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{'item': 'W159 2229960-1'}

Obsah (12)§ 57§ 55Art. 133§ 37§ 10§ 46a§ 9§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlW159 2229960-1 Spruch, W159 2229960-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.) wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) wird abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) wird stattgegeben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig. XXXX wird

§ 55Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) wird stattgegeben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig. römisch 40 wird

Paragraph 55, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das vorliegende Verfahren begann mit dem Schreiben vom 28.03.2017, Zl. XXXX ( XXXX ) an die Landespolizeidirektion XXXX mit dem Ersuchen um Überprüfung

§ 37Abs.

4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wegen Verdachts auf Aufenthaltsehe. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, geb. am XXXX verfüge seit 21.05.2015 über eine gültige Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige eines Österreichers. Sie sei seit 16.04.2016 mit dem österreichischen Staatsbürger, XXXX , geb. am XXXX verheiratet. Es bestehe ein Altersunterschied von 13 Jahren zwischen den Eheleuten. Am 02.02.2017 brachte die Beschwerdeführerin Anträge für zwei Kinder ein, die bis dato bei der Großmutter in Serbien gelebt hätten. Im vorgelegten Obsorgebeschluss sei jedoch vermerkt, dass die Kinder beim Vater im Elternhaus leben würden, da die Mutter Gastarbeiterin in Österreich sei. Die Obsorge sei auf die Mutter übertragen worden, um den Kindern ein besseres Leben in Österreich zu ermöglichen. Aufgrund der dargelegten Tatsachen werde davon ausgegangen, dass es sich bei der Ehe, die die Beschwerdeführerin mit dem Österreicher eingegangen sei, um eine Aufenthaltsehe handle. Es wurde um Überprüfung der Ehe und Befragung der Beteiligten gebeten.Das vorliegende Verfahren begann mit dem Schreiben vom 28.03.2017, Zl. römisch 40 ( römisch 40 ) an die Landespolizeidirektion römisch 40 mit dem Ersuchen um Überprüfung

Paragraph 37, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wegen Verdachts auf Aufenthaltsehe. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, geb. am römisch 40 verfüge seit 21.05.2015 über eine gültige Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige eines Österreichers. Sie sei seit 16.04.2016 mit dem österreichischen Staatsbürger, römisch 40 , geb. am römisch 40 verheiratet. Es bestehe ein Altersunterschied von 13 Jahren zwischen den Eheleuten. Am 02.02.2017 brachte die Beschwerdeführerin Anträge für zwei Kinder ein, die bis dato bei der Großmutter in Serbien gelebt hätten. Im vorgelegten Obsorgebeschluss sei jedoch vermerkt, dass die Kinder beim Vater im Elternhaus leben würden, da die Mutter Gastarbeiterin in Österreich sei. Die Obsorge sei auf die Mutter übertragen worden, um den Kindern ein besseres Leben in Österreich zu ermöglichen. Aufgrund der dargelegten Tatsachen werde davon ausgegangen, dass es sich bei der Ehe, die die Beschwerdeführerin mit dem Österreicher eingegangen sei, um eine Aufenthaltsehe handle. Es wurde um Überprüfung der Ehe und Befragung der Beteiligten gebeten. Am 24.08.2017 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Verdacht gem. § 117 FPG einvernommen. Befragt gab XXXX , Arbeiter, geb. am XXXX , wohnhaft in XXXX an, er habe von 06/2011 bis 10/2015 als Hausarbeiter im XXXX gearbeitet und sei seit 06/2017 bei der Firma XXXX , Lagerarbeiter.Am 24.08.2017 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Verdacht gem. Paragraph 117, FPG einvernommen. Befragt gab römisch 40 , Arbeiter, geb. am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 an, er habe von 06 aus 2011, bis 10 aus 2015, als Hausarbeiter im römisch 40 gearbeitet und sei seit 06 aus 2017, bei der Firma römisch 40 , Lagerarbeiter. Zu seinen Familienverhältnissen befragt gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an er sei in

  1. Ehe von 1999 bis 2003 mit XXXX verheiratet gewesen. Dieser Ehe entstamme der gemeinsame Sohn XXXX . Zu seinem Sohn habe er hauptsächlich telefonischen Kontakt und er sehe ihn zu seinem Geburtstag und zu Weihnachten. Seine Ex-Frau und sein Sohn würden im XXXX wohnen.er sei in
  2. Ehe von 1999 bis 2003 mit römisch 40 verheiratet gewesen. Dieser Ehe entstamme der gemeinsame Sohn römisch 40 . Zu seinem Sohn habe er hauptsächlich telefonischen Kontakt und er sehe ihn zu seinem Geburtstag und zu Weihnachten. Seine Ex-Frau und sein Sohn würden im römisch 40 wohnen. In
  3. Ehe sei er von 2005 bis 2012 mit XXXX verheiratet gewesen. Der Kontakt zu ihr sei abgebrochen. Er wisse nicht, wo sie wohnen würde.In
  4. Ehe sei er von 2005 bis 2012 mit römisch 40 verheiratet gewesen. Der Kontakt zu ihr sei abgebrochen. Er wisse nicht, wo sie wohnen würde. In
  5. Ehe sei er mit XXXX seit 16.04.2015 verheiratet. Sie hätten in XXXX geheiratet, denn in XXXX hätten sie über drei Monate auf einen Termin warten müssen.In
  6. Ehe sei er mit römisch 40 seit 16.04.2015 verheiratet. Sie hätten in römisch 40 geheiratet, denn in römisch 40 hätten sie über drei Monate auf einen Termin warten müssen. Er habe gewusst, dass die Beschwerdeführerin zwei Kinder habe, XXXX . Er habe die Kinder persönlich kennengelernt. XXXX habe sie auch schon in XXXX besucht. Er habe gewusst, dass die Beschwerdeführerin zwei Kinder habe, römisch 40 . Er habe die Kinder persönlich kennengelernt. römisch 40 habe sie auch schon in römisch 40 besucht. Er erzählte, er habe die Beschwerdeführerin im Dezember 2014 im XXXX das erste Mal gesehen. Ihr Bruder sei sein Arbeitskollege gewesen und sie habe ihren Bruder besucht. Anschließend hätten sie sich gelegentlich getroffen. Die Beschwerdeführerin habe relativ schnell bei ihm übernachtet. Seit Jänner 2015 seien sie ein Paar und hätten eine Fernbeziehung geführt. Sie hätte immer ausreisen müssen. Die Heirat sei gemeinsam beschlossen worden. Es habe keinen klassischen Heiratsantrag und keinen Verlobungsring gegeben. Sie hätten in seiner Wohnung im Jänner 2015 beschlossen, zu heiraten. Er hätte als Ehering seinen alten Ehering genommen. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls einen Ring gehabt. Er wisse nicht, wer die Trauzeugen gewesen seien, er habe sie nicht gekannt und nie wiedergesehen. Er erzählte, er habe die Beschwerdeführerin im Dezember 2014 im römisch 40 das erste Mal gesehen. Ihr Bruder sei sein Arbeitskollege gewesen und sie habe ihren Bruder besucht. Anschließend hätten sie sich gelegentlich getroffen. Die Beschwerdeführerin habe relativ schnell bei ihm übernachtet. Seit Jänner 2015 seien sie ein Paar und hätten eine Fernbeziehung geführt. Sie hätte immer ausreisen müssen. Die Heirat sei gemeinsam beschlossen worden. Es habe keinen klassischen Heiratsantrag und keinen Verlobungsring gegeben. Sie hätten in seiner Wohnung im Jänner 2015 beschlossen, zu heiraten. Er hätte als Ehering seinen alten Ehering genommen. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls einen Ring gehabt. Er wisse nicht, wer die Trauzeugen gewesen seien, er habe sie nicht gekannt und nie wiedergesehen. Befragt nach dem Ablauf der Hochzeit erzählte der Ehemann der Beschwerdeführerin, sie seien gemeinsam von XXXX nach XXXX mit dem Autobus gefahren und hätten dort im Elternhaus, im selben Zimmer übernachtet. Am Tag der Hochzeit hätten sie sich im Elternhaus auf die Hochzeit vorbereitet und seien dann zu Fuß zum Standesamt gegangen. Er habe auch keine Notwendigkeit gesehen, dass Verwandte oder Freunde anwesend gewesen wären. Bei der Trauung seien die Trauzeugen, ein Dolmetscher und der Standesbeamte anwesend gewesen. Letzterer habe sie zum Restaurant in XXXX zum Essen gebracht. Am nächsten Morgen seien sie mit dem Autobus nach XXXX zurückgefahren und in der Nacht angekommen. Er würde sich mit seiner Partnerin auf Deutsch und Serbisch unterhalten. Sie würden in XXXX 12, in einer 30 m2 großen Hochparterre-Wohnung wohnen. Das Paar sei um eine größere Wohnung bemüht, sodass die Kinder nachkommen könnten. Die Beschwerdeführerin würde als Reinigungskraft etwa 1.400 € verdienen. Die Eltern seiner Frau habe er nur einmal gesehen, als sie bei ihnen, bei der Hochzeit gewohnt hätten. Er denke, dass die Eltern der Beschwerdeführerin, Nebenerwerbsbauern seien. Sie habe auch einen Bruder XXXX und zwei Schwestern XXXX . Die Nachnamen der Schwestern kenne er nicht.Befragt nach dem Ablauf der Hochzeit erzählte der Ehemann der Beschwerdeführerin, sie seien gemeinsam von römisch 40 nach römisch 40 mit dem Autobus gefahren und hätten dort im Elternhaus, im selben Zimmer übernachtet. Am Tag der Hochzeit hätten sie sich im Elternhaus auf die Hochzeit vorbereitet und seien dann zu Fuß zum Standesamt gegangen. Er habe auch keine Notwendigkeit gesehen, dass Verwandte oder Freunde anwesend gewesen wären. Bei der Trauung seien die Trauzeugen, ein Dolmetscher und der Standesbeamte anwesend gewesen. Letzterer habe sie zum Restaurant in römisch 40 zum Essen gebracht. Am nächsten Morgen seien sie mit dem Autobus nach römisch 40 zurückgefahren und in der Nacht angekommen. Er würde sich mit seiner Partnerin auf Deutsch und Serbisch unterhalten. Sie würden in römisch 40 12, in einer 30 m2 großen Hochparterre-Wohnung wohnen. Das Paar sei um eine größere Wohnung bemüht, sodass die Kinder nachkommen könnten. Die Beschwerdeführerin würde als Reinigungskraft etwa 1.400 € verdienen. Die Eltern seiner Frau habe er nur einmal gesehen, als sie bei ihnen, bei der Hochzeit gewohnt hätten. Er denke, dass die Eltern der Beschwerdeführerin, Nebenerwerbsbauern seien. Sie habe auch einen Bruder römisch 40 und zwei Schwestern römisch 40 . Die Nachnamen der Schwestern kenne er nicht. Die Ehe sei nicht durch eine dritte Person vermittelt worden. Er habe geheiratet, weil er nicht alleine sein wolle. Sie würden sehr spartanisch leben, weil das Geld knapp sei, weswegen er seiner Frau auch nichts zum Geburtstag geschenkt habe. Die Beschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme bei der LPD XXXX am 24.08.2017 befragt an, ihr Vater XXXX würde nicht arbeiten, ihre Mutter XXXX sei Hausfrau. Ihr Bruder und sie würden Geld zu den Eltern schicken. Sie persönlich würde Geld schicken, weil ihre Kinder dort leben würden. Sie habe zwei Kinder XXXX und XXXX . Die Tochter und der Sohn hätten die Grundschule abgeschlossen. XXXX habe zwei Jahre der vierjährigen Landwirtschaftsschule besucht. Sie wolle, dass ihre Kinder nach Österreich kommen, da sie eine sichere Arbeitsstelle hier habe. Sie persönlich sei als Reinigungskraft bei der Firma XXXX angestellt und würde 1.350 € monatlich verdienen. Ihr Gatte würde die Kinder persönlich kennen und er habe sie schon öfters gesehen. XXXX habe etwa 3mal und XXXX etwa 5mal das Ehepaar in XXXX besucht. Die Kinder hätten bei ihnen oder auch bei den Geschwistern der Beschwerdeführerin, bei ihren zwei Schwestern Manuela und XXXX und ihrem Bruder XXXX , die alle in XXXX wohnen würden, übernachtet.Die Beschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme bei der LPD römisch 40 am 24.08.2017 befragt an, ihr Vater römisch 40 würde nicht arbeiten, ihre Mutter römisch 40 sei Hausfrau. Ihr Bruder und sie würden Geld zu den Eltern schicken. Sie persönlich würde Geld schicken, weil ihre Kinder dort leben würden. Sie habe zwei Kinder römisch 40 und römisch 40 . Die Tochter und der Sohn hätten die Grundschule abgeschlossen. römisch 40 habe zwei Jahre der vierjährigen Landwirtschaftsschule besucht. Sie wolle, dass ihre Kinder nach Österreich kommen, da sie eine sichere Arbeitsstelle hier habe. Sie persönlich sei als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 angestellt und würde 1.350 € monatlich verdienen. Ihr Gatte würde die Kinder persönlich kennen und er habe sie schon öfters gesehen. römisch 40 habe etwa 3mal und römisch 40 etwa 5mal das Ehepaar in römisch 40 besucht. Die Kinder hätten bei ihnen oder auch bei den Geschwistern der Beschwerdeführerin, bei ihren zwei Schwestern Manuela und römisch 40 und ihrem Bruder römisch 40 , die alle in römisch 40 wohnen würden, übernachtet. Diese Ehe sei ihre erste Ehe, denn sie sei mit dem Vater der Kinder nicht verheiratet gewesen. Sie habe vier Jahre mit XXXX zusammengelebt, doch er sei nicht gut zu ihr gewesen. Sie wisse nicht, wo XXXX zurzeit lebe, sie sei mit ihm nicht in Kontakt. Die Kinder würden ihren Vater manchmal sehen.Diese Ehe sei ihre erste Ehe, denn sie sei mit dem Vater der Kinder nicht verheiratet gewesen. Sie habe vier Jahre mit römisch 40 zusammengelebt, doch er sei nicht gut zu ihr gewesen. Sie wisse nicht, wo römisch 40 zurzeit lebe, sie sei mit ihm nicht in Kontakt. Die Kinder würden ihren Vater manchmal sehen. Sie habe ihren Gatten kennengelernt, als sie ihren Bruder im XXXX besucht habe. Er sei der Arbeitskollege ihres Bruders gewesen. Ihr Bruder hätte ihr von XXXX erzählt und ihr Bruder hätte Thomas von der Beschwerdeführerin erzählt. Das erste Mal hätten sie sich am 15.12.2014 am Rathausplatz beim Christkindlmarkt gesehen. Ihr Gatte sei normal gewesen und habe ihr gefallen. Danach habe sie ihn öfters getroffen. Sie habe danach mehrmals gewartet, bis er mit der Arbeit fertig gewesen sei. Sie hätten sich auch telefonisch Treffpunkte vereinbart. Meistens hätten sie sich in der Wohnung getroffen und er habe sie dann in der Wohnung angemeldet. Sie hätten heiraten wollen und hätten in XXXX etwa vier bis fünf Monate auf einen Termin warten müssen. Es wurde deshalb beschlossen, in Serbien zu heiraten. Er habe sie gefragt, ob sie ihn heiraten wolle, es habe keinen Verlobungsring gegeben. Ihr Mann habe die Eheringe gekauft, sie wisse nicht was sie gekostet hätten, sie sei beim Kauf nicht dabei gewesen. Sie habe ihren Gatten kennengelernt, als sie ihren Bruder im römisch 40 besucht habe. Er sei der Arbeitskollege ihres Bruders gewesen. Ihr Bruder hätte ihr von römisch 40 erzählt und ihr Bruder hätte Thomas von der Beschwerdeführerin erzählt. Das erste Mal hätten sie sich am 15.12.2014 am Rathausplatz beim Christkindlmarkt gesehen. Ihr Gatte sei normal gewesen und habe ihr gefallen. Danach habe sie ihn öfters getroffen. Sie habe danach mehrmals gewartet, bis er mit der Arbeit fertig gewesen sei. Sie hätten sich auch telefonisch Treffpunkte vereinbart. Meistens hätten sie sich in der Wohnung getroffen und er habe sie dann in der Wohnung angemeldet. Sie hätten heiraten wollen und hätten in römisch 40 etwa vier bis fünf Monate auf einen Termin warten müssen. Es wurde deshalb beschlossen, in Serbien zu heiraten. Er habe sie gefragt, ob sie ihn heiraten wolle, es habe keinen Verlobungsring gegeben. Ihr Mann habe die Eheringe gekauft, sie wisse nicht was sie gekostet hätten, sie sei beim Kauf nicht dabei gewesen. Die Beschwerdeführerin erzählte, sie seien am 14.04.2015 mit dem Autobus 10 Stunden nach XXXX , Serbien gefahren und hätten im Elternhaus der Beschwerdeführerin im selben Zimmer übernachtet. Sie seien vom Trauzeugen XXXX mit seinem Auto zum Standesamt gebracht worden. Bei der Hochzeit seien 10 Personen anwesend gewesen, ihre Eltern, ihre Kinder, die beiden Trauzeugen, ihr Ehemann und sie, ein Dolmetscher und der Standesbeamte. Anschließend hätten alle in einem Restaurant in XXXX gefeiert. Die Beschwerdeführerin erzählte, sie seien am 14.04.2015 mit dem Autobus 10 Stunden nach römisch 40 , Serbien gefahren und hätten im Elternhaus der Beschwerdeführerin im selben Zimmer übernachtet. Sie seien vom Trauzeugen römisch 40 mit seinem Auto zum Standesamt gebracht worden. Bei der Hochzeit seien 10 Personen anwesend gewesen, ihre Eltern, ihre Kinder, die beiden Trauzeugen, ihr Ehemann und sie, ein Dolmetscher und der Standesbeamte. Anschließend hätten alle in einem Restaurant in römisch 40 gefeiert. Sie würde sich mit ihrem Partner aus Deutsch und Serbisch unterhalten. Für die Liebe brauche man nicht viel reden. Sie würden in XXXX , im Erdgeschoss, ein paar Stufen hinaufgehen, wohnen. Sie sei nach der Hochzeit, richtig, bei ihrem Mann eingezogen. Sie seien noch nicht gemeinsam auf Urlaub gewesen. Sie seien bei XXXX , am XXXX , im XXXX beim XXXX gewesen. Sie würde sich mit ihrem Partner aus Deutsch und Serbisch unterhalten. Für die Liebe brauche man nicht viel reden. Sie würden in römisch 40 , im Erdgeschoss, ein paar Stufen hinaufgehen, wohnen. Sie sei nach der Hochzeit, richtig, bei ihrem Mann eingezogen. Sie seien noch nicht gemeinsam auf Urlaub gewesen. Sie seien bei römisch 40 , am römisch 40 , im römisch 40 beim römisch 40 gewesen. Ihr Mann würde bei der Firma XXXX arbeiten. Seine Eltern XXXX und XXXX , seien schon älter und in Pension.Ihr Mann würde bei der Firma römisch 40 arbeiten. Seine Eltern römisch 40 und römisch 40 , seien schon älter und in Pension. Ihre Ehe sei nicht durch eine dritte Person vermittelt worden. Sie habe ihn geheiratet, weil er ihr als Mensch passe. Zum letzten Geburtstag habe sie ihm nichts geschenkt, es sei in Serbien nicht üblich zum Geburtstag Geschenke zu machen. Sie habe zu ihrem Geburtstag auch nichts von ihrem Mann bekommen. Am 25.08.2017 bestätigte die LPD XXXX in einer Sachverhaltsdarstellung den Verdacht der Aufenthaltsehe, u.a. aufgrund der vielen unterschiedlichen Angaben in der Befragung der Eheleute. Die erhebenden Beamten hätten auch an der gemeinsamen Wohnadresse, in XXXX 12 Nachschau gehalten und die Beschwerdeführerin sei von der Nachbarin auf Tür 1 nicht erkannt worden. Nach der Befragung sei man mit der Beschwerdeführerin in die gemeinsame Wohnung des Ehepaars aufgebrochen. Die Beschwerdeführerin habe einen orientierungslosen Eindruck beim Aufsuchen des Wohnhauses gemacht, habe die Haustür und die Wohnungstür in die falsche Richtung aufmachen wollen. In der Wohnung hätten sich nur wenige Kleidungsstücke der Beschwerdeführerin befunden.Am 25.08.2017 bestätigte die LPD römisch 40 in einer Sachverhaltsdarstellung den Verdacht der Aufenthaltsehe, u.a. aufgrund der vielen unterschiedlichen Angaben in der Befragung der Eheleute. Die erhebenden Beamten hätten auch an der gemeinsamen Wohnadresse, in römisch 40 12 Nachschau gehalten und die Beschwerdeführerin sei von der Nachbarin auf Tür 1 nicht erkannt worden. Nach der Befragung sei man mit der Beschwerdeführerin in die gemeinsame Wohnung des Ehepaars aufgebrochen. Die Beschwerdeführerin habe einen orientierungslosen Eindruck beim Aufsuchen des Wohnhauses gemacht, habe die Haustür und die Wohnungstür in die falsche Richtung aufmachen wollen. In der Wohnung hätten sich nur wenige Kleidungsstücke der Beschwerdeführerin befunden. Die LPD XXXX übermittelte einen Bericht an das Amt der XXXX sowie an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend des Verdachtes einer Aufenthaltsehe der Beschwerdeführerin und übermittelte den Abschlussbericht. Die LPD römisch 40 übermittelte einen Bericht an das Amt der römisch 40 sowie an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend des Verdachtes einer Aufenthaltsehe der Beschwerdeführerin und übermittelte den Abschlussbericht. Die LPD XXXX übermittelte einen Bericht an die Staatsanwaltschaft XXXX betreffend des Verdachtes einer Aufenthaltsehe der Beschwerdeführerin. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Tat der Eheschließung in XXXX /Serbien vollzogen wurde. Die LPD römisch 40 übermittelte einen Bericht an die Staatsanwaltschaft römisch 40 betreffend des Verdachtes einer Aufenthaltsehe der Beschwerdeführerin. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Tat der Eheschließung in römisch 40 /Serbien vollzogen wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 28.11.2017 von einem Referenten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er wurde rechtlich durch Rechtsanwalt Mag XXXX vertreten. Es wurde festgehalten, dass nachdem sich das Paar zwei Tage im Dezember und 2 Wochen im Februar gesehen habe, sich entschlossen hätte zu heiraten. Als Begründung gab er an, nach seiner letzten Ehe sei er sehr lange alleine gewesen. Aufgrund seiner Menschenkenntnis und seines höheren Alters habe er nicht warten wollen, bis er 70 Jahre alt sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, er spreche Serbisch und Deutsch mit seiner Ehefrau. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 28.11.2017 von einem Referenten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er wurde rechtlich durch Rechtsanwalt Mag römisch 40 vertreten. Es wurde festgehalten, dass nachdem sich das Paar zwei Tage im Dezember und 2 Wochen im Februar gesehen habe, sich entschlossen hätte zu heiraten. Als Begründung gab er an, nach seiner letzten Ehe sei er sehr lange alleine gewesen. Aufgrund seiner Menschenkenntnis und seines höheren Alters habe er nicht warten wollen, bis er 70 Jahre alt sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, er spreche Serbisch und Deutsch mit seiner Ehefrau. Zur Haushaltsführung gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass auf seinen Wunsch er die Mietkosten zahle und seine Frau den größeren Teil der Lebensunterhaltskosten übernehme. Den Großteil der Haushaltsführung übernehme seine Frau. Es gäbe keine spezielle Aufgabe, die er mache. Es werde fast nicht gesaugt, die Arbeit sei mit Besen und Schaufel schnell erledigt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, dass es fast keine Wochenendaktivitäten gäbe. Zu dem Treffen mit anderen Personen erzählte er, seine Frau würde ihre in XXXX lebenden Geschwister besuchen, er seine Familie. Er persönlich sei bei den Familienbesuchen nicht dabei. Seine Frau habe einmal seine Mutter getroffen. Am Wochenende würden sie „couchen und entspannen“. Er verbringe die Zeit am Wochenende mit seiner Frau. Das Geld würde nicht für einen Wellnessurlaub reichen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, dass es fast keine Wochenendaktivitäten gäbe. Zu dem Treffen mit anderen Personen erzählte er, seine Frau würde ihre in römisch 40 lebenden Geschwister besuchen, er seine Familie. Er persönlich sei bei den Familienbesuchen nicht dabei. Seine Frau habe einmal seine Mutter getroffen. Am Wochenende würden sie „couchen und entspannen“. Er verbringe die Zeit am Wochenende mit seiner Frau. Das Geld würde nicht für einen Wellnessurlaub reichen. Es wurde der Antrag gestellt, Frau XXXX sowie XXXX als Zeugen vorzuladen.Es wurde der Antrag gestellt, Frau römisch 40 sowie römisch 40 als Zeugen vorzuladen. Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 28.11.2017 von dem Referenten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie wurde rechtlich durch Mag XXXX vertreten. Auf die Frage, warum sie bereits nach so kurzer Zeit geheiratet hätten, antwortete die Beschwerdeführerin, ihr habe der Mann gefallen und sie habe dem Mann gefallen. Es habe einfach gepasst. Während sie sich in Serbien aufgehalten habe, hätten sie sich telefonisch unterhalten. Seit das Paar zusammen sei, habe es noch nie Probleme mit der Kommunikation gegeben. Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 28.11.2017 von dem Referenten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie wurde rechtlich durch Mag römisch 40 vertreten. Auf die Frage, warum sie bereits nach so kurzer Zeit geheiratet hätten, antwortete die Beschwerdeführerin, ihr habe der Mann gefallen und sie habe dem Mann gefallen. Es habe einfach gepasst. Während sie sich in Serbien aufgehalten habe, hätten sie sich telefonisch unterhalten. Seit das Paar zusammen sei, habe es noch nie Probleme mit der Kommunikation gegeben. Sie gab an, sie würde seit zweieinhalb Jahren bei ihrem Mann wohnen. Ihr Mann habe immer alles gezahlt, nachgefragt ergänzte sie, sie würde die Lebensmittel und Hygieneartikel einkaufen. Sie würde ihm für die Mietkosten 150€ auf den Nachtisch legen, doch er nehme dieses Geld nicht. Da die Wohnung klein sei, putze sie hauptsächlich, ihr Mann würde die Waschmaschine einschalten. Sie sei erwerbstätig. Sie arbeite als Reinigungskraft seit 13 Monaten in einem Privatkrankenhaus. Sie sei als „Springerin“ eingestellt. Angesprochen auf ihre persönlichen Hygieneartikel, antwortete die Beschwerdeführerin es befänden sich Zahnbürste und Zahnpaste im Badezimmer. Sie würde keinen speziellen Artikel für sich kaufen. Die Schminke befände sich in ihrer Tasche. Das Ehepaar hätte keine Hobbies, sie würden hauptsächlich fernschauen. Sie würde sich mit ihrer Familie treffen, ihr Mann würde seine Mutter und seinen Stiefvater besuchen. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 26.04.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt, dass die Ehe von der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe sei und hat sich auf das Ermittlungsverfahren der Behörde I. Instanz berufen.Das Verwaltungsgericht Wien hat am 26.04.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt, dass die Ehe von der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe sei und hat sich auf das Ermittlungsverfahren der Behörde römisch eins. Instanz berufen. Am 23.10.2018 teilte das Amt der XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben, Zl. XXXX mit, dass die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Mit Bescheid vom 13.11.2017, Zl. XXXX wurden die Anträge vom 21.05.2015, 07.04.2016 und 20.04.2017 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in XXXX abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass es sich bei der am 16.04.2015 geschlossenen Ehe mit XXXX um eine Aufenthaltsehe handeln würde.Am 23.10.2018 teilte das Amt der römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben, Zl. römisch 40 mit, dass die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Mit Bescheid vom 13.11.2017, Zl. römisch 40 wurden die Anträge vom 21.05.2015, 07.04.2016 und 20.04.2017 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in römisch 40 abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass es sich bei der am 16.04.2015 geschlossenen Ehe mit römisch 40 um eine Aufenthaltsehe handeln würde. Am 12.11.2018 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die LPD XXXX zu erheben, ob die Beschwerdeführerin sich an der angegebenen Adresse aufhalte oder bereits verzogen sie, um Durchsicht des Reisepasses, ob die Beschwerdeführerin sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und gegebenenfalls ihren Reisepass sicherzustellen.Am 12.11.2018 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die LPD römisch 40 zu erheben, ob die Beschwerdeführerin sich an der angegebenen Adresse aufhalte oder bereits verzogen sie, um Durchsicht des Reisepasses, ob die Beschwerdeführerin sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und gegebenenfalls ihren Reisepass sicherzustellen. Am 27.03.2019 teilte die LPD XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach zahlreichen negativen Versuchen angetroffen werden hätte können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe angegeben, dass diese nach einem Streit die Wohnung verlassen hätte. Er könne nicht angeben, wo sie sich zurzeit aufhalte. Nach Kontaktaufnahme mit der Schwester der Beschwerdeführerin, nahm diese telefonisch Kontakt mit ihr auf. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei einkaufen. Die Beschwerdeführerin wurde etwas später in der Wohnung angetroffen. Da sich in der Wohnung nur ein Einzelbett befand, war es für die Beamten offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht dort wohnt. Aufgrund des vorgelegten Reisepasses konnte die Identität der Beschwerdeführerin nachwiesen werden. Der Reisepass wurde gem. § 39 BFA-VG sichergestellt. Am 27.03.2019 teilte die LPD römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach zahlreichen negativen Versuchen angetroffen werden hätte können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe angegeben, dass diese nach einem Streit die Wohnung verlassen hätte. Er könne nicht angeben, wo sie sich zurzeit aufhalte. Nach Kontaktaufnahme mit der Schwester der Beschwerdeführerin, nahm diese telefonisch Kontakt mit ihr auf. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei einkaufen. Die Beschwerdeführerin wurde etwas später in der Wohnung angetroffen. Da sich in der Wohnung nur ein Einzelbett befand, war es für die Beamten offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht dort wohnt. Aufgrund des vorgelegten Reisepasses konnte die Identität der Beschwerdeführerin nachwiesen werden. Der Reisepass wurde gem. Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Mit Schreiben vom 09.05.2019, Zl. XXXX verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin, dass beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot zu erlassen. Sie könne binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abgeben und die im Schreiben gestellten Fragen schriftlich beantworten. Mit Schreiben vom 09.05.2019, Zl. römisch 40 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin, dass beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen. Sie könne binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abgeben und die im Schreiben gestellten Fragen schriftlich beantworten. Am 20.05.2019 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie durch Rechtsanwalt XXXX rechtlich vertreten werde. Am 20.05.2019 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie durch Rechtsanwalt römisch 40 rechtlich vertreten werde. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2020, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und unter Spruchteil II. wurde gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG erlassen. Es wurde unter Spruchteil III. festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei. Unter Spruchteil IV. wurde gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchteil V. wurde gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt und unter Spruchteil VI. wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2020, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und unter Spruchteil römisch zwei. wurde gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen. Es wurde unter Spruchteil römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei. Unter Spruchteil römisch vier. wurde gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchteil römisch fünf. wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt und unter Spruchteil römisch sechs. wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Behörde stellte zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin u.a. fest, dass die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Zweck „Familienangehöriger“ abgewiesen worden seien, da festgestellt worden sei, dass ihre geschlossene Ehe mit XXXX eine Aufenthaltsehe sei. Diese Entscheidung sei am 30.04.2018 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen. Die Behörde stellte zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin u.a. fest, dass die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Zweck „Familienangehöriger“ abgewiesen worden seien, da festgestellt worden sei, dass ihre geschlossene Ehe mit römisch 40 eine Aufenthaltsehe sei. Diese Entscheidung sei am 30.04.2018 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen. In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchteil I. angegeben, dass keine Voraussetzungen vorliegen würden, die einen Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG rechtfertigen würden. Zu Spruchteil II. wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Achtung des Familienlebens nicht angegeben habe, wie viele Mitglieder sie in Österreich habe, da sie es unterlassen habe eine Stellungnahme abzugeben. Bezüglich des Privatlebens wurde angeführt, dass aufgrund des erwiesenen Tatbestands des Eingehens einer Scheinehe es die MA35 abgelehnt habe, den Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“ zu erteilten. Die Beschwerdeführerin würde sich nunmehr illegal in Österreich befinden und illegal einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie würde nicht die Voraussetzungen für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt von 90 Tagen in 180 Tagen erfüllen. Es würde kein schützenswertes Privatleben bestehen. Sie habe keine Angaben gemacht. Es sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. In Spruchteil III. war mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, dass die Abschiebung zulässig sei. Im Spruchteil IV. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt, weswegen keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren war. Im Spruchteil V. wurde festgestellt, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin halte sich illegal in Österreich auf und habe sich durch eine Scheinehe ein Aufenthaltsrecht in Österreich erschleichen wollen. Im Spruchteil VI. wurde ein Einreiseverbot von drei Jahren erlassen, da die Beschwerdeführerin sich durch die Scheinehe ein Aufenthaltsrecht in Österreich erschleichen habe wollen.In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchteil römisch eins. angegeben, dass keine Voraussetzungen vorliegen würden, die einen Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Achtung des Familienlebens nicht angegeben habe, wie viele Mitglieder sie in Österreich habe, da sie es unterlassen habe eine Stellungnahme abzugeben. Bezüglich des Privatlebens wurde angeführt, dass aufgrund des erwiesenen Tatbestands des Eingehens einer Scheinehe es die MA35 abgelehnt habe, den Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“ zu erteilten. Die Beschwerdeführerin würde sich nunmehr illegal in Österreich befinden und illegal einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie würde nicht die Voraussetzungen für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt von 90 Tagen in 180 Tagen erfüllen. Es würde kein schützenswertes Privatleben bestehen. Sie habe keine Angaben gemacht. Es sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. In Spruchteil römisch drei. war mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, dass die Abschiebung zulässig sei. Im Spruchteil römisch vier. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt, weswegen keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren war. Im Spruchteil römisch fünf. wurde festgestellt, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin halte sich illegal in Österreich auf und habe sich durch eine Scheinehe ein Aufenthaltsrecht in Österreich erschleichen wollen. Im Spruchteil römisch sechs. wurde ein Einreiseverbot von drei Jahren erlassen, da die Beschwerdeführerin sich durch die Scheinehe ein Aufenthaltsrecht in Österreich erschleichen habe wollen. Gegen den o.a. Bescheid des BFA vom 12.02.2020 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtliche Vertretung, Rechtsanwalt XXXX Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Gegen den o.a. Bescheid des BFA vom 12.02.2020 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtliche Vertretung, Rechtsanwalt römisch 40 Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Das verhängte Einreiseverbot und die Rückkehrentscheidung basiere auf die Annahme, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Die Behörde habe festgehalten, dass es aufgrund des Ermittlungsverfahrens feststehe, dass die geschlossene Ehe eine Aufenthaltsehe sei und verwies hierbei auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts XXXX . Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Ehegatten betont hätten, dass sie tatsächlich ein Familienleben iSd Artikel 8 EMRK führen. Hierfür würden die Zeugen, XXXX namhaft gemacht werden. Auch könnten die unmittelbaren Nachbarn des Ehepaares die Familiengemeinschaft bezeugen, da sie seit längerer Zeit mit XXXX wegen seiner Rauchgewohnheiten im Streit stehen würden. Es wurden auch die Einzelgesprächsnachweise des Ehemanns für die Monate November 2019 bis Februar 2020 vorgelegt. Hieraus sei ersichtlich, dass das Ehepaar monatlich mehrere Stunden Gesprächszeit und SMS untereinander verbraucht habe. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin trotz negativem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts in der gemeinsamen Ehewohnung wohnhaft gewesen sei. Es werde auch darauf hingewiesen, dass erstinstanzlich nur zwei unterschiedliche Aussagen aufgezeigt worden seien und die überwiegend übereinstimmenden Aussagen nicht berücksichtigt worden seien. Das verhängte Einreiseverbot und die Rückkehrentscheidung basiere auf die Annahme, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Die Behörde habe festgehalten, dass es aufgrund des Ermittlungsverfahrens feststehe, dass die geschlossene Ehe eine Aufenthaltsehe sei und verwies hierbei auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 . Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Ehegatten betont hätten, dass sie tatsächlich ein Familienleben iSd Artikel 8 EMRK führen. Hierfür würden die Zeugen, römisch 40 namhaft gemacht werden. Auch könnten die unmittelbaren Nachbarn des Ehepaares die Familiengemeinschaft bezeugen, da sie seit längerer Zeit mit römisch 40 wegen seiner Rauchgewohnheiten im Streit stehen würden. Es wurden auch die Einzelgesprächsnachweise des Ehemanns für die Monate November 2019 bis Februar 2020 vorgelegt. Hieraus sei ersichtlich, dass das Ehepaar monatlich mehrere Stunden Gesprächszeit und SMS untereinander verbraucht habe. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin trotz negativem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts in der gemeinsamen Ehewohnung wohnhaft gewesen sei. Es werde auch darauf hingewiesen, dass erstinstanzlich nur zwei unterschiedliche Aussagen aufgezeigt worden seien und die überwiegend übereinstimmenden Aussagen nicht berücksichtigt worden seien. Es erfolgte ein mehrfacher Richterwechsel. Mit Teilerkenntnis vom 08.02.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerde nach Zuteilung an die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. stattgegeben und diese behoben. Es erfolgte ein mehrfacher Richterwechsel. Mit Teilerkenntnis vom 08.02.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerde nach Zuteilung an die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. stattgegeben und diese behoben. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 07.04.2022 an, zu welcher die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres XXXX und den Zeugen XXXX sowie einer Dolmetscherin erschien. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 07.04.2022 an, zu welcher die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres römisch 40 und den Zeugen römisch 40 sowie einer Dolmetscherin erschien. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Es wurde ein Konvolut von Fotos in Vorlage gebracht. Die im Akt befindlichen Fotos der Eheleute zeigen diese sehr vertraut bzw. verliebt. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am XXXX in XXXX geboren worden und sei serbische Staatsangehörige. Sie sei orthodoxen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Roma an. Sie sei in einem Dorf etwa 20 km von XXXX entfernt namens XXXX aufgewachsen. Aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie nur die achtjährige Pflichtschule abgeschlossen. In Serbien habe sie nicht gearbeitet. Sie sei Hausfrau gewesen und habe von der Unterstützung ihrer Eltern, die mittlerweile verstorben seien, gelebt. Diese hätten ein Lebensmittelgeschäft geführt. Manchmal habe sie dort mitgeholfen, aber eine Arbeit in Serbien hätte sie nie gehabt. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren worden und sei serbische Staatsangehörige. Sie sei orthodoxen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Roma an. Sie sei in einem Dorf etwa 20 km von römisch 40 entfernt namens römisch 40 aufgewachsen. Aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie nur die achtjährige Pflichtschule abgeschlossen. In Serbien habe sie nicht gearbeitet. Sie sei Hausfrau gewesen und habe von der Unterstützung ihrer Eltern, die mittlerweile verstorben seien, gelebt. Diese hätten ein Lebensmittelgeschäft geführt. Manchmal habe sie dort mitgeholfen, aber eine Arbeit in Serbien hätte sie nie gehabt. Sie habe zwei leibliche Schwestern und einen Bruder. Ihre Schwestern XXXX , XXXX und ihr Bruder XXXX würden in XXXX wohnen. Ihr Onkel ms würde in XXXX in Serbien und eine Tante vs, würde hier in XXXX leben. Sie stehe aber in keinen Kontakt zu Onkel und Tante.Sie habe zwei leibliche Schwestern und einen Bruder. Ihre Schwestern römisch 40 , römisch 40 und ihr Bruder römisch 40 würden in römisch 40 wohnen. Ihr Onkel ms würde in römisch 40 in Serbien und eine Tante vs, würde hier in römisch 40 leben. Sie stehe aber in keinen Kontakt zu Onkel und Tante. Sie habe auch zwei Kinder, XXXX sei 21, XXXX sei19 Jahre alt. Ihre Kinder würden in XXXX leben. Sie sei 2015 nach Österreich gekommen, XXXX sei damals etwa 12 Jahre und XXXX 10 Jahre alt gewesen. Ihre Eltern hätten sich um die Kinder gekümmert. Sie sei mit dem Kindesvater nicht verheiratet gewesen und stehe auch nicht in Kontakt mit ihm. Sie habe keinen Unterhalt erhalten, das habe es in Serbien auch nicht gegeben, sie würde erst jetzt davon hören. Ihre Kinder hätten sich um Arbeit beworben, sie würden auf Antwort von der Fabrik warten. Sie schicke ihnen manchmal etwas Geld, um sie zu unterstützen. Sie stehe hauptsächlich telefonisch in Kontakt mit ihren Kindern. Sie habe sich das letzte Mal vor ca. 3 Jahren in Serbien aufgehalten. Das sei am 20.01.2019 zum Geburtstag ihres Sohnes gewesen, als er volljährig geworden sei. 1,5 Monate später sei ihr der Reisepass abgenommen worden. Aufgrund der Corona-Pandemie und des Umstandes, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Pflege benötigt habe, seien die Kinder nicht mehr nach Österreich auf Besuch gekommen. Die Kinder seien nicht oft in Österreich gewesen.Sie habe auch zwei Kinder, römisch 40 sei 21, römisch 40 sei19 Jahre alt. Ihre Kinder würden in römisch 40 leben. Sie sei 2015 nach Österreich gekommen, römisch 40 sei damals etwa 12 Jahre und römisch 40 10 Jahre alt gewesen. Ihre Eltern hätten sich um die Kinder gekümmert. Sie sei mit dem Kindesvater nicht verheiratet gewesen und stehe auch nicht in Kontakt mit ihm. Sie habe keinen Unterhalt erhalten, das habe es in Serbien auch nicht gegeben, sie würde erst jetzt davon hören. Ihre Kinder hätten sich um Arbeit beworben, sie würden auf Antwort von der Fabrik warten. Sie schicke ihnen manchmal etwas Geld, um sie zu unterstützen. Sie stehe hauptsächlich telefonisch in Kontakt mit ihren Kindern. Sie habe sich das letzte Mal vor ca. 3 Jahren in Serbien aufgehalten. Das sei am 20.01.2019 zum Geburtstag ihres Sohnes gewesen, als er volljährig geworden sei. 1,5 Monate später sei ihr der Reisepass abgenommen worden. Aufgrund der Corona-Pandemie und des Umstandes, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Pflege benötigt habe, seien die Kinder nicht mehr nach Österreich auf Besuch gekommen. Die Kinder seien nicht oft in Österreich gewesen. Der Richter erkundigte sich, ob sie ihre Kinder nach Österreich hätte holen wollen. Die Beschwerdeführerin erzählte, dass die Kinder herkommen hätten sollen. Das sei ihr Wunsch gewesen. Sie wisse nicht, woran der Wunsch gescheitert sei. Alles habe sich verkompliziert. Es habe eine Kontrolle gegeben, die sie nicht verstanden hätte. Es sei ihnen vorgeworfen worden, dass im Antrag die Kinder nicht eingetragen hätten. Ihr Mann habe behauptet die Kinder seien eingetragen gewesen. Sie hätte diesen Antrag nur unterschrieben. Vorhalt des Richters: „Ihr Ehemann hat bei der Polizei angegeben, dass Ihre Kinder bei Ihren Eltern gelebt hätten. Aus einem Schreiben der XXXX kann jedoch entnommen werden, dass es einen Obsorgebeschluss gibt, dass die Kinder gemeinsam mit ihrem Vater im Elternhaus des Vaters leben würden. Was stimmt jetzt?“Vorhalt des Richters: „Ihr Ehemann hat bei der Polizei angegeben, dass Ihre Kinder bei Ihren Eltern gelebt hätten. Aus einem Schreiben der römisch 40 kann jedoch entnommen werden, dass es einen Obsorgebeschluss gibt, dass die Kinder gemeinsam mit ihrem Vater im Elternhaus des Vaters leben würden. Was stimmt jetzt?“ Die Beschwerdeführerin antwortete: „Sie sind jetzt im Haus meiner Eltern. Als sie klein gewesen sind, haben wir alle zusammengelebt. Dann bin ich zu meinen Eltern gegangen mit den Kindern.“ Als sie nach Österreich gekommen sei, seien die Kinder bei ihren Eltern gewesen. Die Kinder würden gerne nach Österreich kommen, aber es bestünde keine Aussicht auf einen Aufenthaltstitel. Sie könnten nur als Touristen hier sein. Ihr Ehemann würde die Kinder persönlich kennen. Er habe sie zwei bis dreimal gesehen. Er habe sie kennengelernt, als sie nach Serbien gefahren seien, um dort zu heiraten. Die Kinder seien auch hier in Österreich gewesen. Das Ehepaar habe die Kinder beim Magistrat gemeldet. Ihr Ehemann würde auch die Kinder grüßen lassen, wenn die Beschwerdeführerin mit ihnen telefoniere. Umgekehrt sei das auch so. Sie habe hier in Österreich keine Familienbeihilfe für ihre Kinder bezogen. Der Richter erkundigte sich wie sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann verständigen würde. Sie antwortete: „Wir sprechen miteinander Deutsch und er spricht auch Serbisch. Er versteht es auch. Ich spreche Deutsch mit ihm und wenn mir die Worte ausgehen, dann mache ich mit Serbisch weiter und er versteht es.“ Sie sei als Touristin gekommen und habe ihren Mann kennengelernt. Es sei ihr aufgefallen, dass er sich nicht so verhalte, wie die Männer am Balkan. Der Mann habe ihr gegenüber Respekt gezeigt und sie würden nunmehr seit 7 Jahren ohne Probleme zusammenleben. Es gefalle ihr, wie in Österreich gelebt werde. Sie hätte in Serbien mit staatlichen Behördenorgangen oder Privatpersonen nie Probleme gehabt. Sie habe das erste Mal hier Probleme mit Behörden gehabt. Sie stehe in Serbien nur mit ihren Kindern in Kontakt und hätte kein Haus oder Grundbesitz. Nachdem die Eltern verstorben seien, gehe der ganze Besitz in die Verlassenschaft. Es sei jedoch üblich, dass der männliche Nachkomme, also ihr Bruder den ganzen Besitz erbe. Sie habe von ihren Familienangehörigen aus Serbien keine Unterstützung erhalten, sie habe hier gearbeitet, nachdem sie am 21.05.2015 das erste Mal einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Sie habe ab September 2015 für drei Monate bei der Firma XXXX , einer Leihfirma, gearbeitet. Nach einer Pause von drei Monaten habe sie bis 2016 wieder für diese Firma gearbeitet. Ab 19.10.2016 arbeite sie als Reinigungskraft in einer XXXX Privatklinik für die Firma XXXX . Sie würde zwischen 1.500-1.600 € monatlich verdienen und erhalte alle drei Monate Urlaubsgeld 2.100 €.Sie habe ab September 2015 für drei Monate bei der Firma römisch 40 , einer Leihfirma, gearbeitet. Nach einer Pause von drei Monaten habe sie bis 2016 wieder für diese Firma gearbeitet. Ab 19.10.2016 arbeite sie als Reinigungskraft in einer römisch 40 Privatklinik für die Firma römisch 40 . Sie würde zwischen 1.500-1.600 € monatlich verdienen und erhalte alle drei Monate Urlaubsgeld 2.100 €. Sie sei kein Mitglied in irgendwelchen Vereinen oder Institutionen oder übe keine gemeinnützige Tätigkeit aus. Sie habe für die Erteilung meines ersten Visums einen A1 Kurs besucht und eine Prüfung abgelegt. Danach habe sie den B1 Kurs abgeschlossen. Sie sei nun seit 2015 bis jetzt, im April seien es 7 Jahre, in Österreich. Auf die Frage, was sie in ihrer Freizeit mache, erzählte die Beschwerdeführerin auf Deutsch, dass sie wenig Freizeit habe. Aufgrund von Corona habe sie ihre Kolleginnen zu vertreten. Im Sommer würde das Paar in der Freizeit in den Prater gehen und zu Weihnachten habe sie freie Tage. Sie müsse manchmal am Wochenende nicht arbeiten. Sie stehe in Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Familienmitgliedern. Sie könne sich jedoch nicht erinnern, wann sie sie das letzte Mal besucht habe. Sie würde sehr viel arbeiten und es sei sehr stressig. Sie habe auch eine Kollegin, mit der sie befreundet sei. Sie hätten früher gemeinsam gearbeitet, doch sie sei jetzt in einem anderen Objekt. Sie halte Kontakt zu ihr. Sie sei auch mit der Gattin des Hr. XXXX befreundet. Sie sei auch mit XXXX , dem Freund ihres Mannes befreundet. Sie hätte ihn gleich nach der Hochzeit kennengelernt und er sei oft bei dem Ehepaar zu Besuch. Wegen Corona hätte das Ehepaar weniger Kontakt mit Leuten. Ihr Mann habe Angst, angesteckt zu werden.Auf die Frage, was sie in ihrer Freizeit mache, erzählte die Beschwerdeführerin auf Deutsch, dass sie wenig Freizeit habe. Aufgrund von Corona habe sie ihre Kolleginnen zu vertreten. Im Sommer würde das Paar in der Freizeit in den Prater gehen und zu Weihnachten habe sie freie Tage. Sie müsse manchmal am Wochenende nicht arbeiten. Sie stehe in Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Familienmitgliedern. Sie könne sich jedoch nicht erinnern, wann sie sie das letzte Mal besucht habe. Sie würde sehr viel arbeiten und es sei sehr stressig. Sie habe auch eine Kollegin, mit der sie befreundet sei. Sie hätten früher gemeinsam gearbeitet, doch sie sei jetzt in einem anderen Objekt. Sie halte Kontakt zu ihr. Sie sei auch mit der Gattin des Hr. römisch 40 befreundet. Sie sei auch mit römisch 40 , dem Freund ihres Mannes befreundet. Sie hätte ihn gleich nach der Hochzeit kennengelernt und er sei oft bei dem Ehepaar zu Besuch. Wegen Corona hätte das Ehepaar weniger Kontakt mit Leuten. Ihr Mann habe Angst, angesteckt zu werden. Sie habe und würde mit ihrem Mann seit 2015 gemeinsam in einer Wohnung, im XXXX leben. Die Beschwerdeführerin beschreibt auf Ersuchen des Richters die Wohnung: „Wir wohnen im Erdgeschoss. Es gibt keinen Aufzug. Es ist eine Gemeindewohnung. Es gibt einige Stufen bis zu unserer Tür. In unserem Stock gibt es drei Türen. Unserer Wohnung ist in der Mitte. Es gibt in der Wohnung ein kleines Vorzimmer. Geradeaus kommt man ins Badezimmer. Rechts ist ein Zimmer, das ist das Schlafzimmer und Wohnzimmer zugleich. Von diesem Raum kommt man dann in die Küche. Es gibt zwei Fenster, ein Fenster ist in der Küche, eines im Wohnzimmer. Wir dürfen auch den Hof teilweise benutzen. Wir haben Tomaten und Blumen eingesetzt. Das wurde von Wiener Wohnen erlaubt.“ Die Wohnung sei ungefähr 28 m² groß. Das Ehepaar hätte nach dem Einzug der Beschwerdeführerin nichts in der Wohnung verändert. „Nein, wir haben zwei Betten, eines der Betten kann ausgezogen werden. Wir haben eine Waschmaschine, die ist etwas älter. Der Herd funktioniert mit Gas. … Wir haben einen großen Bilderrahmen mit den Fotos von uns und unseren Kindern. Ich putze die Wohnung, halte sie in Schuss. … Wir haben Nachbarn aus Bosnien. Sie sind Moslems. In der anderen Wohnung wohnt eine ältere Frau, die ist allerdings den ganzen Winter nicht da. Sie kommt nur im Sommer. Ich glaube, sie wohnt weiter oben. Das ist die Dame, die von der Polizei befragt wurde. Diese Frau ist unglücklich und heute noch grüßt sie nicht.“Sie habe und würde mit ihrem Mann seit 2015 gemeinsam in einer Wohnung, im römisch 40 leben. Die Beschwerdeführerin beschreibt auf Ersuchen des Richters die Wohnung: „Wir wohnen im Erdgeschoss. Es gibt keinen Aufzug. Es ist eine Gemeindewohnung. Es gibt einige Stufen bis zu unserer Tür. In unserem Stock gibt es drei Türen. Unserer Wohnung ist in der Mitte. Es gibt in der Wohnung ein kleines Vorzimmer. Geradeaus kommt man ins Badezimmer. Rechts ist ein Zimmer, das ist das Schlafzimmer und Wohnzimmer zugleich. Von diesem Raum kommt man dann in die Küche. Es gibt zwei Fenster, ein Fenster ist in der Küche, eines im Wohnzimmer. Wir dürfen auch den Hof teilweise benutzen. Wir haben Tomaten und Blumen eingesetzt. Das wurde von Wiener Wohnen erlaubt.“ Die Wohnung sei ungefähr 28 m² groß. Das Ehepaar hätte nach dem Einzug der Beschwerdeführerin nichts in der Wohnung verändert. „Nein, wir haben zwei Betten, eines der Betten kann ausgezogen werden. Wir haben eine Waschmaschine, die ist etwas älter. Der Herd funktioniert mit Gas. … Wir haben einen großen Bilderrahmen mit den Fotos von uns und unseren Kindern. Ich putze die Wohnung, halte sie in Schuss. … Wir haben Nachbarn aus Bosnien. Sie sind Moslems. In der anderen Wohnung wohnt eine ältere Frau, die ist allerdings den ganzen Winter nicht da. Sie kommt nur im Sommer. Ich glaube, sie wohnt weiter oben. Das ist die Dame, die von der Polizei befragt wurde. Diese Frau ist unglücklich und heute noch grüßt sie nicht.“ Der Richter erkundigte sich, ob die Beschwerdeführerin die Namen ihrer Nachbarn nennen könnte. Die Beschwerdeführerin antwortete: „Jetzt ist eine andere Familie gekommen. Die eine ist weg. Wenn ich Nachbarn sehe, dann grüße ich sie, aber ich kann keine Namen nennen. Ich sage nur hallo. Wir sind auf der Stiege 6, auf der Stiege 4 habe ich eine Nachbarin, mit der ich mich gut verstehe. Ich war das letzte Mal vorgestern bei ihr. Sie heißt XXXX (phonetisch).“Der Richter erkundigte sich, ob die Beschwerdeführerin die Namen ihrer Nachbarn nennen könnte. Die Beschwerdeführerin antwortete: „Jetzt ist eine andere Familie gekommen. Die eine ist weg. Wenn ich Nachbarn sehe, dann grüße ich sie, aber ich kann keine Namen nennen. Ich sage nur hallo. Wir sind auf der Stiege 6, auf der Stiege 4 habe ich eine Nachbarin, mit der ich mich gut verstehe. Ich war das letzte Mal vorgestern bei ihr. Sie heißt römisch 40 (phonetisch).“ Der Richter fragte: „Können Sie sich irgendwie erklären, dass die Polizei einer Nachbarin Fotos von Ihnen und Ihrem Ehemann gezeigt hat und diese gesagt hat, dass sie nur Ihren Ehemann kennt (AS 17)?“ Die Beschwerdeführerin erklärte: „Weiß ich nicht, welche Nachbarin. Vielleicht ist das jene Frau, die nicht erfreut ist, wenn sie mich sieht. Ich weiß nicht, warum. Ich habe sie vorgestern gesehen. Sie ist zum Lift gegangen und hat böse reingeschaut. Ich möchte nur noch eines erwähnen. Damals als die Polizei kam und dieser Frau die Tür geöffnet hat und der Polizei gesagt hat, dass sie mich nicht kennt, haben einige Kinder mitbekommen, dass die Polizei da war. Es sind Kinder von den Nachbarn ca. 10-11 Jahre alt. Sie kamen dazu und haben den Polizisten gesagt, dass sie mich kennen. Die Frau hat die Kinder weggeschubst und auf Serbisch gesagt, seid still, ihr wisst nicht, was sie gemacht hat. Da hat die Polizei auch gesagt, Ruhe, nicht die Kinder schlagen.“ Der Richter erkundigte sich, warum die Beschwerdeführerin der Polizei den Weg zu ihrer Wohnung bzw. der Wohnung ihres Ehemannes seinerzeit nicht zeigen habe können. Die Antwort der Beschwerdeführerin: „Das kann ich erklären. Damals war es so, dass ich immer mit der U-Bahn gefahren bin und ich finde nachhause von der U-Bahn aus. Wir hatten kein Auto und ich saß zum ersten Mal mit den Polizisten in dem Auto und musste den Weg zeigen. Das konnte ich nicht. Beim Aussteigen habe ich nur einen Schritt gemacht, anscheinend in die falsche Richtung. Sie müssen verstehen, ich hatte nie zuvor Kontakt zur Polizei. Ich stand unter Stress und hatte wirklich Angst. Ich habe sie auch nicht verstanden.“ Der Richter wollte wissen warum sich damals nur wenige Kleidungsstücke und keine Hygiene-Artikel für Frauen in dieser Wohnung, von der sie angaben, dass sie dort wohnen, befunden hätten (AS 18)? Die Beschwerdeführerin gab an: „Ich kann nur sagen, dass ich damals nur ein Shampoo hatte. Es ist aber so, dass weder ich noch mein Mann wirklich darauf achten, ob wir ein Shampoo für Herren oder Damen kaufen. Ich hatte damals auch eine Allergie und habe kein Schminkzeug verwendet. Ich hatte dort Seife. Ich hatte eine Zahnbürste. Ich bin nicht jemand, der sich wirklich schminkt. Jetzt insbesondere wegen der Masken nicht. Ich benutze keine Chemikalien. Auch heute ist es nicht anders. Sie können gerne zu mir nachhause kommen und sie finden kaum Schminkzeug. Bei anderen Sachen ist das auch so. Ich habe nicht viele Taschen, sondern eine. Ich habe ein Paar Schuhe.“ Auf die Sache mit dem Staubsauger angesprochen erläuterte die Beschwerdeführerin: „Da der Staubsauger kaputt war, wusste ich nicht, ob der noch da ist oder nicht. Ich hatte ihn nicht in Verwendung, aber jetzt habe ich einen.“ Befragt wie hoch die Miet- und Betriebskosten der Wohnung seien, erklärte die Beschwerdeführerin: „Mein Mann zahlt das von seinem Konto. Miete beträgt 212,18 €. Es kommen noch 105 € Fernwärme und Strom 106 € dazu. Das zahlt er von seinem Konto. … Ich kaufe die Lebensmittel ein. Ich zahle die Lebensmittel. Er zahlt die Miete und Betriebskosten, ich die Lebensmittel oder Hygieneartikel.“ Der Richter ersuchte die Beschwerdeführerin: „Bitte nennen Sie mir den vollständigen Namen und das Geburtsdatum Ihres Ehemannes.“ … „ XXXX in XXXX .“Der Richter ersuchte die Beschwerdeführerin: „Bitte nennen Sie mir den vollständigen Namen und das Geburtsdatum Ihres Ehemannes.“ … „ römisch 40 in römisch 40 .“ Befragt gab die Beschwerdeführerin an: „Ich habe meinen Mann gefragt, was er für eine Schule abgeschlossen hat. Er hat gesagt, dass er die Pflichtschule und einen Kurs abgeschlossen hat, dass er beim XXXX gearbeitet hat als Lagerarbeiter. Als ich ihn kennengelernt habe, hat er im XXXX gearbeitet und die Wäsche gemacht. Danach war er beim AMS und seit 2016 arbeitet er im
  7. Bezirk für die Firma XXXX .Befragt gab die Beschwerdeführerin an: „Ich habe meinen Mann gefragt, was er für eine Schule abgeschlossen hat. Er hat gesagt, dass er die Pflichtschule und einen Kurs abgeschlossen hat, dass er beim römisch 40 gearbeitet hat als Lagerarbeiter. Als ich ihn kennengelernt habe, hat er im römisch 40 gearbeitet und die Wäsche gemacht. Danach war er beim AMS und seit 2016 arbeitet er im
  8. Bezirk für die Firma römisch 40 . Sie erzählte befragt: „Kennengelernt Ende Dezember 2014 im XXXX . Wir sind auf den Christkindlmarkt in XXXX gegangen. Ich habe ihn besucht und so hat das begonnen. Damals war ich noch als Touristin hier aufhältig und bin wieder nach Serbien gefahren und nach Österreich gekommen.“Sie erzählte befragt: „Kennengelernt Ende Dezember 2014 im römisch 40 . Wir sind auf den Christkindlmarkt in römisch 40 gegangen. Ich habe ihn besucht und so hat das begonnen. Damals war ich noch als Touristin hier aufhältig und bin wieder nach Serbien gefahren und nach Österreich gekommen.“ Der Richter erklärte, dass die Beschwerdeführerin bei der Polizei angegeben habe, dass sie ihren Mann beim Christkindlmarkt am XXXX das erste Mal gesehen hätte. „Das habe ich auch beim Gericht so gesagt, weil ich mich am Anfang örtlich nicht ausgekannt hatte und ich wusste nicht, wo der erste oder vierte Bezirk war. Für mich war dass alles neu.“ Am Christkindlmarkt sei auch ihr Bruder anwesend gewesen. Sie sei damals immer für 10 bis 15 Tage nach Österreich gekommen. Beim ersten Kennenlernen hätten sie über Österreich gesprochen. Als ihr Ehemann sie das erste Mal gesehen habe, habe er gesagt, dass sie ihm gut gefallen habe. Vielleicht habe er es geschätzt, dass sie wenig gesprochen habe, denn sie habe noch nicht gut Deutsch können. Nach der Heirat seien sie zusammengezogen. Sie hatte gedanklich verankert, dass man vor der Heirat nicht zusammenziehen würde. Zwischen dem ersten Kennenlernen und der Eheschließung seien fast drei Monate vergangen. „Auch er wollte, dass wir heiraten. Ich bin sonst immer nur als Touristin gekommen und das war kompliziert, auch bei der Einreise musste man nachweisen, dass man ausreichend Geld bei sich hat.“ Weil sie drei bis vier Monate beim Magistrat in XXXX auf einen Hochzeitstermin hätten warten müssen, beschloss das Paar in Serbien zu heiraten. In Serbien, in einem kleinen Dorf würde man nicht lange auf einen Termin warten. „Er war damals zum ersten Mal mit mir in Serbien, aber er hat mir erzählt, dass er als er noch beim Bundesheer war in Jugoslawien gewesen ist, auch, dass er in Kroatien Urlaub gemacht hat, aber das war zu Zeiten des alten Jugoslawiens.“ Er sei dann nicht mehr in Serbien gewesen, weil er nicht gerne mit dem Autobus reisen würde. Sie hätten sich von Beginn an auf Deutsch und Serbisch unterhalten. Er habe versucht die Dinge mit Händen und Füßen zu erklären, habe aber auch etwas Serbisch gesprochen. Er habe seine Serbisch-Kenntnisse im XXXX bei der Arbeit erworben. Er sei jedoch auch früher mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Aus Liebe zur Beschwerdeführerin habe er seine Serbisch-Kenntnisse verbessert.Der Richter erklärte, dass die Beschwerdeführerin bei der Polizei angegeben habe, dass sie ihren Mann beim Christkindlmarkt am römisch 40 das erste Mal gesehen hätte. „Das habe ich auch beim Gericht so gesagt, weil ich mich am Anfang örtlich nicht ausgekannt hatte und ich wusste nicht, wo der erste oder vierte Bezirk war. Für mich war dass alles neu.“ Am Christkindlmarkt sei auch ihr Bruder anwesend gewesen. Sie sei damals immer für 10 bis 15 Tage nach Österreich gekommen. Beim ersten Kennenlernen hätten sie über Österreich gesprochen. Als ihr Ehemann sie das erste Mal gesehen habe, habe er gesagt, dass sie ihm gut gefallen habe. Vielleicht habe er es geschätzt, dass sie wenig gesprochen habe, denn sie habe noch nicht gut Deutsch können. Nach der Heirat seien sie zusammengezogen. Sie hatte gedanklich verankert, dass man vor der Heirat nicht zusammenziehen würde. Zwischen dem ersten Kennenlernen und der Eheschließung seien fast drei Monate vergangen. „Auch er wollte, dass wir heiraten. Ich bin sonst immer nur als Touristin gekommen und das war kompliziert, auch bei der Einreise musste man nachweisen, dass man ausreichend Geld bei sich hat.“ Weil sie drei bis vier Monate beim Magistrat in römisch 40 auf einen Hochzeitstermin hätten warten müssen, beschloss das Paar in Serbien zu heiraten. In Serbien, in einem kleinen Dorf würde man nicht lange auf einen Termin warten. „Er war damals zum ersten Mal mit mir in Serbien, aber er hat mir erzählt, dass er als er noch beim Bundesheer war in Jugoslawien gewesen ist, auch, dass er in Kroatien Urlaub gemacht hat, aber das war zu Zeiten des alten Jugoslawiens.“ Er sei dann nicht mehr in Serbien gewesen, weil er nicht gerne mit dem Autobus reisen würde. Sie hätten sich von Beginn an auf Deutsch und Serbisch unterhalten. Er habe versucht die Dinge mit Händen und Füßen zu erklären, habe aber auch etwas Serbisch gesprochen. Er habe seine Serbisch-Kenntnisse im römisch 40 bei der Arbeit erworben. Er sei jedoch auch früher mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Aus Liebe zur Beschwerdeführerin habe er seine Serbisch-Kenntnisse verbessert. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann sei zuerst mit einer Philippinerin verheiratet gewesen, sie hätten ein gemeinsames Kind. Ein zweites Mal sei er mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Er habe ihr alles erzählt, es würde sie nicht interessieren. Seinen Sohn habe sie erst im Jahr 2019 kennengelernt. Da habe ihr Mann nicht mehr Unterhalt zahlen müssen. Der Sohn sei zu Besuch gekommen. Mit der ersten Frau habe ihr Mann wegen des Kindes Kontakt. Unlängst hätten sie miteinander telefoniert, als der Sohn in die Wohnung eingezogen sei, wo die Exfrau früher gelebt hätte und sie habe ihn darüber informiert. Befragt zu eigenen gemeinsamen Kindern, gab die Beschwerdeführerin an: „Geplant habe ich eigentlich nichts, aber ich glaube, dass es bisschen spät ist. Vielleicht geht es gar nicht mehr. Wenn es passiert, dann passiert es.“ Auf die Frage nach den Geschwistern ihres Mannes gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann vier Schwester, XXXX habe. Er stehe meistens telefonisch vorwiegend mit XXXX in Kontakt. Nach der ersten Coronawelle seien sie zu XXXX nach Großmugel eingeladen worden. Die Beschwerdeführerin habe auch schon XXXX kennengelernt. Sie kenne noch nicht XXXX , dafür ihren Sohn, der das Ehepaar immer wieder besuchen komme. Telefonisch bestehe ein enger Kontakt, persönlich weniger. Auf die Frage nach den Geschwistern ihres Mannes gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann vier Schwester, römisch 40 habe. Er stehe meistens telefonisch vorwiegend mit römisch 40 in Kontakt. Nach der ersten Coronawelle seien sie zu römisch 40 nach Großmugel eingeladen worden. Die Beschwerdeführerin habe auch schon römisch 40 kennengelernt. Sie kenne noch nicht römisch 40 , dafür ihren Sohn, der das Ehepaar immer wieder besuchen komme. Telefonisch bestehe ein enger Kontakt, persönlich weniger. Die Beschwerdeführerin würde auch die Mutter und den Stiefvater ihres Ehemannes kennen. Seine Eltern hätten sich getrennt. Der Vater würde im
  9. Bezirk wohnen. Die Mutter ihres Mannes habe voriges Jahr gemeinsam mit dem Stiefvater Weihnachten mit ihnen verbracht. Befragt erzählte die Beschwerdeführerin: „Mein Mann arbeitet, da steht er natürlich früher auf, aber üblicherweise 09:30, manchmal sogar 13:30, aber das ist nur, wenn er nicht arbeitet. Er bleibt ziemlich lange auf und schaut sich was im Fernsehen an. Jetzt hat er vom AMS einen Job bekommen. Er arbeitet von 13-16 Uhr. Er hat sich bei einer Firma beworben im XXXX Es gab schon ein Bewerbungsgespräch und am Dienstag gibt es noch ein Gespräch. Er soll dort im Lager zu arbeiten beginnen.“ Sie gab auch an, dass ihr Mann strikt gegen Tattos sei. Zu den Hobbies und Interessen ihres Mannes gab sie an: „Er liebt Fische. Im Frühling wird er Tomaten wiedereinsetzen. Er mag die Natur. Wenn es regnet, ist er glücklich. … Fußball schaut er gerne, gestern gab es ein Spiel, das ist Pflicht. Er hat eine schöne Stimme und am Wochenende beim Radiohören singt er mit. Das ist nicht immer so, sondern manchmal. Er hört die österreichischen Kanäle. Die Filme sieht er auch im österreichischen Fernsehen. … Wir haben einen Nachbarn, er kommt immer wieder zu uns. Er ist ein XXXX Fan. Mein Mann ist kein Fan eines bestimmten Fußballklubs. Wenn Österreich spielt, möchte er aber, dass sie gewinnen." Er selber würde keinen Sport ausüben, er könne jedoch gut schwimmen.Befragt erzählte die Beschwerdeführerin: „Mein Mann arbeitet, da steht er natürlich früher auf, aber üblicherweise 09:30, manchmal sogar 13:30, aber das ist nur, wenn er nicht arbeitet. Er bleibt ziemlich lange auf und schaut sich was im Fernsehen an. Jetzt hat er vom AMS einen Job bekommen. Er arbeitet von 13-16 Uhr. Er hat sich bei einer Firma beworben im römisch 40 Es gab schon ein Bewerbungsgespräch und am Dienstag gibt es noch ein Gespräch. Er soll dort im Lager zu arbeiten beginnen.“ Sie gab auch an, dass ihr Mann strikt gegen Tattos sei. Zu den Hobbies und Interessen ihres Mannes gab sie an: „Er liebt Fische. Im Frühling wird er Tomaten wiedereinsetzen. Er mag die Natur. Wenn es regnet, ist er glücklich. … Fußball schaut er gerne, gestern gab es ein Spiel, das ist Pflicht. Er hat eine schöne Stimme und am Wochenende beim Radiohören singt er mit. Das ist nicht immer so, sondern manchmal. Er hört die österreichischen Kanäle. Die Filme sieht er auch im österreichischen Fernsehen. … Wir haben einen Nachbarn, er kommt immer wieder zu uns. Er ist ein römisch 40 Fan. Mein Mann ist kein Fan eines bestimmten Fußballklubs. Wenn Österreich spielt, möchte er aber, dass sie gewinnen." Er selber würde keinen Sport ausüben, er könne jedoch gut schwimmen. Der Richter erkundigte sich, wer zu Hause Kochen würde. Die Beschwerdeführerin erzählte: „Ich. Er kommt immer wieder in die Küche und schaut, was ich mache. Ich bleibe in der serbischen Küche, ich mag die österreichische Küche auch, aber solche Gerichte bekommen wir von seinem Stiefvater, die er uns liefert. Mein Mann mag Pleskjavica und Schnitzel.“ Auf die Frage, wann und wie haben sie Weihnachten gefeiert habe erklärte sie: „Wir haben am 24.12 gefeiert und am 25.
  10. Wir haben einen Christbaum gehabt. Manchmal backe ich selbst die Weihnachtskekse. Manchmal kaufe ich sie. Was Essen betrifft, machen wir Schnitzel und Pommes Frites. … Zum orthodoxen Weihnachten fahren wir meist zu meiner Schwester. Ich habe auch gearbeitet, da konnten wir nicht wirklich feiern, aber es wird nicht so groß gefeiert, wie am 24.12, aber ich mache immer etwas Symbolisches.“ Der Richter erkundigte sich, ob auch Geburtstage und der Hochzeitstag gefeiert würden. Die Beschwerdeführerin gab an: „Ja. Manchmal kaufen wir eine Torte mit Kerzen, aber in Serbien wird das für erwachsene Personen nicht praktiziert, dass man Geburtstag feiert, solange man ein Kind ist, schon, aber wir machen sowas. Hochzeitstag feiern wir meistens in der Wohnung. Wir gehen nicht wirklich in irgendwelchen Lokale aus, das mag mein Mann nicht.“ Die Frage, ob sie als Paar einmal getrennt gewesen seien, verneint die Beschwerdeführerin. Es käme vor, dass sie streiten. Sie sei verärgert und beleidigt, verlasse das Haus, aber komme wieder zurück. Sie würde das Leben hier schätzen, sie sei auch schon seit einigen Jahren hier. Zeugenbefragung XXXX :Zeugenbefragung römisch 40 : Der Zeuge gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung zu folgendem befragt an, er könne Deutsch, Schulenglisch und Serbisch, welches er selbst gelernt habe. Er habe es hauptsächlich durch seine Frau und auch durch die Arbeitskollegen gelernt. Zu seiner Berufsausbildung gab er an, er sei gelernter Binnenschiffer und sei die letzten Jahre im Lager tätig. Er würde in XXXX wohnen. Er sei Hauptmieter der Gemeindewohnung. Die Wohnung habe 28 m², es gäbe einen Einzelraum, kleine Küche und Badezimmer mit WC. Er würde seit Oktober 2013 an dieser Adresse wohnen. Der Einzug seiner Frau hätten keine Änderungen in der Wohnung zu Folge gehabt.Er würde in römisch 40 wohnen. Er sei Hauptmieter der Gemeindewohnung. Die Wohnung habe 28 m², es gäbe einen Einzelraum, kleine Küche und Badezimmer mit WC. Er würde seit Oktober 2013 an dieser Adresse wohnen. Der Einzug seiner Frau hätten keine Änderungen in der Wohnung zu Folge gehabt. Befragt erklärte er, es gäbe 2 Nachbarn auf seinem Stockwerk, die er namentlich nicht kennen würde. Auf die Frage des Richters: „Können Sie sich irgendwie erklären, dass eine Nachbarin, der die Polizei Fotos von Ihren und Ihrer Ehefrau gezeigt hat, nur Sie erkannt hat“ antwortete der Zeuge: „Möglicherweise dadurch, weil wir mit den Vormietern kein gutes Verhältnis hatten.“ Der Richter erkundigte sich auch, ob er sich erklären könne, warum seine Frau den Weg zur Wohnung der Polizei nicht zeigen hätte. Er antwortete: „Ja. Meine Frau ist etwas „potschert“, aber das ist der Grund, warum ich sie so liebe. Sie ist halt manchmal etwas unbeholfen. Manchmal steigt sie in die falsche Straßenbahn.“ Befragt zu den unterschiedlichen Angaben hinsichtlich des Vorhandenseins eines Staubsaugers gab er an: „Ja, es gibt keine Teppiche. Nachdem meine Frau nicht die neugierigste ist, wider die Natur einer Frau, hat sie nicht in jedes Kasterl hineingeschaut.“ Er gab auch befragt an, seine Frau habe nicht viele Schuhe und in den letzten 7 Jahren hätten sich einige Schminksachen angehäuft. Es sei zwischen dem Anfang der Beziehung und dem Zusammenleben nicht ganz ein halbes Jahr vergangen. Sie hätten sich vor Weihnachten 2014 kennengelernt und im April 2015 hätten sie geheiratet. Er hätte einen Arbeitskollegen im XXXX , ihren Bruder gehabt. Sie hätte ihren Bruder besucht und sie seien einander vorgestellt worden und hätten einen Kaffee getrunken. Mit dem Jahreswechsel hätten sie beschlossen zu heiraten. Er habe es so eilig gehabt, „weil ich nicht jünger werde. Es war für mich Liebe auf den ersten Blick.“ Er sei schon zweimal verheiratet gewesen, seine erste Frau sei Österreicherin mit philippinischem Hintergrund gewesen und seine zweite Frau hätte serbischen Hintergrund gehabt. Er habe einen Sohn aus erster Ehe. Die Beschwerdeführerin hätte seinen Sohn kennengelernt, sie habe ihn zwei oder dreimal gesehen. Sein Sohn werde im April 22 Jahre alt.Er gab auch befragt an, seine Frau habe nicht viele Schuhe und in den letzten 7 Jahren hätten sich einige Schminksachen angehäuft. Es sei zwischen dem Anfang der Beziehung und dem Zusammenleben nicht ganz ein halbes Jahr vergangen. Sie hätten sich vor Weihnachten 2014 kennengelernt und im April 2015 hätten sie geheiratet. Er hätte einen Arbeitskollegen im römisch 40 , ihren Bruder gehabt. Sie hätte ihren Bruder besucht und sie seien einander vorgestellt worden und hätten einen Kaffee getrunken. Mit dem Jahreswechsel hätten sie beschlossen zu heiraten. Er habe es so eilig gehabt, „weil ich nicht jünger werde. Es war für mich Liebe auf den ersten Blick.“ Er sei schon zweimal verheiratet gewesen, seine erste Frau sei Österreicherin mit philippinischem Hintergrund gewesen und seine zweite Frau hätte serbischen Hintergrund gehabt. Er habe einen Sohn aus erster Ehe. Die Beschwerdeführerin hätte seinen Sohn kennengelernt, sie habe ihn zwei oder dreimal gesehen. Sein Sohn werde im April 22 Jahre alt. Auf die Frage, warum beschlossen worden sei, in Serbien zu heiraten, erklärte der Zeuge: „Das war aus termintechnischen Gründen. Wir waren hier am Standesamt und hätten eine Wartezeit von 6 Monaten gehabt.“ Er sei auch schon vor Eheschließung beruflich in Serbien aufhältig gewesen. Nach der Eheschließung sei er nicht mehr mit seiner Frau in Serbien gewesen, denn es habe ihm nicht so gut dort gefallen. Seine Frau habe zwei Kinder, den Sohn XXXX und die Tochter XXXX . Er habe die Kinder in Serbien und später etwa dreimal in Österreich gesehen. Die Kinder seien in Serbien aufhältig. Befragt gab er an, seine Frau habe auch Geschwister. Diese würden in Wien leben, das seien XXXX habe er nur ein paar Mal gesehen und XXXX häufig durch seine Arbeit.Auf die Frage, warum beschlossen worden sei, in Serbien zu heiraten, erklärte der Zeuge: „Das war aus termintechnischen Gründen. Wir waren hier am Standesamt und hätten eine Wartezeit von 6 Monaten gehabt.“ Er sei auch schon vor Eheschließung beruflich in Serbien aufhältig gewesen. Nach der Eheschließung sei er nicht mehr mit seiner Frau in Serbien gewesen, denn es habe ihm nicht so gut dort gefallen. Seine Frau habe zwei Kinder, den Sohn römisch 40 und die Tochter römisch 40 . Er habe die Kinder in Serbien und später etwa dreimal in Österreich gesehen. Die Kinder seien in Serbien aufhältig. Befragt gab er an, seine Frau habe auch Geschwister. Diese würden in Wien leben, das seien römisch 40 habe er nur ein paar Mal gesehen und römisch 40 häufig durch seine Arbeit. Der Richter erkundigte sich, wer außer ihm und seiner Frau noch bei der Hochzeit anwesend gewesen sei. Der Zeuge erklärte, es seien zwei Trauzeugen, die er persönlich nicht gekannt habe anwesend gewesen. Es hätte auch Fotos von der Eheschließung gegeben, aber nachdem seine Frau im XXXX , im Raucherraum das Handy liegen habe lassen, seien dieses weggewesen. Auf die Frage, welches Kleid seien Frau bei der Hochzeit getragen habe, antwortete er: „Da bin ich überfragt.“ Eheringe habe er zuerst frühere verwendet und nachträglich welche gekauft. Der Richter erkundigte sich weiter: „Wie haben Sie die Hochzeit gefeiert?“ „Wir waren in einem Fischrestaurant essen. Die Dolmetscherin war auch anwesend.“ Er habe seit seine Frau eingezogen sei, immer ihr zusammengelebt. In ihrer Freizeit würden sie spazierengehen, auf die XXXX schwimmen gehen, anfänglich seien sie am Christkindlmarkt gewesen und in XXXX in der Therme. Sie hätten auch seine Mutter besucht. Sonst hätten sie nicht allzu viel unternommen.Der Richter erkundigte sich, wer außer ihm und seiner Frau noch bei der Hochzeit anwesend gewesen sei. Der Zeuge erklärte, es seien zwei Trauzeugen, die er persönlich nicht gekannt habe anwesend gewesen. Es hätte auch Fotos von der Eheschließung gegeben, aber nachdem seine Frau im römisch 40 , im Raucherraum das Handy liegen habe lassen, seien dieses weggewesen. Auf die Frage, welches Kleid seien Frau bei der Hochzeit getragen habe, antwortete er: „Da bin ich überfragt.“ Eheringe habe er zuerst frühere verwendet und nachträglich welche gekauft. Der Richter erkundigte sich weiter: „Wie haben Sie die Hochzeit gefeiert?“ „Wir waren in einem Fischrestaurant essen. Die Dolmetscherin war auch anwesend.“ Er habe seit seine Frau eingezogen sei, immer ihr zusammengelebt. In ihrer Freizeit würden sie spazierengehen, auf die römisch 40 schwimmen gehen, anfänglich seien sie am Christkindlmarkt gewesen und in römisch 40 in der Therme. Sie hätten auch seine Mutter besucht. Sonst hätten sie nicht allzu viel unternommen. Auf die Frage nach gemeinsamen Freunden, erklärte der Zeuge, er kenne einen Teil ihrer Freunde und sie kenne einen Teil seiner Freunde. Sie würden auch Geburtstage im kleinen Rahmen feiern. Der Hochzeitstag würde auch zu zweit mit einem kleinen Geschenk und Blumen gefeiert werden. Sie würden in kein Restaurant gehen, sie seien jedoch zweimal in einem Cafehaus gewesen. Zu Hause würde seine Frau kochen, eher österreichische Küche, aber auch Pleskjavica. Er sage faschierte Laibchen dazu. Sein Lieblingsgericht sei Wiener Schnitzel und seine Frau esse so ziemlich alles. Auf die Frage nach seinem Tagesablauf, führte der Zeuge aus: „Gegen 9-10 Uhr stehe ich auf. Ich bin momentan in einer Schulungsmaßnahme des AMS. Diese dauert von 12:30-16:
  11. Das dient der Eingliederung. Nachdem ich 50+ bin, gestaltet sich die Arbeitssuche schwer. Ich kann am Dienstag nach Ostern wo arbeiten, das freut mich. Dann muss ich zeitiger auf. Gegen mittags gehe ich weg und am Nachmittag bin ich zu Hause.“ Nach der Arbeit würde er manchmal seine Mutter besuchen. Im Fernsehen schaue er gerne Spielfilme. Er schaue auch gerne Fußball, kenne sich jedoch nicht wirklich aus. Er habe keinen Lieblingsklub. Er sei auch mit seiner Frau weder in Österreich noch im Ausland auf Urlaub gewesen. Weder er noch seine Frau würden Sport treiben. Er und seine Frau seien Raucher. Er habe Lungenemphysem, welches 2015 diagnostiziert worden sei und müsse alle zwei Jahre zur Kontrolle. Der Zeuge erzählte befragt, sie hätten am 24.
  12. Weihnachten gefeiert, sie würden auch das serbische Fest feiern. Er gehöre keiner Religion an. Seine Frau sei serbisch-orthodox. Er sei aus der katholischen Kirche ausgetreten, habe seinen Glauben nicht abgelegt. Er habe Haustiere, Fische. Er habe ein Aquarium. Er habe auch einen Gemeinschaftsgarten mit einer Bewilligung von Wiener Wohnen. Sie hätten vor dem Fenster eine Grünzeile. Er hätte eine Bewilligung erhalten, um etwas anzubauen und baue Tomaten und Paprika an. Zeugenbefragung von XXXX :Zeugenbefragung von römisch 40 : Die Zeugin gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung zu folgendem befragt an, sie habe die Beschwerdeführerin in der Firma XXXX kennengelernt. Vor etwa sechs Jahren sei die Beschwerdeführerin aufgenommen worden. Sie sei damals schon verheiratet gewesen.Die Zeugin gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung zu folgendem befragt an, sie habe die Beschwerdeführerin in der Firma römisch 40 kennengelernt. Vor etwa sechs Jahren sei die Beschwerdeführerin aufgenommen worden. Sie sei damals schon verheiratet gewesen. Die Zeugin würde auch den Ehemann der Beschwerdeführerin kennen. Sie glaube sie seien seit 7 Jahren verheiratet. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin über ihren Mann oder ihre Ehe etwas erzählt habe, erklärte die Zeugin, sie seien befreundet, doch auch ihr Ehemann begleite sie zum Kaffee. Sie sei auch bei ihnen eingeladen. Sie habe den Eindruck gewonnen, dass die beiden eine umfassende Lebensgemeinschaft führen. Sie habe es selbst gesehen. Sie habe über ihre Hochzeit und den Problemen mit dem Reisepass erzählt. Die Beschwerdeführerin habe der Zeugin erzählt, dass sie ihren Mann über ihren Bruder kennengelernt habe, der mit ihrem Mann zusammengearbeitet habe und, dass sie in Serbien geheiratet hätten. Damals habe die Beschwerdeführerin die Zeugin noch nicht gekannt, weswegen sie nicht bei der Hochzeit gewesen sei. Auf die Frage, ob die Zeugin etwas von gemeinsamen Unternehmungen der Eheleute wisse, antwortete sie: „Ich kann nur sagen, was sie mir erzählt hat, dass sie in einer Therme gewesen sind. Dass sie bei den Eltern von ihm gewesen sind. Das hat sie mir erzählt.“ Der Richter erkundigte sich, ob im Zusammenhang mit der Eheschließung auch ein Aufenthaltstitel ein Thema gewesen sei. Die Zeugin verneinte diese Frage. Sie erklärte auch, es sei nie erwähnt worden, ob die Eheleute gemeinsame Kinder haben wollten. Sie wisse, dass die Beschwerdeführerin seit sie in Österreich ist, immer bei ihrem Mann gelebt habe, denn die Zeugin würde in der Nähe wohnen. Zeugenbefragung von XXXX Zeugenbefragung von römisch 40 Der Zeuge gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung zu folgendem befragt an, dass seine Gattin gegenüber dem Krankenhaus arbeiten würde, wo sie sich kennengelernt hätten. Seine Frau würde in der Privatklinik XXXX und die Beschwerdeführerin gegenüber arbeiten. Seine Frau und sie hätten sich kennengelernt. Danach seien sie bei ihnen auf einen Kaffee gewesen. Die Beschwerdeführerin sei oft bei dem Ehepaar. Sie käme öfters allein, aber ihr Mann würde sie auch begleiten. Das Ehepaar hätte auch den Mann der Beschwerdeführerin kennengelernt. Er sei auf der Geburtstagsfeier des Zeugen gewesen. Sie würden auch telefonieren. Sie seien befreundet. Der Zeuge gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung zu folgendem befragt an, dass seine Gattin gegenüber dem Krankenhaus arbeiten würde, wo sie sich kennengelernt hätten. Seine Frau würde in der Privatklinik römisch 40 und die Beschwerdeführerin gegenüber arbeiten. Seine Frau und sie hätten sich kennengelernt. Danach seien sie bei ihnen auf einen Kaffee gewesen. Die Beschwerdeführerin sei oft bei dem Ehepaar. Sie käme öfters allein, aber ihr Mann würde sie auch begleiten. Das Ehepaar hätte auch den Mann der Beschwerdeführerin kennengelernt. Er sei auf der Geburtstagsfeier des Zeugen gewesen. Sie würden auch telefonieren. Sie seien befreundet. Seine Frau und die Beschwerdeführerin würden gemeinsam einkaufen und spazieren gehen. Er habe die Beschwerdeführerin vor etwa fünf bis sechs Jahren kennengelernt. Sie sei damals schon verheiratet gewesen. Auf die Frage des Richters, welchen einen Eindruck der Zeuge von der Beziehung der Eheleute habe erzählte dieser: „Ich sage Ihnen was, sie waren mal bei mir und da waren meine kleinen Enkelkinder da und die beiden haben sich geküsst und ich habe gesagt, nicht vor den Kindern, sie haben ja ein Haus. Immerhin bin ich ein älterer Mann, außerhalb der Wohnung ja, aber innerhalb nicht.“ Zeugenbefragung von XXXX Zeugenbefragung von römisch 40 Der Zeuge gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung zu folgendem befragt an, er kenne die Beschwerdeführerin über XXXX ihren Ehemann, mit dem er seit 10 Jahren befreundet sei. Er habe Herrn XXXX durch seinen Neffen XXXX kennengelernt, der auch ein sehr guter Freund von ihm sei. Beide seien mit ihm in der Wohnung.Der Zeuge gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung zu folgendem befragt an, er kenne die Beschwerdeführerin über römisch 40 ihren Ehemann, mit dem er seit 10 Jahren befreundet sei. Er habe Herrn römisch 40 durch seinen Neffen römisch 40 kennengelernt, der auch ein sehr guter Freund von ihm sei. Beide seien mit ihm in der Wohnung. Er kenne die Beschwerdeführerin sei 7 Jahren. Herr XXXX habe erzählt, wie er seine Frau kennengelernt habe. Er habe den Eindruck gewonnen, dass die Beziehung der Eheleute sehr liebevoll sei. „Ich bekomme es live mit, wenn ich dort bin. Das ist eine sehr liebevolle Beziehung.“Er kenne die Beschwerdeführerin sei 7 Jahren. Herr römisch 40 habe erzählt, wie er seine Frau kennengelernt habe. Er habe den Eindruck gewonnen, dass die Beziehung der Eheleute sehr liebevoll sei. „Ich bekomme es live mit, wenn ich dort bin. Das ist eine sehr liebevolle Beziehung.“ Der rechtliche Vertreter führte aus: „Das Beweisverfahren hat ergeben, dass in allen Fragen, wenn sie auch noch so detailliert waren, es zu Übereinstimmungen gekommen ist. Auch der authentische Eindruck des Ehegatten war für mich überzeugend und auch so wie ich den Ehegatten kennengelernt habe, habe ich keinerlei Zweifel, dass es sich um ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt. Ich ersuche festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, weil die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen erfüllt hat.“„Das Beweisverfahren hat ergeben, dass in allen Fragen, wenn sie auch noch so detailliert waren, es zu Übereinstimmungen gekommen ist. Auch der authentische Eindruck des Ehegatten war für mich überzeugend und auch so wie ich den Ehegatten kennengelernt habe, habe ich keinerlei Zweifel, dass es sich um ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt. Ich ersuche festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, weil die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen erfüllt hat.“ Im aktuell verlesenen Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin scheint keine Verurteilung auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt festgestellt und erwogen:
  13. Feststellungen: Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in Serbien geboren, gehört der Volksgruppe der Roma an, ist orthodoxen Glaubens und serbische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 in Serbien geboren, gehört der Volksgruppe der Roma an, ist orthodoxen Glaubens und serbische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin lebte bis 2015 in Serbien und danach in Österreich. Ihre beiden Kinder, der Sohn XXXX und die Tochter XXXX aus einer früheren Beziehung sind volljährig. Sie sind bei den Eltern der Beschwerdeführerin, die mittlerweile verstorben sind, in Serbien aufgewachsen und sozialisiert. Die Beschwerdeführerin hat keine Familienbeihilfe in Österreich für ihre Kinder bezogen. Die Beschwerdeführerin lebte bis 2015 in Serbien und danach in Österreich. Ihre beiden Kinder, der Sohn römisch 40 und die Tochter römisch 40 aus einer früheren Beziehung sind volljährig. Sie sind bei den Eltern der Beschwerdeführerin, die mittlerweile verstorben sind, in Serbien aufgewachsen und sozialisiert. Die Beschwerdeführerin hat keine Familienbeihilfe in Österreich für ihre Kinder bezogen. Die Beschwerdeführerin lernte XXXX in XXXX im Dezember 2014 im XXXX durch ihren Bruder kennen. XXXX und ihr Bruder waren Arbeitskollegen. XXXX und die Beschwerdeführerin verliebten sich auf den ersten Blick und beschlossen schon nach kurzer Zeit zu heiraten. Um die lange Wartezeit auf einen Hochzeitstermin zu umgehen, beschloss das Paar in Serbien in ihrer Heimatstadt zu heiraten. Nach der Hochzeit zog die Beschwerdeführerin in die 28 m² große Gemeindewohnung in XXXX ihres Gatten ein. Dieser nahm keine Veränderungen in der Wohnung vor. Die Beschwerdeführerin hat ihre Kinder ihrem Ehemann vorgestellt und hat auch den nunmehr volljährigen Sohn des Ehemanns aus erster Ehe kennengelernt. Die Beschwerdeführerin lernte römisch 40 in römisch 40 im Dezember 2014 im römisch 40 durch ihren Bruder kennen. römisch 40 und ihr Bruder waren Arbeitskollegen. römisch 40 und die Beschwerdeführerin verliebten sich auf den ersten Blick und beschlossen schon nach kurzer Zeit zu heiraten. Um die lange Wartezeit auf einen Hochzeitstermin zu umgehen, beschloss das Paar in Serbien in ihrer Heimatstadt zu heiraten. Nach der Hochzeit zog die Beschwerdeführerin in die 28 m² große Gemeindewohnung in römisch 40 ihres Gatten ein. Dieser nahm keine Veränderungen in der Wohnung vor. Die Beschwerdeführerin hat ihre Kinder ihrem Ehemann vorgestellt und hat auch den nunmehr volljährigen Sohn des Ehemanns aus erster Ehe kennengelernt. Das Ehepaar führt, auch aufgrund der finanziellen Gegebenheiten, ein eher einfaches Leben und hat vor allem eine intakte liebevolle Beziehung. Es pflegt Kontakte zur Familie des Ehegatten, insbesondere zur Mutter und zu den Geschwistern der Beschwerdeführerin die in Wien leben. Das Ehepaar hat sich einen Freundeskreis aus ihren und seinen Freunden aufgebaut. Die Rollen im gemeinsamen Haushalt sind eher klassisch aufgeteilt, wobei auch die Beschwerdeführerin als Ehefrau einen beträchtlichen Teil zum Einkommen beisteuert. Die Beschwerdeführerin hat nur wenig persönliche Sachen wie z.B. Kleidung, Schuhe und Taschen. Der Richter konnte sich während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von den guten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin überzeugen. Im aktuelle Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin schien keine Verurteilung auf. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer Liebesheirat und NICHT von einer Aufenthaltsehe aus. In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen. Beweis wurde erhoben durch schriftliches Parteiengehör durch die belangte Behörde und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 07.04.2022, im Zuge derer auch XXXX als Zeugen einvernommen wurden, durch Einsichtnahme in den gesamten Verfahrensakt der belangten Behörden sowie Einsichtnahme in den, die Beschwerdeführerin betreffenden Strafregisterauszug.Beweis wurde erhoben durch schriftliches Parteiengehör durch die belangte Behörde und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 07.04.2022, im Zuge derer auch römisch 40 als Zeugen einvernommen wurden, durch Einsichtnahme in den gesamten Verfahrensakt der belangten Behörden sowie Einsichtnahme in den, die Beschwerdeführerin betreffenden Strafregisterauszug.
  14. Beweiswürdigung: Die Personalien sind durchgehend im Akt und in allen Dokumenten, gleichbleibend enthalten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin serbische Staatsangehörige ist, ergibt sich aus ihrem Reisepass, welcher in Gewahrsam des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist. Wie sich aus dem vorgelegten Fremdenakt und den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt, ist sie immer wieder als Touristin nach Österreich eingereist. Die Beschwerdeführerin erzählte in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und nach vollziehbar über ihr privates Verhältnis zu ihrem Ehemann XXXX , welchen sie im Dezember 2014 im XXXX durch ihren Bruder kennengelernt hat. Es konnten auch vorliegende Missverständnisse aufgeklärt werden, z.B. dass das Einzelbett ausgezogen werden kann. Die Nachbarin, welche die Beschwerdeführerin verleugnete, war im Streit mit dem Ehepaar. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bestätigten, dass die Beschwerdeführerin nur wenige persönliche Sachen habe. Die Beschwerdeführerin erzählte in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und nach vollziehbar über ihr privates Verhältnis zu ihrem Ehemann römisch 40 , welchen sie im Dezember 2014 im römisch 40 durch ihren Bruder kennengelernt hat. Es konnten auch vorliegende Missverständnisse aufgeklärt werden, z.B. dass das Einzelbett ausgezogen werden kann. Die Nachbarin, welche die Beschwerdeführerin verleugnete, war im Streit mit dem Ehepaar. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bestätigten, dass die Beschwerdeführerin nur wenige persönliche Sachen habe. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der Verhandlung aufgrund des persönlichen Eindrucks davon überzeugen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und des XXXX aus Liebe eingegangen wurde. Das Paar hat auch Fotos vorgelegt, die diese Annahme unterstützen. Auch der Umstand, dass das Paar schon 6 Jahre auf beengten Raum zusammenlebt, spricht gegen eine Aufenthaltsehe. Die vor Gericht einvernommen Zeugen bekräftigen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der Verhandlung aufgrund des persönlichen Eindrucks davon überzeugen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und des römisch 40 aus Liebe eingegangen wurde. Das Paar hat auch Fotos vorgelegt, die diese Annahme unterstützen. Auch der Umstand, dass das Paar schon 6 Jahre auf beengten Raum zusammenlebt, spricht gegen eine Aufenthaltsehe. Die vor Gericht einvernommen Zeugen bekräftigen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts. Der Richter konnte sich während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von den guten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin überzeugen. Sie hat auch das ÖSD B1 Zertifikat vorgelegt. Die Beschwerdeführerin, sowie die einvernommenen Zeugen konnten aufgrund des persönlichen Eindrucks und der lebensnahen Schilderung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubhaften Eindruck hinterlassen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund ihrer Erzählung und der Einvernahme der Zeugen NICHT von der Eingehung einer Aufenthaltsehe aus. Im aktuelle Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin schien keine Verurteilung auf.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des belangten Bescheidesrömisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des belangten Bescheides Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 richtet, ist sie nicht begründet:Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 richtet, ist sie nicht begründet:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: „§ 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“ Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurden. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 war daher als unbegründet abzuweisen. II. und III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II., III., und VI. des belangten Bescheidesrömisch zwei. und römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei., und römisch sechs. des belangten Bescheides

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBL römisch eins Nr 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland).Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Zwar hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479), der Beschwerdeführer ist seit 15.11.2011 in Österreich aufhältig. Er hat zwischenzeitlich seine Familie fünfmal für die Dauer von etwa drei bis vier Wochen im Iran besucht und hat somit die „magische Grenze“ der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren längst überschritten.In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Zwar hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479), der Beschwerdeführer ist seit 15.11.2011 in Österreich aufhältig. Er hat zwischenzeitlich seine Familie fünfmal für die Dauer von etwa drei bis vier Wochen im Iran besucht und hat somit die „magische Grenze“ der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren längst überschritten. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin serbische Staatsangehörige ist. Sie war immer wieder mit dem sichtvermerkfreien Aufenthalt von 90 Tagen in 180 Tagen nach Österreich eingereist, um ihre hier lebendend Schwestern und ihren Bruder zu besuchen. In Serbien lebten ihre Eltern und leben noch ihre Kinder. Im Dezember 2014 lernte sie durch ihren Bruder ihren jetzigen Ehemann XXXX kennenlernte. Die beiden verliebten sich Hals über Kopf ineinander. XXXX hatte zwei gescheiterte Beziehungen hinter sich und die Beschwerdeführerin hatte zwei Kinder aus ein einer Lebensgemeinschaft, die ebenfalls beendet war. Bereits nach kurzer Zeit merkten die beiden, dass eine Partnerschaft funktionieren könnte und sie wollten keine Zeit verlieren, besonders der Ehemann wollte rasch „Nägel mit Köpfen“ machen, denn er sei ja nicht mehr der Jüngste, gab er vor Gericht an. Etwa ein halbes Jahr auf einen Hochzeitstermin in Wien warten, wollten sie nicht und so beschloss das Paar in Serbien, in der Heimatstadt der Braut zu heiraten.Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin serbische Staatsangehörige ist. Sie war immer wieder mit dem sichtvermerkfreien Aufenthalt von 90 Tagen in 180 Tagen nach Österreich eingereist, um ihre hier lebendend Schwestern und ihren Bruder zu besuchen. In Serbien lebten ihre Eltern und leben noch ihre Kinder. Im Dezember 2014 lernte sie durch ihren Bruder ihren jetzigen Ehemann römisch 40 kennenlernte. Die beiden verliebten sich Hals über Kopf ineinander. römisch 40 hatte zwei gescheiterte Beziehungen hinter sich und die Beschwerdeführerin hatte zwei Kinder aus ein einer Lebensgemeinschaft, die ebenfalls beendet war. Bereits nach kurzer Zeit merkten die beiden, dass eine Partnerschaft funktionieren könnte und sie wollten keine Zeit verlieren, besonders der Ehemann wollte rasch „Nägel mit Köpfen“ machen, denn er sei ja nicht mehr der Jüngste, gab er vor Gericht an. Etwa ein halbes Jahr auf einen Hochzeitstermin in Wien warten, wollten sie nicht und so beschloss das Paar in Serbien, in der Heimatstadt der Braut zu heiraten. XXXX lebte schon vor der Eheschließung, als Hauptmieter in der 28 m² großen Gemeindewohnung in bescheidenen Verhältnissen und danach hat sich auch nach der Eheschließung nichts geändert. Die Beschwerdeführerin hat sich dem Lebensstil des Ehemanns angepasst und beide kommen für den Lebensunterhalt auf. Sie musste einen Teil ihres Einkommens an ihre damals lebenden Eltern in Serbien übermitteln, da ihre Kinder im Haus der Eltern aufgewachsen sind. Es dürfte nicht viel vom gemeinsamen Einkommen übriggeblieben sein, sodass das Paar auf Urlaube verzichtete und in der unmittelbaren Umgebung relaxte, wie auch aus Aussagen bei den Einvernahmen vor dem BFA und in der Gerichtsverhandlung hervorging. Auch die Wohnung ist wie bei Erhebungen festgestellt worden war, eher spartanisch eingerichtet. Doch durch Nachfrage bei der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kann davon ausgegangen werden, dass die Wohnung zweckmäßig und den Gegebenheiten angepasst eingerichtet ist und wurde auch nach dem Einzug der Beschwerdeführerin bei ihrem Mann, nicht mehr verändert wurde. römisch 40 lebte schon vor der Eheschließung, als Hauptmieter in der 28 m² großen Gemeindewohnung in bescheidenen Verhältnissen und danach hat sich auch nach der Eheschließung nichts geändert. Die Beschwerdeführerin hat sich dem Lebensstil des Ehemanns angepasst und beide kommen für den Lebensunterhalt auf. Sie musste einen Teil ihres Einkommens an ihre damals lebenden Eltern in Serbien übermitteln, da ihre Kinder im Haus der Eltern aufgewachsen sind. Es dürfte nicht viel vom gemeinsamen Einkommen übriggeblieben sein, sodass das Paar auf Urlaube verzichtete und in der unmittelbaren Umgebung relaxte, wie auch aus Aussagen bei den Einvernahmen vor dem BFA und in der Gerichtsverhandlung hervorging. Auch die Wohnung ist wie bei Erhebungen festgestellt worden war, eher spartanisch eingerichtet. Doch durch Nachfrage bei der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kann davon ausgegangen werden, dass die Wohnung zweckmäßig und den Gegebenheiten angepasst eingerichtet ist und wurde auch nach dem Einzug der Beschwerdeführerin bei ihrem Mann, nicht mehr verändert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch feststellen können, dass die Freunde der Beschwerdeführerin die Freunde des Ehemanns und umgekehrt wurden. Auch aus der Zeugeneinvernahme während der Beschwerdeverhandlung konnte der verhandelnde Richter des Bundesverwaltungsgerichts rückschließen, dass das Ehepaar einen liebevollen Umgang miteinander hat und es sich um eine „echte“ Ehe handelt. Auch die unterschiedlichen christlichen Religionen stellen kein Hindernis dar und die Bräuche beider Glaubensrichtungen werden gemeinsam, u.a. auch im Familienkreis der Beschwerdeführerin, gepflegt. Der Ehemann lernte serbisch und die Beschwerdeführerin lernte Deutsch, siehe auch das vorliegende ÖSD B1 Diplom vom 03.03.2017, um für eine funktionierende Kommunikation in der Beziehung zu sorgen. Besonders beeindruckend war hier die Aussage der Beschwerdeführerin, dass Liebe keine Sprachbarriere kennen würde. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass es keine Anhaltspunkte für den erkennenden Richter gegeben hat, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Scheinehe handelt. Im Gegenteil der Richter hat den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin auch ein Rückhalt für ihren Ehemann ist und, dass ihr Leben gemeinsam leichter und liebevoller zu bewältigen ist. Die Beschwerdeführerin ist in hohen Maße in Österreich integriert, ihre Bindungen an ihren Herkunftsstaat besteht allemal nur mehr durch ihre Kinder, die in Serbien leben und arbeiten, bzw. auf Arbeitssuche sind. Der Kontakt zu ihren Kindern besteht auch aufgrund der Corona-Pandemie der letzten Jahre hauptsächlich telefonisch. Die Beschwerdeführerin ist selbsterhaltungsfähig. Sie arbeitet als Reinigungskraft in einem Privatspital und ihr Monatsgehalt beträgt etwa 1.350 €. Mit diesem Gehalt trägt sie auch erheblich zu dem gemeinsamen Lebensunterhalt des Ehepaars bei. Das Gehalt der Beschwerdeführerin ermöglicht dem Ehepaar ein bescheidenes Leben. Der Beschwerdeführerin ist nicht vorbestraft. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 20

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.