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{'item': 'W186 2162619-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlW186 2162619-2 SpruchW186 2162619-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, RA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, RA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste spätestens am 05.07.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 07.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen erteilt. Sein Antrag wurde im zweiten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen. 2.
  3. Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welcher im zweiten Rechtsgang mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2019, GZ XXXX , rechtskräftig in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 26.02.2020, XXXX , zurückgewiesen. Die Rückkehrentscheidung, welche das Bundesamt mit dem Bescheid vom 07.06.2017 erlassen habe, sei daher nach erfolgreicher Zustellung am 23.12.2019 rechtskräftig und am 07.01.2020 durchsetzbar geworden. 2.
  4. Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welcher im zweiten Rechtsgang mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2019, GZ römisch 40 , rechtskräftig in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 26.02.2020, römisch 40 , zurückgewiesen. Die Rückkehrentscheidung, welche das Bundesamt mit dem Bescheid vom 07.06.2017 erlassen habe, sei daher nach erfolgreicher Zustellung am 23.12.2019 rechtskräftig und am 07.01.2020 durchsetzbar geworden. 3.
  5. In der Folge hat das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom 12.05.2020, Zl. XXXX dem BF aufgetragen, bis zu seiner Ausreise innerhalb einer dreitätigen Frist durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung, XXXX , zu nehmen.3.
  6. In der Folge hat das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom 12.05.2020, Zl. römisch 40 dem BF aufgetragen, bis zu seiner Ausreise innerhalb einer dreitätigen Frist durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung, römisch 40 , zu nehmen. 3.
  7. Begründend führte das Bundesamt aus, dass gegen den BF eine am 23.12.2019 in Rechtskraft erwachsene und seit 07.01.2020 durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung am 07.01.2020 nicht nachgekommen, halte sich daher unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und weigere sich, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Sein Aufenthalt werde auch nicht geduldet. Im Rahmen seines Rückkehrgesprächs habe der BF erklärt, nicht ausreisen zu wollen. Es habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 12.12.2019, GZ XXXX keine Änderungen in seinem Privat- und Familienleben ergeben. Er habe keine integrative Bindung zu Österreich und weigere sich vehement auszureisen, weshalb die Wohnsitzauflage einen verhältnismäßigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK darstelle.3.
  8. Begründend führte das Bundesamt aus, dass gegen den BF eine am 23.12.2019 in Rechtskraft erwachsene und seit 07.01.2020 durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung am 07.01.2020 nicht nachgekommen, halte sich daher unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und weigere sich, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Sein Aufenthalt werde auch nicht geduldet. Im Rahmen seines Rückkehrgesprächs habe der BF erklärt, nicht ausreisen zu wollen. Es habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 12.12.2019, GZ römisch 40 keine Änderungen in seinem Privat- und Familienleben ergeben. Er habe keine integrative Bindung zu Österreich und weigere sich vehement auszureisen, weshalb die Wohnsitzauflage einen verhältnismäßigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK darstelle.
  9. Aufgrund des Mandatsbescheids wurde der BF mit 18.05.2020 aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen.
  10. Gegen den oben angeführten Mandatsbescheid erhob der BF durch seinen damaligen Vertreter mit Schriftsatz vom 26.05.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt des BF geduldet sei. Sein Herkunftsstaat Somalia sei Opfer einer Naturkatastrophe, den Ausfall der bereits zweiten Ernte durch Heuschreckenschwärme und legte hierzu diverse mediale Berichte vor. Darüberhinaus wurde auf die COVID-19 Pandemie und den sich daraus ergebenden Folgen hingewiesen. Daher sei dem BF die Ausreise nicht zumutbar und sei keine Abschiebung betrieben worden. Der BF habe die Grundversorgung des Landes Salzburg aufgrund des Mandatsbescheides verloren, weshalb ihm nicht vorgeworfen werde könne, dass er den Wohnsitz gewechselt habe. Der BF sei ständig erreichbar gewesen für das Bundesamt. Aus diesen Gründen beantragte der BF, den Mandatsbescheid sofort außer Kraft zu setzen und zu veranlassen, dass er wieder in seine alte Unterkunft der Salzburger Grundversorgung aufgenommen werde.
  11. Mit Schreiben vom 09.06.2020 verständigte das Bundesamt den BF, dass in der Angelegenheit zur Verhängung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG ein Beweisaufnahmeverfahren stattgefunden habe und räumte gleichzeitig – zur Wahrung des Parteiengehörs - dem BF die Möglichkeit ein, sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen dazu zu äußern. Dabei wurden insbesondere detailliert umschriebene Fragen zu seinen Integrationsschritten sowie zu seinem Privat-, Familien- und Berufsleben in Österreich gestellt.
  12. Mit Schreiben vom 09.06.2020 verständigte das Bundesamt den BF, dass in der Angelegenheit zur Verhängung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG ein Beweisaufnahmeverfahren stattgefunden habe und räumte gleichzeitig – zur Wahrung des Parteiengehörs - dem BF die Möglichkeit ein, sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen dazu zu äußern. Dabei wurden insbesondere detailliert umschriebene Fragen zu seinen Integrationsschritten sowie zu seinem Privat-, Familien- und Berufsleben in Österreich gestellt.
  13. Im weiteren Verfahren erließ das Bundesamt zwei Bescheide: 7.
  14. Mit Bescheid vom 15.07.2020, Zl. XXXX wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Eine Frist für eine freiwillige Rückkehr wurde dem BF nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.7.
  15. Mit Bescheid vom 15.07.2020, Zl. römisch 40 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Eine Frist für eine freiwillige Rückkehr wurde dem BF nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2021, GZ XXXX , rechtskräftig in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis brachte der BF mit Schriftsatz vom 29.09.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision ein und stellte gleichzeitig den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des VwGH vom 04.10.2021, XXXX , wurde der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Eine Entscheidung über die außerordentliche Revision wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht getroffen.Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2021, GZ römisch 40 , rechtskräftig in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis brachte der BF mit Schriftsatz vom 29.09.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision ein und stellte gleichzeitig den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des VwGH vom 04.10.2021, römisch 40 , wurde der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Eine Entscheidung über die außerordentliche Revision wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht getroffen. 7.
  16. Mit dem im Spruch genannten angefochtenen und weiteren Bescheid, ebenfalls vom 15.07.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX zu nehmen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde nach § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.7.
  17. Mit dem im Spruch genannten angefochtenen und weiteren Bescheid, ebenfalls vom 15.07.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung römisch 40 zu nehmen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
  18. Gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 15.07.2020, Zl. XXXX , brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.08.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründen führte der BF aus, dass sich das Bundesamt unzureichend mit seinem Vorbringen aus der gegen den Mandatsbescheid vom 12.05.2020, Zl. XXXX erhobenen Vorstellung auseinandergesetzt habe. Der BF sei geduldet, weshalb die Voraussetzungen für eine Wohnsitzauflage nicht vorliegen würden. Die zuständige somalische Botschaft sitze in Genf. In Wien werde lediglich ein Büro als Vertretung bei den UNIDO betrieben. Der BF war daher nicht in der Lage, sich Dokumente für seine Ausreise ausstellen zu lassen. Auch das Bundesamt habe keine Dokumente beschaffen können. Der BF sei in XXXX bereits verankert und erlaube auch Art. 8 EMRK nicht, den BF aus seiner gewohnten Umgebung herauszureißen. Aus all diesen Gründen beantragte der BF die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, den Bescheid ersatzlos zu beheben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  19. Gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 15.07.2020, Zl. römisch 40 , brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.08.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründen führte der BF aus, dass sich das Bundesamt unzureichend mit seinem Vorbringen aus der gegen den Mandatsbescheid vom 12.05.2020, Zl. römisch 40 erhobenen Vorstellung auseinandergesetzt habe. Der BF sei geduldet, weshalb die Voraussetzungen für eine Wohnsitzauflage nicht vorliegen würden. Die zuständige somalische Botschaft sitze in Genf. In Wien werde lediglich ein Büro als Vertretung bei den UNIDO betrieben. Der BF war daher nicht in der Lage, sich Dokumente für seine Ausreise ausstellen zu lassen. Auch das Bundesamt habe keine Dokumente beschaffen können. Der BF sei in römisch 40 bereits verankert und erlaube auch Artikel 8, EMRK nicht, den BF aus seiner gewohnten Umgebung herauszureißen. Aus all diesen Gründen beantragte der BF die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, den Bescheid ersatzlos zu beheben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  20. Die Beschwerdevorlage vom 10.08.2020 samt den verwaltungsbehördlichen Akten langte beim BVwG am 13.08.2020 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen 1.
  22. Der im Spruch genannten Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist somalischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. 1.
  23. Der im Spruch genannten Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist somalischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. 1.
  24. Der oben angeführte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. 1.
  25. Einen Abschiebetermin hat es weder im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheids vom 12.05.2020 noch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 15.07.2020, mit welcher die Wohnsitzaufnahme in einer bestimmten Betreuungseinrichtung aufgetragen wurde, gegeben. Auch zum Entscheidungszeitpunkt besteht kein Abschiebetermin.
  26. Beweiswürdigung 2.
  27. Der Name des BF ergibt sich aus den vom BVwG eingeholten Erkenntnissen zu XXXX , mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz im zweiten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen wurde sowie zu XXXX , mit welchem die Beschwerde gegen die bescheidmäßig erlassene Rückkehrentscheidung vom 15.07.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde. Dem BF ist es nicht gelungen, seine Identität durch unbedenkliche Urkunden oder andere Dokumente nachzuweisen. Insofern dient der festgestellte Name lediglich zur Identifikation des BF als Verfahrenspartei. 2.
  28. Der Name des BF ergibt sich aus den vom BVwG eingeholten Erkenntnissen zu römisch 40 , mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz im zweiten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen wurde sowie zu römisch 40 , mit welchem die Beschwerde gegen die bescheidmäßig erlassene Rückkehrentscheidung vom 15.07.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde. Dem BF ist es nicht gelungen, seine Identität durch unbedenkliche Urkunden oder andere Dokumente nachzuweisen. Insofern dient der festgestellte Name lediglich zur Identifikation des BF als Verfahrenspartei. 2.
  29. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie aus den vom BVwG eingeholten Erkenntnissen zu XXXX , mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz im zweiten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen wurde sowie zu XXXX , mit welchem die Beschwerde gegen die bescheidmäßig erlassene Rückkehrentscheidung vom 15.07.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde.2.
  30. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie aus den vom BVwG eingeholten Erkenntnissen zu römisch 40 , mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz im zweiten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen wurde sowie zu römisch 40 , mit welchem die Beschwerde gegen die bescheidmäßig erlassene Rückkehrentscheidung vom 15.07.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde. 2.
  31. Zu der Feststellung, dass es zu keinem relevanten Zeitpunkt einen Abschiebetermin des BF gegeben hat, gelangte das erkennende Gericht dadurch, dass nach Durchsicht des Verwaltungsaktes des Bundesamtes, insbesondere des vom Bundesamt erlassenen Mandatsbescheides vom 12.05.2020 sowie des angefochtenen Bescheides vom 15.07.2020, ein Abschiebetermin nicht hervorgekommen ist. Das Bundesamt stützt den Auftrag zur Aufnahme eines Wohnsitzes in der im angefochtenen Bescheid angeführten Betreuungseinrichtung XXXX lediglich auf eine am 23.12.2019 rechtskräftig gewordene und seit dem 07.01.2020 durchsetzbare Rückkehrentscheidung.2.
  32. Zu der Feststellung, dass es zu keinem relevanten Zeitpunkt einen Abschiebetermin des BF gegeben hat, gelangte das erkennende Gericht dadurch, dass nach Durchsicht des Verwaltungsaktes des Bundesamtes, insbesondere des vom Bundesamt erlassenen Mandatsbescheides vom 12.05.2020 sowie des angefochtenen Bescheides vom 15.07.2020, ein Abschiebetermin nicht hervorgekommen ist. Das Bundesamt stützt den Auftrag zur Aufnahme eines Wohnsitzes in der im angefochtenen Bescheid angeführten Betreuungseinrichtung römisch 40 lediglich auf eine am 23.12.2019 rechtskräftig gewordene und seit dem 07.01.2020 durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
  33. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 3.
  34. Zur nicht rechtmäßigen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und Aufhebung des mündlich verkündeten Bescheides: 3.1.
  35. Die relevanten Bestimmungen im FPG lauten wie folgt: „Wohnsitzauflage § 57.

(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wennParagraph 57,
(1)Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
  1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
  2. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder
  3. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
  4. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
(2)Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
  1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
  2. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
  3. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
  4. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
  5. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
  6. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
  7. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat. […]
(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
(4)Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange
  1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
  2. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
  3. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
  4. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
  5. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5)Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6)Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“
(6)Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“ 3.1.
  1. In seinem Erkenntnis vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0406 stellte der VwGH zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG Folgendes klar:3.1.
  2. In seinem Erkenntnis vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0406 stellte der VwGH zur Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, FPG Folgendes klar: „Die Wohnsitzauflage kann für Fälle, in denen eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde, in zwei Konstellationen angeordnet werden. Für beide Konstellationen ist die rechtskräftige Erlassung einer Rückkehrentscheidung Voraussetzung. Die erste Konstellation umfasst jene Fälle, in denen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 nicht gewährt wurde. Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.Die erste Konstellation umfasst jene Fälle, in denen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, nicht gewährt wurde. Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird. Bei der Wohnsitzauflage handelt es sich um die Verpflichtung, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen. Bei derartigen Unterkünften handelt es sich um Betreuungseinrichtungen des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005, in denen vor Ort verstärkt Rückkehrberatungen und Rückkehrvorbereitungen angeboten und durchgeführt werden. Mit Aufnahme in eine solche Einrichtung soll der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen überdies bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt sein, solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird (§ 52a).Bei der Wohnsitzauflage handelt es sich um die Verpflichtung, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen. Bei derartigen Unterkünften handelt es sich um Betreuungseinrichtungen des Bundes gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, GVG-B 2005, in denen vor Ort verstärkt Rückkehrberatungen und Rückkehrvorbereitungen angeboten und durchgeführt werden. Mit Aufnahme in eine solche Einrichtung soll der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen überdies bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt sein, solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird (Paragraph 52 a,). Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand ‚Gefahr in Verzug‘ maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig.Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen Paragraph 57, ist der Tatbestand ‚Gefahr in Verzug‘ maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß Paragraph 55, festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist. Schon auf Basis der wiedergegebenen Absicht des Gesetzgebers erfordert die Erlassung einer Wohnsitzauflage somit das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Art. 8 EMRK.Schon auf Basis der wiedergegebenen Absicht des Gesetzgebers erfordert die Erlassung einer Wohnsitzauflage somit das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Artikel 8, EMRK. Daran ist zwar bei Erlassung einer Wohnsitzauflage zweifellos anzuknüpfen. Eine Wohnsitzauflage kann aber schon vor dem Hintergrund des erwähnten Art. 8 EMRK niemals Selbstzweck sein, sondern sie muss - als ultima ratio, wie die Materialien formulieren - einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit muss sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf. Das stellen die in den Materialien angestellten Überlegungen zum Mandatsbescheid klar, die dann allerdings nur aufzeigen, dass in den Fällen des § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG infolge der bisherigen Nichtausreise eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, und die nicht näher darlegen, inwieweit dem durch die Erlassung einer Wohnsitzauflage abgeholfen werden kann.Daran ist zwar bei Erlassung einer Wohnsitzauflage zweifellos anzuknüpfen. Eine Wohnsitzauflage kann aber schon vor dem Hintergrund des erwähnten Artikel 8, EMRK niemals Selbstzweck sein, sondern sie muss - als ultima ratio, wie die Materialien formulieren - einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit muss sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf. Das stellen die in den Materialien angestellten Überlegungen zum Mandatsbescheid klar, die dann allerdings nur aufzeigen, dass in den Fällen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG infolge der bisherigen Nichtausreise eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, und die nicht näher darlegen, inwieweit dem durch die Erlassung einer Wohnsitzauflage abgeholfen werden kann. Vom Vorliegen einer Situation, die eine solche Maßnahme zum Entgegenwirken einer bestehenden Gefahr im Verzug notwendig macht, wird demgegenüber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in aller Regel nur dann ausgegangen werden können, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum steht, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkreten in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordert.“ 3.1.
  3. Im gegenständlichen Fall war daher unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung wie folgt zu entscheiden: 3.1.3.
  4. Nach der Judikatur des VwGH setzt die Erlassung einer Wohnsitzauflage das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Art. 8 EMRK voraus. Die Wohnsitzauflage muss als „ultima ratio“ dem Ziel der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung dienen und muss insoweit als unaufschiebbare Maßnahme zur Abwendung von Gefahr im Verzug darstellen. Dies liegt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn eine alsbaldige Abschiebung im Raum steht, deren Vorbereitung die Unterkunftnahme des BF in die vom Bundesamt angegebene Betreuungseinrichtung erfordert.3.1.3.
  5. Nach der Judikatur des VwGH setzt die Erlassung einer Wohnsitzauflage das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Artikel 8, EMRK voraus. Die Wohnsitzauflage muss als „ultima ratio“ dem Ziel der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung dienen und muss insoweit als unaufschiebbare Maßnahme zur Abwendung von Gefahr im Verzug darstellen. Dies liegt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn eine alsbaldige Abschiebung im Raum steht, deren Vorbereitung die Unterkunftnahme des BF in die vom Bundesamt angegebene Betreuungseinrichtung erfordert. Im gegenständlichen Fall hat dies das Bundesamt nicht aufgezeigt. Es bleibt daher völlig offen, weshalb, insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine erkennbare Absehbarkeit eines konkreten Abschiebetermins vorgelegen ist, die Verlegung von seinem Wohnort XXXX abgelegene Betreuungseinrichtung, XXXX als „ultima ratio-Maßnahme“ zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides vom 12.05.2020 sowie des angefochtenen Bescheides vom 15.07.2020 geboten erscheint.Im gegenständlichen Fall hat dies das Bundesamt nicht aufgezeigt. Es bleibt daher völlig offen, weshalb, insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine erkennbare Absehbarkeit eines konkreten Abschiebetermins vorgelegen ist, die Verlegung von seinem Wohnort römisch 40 abgelegene Betreuungseinrichtung, römisch 40 als „ultima ratio-Maßnahme“ zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides vom 12.05.2020 sowie des angefochtenen Bescheides vom 15.07.2020 geboten erscheint. Das Bundesamt durfte überdies aufgrund der Aktenlage nicht von einer alsbaldigen Abschiebung ausgehen, zumal es im Zuge der mit angefochtenem Bescheid aufgetragenen Wohnsitzauflage eine neue Rückkehrentscheidung erlassen hat, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig wurde (Bescheid vom 15.07.2020, Zl. XXXX ). Somit vermochte die vom Bundesamt ins Treffen geführte Rechtskräftigkeit und Durchsetzbarkeit der mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2019, GZ XXXX , erlassenen Rückkehrentscheidung nicht zu überzeugen, vor allem vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt infolge der Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes von der Unwirksamkeit dieser Rückkehrentscheidung ausgehen musste (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378, Rz 24).Das Bundesamt durfte überdies aufgrund der Aktenlage nicht von einer alsbaldigen Abschiebung ausgehen, zumal es im Zuge der mit angefochtenem Bescheid aufgetragenen Wohnsitzauflage eine neue Rückkehrentscheidung erlassen hat, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig wurde (Bescheid vom 15.07.2020, Zl. römisch 40 ). Somit vermochte die vom Bundesamt ins Treffen geführte Rechtskräftigkeit und Durchsetzbarkeit der mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2019, GZ römisch 40 , erlassenen Rückkehrentscheidung nicht zu überzeugen, vor allem vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt infolge der Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes von der Unwirksamkeit dieser Rückkehrentscheidung ausgehen musste (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378, Rz 24). 3.1.3.
  6. Da schon die erste Voraussetzung (Vorliegen von Gefahr im Verzug) aufgrund eines nicht vorgelegenen Abschiebetermins für die Erlassung einer Wohnsitzauflage nach § 57 FPG nicht gegeben war, konnte die Prüfung einer Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzverlegung unterbleiben. Nur der vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen, sondern nur „ultima ratio“ angeordnet werden solle und jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen habe. Dabei sei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Es bedarf einer besonderen Begründung, weshalb nunmehr die Verlegung in eine vom bisherigen Wohnort in XXXX weit entfernte „Betreuungseinrichtung in XXXX mit gemäß § 52a Abs. 1 FPG auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt als „ultima-ratio-Maßnahme“ geboten gewesen sei (VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0010, Rz 7). Es wäre vom Bundesamt darzulegen gewesen, weshalb der durch die unverzügliche Verlegung des Wohnsitzes in eine weit entfernte Betreuungseinrichtung bewirkte Eingriff in die in der Vorstellung und in der Beschwerde ins Treffen geführten privaten Rechte des BF im öffentlichen Interesse gerechtfertigt erschien. Das setzte vor allem auch voraus, die fallbezogen gegebenen, im öffentlichen Interesse an der Unterbringung des BF in einer Betreuungseinrichtung gelegenen Vorteile gegenüber einem Aufenthalt an seinem bisherigen Wohnsitz konkret darzustellen (VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0010, Rz 8).3.1.3.
  7. Da schon die erste Voraussetzung (Vorliegen von Gefahr im Verzug) aufgrund eines nicht vorgelegenen Abschiebetermins für die Erlassung einer Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, FPG nicht gegeben war, konnte die Prüfung einer Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzverlegung unterbleiben. Nur der vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen, sondern nur „ultima ratio“ angeordnet werden solle und jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen habe. Dabei sei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Es bedarf einer besonderen Begründung, weshalb nunmehr die Verlegung in eine vom bisherigen Wohnort in römisch 40 weit entfernte „Betreuungseinrichtung in römisch 40 mit gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, FPG auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt als „ultima-ratio-Maßnahme“ geboten gewesen sei (VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0010, Rz 7). Es wäre vom Bundesamt darzulegen gewesen, weshalb der durch die unverzügliche Verlegung des Wohnsitzes in eine weit entfernte Betreuungseinrichtung bewirkte Eingriff in die in der Vorstellung und in der Beschwerde ins Treffen geführten privaten Rechte des BF im öffentlichen Interesse gerechtfertigt erschien. Das setzte vor allem auch voraus, die fallbezogen gegebenen, im öffentlichen Interesse an der Unterbringung des BF in einer Betreuungseinrichtung gelegenen Vorteile gegenüber einem Aufenthalt an seinem bisherigen Wohnsitz konkret darzustellen (VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0010, Rz 8). Dem wurde das Bundesamt nicht gerecht, indem es in Bezug auf die Interessenabwägung im Wesentlichen nur auf die diesbezügliche Abwägung nach § 9 BFA-VG im Rahmen der Erlassung der (letzten) Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2019, GZ XXXX ), seit dem keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien, verwies. Dabei wurde nämlich schon vom Ansatz her verkannt, dass es vorliegend um die Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzverlegung innerhalb Österreichs geht (VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0010, Rz 9).Dem wurde das Bundesamt nicht gerecht, indem es in Bezug auf die Interessenabwägung im Wesentlichen nur auf die diesbezügliche Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen der Erlassung der (letzten) Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2019, GZ römisch 40 ), seit dem keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien, verwies. Dabei wurde nämlich schon vom Ansatz her verkannt, dass es vorliegend um die Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzverlegung innerhalb Österreichs geht (VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0010, Rz 9). 3.1.3.
  8. Die mangelhafte Interessenabwägung schlägt im Übrige auch auf die gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch (VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0010, Rz 10).3.1.3.
  9. Die mangelhafte Interessenabwägung schlägt im Übrige auch auf die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch (VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0010, Rz 10). 3.1.3.
  10. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben. 3.
  11. Zum Unterbleiben der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte unterbleiben, zumal der Sachverhalt hinreichend bestimmt ist und der Beschwerde ohnehin aufgrund des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W186.2162619.2.00

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