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{'item': 'W152 1434564-2'}

Obsah (24)§ 13§§ 58§ 52§ 28Art. 133§ 55§ 10§ 46§ 53§ 3§ 8§ 57§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 9§ 11§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlW152 1434564-2 SpruchW152 1434564-2/10EW152 1434833-2/6EW152 2214773-1/6E, W152 1434564-2/10E, W152 1434833-2/6E,

§ 13Abs. 7 AVG idg

F iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF hinsichtlich der Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides eingestellt.römisch eins. Das Verfahren des Drittbeschwerdeführers wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides eingestellt. zu Recht erkannt: II. Den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die jeweiligen Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide wird jeweils stattgegeben und XXXX und XXXX jeweils

§§ 58Abs. 5, 54 Abs. 1 Z 1 und 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 Abs. 4 Z 1 IntG idgF iVm § 11 IntG idgF jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.römisch zwei. Den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide wird jeweils stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 jeweils

Paragraphen 58, Absatz 5, 54, Absatz eins, Ziffer eins und 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG idgF in Verbindung mit Paragraph 11, IntG idgF jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. III. Der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG idg

F iVm § 9 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§§ 58Abs. 2, 54 Abs. 1 Z 1 und 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 Abs. 5 Z 1 IntG idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.römisch drei. Der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird

Paragraphen 58, Absatz 2, 54, Absatz eins, Ziffer eins und 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, IntG idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. IV. Die jeweiligen Spruchpunkte II bis V der angefochtenen Bescheide betreffend Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin und die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides betreffend Drittbeschwerdeführer werden

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG idgF ersatzlos behoben. römisch vier. Die jeweiligen Spruchpunkte römisch zwei bis römisch fünf der angefochtenen Bescheide betreffend Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin und die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides betreffend Drittbeschwerdeführer werden

, Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist jeweils

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten jeweils am 21.12.2012 in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Verfahren wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom jeweils 25.06.2013, Zl. C10 434564-1/2013/4E (betreffend Erstbeschwerdeführer), und Zl. C10 434833-1/2013/5E (betreffend Zweitbeschwerdeführerin), rechtskräftig negativ abgeschlossen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 02.10.2013, U 2008/2013 und U 2009/2013, wurde die Behandlung der gegen die oben angeführten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerden abgelehnt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 02.10.2013, U 2008 aus 2013, und U 2009 aus 2013,, wurde die Behandlung der gegen die oben angeführten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerden abgelehnt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten jeweils am 16.11.2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten jeweils am 16.11.2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden dann diese Anträge jeweils

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und jeweils

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung jeweils

§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III).

Weiters wurde jeweils ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Schließlich wurde jeweils

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden dann diese Anträge jeweils

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und jeweils

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung jeweils

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde jeweils ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Schließlich wurde jeweils

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen die zuletzt genannten Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 20.11.2018 stellte der am XXXX in Österreich geborene Drittbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.11.2018 stellte der am römisch 40 in Österreich geborene Drittbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies dann mit dem im Spruch genannten Bescheid den Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II), wobei weiters ausgesprochen wurde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers

§ 46

FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies dann mit dem im Spruch genannten Bescheid den Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), wobei weiters ausgesprochen wurde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen den zuletzt genannten Bescheid wurde ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2022 vorgenommenen Verhandlung zog die Vertretung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und gesetzlichen Vertreter (Eltern) des Drittbeschwerdeführers dessen Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides zurück. Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2022 vorgenommenen Verhandlung zog die Vertretung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und gesetzlichen Vertreter (Eltern) des Drittbeschwerdeführers dessen Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Der strafgerichtlich unbescholtene Erstbeschwerdeführer und die ebenfalls strafgerichtlich unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin, beide Staatsangehörige der Mongolei, leben nunmehr seit 21.12.2012 – somit seit mehr als neun Jahren – ohne Unterbrechung im Bundesgebiet. Der Erstbeschwerdeführer – seit 02.02.2010 Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin – ist der Vater und die Zweitbeschwerdeführerin die Mutter des am XXXX in Österreich geborenen und seither ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältigen Drittbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer – seit 02.02.2010 Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin – ist der Vater und die Zweitbeschwerdeführerin die Mutter des am römisch 40 in Österreich geborenen und seither ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältigen Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer leben in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX , XXXX .Die Beschwerdeführer leben in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 , römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer erwarb am 21.10.2020 und die Zweitbeschwerdeführerin am 11.11.2017 jeweils das Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 (jeweiliger Prüfungserfolg „Bestanden“). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen jedenfalls über Deutschkenntnisse, die für die Bewältigung des Alltagslebens ausreichend sind. Die Deutschkenntnisse der zuletzt genannten Beschwerdeführer wurden in der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verhandlung auch unter Beweis gestellt. Der Erstbeschwerdeführer ging auch bereits verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach, wobei er zunächst vom 03.12.2014 bis 29.01.2016 bei XXXX - XXXX , XXXX , XXXX , geringfügig beschäftigt war. Zuletzt war der Erstbeschwerdeführer vom 19.05.2021 bis 14.10.2021 beim XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , als Küchengehilfe (Vollzeit) beschäftigt, wobei er monatlich € 1.575,-- brutto (1.288,35 nettto) ins Verdienen brachte. Diese Tätigkeit lag einer vom 15.04.2021 bis 14.10.2021 gültigen Beschäftigungsbewilligung vom 16.03.2021 des Arbeitsmarktservice XXXX zu Grunde. Der Erstbeschwerdeführer ging auch bereits verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach, wobei er zunächst vom 03.12.2014 bis 29.01.2016 bei römisch 40 - römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , geringfügig beschäftigt war. Zuletzt war der Erstbeschwerdeführer vom 19.05.2021 bis 14.10.2021 beim römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Küchengehilfe (Vollzeit) beschäftigt, wobei er monatlich € 1.575,-- brutto (1.288,35 nettto) ins Verdienen brachte. Diese Tätigkeit lag einer vom 15.04.2021 bis 14.10.2021 gültigen Beschäftigungsbewilligung vom 16.03.2021 des Arbeitsmarktservice römisch 40 zu Grunde. Für den Erstbeschwerdeführer liegt bereits ein mit 08.04.2022 datierter Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung vor, wonach der Erstbeschwerdeführer beim Arbeitgeber XXXX , XXXX , XXXX , als Stallhilfe in der Landwirtschaft (Pflege, Fütterung der Tiere, Ausmisten) – den hiebei gewünschten Staplerführerausweis erwarb er bereits am 23.03.2019 – mit einem Bruttomindestlohn von € 1.530,-- pro Monat (40 Wochenstunden) arbeiten könne. Bereits dadurch ist die Existenzsicherung der Familie gewährleistet. Für den Erstbeschwerdeführer liegt bereits ein mit 08.04.2022 datierter Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung vor, wonach der Erstbeschwerdeführer beim Arbeitgeber römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Stallhilfe in der Landwirtschaft (Pflege, Fütterung der Tiere, Ausmisten) – den hiebei gewünschten Staplerführerausweis erwarb er bereits am 23.03.2019 – mit einem Bruttomindestlohn von € 1.530,-- pro Monat (40 Wochenstunden) arbeiten könne. Bereits dadurch ist die Existenzsicherung der Familie gewährleistet. Aber auch für die Zweitbeschwerdeführerin liegt ein mit 08.04.2022 datierter Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin beim Arbeitgeber XXXX , XXXX , XXXX , als Reinigungskraft mit einem monatlichen Bruttomindestlohn von € 1.360,09 (32,5 Wochenstunden) arbeiten könne. Aber auch für die Zweitbeschwerdeführerin liegt ein mit 08.04.2022 datierter Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin beim Arbeitgeber römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Reinigungskraft mit einem monatlichen Bruttomindestlohn von € 1.360,09 (32,5 Wochenstunden) arbeiten könne. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden jeweils am 19.06.2014 im Rahmen der Baptistengemeinde XXXX getauft, wo beide Beschwerdeführer auch verschiedene gemeinnützige Tätigkeiten entfalten. Der Erstbeschwerdeführer verrichtete überdies auch im Rahmen des Diakoniewerkes in XXXX , gemeinnützige Tätigkeiten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden jeweils am 19.06.2014 im Rahmen der Baptistengemeinde römisch 40 getauft, wo beide Beschwerdeführer auch verschiedene gemeinnützige Tätigkeiten entfalten. Der Erstbeschwerdeführer verrichtete überdies auch im Rahmen des Diakoniewerkes in römisch 40 , gemeinnützige Tätigkeiten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben bereits einen – auch die Beschwerdeführer unterstützenden – großen Freundes- und Bekanntenkreis, der auch aus Österreichern besteht, gewonnen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2022. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern ergeben sich insbesondere aus den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, den in den Verfahren vorgelegten Urkunden, wobei die jeweils im Original vorgelegten mongolischen Reisepässe der Beschwerdeführer, die Heiratsurkunde (einschließlich Übersetzung) des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die Geburtsurkunde des in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführers, die Zeugnisse der Integrationsprüfung A2, die Arbeitsverträge unter aufschiebender Bedingung, die Gehaltsabrechnungen bezüglich des Erstbeschwerdeführers, der auch im Original vorgelegte Staplerführerausweis des Erstbeschwerdeführers, die Taufbestätigungen der Baptistengemeinde XXXX und die Schreiben des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich und ein Konvolut von Unterstützungsschreiben von Österreichern hervorzuheben sind. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern ergeben sich insbesondere aus den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, den in den Verfahren vorgelegten Urkunden, wobei die jeweils im Original vorgelegten mongolischen Reisepässe der Beschwerdeführer, die Heiratsurkunde (einschließlich Übersetzung) des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die Geburtsurkunde des in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführers, die Zeugnisse der Integrationsprüfung A2, die Arbeitsverträge unter aufschiebender Bedingung, die Gehaltsabrechnungen bezüglich des Erstbeschwerdeführers, der auch im Original vorgelegte Staplerführerausweis des Erstbeschwerdeführers, die Taufbestätigungen der Baptistengemeinde römisch 40 und die Schreiben des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich und ein Konvolut von Unterstützungsschreiben von Österreichern hervorzuheben sind. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus den jeweiligen Einsichtnahmen in das Strafregister (SA). Weiters erfolgten Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem (GVS), Fremdenregister und AJ-WEB. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A): I.)römisch eins.)

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Aufl. [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Aufl. [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (z.B. VwGH 29.04.2015,Fr 2014/20/0047).Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (z.B. VwGH 29.04.2015,, Fr 2014/20/0047). Da die Vertretung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und gesetzlichen Vertreter (Eltern) des Drittbeschwerdeführers dessen Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, sind diese rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Da die Vertretung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und gesetzlichen Vertreter (Eltern) des Drittbeschwerdeführers dessen Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, sind diese rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. II.) und III.)römisch zwei.) und römisch drei.)

§ 58Abs. 5 Asyl

G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57persönlich beim Bundesamt zu stellen.

Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Art. 8 EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Z 31; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau.Artikel 8, EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Ziffer 31,; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). Da der strafgerichtlich unbescholtene Erstbeschwerdeführer und die ebenfalls strafgerichtlich unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin nunmehr bereits seit 21.12.2012 – somit seit mehr als neun Jahren – ohne Unterbrechung in Österreich leben, beide Beschwerdeführer die Integrationsprüfung A2 erfolgreich absolvierten und über Deutschkenntnisse verfügen, die die Bewältigung des Alltagslebens ermöglichen, der Erstbeschwerdeführer in Österreich bereits erwerbstätig war, Arbeitsverträge unter aufschiebender Bedingung für beide Beschwerdeführer vorliegen, die die Existenzsicherung der Familie gewährleisten, beide Beschwerdeführer gemeinnützige Tätigkeiten leisten und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, der auch aus Österreichern besteht, gewinnen konnten, wobei die Interessen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin insbesondere angesichts der bereits sehr langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet somit die öffentlichen Interessen überwiegen, wird diesen jeweils der (beantragte) Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK erteilt.Da der strafgerichtlich unbescholtene Erstbeschwerdeführer und die ebenfalls strafgerichtlich unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin nunmehr bereits seit 21.12.2012 – somit seit mehr als neun Jahren – ohne Unterbrechung in Österreich leben, beide Beschwerdeführer die Integrationsprüfung A2 erfolgreich absolvierten und über Deutschkenntnisse verfügen, die die Bewältigung des Alltagslebens ermöglichen, der Erstbeschwerdeführer in Österreich bereits erwerbstätig war, Arbeitsverträge unter aufschiebender Bedingung für beide Beschwerdeführer vorliegen, die die Existenzsicherung der Familie gewährleisten, beide Beschwerdeführer gemeinnützige Tätigkeiten leisten und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, der auch aus Österreichern besteht, gewinnen konnten, wobei die Interessen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin insbesondere angesichts der bereits sehr langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet somit die öffentlichen Interessen überwiegen, wird diesen jeweils der (beantragte) Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen würde daher eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf den in Österreich geborenen unmündigen Drittbeschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Daraus ergibt sich, dass die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehende sind, weshalb die den Drittbeschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig festzustellen ist. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen würde daher eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf den in Österreich geborenen unmündigen Drittbeschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Daraus ergibt sich, dass die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehende sind, weshalb die den Drittbeschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig festzustellen ist.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die Beschwerdeführer erfüllen somit jedenfalls die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführer erfüllen somit jedenfalls die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

§ 9Abs. 4 Z 1 Int

G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt.

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt.

§ 9Abs. 5 Z 1 Int

G sind von der Erfüllungspflicht ausgenommen Drittstaatangehörige, die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden.

Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, IntG sind von der Erfüllungspflicht ausgenommen Drittstaatangehörige, die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden.

§ 11Abs. 1 Int

G wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischem Integrationsfond durchgeführt.

Paragraph 11, Absatz eins, IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischem Integrationsfond durchgeführt.

§ 11Abs. 2 Int

G umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Paragraph 11, Absatz 2, IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. „Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11Int

G vorlegten, erfüllen diese somit

§ 9Abs. 4 Z 1 Int

G iVm § 11 IntG sowie der Drittbeschwerdeführer im Hinblick auf § 9 Abs. 5 Z 1 IntG (auch) die Voraussetzung

§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, weshalb ihnen

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, IntG vorlegten, erfüllen diese somit

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG in Verbindung mit Paragraph 11, IntG sowie der Drittbeschwerdeführer im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, IntG (auch) die Voraussetzung

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, weshalb ihnen

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel

§ 58Asyl

G 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel

Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. IV.)römisch vier.) Im Hinblick auf die Spruchpunkte A) II. und III. der gegenständlichen Entscheidung waren die angeführten Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben. Im Hinblick auf die Spruchpunkte A) römisch zwei. und römisch drei. der gegenständlichen Entscheidung waren die angeführten Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idg

F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W152.1434564.2.00

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