GVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
46 FPG zulässig ist. Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 25.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
46 FPG zulässig ist. Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. 3. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2020 zur Zahl W238 2169462-1 als unbegründet abgewiesen und wurde die Revision
4 B-VG als nicht zulässig erklärt. 3. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2020 zur Zahl W238 2169462-1 als unbegründet abgewiesen und wurde die Revision
4. Dagegen erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und den Antrag, die Beschwerde für den Fall der Abweisung oder Ablehnung dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.03.2020 zur Zahl E 953/2020 wurde dem gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
GG Folge gegeben.4. Dagegen erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und den Antrag, die Beschwerde für den Fall der Abweisung oder Ablehnung dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.03.2020 zur Zahl E 953 aus 2020, wurde dem gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge gegeben. 5. Am 22.10.2020 brachte der BF beim Bundesamt mittels Formularvordrucks einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
G 2005 unter Anschluss von Integrationsunterlagen ein.5. Am 22.10.2020 brachte der BF beim Bundesamt mittels Formularvordrucks einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, AsylG 2005 unter Anschluss von Integrationsunterlagen ein. 6. Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 22.10.2020
G als unzulässig zurückgewiesen.6. Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 22.10.2020
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, Erhebungen des Bundesamtes hätten ergeben, dass der BF über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (AsylG) verfüge, weshalb sein Antrag
G,
G als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Das Verfahren des BF auf internationalen Schutz befinde sich im Beschwerdeverfahren bzw. sei seiner Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.03.2020, Zl. E 953/2020-4 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Der BF verfüge über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG.
G sei die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G abgewiesen werde, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Werde ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gelte dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliege. Da eine Zurückweisung
G erfolgt sei, sei hier keine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Aufgrund dessen sei auf die Vorlage der entsprechenden Dokumente
AsylG-DV verzichtet worden.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, Erhebungen des Bundesamtes hätten ergeben, dass der BF über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (AsylG) verfüge, weshalb sein Antrag
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG,
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Das Verfahren des BF auf internationalen Schutz befinde sich im Beschwerdeverfahren bzw. sei seiner Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.03.2020, Zl. E 953/2020-4 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Der BF verfüge über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sei die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen werde, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Werde ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gelte dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliege. Da eine Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erfolgt sei, sei hier keine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Aufgrund dessen sei auf die Vorlage der entsprechenden Dokumente
AsylG-DV verzichtet worden. Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2020 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
G 2005.14. Mit E-Mail vom 27.04.2022 übermittelte das Bundesamt als Nachreichung zur Beschwerde (in Kopie) einen vom BF am 23.03.2022 persönlich beim Bundesamt gestellten neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu Spruchteil A)
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Der BF hat im Wege seines Rechtsvertreters durch ausdrückliches Begehren in der Eingabe vom 24.03.2022, bei Gericht eingelangt am 25.03.2022, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.2020 zurückgezogen. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff zu § 7 VwGVG).Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff zu Paragraph 7, VwGVG). Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers frei von Willensmängel vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren
GVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers frei von Willensmängel vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu Spruchteil B)
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W180.2169462.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.