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{'item': 'W108 2239830-1'}

Obsah (11)§ 28§ 3Art. 133§ 8Artikel 15Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlW108 2239830-1 SpruchW108 2239830-1/6E, W108 2239830-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommtGemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein 26 Jahre alter Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte am 16.10.2020 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden auch: Antrag bzw. Asylantrag).
  2. Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer zu diesem Antrag an, er habe in XXXX (Dorf XXXX ) gelebt und sei im Juni (bzw. Juli) 2020 von seinem Wohnort aus zu Fuß illegal in die Türkei gelangt. Seine Heimat habe er wegen des Krieges verlassen habe. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht, es gebe keine Arbeit und keine Zukunft. Er habe eine große Familie. Er sei nach Österreich gekommen, um zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen. Er habe hiermit all seine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse für seine Reise nach Österreich angegeben und keine weiteren Gründe vorzubringen. Hinsichtlich seiner Befürchtungen bei einer Rückkehr gab der Beschwerdeführer an, dass er vor dem Krieg Angst habe.
  3. Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer zu diesem Antrag an, er habe in römisch 40 (Dorf römisch 40 ) gelebt und sei im Juni (bzw. Juli) 2020 von seinem Wohnort aus zu Fuß illegal in die Türkei gelangt. Seine Heimat habe er wegen des Krieges verlassen habe. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht, es gebe keine Arbeit und keine Zukunft. Er habe eine große Familie. Er sei nach Österreich gekommen, um zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen. Er habe hiermit all seine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse für seine Reise nach Österreich angegeben und keine weiteren Gründe vorzubringen. Hinsichtlich seiner Befürchtungen bei einer Rückkehr gab der Beschwerdeführer an, dass er vor dem Krieg Angst habe.
  4. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte der Beschwerdeführer mehrere Kopien von syrischen Dokumenten vor (Personalausweis, Auszug aus dem Petrsonenregister, Familienregisterauszug, Heiratsurkunde, Heiratsregisterauszug; aus diesen ergibt sich u.a., dass der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX geboren wurde) und sagte im Zuge der Datenerhebung u.a. aus, seine Eltern, seine sieben Brüder, seine fünf Schwestern sowie seine Ehegattin und seine zwei Kinder lebten alle in Syrien, XXXX , er habe dort 11 Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Tischler gearbeitet, den Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Zum Fluchtgrund gab er im Kern an, er habe einen Einberufungsbefehl erhalten und Syrien wegen des Krieges verlassen. Er möchte niemanden töten oder getötet werden. Er habe keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten. In Syrien müsse man im Alter von 18 Jahren zum Militär. Er habe sich keiner Musterung unterzogen, er sei noch nie bei der Armee gewesen. Er habe im Jahre 2012 an friedlichen Demonstrationen in seinem Bezirk teilgenommen, die für ihn ohne Konsequenzen geblieben seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte er einrücken zu müssen, dann müsse er töten oder er werde getötet. Im Jahr 2016 habe er in der Türkei gelebt, wo er sich über ein Jahr aufgehalten habe, danach sei er für drei Monate wieder nach Syrien zurückgekehrt und in der Folge für eine kurze Zeit wieder in der Türkei gewesen. Er sei nicht in der Türkei geblieben, weil er von der Türkei nach Syrien abgeschoben worden sei und er nun fünf Jahre nicht in die Türkei reisen dürfe (Aufenthaltsverbot). Er habe nicht aktiv als Kämpfer, etwa für die Regierung oder für den IS, mitgewirkt, sei nicht für terroristische Akte verantwortlich gewesen, habe keine Spezialausbildung in Sachen Kriegsführung erhalten und sei nicht an Waffen interessiert.
  5. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte der Beschwerdeführer mehrere Kopien von syrischen Dokumenten vor (Personalausweis, Auszug aus dem Petrsonenregister, Familienregisterauszug, Heiratsurkunde, Heiratsregisterauszug; aus diesen ergibt sich u.a., dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 geboren wurde) und sagte im Zuge der Datenerhebung u.a. aus, seine Eltern, seine sieben Brüder, seine fünf Schwestern sowie seine Ehegattin und seine zwei Kinder lebten alle in Syrien, römisch 40 , er habe dort 11 Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Tischler gearbeitet, den Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Zum Fluchtgrund gab er im Kern an, er habe einen Einberufungsbefehl erhalten und Syrien wegen des Krieges verlassen. Er möchte niemanden töten oder getötet werden. Er habe keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten. In Syrien müsse man im Alter von 18 Jahren zum Militär. Er habe sich keiner Musterung unterzogen, er sei noch nie bei der Armee gewesen. Er habe im Jahre 2012 an friedlichen Demonstrationen in seinem Bezirk teilgenommen, die für ihn ohne Konsequenzen geblieben seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte er einrücken zu müssen, dann müsse er töten oder er werde getötet. Im Jahr 2016 habe er in der Türkei gelebt, wo er sich über ein Jahr aufgehalten habe, danach sei er für drei Monate wieder nach Syrien zurückgekehrt und in der Folge für eine kurze Zeit wieder in der Türkei gewesen. Er sei nicht in der Türkei geblieben, weil er von der Türkei nach Syrien abgeschoben worden sei und er nun fünf Jahre nicht in die Türkei reisen dürfe (Aufenthaltsverbot). Er habe nicht aktiv als Kämpfer, etwa für die Regierung oder für den IS, mitgewirkt, sei nicht für terroristische Akte verantwortlich gewesen, habe keine Spezialausbildung in Sachen Kriegsführung erhalten und sei nicht an Waffen interessiert.
  6. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten II. und III. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G erteilt.3. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei, der arabischen Volksgruppe angehöre sowie sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben bekenne. Er habe im Dorf XXXX , in der Stadt XXXX ) in Syrien gelebt und sei illegal in Österreich eingereist. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei, der arabischen Volksgruppe angehöre sowie sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben bekenne. Er habe im Dorf römisch 40 , in der Stadt römisch 40 ) in Syrien gelebt und sei illegal in Österreich eingereist. Bezüglich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Syrien im Juli 2020 aus Furcht vor einer Rekrutierung durch das syrische Regime verlassen habe müssen. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Obwohl der Krieg in Syrien bereits im Jahr 2011 ausgebrochen sei, der Beschwerdeführer im Jänner 2014 das

  1. Lebensjahr vollendet habe und somit den Wehrdienst hätte ableisten müssen, sei er dennoch bis Juli 2020 im Herkunftsstaat geblieben. Die einzige logische Konsequenz bei Zutreffen des vom Beschwerdeführer behaupteten Vorbringens sowie der angeblich ständigen Furcht vor einer Zwangsrekrutierung, wäre ein früheres Verlassen Syriens gewesen. Laut Gesetz seien in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren werde man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Der Beschwerdeführer habe vor der belangten Behörde nicht geschildert, dass er sich jemals zur Armee begeben hätte, um den „Prozess der Einberufung zu starten“. Vielmehr deuteten die tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers darauf hin, dass es sich bei dem vom ihm vorgebrachten Sachverhalt um ein frei erfundenes Konstrukt handele. Wäre der Beschwerdeführer nicht zum Abholtermin des Wehrdienstbuches erschienen, hätten staatliche Stellen sicher probate Mitteln eingesetzt, um die Einhaltung dieser Vorschriften durchzusetzen. Ferner habe der Beschwerdeführer die Gründe für seine Antragstellung unterschiedlich dargestellt. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, die Sicherheitslage sehr schlecht gewesen sei, es keine Arbeit und keine Zukunft gebe, er eine große Familie habe und nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten und die Familie zu unterstützen, habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme ausgeführt, dass er Syrien aufgrund eines Einberufungsbefehls verlassen habe und jeder männliche Staatsbürger mit 18 Jahren zum Militär müsse. Ferner habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme zunächst erwähnt, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten habe und erst auf Nachfrage seine Angaben dahingehend beschwichtigt, dass er keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten hätte, sondern, dass es sich bei seinen Angaben um Vermutungen handele, zumal jeder syrische Staatsbürger, der das
  2. Lebensjahr vollendet habe, einberufen werde. Des Weiteren habe nicht nachvollzogen werden können, dass der Beschwerdeführer mehrfach von der Türkei, wo er bereits in Sicherheit gewesen sei, wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, anstelle in der Türkei zu verweilen, beziehungsweise sofort von der Türkei die Flucht nach Europa anzutreten. Die Gewährung des subsidiären Schutzes wurde von der belangten Behörde mit der allgemein schlechten Lage in Syrien und den noch immer andauernden kriegerischen Auseinandersetzungen, die eine Rückkehr für den Beschwerdeführer derzeit nicht möglich erscheinen ließen, begründet. Die belangte Behörde traf auf der Grundlage der Situationsdarstellung der Staatendokumentation zu Syrien („Länderinformationsblatt Syrien“), die u.a. auf den Herkunftsländerinformationen des UK Home Office und des UNHCR basiert, Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien, die auszugsweise lauten: Türkische Militäroperationen in Nordsyrien: Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der Operation „Euphrates Shield“ in Syrien aktiv. Die Operation zielte auf zum damaligen Zeitpunkt vom Islamischen Staat (IS) gehaltene Gebiete, sollte jedoch auch dazu dienen, die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) davon abzuhalten ein autonomes Gebiet entlang der syrisch-türkischen Grenze zu errichten. Die Türkei sieht die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) und die YPG als Bedrohung der türkischen Sicherheit (CRS 2.1.2019). Am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin (DS 20.1.2018; vgl. DZO 23.1.2018, HRW 17.1.2019). Die Operation „Olivenzweig“ begann mit Artillerie- und Luftangriffen auf Stellungen der YPG in der Region Afrin, denen eine Bodenoffensive folgte (Presse 24.1.2018). Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Seit der Offensive regiert in Afrin ein Mosaik von türkisch-unterstützten zivilen Institutionen und unterschiedlichsten Rebelleneinheiten, die anfällig für innere Machtkämpfe sind (Bellingcat 1.3.2019). Von der Unabhängigen Untersuchungskommission für Syrien des UN-Menschenrechtsrates wird die Sicherheitslage in der Gegend von Afrin als prekär bezeichnet (UNHRC 31.1.2019). Nachdem US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
  3. Oktober eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits will die Türkei mit Hilfe der Offensive die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits ist das Ziel der Offensive einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund 2 der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 11.10.2019). Nach etwa einer Woche waren die US-Streitkräfte aus Nordsyrien abgezogen (DS 17.10.2019). Den Vereinten Nationen zufolge wurden ebenfalls innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen Todesfällen (UN News 14.10.2019). Aufgrund der Offensive gibt es Befürchtungen, dass es aufgrund der Offensive zu einem Wiedererstarken des sogenannten Islamischen Staates (IS) kommt (TWP 15.10.2019). Medienberichten zufolge seien in dem Gefangenenlager Ain Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (DS 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (DZO 10.10.2019). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am
  4. Oktober in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der "türkischen Aggression" entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichten (DS 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernehmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (TWP 15.10.2019).Türkische Militäroperationen in Nordsyrien: Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der Operation „Euphrates Shield“ in Syrien aktiv. Die Operation zielte auf zum damaligen Zeitpunkt vom Islamischen Staat (IS) gehaltene Gebiete, sollte jedoch auch dazu dienen, die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) davon abzuhalten ein autonomes Gebiet entlang der syrisch-türkischen Grenze zu errichten. Die Türkei sieht die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) und die YPG als Bedrohung der türkischen Sicherheit (CRS 2.1.2019). Am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin (DS 20.1.2018; vergleiche DZO 23.1.2018, HRW 17.1.2019). Die Operation „Olivenzweig“ begann mit Artillerie- und Luftangriffen auf Stellungen der YPG in der Region Afrin, denen eine Bodenoffensive folgte (Presse 24.1.2018). Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Seit der Offensive regiert in Afrin ein Mosaik von türkisch-unterstützten zivilen Institutionen und unterschiedlichsten Rebelleneinheiten, die anfällig für innere Machtkämpfe sind (Bellingcat 1.3.2019). Von der Unabhängigen Untersuchungskommission für Syrien des UN-Menschenrechtsrates wird die Sicherheitslage in der Gegend von Afrin als prekär bezeichnet (UNHRC 31.1.2019). Nachdem US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
  5. Oktober eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits will die Türkei mit Hilfe der Offensive die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits ist das Ziel der Offensive einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund 2 der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 11.10.2019). Nach etwa einer Woche waren die US-Streitkräfte aus Nordsyrien abgezogen (DS 17.10.2019). Den Vereinten Nationen zufolge wurden ebenfalls innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen Todesfällen (UN News 14.10.2019). Aufgrund der Offensive gibt es Befürchtungen, dass es aufgrund der Offensive zu einem Wiedererstarken des sogenannten Islamischen Staates (IS) kommt (TWP 15.10.2019). Medienberichten zufolge seien in dem Gefangenenlager Ain Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (DS 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (DZO 10.10.2019). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am
  6. Oktober in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der "türkischen Aggression" entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichten (DS 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernehmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (TWP 15.10.2019). Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 oder 21 Monaten gesetzlich verpflichtend. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 3.4.2019; vgl. AA 13.11.2018, FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018).

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des

  1. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Männer können ihren Dienst-/Reservedienststatus bei der Militärbehörde überprüfen. Die meisten tun dies jedoch nur auf informellem Weg, um zu vermeiden, sofort rekrutiert zu werden (BFA 8.2017). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Aktuell ist ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet. In der Praxis wurde die Altersgrenze erhöht und auch Männer in ihren späten 40ern und frühen 50ern sind gezwungen Wehr-/Reservedienst zu leisten. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als vom allgemeinen Gesetz. Dem Experten zufolge würden jedoch jüngere Männer genauer überwacht, ältere könnten leichter der Rekrutierung entgehen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis 27 ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden, bzw. Männer nach Erreichen des
  2. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Ebenso wurden seit Ausbruch des Konflikts aktive Soldaten auch nach Erfüllung der Wehrpflicht nicht aus dem Wehrdienst entlassen (ÖB 7.2019). Die Militärpolizei verhaftet in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung junge Männer, die für den Wehrdienst gesucht werden. Nachdem die meisten fixen Sicherheitsbarrieren innerhalb der Städte aufgelöst wurden, patrouilliert nun die Militärpolizei durch die Straßen. Diese Patrouillen stoppen junge Menschen in öffentlichen Verkehrsmitteln und durchsuchen Wohnungen von gesuchten Personen (SHRC 24.1.2019). Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren Vergeltungsmaßnahmen wie Unterdrucksetzung und Inhaftierung ausgesetzt waren (TIMEP 6.12.2018). Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 oder 21 Monaten gesetzlich verpflichtend. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 3.4.2019; vergleiche AA 13.11.2018, FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018).

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des

  1. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Männer können ihren Dienst-/Reservedienststatus bei der Militärbehörde überprüfen. Die meisten tun dies jedoch nur auf informellem Weg, um zu vermeiden, sofort rekrutiert zu werden (BFA 8.2017). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Aktuell ist ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet. In der Praxis wurde die Altersgrenze erhöht und auch Männer in ihren späten 40ern und frühen 50ern sind gezwungen Wehr-/Reservedienst zu leisten. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als vom allgemeinen Gesetz. Dem Experten zufolge würden jedoch jüngere Männer genauer überwacht, ältere könnten leichter der Rekrutierung entgehen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis 27 ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden, bzw. Männer nach Erreichen des
  2. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Ebenso wurden seit Ausbruch des Konflikts aktive Soldaten auch nach Erfüllung der Wehrpflicht nicht aus dem Wehrdienst entlassen (ÖB 7.2019). Die Militärpolizei verhaftet in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung junge Männer, die für den Wehrdienst gesucht werden. Nachdem die meisten fixen Sicherheitsbarrieren innerhalb der Städte aufgelöst wurden, patrouilliert nun die Militärpolizei durch die Straßen. Diese Patrouillen stoppen junge Menschen in öffentlichen Verkehrsmitteln und durchsuchen Wohnungen von gesuchten Personen (SHRC 24.1.2019). Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren Vergeltungsmaßnahmen wie Unterdrucksetzung und Inhaftierung ausgesetzt waren (TIMEP 6.12.2018). Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017). Wehrdienstverweigerung/Desertion: Im Verlauf des syrischen Bürgerkrieges verlor die syrische Armee viele Männer aufgrund von Wehrdienstverweigerung, Desertion, Überlaufen und zahlreichen Todesfällen (TIMEP 6.12.2018). Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 13.11.2018). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt (Landinfo 3.1.2018). Desertion wird

dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017). Deserteure werden härter bestraft als Wehrdienstverweigerer. Deserteure riskieren, inhaftiert, gefoltert und getötet zu werden. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet haben oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Seit Ausbruch des Syrienkonflikts werden syrische Armeeangehörige erschossen, gefoltert, geschlagen und inhaftiert, wenn sie Befehle nicht befolgen (AA 13.11.2018). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden (BFA 8.2017). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter also mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht die Regierungseinheiten unterstützt (FIS 14.12.2018).Wehrdienstverweigerung/Desertion: Im Verlauf des syrischen Bürgerkrieges verlor die syrische Armee viele Männer aufgrund von Wehrdienstverweigerung, Desertion, Überlaufen und zahlreichen Todesfällen (TIMEP 6.12.2018). Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 13.11.2018). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt (Landinfo 3.1.2018). Desertion wird

dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017). Deserteure werden härter bestraft als Wehrdienstverweigerer. Deserteure riskieren, inhaftiert, gefoltert und getötet zu werden. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet haben oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Seit Ausbruch des Syrienkonflikts werden syrische Armeeangehörige erschossen, gefoltert, geschlagen und inhaftiert, wenn sie Befehle nicht befolgen (AA 13.11.2018). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden (BFA 8.2017). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter also mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht die Regierungseinheiten unterstützt (FIS 14.12.2018). Amnestien: Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (BFA 8.2017; vgl. Reuters 20.7.2016, AA 13.11.2018, TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019). So erließ die syrische Regierung im Oktober 2018 Präsidialdekret Nr. 18/2018, das Deserteuren und Wehrdienstverweigerern im In- und Ausland Straffreiheit gewähren soll, ausgenommen „Kriminelle“, sowie Personen, die auf Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben. Deserteure und Wehrdienstverweigerer in Syrien hatten laut Dekret vier Monate Zeit, sich bei den Behörden zu melden, jene im Ausland sechs Monate. Die Wehrpflicht ist jedoch laut Gesetz auch nach Inanspruchnahme der Amnestie noch abzuleisten (AA 13.11.2018; vgl. TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019). Diese Amnestie ist inzwischen ausgelaufen. Eine Verlängerung der Amnestie wurde immer wieder kolportiert, ist aber bisher nicht erfolgt (ÖB 7.2019). Zur Amnestie vom 17. Februar 2016 für Deserteure, Wehrdienstverweigerer und Reservisten gibt es keine Informationen darüber, wie viele Personen diese genutzt haben. In manchen Fällen wurden Personen aus der Haft entlassen, wobei die Regierung danach eine erneute Welle von Verhaftungen durchführte. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016), sowie als bisher wirkungslos (AA 13.11.2018). Die Behörden haben viele Personen, die im Rahmen von früheren Amnestien freigelassen wurden oder Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterzeichnet hatten, später erneut inhaftiert (USDOS 13.3.2019).Amnestien: Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (BFA 8.2017; vergleiche Reuters 20.7.2016, AA 13.11.2018, TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019). So erließ die syrische Regierung im Oktober 2018 Präsidialdekret Nr. 18 aus 2018,, das Deserteuren und Wehrdienstverweigerern im In- und Ausland Straffreiheit gewähren soll, ausgenommen „Kriminelle“, sowie Personen, die auf Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben. Deserteure und Wehrdienstverweigerer in Syrien hatten laut Dekret vier Monate Zeit, sich bei den Behörden zu melden, jene im Ausland sechs Monate. Die Wehrpflicht ist jedoch laut Gesetz auch nach Inanspruchnahme der Amnestie noch abzuleisten (AA 13.11.2018; vergleiche TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019). Diese Amnestie ist inzwischen ausgelaufen. Eine Verlängerung der Amnestie wurde immer wieder kolportiert, ist aber bisher nicht erfolgt (ÖB 7.2019). Zur Amnestie vom 17. Februar 2016 für Deserteure, Wehrdienstverweigerer und Reservisten gibt es keine Informationen darüber, wie viele Personen diese genutzt haben. In manchen Fällen wurden Personen aus der Haft entlassen, wobei die Regierung danach eine erneute Welle von Verhaftungen durchführte. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Reuters 20.7.2016), sowie als bisher wirkungslos (AA 13.11.2018). Die Behörden haben viele Personen, die im Rahmen von früheren Amnestien freigelassen wurden oder Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterzeichnet hatten, später erneut inhaftiert (USDOS 13.3.2019). Allgemeine Menschenrechtslage: Schätzungen besagen, dass etwa eine halbe Million Menschen im syrischen Bürgerkrieg getötet wurden (BS 2018). Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret von 2011 erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit ihr verbündet sind. Parteien wie das Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet um Hunderte Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften. Es gibt auch zahlreiche Berichte zu anderen Formen der Belästigung von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionellen oder Personen, die als oppositionell wahrgenommen werden, von Reiseverboten, Enteignung und Überwachung bis hin zu willkürlichen Festnahmen, „Verschwindenlassen“ und Folter (USDOS 13.3.2019). Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen. Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in oppositionell kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019). Russland, der Iran und die Türkei haben im Zusammenhang mit den Astana-Verhandlungen wiederholt zugesagt, sich um die Missstände bezüglich willkürlicher Verhaftungen und Verschwindenlassen zu kümmern. Im Dezember 2017 gründeten sie eine Arbeitsgruppe zu Inhaftierungen und Entführungen im syrischen Konflikt, es waren bisher jedoch nur geringe Fortschritte zu verzeichnen (HRW 17.1.2019). Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein (USDOS 13.3.2019). Orte, die im Laufe der vergangenen Jahre wieder unter die Kontrolle der Regierung gelangt sind, erlebten organisierte und systematische Plünderungen durch die bewaffneten Einheiten der Regierung (SHRC 24.1.2019). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zurückhaltend über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 13.3.2019). Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay‘at Tahrir al-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen wie Massaker, Beschuss, Entführung, unrechtmäßige Inhaftierung, Folter, Tötung und Zwangsvertreibung auf Basis der Konfession Betroffener, verantwortlich. Der sogenannte Islamische Staat (IS) agiert(

  1. e)mit Brutalität gegenüber Bewohnern des von ihm kontrollierten Territoriums. Ihm werden u.a. vorgeworfen: außergerichtliche Hinrichtungen und Verhaftungen, Haft unter unmenschlichen Bedingungen, Folter, Verschwindenlassen und Anwendung von Körperstrafen. Frauen erleb(t)en in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtung durch Steinigung (USDOS 13.3.2019). Sexuelle Versklavung und Zwangsverheiratung sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen wurden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, wurden sexuell versklavt, zwangsverheiratet und anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt (USDOS 20.6.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Im Bezug auf Kampfhandlungen wird dem IS der Einsatz von Kindersoldaten sowie von Zivilisten als menschliche Schutzschilde vorgeworfen. Außerhalb der (ehemals) kontrollierten Gebiete verübte der IS Entführungen und Anschläge (USDOS 13.3.2019). Auch die oppositionellen bewaffneten Gruppen der Syrian Democratic Forces (SDF) werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG). Es gibt Berichte über Verschwindenlassen von Gegnern der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und deren Familien, unrechtmäßige Verhaftungen, Folter von politischen Gegnern, sowie vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 13.3.2019; vgl. HRW 10.9.2018). Familienmitglieder von gesuchten Aktivisten, darunter auch Verwandte von Mitgliedern des IS, sollen von den SDF in den von ihnen kontrollierten Gebieten gefangen genommen worden sein, um Informationen zu erhalten oder um Druck auszuüben. Weiters gibt es Berichte über vermehrte Verhaftungen von Männern für versuchte Wehrdienstverweigerung und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in den befreiten Gebieten (USDOS 13.3.2019). Berichten zufolge kam es 2017 auch zur Vertreibung von arabischen Bewohnern aus Gegenden, die durch kurdische Einheiten vom IS befreit worden waren (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 13.11.2018). Die YPG gehört seit 2014 zu den vom VN-Generalsekretär gelisteten Konfliktparteien, die Kindersoldaten einsetzen und Kinderrechte verletzen (AA 13.11.2018). Nach Berichten zu Rekrutierungen von Kindern, auch unter Zwang, durch die SDF, verabschiedeten diese ein Verbot der Rekrutierung und Verwendung von Personen unter 18 Jahren zum Kampf. Verboten sind, unter Androhung von Strafen für die Befehlshaber, auch Hilfsdienste wie Ausspähen, Wach- und Versorgungsdienste. Die kurdischen Gruppen erklärten ihre volle Unterstützung der Anordnung. Im Dezember 2018 wurden 56 Unter-18-Jährige ihren Eltern übergeben (USDOS 13.3.2019). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt deutlich weniger gravierend dar, als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer bis jihadistischer Gruppen befinden (AA 13.11.2018). Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt (UNHCR 11.2015).Allgemeine Menschenrechtslage: Schätzungen besagen, dass etwa eine halbe Million Menschen im syrischen Bürgerkrieg getötet wurden (BS 2018). Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret von 2011 erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit ihr verbündet sind. Parteien wie das Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet um Hunderte Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften. Es gibt auch zahlreiche Berichte zu anderen Formen der Belästigung von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionellen oder Personen, die als oppositionell wahrgenommen werden, von Reiseverboten, Enteignung und Überwachung bis hin zu willkürlichen Festnahmen, „Verschwindenlassen“ und Folter (USDOS 13.3.2019). Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen. Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in oppositionell kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019). Russland, der Iran und die Türkei haben im Zusammenhang mit den Astana-Verhandlungen wiederholt zugesagt, sich um die Missstände bezüglich willkürlicher Verhaftungen und Verschwindenlassen zu kümmern. Im Dezember 2017 gründeten sie eine Arbeitsgruppe zu Inhaftierungen und Entführungen im syrischen Konflikt, es waren bisher jedoch nur geringe Fortschritte zu verzeichnen (HRW 17.1.2019). Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein (USDOS 13.3.2019). Orte, die im Laufe der vergangenen Jahre wieder unter die Kontrolle der Regierung gelangt sind, erlebten organisierte und systematische Plünderungen durch die bewaffneten Einheiten der Regierung (SHRC 24.1.2019). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zurückhaltend über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 13.3.2019). Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay‘at Tahrir al-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen wie Massaker, Beschuss, Entführung, unrechtmäßige Inhaftierung, Folter, Tötung und Zwangsvertreibung auf Basis der Konfession Betroffener, verantwortlich. Der sogenannte Islamische Staat (IS) agiert(
  2. e)mit Brutalität gegenüber Bewohnern des von ihm kontrollierten Territoriums. Ihm werden u.a. vorgeworfen: außergerichtliche Hinrichtungen und Verhaftungen, Haft unter unmenschlichen Bedingungen, Folter, Verschwindenlassen und Anwendung von Körperstrafen. Frauen erleb(t)en in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtung durch Steinigung (USDOS 13.3.2019). Sexuelle Versklavung und Zwangsverheiratung sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen wurden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, wurden sexuell versklavt, zwangsverheiratet und anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt (USDOS 20.6.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Im Bezug auf Kampfhandlungen wird dem IS der Einsatz von Kindersoldaten sowie von Zivilisten als menschliche Schutzschilde vorgeworfen. Außerhalb der (ehemals) kontrollierten Gebiete verübte der IS Entführungen und Anschläge (USDOS 13.3.2019). Auch die oppositionellen bewaffneten Gruppen der Syrian Democratic Forces (SDF) werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG). Es gibt Berichte über Verschwindenlassen von Gegnern der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und deren Familien, unrechtmäßige Verhaftungen, Folter von politischen Gegnern, sowie vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 13.3.2019; vergleiche HRW 10.9.2018). Familienmitglieder von gesuchten Aktivisten, darunter auch Verwandte von Mitgliedern des IS, sollen von den SDF in den von ihnen kontrollierten Gebieten gefangen genommen worden sein, um Informationen zu erhalten oder um Druck auszuüben. Weiters gibt es Berichte über vermehrte Verhaftungen von Männern für versuchte Wehrdienstverweigerung und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in den befreiten Gebieten (USDOS 13.3.2019). Berichten zufolge kam es 2017 auch zur Vertreibung von arabischen Bewohnern aus Gegenden, die durch kurdische Einheiten vom IS befreit worden waren (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 13.11.2018). Die YPG gehört seit 2014 zu den vom VN-Generalsekretär gelisteten Konfliktparteien, die Kindersoldaten einsetzen und Kinderrechte verletzen (AA 13.11.2018). Nach Berichten zu Rekrutierungen von Kindern, auch unter Zwang, durch die SDF, verabschiedeten diese ein Verbot der Rekrutierung und Verwendung von Personen unter 18 Jahren zum Kampf. Verboten sind, unter Androhung von Strafen für die Befehlshaber, auch Hilfsdienste wie Ausspähen, Wach- und Versorgungsdienste. Die kurdischen Gruppen erklärten ihre volle Unterstützung der Anordnung. Im Dezember 2018 wurden 56 Unter-18-Jährige ihren Eltern übergeben (USDOS 13.3.2019). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt deutlich weniger gravierend dar, als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer bis jihadistischer Gruppen befinden (AA 13.11.2018). Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt (UNHCR 11.2015). 5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe, weil er nicht am Krieg teilnehmen und kämpfen habe wollen. Er habe bis dato keinen Wehrdienst in Syrien geleistet. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer als Regimegegner wahrgenommen zu werden, da er sich dem Wehrdienst entzogen habe. Er müsste in den Krieg ziehen und das widerspreche seinen Grundsätzen. Hinsichtlich ihrer Begründung, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 das

  1. Lebensjahr vollendet habe, jedoch bis Juli 2020 im Herkunftsland verblieben sei, vernachlässige die belangte Behörde die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er schon zuvor in die Türkei geflohen sei. Aus diesen Angaben ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sich keinesfalls bis zum Jahr 2020 unbehelligt in Syrien habe aufhalten können, ohne den Militärdienst abzuleisten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Befürchtung, zum Militärdienst einberufen zu werden, nicht bereits bei der Erstbefragung angegeben habe, könne dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht nachteilig ausgelegt werden, da es Zweck der Einvernahme vor der belangten Behörde sei, die fluchtauslösenden Ereignisse zu präzisieren und die Erstbefragung nicht die zentrale Ermittlungsquelle des maßgeblichen Sachverhaltes im Asylverfahren sein könne, da sie hauptsächlich der Aufnahme von Daten des Asylwerbers sowie der Ermittlung des Fluchtweges diene und der Asylwerber regelmäßig nicht die Möglichkeit habe, sein Vorbringen detailliert zu schildern. Die belangte Behörde gehe unrichtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig von der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sei, denn aus dem Einvernahmeprotokoll ergebe sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer von der Türkei nach Syrien abgeschoben worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer berechtigte Angst vor dem Ableisten des Wehrdienstes, welche er im Verfahren wahrheitsgemäß zu Protokoll gebracht habe. Für den Beschwerdeführer bestehe eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe und somit als politischer Gegner gesehen würde. Darüber hinaus würden bereits die illegale Ausreise aus Syrien und die Asylantragstellung in Europa genügen, um in Syrien schwerwiegende Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe, weil er nicht am Krieg teilnehmen und kämpfen habe wollen. Er habe bis dato keinen Wehrdienst in Syrien geleistet. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer als Regimegegner wahrgenommen zu werden, da er sich dem Wehrdienst entzogen habe. Er müsste in den Krieg ziehen und das widerspreche seinen Grundsätzen. Hinsichtlich ihrer Begründung, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 das

  1. Lebensjahr vollendet habe, jedoch bis Juli 2020 im Herkunftsland verblieben sei, vernachlässige die belangte Behörde die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er schon zuvor in die Türkei geflohen sei. Aus diesen Angaben ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sich keinesfalls bis zum Jahr 2020 unbehelligt in Syrien habe aufhalten können, ohne den Militärdienst abzuleisten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Befürchtung, zum Militärdienst einberufen zu werden, nicht bereits bei der Erstbefragung angegeben habe, könne dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht nachteilig ausgelegt werden, da es Zweck der Einvernahme vor der belangten Behörde sei, die fluchtauslösenden Ereignisse zu präzisieren und die Erstbefragung nicht die zentrale Ermittlungsquelle des maßgeblichen Sachverhaltes im Asylverfahren sein könne, da sie hauptsächlich der Aufnahme von Daten des Asylwerbers sowie der Ermittlung des Fluchtweges diene und der Asylwerber regelmäßig nicht die Möglichkeit habe, sein Vorbringen detailliert zu schildern. Die belangte Behörde gehe unrichtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig von der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sei, denn aus dem Einvernahmeprotokoll ergebe sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer von der Türkei nach Syrien abgeschoben worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer berechtigte Angst vor dem Ableisten des Wehrdienstes, welche er im Verfahren wahrheitsgemäß zu Protokoll gebracht habe. Für den Beschwerdeführer bestehe eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe und somit als politischer Gegner gesehen würde. Darüber hinaus würden bereits die illegale Ausreise aus Syrien und die Asylantragstellung in Europa genügen, um in Syrien schwerwiegende Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen.
  2. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.1.: Es wird von der Darstellung oben unter Punkt I. zum Verwaltungsgeschehen/Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. 1.1.: Es wird von der Darstellung oben unter Punkt römisch eins. zum Verwaltungsgeschehen/Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. 1.2.: Hinsichtlich der Lage in Syrien werden die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. 1.3.: Zum Beschwerdeführer: Der im Entscheidungszeitpunkt 26 Jahre alte Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung muslimischen sunnitischen Glaubens. Er ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. Er lebte in Syrien im (früheren) Gouvernement Aleppo, im (an der türkischen Grenze gelegen) Gebiet XXXX im Dorf XXXX . Dieses Gebiet wurde (auch) zum Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen die syrische Regierung und des Bürgerkrieges, dort fanden Demonstrationen gegen die syrische Regierung statt, an denen sich der Beschwerdeführer im Jahr 2012 beteiligte. XXXX wird schon seit Jahren nicht mehr von der syrischen Regierung, sondern von der Türkei und den mit dieser verbündeten, zur syrischen Regierung oppositionellen Gruppierungen kontrolliert. Dort leben noch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebte zeitweise in der Türkei, wurde aber von der Türkei in sein Herkunftsgebiet in Syrien abgeschoben. Er lebte in Syrien im (früheren) Gouvernement Aleppo, im (an der türkischen Grenze gelegen) Gebiet römisch 40 im Dorf römisch 40 . Dieses Gebiet wurde (auch) zum Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen die syrische Regierung und des Bürgerkrieges, dort fanden Demonstrationen gegen die syrische Regierung statt, an denen sich der Beschwerdeführer im Jahr 2012 beteiligte. römisch 40 wird schon seit Jahren nicht mehr von der syrischen Regierung, sondern von der Türkei und den mit dieser verbündeten, zur syrischen Regierung oppositionellen Gruppierungen kontrolliert. Dort leben noch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebte zeitweise in der Türkei, wurde aber von der Türkei in sein Herkunftsgebiet in Syrien abgeschoben. Der Beschwerdeführer reiste illegal aus Syrien aus und stellte in Österreich am 16.10.2020 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag. Der Beschwerdeführer ist in Syrien wehrdienstpflichtig, er hat seinen Militärdienst bisher noch nicht abgeleistet. Er will den Militärdienst in Syrien im Krieg nicht verrichten und sich nicht am bewaffneten Konflikt in Syrien beteiligen. Der Beschwerdeführer ist kein Anhänger der syrischen Regierung oder einer anderen Partei des bewaffneten Konfliktes in Syrien und lehnt eine Unterstützung der syrischen Regierung (oder einer anderen Partei des bewaffneten Konfliktes in Syrien) ab. Bei einer nunmehrigen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien (in sein Herkunftsgebiet) ist ein Kontakt mit Behördenorganen der syrischen Regierung unvermeidlich.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, der auch einen aktuellen Strafregisterauszug beinhaltet. Es konnte – auch hinsichtlich der Lage in Syrien – von den Ermittlungsergebnissen des behördlichen Verfahrens ausgegangen werden. 2.
  6. Die von der belangten Behörde dargestellten Verhältnisse in Syrien blieben in der Beschwerde unwidersprochen und basieren auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der Aktualität dieser Darstellung zu zweifeln (aus der aktuellen Version 6 der Länderinformation der Staatendokumentation ergibt sich in den für den gegenständlichen Fall wesentlichen Punkten keine entscheidungsrelevante Änderung der Umstände in Syrien). 2.
  7. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten alles getan, um an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und erstattete jedenfalls im Umfang der Feststellungen ein im wesentlichen Kern substantiiertes, stimmiges und teilweise mit Urkunden belegtes - glaubwürdiges - Vorbringen, dem auch die belangte Behörde nicht substantiiert und schlüssig entgegentrat. Substantielle Umstände, die geeignet wären, diese Angaben zu widerlegen, sind nicht hervorgekommen. Es ist somit kein Grund ersichtlich, an der Richtigkeit festgestellten Vorbringens des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dies betrifft insbesondere auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Lebensumständen in Syrien sowie zu seinem dortigen Wohngebiet, denen bereits die belangte Behörde gefolgt ist. Die Feststellungen zur Situation in diesem Gebiet, dass (auch) dieses Schauplatz des Krieges und der Aufstandsbewegung gegen die syrische Regierung war/ist und dass dort Demonstrationen gegen die syrische Regierung stattfanden, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen und deckt sich mit den (Feststellungen der belangten Behörde zu den) Verhältnissen in Syrien. Dass dieses Gebiet schon längere Zeit nicht mehr von der syrischen Regierung, sondern von der Türkei und den mit dieser verbündeten, zur syrischen Regierung oppositionellen Gruppierungen kontrolliert wird, ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde zur Situation in Syrien, insbesondere betreffend die „Türkischen Militäroperationen in Nordsyrien“ sowie aus der Einsichtnahme in die Karte SyriaLiveMap (Liveuamap), abrufbar unter https://syria.liveuamap.com/), am 21.04.2022 (ein Auszug hiervon wurde den Akten angeschlossen). Im Gouvernement Aleppo ist die Kontrolle zwischen den Hay`at Tahrir ash-Sham (HTS), der Türkei und den von dieser unterstützten syrischen Rebellengruppierungen, den kurdischen Akteuren (der kurdischen Partei PYD, ihrem bewaffneten Flügel YPG und ihrem Militärbündnis SDF) sowie der syrischen Regierung geteilt. In XXXX / Aleppo üben die HTS sowie die Türkei und die mit ihr verbündeten Rebellengruppierungen die Kontrolle aus. Dass in diesem Gebiet noch Familienangehörige des Beschwerdeführers leben, hat der Beschwerdeführer glaubwürdig ausgesagt. Als ebenso glaubwürdig erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zeitweise nicht in Syrien, sondern in der Türkei gelebt und sei von dort in sein an der Grenze zur Türkei gelegenes Herkunftsgebiet in Syrien abgeschoben worden. Auch die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer von der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sei. Die Feststellungen zur Situation in diesem Gebiet, dass (auch) dieses Schauplatz des Krieges und der Aufstandsbewegung gegen die syrische Regierung war/ist und dass dort Demonstrationen gegen die syrische Regierung stattfanden, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen und deckt sich mit den (Feststellungen der belangten Behörde zu den) Verhältnissen in Syrien. Dass dieses Gebiet schon längere Zeit nicht mehr von der syrischen Regierung, sondern von der Türkei und den mit dieser verbündeten, zur syrischen Regierung oppositionellen Gruppierungen kontrolliert wird, ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde zur Situation in Syrien, insbesondere betreffend die „Türkischen Militäroperationen in Nordsyrien“ sowie aus der Einsichtnahme in die Karte SyriaLiveMap (Liveuamap), abrufbar unter https://syria.liveuamap.com/), am 21.04.2022 (ein Auszug hiervon wurde den Akten angeschlossen). Im Gouvernement Aleppo ist die Kontrolle zwischen den Hay`at Tahrir ash-Sham (HTS), der Türkei und den von dieser unterstützten syrischen Rebellengruppierungen, den kurdischen Akteuren (der kurdischen Partei PYD, ihrem bewaffneten Flügel YPG und ihrem Militärbündnis SDF) sowie der syrischen Regierung geteilt. In römisch 40 / Aleppo üben die HTS sowie die Türkei und die mit ihr verbündeten Rebellengruppierungen die Kontrolle aus. Dass in diesem Gebiet noch Familienangehörige des Beschwerdeführers leben, hat der Beschwerdeführer glaubwürdig ausgesagt. Als ebenso glaubwürdig erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zeitweise nicht in Syrien, sondern in der Türkei gelebt und sei von dort in sein an der Grenze zur Türkei gelegenes Herkunftsgebiet in Syrien abgeschoben worden. Auch die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer von der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sei. Es ist im Tatsachenbereich ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Gegner der syrischen Regierung ist und gegen diese in Syrien demonstriert hat. Zu seiner Demonstrationsteilnahme hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde ein überzeugendes Vorbringen erstattet, das mit der Situation in Syrien und mit dem persönlichen/familiären Hintergrund des Beschwerdeführers im Einklang steht; auch die belangte Behörde ist dem nicht beweiswürdigend entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime nimmt, und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige – unter den Verhältnissen in Syrien als „politisch“ bzw. „oppositionell“ zu qualifizierende Anschauung beim Beschwerdeführer nicht tatsächlich bestehen sollte bzw. nicht schon in Syrien bestanden haben sollte. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger/Unterstützer der syrischen Regierung (oder einer anderen Konfliktpartei) wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer führte weiters bei der Einvernahme nachvollziehbar aus, dass er den Militärdienst für die Regierung in Kriegszeiten nicht ableisten und sich an keinen Kriegshandlungen beteiligen will. Auch dem trat die belangte Behörde nicht entgegen. Aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich auch, dass er aus Syrien von seinem Heimatort aus – aus Sicht der syrischen Regierung unerlaubt (illegal) - ausgereist ist. 2.
  8. Dass der Beschwerdeführer in Syrien der Militärdienstpflicht der syrischen Regierung unterliegt, er seiner Militärdienstverpflichtung bislang aber noch nicht nachgekommen ist, folgt ebenfalls aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Gegenteiliges hat auch die belangte Behörde nicht festgestellt, vielmehr ergibt sich auch aus den Ausführungen der belangten Behörde, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 oder 21 Monaten gesetzlich verpflichtend ist und dass laut Gesetz in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen sind, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, weiters, dass man im Alter von 18 Jahren einberufen werde, um den Wehrdienst abzuleisten. Ausgehend vom Alter des Beschwerdeführers und seiner syrischen Staatsangehörigkeit muss vor dem Hintergrund der Rekrutierungssituation in Syrien angenommen werden, dass er unter die Militärdienstpflicht der syrischen Regierung fällt, im Alter von 17 Jahren sein Militärdienstbuch hätte abholen und mit 18 Jahren hätte einrücken müssen. Es ist weiters davon auszugehen, dass, auch weil der Beschwerdeführer seinen gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Militärdienst nicht nachgekommen ist, von der Militärbehörde der syrischen Regierung bereits als Wehrdienstverpflichteter und Wehrdienstverweigerer registriert wurde und ihm daher (auch als Bestrafungsmaßnahme für seine bisherige Wehrdienstverweigerung) militärische Zwangsmaßnahmen wie Rekrutierung und Kampfeinsatz gegen seinen Willen und sonstige Repressionen drohen, wenn die syrische Regierung seiner, etwa bei der Rückkehr/Einreise nach Syrien, habhaft wird. Dies ergibt sich bereits anhand der Feststellungen der belangten Behörde, sodass zu dieser Frage keine weiteren Ermittlungen durchzuführen waren. Denn das persönliche Profil des Beschwerdeführers lässt vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Wehrdienst und zur Einberufungspraxis in Syrien nur diese Beurteilung zu. Auch die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid im Übrigen davon aus, dass die „staatlichen Stellen probate Mittel eingesetzt hätten, um die Einhaltung der Vorschriften durchzusetzen“. Ebenfalls bereits aus den Feststellungen der Behörde folgt, dass die Umsetzung der Rekrutierung durch die syrische Regierung etwa bei der Rückkehr/Einreise von Männern im wehrfähigen Alter an der Grenze oder bei den vielen Kontrollpunkten in Syrien erfolgt und dafür eine bereits erfolgte Einberufung oder die Ausstellung/der Erhalt eines Einberufungsbefehls keine Voraussetzung darstellt. Ein Kontakt des Beschwerdeführers, der gesund ist und sich mit 26 Jahren ganz eindeutig im wehrfähigen bzw. wehrpflichtigen Alter befindet, mit den Behörden der syrischen Regierung ist daher insbesondere bei einer Rückkehr/Einreise nach Syrien bei der Grenzkontrolle als unvermeidlich anzusehen (dies bestätigen auch aktuelle Berichte, wonach die internationalen Flughäfen Syriens unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehen und offizielle Grenzübergänge in Nordsyrien geschlossen wurden, vgl. Version 6 der Länderinformation der Staatendokumentation [Zenith 11.2.2022], Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.03.2022). Dem steht auch die (allenfalls mehrmalige, von der Türkei erzwungene) Rückkehr des Beschwerdeführers von der Türkei in sein Herkunftsgebiet nicht entgegen, da aufgrund der geografischen Lage dieses Gebietes eine Rückkehr bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers von der Türkei in dieses Gebiet in Syrien ohne Kontakt mit den syrischen Behörden erfolgen konnte.Ebenfalls bereits aus den Feststellungen der Behörde folgt, dass die Umsetzung der Rekrutierung durch die syrische Regierung etwa bei der Rückkehr/Einreise von Männern im wehrfähigen Alter an der Grenze oder bei den vielen Kontrollpunkten in Syrien erfolgt und dafür eine bereits erfolgte Einberufung oder die Ausstellung/der Erhalt eines Einberufungsbefehls keine Voraussetzung darstellt. Ein Kontakt des Beschwerdeführers, der gesund ist und sich mit 26 Jahren ganz eindeutig im wehrfähigen bzw. wehrpflichtigen Alter befindet, mit den Behörden der syrischen Regierung ist daher insbesondere bei einer Rückkehr/Einreise nach Syrien bei der Grenzkontrolle als unvermeidlich anzusehen (dies bestätigen auch aktuelle Berichte, wonach die internationalen Flughäfen Syriens unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehen und offizielle Grenzübergänge in Nordsyrien geschlossen wurden, vergleiche Version 6 der Länderinformation der Staatendokumentation [Zenith 11.2.2022], Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.03.2022). Dem steht auch die (allenfalls mehrmalige, von der Türkei erzwungene) Rückkehr des Beschwerdeführers von der Türkei in sein Herkunftsgebiet nicht entgegen, da aufgrund der geografischen Lage dieses Gebietes eine Rückkehr bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers von der Türkei in dieses Gebiet in Syrien ohne Kontakt mit den syrischen Behörden erfolgen konnte. Ob der Beschwerdeführer - was die belangte Behörde verneint hat - im Jahr 2020 Syrien wegen der Furcht vor einer Rekrutierung durch die syrische Regierung verlassen hat und ob er vor seiner Ausreise von Einberufungsmaßnahmen (wie Einberufungsbefehl, Fahndung) betroffen war, kann mangels Asylrelevanz im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben (vgl. auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Es war daher auch hierzu kein weiteres Ermittlungsverfahren unter Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer (auch) in diesem Zusammenhang den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht hat, durchzuführen. Eine Auseinandersetzung mit der Überlegung der Behörde, der Beschwerdeführer habe einen in Syrien tatsächlich gegebenen Sachverhalt (aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien komme es zu Rekrutierungen bzw. Zwangsrekrutierungen) verwendet, um aufzuzeigen, dass er in Syrien verfolgt worden wäre, und mit der Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der Einvernahme in Bezug auf die Einberufung divergierende Angaben gemacht habe, ist insofern entbehrlich. Im Übrigen aber kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus den Angaben des Beschwerdeführers eine unterschiedliche Darstellung nicht ersehen werden, weil die belangte Behörde keine Feststellungen, aus denen ableitbar wäre, dass die Nichterwähnung von Sachverhaltselementen bei der Erstbefragung keine Folge des in § 19 Abs. 1 AsylG normierten „Verbotes“ einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung (vgl. dazu VfGH 27.06.2012, U98/12) darstellt, getroffen hat und eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen entsprechend § 19 Abs. 1 AsylG auch tatsächlich nicht erfolgt ist (vgl. auch VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach in einem derartigen Fall nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise davon ausgegangen werden könnte, dass Fluchtgründe bei der Erstbefragung bereits umfassend dargelegt worden wären und das Vorbringen bei der Einvernahme vor der belangten Behörde unglaubwürdig sei).Ob der Beschwerdeführer - was die belangte Behörde verneint hat - im Jahr 2020 Syrien wegen der Furcht vor einer Rekrutierung durch die syrische Regierung verlassen hat und ob er vor seiner Ausreise von Einberufungsmaßnahmen (wie Einberufungsbefehl, Fahndung) betroffen war, kann mangels Asylrelevanz im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben vergleiche auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Es war daher auch hierzu kein weiteres Ermittlungsverfahren unter Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer (auch) in diesem Zusammenhang den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht hat, durchzuführen. Eine Auseinandersetzung mit der Überlegung der Behörde, der Beschwerdeführer habe einen in Syrien tatsächlich gegebenen Sachverhalt (aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien komme es zu Rekrutierungen bzw. Zwangsrekrutierungen) verwendet, um aufzuzeigen, dass er in Syrien verfolgt worden wäre, und mit der Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der Einvernahme in Bezug auf die Einberufung divergierende Angaben gemacht habe, ist insofern entbehrlich. Im Übrigen aber kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus den Angaben des Beschwerdeführers eine unterschiedliche Darstellung nicht ersehen werden, weil die belangte Behörde keine Feststellungen, aus denen ableitbar wäre, dass die Nichterwähnung von Sachverhaltselementen bei der Erstbefragung keine Folge des in Paragraph 19, Absatz eins, AsylG normierten „Verbotes“ einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung vergleiche dazu VfGH 27.06.2012, U98/12) darstellt, getroffen hat und eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen entsprechend Paragraph 19, Absatz eins, AsylG auch tatsächlich nicht erfolgt ist vergleiche auch VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach in einem derartigen Fall nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise davon ausgegangen werden könnte, dass Fluchtgründe bei der Erstbefragung bereits umfassend dargelegt worden wären und das Vorbringen bei der Einvernahme vor der belangten Behörde unglaubwürdig sei). 2.
  9. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor, deren Asylrelevanz von der belangten Behörde aber nicht erkannt wurde). Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist in der Sache berechtigt: 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Art. 9 („Verfolgungshandlungen“) der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) bestimmt: Artikel 9, („Verfolgungshandlungen“) der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) bestimmt: „

(1)Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15Absatz 2 der [am 4.

November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: … e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen …“ 3.3.2.1. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es - entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde - (

§ 3Abs. 1 Asyl

G) glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht. 3.3.2.1. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es - entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde - (

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht. 3.3.2.1.

  1. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung wegen Rekrutierung bzw. Wehrdienstverweigerung ging die belangte Behörde nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer Syrien aus Furcht vor einer Rekrutierung durch die syrische Regierung verlassen habe müssen und seine Fluchtgründe „konstruiert“ seien. Dabei leitete die belangte Behörde sichtlich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seines militärpflichtigen Alters bis zu seiner Ausreise aus Syrien keinen behördlichen Maßnahmen in Bezug auf die Durchsetzung seiner Militärdienstpflicht ausgesetzt war, ab, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rekrutierungsabsicht der syrischen Regierung besteht. Der Einschätzung der belangten Behörde kann nicht gefolgt werden: Da sich das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (schon seit Jahren) nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung befindet und sich der Beschwerdeführer überdies zeitweise nicht in Syrien (sondern in der Türkei) aufgehalten hat, liegt es auf der Hand, dass die von der belangten Behörde vermissten staatlichen Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer (zu dessen Rekrutierung) nicht ein Desinteresse der syrischen Regierung, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, bedeuten, sondern bloß Folge der (bisherigen) mangelnden Zugriffsmöglichkeit der syrischen Regierung auf den Beschwerdeführer sind. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang von Seiten der der syrischen Regierung unbehelligt geblieben ist und keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, kann daher nicht geschlossen werden, dass die syrische Regierung kein Interesse an der Rekrutierung bzw. Bestrafung des Beschwerdeführers hatte bzw. hat. Überdies hat die belangte Behörde den Sachverhalt nicht entsprechend dem Erfordernis einer dem Beschwerdeführer drohenden Rekrutierung/Bestrafung (Verfolgung) geprüft (vgl. dazu etwa VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Die GFK gebietet allerdings das Abstellen auf die dem Asylwerber drohende Verfolgung im Herkunftsstaat (auf die Situation, die den Asylwerber bei einer im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte, vgl. VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027). Es ist demnach für die Frage der Zuerkennung des Asylstatus nicht zwingend erforderlich, dass der Schutzsuchende bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde. Entscheidend ist, dass er im Entscheidungszeitpunkt mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vgl. auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54). Überdies hat die belangte Behörde den Sachverhalt nicht entsprechend dem Erfordernis einer dem Beschwerdeführer drohenden Rekrutierung/Bestrafung (Verfolgung) geprüft vergleiche dazu etwa VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Die GFK gebietet allerdings das Abstellen auf die dem Asylwerber drohende Verfolgung im Herkunftsstaat (auf die Situation, die den Asylwerber bei einer im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte, vergleiche VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027). Es ist demnach für die Frage der Zuerkennung des Asylstatus nicht zwingend erforderlich, dass der Schutzsuchende bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde. Entscheidend ist, dass er im Entscheidungszeitpunkt mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vergleiche auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54). In diesem Sinn kommt es nicht darauf an, ob die Wehrdienstverweigerung bereits in einem bestimmten Verfahren festgestellt bzw. konkretisiert wurde und ob der Schutzsuchende von Einberufungsmaßnahmen (wie Einberufungsbefehl, Fahndung) bereits betroffen war, sondern vielmehr darauf, ob der Schutzsuchende bei einer Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Rekrutierung bzw. Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung betroffen wäre, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung/Heranziehung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und des Profils des Schutzsuchenden zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 betreffend Syrien, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob dem Schutzsuchenden bei Rückkehr nach Syrien angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht; vgl. auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Statusrichtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Verweigerung des Militärdienstes auch in einem Fall festgestellt werden kann, in dem der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen; vgl. auch die Feststellungen bzw. Beobachtungen von UNHCR, dass eine Wehrdienstentziehung auch präventiv erfolgen kann, indem die betreffende Person noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls handelt, indem sie zum Beispiel das Land verlässt). In diesem Sinn kommt es nicht darauf an, ob die Wehrdienstverweigerung bereits in einem bestimmten Verfahren festgestellt bzw. konkretisiert wurde und ob der Schutzsuchende von Einberufungsmaßnahmen (wie Einberufungsbefehl, Fahndung) bereits betroffen war, sondern vielmehr darauf, ob der Schutzsuchende bei einer Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Rekrutierung bzw. Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung betroffen wäre, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung/Heranziehung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und des Profils des Schutzsuchenden zu beurteilen ist vergleiche etwa VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 betreffend Syrien, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob dem Schutzsuchenden bei Rückkehr nach Syrien angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht; vergleiche auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach Artikel 9, Absatz 2, Buchst. e der Statusrichtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Verweigerung des Militärdienstes auch in einem Fall festgestellt werden kann, in dem der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen; vergleiche auch die Feststellungen bzw. Beobachtungen von UNHCR, dass eine Wehrdienstentziehung auch präventiv erfolgen kann, indem die betreffende Person noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls handelt, indem sie zum Beispiel das Land verlässt). Im Fall des Beschwerdeführers ergibt diese Beurteilung, dass die Gefahr seiner zwangsweisen Rekrutierung und der damit einhergehenden Maßnahmen gegen ihn (Kampfeinsatz; Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen; Menschenrechtsverletzungen durch Bestrafung bei Ableistung und wegen Verweigerung des Militärdienstes und von Befehlen) als real gegeben qualifiziert werden muss. Denn der Beschwerdeführer ist im wehrdienstfähigen Alter und seiner Militärdienstpflicht bisher nicht nachgekommen, weiters ist insbesondere bei einer Rückkehr/Einreise nach Syrien bei der Grenzkontrolle ein Kontakt des Beschwerdeführers mit syrischen Behördenorganen unvermeidlich, sodass der Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Profils und der Situation in Syrien mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit mit einer Rekrutierung und (sonstigen) Repressalien wegen seiner Wehrdienstpflicht und seines bisherigen Fernbleibens vom Militärdienst zu rechnen hat. Im Fall des Beschwerdeführers ist diese Gefahr noch dadurch verstärkt, dass er aus einem Gebiet der Opposition stammt. Diese Beurteilung findet eine Bestätigung durch Berichte, wonach der Personalbedarf des syrischen Militärs unverändert hoch ist, auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit Zwangsrekrutierung rechnen müssen, in vormaligen Oppositionsgebieten Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt werden, ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet ist, Rekrutierungen auch in Ämtern stattfinden, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben und auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, fürchten, an der Grenze eingezogen zu werden. Es ist daher evident, dass Männer im wehrfähigen Alter in Syrien in Gebieten unter Regimekontrolle bzw. bei einem Behördenkontakt, etwa bei einer Rückkehr, in objektiver Weise Grund zur Furcht haben, zwangsweise von der syrischen Regierung rekrutiert zu werden. Selbst wenn die Rekrutierungsgefahr für den Beschwerdeführer vor bzw. bei der Ausreise aus Syrien nicht wahrscheinlich gewesen wäre (weil die syrische Regierung im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers keine Kontrolle hatte und nicht auf den Beschwerdeführer greifen konnte), ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer bei einem nunmehrigen Aufenthalt in Syrien bei einem unvermeidlichen Kontakt mit Organen der syrischen Regierung (bei einer Rückkehr, bereits an der Grenze) aufgrund seines Profils als potentieller Kandidat für den Militärdienst bzw. Kriegsdienst angesehen und rekrutiert bzw. bestraft werden würde. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme ergibt, dass er mit seiner Ausreise sichtlich (auch) das Ziel, sich in Syrien nicht an Kriegshandlungen (auf Seiten der syrischen Regierung oder anderer Gruppen) beteiligen zu müssen, verfolgte. Auch die ohne Kontakt mit den syrischen Behörden erfolgte (von der Türkei veranlasste) Rückkehr des Beschwerdeführers von der Türkei in sein Herkunftsgebiet, in dem die syrische Regierung keinen Zugriff auf ihn hatte, spricht nicht gegen die dem Beschwerdeführer drohende Rekrutierungsgefahr, da ein Kontakt des Beschwerdeführers mit syrischen Behördenorganen bei einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien als zwingend angesehen werden muss. Der Beschwerdeführer muss daher damit rechnen, in Syrien ins Visier der staatlichen Behörden der Regierung zu geraten, da er schon aufgrund seines Alters auffallen würde und ein Kontakt mit den Behörden der syrischen Regierung insbesondere bei einer Rückkehr/Einreise nach Syrien bei der Grenzkontrolle unvermeidlich ist. Es liegen daher konkrete, substantiierte Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer zur Militärdienstleistung - sei es bei der Einreise an der Grenze oder bei einer Kontrolle an einem Checkpoint - (zwangsweise) eingezogen (rekrutiert) und bei völkerrechtswidrigen Militäraktionen eingesetzt werden wird und dass er völlig unverhältnismäßiger Bestrafung/Sanktion wegen Wehrdienst- und/oder Befehlsverweigerung ausgesetzt sein wird. Er wird daher sehr wahrscheinlich zum Opfer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen, deren Ausmaß bis zur extralegalen Tötung reichen kann, werden. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, aufgrund derer - entgegen der festgestellten Verhältnisse in Syrien - nicht von einer - gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzten - Einziehung in den Militärdienst und von einer unverhältnismäßigen Bestrafung auszugehen wäre; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer nach seinem persönlichen Profil hinsichtlich der Rekrutierungsgefahr/Bestrafungsgefahr ganz eindeutig als besonders gefährdet einzustufen. 3.3.2.1.
  2. Die dem Beschwerdeführer drohende Einziehung in den Militärdienst und die ihm in diesem Zusammenhang drohende Behandlung/Bestrafung stellt eine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Denn der dem Beschwerdeführer drohende und von ihm abgelehnte Militäreinsatz in der syrischen Armee im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien ist mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung, auch von Frauen und Kindern) verbunden und widerspricht damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den „Grundregeln menschlichen Verhaltens“. Eine Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes ist im syrischen Recht nicht vorgesehen, in Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut dem syrischen Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Bereits aufgrund dieser dem Beschwerdeführer drohenden Strafverfolgung/Bestrafung liegt eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund bzw.

Art. 9Abs.

2 Buchst. e der Statusrichtlinie vor, da unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den „Grundregeln menschlichen Verhaltens“ widersprechenden Militäraktionen auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren ist (vgl. etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085 und VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203).Denn der dem Beschwerdeführer drohende und von ihm abgelehnte Militäreinsatz in der syrischen Armee im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien ist mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung, auch von Frauen und Kindern) verbunden und widerspricht damit im Sinne des Absatz 171, des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den „Grundregeln menschlichen Verhaltens“. Eine Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes ist im syrischen Recht nicht vorgesehen, in Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut dem syrischen Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Bereits aufgrund dieser dem Beschwerdeführer drohenden Strafverfolgung/Bestrafung liegt eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund bzw.

Artikel 9, Absatz 2, Buchst.

e der Statusrichtlinie vor, da unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Absatz 171, des UNHCR-Handbuches den „Grundregeln menschlichen Verhaltens“ widersprechenden Militäraktionen auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren ist vergleiche etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085 und VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203). Weiters ist der Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich von völlig unverhältnismäßiger Bestrafung/Sanktion durch die syrische Regierung wegen Wehrdienst- und/oder Befehlsverweigerung betroffen, die nur dahingehend beurteilt werden kann, dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die syrische Regierung beruht. Damit liegt eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung/Sanktion in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der (unterstellten) „politischen Gesinnung“, steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen „Wehrdienstverweigerung“ (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Weiters ist der Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich von völlig unverhältnismäßiger Bestrafung/Sanktion durch die syrische Regierung wegen Wehrdienst- und/oder Befehlsverweigerung betroffen, die nur dahingehend beurteilt werden kann, dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die syrische Regierung beruht. Damit liegt eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung/Sanktion in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der (unterstellten) „politischen Gesinnung“, steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen „Wehrdienstverweigerung“ (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist vergleiche VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). 3.3.2.1.

  1. Überdies legt die Beurteilung der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers und der Lage in Syrien bei einer Gesamtbetrachtung (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181; VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157) die Einschätzung nahe, dass dieser erheblich gefährdet ist, in Syrien (bei einem neuerlichen Aufenthalt/einer Rückkehr) als „oppositionell“ angesehen – und deshalb asylrelevant „behandelt“ zu werden - zu werden: 3.3.2.1.
  2. Überdies legt die Beurteilung der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers und der Lage in Syrien bei einer Gesamtbetrachtung (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vergleiche etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181; VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157) die Einschätzung nahe, dass dieser erheblich gefährdet ist, in Syrien (bei einem neuerlichen Aufenthalt/einer Rückkehr) als „oppositionell“ angesehen – und deshalb asylrelevant „behandelt“ zu werden - zu werden: Es ist davon auszugehen, dass sich die syrische Regierung – insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem die syrische Regierung eine Konfliktpartei ist – für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und „abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und bereits bei einer Einreise nach Syrien, an der Grenze, ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung unvermeidlich ist. Dabei ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im wehrdienstfähigen Alter ist, Bedeutung beizumessen, zumal er als potentieller Kandidat für den Militärdienst zum Kreis jener Personen zählt, an denen die syrische Regierung besonders interessiert ist. Im Lichte der obigen Ausführungen muss der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt in Syrien damit rechnen, von der syrischen Regierung zur Militärdienstleistung im bewaffneten Konflikt in Syrien (zwangsweise) herangezogen zu werden. Da der Beschwerdeführer den Militäreinsatz und eine Unterstützung der syrischen Regierung ablehnt bzw. er sich seiner Militärdienstverpflichtung durch seine Ausreise und seinen Auslandsaufenthalt entzogen hat, ist bereits aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich für die syrische Regierung das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung ist und diese nicht unterstützt. Dass aufgrund einer solchen ablehnenden Haltung eines syrischen Staatsangehörigen – insbesondere in Zusammenschau mit anderen Umständen – bei der syrischen Regierung der Eindruck entstehen kann (muss), dieser sei aufgrund seiner Weigerung, die syrische Regierung in der Armee im Kampf gegen die oppositionelle Bedrohung zu unterstützen, selbst ein Gegner der syrischen Regierung, kann angesichts der besonderen Lage in Syrien nicht bezweifelt werden. Auch aus der Berichtslage ergibt sich, dass die syrische Regierung Wehrdienstentziehung/Desertion nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen, wertet. Der Beschwerdeführer läuft aber nicht nur wegen seiner Wehrdienstverweigerung Gefahr, als (vermeintlich) in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen und verfolgt zu werden. Der Eindruck der oppositionellen Gesinnung des Beschwerdeführers wird sich bei der syrischen Regierung dadurch verstärken, dass der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen hat, auch wenn dies damals keine Folgen für ihn hatte, und weiters dadurch, dass er illegal aus Syrien ausgereist ist und einen Asylantrag gestellt hat. Dies wird die syrische Regierung im Fall des Beschwerdeführers, dessen oppositionelle Haltung sich, wie dargelegt, bereits aus anderen Umständen ergibt, als weitere Indizien seiner politischen Gegnerschaft und seiner mangelnden Loyalität mit der syrischen Regierung betrachten. Hierzu ist auf die Verhältnisse in Syrien hinzuweisen, wonach der Vorwurf der oppositionellen Gesinnung etwa (bloß) auf bestimmten Aktivitäten/Verhaltensweisen beruhen kann (so betrachtet Berichten zufolge die syrische Regierung bestimmte Aktivitäten [von im Ausland lebenden] Syrern, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien, als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung; die Regierung legt bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an und subsumiert darunter jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber; nach Berichten gilt es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, im Ausland Asyl zu beantragen, und läuft jede Person, unabhängig vom Geschlecht, die vermeintlich Kritik an der Regierung äußert, Gefahr, verhaftet und gefoltert oder gar getötet zu werden, dabei reicht es aus, verdächtigt zu werden, die Regierung abzulehnen, der Verdacht besteht bereits bei der Teilnahme an gewaltlosen Aktionen und Demonstrationen, im Falle von Menschenrechtsarbeit, Medienarbeit sowie bei humanitären und medizinischen Hilfeleistungen, ebenso reichen die Verwandtschaft zu gesuchten Personen oder die Anschuldigung, man habe sich regimekritisch geäußert, aus, um verhaftet zu werden). Dass der Beschwerdeführer als Gegner der syrischen Regierung angesehen wird, ist aber auch wegen seiner Herkunft aus einem von der syrischen Regierung als „regierungsfeindlich“ angesehenen Gebiet sehr wahrscheinlich. Denn der Beschwerdeführer stammt aus einem Gebiet, das von oppositionellen bewaffneten Gruppierungen bzw. Gegnern des Assad-Regimes kontrolliert wird. Nach den Länderberichten/Feststellungen werden (arabische) Sunniten im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen oder in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen es bewaffnete oppositionelle Gruppierung in Erscheinung traten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, von der syrischen Regierung mit der Opposition in Verbindung gebracht (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). All diese Umstände lassen unter Bedachtnahme darauf, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regierung als „oppositionell“ betrachtet zu werden, niedrig ist und allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung ausreicht, nur die Beurteilung zu, dass der Beschwerdeführer erheblich gefährdet ist, von der syrischen Regierung wegen der ihm zugeschriebenen oppositionellen Haltung ins Visier genommen und als Gegner verfolgt zu werden. Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und er in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben würde, den Eindruck (Vorwurf) einer regim

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