) (Aktenseite [AS] 175-330). 1.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS 351-363). 1.
- In der mündlichen Verhandlung am 27.04.2022 erklärte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III zurückziehe (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [OZ] 20).1.
- In der mündlichen Verhandlung am 27.04.2022 erklärte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei zurückziehe (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [OZ] 20). II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger des Irak. Er stammt aus Erbil, gehört der kurdischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubensgemeinschaft an 1.
- Der Beschwerdeführer ist seit 15.02.2022 mit XXXX verheiratet, mit der er seit 12.01.2021 im gemeinsamen Haushalt lebt. Hinweise auf eine Aufenthaltsehe liegen nicht vor (OZ 9, 17, 18).1.
- Der Beschwerdeführer ist seit 15.02.2022 mit römisch 40 verheiratet, mit der er seit 12.01.2021 im gemeinsamen Haushalt lebt. Hinweise auf eine Aufenthaltsehe liegen nicht vor (OZ 9, 17, 18). 1.
- XXXX ist deutsche Staatsangehörige und lebt und arbeitet seit 01.10.2019 in Österreich. Ihr letztes Dienstverhältnis hat sie per 31.12.2021 aufgelöst und sie erhält seit 29.01.2022 Arbeitslosengeld im Ausmaß von EUR 22,97 täglich, somit mindestens EUR 689,10 im Monat. Sie hat das Dienstverhältnis ua gekündigt, da Sie als Halbzeitkraft auf 50 Überstunden gekommen sei, und eine Lösung mit ihrem Vorgesetzten nicht erfolgreich war. Seit dem Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit arbeitet sie an einem Onlineshop, und absolvierte bei der WKO eine Unternehmensberatung, der diesbezüglich bereits länger ausgemachte Termin mit dem AMS zur Unternehmensgründung findet am 28.04.2022 statt. Seit 26.04.2022 ist das Gewerbe angemeldet. Sie bezieht keine Sozialleistungen (OZ 22, VHS/Z). 1.
- römisch 40 ist deutsche Staatsangehörige und lebt und arbeitet seit 01.10.2019 in Österreich. Ihr letztes Dienstverhältnis hat sie per 31.12.2021 aufgelöst und sie erhält seit 29.01.2022 Arbeitslosengeld im Ausmaß von EUR 22,97 täglich, somit mindestens EUR 689,10 im Monat. Sie hat das Dienstverhältnis ua gekündigt, da Sie als Halbzeitkraft auf 50 Überstunden gekommen sei, und eine Lösung mit ihrem Vorgesetzten nicht erfolgreich war. Seit dem Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit arbeitet sie an einem Onlineshop, und absolvierte bei der WKO eine Unternehmensberatung, der diesbezüglich bereits länger ausgemachte Termin mit dem AMS zur Unternehmensgründung findet am 28.04.2022 statt. Seit 26.04.2022 ist das Gewerbe angemeldet. Sie bezieht keine Sozialleistungen (OZ 22, VHS/Z). 1.
- Der Beschwerdeführer erwirtschaftet ein Einkommen von EUR 1.451,41 monatlich (OZ 13, 17, 18, 19, 21). Die Ehegatten verfügen somit über ein gemeinsames Einkommen von ca. EUR 2.100,
- 1.
- Der eingeholte Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich weist keine Einträge auf und es wurde kein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (OZ 17). 1.
- In der Verhandlung am 27.04.2022 erklärte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III zurückziehe (OZ 20).1.
- In der Verhandlung am 27.04.2022 erklärte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei zurückziehe (OZ 20).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen:2.
- Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen: ● Bescheid und Beschwerde (OZ1) ● Identitäts- und Personenstandsdokumente o Irakischer Reisepass (AS 23-33); Laminierte Kopie Personalausweis (AS 35-37); Staatsbürgerschaftsnachweis (AS 41); Irak. Führerschein (AS 43-45) o Übersetzungen (AS 47-51) ● Unterlagen zum Leben in Österreich o Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit (AS 143) o Bestätigungen über Ausbildungen (AS 145, 147, 153) o Deutschkursbestätigungen hinsichtlich Sprachniveau Deutsch A1 (AS 149-151) o Beschäftigungsbewilligung und Lohn- und Gehaltsabrechnungen (OZ 9, 13) o Heiratsurkunde mit einer deutschen Staatsbürgerin (OZ 9) ● Einsicht in Unterlagen zum Strafverfahren mit Freispruch (OZ 5-8) ● Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA, SC), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) (OZ 17) 2.
- Die Feststellungen zur Identität und Herkunft sowie der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich nicht anzuzweifelnden Angaben im Verfahren, welche durch im Original vorgelegte irakischen Identitätsdokumente gestützt werden. 2.
- Die Feststellungen zur Eheschließung und zum aufrechten Eheleben, sowie zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben sich aus der vorgelegten österreichischen Heiratsurkunde, Lohnzetteln und des Bescheides des AMS XXXX sowie aus behördlich geführten Datenregistern, an deren Richtigkeit kein Anlass an zu zweifeln bestand. 2.
- Die Feststellungen zur Eheschließung und zum aufrechten Eheleben, sowie zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben sich aus der vorgelegten österreichischen Heiratsurkunde, Lohnzetteln und des Bescheides des AMS römisch 40 sowie aus behördlich geführten Datenregistern, an deren Richtigkeit kein Anlass an zu zweifeln bestand. 2.
- Die Feststellungen zum Erwerbsleben der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben sich aus ihrer Zeugeneinvernahme. Die Aussagen waren spontan, detailreich und sie konnte ihre Erzählung nach jeder nachfragenden Unterbrechung sofort wiederaufnehmen, sodass ihren Aussagen Glaubhaftigkeit zukommt. 2.
- Die Unbescholtenheit und das Nichtbestehen von Einreiseverboten ergeben sich ebenfalls aus diesen Datenregistern.
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
- Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm §7 BFA-VG und dem AsylG
- Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
- Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit §7 BFA-VG und dem AsylG
- Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 3.1.
- Die Beschwerde ist fristgerecht und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).3.1.
- Die Beschwerde ist fristgerecht und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9, VwGVG). 3.
- ad Spruchpunkt I – Einstellung zu Spruchpunkten I, II und III3.
- ad Spruchpunkt römisch eins – Einstellung zu Spruchpunkten römisch eins, römisch zwei und römisch drei 3.2.
- Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Der Beschwerdeführer hat durch die ausgewiesene Vertretung ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides des BFA zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).3.2.
- Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Der Beschwerdeführer hat durch die ausgewiesene Vertretung ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides des BFA zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173). 3.2.
- Die Zurückziehung der Beschwerde zu diesen Punkten bewirkt, dass die Spruchpunkte I bis III des im Spruch bezeichneten Bescheides des BFA in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten einzustellen sind (vgl VwGH 29.04.2015, Fr2014/20/0047).3.2.
- Die Zurückziehung der Beschwerde zu diesen Punkten bewirkt, dass die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides des BFA in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten einzustellen sind vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr2014/20/0047). 3.
- ad Spruchpunkt II – Behebung Spruchpunkte IV, V und VI3.
- ad Spruchpunkt römisch zwei – Behebung Spruchpunkte römisch vier, römisch fünf und römisch sechs 3.3.1.
§ 52Abs.
2 FPG letzter Satz ist gegen einen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser begünstigter Drittstaatsangehöriger ist.
§ 2Abs.
4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger ua Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben.3.3.1.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG letzter Satz ist gegen einen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser begünstigter Drittstaatsangehöriger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger ua Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben. 3.3.2. zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers 3.3.2.1.
§ 55Abs.
1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3.3.2.1.
Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 51
NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie (ua) in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z1) oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z2). Entsprechend Abs. 2 bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er (soweit hier relevant) sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt (Z2).
Paragraph 51, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie (ua) in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z1) oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z2). Entsprechend Absatz 2, bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er (soweit hier relevant) sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt (Z2). 3.3.2.2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist derzeit im Übergang zwischen Arbeitnehmerschaft und Selbständigkeit, so dass § 51 Abs. 1 Z1 NAG jedenfalls nicht vorliegt, und – so nicht ohnehin die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Z2 NAG vorliegen – zu überprüfen ist, ob ihr die „Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmerin“
§ 51Abs. 2 Z 2 NAG erhalten blieb (Vw
GH E18.03.2021, Ra2020/21/0532).3.3.2.2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist derzeit im Übergang zwischen Arbeitnehmerschaft und Selbständigkeit, so dass Paragraph 51, Absatz eins, Z1 NAG jedenfalls nicht vorliegt, und – so nicht ohnehin die Voraussetzungen nach Paragraph 51, Absatz eins, Z2 NAG vorliegen – zu überprüfen ist, ob ihr die „Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmerin“
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG erhalten blieb (VwGH E18.03.2021, Ra2020/21/0532). 3.3.2.
- EWR-Bürger verfügen nur dann über ausreichende finanzielle Mittel [iSd § 51 Abs. 1 Z2 NAG], wenn das Ausmaß dieser Mittel höher ist, als der Grenzwert, unter welchem Sozialhilfe gewährt wird. Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel müssen dabei nicht periodisch sein und können auch in der Form von akkumuliertem Kapital vorhanden sein. Für die durchzuführende „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ bezüglich der Feststellung der erforderlichen finanziellen Mittel sind als maßgebliche Kriterien „Dauer, persönliche Situation und Summe“ vorgesehen (RV 330 dB XXIV. GP S50).3.3.2.
- EWR-Bürger verfügen nur dann über ausreichende finanzielle Mittel [iSd Paragraph 51, Absatz eins, Z2 NAG], wenn das Ausmaß dieser Mittel höher ist, als der Grenzwert, unter welchem Sozialhilfe gewährt wird. Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel müssen dabei nicht periodisch sein und können auch in der Form von akkumuliertem Kapital vorhanden sein. Für die durchzuführende „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ bezüglich der Feststellung der erforderlichen finanziellen Mittel sind als maßgebliche Kriterien „Dauer, persönliche Situation und Summe“ vorgesehen Regierungsvorlage 330 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S50). 3.3.2.
- Im Sinne dieser Kriterien verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers jedenfalls über ausreichende Existenzmittel. Sie erhält einen Arbeitslosengeldbezug und verfügt gemeinsam mit ihrem Mann über ca. EUR 2.100,00 monatlich. Weder bezieht sie Sozialhilfeleistungen, noch hätte sie einen Anspruch darauf (https://www.sozialunterstützung-salzburg.at/ sozialunterstuetzungsrechner). Es kann daher gegenständlich dahingestellt bleiben, ob nicht auch triftige Gründe iSd § 11 Abs. 2 AlVG, der als diesbezüglicher Maßstab heranzuziehen ist, zur (freiwilligen) Lösung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen sind, und die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten blieb (vgl. dazu VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218 mwN).3.3.2.
- Im Sinne dieser Kriterien verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers jedenfalls über ausreichende Existenzmittel. Sie erhält einen Arbeitslosengeldbezug und verfügt gemeinsam mit ihrem Mann über ca. EUR 2.100,00 monatlich. Weder bezieht sie Sozialhilfeleistungen, noch hätte sie einen Anspruch darauf (https://www.sozialunterstützung-salzburg.at/ sozialunterstuetzungsrechner). Es kann daher gegenständlich dahingestellt bleiben, ob nicht auch triftige Gründe iSd Paragraph 11, Absatz 2, AlVG, der als diesbezüglicher Maßstab heranzuziehen ist, zur (freiwilligen) Lösung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen sind, und die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten blieb vergleiche dazu VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218 mwN). 3.3.2.
- Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bislang über keine Anmeldebescheinigung
§ 53
NAG zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts verfügt, schadet nicht, da einer solchen lediglich deklarativer Charakter zukommt (vgl. VwGH 10.03.2021, Ra2020/22/0256).3.3.2.5. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bislang über keine Anmeldebescheinigung
Paragraph 53, NAG zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts verfügt, schadet nicht, da einer solchen lediglich deklarativer Charakter zukommt vergleiche VwGH 10.03.2021, Ra2020/22/0256). 3.3.2.6. Der Ehefrau des Beschwerdeführers kommt somit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
§ 51NAG zu.3.3.2.6.
Der Ehefrau des Beschwerdeführers kommt somit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Paragraph 51, NAG zu. 3.3.3. Der Beschwerdeführer ist somit auf Grund der Ehe mit einer EWR-Bürgerin, der in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, begünstigter Drittstaatsangehöriger
§ 2Abs. 4 Z 11 FPG und § 2 Abs. 1 Z 20c Asyl
G. 3.3.3. Der Beschwerdeführer ist somit auf Grund der Ehe mit einer EWR-Bürgerin, der in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, begünstigter Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 c, AsylG. 3.3.3.1. Hinsichtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger können weder eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG 2005 noch ein Einreiseverbot nach § 53 FPG erlassen werden (VwGH 15.04.2020, Ra2019/18/0270 mwN). Auch eine Feststellung
§ 9Abs. 3 BFA-VG, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, kommt nicht in Betracht (Vw
GH 15.03.2018, Ra2018/21/0014).3.3.3.1. Hinsichtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger können weder eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG 2005 noch ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, FPG erlassen werden (VwGH 15.04.2020, Ra2019/18/0270 mwN). Auch eine Feststellung
Paragraph 9 A, b, s, 3 BFA-VG, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, kommt nicht in Betracht (VwGH 15.03.2018, Ra2018/21/0014). 3.3.3.
- Die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) samt den auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkten zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte V und VI) des bekämpften Bescheides sind daher ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH E15.03.2018, Ra2018/21/0014).3.3.3.
- Die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) samt den auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkten zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs) des bekämpften Bescheides sind daher ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH E15.03.2018, Ra2018/21/0014). III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die jeweils wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Verfahrenseinstellung bei Zurückziehung des Rechtsmittels 29.04.2015, Fr 2014/20/
- Zur Beurteilung des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes insbesondere VwGH 18.03.2021, Ra2020/21/0532 und 22.04.2015, 2012/10/
- Zur Behebung bei Vorliegen einer begünstigten Drittstaatsangehörigkeit 15.03.2018, Ra2018/21/
- Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht vorliegen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die jeweils wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Verfahrenseinstellung bei Zurückziehung des Rechtsmittels 29.04.2015, Fr 2014/20/
- Zur Beurteilung des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes insbesondere VwGH 18.03.2021, Ra2020/21/0532 und 22.04.2015, 2012/10/
- Zur Behebung bei Vorliegen einer begünstigten Drittstaatsangehörigkeit 15.03.2018, Ra2018/21/
- Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2185680.1.00