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{'item': 'W129 2221960-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlW129 2221960-1 SpruchW129 2221960-1/24Z, , W129 2221960-1/24Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.08.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2006, Zl. 05 11.924-BAS, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.08.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2006, Zl. 05 11.924-BAS, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Der Beschwerdeführer ist in der Folge mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Punkt II. 1. Feststellungen).2. Der Beschwerdeführer ist in der Folge mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten vergleiche Punkt römisch zwei. 1. Feststellungen). 3. Am 25.01.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Nach mehrmaliger Unterbrechung des Verfahrens nach § 38 AVG wurde der Beschwerdeführer am 12.06.2019 durch das BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei er im Wesentlichen an, Tschetschenisch und Russisch zu sprechen. In deutscher Sprache könne sich gut mündlich gut verständigen, schriftlich weniger. In Österreich würden seine Eltern, Geschwister, seine Ehefrau und seine Kinder leben, die allesamt in Österreich asylberechtigt seien. Er habe in Österreich standesamtlich geheiratet und habe zwei minderjährige Töchter, die in Wien geboren seien. Er würde noch mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern in einem Haushalt leben, habe jedoch seine Wohnung verloren, weshalb er nun bei seiner Mutter und seine Frau wiederum bei deren Mutter gemeldet sei. Er habe zwei Jahre bei einer Security-Firma gearbeitet. Diese habe er wegen seiner Drogenprobleme verloren. Seitdem werde er von seiner Mutter und seinem Bruder finanziell unterstützt. Er sei nicht drogenabhängig, habe aber ab und zu „geraucht“. Er habe Deutschkurse besucht und eine Ausbildung zum Personenschützer absolviert. Er habe in Tschetschenien neun Jahre die Grundschule besucht und drei Jahre eine Bürokaufmannslehre gemacht. In seiner Freizeit betreibe er wegen seines Drogenkonsum weniger Sport als früher, ansonsten kümmere er sich um seine Kinder. In Tschetschenien habe er noch seine Großeltern mütterlicherseits, zu denen er keinen Kontakt pflege. Ein Leben in Grosny oder Tschetschenien sei für ihn nicht vorstellbar. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, mit den Sicherheitsbehörden in Tschetschenien Probleme gehabt zu haben. Seine Mutter habe Dokumente, die dies belegen. Auch habe seine Mutter die Dokumente dem EuGH [gemeint EGMR] vorgelegt, weil sein Bruder und er in Tschetschenien gefoltert worden seien. Dies stehe in keinem Zusammenhang mit den Tschetschenienkriegen. Sein Bruder sei zwei Jahre in Haft gewesen. Bei einer Rückkehr könnte mit ihm alles Mögliche passieren, genau könne er es nicht sagen. Hinsichtlich seiner zwei rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich führte er aus, bereits dem vor Gericht angegeben zu haben, dass ihm alles sehr leidtue. Er habe zwei kleine Mädchen, wenn er nochmals von vorne beginnen könnte, würde er alles ganz anders machen. Auch die insgesamt elf Anzeigen tun ihm leid. Österreich habe ihm sehr geholfen, insbesondere beim Sport. Die Probleme hätten nach seinem Drogenkonsum angefangen. Wenn er sich in Haft korrekt verhalte, werde ihm die Strafdauer möglicherweise verkürzt. Nach seiner Entlassung wolle er wieder im Security-Bereich arbeiten, wo auch sein Bruder bereits seit acht Jahren beschäftigt sei. Er fühle sich in Österreich integriert, seine Kinder würden den Kindergarten besuchen. Er sei sein halbes Leben bereits in Österreich, seine Töchter würden ihren Vater brauchen. In Russland würde er sich nicht so gut zurechtfinden. Er könne nicht sagen, was ihm bei einer Rückkehr drohe. Er möchte auf keinen Fall nach Russland zurück, er habe Angst in Russland zu leben. 3. Am 25.01.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Nach mehrmaliger Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG wurde der Beschwerdeführer am 12.06.2019 durch das BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei er im Wesentlichen an, Tschetschenisch und Russisch zu sprechen. In deutscher Sprache könne sich gut mündlich gut verständigen, schriftlich weniger. In Österreich würden seine Eltern, Geschwister, seine Ehefrau und seine Kinder leben, die allesamt in Österreich asylberechtigt seien. Er habe in Österreich standesamtlich geheiratet und habe zwei minderjährige Töchter, die in Wien geboren seien. Er würde noch mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern in einem Haushalt leben, habe jedoch seine Wohnung verloren, weshalb er nun bei seiner Mutter und seine Frau wiederum bei deren Mutter gemeldet sei. Er habe zwei Jahre bei einer Security-Firma gearbeitet. Diese habe er wegen seiner Drogenprobleme verloren. Seitdem werde er von seiner Mutter und seinem Bruder finanziell unterstützt. Er sei nicht drogenabhängig, habe aber ab und zu „geraucht“. Er habe Deutschkurse besucht und eine Ausbildung zum Personenschützer absolviert. Er habe in Tschetschenien neun Jahre die Grundschule besucht und drei Jahre eine Bürokaufmannslehre gemacht. In seiner Freizeit betreibe er wegen seines Drogenkonsum weniger Sport als früher, ansonsten kümmere er sich um seine Kinder. In Tschetschenien habe er noch seine Großeltern mütterlicherseits, zu denen er keinen Kontakt pflege. Ein Leben in Grosny oder Tschetschenien sei für ihn nicht vorstellbar. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, mit den Sicherheitsbehörden in Tschetschenien Probleme gehabt zu haben. Seine Mutter habe Dokumente, die dies belegen. Auch habe seine Mutter die Dokumente dem EuGH [gemeint EGMR] vorgelegt, weil sein Bruder und er in Tschetschenien gefoltert worden seien. Dies stehe in keinem Zusammenhang mit den Tschetschenienkriegen. Sein Bruder sei zwei Jahre in Haft gewesen. Bei einer Rückkehr könnte mit ihm alles Mögliche passieren, genau könne er es nicht sagen. Hinsichtlich seiner zwei rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich führte er aus, bereits dem vor Gericht angegeben zu haben, dass ihm alles sehr leidtue. Er habe zwei kleine Mädchen, wenn er nochmals von vorne beginnen könnte, würde er alles ganz anders machen. Auch die insgesamt elf Anzeigen tun ihm leid. Österreich habe ihm sehr geholfen, insbesondere beim Sport. Die Probleme hätten nach seinem Drogenkonsum angefangen. Wenn er sich in Haft korrekt verhalte, werde ihm die Strafdauer möglicherweise verkürzt. Nach seiner Entlassung wolle er wieder im Security-Bereich arbeiten, wo auch sein Bruder bereits seit acht Jahren beschäftigt sei. Er fühle sich in Österreich integriert, seine Kinder würden den Kindergarten besuchen. Er sei sein halbes Leben bereits in Österreich, seine Töchter würden ihren Vater brauchen. In Russland würde er sich nicht so gut zurechtfinden. Er könne nicht sagen, was ihm bei einer Rückkehr drohe. Er möchte auf keinen Fall nach Russland zurück, er habe Angst in Russland zu leben. 4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 05.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der ihm mit Bescheid vom 30.11.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde in Spruchpunkt IV. gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und ferner in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. 4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 05.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 30.11.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde in Spruchpunkt römisch vier. gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und ferner in Spruchpunkt römisch sieben. gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 6. Einlangend am 01.08.2019 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. 7. Am 01.07.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer mittels ZOOM aus der JA Hirtenberg, im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die russische Sprache eingehend zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. 8. Am 01.09.2021 setze das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung vom 01.07.2021 fort, im Rahmen derer neben dem Beschwerdeführer (per ZOOM aus der JA Hirtenberg) auch seine Mutter, sein Bruder und seine Ehefrau als ZeugInnen im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die russische Sprache ausführlich befragt wurden. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. 9. Einlangend am 23.09.2021 brachte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Lage in der Russischen Föderation ein und legte die Schulbesuchsbestätigung seiner Töchter und eine Einstellungszusage vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er ist am XXXX in Grosny, Teilrepublik Tschetschenien, Russische Föderation, geboren, und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.08.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit dem durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er ist am römisch 40 in Grosny, Teilrepublik Tschetschenien, Russische Föderation, geboren, und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.08.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit dem durchgehend in Österreich auf. Neben seiner Muttersprache Tschetschenisch spricht er Russisch und ein wenig Deutsch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat 9 Jahre die Grundschule besucht und anschließend eine Ausbildung zum Sachbearbeiter absolviert. Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer mehrere Cousinen und Cousins, zu denen er jedoch keinen Kontakt pflegt. In Österreich leben seine Mutter, sein älterer Bruder und sein Neffe. Sein Vater ist in Österreich verstorben. Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen unterschiedlicher Delikte zur Anzeige gebracht: Am 12.04.2012, 12.03.2015, 12.09.2016, 01.07.2017-25.08.2017, 01.07.2017-08.08.2017 und 11.09.2018 wegen Suchtgiftdelikte; am 05.03.2015 wegen Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB; am 08.03.2018 wegen räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB; am 29.10.2018 wegen Diebstahls nach § 127 StGB und am 09.01.2019 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach § 130 StGB.Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen unterschiedlicher Delikte zur Anzeige gebracht: Am 12.04.2012, 12.03.2015, 12.09.2016, 01.07.2017-25.08.2017, 01.07.2017-08.08.2017 und 11.09.2018 wegen Suchtgiftdelikte; am 05.03.2015 wegen Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB; am 08.03.2018 wegen räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, StGB; am 29.10.2018 wegen Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und am 09.01.2019 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 130, StGB. Der Beschwerdeführer ist zweifach vorbestraft: 1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.01.2019 (GZ: 54 Hv 12/19g) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe in der Dauer von sieben Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.01.2019 (GZ: 54 Hv 12/19g) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe in der Dauer von sieben Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Wien gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, 1. weggenommen, und zwar

  1. a)dem Verfügungsberechtigten des Unternehmens MEDIA MARKT am 09.01.2019 zwei Kameras im Gesamtwert von EUR 448,- und
  2. b)zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Anfang November 2018 und 09.01.2019 den Verfügungsberechtigten des Unternehmens GÖSSINGER-SCHUHE eine Ledergeldbörse im Wert von EUR 45,- und 2. wegzunehmen versucht,
  3. a)dem Verfügungsberechtigten des Unternehmens MEDIA MARKT am 10.01.2019 eine Spielekonsole im Wert von EUR 379,-;
  4. b)den Gewahrsamsträgern des Unternehmens LIBRO am 08.03.2018 diverse Schreibutensilien im Gesamtwert von EUR 39,97,- sowie
  5. c)den Gewahrsamsträgern des Unternehmens CONRAD am 29.10.2018 vier Festplatten im Gesamtwert von EUR 599,96. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Wien gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, 1. weggenommen, und zwar
  6. a)dem Verfügungsberechtigten des Unternehmens MEDIA MARKT am 09.01.2019 zwei Kameras im Gesamtwert von EUR 448,- und
  7. b)zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Anfang November 2018 und 09.01.2019 den Verfügungsberechtigten des Unternehmens GÖSSINGER-SCHUHE eine Ledergeldbörse im Wert von EUR 45,- und 2. wegzunehmen versucht,
  8. a)dem Verfügungsberechtigten des Unternehmens MEDIA MARKT am 10.01.2019 eine Spielekonsole im Wert von EUR 379,-;
  9. b)den Gewahrsamsträgern des Unternehmens LIBRO am 08.03.2018 diverse Schreibutensilien im Gesamtwert von EUR 39,97,- sowie
  10. c)den Gewahrsamsträgern des Unternehmens CONRAD am 29.10.2018 vier Festplatten im Gesamtwert von EUR 599,96. Das Landesgericht wertete den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das umfassende reumütige Geständnis sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd und als erschwerend die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Faktenmehrheit. 2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.05.2019 (GZ: 96 S Hv 31/19k) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 31.01.2019 (GZ: 54 Hv 12/19g) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 ½ Jahren verurteilt, sowie zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 6.000,- an den Privatbeteiligten verpflichtet. 2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.05.2019 (GZ: 96 S Hv 31/19k) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 31.01.2019 (GZ: 54 Hv 12/19g) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 ½ Jahren verurteilt, sowie zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 6.000,- an den Privatbeteiligten verpflichtet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 23.07.2018 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem noch auszuforschenden unbekannten Täter als Mittäter (§ 12 StGB) mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versuchte, indem er einem Dritten bis zur Hauseingangstüre folgte, die Hauseingangstüre mit Gewalt aufdrückte, seine Umhängetasche gewaltsam entriss und im Zuge der Flucht auf ihn einschlug und versuchte ihm den Rucksack zu entreißen, wobei es beim Versuch blieb, da der Dritte und eine weitere Person Widerstand leisteten, wobei jener durch die ausgeübte Gewalt schwer am Körper verletzt wurde, weil er dadurch einen Bruch des Mittelgliedes des rechten Ringfingers, Abschürfung sowie eine Prellung des Kopfes, des linken Daumens, Ellbogens sowie des Brustkorbes erlitt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 23.07.2018 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem noch auszuforschenden unbekannten Täter als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versuchte, indem er einem Dritten bis zur Hauseingangstüre folgte, die Hauseingangstüre mit Gewalt aufdrückte, seine Umhängetasche gewaltsam entriss und im Zuge der Flucht auf ihn einschlug und versuchte ihm den Rucksack zu entreißen, wobei es beim Versuch blieb, da der Dritte und eine weitere Person Widerstand leisteten, wobei jener durch die ausgeübte Gewalt schwer am Körper verletzt wurde, weil er dadurch einen Bruch des Mittelgliedes des rechten Ringfingers, Abschürfung sowie eine Prellung des Kopfes, des linken Daumens, Ellbogens sowie des Brustkorbes erlitt. Im Rahmen der Strafbemessung wurde als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen und als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis, sowie den Umstand, dass es den schweren Raub betreffend beim Versuch geblieben ist. Der BF stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation: Dem Beschwerdeführer droht unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Auch besteht für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative im Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer droht unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Auch besteht für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative im Herkunftsstaat. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: Nach § 38 AVG ist - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach Paragraph 38, AVG ist - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Mit Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind? Mit Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:, „1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind? 2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ 2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 ½ Jahren verurteilt, sodass betreffend Spruchpunkt I. jedenfalls eine Prüfung erforderlich ist, ob ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt und in diesem Zusammenhang, ob eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 ½ Jahren verurteilt, sodass betreffend Spruchpunkt römisch eins. jedenfalls eine Prüfung erforderlich ist, ob ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt und in diesem Zusammenhang, ob eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind. Bejahendenfalls ist Spruchpunkt II. und damit § 8 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen. In weiterer Folge kann die Prüfung des in Beschwerde gezogenen Spruchpunkts IV. betreffend die Rückkehrentscheidung erforderlich werden, wobei zu beurteilen wäre, ob eine Rückkehrentscheidung selbst dann zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist. Bejahendenfalls ist Spruchpunkt römisch zwei. und damit Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen. In weiterer Folge kann die Prüfung des in Beschwerde gezogenen Spruchpunkts römisch vier. betreffend die Rückkehrentscheidung erforderlich werden, wobei zu beurteilen wäre, ob eine Rückkehrentscheidung selbst dann zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist. Da sohin der Beantwortung der zitierten Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen (vgl. VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248).Da sohin der Beantwortung der zitierten Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen vergleiche VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W129.2221960.1.00

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