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{'item': 'W185 2244448-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlW185 2244448-1 SpruchW185 2244448-1/5E IN NAMEN DER REPUBLIK!, W185 2244448-1/5E , , IN NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2021, Zl 1275813406/210356336, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2021, Zl 1275813406/210356336, zu Recht: A)

  1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 55 Abs 4 FPG und § 18 Abs 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) als unbegründet abgewiesen.
  3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auf 4 Jahre herabgesetzt wird.
  4. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 4 Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, reiste nach eigenen Angaben am 17.01.2021 in den Schengenraum (Kroatien) ein. Mit Schreiben vom 15.03.2021 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder Bundesamt) darüber informiert, dass gegen den BF am 14.03.2021 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Am 15.03.2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes erlassen. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.04.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des BF die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines Schubhaftbescheides, beabsichtigt sei. Der BF wurde zur Beantwortung näher angeführter Fragen und zur Vorlage entsprechender Belege innerhalb von 10 Tagen aufgefordert.Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.04.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des BF die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines Schubhaftbescheides, beabsichtigt sei. Der BF wurde zur Beantwortung näher angeführter Fragen und zur Vorlage entsprechender Belege innerhalb von 10 Tagen aufgefordert. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.06.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
  6. Satz
  7. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  8. und
  9. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen, und der Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.06.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  10. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
  11. Satz
  12. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  13. und
  14. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen, und der Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der BF befand sich von 13.03.2021 bis 11.06.2021 in Haft. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme (in Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung) am 10.06.2021 gab der BF vor dem Bundesamt an, gesund zu sein. Er sei zuletzt am 17.01.2021 von Serbien kommend in den Schengenraum (Kroatien) eingereist und am selben Tag nach Österreich weitergereist. Er habe nach Deutschland gelangen wollen, da er dort einen Aufenthaltstitel gehabt und auch gearbeitet habe. Aufgrund der COVID-19 Pandemie habe er jedoch nicht nach Deutschland weiterreisen können. Er verfüge in Österreich über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Im Bundesgebiet seien keine Angehörigen des BF aufhältig. Seine Frau, seine beiden Kinder, seine Eltern und eine seiner Schwestern befänden sich in Serbien. Im Herkunftsstaat habe der BF insgesamt zwölf Jahre lang die Schule besucht und sei gelernter IT-Techniker. Er habe in Serbien als Maler/Fliesenleger gearbeitet. Aufgrund seiner „tristen“ finanziellen Situation sei er im Bundesgebiet straffällig geworden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte die Identität und Staatsangehörigkeit des BF fest und hielt weiters fest, dass der BF am 17.01.2021 in den Schengenraum eingereist sei. Er dürfe sich für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhalten. Aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung sei der Aufenthalt des BF jedoch unrechtmäßig geworden. Der BF verfüge im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel und keine familiären oder beruflichen Bindungen. Er sei in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und sei hier weder sozial- noch krankenversichert. Das Fehlverhalten des BF stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Ein fünfjähriges Einreiseverbot erscheine aufgrund des Gesamtfehlverhaltens, der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und der strafrechtlichen Verurteilung, als angemessen. Aufgrund seiner tristen finanziellen Situation habe der BF im Bundesgebiet gewinnbringend Suchtgift verkauft und somit die Gefährdung der Volksgesundheit wissentlich in Kauf genommen, um sich selbst finanziell zu bereichern. Der BF sei offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF sei mit einer Fortsetzung seines Handelns zu rechnen. Eine positive Zukunftsprognose könne derzeit nicht attestiert werden, da sich der BF zurzeit in Schubhaft befinde und für die Prognose eine gewisse Zeit in Freiheit Voraussetzung sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der BF bereits kurze Zeit nach der Einreise in das Bundesgebiet massiv straffällig geworden sei und keinerlei Bindung zum Bundesgebiet bestehen würden. Mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde gegen den BF gemäß §76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.Mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde gegen den BF gemäß §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Am 16.06.2021 gab der BF, vertreten durch die BBU GmbH, einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides ab (AS 110). Am 16.06.2021 gab der BF, vertreten durch die BBU GmbH, einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides ab (AS 110). Am 17.06.2021 wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Formal nur gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides (aus dem inhaltlichen Vorbringen erkennbar wohl auch gegen Spruchpunkte IV. und V.) erhob der BF mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters BBU GmbH vom 09.07.2021 fristgerecht Beschwerde. Es wurde jedoch auch angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Behörde die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt hätte. Man sei zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen. Das Verhalten des BF stelle kein solches Verhalten dar, dass die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Selbst eine strafrechtliche Verurteilung allein rechtfertige nicht die Annahme, die sofortige Ausreise sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Aus diesen Gründen sei auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig, da der BF bis zum heutigen Tag in Österreich unbescholten sei und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle; eine sofortige Abschiebung sei aus diesen Gründen nicht erforderlich gewesen, weshalb der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Erst kürzlich habe der EuGH bestätigt, dass im Anwendungsbereich der RückführungsRL grundsätzlich eine freiwillige Ausreise eingeräumt werden solle (EuGH 19.06.2018, Rs C-181/16 Gnandi). Der EuGH stelle klar fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise erst mit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu laufen beginnen solle. Es sei festzuhalten, dass durch die bereits erfolgte Abschiebung der Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht obsolet werde, da etwa ein Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes nur bei fristgerechter Ausreise zulässig sei. Betreffend das Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG im gegenständlichen Fall mangelhaft sei. Die bloße Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung sei nicht geeignet, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Das BFA habe im vorliegenden Fall keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen. Gegen den BF sei eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon nur drei Monate unbedingt, verhängt worden. Der BF sei zuvor unbescholten gewesen. Ebenso sei eine vorzeitige Haftentlassung bewilligt worden. Das BFA habe weder die bedingte Nachsicht des Großteils der Freiheitsstrafe noch das Verhalten des BF während der Haft bzw. die vorzeitige bedingte Entlassung bei der Erlassung des Einreiseverbotes miteinbezogen. Der BF sei sich seines Fehlverhaltens bewusst und bereue dieses. Aufgrund des Verspürens des Haftübels sei auch nicht anzunehmen, dass der BF weitere Straftaten begehen werde. Auch sei der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Die Dauer des Einreiseverbotes stehe in keinem Verhältnis zur verhängten Freiheitsstrafe. Dem Bescheid sei keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen, wie lange vom BF eine Gefährdung ausgehe; das Bundesamt habe keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen. Das Einreiseverbot sei daher aufzuheben, in eventu dessen Dauer herabzusetzen. Formal nur gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides (aus dem inhaltlichen Vorbringen erkennbar wohl auch gegen Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.) erhob der BF mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters BBU GmbH vom 09.07.2021 fristgerecht Beschwerde. Es wurde jedoch auch angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Behörde die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt hätte. Man sei zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen. Das Verhalten des BF stelle kein solches Verhalten dar, dass die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Selbst eine strafrechtliche Verurteilung allein rechtfertige nicht die Annahme, die sofortige Ausreise sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Aus diesen Gründen sei auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig, da der BF bis zum heutigen Tag in Österreich unbescholten sei und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle; eine sofortige Abschiebung sei aus diesen Gründen nicht erforderlich gewesen, weshalb der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Erst kürzlich habe der EuGH bestätigt, dass im Anwendungsbereich der RückführungsRL grundsätzlich eine freiwillige Ausreise eingeräumt werden solle (EuGH 19.06.2018, Rs C-181/16 Gnandi). Der EuGH stelle klar fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise erst mit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu laufen beginnen solle. Es sei festzuhalten, dass durch die bereits erfolgte Abschiebung der Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht obsolet werde, da etwa ein Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes nur bei fristgerechter Ausreise zulässig sei. Betreffend das Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG im gegenständlichen Fall mangelhaft sei. Die bloße Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung sei nicht geeignet, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Das BFA habe im vorliegenden Fall keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen. Gegen den BF sei eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon nur drei Monate unbedingt, verhängt worden. Der BF sei zuvor unbescholten gewesen. Ebenso sei eine vorzeitige Haftentlassung bewilligt worden. Das BFA habe weder die bedingte Nachsicht des Großteils der Freiheitsstrafe noch das Verhalten des BF während der Haft bzw. die vorzeitige bedingte Entlassung bei der Erlassung des Einreiseverbotes miteinbezogen. Der BF sei sich seines Fehlverhaltens bewusst und bereue dieses. Aufgrund des Verspürens des Haftübels sei auch nicht anzunehmen, dass der BF weitere Straftaten begehen werde. Auch sei der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Die Dauer des Einreiseverbotes stehe in keinem Verhältnis zur verhängten Freiheitsstrafe. Dem Bescheid sei keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen, wie lange vom BF eine Gefährdung ausgehe; das Bundesamt habe keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen. Das Einreiseverbot sei daher aufzuheben, in eventu dessen Dauer herabzusetzen. Die Beschwerde und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA am 16.07.2021 übermittelt. Das BFA führte aus, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung illegal geworden sei. Der BF habe sich bewusst sein müssen, dass jede strafbare Handlung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und zur Erlassung eines Einreiseverbotes führen könne. Das Fehlverhalten des BF stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Suchtgiftdelinquenz stelle ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden sei. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021, GZ W185 2244448-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht von Amts wegen zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der BF, dessen Identität durch die aktenkundige Kopie des serbischen biometrischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF, dessen Identität durch die aktenkundige Kopie des serbischen biometrischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF reiste nach eigenen Angaben am 17.01.2021 in den Schengenraum ein. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.06.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  16. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
  17. Satz
  18. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  19. und
  20. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, und der Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.06.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  21. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
  22. Satz
  23. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  24. und
  25. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, und der Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von November 2020 bis zum 12.03.2021 vorschriftswidrig Suchtgift anderen in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in einer Vielzahl von Angriffen gewinnbringend gegen Entgelt überlassen hat, und zwar einer Person insgesamt zumindest fünf Gramm Heroin zu einem Grammpreis von zumindest EUR 20,-, einer weiteren Person insgesamt zumindest 25 Gramm Heroin zu einem Grammpreis von EUR 25,-, einer weiteren Person insgesamt zumindest vier Gramm Heroin zu einem Grammpreis von EUR 20,- und weiteren unbekannten Abnehmern insgesamt zumindest 22,2 Gramm Heroin. Weiters hat der BF am 12.03.2021 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde und zwar 31,3 Gramm netto Heroin. Überdies hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen und zwar 1,8 Gramm Cannabiskraut. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis, der teils wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen gewertet. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet wurde durch die rk Verurteilung unrechtmäßig. Von 13.03.2021 bis 11.06.2021 in Haft. Der BF weist in Österreich aufrechte Wohnsitzmeldungen von 13.03.2021 bis 11.06.2021 in einer Justizanstalt und von 11.06.2021 bis 17.06.2021 in einem Polizeianhaltezentrum auf. Die Abschiebung des BF nach Serbien erfolgte am 17.06.
  26. Der BF hat(te) bei einer Rückkehr nach Serbien nichts zu befürchten. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des BF würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der BF werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Suchtmitteldelikte zu begehen. Der BF hatte seinen Lebensmittelpunkt stets in Serbien, wo er durch seine Ehefrau, zwei Kinder, die Eltern und eine Schwester familiäre Anknüpfungspunkte hat. Mit seiner Ehefrau und den Kindern besteht ein gemeinsamer Haushalt. Der BF spricht als Muttersprache Serbisch, ist gesund und benötigt keine Medikamente. Er hat in Serbien acht Jahre die Grundschule und vier Jahre eine höher technische Schule besucht. Er ist gelernter IT-Techniker und arbeitete in Serbien als Maler/Fliesenleger. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt III.) sind infolge des schriftlich erfolgten ausdrücklichen Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft erwachsen.Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), die gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt römisch drei.) sind infolge des schriftlich erfolgten ausdrücklichen Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft erwachsen. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2021, GZ W185 2244448-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht von Amts wegen zuerkannt. Es würden keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2021, GZ W185 2244448-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht von Amts wegen zuerkannt. Es würden keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Länderspezifische Anmerkungen (teilweise gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): COVID-19 Letzte Änderung: 30.07.2021 Seit 21.12.2020 müssen alle, die nach Serbien einreisen, einen Nachweis eines negativen PCR- Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Die Homepage der serbischen Regierung bietet Informationen zu den Einreisebestimmungen und aktuellen Zahlen (BMEIA 4.6.2021). Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Allerdings verbessert sich die Situation mit April 2021 zusehends, zumal viele Krankenhäuser langsam aus dem Covid-System austraten. Seit Mai 2021 werden Patienten mit anderen Krankheiten wieder in den klinischen Zentren in „Zvezdara" und „Dr Dragisa Misovic" behandelt, da sich diese nicht mehr im Covid-System befinden (VB 29.6.2021). Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region, einschließlich Serbien, die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft. Im Rahmen der „Zweiten Welle" der Covid-19-Pandemie erreichten die Infektionszahlen in allen Ländern der Balkan-Region neue Höchststände. Dies stellt die Gesundheitssysteme dieser Länder vor massive Probleme und führt dazu, dass lebensnotwendige Gesundheitsversorgungsleistungen nicht oder nur gegen Bezahlung beträchtlicher Kosten erhältlich sind. Die tatsächliche Todeszahl während der „ersten Welle" von März bis Juni 2020 war mehr als doppelt so hoch wie die offizielle Zahl. Auch bei der Anzahl der gemeldeten Infektionen wurden erhebliche Differenzen festgestellt. Bis zum
  27. Januar 2021 sind mindestens 80 Beschäftigte im serbischen Gesundheitswesen an Covid-19 gestorben. Die Gewerkschaft des Gesundheitssektors weist darauf hin, dass die tatsächliche Zahl noch höher sein, weil diese Zahl nicht Krankenpflegerinnen und medizinische Fachangestellte umfasst (FBW 8.2.2021). Von 15.3.2020 bis 7.5.2020 galt in Serbien aufgrund der Pandemie ein Ausnahmezustand mit Ausgangssperre. Dieser trug dazu bei, dass sich die Ansteckung verlangsamte und die Anzahl der Infizierten sank. Die Zahl erhöhte sich im Dezember 2020 auf bis zu 8.000 Infektionsfälle, was zur Gründung und Eröffnung eines neuen Covid-Krankenhauses in Batajnica, einem Vorort von Belgrad führte, dessen Kapazität 1.000 Patienten beträgt. Ab Januar 2021 begann eine Impfkampagne in Serbien, wobei schon im Februar mehr als 550.000 Menschen geimpft wurden. Folgende vier Impfstoffe wurden zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik V und Sinopharm. Mit Stand 29.5.2021 wurden insgesamt 4.527.079 Impfdosen verabreicht, wovon die erste Dosis 2.507.302 und die zweite Dosis 2.019.777 Personen verabreicht bekamen. Diese erfolgreiche Immunisierung trug zur Senkung der Anzahl von Infizierten wesentlich bei, wodurch Serbien am 27.6.2021 nur 63 erkrankte Fälle (die Statistik der letzten 24 Stunden) verzeichnete. Insgesamt hatte Serbien mit Stand 17.6.2021 715.442 Erkrankungsfälle und 6.985 Todesfälle (VB 29.6.2021).Von 15.3.2020 bis 7.5.2020 galt in Serbien aufgrund der Pandemie ein Ausnahmezustand mit Ausgangssperre. Dieser trug dazu bei, dass sich die Ansteckung verlangsamte und die Anzahl der Infizierten sank. Die Zahl erhöhte sich im Dezember 2020 auf bis zu 8.000 Infektionsfälle, was zur Gründung und Eröffnung eines neuen Covid-Krankenhauses in Batajnica, einem Vorort von Belgrad führte, dessen Kapazität 1.000 Patienten beträgt. Ab Januar 2021 begann eine Impfkampagne in Serbien, wobei schon im Februar mehr als 550.000 Menschen geimpft wurden. Folgende vier Impfstoffe wurden zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik römisch fünf und Sinopharm. Mit Stand 29.5.2021 wurden insgesamt 4.527.079 Impfdosen verabreicht, wovon die erste Dosis 2.507.302 und die zweite Dosis 2.019.777 Personen verabreicht bekamen. Diese erfolgreiche Immunisierung trug zur Senkung der Anzahl von Infizierten wesentlich bei, wodurch Serbien am 27.6.2021 nur 63 erkrankte Fälle (die Statistik der letzten 24 Stunden) verzeichnete. Insgesamt hatte Serbien mit Stand 17.6.2021 715.442 Erkrankungsfälle und 6.985 Todesfälle (VB 29.6.2021). In den letzten Mai Wochen kam es zu einem erheblichen Rückgang der stationären Behandlungen um über 5.000 (!) Personen. Befanden sich am 23.4.2021 noch 5.897 Patienten in Krankenhausbehandlung, waren es am 10.5.2021 noch 3.827 und am 28.5.2021 nur noch 878 Personen. Mit Stand 31.5.2021 wurden 712.224 Erkrankungsfälle und damit verbunden 6.854 Todesfälle festgestellt. Ab dem 1.6.2021 können Personen, welche sich impfen lassen, eine Unterstützung in Höhe von RSD 3.000,00 (ca. EUR 25,00) beantragen (VB 29.6.2021). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert, Empfehlungen zum Umgang gegeben, sowie eine Hotline-Nummer veröffentlicht. Am 11.2.2021 hat die serbische Regierung das dritte Unterstützungspaket für die Wirtschaft im Wert von 249 Mrd. Serbischer Dinar [ein Dinar = 0,0085 EUR; Anm.] verabschiedet. Die neuen Maßnahmen umfassen eine direkte Unterstützung von Unternehmern, Kleinst-, Klein-, Mittelund diesmal auch Großunternehmen, das Gastgewerbe, Hotels, Reisebüros, Personen- und Straßenverkehr (WKO 7.5.2021). In Bezug auf COVID-19 bestehen seit 7.5.2020 keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kaufan den Kiosken durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23:00 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen, dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 29.6.2021). Serbien beginnt mit der Produktion des russischen Impfstoffs „Sputnik V" gegen das Coronavirus. Die Produktion startete am 3.6.2021 im Torlak-Institut für Virologie. Binnen sechs Monaten sollen dort in russischer Lizenz vier Millionen Impfdosen hergestellt werden. Serbien ist damit nach Belarus das zweite europäische Land außerhalb Russlands, das „Sputnik“-Impfstoff herstellt. „Sputnik“ sowie der chinesische Impfstoff Sinopharm werden in Serbien bereits seit Monaten geimpft, ebenso wie die in der EU zugelassenen Vakzine von Biontech und Pfizer sowie AstraZeneca. Mehr als 30 % der etwa sieben Millionen Einwohnerinnen und Einwohner Serbiens haben bereits mindestens eine Impfdosis erhalten. Belgrad hat zudem den ärmeren ex-jugoslawischen Nachbarstaaten Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Nordmazedonien, aber auch Tschechien Vakzine gespendet (ORF.at 4.6.2021). Der serbische Präsident VUCIC erklärte am Abend des 11.3.2021, im Rahmen eines Treffens mit dem Kronprinzen von Abu Dhabi, Muhammad BIN ZAYED AL NAHAYN, dass sein Land mit Hilfe der Vereinigten Arabischen Emirate in die Produktion des chinesischen COVID-19 Impfstoffs Sinopharm einsteigen werde. Der Beginn der Produktion wurde mit
  28. Oktober 2021 festgelegt (VB 29.6.2021). Quellen: ● BMEIA- Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (4.6.2021): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinfo rmation/land/serbien/, Zugriff 4.6.2021 ● FBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (8.2.2021): Abschiebungen in die WestbalkanRegion während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploa ds/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19- Pandemie.pdf, Zugriff 7.6.2021 ● ORF.at News (4.6.2021): Serbien startet Produktion von „Sputnik V“ in russischer Lizenz, https://orf.at/stories/3216042/, Zugriff 10.6.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.5.2021): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situ ation-in-serbien.html, Zugriff 4.6.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupstina, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vucic verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist die Integration in europäische Strukturen, insbesondere Fortschritte im Beitrittsprozess zur EU. Gleichzeitig baut Serbien seine engen Beziehungen zu Russland und China weiter aus. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militäri- sehen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berliner Prozess, der die regionale Kooperation, ua. durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am
  29. Februar 2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien" gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Der EAD [Der Europäische Auswärtige Dienst; Anm.] vermittelt seit 2011/13 im sogenannten Normalisierungsdialog zwischen Belgrad und Pristina (AA 29.10.2020a). Nicht einmal der frühere Präsident Slobodan Milosevic hatte jemals soviel Macht wie Aleksandar Vucic (SNS). Die SNS erhielt bei den Wahlen am
  30. Juni 2020 188 der 250 Sitze im serbischen Parlament. Die beiden anderen Parteien - jenseits der Minderheitenvertreter - die den Einzug schafften, sind der bisherige jahrelange Koalitionspartner, die Sozialistische Partei und die Serbische Patriotische Allianz (SPAS), die elf Abgeordnete stellt. Beide Parteien sind in der neuen Regierung vertreten (DS 20.10.2020). Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen.Im Januar 2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen. Im Dezember 2015 bzw. Juli 2016 wurden die prioritären Kapitel zu Kosovo und Rechtstaatlichkeit eröffnet. Seit dem 29.6.2017 ist die Regierung unter Premierministerin Brnabic im Amt, nach Neuwahlen am 21.6.2020 derzeit noch amtierend. Diese bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China. Führende Köpfe der aktuellen Regierungskoalition waren bereits zu Zeiten des MilosevicRegimes aktiv: Insbesondere war Staatspräsident Vucic Informationsminister unter Milosevic. Die Transition zu einem System, in dem Institutionen, nicht Einzelpersonen, die Staatsgewalt obliegt, ist in Serbien noch nicht abgeschlossen (AA 19.11.2020). Der Rat hat der Anwendung der überarbeiteten Verfahrensweise bei der Erweiterung auf die Beitrittsverhandlungen Serbiens zugestimmt, nachdem das Bewerberland seine Zustimmung bekundet hatte. Die Änderungen werden auf den nächsten Regierungskonferenzen in den bestehenden Verhandlungsrahmen mit Serbien berücksichtigt werden. Der Rat hat im März 2020 die Mitteilung der Kommission „Stärkung des Beitrittsprozesses - Eine glaubwürdige EU-Per- spektive für den westlichen Balkan" vom Februar 2020 gebilligt, die darauf abzielt, dem Beitrittsprozess neue Impulse zu geben, indem er berechenbarer, glaubwürdiger und dynamischer gestaltet und einer stärkeren politischen Steuerung unterworfen wird. Die Beitrittsverhandlungen mit Serbien haben im Januar 2014 begonnen, als der Verhandlungsrahmen auf der ersten Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene am
  31. Januar 2014 vorgelegt wurde (ER 11.5.2021). Die Watchdog-Organisation Freedom House stufte Serbien im Jahr 2020 nicht mehr als Demokratie ein und attestierte dem Land damit ähnliche Mängel wie Ungarn und Montenegro. Seit Vucic 2012 an die Macht kam, wurden die demokratischen Institutionen in Serbien zusehends geschwächt. Serbien ist mittlerweile ein hybrides System, formell zwar eine Demokratie, doch mit sehr starken autokratischen Zügen. Während sowohl die EU als auch Vucic weiterhin so tun, als ob Serbien an einer EU-Mitgliedschaft interessiert sei, meinen viele Beobachter nach jahrelangen erfolglosen Verhandlungen, dass man die Beitrittsgespräche analog zur Türkei auch einfrieren könnte. Vucic versucht recht erfolgreich Russland und China gegen den Westen auszuspielen und mit allen Seiten eine Art Schaukelpolitik zu betreiben. Der EU kommt dabei die Rolle zu, sich vor dem Einfluss Russlands und Chinas zu fürchten und Serbien weiterhin finanziell zu unterstützen (DS 20.10.2020). In Serbien findet seit Monaten ein Machtkampf innerhalb der das Land dominierenden Regierungspartei SNS (Serbische Fortschrittspartei, Ausrichtung rechtskonservativ/nationalistisch; Anm.) statt. Den Kern bildet ein Machtkampf, derzeit noch geführt hinter den Kulissen, zwischen dem, auch die Tagespolitik bestimmenden, Staatspräsidenten und einem seiner langjährigen und bisher loyalen Weggefährten, dem ehemaligen Innenminister und jetzigen Verteidigungsminister STEFANOVIC. Von den Fernsehsendern und Zeitungen, die stets auf der Linie des Präsidenten liegen, wird STEFANOVIC als Verräter oder Verbrecher dargestellt, der die Mafia gefördert und den Sturz oder gar die Ermordung des Staatsoberhaupts geplant habe.In Serbien findet seit Monaten ein Machtkampf innerhalb der das Land dominierenden Regierungspartei SNS (Serbische Fortschrittspartei, Ausrichtung rechtskonservativ/nationalistisch; Anmerkung statt. Den Kern bildet ein Machtkampf, derzeit noch geführt hinter den Kulissen, zwischen dem, auch die Tagespolitik bestimmenden, Staatspräsidenten und einem seiner langjährigen und bisher loyalen Weggefährten, dem ehemaligen Innenminister und jetzigen Verteidigungsminister STEFANOVIC. Von den Fernsehsendern und Zeitungen, die stets auf der Linie des Präsidenten liegen, wird STEFANOVIC als Verräter oder Verbrecher dargestellt, der die Mafia gefördert und den Sturz oder gar die Ermordung des Staatsoberhaupts geplant habe. In der Diskussion über eine Lösung der festgefahrenen ethnischen Konflikte am Westbalkan zeigt sich Serbien offen für einvernehmliche Grenzveränderungen. Die Diskussion über neue Grenzen am Balkan hatte jüngst durch ein der slowenischen Regierung zugeschriebenes „Non Paper" neue Nahrung erhalten, in dem unter anderem über eine Teilung des Kosovo sowie die Angliederung der bosnischen Serbenrepublik an Serbien nachgedacht wird, um der stockenden EU-Annäherung der Region neuen Schub zu geben. Slowenien übernimmt im Juli für ein halbes Jahr die EU-Ratspräsidentschaft (WZ 13.6.2021). Der serbische Innenminister hat im Juli 2021 anlässlich des
  32. Gründungstages seiner Sozialistischen Bewegung, eines kleinen Bündnispartners der regierenden Serbischen Fortschrittlichen Partei (SNS) von Aleksandar Vucic, für die „Errichtung einer serbischen Welt" plädiert. Bei manch einem Beobachter weckte diese Äußerung Erinnerungen an die Groß-Serbien-Idee des Regimes von Slobodan Milosevic. Sowohl in Serbien als auch in der gesamten Region löste diese Äußerung große Besorgnis aus (Die Presse 19.7.2021). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Serbien, Politisches Porträt, https://www.auswaertig es-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/innen/207554 , Zugriff 25.5.2021 • AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1• AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1 0075491/10075545/22480264/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_i m_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_i m_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2 020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2 , Zugriff 26.5.2021 • ER - Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (11.5.2021): Pressemitteilung, Erweiterung: neue Verfahrensweise wird auf Montenegro und Serbien angewandt, https: //www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/05/11/enlargement-new-enlar gement-methodology-will-be-applied-to-montenegro-and-serbia/, Zugriff 25.5.2021 • Die Presse (19.7.2021): Außenpolitik, Serbiens Innenminister Vulin will „serbische Welt" errichten, https://www.diepresse.com/6010123/serbiens-innenminister-vulin-wiN-serbisch e-welt-errichten , Zugriff 22.7.2021 • DS - Der Standard (20.10.2020): International, Serbien, Kabinett, Alle Parlamentsparteien in Serbien in neuer Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000121080337/alle-parl amentsparteien-in-serbien-in-neuer-regierung , Zugriff 25.5.2021 • VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail • WZ - Wiener Zeitung (13.6.2021): Balkan, Serbien ist offen für Grenzveränderungen, https: //www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/europa/2108145-Serbien-ist-offen-fuer-Grenz veraenderungen.html , Zugriff 14.6.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 30.07.2021 Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 1.6.2021b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.6.2021). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Presevo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 19.11.2020). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Bei der Umsetzung der Empfehlungen des letzten Jahres wurden einige Fortschritte erzielt, insbesondere bei der Annahme der Strategie und des Aktionsplans für die Kontrolle von leichten und kleinkalibrigen Waffen. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaa- ten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 6.10.2020). Zwischen Serbien und dem Kosovo besteht seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Zwischen Serbien und Kroatien gab es gleichfalls ungelöste Grenzfragen. Serbien beanspruchte zwei kleine Inseln in der Donau, während die kroatische Grenze teilweise durch serbische Dörfer verläuft. Nach kontinuierlicher Verbesserung der Beziehung zwischen den beiden Ländern konnte im Juni 2016 ein als historisch bezeichneter Pakt beschlossen werden, durch den die Grenzkonflikte beigelegt wurden und den jeweiligen Minderheiten in den Ländern mehr Rechte zugesprochen werden sollen. Die Beziehung gilt jedoch weiterhin als angespannt und die langfristige Anerkennung der Einigung als ungewiss. Bosnien-Herzegowina und Serbien streiten sich ebenfalls über ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Stillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Verhandlungen aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden. Die Beziehungen Serbiens zu seinen Nachbarn sind nach wie vor angespannt. Im Zusammenhang mit den immensen Flüchtlingsströmen in Europa kam es vermehrt auch zu Spannungen zwischen Ungarn und Serbien. Im Juli 2016 trat in Ungarn ein Gesetz in Kraft, nach dem Personen ohne gültige Einreisedokumente innerhalb eines acht Kilometer breiten Streifens hinter der serbisch-ungarischen Grenze in Transitzonen zurückgebracht werden können. Somit wird die Verantwortung faktisch wieder auf Serbien übertragen. Serbien hält dieses Gesetz für völkerrechtswidrig (BICC 1.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgen für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens (VB xx.6.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502 , Zugriff 1.6.2021 • AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1• AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1 0075491/10075545/22480264/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_i m_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_i m_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2 020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2 , Zugriff 26.5.2021 • BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rustung und Entwicklung in Empfangerlandern deutscher Rustungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_Serbien .pdf, Zugriff 2.6.2021 • DS - Der Standard (27.5.2021): Blog: Südost Europäisierung, Serbien und der Kosovo: Dialog statt Grenzänderungen, https://www.derstandard.at/story/2000126826903/serbien -und-der-kosovo-dialog-statt-grenzaenderungen , Zugriff 1.6.2021 • DS - Der Standard (15.4.2021): International Europa Slowenien, Geleaktes Papier, Grenzen nach Ethnien: Slowenischer Vorschlag verstört den Balkan, https://www.derstandard. at/story/2000125883075/grenzen-nach-ethnien-slowenischer-vorschlag-verstoert-den-bal kan , Zugriff 1.6.2021 • EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (1.6.2021): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehin weise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html , Zugriff 1.6.2021 • EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD

(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_2 020.pdf, Zugriff 1.6.2021 • VB des BM.I für Serbien und Montenegro (xx.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss, was weiterhin ein Problem darstellt. Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die serbischen Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassreden oder die Leugnung von Kriegsverbrechen (USDOS 30.3.2021). Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien. Die Situation der Justiz hat sich in der Regierungszeit von Präsident Aleksandar Vucic eher verschlechtert. Die politische Einflussnahme auf die Justiz hat zugenommen. Die Kommentierung von sensiblen Justizverfahren durch Regierungsvertreter ist zur Alltagspraxis geworden. Eine von der EU geforderte Verfassungsänderung mit dem Ziel der Abschaffung der Ernennung von Richtern und Staatsanwälten durch das Parlament lässt auf sich warten. Erst Anfang 2018 legte das serbische Justizministerium den entsprechenden Verfassungsänderungsentwurf vor. Der Entwurf wurde von Vertretern von Justizverbänden wie Zivilgesellschaft gleichermaßen als unzureichend hinsichtlich der Entpolitisierung der Justiz kritisiert. Bei Konsultationen zum Entwurf kam es zu offenen Auseinandersetzungen zwischen Ministeriumsvertreten und Vertretern der serbischen Richtervereinigung und zivilgesellschaftlichen Organisationen (GIZ Geschichte & Staat 12.2020). Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen Ombudsmann gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 29.6.2021). Quellen: • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 • USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html , Zugriff 31.5.2021 • VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 30.07.2021 Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: Einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit" und die „Counterterrorist Unit". Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 1.2021). Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2019 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2020 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums fünf Strafanzeigen gegen sechs Polizeibeamten ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 115 Strafanzeigen und drei Anzeigen gegen 127 Beamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 30.3.2021) Am 27.5.2021 kam es zu einer Videokonferenz von serbischen Innenminister mit dem Staatsrat und Minister für die öffentliche Sicherheit Chinas. Es wurde ein Abkommen über gemeinsame Polizeiausbildungen, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität beschlossen (VB 29 6.2021). Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 29.6.2021). Quellen: • BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rustung und Entwicklung in Empfangerlandern deutscher Rustungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_Serbien .pdf, Zugriff 2.6.2021 • USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html , Zugriff 31.5.2021 • VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 30.07.2021 Seit 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden vereinzelte Fälle von Misshandlungen von hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtigen durch Angehörige der Polizei bekannt. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen. Einzelne NROs erhoben in Zusammenhang mit Ausübung unverhältnismäßiger Gewalt von Polizeibeamten bei gewaltsam eskalierten Protesten im Juli 2020 auch Foltervorwürfe gegen die Polizei. Nach Angaben des Innenministeriums werden die dokumentierten Fälle von Polizeigewalt aufgearbeitet [Im Zuge von (unangemeldeten aber geduldeten) Demonstrationen gegen eine mögliche erneute Verschärfung von Corona-Maßnahmen kam es im Juli 2020 zu teils gewalttätigen Protesten vor dem Parlament. Die Regierung räumt Einzelfälle von unverhältnismäßigem Gewalteinsatz seitens der Polizeieinsatzkräfte gegen Protestierende ein. Nach Angaben des Innenministeriums werden diese rechtsstaatlich aufgearbeitet; Verdächtige seien suspendiert, Anklageerhebungen würden vorbereitet] (AA 19.11.2020). Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter. In den ersten acht Monaten 2020 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums fünf Strafanzeigen gegen sechs Polizeibeamten ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 115 Strafanzeigen und drei Anzeigen gegen 127 Beamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 30.3.2021). Ein gemeinsamer NGO-Bericht, der 13 Misshandlungsvorwürfe dokumentiert, wurde im Juli 2020 an den UN-Sonderberichterstatter über Folter geschickt. Bis zum Ende des Jahres war kein Polizeibeamter strafrechtlich verfolgt worden (AI 7.4.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/1007463171• AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/1007463171 0075491/10075545/22480264/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_i m_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_i m_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2 020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2 , Zugriff 26.5.2021 • AI - Amnesty International (7.4.2021): Serbia 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2 048751.html , Zugriff 31.5.2021 • USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html , Zugriff 31.5.2021 Korruption Letzte Änderung: 30.07.2021 Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbischen Wirtschaft. Systemische Korruption heute findet sich vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Ge- sundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Zugleich bleibt die Arbeit der staatlichen Anti-Korruptionsagentur von strukturellen Schwächen geprägt. Demgegenüber leidet der sehr agile Antikorruptionsrat darunter, dass seine Empfehlungen nur unzureichend von der Regierung umgesetzt werden. Die Bekämpfung der Korruption gehört zu den zentralen Reformbedingungen der EU in Serbiens Beitrittsverhandlungen bzw. in den Justizkapiteln 23 und 24. Letztendlich verpuffte der anfänglich Elan in der Korruptionsbekämpfung, ein systemischer Effekt war nicht zu verzeichnen (GIZ Geschichte & Staat 12.2020). Laut Gesetz ist die Beamtenkorruption strafbar. In der Öffentlichkeit herrscht der Eindruck, dass das Gesetz nicht konsequent und systematisch umgesetzt wird und dass einige hochrangige Beamte ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt sind. 2020 gab es zahlreiche Berichte über Korruption im Regierungsapparat. Die Regierung meldete eine Zunahme der Strafverfolgung von Korruptionsfällen auf unterer bis mittlerer Regierungsebene. Dennoch ist die Korruption in vielen Bereichen weit verbreitet und bleibt ein besorgniserregendes Problem (USDOS 30.3.2021). Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index 2020 am 94. Platz von 180 Ländern mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (TI 2021). Quellen: • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 • TI - Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, Serbia, https: //www.transparency.org/en/cpi/2020/index/srb , Zugriff 7.4.2021 • USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html , Zugriff 31.5.2021 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 30.07.2021 Eine Vielzahl unabhängiger nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Während Regierungsbeamte im Allgemeinen kooperativ sind und auf ihre Fragen reagieren, haben Regierungsstellen manchmal Anfragen zur Informationsfreiheit selektiv ignoriert, insbesondere solche, die sich auf COVID-19 Notstandsmaßnahmen bezogen haben. Zivilgesellschaftliche Gruppen sind Kritik, Schikanen, Ermittlungen und Drohungen seitens einiger Behördenvertreter sowie nichtstaatlicher Akteure, darunter regierungsnahe Medien, ausgesetzt. Im Laufe des Jahres 2020 veröffentlichten mehrere Medien Artikel, in denen zahlreichen Journalisten, NGO-Aktivisten und unabhängige Einrichtungen vorgeworfen wurde, „Verräter" des Landes zu sein, die versuchen, die Verfassungsordnung gewaltsam zu stürzen (USDOS 30.3.2021). Es sind zwar einige Schritte in Bezug auf die Erarbeitung von Richtlinien und die Planung von Konsultationen eingeleitet worden, es sind jedoch weitere Anstrengungen nötig, um eine systematische Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft zu gewährleisten (EK 6.10.2020). In ganz Serbien bestehen zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen (VB 29.6.2021). Quellen: • EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD
(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_2 020.pdf, Zugriff 1.6.2021 • USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html , Zugriff 31.5.2021 • VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Ombudsmann Letzte Änderung: 30.07.2021 Der Bürgerschutzbeauftragte ist berechtigt, Beschwerden von Bürgern über Menschenrechtsverletzungen durch Verwaltungsbehörden zu prüfen. Die auf seiner Website veröffentlichten Statistiken zeigen einen erheblichen Anstieg der Anzahl der Kontakte, die sein Büro im Jahr 2020 mit den Bürgern hatte -11.811, oder 4.225 mehr als im Jahr 2019. Der Bürgerschutzbeauftragte gibt an, dass sein Amt während des Ausnahmezustands wegen der Pandemie zehnmal so viele Beschwerden als üblich erhalten hat. Der Bürgerschutzbeauftragte überprüfte im Jahr 2020 4.495 Beschwerden. Er schloss 3.356 Fälle ab, während die Prüfung von 1.139 Fällen am Ende des Berichtszeitraums noch nicht abgeschlossen war. Der Bürgerschutzbeauftragte gab im Jahr 2020 445 Empfehlungen ab; 78 davon wurden umgesetzt und 28 davon blieben offen. Die Fristen für die Erfüllung von 339 seiner Empfehlungen waren am Ende des Jahres 2020 noch nicht ausgelaufen (BCHR 2021). Die Ombudsperson spielt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltungspraxis und die Behörden sind verpflichtet, über die Umsetzung seiner Empfehlungen zu berichten. Zum ersten Mal seit 2014 wurde der Jahresbericht des Bürgerbeauftragten in einer Plenarsitzung des Parlaments diskutiert, sodass die Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Überprüfung der Regierung im Juli 2019 angenommen wurden (EK 6.10.2020). Im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen (Rechtsstaatskapitel 23) ändert bzw. ergänzt Serbien die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Minderheitenschutz. Diverse Akteure, unter ihnen Ombudsmann, gaben diesbezüglich Empfehlungen ab. Die vollständige Umsetzung steht jedoch noch aus. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen von den Angehörigen der jeweiligen Minderheit gewählte nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Neben anderen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörden klagt auch der Ombudsmann über mangelhafte finanzielle, wie personelle Ausstattung (AA 19.11.2020). In Serbien gibt es eine entsprechende Ombudsstelle auf Staatsebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch Stellen auf der lokaler Ebene (StadtgemeindenOmbudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, ua Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.6.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1• AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1 0075491/10075545/22480264/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_i m_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_i m_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2 020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2 , Zugriff 26.5.2021 • BCHR - Belgrade Centre for Human Rights
(2021): Human Rights in Serbia 2020, Periodischer Bericht, Englisch, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/ 2021/03/Human-Rights-in-Serbia-2020-za-web.pdf, Zugriff 25.5.2021 • EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD
(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_2 020.pdf, Zugriff 1.6.2021 • VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 30.07.2021 Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und wenigerwiderstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z. B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 1.2021). Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 6.10.2020). Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit. Ethnische Minderheiten beklagen Diskriminierungen in Bereichen wie Bildung und Sprache (GIZ 12.2020). In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.6.2021). Quellen: • BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfangerlandern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://mestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_Serbien .pdf, Zugriff 2.6.2021 • EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD
(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_2 020.pdf, Zugriff 1.6.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 • VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 30.07.2021 Eine schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, einschließlich Gewalt, Gewaltandrohungen und ungerechtfertigte Verhaftungen und Verfolgungen von Journalisten bleibt weiterhin ein Problem. Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, aber eine anhaltende Beteiligung der Regierung an Medien, sowie Drohungen gegen und Angriffe auf Journalisten untergraben diese Freiheiten. Unabhängige Medien sind aktiv, werden aber durch die Marktübersättigung der Medien und die staatliche Unterstützung regierungsnaher Medien in ihrer Ausdrucksmöglichkeit einer breiten Meinungsvielfalt eingeschränkt. Der Medienmarkt ist mit mehr als 2.500 registrierten Anbietern übersättigt, von denen viele nicht profitabel sind. Der Unabhängige Journalistenverband Serbiens berichtete, dass Journalisten auch im Jahr 2020 Angriffen, Bedrohungen oder politischem Druck ausgesetzt worden waren. Zu den Angriffen gehörten Vandalismus, Einschüchterung, körperliche Angriffe und unseriöse Klagen wegen Rufschädigung, die eine abschreckende Wirkung auf die Berichterstattung hatten (USDOS 30.3.2021). Die Medienfreiheit in Serbien weist deutliche Defizite auf. Entscheidungsträger beeinflussen durch undurchsichtige Eigentumsverhältnisse, Entscheidungsrecht über staatliche Medienfinanzierung sowie Kontrolle des Anzeigenmarktes die Mehrheit der Fernseh- und Radiosender und Tageszeitungen. Der Staat fördert vor allem regierungsnahe Medien, Staatsunternehmen schalten Anzeigen über wenige politiknahe PR-Pools, vorrangig in regierungsnahen Medien. Dies verzerrt den stark zersplitterten Medienmarkt und verstärkt Selbstzensur unter Journalisten. Unabhängige Medien existieren, leiden aber zumeist unter geringer Auflage/Reichweite. Journalisten werden schlecht bezahlt - journalistische Standards sind stark ausbaufähig. Der Mediendiskurs ist oft emotional und reißerisch. Politiker werten Kritik(er)/kritische Berichterstattung nicht immer als wichtiges Element eines demokratischen Staats, sondern bisweilen als Angriff. Daher sind wichtige Rahmenbedingungen für eine freie, kritische Berichterstattung sowie die Rolle der Medien als „Vierter Gewalt" nicht erfüllt. Die Medienlandschaft ist dennoch grundsätzlich pluralistisch. Journalisten und Redaktionen sehen sich dabei aber weiterhin Anschuldigungen von Politikern ausgesetzt. Nur wenige Fälle verbaler Angriffe und Drohungen gegen Journalisten werden vor Gericht gebracht. Ethische und professionelle Standards der Berichterstattung werden von Journalisten vieler Medien häufig missachtet. Die Regierung hat gemeinsam mit Zivilgesellschaft und Journalistenverbänden eine neue Medienstrategie entwickelt, die den vorgenannten Defiziten entgegenwirken soll. Diese soll nun noch von der EU-Kommission geprüft werden (AA 19.11.2020). Körperliche Angriffe, Einschüchterungen und politische Verunglimpfungen in sozialen Medien gegen Medienschaffende halten an. Journalisten werden vorgeblich aus gesundheitlichen Gründen kurzerhand von Regierungspressekonferenzen ausgeschlossen (AI 2020). Die Sicherheit von Journalisten ist in Serbien zu einem ernsten Problem geworden. Laut Statistiken von NUNS [the Independent Journalists’Association of Serbia; Anm.] waren im Jahr 2020 insgesamt 72 Journalisten das Ziel verschiedener Formen von Angriffen, einschließlich Drohungen, Gewalt und Online-Belästigung (A19 26.4.2021). Aus Protest wurde der 3. Mai, dem Tag der Medienfreiheit, von den serbischen Journalisten aufgrund der bestehenden schlechten Bedingungen für eine professionelle Ausübung ihrer Tätigkeit, nicht gefeiert. Laut eigenen Angaben sind sie ständig körperlichen Angriffen und politischen Druck, der sich gegen ihre Unabhängigkeit richtet, ausgesetzt. Die körperlichen Angriffe bleiben meistens unbestraft und dies wird als Hauptproblem in Serbien gesehen. Im Mai 2021 wurden ca. 30 telefonische Anzeigen wegen Drohungen und Angriffe auf Journalisten/innen erstattet, wobei nur drei Fälle von der Polizei aufgenommen und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden. Die serbischen Medien sehen sich zusehends mit politischen und ökonomischem Druck, sowie Zensur und Autozensur, konfrontiert. Serbien ist von Stelle 54 auf Stelle 93 in der Rangliste für Pressefreiheit zurückgefallen. Laut Aussagen der Oppositionsparteien existieren in Serbien keine freien Medien, da sämtliche Medien die Regierung unterstützen (VB 29.6.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1• AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1 0075491/10075545/22480264/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_i m_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_i m_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2 020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2 , Zugriff 26.5.2021 • AI - Amnesty International
(2020): Serbia 2020, https://www.amnesty.org/en/countries/eur ope-and-central-asia/serbia/report-serbia/, Zugriff 31.5.2021 • A19 - Article 19 (26.4.2021): Media Freedom and Safety of Journalists in Serbia, Media Freedom Rapid Response Mission Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050953/M FRR-Serbia-mission-report.pdf, Zugriff 18.5.2021 • USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html , Zugriff 31.5.2021 • VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 30.07.2021 Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird seitens der Verfassung garantiert, aber die Regierung hat diese Rechte in einigen Fällen eingeschränkt. Die Plattform Drei Freiheiten für die Bewahrung des Spielraums für die Zivilgesellschaft in Serbien hat weiterhin Fälle von angeblichen Verletzungen der Vereinigungsfreiheit, der friedlichen Versammlung und der Meinungsfreiheit registriert und gemeldet. Protestkundgebungen müssen vorher von der Polizei genehmigt werden. Zulassungen für Versammlungen, die ein hohes Sicherheitsrisiko darstellten, werden von höheren Stellen entschieden. Große Versammlungen, einschließlich Antiregierungsproteste, fanden das ganze Jahr 2020 über statt. Am 7. Juli 2020 brachen in der Belgrader Innenstadt spontane Proteste aus als Reaktion auf die Ankündigung möglicher COVID-19-bezogener Quarantänen (USDOS 30.3.2021). Die politische Opposition kann sich frei betätigen. Sie erhält jedoch im Vergleich zu den Regierungsparteien deutlich weniger Raum in den Medien, die Berichterstattung regierungsnaher Medien ist einseitig. Zudem wurde sie während der 2020 endenden Legislaturperiode in der Ausübung der Parlamentsarbeit durch eine Reihe von Geschäftsordnungstricks der Regierungsfraktionen (wenn auch zuletzt leicht rückläufig) eingeschränkt. Teile der Opposition haben die Parlamentswahlen am 21.6.2020 boykottiert. Die Parteienlandschaft ist zersplittert und programmatisch schwach (AA 19.11.2020). Nach dem, weitgehend politisch gescheiterten, Wahlboykott des Großteils der Opposition bei den Juniwahlen 2020, ist die Zukunft des serbischen Parteiensystems aktuell offen, d.h. das in den 1990er Jahren entstandene pluralistische Parteiensystem ernsthaft in Gefahr ist. Seit Februar 2019 boykottierten die Abgeordneten der zum Bündnis für Serbien gehörigen parlamentarischen Parteien das Parlament. Mit dem Einzug von lediglich 3 Parteien ins serbische Parlament in den Juniwahlen 2020, und der aktuell (Ende September 2020) noch andauernden Regierungsbildungsverhandlungen, bei denen auch ein Bündnis aller drei Parteien diskutiert wird, besteht die Möglichkeit, dass Serbien sogar ohne eine formale parlamentarische Opposition bleiben wird. Zugleich hat seit den Juniwahlen die Konstituierung des neuen Parlaments bis heute noch immer nicht stattgefunden (GIZ 12.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1• AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1 0075491/10075545/22480264/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_i m_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_i m_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2 020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2 , Zugriff 26.5.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 • USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html , Zugriff 31.5.2021 Haftbedingungen Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Haftbedingungen sind aufgrund von Überbelegung, körperlichem Missbrauch, unhygienischen Bedingungen und unzureichender ärztlicher Versorgung schlecht. Nach Angaben des Justizministeriums lag die Gefängniskapazität 2020 bei 10.543 und die Gefangenenzahl betrug mit Stand September 2020 10.543 (!). Die Behörden führen ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Vorwürfen wegen Misshandlung durch. In zwei Fällen wurden Mitarbeiter wegen übermäßiger Gewaltanwendung gegen Gefangene disziplinarisch bestraft. Die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen ist gesetzlich erlaubt und die Regierung gewährt unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Haftanstalten. Neue Gefängniseinrichtungen wurden in Belgrad, Sremska Mitrovica, Leskovac und Pozarevac gebaut und renoviert. Im Jahr 2020 kaufte die Regierung 1.995 elektronische Überwachungsgeräte, um die Verhängung von Hausarrest zu erleichtern, was eine zweifache Steigerung gegenüber ähnlichen Käufen im Jahr 2019 darstellt. Die Gerichte tendieren zunehmend dazu, alternative Hausarreststrafen anstelle von Haftstrafen zu verhängen, um die Überbelegung der Gefängnisse zu reduzieren (USDOS 30.3.2021). Was das Gefängnissystem betrifft, so wurden die Renovierung und Modernisierung mehrerer Gefängnisse, darunter das Gefängniskrankenhaus in Belgrad, im Einklang mit der Strategie zur Verringerung der Überbelegung in Strafanstalten fortgesetzt. Ein neues Gefängnis wurde in Pancevo gebaut und ist in Betrieb. Die Überarbeitung und Verbesserung der Behandlungsprogramme in Gefängnissen und medizinischen Einrichtungen in Haftanstalten wird im Einklang mit den TCP-Empfehlungen fortgesetzt. Die Einschränkung von Inhaftierungsmaßnahmen und die verstärkte Anwendung von alternativen Maßnahmen, einschließlich der elektronischen Überwachung, hat zugenommen und ein großer Prozentsatz der Verurteilten befindet sich in Hausarrest. Defizite bestehen weiterhin bei den Unterbringungsbedingungen sowie bei der Gewährung von Rechtsbeistand und Gesundheitsversorgung. Programme für die Zeit nach der Entlassung sehen vor, dass die nationalen Arbeitsämter und CSOs [Civil Society Organisations; Anm.] beteiligt werden. Allerdings sind die personellen und finanziellen Ressourcen der Bewährungshilfe unzureichend und die Rückfallquote bleibt hoch (EK 6.10.2020). Quellen: • EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD
(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_2 020.pdf, Zugriff 1.6.2021 • USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html , Zugriff 31.5.2021 Todesstrafe Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Gesetzte sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor (AI 4.2021). Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 19.11.2020).(Artikel 24, Absatz eins,). Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 19.11.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1• AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1 0075491/10075545/22480264/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_i m_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_i m_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2 020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2 , Zugriff 26.5.2021 • AI - Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www. amnesty.org/download/Documents/ACT5037602021ENGLISH.PDF , Zugriff 11.6.2021 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 30.07.2021 Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur sieben „traditionelle" Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5%), Protestanten (1%), Atheisten (1,1%), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5 %) und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3% der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandschak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden (GIZ 12.2020; vgl. CIA 7.6.2021).Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur sieben „traditionelle" Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5%), Protestanten (1%), Atheisten (1,1%), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5 %) und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3% der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandschak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden (GIZ 12.2020; vergleiche CIA 7.6.2021). Die Verfassung untersagt die Errichtung einer Staatsreligion, garantiert die Gleichheit aller religiösen Gruppen, einschließlich das Recht, die Religion zu wechseln, verbietet die Aufstachelung zum Religionshass und religiöse Diskriminierung. Kleinere nicht-traditionelle religiöse Gruppen erklären, dass die Umsetzung von Gesetzen durch die staatlichen Behörden diskriminierend ist. Mehrere protestantische Gruppen behaupten weiterhin, dass ihrer Ansicht nach die allgemeine Öffentlichkeit immer noch Misstrauen gegenüber dem Protestantismus hegt, ihn falsch versteht und einige protestantische Glaubensrichtungen als „Sekten" bezeichnet werden. Wegen Anstiftung zur Diskriminierung, zum Hass oder zur Gewalt gegen eine Person oder Gruppe aus religiösen Gründen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren vor (USDOS 12.5.2021). Quellen: • CIA (7.6.2021): The World Factbook, Serbia, People and Society, https://www.cia.gov/the- world-factbook/countries/serbia/#people-and-society , Zugriff 11.6.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/#c19593 , Zugriff 11.6.2021 • USDOS - US Department of State (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051700.html , Zugriff 11.6.2021 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 30.07.2021 Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den internationalen Standards. Hierbei bestehen zusätzliche Rechte, die den Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und amtlichen Verwendung der Sprache und der Schrift im Einklang mit dem Gesetz zu entscheiden (VB 29.6.2021). In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit jeweils mehr als 2.000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. Einwohner einer Minderheit angehören. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend. Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Die serbische Regierung hat Anfang März 2016 einen Aktionsplan für Minderheiten (als Teil des Aktionsplans zum EU-Verhandlungskapitel) verabschiedet. Ein am 26.3.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich aber immer wieder bei der Implementierung. Die Antidiskriminierungsstrategie der Regierung ist im Januar 2018 ausgelaufen, eine neue Strategie wurde bislang noch nicht verabschiedet. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBTI) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Menschen mit Behinderungen erfahren zudem faktische Benachteiligung und zählen zu den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in Serbien (AA 19.11.2020). Die nationalen Minderheitenräte vertreten die ethnischen Minderheiten des Landes und verfügen über eine breite Kompetenz in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Minderheitensprachen. Die neuen Ratsmitglieder wurden nach den Minderheitenratswahlen 2018 für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Laut Gesetz haben ethnische Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden, aber dieses Recht wurde nicht respektiert. Der albanische Nationale Minderheitenrat stellte mit finanzieller Unterstützung der Koordinationsstelle für Prese- vo, Bujanovac und Medvedja sowie der albanischen und kosovarischen Regierung kostenlose Schulbücher in albanischer Sprache für 4.000 albanische Schüler zur Verfügung. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac sowie Bosniaken in der südwestlichen Region Sandzak beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert seien. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert (USDOS 30.3.2021). Die Volkszählung von 2011 ergab folgende ethnische Struktur - 83,32% der Bevölkerung be- zeichneten sich als Serben. Der überwiegende Teil des Rests bezeichnet sich als zu einer der Minderheiten zugehörig, die zahlenmäßig größten darunter sind: Ungarn - 3,53%, Bosniaken - 2,02% (v.a. in der Region Sandschak), Roma - 2,05%, Jugoslawen -1,08%, Kroaten - 0,81%, Albaner (überwiegend: Südserbien) - 0,82% (letzte verfügbare Zahl aus 2002, da die Mehrzahl der Albaner die Volkszählung 2011 boykotiert hatten). In der Provinz Vojvodina gibt es die größte Anzahl ethnischer Minderheiten, über
  1. Sie machen rund ein Drittel der Bevölkerung aus. Die größten Gruppen sind: Ungarn - 13%, Slowaken - 2,60%, Kroaten - 2,43%, Montenegriner -1,15%, Jugoslawen - 0,63%. Der serbische Staat garantiert gewisse Minderheitenrechte hinsichtlich der offiziellen Verwendung von Minderheitensprachen, der Gründung von Minderheitenräten als nationale Vertretung sowie der Aufhebung der Sperrklausel für ethnische Minderheitenparteien im serbischen Parlament (GIZ 12.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/1007463171• AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/1007463171 0075491/10075545/22480264/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_i m_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_i m_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2 020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2 , Zugriff 26.5.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/#c19593 , Zugriff 11.6.2021 • USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html , Zugriff 31.5.2021 • VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Roma Letzte Änderung: 30.07.2021 Roma sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Staatsebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien. Am
  2. Februar 2021 wurde die Strategie zur „Beschäftigung in Serbien" für den Zeitraum von 2021 bis 2026 angenommen. Die Strategie beinhaltet besondere Maßnahmen zur Förderung der Roma-Angehörigen am Arbeitsmarkt (VB 29.6.2021). In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten, darunter auch Roma, unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Im März 2016 verabschiedete die Regierung eine neue Strategie für die Inklusion von Roma (2016-2025), im Juni 2017 den zugehörigen Aktionsplan. Dieser ist Teil der Verpflichtungen aus EU-Verhandlungskapitel 23 (Justiz und Grundrechte). Die Strategiedokumente gelten als gut ausgearbeitet, die Umsetzung (und Finanzierung) bleibt fraglich. Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar. Serbiens Regierung ist in den vorigen Jahren das Problem der „rechtlichen Unsichtbarkeit" von Roma angegangen: Seit 2012 ist mit dem Gesetz über dauerhaften und temporären Wohnsitz die Registrierung in einem Sozialamt möglich. Dennoch gestalten sich Einzelfälle oft schwierig. Insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-Ge- sundheitsmediatorinnen, Zugang zu „Gesundheitsbüchlein" und damit zum Gesundheitssystem - auch für nicht registrierte Personen - sowie die Einstellung von Pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen erste Erfolge. Roma-Kinder sind jedoch in Serbiens Schulen weiterhin unterrepräsentiert. Während 98% aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei Kindern der Roma-Minderheit rund 84% (AA 19.11.2020). Laut Recherchen des UNHCR sind die 20.000 vertriebenen Roma die am stärksten gefährdete und marginalisierte Bevölkerung des Landes. 98% der intern vertriebenen Roma leben unterhalb der Armutsgrenze. Bei den vertriebenen Roma zeichnet sich eine Arbeitslosenquote von 74% ab. Laut UNHCR leben fast 90% der vertriebenen Roma in minderwertigen Wohnungen und die überwiegende Mehrheit kann sich nicht integrieren oder nach Hause zurückkehren. Die Situation der Roma-Gemeinschaften verschlechterte sich während der COVID-19-Pandemie und des anschließenden Ausnahmezustands der Regierung. Ab Mitte März 2020 waren die Einkünfte gefährdeter Binnenvertriebener, insbesondere von Mitgliedern der Roma-Bevölkerung, aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit während des Ausnahmezustands und des anschließenden Mangels an Arbeitsmöglichkeiten fast vollständig erschöpft. Nach Angaben des Gleichstellungsbeauftragten waren die Roma vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt. Unabhängige Beobachter und NGO erklärten, dass die systemische Segregation und Diskriminierung der Roma weiterhin besteht. Ungefähr 64% aller bei der Gleichstellungsbeauftragten eingereichten Beschwerden bezogen sich auf die Diskriminierung von Roma. Eine Reihe von Kindern, vor allem aus der Roma-Gemeinschaft, sind gezwungen, sich mit Betteln, Diebstahl, Hausarbeit, kommerzieller sexueller Ausbeutung und anderen Formen von Arbeit zu beschäftigen. Nach Angaben des SCRM [the Serbian Commissariat for Refugees and Migration; Anm.] hat die Regierung in den letzten 21 Jahren mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Maßnahmen und Aktivitäten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Betreuung von Vertriebenen aus dem Kosovo durchgeführt, um angemessene Lebensbedingungen zu schaffen. Ihre jüngste Studie ergab, dass mehr als 5.759 Wohneinheiten, die im Allgemeinen als Wohnräume für eine Familie definiert sind, bereitgestellt wurden. Es ist nicht klar, wie viele dieser Einheiten den Roma-Vertriebenen zur Verfügung gestellt wurden, da diese sich oft nicht als Roma bezeichnen (USDOS 30.3.2021). Diskriminierung von Roma tritt meist in informellen Kontakten, aber auch im Bildungs- und Gesundheitssystem sowie bei der Beschäftigung auf. Roma zeigen Diskriminierung selten an, weil sie diese schwer beweisen können und aus Angst vor Druck und Gewalt durch Täter während des Beweisverfahrens. Die Angst vor Diskriminierung wird verstärkt durch die Aktivitäten rechtsextremer Organisationen, deren Mitglieder zunehmend Roma angreifen, während die Behörden nicht oder nur milde auf solche Straftaten reagieren (MRG 3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/100746• AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/100746 31/10075491/10075545/22480264/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B ericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Her kunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2 C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2 , Zugriff 26.5.2021USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 • MRG - Minority Rights Group International (3.2021): Roma in the Republic of Serbia: The Challenges of Discrimination, https://www.ecoi.net/en/file/local/2051598/MRG_Rep_Rom aSerb_EN_Mar21_E.pdf, Zugriff 10.
  3. 2021 • USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html , Zugriff 31.5.2021 • VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Albaner (Südserbien) Letzte Änderung: 30.07.2021 In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Presevo, Medvedja) ist die Lage stabil. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Eine im November 2013 per Gesetz erfolgte Neuordnung der Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften wird derzeit teilweise rückabgewickelt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.1.2007 im serbischen Parlament vertreten. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Wie viele Albaner genau in Serbien leben, steht nicht fest, da die albanische Minderheit den Zensus 2011 boykottiert hat (AA 19.11.2020). In der südserbischen Presevo-Region, eine an das Kosovo angrenzende Region mit hohem Albaneranteil ist es infolge des Kosovo-Konflikts zu Beginn des vergangenen Jahrzehnts zu bewaffneten Konflikten zwischen der albanischen Bevölkerung und den Behörden gekommen. Dieser wurde mithilfe internationaler Vermittlung beigelegt, der albanischen Bevölkerung wurden gewisse Sonderrechte zugestanden(GIZ 12.2020). Laut Gesetz haben ethnische Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden, jedoch wurde dieses Recht nicht respektiert. Der albanische Nationale Minderheitenrat stellte mit finanzieller Unterstützung der Koordinationsstelle für Presevo, Bujanovac und Medvedja sowie der albanischen und kosovarischen Regierung kostenlose Schulbücher in albanischer Sprache für 4.000 albanische Schüler zur Verfügung. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert seien. Nach Angaben des Direktors des Regierungsbüros für Menschen- und Minderheitenrechte haben mehr als 60.000 Schüler aus Minderheitengruppen eine muttersprachliche Ausbildung absolviert (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1• AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1 0075491/10075545/22480264/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_i m_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_i m_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2 020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2 , Zugriff 26.5.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 • USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html , Zugriff 31.5.2021 Bosniaken (Sandzak) Letzte Änderung: 30.07.2021 Laut Gesetz haben ethnische Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden, jedoch wurde dieses Recht nicht respektiert. Die Bosniaken in der südwestlichen Region Sandzak kritisieren, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert sind (USDOS 30.3.2021). In den 90er Jahren kam es zu Diskriminierung, interethnischen Spannungen und dem Übergreifen von ethnischen Säuberungen aus dem benachbarten Bosnien. Die jetzige Regierung hat 2008 die Vorsitzenden der beiden bosniakischen Parteien mit Ministerposten politisch integriert, das Problem der strukturellen Benachteiligung der Muslime im Sandzak ist allerdings nicht angegangen worden. Infolgedessen hat sich in den letzten 2-3 Jahren eine populistische Bewegung unter Führung des Oberhaupts der islamischen Gemeinschaft im Sandzak herausgebildet, die einen Autonomiestatus für die Region fordert (GIZ 12.2020). Die ethnischen Bosniaken (Muslime), die überwiegend im Südwesten des Landes (historisch „Sandzak“) leben, kämpfen mit ähnlichen Benachteiligungen wie die Albaner, sind jedoch politisch besser im serbischen Parlament repräsentiert. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht. Unbestätigte und teils abwegige Diskriminierungsvorwürfe und Verschwörungstheorien wurden zuletzt im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erhoben. Vom Bosniakischen Minderheitenrat wurden auch öffentlich weitreichende Autonomierechte für den „Sandzak“ gefordert (AA 19.11.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1• AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1 0075491/10075545/22480264/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_i m_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_i m_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2 020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2 , Zugriff 26.5.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 • USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html , Zugriff 31.5.2021 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Während die Regierung im Frühjahr 2020 in halbwöchentlich geänderten Erlassen die Bestimmungen des Lockdowns regelte bzw. änderte, bestehen serbische Juristen darauf, dass die fast vollständige Ausgangssperre für ältere Menschen grundsätzlich verfassungswidrig sei, weil sie das Recht auf Bewegungsfreiheit nicht nur einschränke, sondern quasi vollständig abschaffe (GIZ 12.2020). In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen (AA 1.6.2021). Es gibt keine formalen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Menschen in Serbien können ihren Arbeits- und Ausbildungsort frei wechseln und haben das Recht zu reisen (FH 3.3.2021). Seit 7.5.2020 bestehen keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken (kleine Verkaufsstellen; Anm.) durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen, dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 29.6.2021).Seit 7.5.2020 bestehen keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken (kleine Verkaufsstellen; Anmerkung durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen, dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 29.6.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502 , Zugriff 1.6.2021 • FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Serbia, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2046538.html , Zugriff 1.6.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 • USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html , Zugriff 31.5.2021 • VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 30.07.2021 Die gute Entwicklung der serbischen Wirtschaft in den letzten Jahren wurde durch die Pandemie abrupt beendet. Mit einem Rückgang von 1,1% am Ende des Jahres kam Serbien jedoch besser durch die Krise als viele vergleichbare Länder. Die serbische Industrieproduktion entwickelt sich konstant aufwärts und profitiert vor allem durch die Exportwirtschaft. Durch das anhaltende Interesse ausländischer Investoren an der Gründung von Produktionsniederlassungen wächst die Nachfrage nach Maschinen und Anlagen, die den Anforderungen westeuropäischer Industriestandards entsprechen. Bedingt durch die große Bedeutung, die die Landwirtschaft in Serbien einnimmt, hat sich eine vergleichsweise sehr starke einheimische Lebensmittelverarbeitungsindustrie entwickelt. Noch ist die Kaufkraft der Bevölkerung relativ schwach, sodass der Markt sehr preissensitiv ist. Ein Drittel der Bevölkerung kauft lieber billigere Handelsmarkenprodukte als namhafte Markenartikel (WKO 29.4.2021). Die wirtschaftliche Lage in Serbien ist weiterhin schwierig, durch die Auswirkungen der COVID- 19-Pandemie verschlechtert sie sich weiter. Kaufkraft und Nettodurchschnittseinkommen (2019: 465 Euro) waren 2019 weiterhin vergleichsweise niedrig. Es gibt gravierende Unterschiede zwischen (Haupt-)Stadt und Land. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist jedoch uneingeschränkt gewährleistet. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 500.000 Personen) 2017 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend hat sich in den letzten fünf Jahren auf rund 7,5% stabilisiert. Das deutet auf einen „festen" Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrer sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 19.11.2020). Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien geschätzt rund 7.636 US- Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.748 US-Dollar prognostiziert (Statista 20.4.2021). Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 13,3%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert (Statista 4.5.2021). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote mit 27,5%
(2019)aber weiterhin hoch (AA 19.11.2020). Das für März 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 89.894 RSD (ca. EUR 764), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 65.289 RSD (ca. EUR 555) betrug (Republicki 25.5.2021). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Mai 2021 29.391,00 RSD (ca. EUR 250,00) (PIO RS 24.6.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1• AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1 0075491/10075545/22480264/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_i m_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_i m_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2 020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2 , Zugriff 26.5.2021 • PIO RS - Republicki Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (Republikanische Pen- sions- und Invalidenversicherungsanstalt)
(2021): Prosecna penzija (Durchschnittliche Pensionshöhe), https://www.pio.rs/, Zugriff 24.6.2021 • Republicki zavod zastatistiku (Republikanisches Statistikamt) (25.5.2021): Prosecne za- rade po zaposlenom, mart
  1. (Durchschnittliches Einkommen, März 2021), https: //www.stat.gov.rs/sr-latn/vesti/statisticalrelease/?p=8209&a=24&s=2403?s=2403 , Zugriff 26.5.2021 • Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (20.4.2021): Serbien, Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in jeweiligen Preisen von 1997 bis 2019 und Prognosen bis 2026, https: //de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf- in-serbien/, Zugriff 1.6.2021 • Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (4.5.2021): Serbien, Arbeitslosenquote von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368 654/umfrage/arbeitslosenquote-in-serbien/, Zugriff 1.6.2021 • WKO - Wirtschaftskammer Österreich (29.4.2021): Die serbische Wirtschaft, https://www. wko.at/service/aussenwirtschaft/die-serbische-wirtschaft.html, Zugriff 26.5.2021 Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 30.07.2021 Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jede serbische Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein, bzw. lediglich auf Mindestlohn-Basis angestellt sein. Neben den Zentren für Soziale Arbeit leisten auch einige NGOs Hilfe (IOM CFS 13.3.2021). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld. Sozialhilfeempfänger, die ausreisen und in der Folge vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NES verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 19.11.2020). Seit dem
  2. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind beträgt 3.000 RSD (EUR 24,42). Dies erhöht sich weiter um 30% für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 3.900 RSD (EUR 33,05). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.500 bis 5.400 RSD (EUR 38,13/45,77) (VB 29.6.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/1• AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunf

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